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Ist man an den Inhalt einer Kommissionskopie gebunden?

Zur gegenseitigen Sicherheit im Handelsverkehr werden sogenannte „Kommissionskopien" gegeben, aus denen ersichtlich ist, was der Käufer bestellt hat und abnehmen muß. Diese Kommissionskopien sind auch im Handel zwischen Goldschmieden und ihren Grossisten und Fabrikanten bzw. deren Reisenden üblich. Für beide Teile ist es daher von hohem Interesse, zu wissen, ob denn nun wirklich in den Fällen, wo über die Kaufverhandlungen ein Schriftstück ausgefertigt und Kopie gegeben worden ist, Streitigkeiten ausgeschlossen sind. Unter allen Streitigkeiten spielt diejenige um den Erfüllungsort bekanntlich die hervorragendste Rolle. Der Geschäftsmann möchte sich gern in allen Fällen den Vorteil sichern, daß er, dafern es zu Streitigkeiten kommen sollte, berechtigt ist, dort zu klagen, wo er seine Geschäftsniederlassung hat. Der Berliner Grossist hat ein Interesse daran, daß Berlin als Erfüllungsort vereinbart wird, damit er dort etwaige Differenzen zum Austrag bringen kann. Würde er aber nur auf die Rechnung setzen: „Erfüllungsort Berlin", so würde dies in keiner Weise den Goldschmied binden, dieser könnte vielmehr, wenn er in Berlin verklagt würde, einwenden, daß das Gericht unzuständig sei und er dort verklagt sein wolle, wo er seinen Geschäftssitz hat. Nun steht aber oft auf dem Lieferungsschein „Erfüllungsort X" vorgeschrieben, und man war bisher der Meinung, wenn der Besteller von diesem Kommissionsschein eine Kopie in Empfang nehme, ohne gegen den Inhalt derselben Einwendungen zu erheben, so habe er den Inhalt gebilligt und könne hinterher Reklamationen nicht mehr erheben. Dasselbe kommt natürlich in Frage, wenn es sich um die Menge des Bestellten oder um die Art desselben handelt. Der Besteller muß nach der im Verkehr herrschenden Ansicht abnehmen, wenn er gegen die Menge, die er ja aus der Kommissionskopie ersehen konnte, keinen Einwand erhebt. Daß dem aber nicht so ist, hat sich jetzt in einem interessanten Rechtsstreit herausgestellt, dessen Urteil unserer Redaktion von einem Freunde unseres Blattes zur Verfügung gestellt wurde.

Die Beklagte, eine Firma in H., war von der Klägerin, die in L. ihre Geschäftsniederlassung hat, auch bei dem für letzteren Ort zuständigen Gericht verklagt worden. Sie wendete jedoch ein, daß das Gericht nicht zuständig sei. Die Kommissionskopie, welche den Vermerk „Erfüllungsort L." trüge, habe sie zwar erhalten, derselben aber weiter keine Bedeutung beigelegt, da sie der Meinung gewesen sei, daß dieselbe nur das enthalte, was mündlich verabredet worden sei. Über den Erfüllungsort sei aber nichts verabredet worden. Diesen Einwand billigte das Gericht. In dem fraglichen Urteile heißt es:

Da aus den Umständen des fraglichen Vertrages, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, sich ein anderer Leistungsort für die Beklagte nicht ergibt, so ist nach § 269 BGB. der Wohnort der letzteren, also H. als Leistungsort anzusehen, falls Klägerin nicht beweist, wodurch der klägerische Wohnsitz L. zum Leistungsort erhoben worden sei.

Es steht unter den Parteien als unstreitig fest, daß die Kommissionskopie mit dem Vermerk: „Erfüllungsort beiderseits L." durch den Vertreter der Klägerin der Beklagten übergeben worden ist, nachdem die vollständige Einigung rücksichtlich der fraglichen

Bestellung zustande gekommen, und daß eine spezielle mündliche Vereinbarung betreffs des Erfüllungsortes vor der Übergabe nicht getroffen war. Es kann sich daher nur fragen, ob die Vereinbarung eines von dem gesetzlichen abweichenden Erfüllungsortes schon in der (vorbehaltlosen) Annahme der einen diesbezüglichen Vermerk enthaltenden Kommissionskopie zu finden ist. Die Frage ist zu verneinen.

Es kommt bei deren Prüfung nicht darauf an, ob die Beklagte überhaupt von dem fraglichen Nebenvermerk Kenntnis genommen hatte oder nicht. Übrigens behauptet Klägerin nicht geradezu, daß Beklagte alsbald nach der Übergabe der Kopie letztere durchgelesen habe. Auch wenn letzteres der Fall gewesen, so könnte ihr Schweigen nach den allgemeinen Grundsätzen über den Vertragsabschluß (§ 145 ff. BGB.) doch noch nicht als Annahme des klägerischen Begehrens aufgefaßt werden. Auch Treu und Glauben im Verkehr im Sinne des § 157 BGB. verpflichteten in solchem Falle die Beklagte nicht, ihre Ablehnung zu erklären, so daß etwa beim Unterlassen einer solchen Erklärung die Annahme zu unterstellen wäre. Denn auch nach Handelsgebrauch besteht eine Rechtspflicht zu sofortiger Erklärung nur unter besonderen Umständen, und zwar namentlich dann, wenn das Schweigen als Verletzung von Treu und Glauben erscheinen würde, dem Schweigen etwa die Absicht unterliegt, den anderen Teil zu einer ihm möglicherweise nachteiligen, dem Schweigenden aber vorteilhaften Untätigkeit zu verleiten. Eine derartige Verletzung von Treu und Glauben liegt aber zweifelsohne auf seiten der Beklagten nicht vor. Es war vielmehr folgendes zu erwähnen: Die Kommissionskopie wird erteilt nach Abschluß des Geschäfts und dient dem Zwecke, das zwischen den Kontrahenten mündlich Vereinbarte schriftlich zu fixieren. Es ist daher der Käufer berechtigt, davon auszugehen, daß die Kommissionskopie auch lediglich diesen Zweck erfüllt und daß sie keineswegs neue, mündlich nicht verabredete Punkte enthält, er darf ferner voraussetzen, daß mündlich nicht vereinbarte Punkte lediglich aus dem Gesetze zu ergänzen sind.

