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und erspart damit jegliche Korrespondenz, sei es mit dem

Anwalt als auch mit dem Schuldner, da die Rechtsabteilung Für die notleidenden Fachgenossen

die Verpflichtung übernimmt, jegliches Verfahren voll und ganz zu Ende zu führen. Sie hat geeignete Rechtsanwälte zu ihrer Verfügung, Spezialisten in diesem Zweige, und besitzt auferdem in jeder größeren Stadt Vertreter, so daß sie jegliche Aufträge in allen Plätzen Italiens gewissenhaft und wirkungsvoll erledigen kann. Bei der Schwierigkeit, im Auslande Prozesse zu führen, die sich bei aller Vorsicht nicht immer vermeiden lassen, ist die Hülfe eines derartigen Bureaus schätzenswert. Ein ausführlicher Prospekt über die Tätigkeitsgebiete und die Bedingungen wird auf Wunsch von der Firma verabfolgt.

Bücherschau

Wappenkalender, Kunstkalender. Welcher Künstler, Heraldiker, Maler usw. könnte ihn entbehren, den bekannten Münchener Kalender für 1915 (36 Seiten stark, Größe 16/32 cm, Büttenpapier, in reichem Farbendruck ausgeführt. Regensburg, Verlagsanstalt vorm. G. J. Manz. Preis 1 Mk., inkl. Porto 1.10 Mk.), der in allen Weltteilen seine Freunde hat. Alljährlich, noch ehe die Schwalben heimwärts ziehen, erscheint er an den Schaufenstern unserer Kunst-, Buch- und Schreibmaterialien - Handlungen als Vorbote des kommenden neuen Jahres, und im Laufe von zwei Dezennien ist er ein lieber, willkommener Gast in unzähligen Häusern geworden, der selbst über den Ozean hinüber die größte Verbreitung gefunden hat. Dazu hat ihm aber nicht bloß seine vortreffliche, typographische Ausstattung, dazu hat ihm auch sein eigenartiger Inhalt verholfen, der sich weit von allen Kalender-Unternehmungen der alten und neuen Zeit unterscheidet. Bringt derselbe doch alljährlich von Professor Otto Hupp meisterhaft entworfen, außer einem deutschen Staatswappen, zwölf Wappen des deutschen Hochadels mit erklärender Beschreibung des k. preuß. geh. Kanzleirates Gustav A. Seyler in Berlin, so daß die Gesamtserie der bisher erschienenen Jahrgänge ein hochinteressantes, geradezu einzigartiges Wappenwerk Deutschlands darstellt. So enthält der neue Jahrgang 1915 das Wappen der Fürsten von Reuß, dann jene der Geschlechter Berlepsch, Biedenfeld, Bodman, Brandenstein, Eberstein, Gans zu Pütlitz, Gemmingen, Müffling gen. Weiß, Münchhausen, v. Prittwitz und Gaffron, Saldern, von der Schulenburg. Jeder neue Jahrgang ward aber von O. Hupp auch mit einem neuen Titel geschmückt und so zeigt jener von 1915 die beiden weltbekannten Wahrzeichen Münchens zugleich. Denn der Schild mit dem Münchener Kind ist mit einer fünfzehnzinkigen, edelsteinbesetzten Krone gekrönt, aus deren Mitte die beiden Kuppeltürme der Liebfrauenkirche emporragen, zu beiden Seiten von der Stadtmauer Nicht minder dürften aber mit je zwei Stadttürmen flankiert. auch den gleichzeitig im selben Verlage wieder erschienenen „Kleinen Münchener Kalender 1915" seine alten Freunde freudig begrüßen und neue ihm zahlreich erstehen. Enthält derselbe doch wieder sinnige Monatssprüche von dem Münchener Dichter Ernst von Destouches, der seit anderthalb Jahrzehnten seine Mühe in den Dienst dieses reizenden Kalenders gestellt hat.

Briefkasten

Gott strafe England! Wir erhalten in letzter Zeit häufig Zuschriften, die mit dem herzlich gemeinten neudeutschen Gruße schließen: Gott strafe England. So sehr wir als gute Deutsche mit dem Sinn des Spruches einverstanden sind, meinen wir doch, daß er als Gruß etwas zu derb ausfällt; man kann bei einem Fluche als Gruß nicht recht warm werden. Wäre es nicht geschmackvoller und von freundlicherer Wirkung, wenn dafür gesagt würde „Gott segne Deutschland" oder „Gott segne unser Vaterland“? Damit könnten sich eine Menge alberner Grüße, wie zum Beispiel „Mahlzeit“, „Servus“ und auch das fremdländische, so stark angefeindete „Adieu" ohne weiteres erübrigen.

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3674. Gefragte silberne Medaille liefert die Münzenhandlung Robert Ball Nachf., Berlin, welche sie in ihrer heutigen Anzeige in dieser Nummer abbildet.

