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auf dem Gebiete der Mode seitens der Edelmetallindustrien starke Beachtung verdienen. Das eine scheint jedenfalls festzustehen, dafs die Mode besonders die Berliner und daß Frankfurter Konfektion zurzeit in dem gleichen Grade von Paris unabhängig ist, wie sie vor dem Kriege abhängig war. Aus den bisherigen Versuchen in Wien, Berlin und Frankfurt, deren Ernst sich auch durch Aufwendung großer Kapitalien beweist, kann man beinahe schließen, daß diese Ziele auch fernerhin verfolgt werden. Das heißt, es kristallisiert sich für Deutschland ein neuer Formausdruck heraus, dem unsere Industrie folgen wird. Daraus ergibt sich von selbt eine stärkere Trennung der Exporterzeugnisse und der Waren für den deutschen

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Diese zeigte sich schon in der Pforzheimer Abteilung der Werkbundausstellung ausgeprägt. Vergegenwärtigen wir uns zum Beispiel Erzeugnisse des Juwelierschmuckes für das Ausland und betrachten wir dagegen die Stücke, die man in Köln zeigte. Obgleich sich vereinzelnd noch Anklänge an Pariser Vorbilder einfanden, so offenbart sich durchwegs das Bestreben deutsch zu formen. Die Entwürfe zeigen allgemein die Absicht, vor allem das Material zu guter Wirkung gelangen zu lassen. Daher die klare, einfache Linienführung, die stets den Weißjuwelen am besten gerecht wird. Es bedarf wohl keiner Erwähnung, daß die ausgestellten Arbeiten auch technisch vorzüglich gelöst wurden. Unsere Abbildungen bringen eine Auswahl von den Ausstellungsgegenständen jeder Firma, die unter dem Gesichtspunkt getroffen wurde, möglichst an die Werkbundgrundsätze heranzugehen. Es möge fernerhin beachtet werden, daß es sich bei all den erwähnten Objekten nicht um Handwerkskunst sondern um Fabrikationserzeugnisse handelt. Ein Gesichtspunkt dem häufig von der beurteilenden Kritik sowohl gegenüber der Pforzheimer wie Gmünder Abteilung zu wenig Gewicht beigemessen wurde. Nun zu den Arbeiten, von denen nur einige genannt werden können.

Die Juwelen- und Goldwarenfabrik A. Haap stellte sich mit vorzüglichen Broschen und einem sehr geschlossen gehaltenem Halsschmuck ein. Sehr glücklich war die Firma Ludwig Ballin mit hochgebauten Ringen und sehr geschmackvollen Haarsteckern vertreten. K. Lay bestrebte sich gleichfalls in Ringen u. a. den neuen Anschauungen gerecht zu werden, während von Wild & Comp. besonders Nadeln hervorzuheben sind. K. Scheufele hebt in seinen Armbändern auf klare Gestaltung ab, die man auch bei den Schmuckstücken von H. Drews wahrnimmt. In Silber waren Julius Wimmer Nachf. mit Arbeiten von K. Bissinger gut vertreten, ebenso Hepke & Lichtenfels mit Modellen von Bildhauer P. Pfeiffer (Pforzheim-Eutingen).

Eine weitere Reihe von Ausstellungstücken bringen wir in einer der folgenden Nummern. Prof. L. S.

Es ist der größte Irrtum, wenn ein Individuum sich ein. bildet, daß es für sich selber da sein und leben und denken und wirken könne. fichte.

Nachruf.

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AM 4. September 1915 ist der berühmte Ziseleur und

Bildhauer Professor Wilhelm Widemann im 59. Lebensjahr in Berlin verschieden. Mit ihm geht ein Vorkämpfer für die modernen Anschauungen zur Ruhe, der in den ersten Reihen stand. Er durchlebte alle die Gärungen und Veränderungen von der Zeit der reinen Stilnachahmung bis zur heutigen Wandlung, stets selbsttätig mitwirkend. Seine reife Kunst entfaltete sich auf grund großer technischer Kenntnisse, die von unten herauf in der Praxis erworben wurden und auf grund seines eminenten Fleißes und Verständnisses, mit denen er die Vorbilder und Anregungen, welche ihm andere Meister und Studienreisen darboten, aufnahm.