Der Käufer kann somit den Inhalt der Kopie unbeachtet lassen und gibt durch vorbehaltlose Genehmigung derselben nicht zu erkennen, daß er zusätzliche oder gar abändernde Bestimmungen derselben billigt oder anerkennt (cf. Staub. Comm. zum HGB. 6. u. 7. Aufl. Nr. 13, 14 zu § 346, Nr. 26, 27 Exkurs zu § 372 HGB.). Daß letzteres Moment besonders zutrifft, wenn der Verkäufer in seinem Interesse willkürlich über den mit so wesentlichen Rechtswirkungen ausgestatteten Erfüllungsort verfügt, kann keinem Bedenken unterliegen.

Aus diesem Urteil geht also hervor, daß die Einhändigung und Annahme einer Kommissionskopie nur insoweit verpflichtet, als sich der Inhalt derselben mit dem deckt, was mündlich verabredet worden ist. Stehen Bestimmungen darin, welche der Käufer mit dem Verkäufer, bzw. seinem Reisenden nicht vereinbart hat, so braucht er dieselben auch dann nicht anzuerkennen, wenn er die Kommissionskopie vorbehaltlos angenommen hat. Es wird sich also auch für Grossisten und Fabrikanten, bzw. deren Vertreter darum handeln, alles, was die Bestellscheine und ihre Kopien enthalten, auch mündlich bei den geschäftlichen Verhandlungen zur Sprache zu bringen.

Zur Haftpflicht der Goldschmiede.

1. Von der Haftpflicht

der Kaufleute und Gewerbtreibenden ihrem Personal gegenüber bei schuldhaftem Verhalten.

Der Prinzipal, sei er Kaufmann oder Gewerbtreibender, hat zu haften, wenn den Angestellten eine Krankheit oder ein Unfall trifft, weil

a) Die Arbeitsräumlichkeiten oder die Wohn- und Schlafräume nicht in Ordnung sind. Der Arbeitsraum hat nicht genügend Licht und Luft, ist modrig, wird zu selten gereinigt und von Staub befreit. Der Schlafraum befindet sich in einer zugigen, kalten Bodenkammer.

b) Die Gerätschaften und Werkzeuge nicht ordentlich in-
stand gehalten werden. Es wird eine Leiter benutzt, die
defekt ist. Der Laufbursche, der die Leiter besteigt, stürzt
herab und erleidet einen Schenkelbruch. In einer Fabrik
sind die nötigen Sicherheitsvorrichtungen, welche zur Ver-
hütung von Unfällen angeordnet sind, außer acht gelassen
worden. Ein Arbeiter gerät mit der Hand in eine Maschine
und es müssen ihm mehrere Finger amputiert werden.
c) Die Verpflegung eine mangelhafte ist. Der in die häus-
liche Gemeinschaft aufgenommene Gehilfe erhält schlechte,
nicht ausreichende Kost. Es wird ihm verdorbenes Fleisch
verabreicht. Er erkrankt davon.

d) Die Arbeitszeit über Gebühr ausgedehnt wird. Es werden einem Lehrling, der im Hause des Arbeitsgebers mit wohnt und beköstigt wird, nicht die nötigen Ruhepausen gegönnt, oder überhaupt die notwendige Ruhezeit nicht in angemessener Dauer eingeräumt. Infolge von Überarbeit tritt körperliche und geistige Schlaffheit ein, so daß der Lehrling arbeitsunfähig wird.

e) Die nötigen Vorkehrungen nicht getroffen worden sind, welche im Interesse der Aufrechterhaltung der Sittlichkeit liegen. Die Schlafstelle eines Dienstmädchens ist derartig gelegen, daß es sich gegen den Zutritt anderer Personen nicht schützen kann. Sie wird durch einen Hausgenossen vergewaltigt. In allen diesen Fällen ist dem Prinzipal ein Verschulden an der Krankheit seines Angestellten, bzw. an dem Unfall oder sonstiger Schädigung nachzuweisen. Deshalb hat er zu haften, Schadenersatz zu leisten, der sich auf die Nachteile erstreckt, welche die Krankheit oder der Unfall usw. für den Erwerb oder das Fortkommen des Angestellten herbeiführt.

Ist durch die Krankheit oder den Unfall die Erwerbstätigkeit beschränkt oder ist der Verletzte erwerbsunfähig geworden, so muß ihm eine entsprechende Geldrente fortlaufend gezahlt werden. Es kann dafür auch eine Kapitalabfindung eintreten. Im Falle des Todes ist der Begräbnisaufwand zu tragen und an die Hinterbliebenen eine Geldrente zu zahlen, wenn der Getötete einem Angehörigen gesetzlicherweise zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet war. Der von der defekten Leiter gestürzte junge Mann ernährte von seinem Lohn oder Salär seine hochbetagte, kränkliche Mutter. Der Prinzipal muß nunmehr der Mutter eine angemessene Rente zahlen.

In allen diesen Fällen muß sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallkasse erhält. Der Prinzipal kann natürlich von diesen Kassen regreßpflichtig gemacht werden, wenn ein Verschulden seinerseits, auch nur Fahrlässigkeit, in Frage kommt.

2. Leistungen des Prinzipals bei Krankheit und Unfall, wenn ihn kein Verschulden trifft.

Hier liegt keine „Haftpflicht“ vor, weil kein Verschulden in Frage kommt. Der Prinzipal hat trotzdem

a) dem Handlungsgehilfen, Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker usw. den Gehalt und Unterhalt, falls die Angestellten in Kost und Wohnung aufgenommen sind, auf die Dauer von 6 Wochen zu gewähren.

b) Den Gewerbsgehilfen und Arbeitern ist eine solche Entschädigung nicht zu gewähren. Sie können, wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit durch Krankheit oder einen Unfall unfähig sind, ohne Anspruch auf Entschädigung entlassen werden. Bei ihnen kommt also, wenn den Prinzipal kein Verschulden trifft, lediglich die Unterstützung aus der Krankenund Unfallversicherung in Frage.

Der Prinzipal haftet also nicht, wenn der Kommis nur infolge seiner Ungeschicklichkeit von der Leiter stürzt und dadurch einen Unfall erleidet. Er muß aber 6 Wochen seinen Gehalt weiter bekommen. Der Tischlermeister haftet nicht, wenn der Tischlergeselle infolge Unachtsamkeit sich an der Hobelbank verletzt und zu Schaden kommt. Er hat dem Gesellen nichts zu zahlen und kann ihn ohne weiteres entlassen.

Nur dann, wenn der Gewerbsgehilfe oder Arbeiter auch in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist, muß der Prinzipal

ihm auf die Dauer von 6 Wochen die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung weiter gewähren, es sei denn, daß die Krankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt sei. Die Kosten der Verpflegung und ärztlichen Behandlung können aber gegen den Lohn aufgerechnet werden. Das gilt auch von Dienstboten.

Der Handlungsgehilfe braucht sich auf seine Bezüge nicht anrechnen zu lassen, was er aus der Kranken- und Unfallversicherung bezieht, wohl aber müssen das die Werkmeister, Techniker, Gewerbsgehilfen, Arbeiter usw., überhaupt alle Angestellten, die nicht dem Handelsstand angehören.

3. Haftpflicht des Prinzipals für Schaden, den sein. Personal anrichtet.

a) Der Schaden ist bei einem Kunden angerichtet, für den der Prinzipal eine Arbeit auszuführen hatte, an den eine Ware zu liefern war, mit dem also der Prinzipal in einem Vertragsverhältnis steht.

Hier hat der Prinzipal sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit nur einer anderen Person bedient. Das Verschulden derselben hat er nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu vertreten, wie eigenes Verschulden, mag Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Frage kommen. Eine Frau kauft im Laden Öl. Der Kommis, welcher es herbeiholen soll, befleckt das Kleid der Kundin. Hier hat der Prinzipal einzustehen, kann aber Regreß an seinen Kommis ergreifen. Ein Glasermeister schickt seinen Gesellen und Lehrling, damit sie in einer Wohnung die bestellten Doppelfenster einmachen. Der Lehrling zerschlägt dabei einen Spiegel. Auch hier haftet der Glasermeister für den Schaden. Ein Schmiedemeister läßt seinen Gesellen ein Pferd beschlagen. Dieser verletzt den Huf und das Pferd erkrankt. Der Schmiedemeister hat für den Schaden aufzukommen.

b) Der Schaden ist bei einem Dritten verursacht worden, mit dem der Prinzipal in keinem Vertragsverhältnis steht. Dann haftet der Prinzipal wohl auch nach § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Schaden, den der Angestellte einem Dritten zugefügt hat, aber er kann sich von dieser Haftpflicht befreien, wenn er nachweisen kann, daß er bei der Auswahl der betreffenden Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, oder daß der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt erwachsen wäre. Der Kaufmann beauftragt seinen Burschen, Waren zu einem Kunden zu tragen. Der Bursche treibt sich auf der Straße herum und bei einer Schlägerei zerschlägt er ein Schaufenster. Hier haftet der Prinzipal nicht, wenn er nachweist, daß der betreffende Bursche bisher sich ordentlich geführt hat und nicht zu Gewalttätigkeiten neigt. Eine Brauerei läßt einen Bierfahrer Bier ausfahren. Derselbe ist in angetrunkenen Zustand geraten und überfährt einen Straßenpassanten. Hier hat die Brauerei zu haften, wenn der Bierfahrer schon öfters in trunkenem Zustande gewesen und ein unzuverlässiger Mensch ist. Kann sie nachweisen, daß derselbe bisher immer nüchtern und solid gewesen ist, so haftet sie nicht und der Geschädigte kann sich nur an den Bierfahrer selbst halten. Das gilt aber wie gesagt nur, wenn der Schaden nicht dem zugefügt wurde, bei dem die Arbeit ausgeführt, dem die Ware geliefert, das Bier zugefahren werden sollte. Solchen Kunden gegenüber haftet der Prinzipal in jedem Falle.

Wie ein Obermeister sein soll.

Der Obermeister soll sein wie ein Vogel in der Luft, so frei und unabhängig; er soll sein wie ein Hund, treu dem Grundsatz, über das gemeinsame Wohl der Innungsmitglieder zu wachen.

Der Obermeister soll sein wie ein Lamm, so sanft im Umgang mit seinen Mitgliedern und mit den Behörden; er soll sein wie ein Roß, um mutig über alle Hindernisse hinwegsetzen zu können.

Der Obermeister soll sein wie ein Fuchs, wenn es gilt, die Interessen seiner Innung wahrzuehmen; er soll sein wie ein Nashorn, damit ihn eine dicke Haut gegen alle Anwürfe schützt.

Der Obermeister soll sein wie eine Biene, so fleißig in der

Erfüllung seiner Verwaltungspflichten; er soll sein wie ein Fisch, um stets kaltes Blut in den Versammlungen bewahren zu können. Der Obermeister soll sein wie eine Schlange, damit er sich durch alle Parteiströmungen hindurchwinden kann; er soll sein wie ein Elefant, um genügende Gelehrigkeit für die Auffassung aller behördlichen Erlasse und Vorschriften zu besitzen.