Als Sohn eines Goldschmieds im Jahre 1856 in Schwäb. Gmünd geboren, kam er nach seiner Lehrzeit in der Ehrhard'schen Fabrik als Modelleur und Ziseleur nach München in die Werkstätte von Prof. F. v. Miller. Hier entfaltete er alsbald eine rege Tätigkeit in der Kleinplastik und Metallkleinkunst. 1876 waren in der Kunstgewerbe-Ausstellung im Münchner Glaspalast entzückende getriebene Pokale, Schalen und Aufsätze des Künstlers zu sehen. Bald darauf ließ er sich in Rom nieder, wo er sich zuerst in einer Fabrik Trasteveres als einfacher Goldschmied seinen Unterhalt verdiente. Eine äußerst gelungene Arbeit, eine kleine Venusstatuette, die er für den verdienten Prof. Mayer in Rom nebenher ausführte, machte ihn bald so bekannt, daß ihm viele Aufträge zuflossen. Nachdem er einen vorteilhaften Direktorposten einer Metallwarenfabrik in Neuyork aus Vaterlandsliebe ausgeschlagen hatte, wurde er 1885 von Direktor Luthmer als Lehrer für die Kunstgewerbeschule in Frankfurt a. M. gewonnen. Von seinen damaligen Arbeiten erregten besonders zwei wundervolle Urkundenschreine im Stil der italienischen Spätrenaissance mit getriebenen Eckfiguren und Emailfüllungen in der Deutschen KunstgewerbeAusstellung 1888 in München allgemeines Aufsehen. Anfangs der neunziger Jahre berief ihn der Schöpfer des Reichstagsgebäudes, Prof. Wallot, nach Berlin. Dort schuf er zahlreiche Werke, die seinen Namen weithin bekannt machten. Von ihm stammt das große Giebelrelief am Reichstagspräsidialgebäude, ebenso gehen Bildhauer-Arbeiten am Herrenhaus und am neuen Dom auf ihn zurück. Auch eine Reihe von Modellen für die Bibliothek und eine Anzahl überlebensgroße Figuren in den Nischen der Wandelgänge des Reichstagsgebäudes stammen von ihm. Seine Vaterstadt Schwäb. Gmünd erhielt wertvolle Stiftungen. Im Gymnasiumsgebäude kam seine prächtige Statue Kaiser Maximilians zur Aufstellung; ein herrliches Bronzerelief und zwei Engel schmücken das Hospital. Es versinnbildlicht die charitative Tätigkeit der barmherzigen Schwestern.

Eine seiner letzten Arbeiten waren die Modelle für das Tafelsilber des deutschen Kronprinzen, eine Hochzeitsgabe preußischer Städte, die er gemeinsam mit Prof. A. Vogel und Prof. I. Taschner + anfertigte.

Die bürgerlichen Kollegien in Schwäb. Gmünd ernannten den Künstler in Hinsicht auf seine zahlreichen Stiftungen im Frühjahr 1914 zum Ehrenbürger. Häufig be

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anderer Art und Beförderungen: Oskar Schweickert, von der Firma Hermann Vogel in Pforzheim, bisher Vizefeldwebel, wurde zum Offiziersstellvertreter befördert.

Alfred Müller, Prokurist bei der Firma Hch. Schütz (Inh. H. Straus) in Pforzheim z. Zt. bei der Landwehr-Fußartillerie, erhielt die badische Verdienstmedaille am Bande der militär. Karl-Friedrich-Medaille.

Albert Kuppenheim, Seniorchef der Gold- und Silberwarenfabrik Louis Kuppenheim in Pforzheim, bisher als aktives Mitglied der Kaiserl. Automobilkorps Kraftwagenführer, ist zur Feld-Artillerie, seiner ursprünglichen Waffe, bei der er vor 33 Jahren als Einjähriger diente, übergetreten, und tut als Leutnant der Landwehr-Artillerie als einer der ältesten Offiziere in der Front Dienst.

Zur Fahne einberufen sind: Theodor van Gulik, Mitinhaber der Edelsteinhandlung I. van Gulik in Goch, zu einem Inf.-Ers.-Batl. Er leitete seit Beginn des Krieges das 30 Betten umfassende in der Villa van Gulik errichtete Vereinslazarett, welches Amt nunmehr Herr Hans van Gulik übernommen hat, der aber auch seiner Einberufung entgegensieht.