Der Obermeister soll sein wie ein Löwe, der König aller Tiere; er soll sein wie ein Schwein, da ihm manchmal auch recht schmutzige Angelegenheiten vorkommen.

Dies alles soll der Obermeister sein, in Wirklichkeit ist er nur ein Esel, der eine große Last auf seinen Rücken zu tragen hat. (Wiener Möbelhalle.)

Der deutsch-bulgarische Handelsvertrag.

Dieser Handelsvertrag, der für Bulgarien bereits am 14. Januar 1906 in Kraft getreten ist, für Deutschland dagegen erst am 1. März d. Js. zusammen mit den unten erwähnten Verträgen in Kraft tritt, stellt sich nicht dar als ein Zusatzvertrag, wie die mit der Schweiz, Österreich-Ungarn, Rußland, Belgien, Italien, Serbien und Rumänien abgeschloßenen, sondern als ein neuer vollständiger Handels-, Zollund Schiffahrtsvertrag, weil die bisherigen Handelsbeziehungen zu Bulgarien lediglich im Wege der Meistbegünstigungsklausel geregelt waren. Wie in den übrigen Verträgen ist in ihm an der Meistbegünstigung festgehalten worden, d. h. die deutschen zur Einfuhr nach Bulgarien gelangenden Waren sind bezüglich der Zollvorschriften und der Höhe des Zolles mit denen sämtlicher anderen Länder gleichgestellt. Auch haben die deutschen Kaufleute die gleichen Freiheiten und Rechte in bezug auf den Erwerb von Eigentum, auf das Gerichtsverfahren, die Behandlung von Handelsgesellschaften, Befreiung vom Militärdienst, Behandlung und Besteuerung der Handlungsreisenden usw. wie die der übrigen mit Bulgarien in Handelsverkehr stehenden Länder.

Aus dem Wesen der Meistbegünstigung ergibt sich, daß

die Vertragschließenden jeden Teil bei der Ein- und Ausfuhr der beiden Länder an jeder Begünstigung, jedem Vorrecht bzw. jeder Herabsetzung der Tarife teilnehmen lassen müssen, die einem dritten Lande gewährt werden. Auch soll jede späterhin einer dritten Macht zugestandene Begünstigung oder Befreiung sofort bedingungslos den Erzeugnissen des anderen vertragschließenden Teiles zustatten kommen. Meinungsverschiedenheiten werden auf Verlangen des einen Teiles durch Schiedsspruch erledigt. Was die Höhe der Zölle anlangt, so müssen wir für die uns interessierenden Erzeugnisse der Uhren- und Goldwarenindustrie im großen und ganzen leider eine Verschlechterung gegen den bisherigen Zustand feststellen. Zwar sind die Zölle auf Juwelierwaren aus Gold oder auf solche mit Edelsteinen herabgesetzt, allein diejenigen für Uhren, imitierte Juwelierarbeiten, die in nennenswerten Mengen nach Bulgarien ausgeführt werden, haben durchweg eine Erhöhung erfahren.

Die deutsche Uhren- und Edelmetallindustrie wird die größte Energie aufwenden müssen, wenn sie in ihren geschäftlichen Beziehungen zu Bulgarien keine Einbuße erleiden will.

Ausstellungen. In Berlin wird eine Kunstgewerbe-Ausstellung für das Jahr 1907 geplant. In Villingen im badischen Schwarzwald soll im kommenden Jahre eine große SchwarzwaldAusstellung stattfinden. In der ständigen Ausstellung des Kunstgewerbe-Vereins München sind gegenwärtig 480 Entwürfe und kunstgewerbliche Arbeiten ausgestellt, die das Ergebnis des unter den deutschen und österreichischen Künstlern für die Ehrenpreise der diesjährigen Herkommer-Konkurrenz vom KunstgewerbeVerein auf Ansuchen des Kaiserlichen, Bayerischen und Oesterreichischen Automobilklubs ausgeschriebenen Wettbewerbs bilden.

Das Hochzeitsgeschenk der Stadt München für Prinz Ferdinand Maria von Bayern entstammt der Werkstätte von Hofgoldschmied Th. Heiden in München. Dieses Kunstwerk ist eine naturgetreue Miniatur-Nachbildung der Mariensäule vor dem Rathause, in ziseliertem und vergoldetem Silber auf gelbem Marmor ausgeführt; zu Füßen der Balustrade liegt ein Myrtenkranz, der die Widmungsinschrift trägt.

Aus dem Kreditoren-Verein in Pforzheim. Von einer Taschenuhren-Fabrik in Chaux de fonds sind in den letzten Tagen an eine Anzahl Ketten - Fabrikanten schriftliche Aufforderungen zu Auswahlsendungen im Schweizer Genre ergangen und größere Aufträge in Aussicht gestellt worden. Bei dem Umstande, daß die Firma bisher hier am Platze nicht bekannt war, dürfte es sich empfehlen, zunächst von Auswahlsendungen abzusehen und nähere Informationen im Bureau des Kreditoren-Vereins einzuholen.

54 Jahre Goldschmied. Am 15. September 1862 kam Herr Carl Schneider als Goldarbeiter in das Geschäft von Vial & Weisborn in Hanau. Ob seines biederen Charakters erwarb er sich bald die Sympathie seiner Prinzipale, sowie der Mitarbeiter. Im Jahre 1870 wurde er in dem mächtig aufblühenden Geschäft Kabinettmeister und verblieb als solcher trotz schweren geschäftlichen Krisen bis zum 1. ds. Mts., verehrt von den Chefs und Arbeitern, in dieser Stellung. Nachdem nun Herr Schneider im ganzen 54 Jahre als Goldschmied tätig war, 44 Jahre bei Vial & Weisborn (34 Jahre Kabinettmeister), und seine Arbeitskraft in treuer Pflichterfüllung ausgebraucht, trat er jetzt in den wohlverdienten Ruhestand. Bei seinem Scheiden erhielt Herr Carl Schneider seitens der Firma einen prachtvollen Ruhesessel und von den Arbeitern ein Gruppenbild, darstellend Prinzipale und Arbeiter, künstlerisch hergestellt in dem allseits bekannten photographischen Atelier des Herrn Louis King. Vor kurzem beschloß ein gemeinsames Essen im „Kaiser Friedrich", das auf das beste verlief, die Abschiedsfeier.

Bei der Oberrheinischen Versicherungs-Gesellschaft in Mannheim gelangten im Monat Februar 1906 auf Einzel-Unfall- 405, auf Kollektiv-Unfall- 200, auf Haftpflicht- 352, auf Glas- 217, auf Einbruchs- und Diebstahl-Versicherung 24 Schäden zur Anmeldung.

Personalien und Geschäftsnachrichten. Auszeichnung. Herr Max Zirner, der Chef der bekannten Juwelierfirma Brüder Zirner in Wien und Budapest, wurde vom Schah von Persien durch Verleihung des Sonnen- und LöwenOrdens IV. Klasse, sowie durch Ernennung zum Kaiserl. persischen Hoflieferanten ausgezeichnet.

Jubiläen. Der Goldschmied Herr Robert Pötschke in Meißen (Elbstraße) konnte vor kurzem auf ein 40jähriges Bestehen des von seinem Vater begründeten Geschäfts zurückblicken. Das Geschäft ist aus kleinen Anfängen emporgewachsen, und besonders gut hat sich die Spezialfabrikation der Firma in Fahnennägeln hier und auswärts eingeführt. Der Jubeltag brachte von Nachbarn und Freunden zahlreiche Glückmünsche und Blumenspenden.

Firmen- Aenderung. Die Inhaber der Firma Heinrich Scholl & Cie. in Pforzheim, die Herren Emil Kleinheins und Franz Seifried, haben die Firma in Kleinheins & Seifried, vormals Heinrich Scholl & Co., Bijouterie- und Kettenfabrik, Pforzheim, abgeändert. Die Fabrik ist bedeutend vergrößert und haben die Herren außer der bisherigen Fabrikation von Knöpfen, Broschen etc. auch solche von Tulaketten aufgenommen.

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Geschäfts-Uebernahmen. Herr Wilhelm Grashoff ist durch Tod aus der Firma August Grashoff, Lüdenscheid, ausgeschieden. An seine Stelle ist dessen Witwe, Frau Wilhelm Grashoff geb. Kamper, getreten und hat dieselbe Herrn Rudolf Grashoff, sowie Herrn Max Kamper Einzelprokura erteilt. Die Firma besteht in unveränderter Weise fort. Herr Goldschmied Helmut Parbs in Schwerin hat das Geschäft des Juweliers Wilh. Pollet käuflich übernommen. Die Firma A. Mantz in Ehingen, Handel mit Gold- und Silberwaren, ist nach dem Tode des bisherigen Inhabers auf dessen Sohn, Adolf Mantz, Goldarbeiter, übergegangen. - Die sehr alte Firma F. Weeber, vornehmlich für den Bijouterie-Export tätig, ging auf die Herren Louis Tron und Christian Keppler in Pforzheim über. Die Firma wurde in F. Weeber Nachf. abgeändert. Die Goldwarenfabrik M. Augenstein in Pforzheim ging infolge Ablebens des bisherigen Inhabers auf dessen Witwe über. Die Prokura des langjährigen Mitarbeiters und kaufmännischen Leiters, Herrn Gustav Halbich, bleibt bestehen. Die Bijouteriefabrik Jakob Fuchs in Pforzheim_ging mit der Firma auf den bisherigen Gesellschafter Hermann Fuchs über.

Todesfälle. In Aachen starb nach längerem Krankenlager der Hofjuwelier Herr Heinrich Steenaerts im Alter von 83 Jahren. In Pforzheim starb nach kurzem schweren Leiden der Graveur Herr Karl Wenninger.

Verschiedenes. Brillenfabrikant Karl Merklin in Pforzheim hat seinen Schwager, Herrn Kaufmann Wilhelm Gabriel Albrecht, als Sozius aufgenommen. Die Vergoldungs- und VersilberungsAnstalt Fr. Grether in Mühlburg bei Karlsruhe hat in Karlsruhe, Kaiser-Passage 24, eine Annahmestelle errichtet. Das Bijouteriehilfsgeschäft P. & J. Heinz in Pforzheim hat seinen Betrieb vergrößert und in Dell-Weißenstein eine Filiale cröffnet. — Ein Fund von 1700 Silbermünzen aus der Zeit von 1630-1755 wurde in Bautzen in drei silbernen Bechern bei Erneuerung eines Baues gemacht. Seit Wochen schon ist in Pforzheim ein Gerücht verbreitet, wonach das Eisenwerk Gebrüder Benckiser, das auch Maschinen für die Bijouterie - Industrie liefert, eingehen würde. Wir sind in der Lage, mitteilen zu können, daß dieses Gerücht nicht der Wahrheit entspricht. Die Firma ist bis in die Herbstmonate hinein mit Aufträgen beschäftigt. Die Verlassenschaft

nach dem vor kurzem verstorbenen Juwelier Heinrich Herzka in Wien VII., Siebensterngasse 46, hat die Zahlungen eingestellt und strebt ein Moratorium an. Die Warenschulden betragen rund 400 000 Kr., die Wechselverpflichtungen für Gelddarlehen und die Giroverbindlichkeiten zusammen ebenfalls rund 400 000 Kr., daher Gesamtpassiven 800 000 Kr.