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Mitteilungen der Beratungsstelle

für kriegsverlette Goldschmiede. Über die Verwendungsmöglichkeiten der Kriegsinvaliden in den einzelnen Industriezweigen hat der deutsche Industrieschutzverband, Sitz Dresden, während seiner jetzt halbjährigen Bemühungen, Arbeit für Kriegsinvalide zu schaffen, bereits ein umfangreiches Material gesammelt, das er den Fürsorgestellen und sonstigen Arbeitsnachweisen für Kriegsinvalide zur Verfügung stellt. 1800 Stellen für Kriegsinvalide wurden auf Anregung des Industrieschutzverbandes von dessen Mitgliedern bisher geschaffen und vom Verbande in den „Anstellungs-Nachrichten" des preußischen Kriegsministeriums, den "Bayrischen Anstellungs-Nachrichten" und mehreren anderen Zeitschriften für Kriegsinvalide bekanntgegeben. Die sächsischen Stellen werden in den Nachrichten des „Heimatdank" über die soziale Kriegsteilnehmerfürsorge veröffentlicht. Den sich bei Industrieschutzverbande meldenden Kriegsinvaliden konnten in den meisten Fällen sofort geeignete Stellen in ihrem früheren oder einem verwandten Berufe zugewiesen werden, wobei besonderen Wünschen nach Beschäftigung an einem bestimmten Orte tunlichst Rechnung getragen wurde. Bisher wurden mehr als 1300 Stellengesuche von Kriegsinvaliden bearbeitet. Die Arbeitsvermittlung erfolgt nach allen Seiten hin völlig unentgeltlich. Weitere Meldungen offener Stellen aller Art, die sich für Kriegsverletzte eignen, sowie Stellengesuche von Kriegsinvaliden, nimmt der deutsche Industrieschutzverband, Dresden, Sidonienstraße 25, schriftlich und mündlich gern entgegen.

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Weniger in die Augen fallend, aber darum nicht minder ernstester Beachtung wert ist das Leiden der Feldzugsteilnehmer, die innerlich krank heimkehren, der „Kriegskranken". Ihre Zahl ist viel größer als die der Kriegsverstümmelten. Die Strapazen der modernen Kriegsführung haben schwere Gesundheitsschädigungen (Herz-, Nerven-, Lungen-, Magen-, Rheumatismusleiden u. a.) im Gefolge, die sich gerade bei den älteren Jahrgängen des Heeres besonders fühlbar machen werden. Wer sorgt für die vielen jetzt zum Heeresdienst eingezogenen selbständigen Handwerksmeister und Gewerbetreibenden, die zwar äußerlich mit gesunden Gliedern, aber mit dem Keim schwerer innerer Leiden zurückkehren und denen nur durch eine gründliche Kur in einem geeigneten Badeorte geholfen werden könnte?

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Die Heeresverwaltung kann mangels der entsprechenden Mittel den Heeresentlassenen nur in Ausnahmefällen eine Kur gewähren. In der Regel muß sie, sobald der Soldat in das bürgerliche Leben zurücktritt, die weitere Fürsorge bürgerlichen Stellen überlassen.

Für die große Masse der Arbeiter und Angestellten sorgen die Einrichtungen der Sozialversicherung. Dagegen sind die selbständigen Meister und Gewerbetreibenden, von denen nur wenige ihre Mitgliedschaft bei der Invalidenversicherung freiwillig fortgesetzt haben werden, auf sich selbst angewiesen; sie können aber, zumal nach der schweren wirtschaftlichen Einbuße, die ihr Geschäft infolge ihrer Einberufung erlitten haben wird, die oft recht erheblichen Kosten einer Badekur oder Anstaltsbehandlung in der Regel nicht selbst bestreiten. Für sie eröffnet sich ein höchst sorgenvoller Ausblick; ihre und der ihrigen wirtschaftliche Existenz ist in Frage gestellt, wenn sie dem Siechtum verfallen und ihren Beruf nicht mehr ausüben können. ᄆ