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Aus Innungen und Vereinen.

Geselligkeitsverein „Dinglinger“ in Dresden. Am 21. März begeht unser Verein sein 1. Stiftungsfest in „Meinholds Festsälen", Moritzstraße, bestehend in Konzert, Vorträgen und Ball mit Kotillon, Indem wir uns gestatten, noch einmal auf diesem Wege die Herren Chefs, sowie die Kollegen mit ihren Damen, dazu herzlichst einzuladen, versichern wir, daß wir alles tun werden, um unseren Gästen einige recht fröhliche Stunden zu bereiten. Wir würden erfreut sein, wenn unserer Einladuug recht zahlreich Folge geleistet werden möchte. Der Vorstand.

Bericht der Versammlung der Vereinigung der Juweliere, Gold- und Silberschmiede des Reg.- Bez. Magdeburg (E. V.) vom 5. März 1906. Die Versammlung wird um 5 Uhr von dem stellvertretenden Vorsitzenden M. Pfannschmidt eröffnet. Nach Verlesung der Protokolle der zwei letzten Versammlungen berichtet der Schriftführer über die am 7. Februar d. J. stattgefundene Berufungsverhandlung vor dem Kgl. Landgericht gegen Karl Schiltsky, Geschäftsführer von Sarita of New York. Er hob dabei hervor, daß die Verurteilung zu 500 Mk. Geldstrafe wohl einen moralischen Erfolg bedeute, wenn auch die Verhandlung selbst nicht alle Erwartungen erfüllt hat. Diese Verhandlung gab Stoff zu einer ausgiebigen Besprechung des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren. Da die Versammlung sich über die verschiedenen Punkte nicht einigen konnte, eine genaue Feststellung aber für notwendig hielt, so nahm sie eine Entschließung an, mit welcher sie den Vorstand des Verbandes Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede in Berlin ersucht, diese Angelegenheit auf dem diesjährigen Verbandstag zur Besprechung zu bringen. In die Kommission zur Verteilung von Lehrlingsprämien wurden die Kollegen Keil, Heinecke und Reizenstein gewählt. Die Anregung, die Sommer-Versammlung in Halberstadt oder Stendal stattfinden zu lassen, fand allseitigen Beifall und soll die Hauptversammlung den Ort bestimmen. Einige Fälle eigentümlichen Geschäftsgebarens von der Vereinigung fernstehenden Goldwarenhändlern wurden besprochen und dem Vorstand zur weiteren Verfolgung überlassen. Nach weiterer Aussprache wurde die Versammlung gegen 7 Uhr geschlossen.

Feingehaltsgesetz.

Die Vereinigung der Juweliere, Gold- und Silberschmiede des Reg.Bez. Magdeburg (E. V.) hat den Vorstand des Verbandes Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede in Berlin ersucht, auf den nächsten Verbandstag in Eisenach

„eine Besprechung des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren herbeiführen zu wollen“. Zur Begründung ist angeführt worden: 1. Bei den verschiedentlichen Similischwindel-Prozessen (Sarita-Magdeburg und Bera-Leipzig) sind Ringe beschlagnahmt worden, welche den Stempel 585 trugen, aber nur eine dünne, etwa 2 gr. schwere Schiene 585 er Gold und Chatons

mit Silberplatten von etwa 3 gr. Silber hatten. Die Sachverständigen stellten sich auf den Standpunkt, daß Chatons und Seitenplatten ein metallisch verbundener Bestandteil des Ringes seien, während die Verteidigung diese nur als leicht erkennbare Verzierung ansah. In ersterem Falle würde der 585 gestempelte Ring nur einen Feingehalt von etwa 460 ergeben, im anderen Falle wäre er nicht zu beanstanden. Welche Anschauung ist richtig? 2. Bei gleicher Gelegenheit hat sich herausgestellt, daß diese Geschäfte DoubleRinge mit dem Stempel 14kar. und goldene Ringe mit dem Stempel 9kar. führen und solche Gegenstände „mit ausländischem Stempel" anpreisen. Dürfen in Deutschland derartig gestempelte Schmucksachen feilgeboten werden?

Preisausschreiben.

Von den rechtzeitig eingelaufenen 62 Entwürfen für die vier Ehrenpreise der Stadtgemeinde München zum 15. Deutschen Bundesschießen hat das Preisgericht zur Ausführung gewählt: Motto: „Ziel". Autor: Otto Lohr; Ausführung: Steinecken & Lohr. Motto: „Wildern". Autor und Ausführung: Dieselben. Motto: Paarweise". Autor: Friedr. Pöhlmann; Ausführung: Ed. Wollenweber. Motto: Ehrengabe". Autor und Ausführung: Joseph Kopp jun. Mit Geldpreisen wurden ausgezeichnet die Entwürfe: Motto: Eiche". Autor: Ernst Riegel. Motto: „Pokal". Autor: Rud. Gedon. Motto: „Festima lente". Autor: Ed. Wollenweber; Entwurf: Heinrich Groth. Motto: „Biff, Buff, Baff". Autor: Ed. Wollenweber; Entwurf: Kunstmaler Mander. Die Entwürfe sind in der Ausstellungshalle des Bayerischen Kunstgewerbevereins zur öffentlichen Besichtigung ausgestellt.

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Ergebnis der Preisbewerbung der Kgl. Kunstgewerbeschule Stuttgart im Jahre 1905/06. Am Fachkurs für das Modellieren erhielt Paul Fischer von Botnang und am Fachkurs für das Ziselieren Emil Rexer von Stuttgart je eine öffentliche Belobung; Emanuel Hahn von Toronto (Kanada) einen Preis.

Schützt Eure Läden vor Einbruchsdiebstahl!

In einem Juwelier- und Uhrengeschäft der Kaiserstraße Karlsruhe wurde ein Einbruch verübt; Uhren und Bijouterien sind im Werte von 1300 Mk. gestohlen.

Rechtsrat, Rechtsschutz für den Goldschmied. Wichtige gerichtliche Entscheidungen.

Erweiterte Auslegung des Begriffs,,Gewerbebetrieb im Umherziehen": Nach § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1876, betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen, unterliegt bekanntlich jeder, der außerhalb seines Wohnortes ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung Waren irgendwelcher Art feilbieten will, der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen, und § 18 desselben Gesetzes bedroht mit erheblicher Geldstrafe denjenigen, welcher, ohne einen Gewerbeschein gelöst zu haben, ein der fraglichen Steuer unterworfenes Gewerbe betreibt. Ein Goldwarenhändler war nun wegen Uebertretung dieser Gesetzesbestimmungen unter Anklage gestellt worden, weil er, ohne einen Gewerbeschein gelöst zu haben, in einer Stadt, in der er weder seinen Wohnsitz, noch eine gewerbliche Niederlassung hatte, ein von ihm aus einer dortigen Konkursmasse erworbenes Gold- und Silberwarenlager in einem eigens dazu gemieteten Geschäftslokale zum Verkauf gebracht hatte. Der Händler behauptete, die genannten Paragraphen könnten doch unmöglich auf ihn Anwendung finden, denn er habe ja keinen Hausierhandel betrieben, er sei nicht von Haus zu Haus gezogen, um seine Waren feilzuhalten, sondern er habe sie lediglich in einem bestimmten Geschäftslokale zum Verkauf gestellt. Diesen Ausführungen hatte sich das Landgericht angeschlossen und daraufhin den Angeklagten freigesprochen. Ganz anderer Ansicht war jedoch das Reichsgericht, welches sich infolge der seitens der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung eingelegten Revision nochmals mit der Angelegenheit zu beschäftigen hatte. Der höchste Gerichtshof war nämlich der Meinung, daß zu den begrifflichen Merkmalen des Gewerbebetriebes im Umherziehen keineswegs ein Umherziehen von Haus zu Haus oder von Ort zu Ort gehöre, es sei vollständig ausreichend, wenn das Gewerbe an irgend einem Orte, der nicht Wohnsitz oder ständiger Geschäftssitz des Gewerbetreibenden sei, betrieben werde. Das aber trifft im vorliegenden Falle zu. Der Angeklagte hatte außerhalb seines Wohnortes ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung Waren feilgehalten; sein Gewerbebetrieb fiel demgemäß unter § 1 des genannten Gesetzes. Das freisprechende Urteil war daher aufzuheben und die Sache selbst in die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Frage- und Antwortkasten.

Patente und Gebrauchsmuster.

Patent-Ertellungen. 31 a. 168 646. Offener Schmelztiegel mit Scheidewand an der Ausgußtülle. Wilhelm Sommer, Paris; Vertr.: Dr. A. Levy, Pat.-Anw., Berlin SW. 11. 20. 7. 04.

$31 b. 168 647. Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von Sandformen und Kernen mittels Druckkissen. Jules Wilmart, Brüssel; Vertr.: Fr. Meffert u. Dr. L. Sell, Pat.-Anw., Berlin SW. 13. 7. 5. 04.

44 a. 169 460. Nackenknopf. Friedrich Dankwort, HamburgEimsbüttel, Bei der Apostelkirche 34. 24. 12. 04.

44 b. 169 461. Vorrichtung zum Befestigen von nikotinaufsaugenden Einlagen in Zigarrenspitzen u. dgl. Johannes Henz, Velten, Markt. 6. 4. 05.

Gebrauchsmuster-Eintragungen. 44a. 268 196. Befestigungsvorrichtung für Broschnadeln u. dgl., bei welcher die Nadel ohne Umbiegung in einer Bohrung des drehbaren Scharnierteils befestigt ist. Wilhelm Schwartze, Aurich. 14. 11. 05. Sch. 21 967.

44 a. 268 377. Knopf aus geprägtem Metall mit Stoffeinlage. Louis Michaelis, Berlin, Hausvoigteipl. 9. 29. 11. 05. M. 20756. 44 a. 269 826. Stoffknopf, dessen Ueberzug mittels Farbe abgedeckt, bemalt oder bedruckt ist. Bartels, Dierichs & Co., G. m. b. H., Barmen, mit Zweigniederlassung Berlin. 30. 9. 05. B. 28946. 44 a. 269 827. Sicherheitshutnadel mit federnder Einschnapphülse am lösbaren Knopf. Duisberg & Co., Berlin. 30. 9. 05. D. 10383. 43 b. 270 199. Vorrichtung zur Verhütung von Diebstählen an Automaten u. dgl. Arno Northorn, Leipzig, Brüderstraße 55. 4. 12. 05. N. 5869.

49e. 270 203. Schmiedehammer mit drehbar gelagerter Daumenscheibe. Elias Hirsch, Königsberg i. P., Bahnhofstraße 14. 11. 12. 05. H. 28656.

270 253. Doppelschenklige Knopfbefestigungsnadel mit einer zur Aufnahme der Knopföse dienenden Ausbiegung des mit der Spitze versehenen Schenkels und einer am Schlusse der Ausbiegung befindlichen Verdickung, die ein zu weites Vorschieben der Nadel verhindern soll. A. Welp, Bremen, Jacobistr. 14. 1. 12. 05. W. 19379.

44 a. 270 284. Schmuckplatte, welche mit aus farbigem Papier gemäß Vorlage ausgeschnittenen Mustern beklebt ist. Wilhelm Schütze, Hamburg, Beim Strohhause 12. 12. 1. 06. Sch. 22325.