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Hier sei das Augenmerk auf das Zentralkomitee vom Roten Kreuz in Berlin gerichtet. Seine Abteilung für Bäder- und Anstaltsfürsorge ist infolge weitgehender Vergünstigungen, die dem Roten Kreuz (und nur diesem) von allen am Bäderwesen interessierten Stellen zugunsten der Kriegsteilnehmer eingeräumt worden sind, in der Lage, in allen Bade und Kurorten unseres Vaterlandes Heilkuren zu Preisen zu ermöglichen, die weit hinter den regelmäßigen Kosten einer derartigen Kur zurückbleiben. Dabei hält das Rote Kreuz streng darauf, daß der Kriegsteilnehmer ungeachtet der Preisvergünstigungen als freier, vollberechtigter Kurgast anerkannt wird, auch fallen alle Weiterungen, die bei einer behördlich geleiteten Fürsorgestelle unvermeidbar sind, fort.

Im Interesse des gesamten Handwerker- und Gewerbestandes empfiehlt es sich deshalb, daß die beteiligten Verbände, soweit dies nicht schon geschehen, Anschluß an das Zentralkomitee vom Roten Kreuz, Berlin, Herrenhaus, suchen. Sie haben dadurch vor allem den Vorteil, daß sie viel billiger arbeiten und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel deshalb einer größeren Zahl der auf ihre Hilfe angewiesenen Mitglieder nutzbar machen können.

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4. Preis: No. 26, Motto „U 9", Herr Fr. Herrmann, Pforzheim ; 5. Preis: Nr. 18, Motto „Diana", Herr Fr. Mann, Pforzheim; 1. Belobung: Nr. 29, Motto „Erika", Herr Berthold Bohlinger, Pforzheim;

2. Belobung: Nr. 4, Motto „Frieden", Herr Wm. Scharf, Dresden; 3. Belobung: Nr. 20, Motto „Venus", Herr Fr. Mann, Pforzheim; 4. Belobung: Nr. 23, Motto „Heimatfreude", Herr Hermann Häussler, Sonnenberg;

5. Belobung: Nr. 6, Motto „Turnier", Herr Bildhauer Fritz Gaum, München.

Die eingegangenen 31 Entwürfe sind von Sonntag, den 19. September, an auf die Dauer von 14 Tagen in den oberen Räumen des Pforzheimer Kunstgewerbevereins ausgestellt.

abgewiesen. Die gegen dieses Urteil vom Kläger V. beim Oberlandesgericht Dresden eingelegte Berufung hatte den Erfolg, daß der klägerische Anspruch für gerechtfertigt erklärt wurde. Das Berufungsgericht führte dazu folgendes aus: Der Eingriff in die Urheberrechte des Klägers ist durch die im November 1912 bewirkte Löschung des Warenzeichens in seinen Wirkungen nicht allenthalben beseitigt worden. Der Beklagte hat nach § 4 Abs. 2 Waren-ZG. das Recht, zu verlangen, daß für die Dauer von zwei Jahren seit der Löschung die Eintragung des Zeichens für gleichartige Waren unterbleibt. Insofern ist also auch jetzt noch der Kläger in seinen Rechten beeinträchtigt. Dem steht nicht entgegen, daß inzwischen das Völkerschlachtdenkmal, wie unbestritten, zu einem bleibend der Öffentlichkeit übergebenen Bauwerk und demgemäß nach § 20 Kunst-UG. für die Vervielfältigung und Verbreitung durch Abbildungen frei geworden ist. Allerdings ist dadurch, wie für jeden, auch für den Beklagten die Möglichkeit entstanden, es als Warenzeichen zu benutzen, und es kann das auch in der Gestaltung des Schmitzschen Entwurfes erfolgen. Denn wenn dieser Entwurf bei der Ausführung auch verschiedene Abänderungen erfahren hat, so entspricht doch in seiner Gesamtheit das fertige Denkmal vollständig dem Entwurf. Daraus ergibt sich aber nur, daß der Beklagte mit dem Freiwerden des Denkmals es sich in der Form des Schmitzschen Entwurfs als Warenzeichen hätte eintragen lassen dürfen, ohne daß der Kläger ihm das streitig machen konnte. Die durch die frühere Warenzeicheneintragung nach § 4 Abs. 2 Waren-ZG, begründete Befugnis, die Einhaltung der Sperrfrist zu verlangen, ist dagegen dem Kläger gegenüber widerrechtlich geblieben. Denn mit dieser übt der Beklagte eben nicht die durch die Übergabe des Bauwerks in die Öffentlichkeit jedem erwachsenen Befugnisse aus, sondern er betätigt dadurch die Rechte, die er durch die frühere Eintragung erlangt hat, und die er nicht haben würde, wenn er nicht diesen Eingriff in die Urheberrechte des Klägers begangen hätte.

Das Aufsuchen von Bestellungen
auf Einfassungen

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zu sogenannten Emailbildchen, ist nach einem Urteil des Bayerisch. Obersten Landesgerichtes als Aufsuchen einer Warenbestellung gewerbesteuerpflichtig. Die Angestellte L. der Firma N. suchte im März 1913 in W. mehrere Frauen auf, um Bestellungen auf nach Photographien anzufertigende Semi-Emailbildchen zu sammeln. Gleichzeitig wies sie darauf hin, daß auch die Einfassungen dazu bei ihrer Firma zu haben seien. Die bestellten Bildchen brachte die L. nach einiger Zeit in Begleitung des Reisenden S. der Firma N. zu ihren Auftraggeberinnen und

Streit um das Völkerschlachtdenkmal wirkte nunmehr auch auf Bestellung der Einfassungen hin, die

als Warenzeichen.

Das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen bestimmt § 4 Abs. 2: „Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für die Waren, für welche sie eingetragen waren, oder für gleichartige Waren zu Gunsten eines anderen, als des letzten Inhabers erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage der Löschung von neuem eingetragen werden". Auf diese Vorschriften stützte sich der Widerspruch des früheren Inhabers eines Warenzeichens, das in einer Abbildung des Völkerschlachtdenkmales bestand. Der Widerspruch gründete sich auf folgende Tatsachen: In die Zeichenrolle des Patentamts war am 15. November 1909 für Z. ein dem Entwurf des Völkerschlachtdenkmals entsprechendes Warenzeichen eingetragen worden. Da nun bereits ein gewisser V. im Jahre 1899 die an dem Denkmalsentwurf bestehenden Rechte von Prof. Schmitz übertragen erhalten hatte, beantragte er Löschung des Zschen Warenzeichens, die auch durch das Patentamt erfolgte. Als in der Folge die Firmen St. in M. und J. in L., die von V. dazu ermächtigt worden waren, gleichartige Warenzeichen anmeldeten, erhob Z, dagegen Widerspruch, indem er sich auf die Sperrfrist des § 4 Abs. 2 WZG. berief. V. bestritt dieses Recht zum Widerspruch und erhob demgemäß Feststellungsklage beim Landgericht Leipzig, daß Z. zu widersprechen nicht berechtigt sei, wurde indessen

sie auch erhielt. Sie wurde nun in der Folge wegen Verstoßes gegen das Wandergewerbesteuergest unter Anklage gestellt, wonach diejenigen steuerpflichtig sind, die außerhalb ihres Wohnortes Warenbestellungen aufsuchen. Die Angeklagte suchte sich damit zu entlasten, daß sie lediglich das Sammeln von Photographien betrieben habe. Sie wurde jedoch in sämtlichen Instanzen verurteilt; auch das Oberste Landesgericht zu München erkannte die Strafbarkeit ihrer Handlungsweise an und führte begründend folgendes aus: Eine auch rechtlich erhebliche Trennung des Einsammelns der Photographien und des damit verbundenen Aufsuchens von Bestellungen auf die verkleinerten Emailbildchen von dem Aufsuchen der Bestellungen auf die Einfassungen ist sehr wohl denkbar. Denn nicht jede die Bestellung von Waren vorbereitende Tätigkeit kann ohne weiteres als Aufsuchen von Warenbestellungen behandelt werden. Eine solche gewerbliche Tätigkeit liegt nur vor, wenn der Gewerbetreibende auf irgendeine Weise sich bemüht, von einem Dritten einen festen Auftrag auf die künftige Lieferung einer bestimmten Ware zu erwirken. Ob das Bemühen Erfolg hat, ist belanglos. Es begründet dabei keinen Unterschied, ob der Vertreter eines Gewerbetreibenden, der Reisende, die Bestellung sofort selbst entgegennehmen oder ob er den Dritten nur bestimmen will, den Auftrag zur Lieferung dem sich später Nr. 39-40

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