44 a. 270 461. Aus einem Kragenknopf mit Blechscharnierplatte und Gummizugband bestehende Vorrichtung zum Verhindern des Ausreißens der Knopflöcher in den Bunden der Vorhemdchen. Hans Fankhaenel, Magdeburg, Leipziger-Str. 60. 23. 1. 06. F. 13481. Patente und Gebrauchsmuster für die Werkstatt. Mitgeteilt von Patentanwalt Karl Wessel, Berlin SW. 61, Gitschiner Straße 94 a.

44 a. 267 739. Ochs & Bonn, Hanau a. M.: Doppelknopfverbindung, bestehend aus einem nach einer Seite offenen Haken mit Feder. Eine neue Doppelknopfverbindung, bestehend aus Haken A und Feder B. Der Haken, welcher auf einer Seite

C

offen ist, hat in der Mitte einen vierkantigen Stab C, über welchem die Feder B sitzt. Durch eine Vierteldrehung dieser Feder öffnet oder schließt sich die Verbindung. Schutzanspruch: Doppelknopfverbindung, bestehend aus einem nach einer Seite offenen Haken mit Feder.

Für brieflich gewünschte Fragebeantwortung bitten wir das Porto beizufügen. Fragen:

W

K. M. F.?

Frage 503. Welche Besteckfabrik führt nebenstehendes Warenzeichen? M. K. in L.

Frage 505. Welche Metallwarenfabrik führt das Warenzeichen M. in P. Frage 508. Welche Firma übernimmt schöne Elfenbeinarbeiten? Es handelt sich um Fächer, der mit Elfenbeinmonogramm versehen ist Frage 510. Wer liefert Tafelbestecke in rein Nickel? H. S. in Hamburg.

Frage 511. Wer liefert billigst vernickelte Waren, Rahm- und Kaffee-Service, Kakesdosen usw., sogen. Bazarware? W. J. in L. Frage 514. Wer kauft im Preise zurückgesetzte Granatarmreifen? J. R. in B. Frage 516. Welche Besteckfabrik führt Krone und Pferdekopf im Warenzeichen? Wir erbitten die Abbildung desselben. C. R. in L. Frage 517. Wer liefert Teemaschinen in Reinnickel?

W. Sch. in R.

Frage 520. Wer von den Herren Kollegen kann mir eine Firma nennen, welche Stahlkugeln zum Hochglanzpolieren für Ketten in Silber und Doublé liefert, und auf welche Weise das Polieren mit denselben am vorteilhaftesten gehandhabt wird? J. F. in M. M.

Frage 528. Wer liefert Uhrschlüsselanhänger (unecht, vergoldet und Weißmetall) in Form eines Gewehres (5 cm lang)? A. B. in C.

Frage 530. In Nr. 40 (1904, Seite 287 a) brachte die „Deutsche Goldschmiede-Zeitung" einen kleinen Aufsatz Für die Werkstatt" über Vergolden nach Gewicht. Ich möchte nun hiermit bei den Herren Kollegen anfragen, ob einer derselben gute Erfahrungen damit gemacht hat, und ob dasselbe auch für Rot- und FeingoldVergoldung anzuwenden ist? H. E.

Frage 531. Wer liefert silberne Pompadeurs, oben mit Mechanik in der Art der bekannten Patent-Zieharmbänder und als Abschluß einen silbernen Deckel? C. A. Kr. in E.

Frage 532. Wer liefert billige Beschläge (versilbert) zu Trinkhörnern? M. S. in St. Frage 533. Welche Zinnwaren - Fabrik liefert Kirchengeräte, z. B. Leuchter, Meßkännchen usw.? Abonnent F. M. Frage 534. Welche Silberwarenfabrik führt in ihren Bestecken einen Eber oder eine Wildsau als Stempel? F. K. in A. B.

Frage 536. Wer liefert Zink- und schwedischen Eisendraht und in welcher Preislage? F. S. in H. Frage 537. Wer ist der Fabrikant des Ohrlochstechers ,,Schmerzlos"? K. & W. in P. Frage 538. Wer ist der Fabrikant der Bestecke, die einen Mann und daneben das Wort „Hildebrand" als Warenzeichen tragen? C. A. K. in E.

Frage 539. Welcher Fabrikant liefert billige silb. Ringe (Antik) und eben solchen Schmuck? Mch.

Frage 540. Wer macht erstklassige echte Horn- und Schildpatt-Kämme mit fein gearbeiteter Silbermontierung, gefaßt mit Similis und Mixt? B. B. & Co. in L.

Antworten:

Zu Frage 515. Agargelatine das Kilo zu 4-7 Mk. liefert: August Hübner, Drogenhandlung, Leipzig, Nürnberger-Str. 2.

Zu Frage 519. Almandinsteine in altem Schliff liefert: Gottfr. Ruppe jun., Pforzheim, Gymnasiumstr. 72.

Zu Frage 526. Billige Doublé-Broschen, Boutons und FächerKetten liefert: H. J. Stein in Oberstein a. N.

Zu Frage 527. Modelle zu Gußteilen für Schlüsselhaken aus Talern liefert: Franz Wenzel, Krefeld, Untergathstr. 1.

Zu Frage 529. Holländischen Filigran-Schmuck in Gold und Silber liefern: Gebrüder Rozendaal, Hoorn (Holland). - Als leistungsfähige Fabrikanten in norwegischen Filigran kann ich folgende Firmen empfehlen: Juwelier David Andersen, Juwelier Jastrup und Norsk Filigranfabrik, sämtliche in Kristiania. X. I.

Zu Frage 535. Die Kettenfabrik Alb. Aug. Huber, Pforzheim, bringt hübsche und billige Schieberketten in garantiert Silber 800000 auf den Markt; zu beziehen durch die meisten Engros-Geschäfte. Auf Wunsch weist der Fabrikant Bezugsquellen nach. Silber Rosenkränze und Fächerketten mit Schieber liefert: Adolf Köhler, Pforzheim.

800

001000,

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