3676. Zur Herstellung einer recht geschmeidigen Legierung wird von fachlicher Seite der notfalls wiederholte Zusatz einer Messerspitze „Sublimat“ (auch Merkuri genannt) empfohlen. Trotzdem wird die Frage oben wiederholt, um noch anderen Fachgenossen Gelegenheit zur Wiedergabe ihrer Meinung zu bieten, mit der sie einem der ihrigen einen Gefallen tun könnten. 3670. Matte Zinnsachen putt man mit Kaysersand, blanke Zinnsachen mit Wiener Kalk und Stearinöl. Ersterer muß luftdicht verschlossen aufgehoben gewesen sein und wird vor dem Gebrauch fein gestoßen. Mit Schachtelhalm kann man Zinnsachen sehr gut sauber machen, doch erhalten sie davon keine Politur. Ihre Frage, welche Bäder zum Ätzen von Feinsilber am geignetsten sind, verstehen wir dahin, daß Sie eine Tiefätzung vornehmen wollen, und empfehlen wir Ihnen, die Stellen, welche stehen bleiben sollen, in mit Spiritus aufgelöstem Schellack zu decken und den Silbergegenstand in Salpetersäure bis zum gewünschten Grade anfressen zu lassen. Es wird sich empfehlen, während des Ätzens den Gegenstand wiederholt herauszunehmen und in kaltem Wasser zu kühlen. Kleine und nach Schluß eingegangene Nachrichten befinden sich hinter dem Arbeitsmarkt.

Deutsche Goldschmiede

Zeitung

Unberechtigter Nachdruck aus dem Inhalt verboten

DAS

Inventur und Bilanz 1914/1915.

AS Geschäftsjahr 1914 liegt hinter uns und es ist kaufmännischer Grundsatz jedes Geschäftsmannes noch einmal einen Rückblick über das Ergebnis zu tun. Haben wir verdient oder mit Verlust gearbeitet, hat sich unser Vermögen vergrößert oder gar verkleinert? Die Lösung dieser Fragen ist wie bekannt nur durch Aufstellung der Inventur und Bilanz und zwar durch Vergleich der diesjährigen mit der vorjährigen möglich. Ist es schon in normaler Zeit schwer - wir haben bereits am gleichen Zeitpunkt in den Vorjahren darauf hingewiesen eine einwandfreie Inventur und Bilanz zusammenzustellen, wie ungleich viel schwerer jetzt in der Kriegszeit, die uns auch hier einen Ausnahmezustand geschaffen hat. Wir halten es für wichtig auf die verschiedenen, jetzt zu beachtenden Punkte hinzuweisen, umsomehr jetzt vielfach jüngere Kräfte oder die Frau des im Felde stehenden Inhabers es sein werden, die diese Arbeiten ausführen müssen und denen sie naturgemäß besondere Schwierigkeiten bereiten werden. Inventur und Bilanz sind zwar Arbeiten, zu denen sich selbst die Inhaber der Geschäfte vielfach ungerne bequemen, die aber im Interesse einer sachgemäßen, richtigen Fortführung des Geschäftes unbedingt notwendig sind, da sie die Grundlage für jede geschäftliche Handlung, insbesondere für alle Dispositionen bilden.

Wie die Inventurarbeiten im allgemeinen auszuführen sind, müssen wir als bekannt voraussetzen. Wir haben in unseren früheren Artikeln bereits wiederholt über dieses Thema gesprochen; im Übrigen empfehlen wir den Nichtoder Wenigereingeweihten das Studium von Diebeners Buchhaltung und zwar der Anleitung zum Inventur- und Bilanzbuch Heft 5, das vom Verlage für 1.50 Mk. zu beziehen ist. Unserer heutigen Absicht gemäß wollen wir nun auf alle jenen Punkte eingehen, die einmal eine Vereinfachung der Abschlußarbeiten darstellen, und daher auch in späteren Jahren beachtenswert sind und die ferner als Sondermaßnahmen in Anbetracht des Kriegszustandes zweckmäßig sind.

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Inventur- und Bilanzabschluß sind Arbeiten, die keinen direkten Nutzen bringen, es sind Arbeiten, die neben den laufenden Geschäften mit erledigt werden müssen und diese auf keinen Fall beeinträchtigen dürfen. Fester Vorsat muß es sein, so schnell wie möglich fertig zu werden. Warum denken so viele Geschäftsinhaber mit Schrecken an den Abschluß? Nicht immer aus Besorgnis über ein

ungünstiges Ergebnis, sondern sehr vielfach, ja wohl meistens wegen der Störung und dem Zeitverlust. Richtige Arbeitseinteilung oder besser Arbeitsverteilung ist das Mittel, welches die Inventur ungemein erleichtert. Ist schon im Laufe des Jahres gut vorgearbeitet, hat man halbe Arbeit. Zu dem Vorarbeiten gehört die richtige Anlage der Schuldner- (Debitoren) und Gläubiger(Kreditoren) konten. Führt man jedes Konto laufend auf Saldo, das heißt zieht man jedesmal beim Eintragen eines neuen Postens, sei es Lieferung oder Zahlung, den verbleibenden Saldo auf der Soll- oder Haben-Seite heraus, so zeigt jedes Konto stets seinen Stand. Handelt es sich um zu umfangreiche Konten, so zieht man vielleicht zweckmäßig die Saldi monatlich heraus. Bei der Inventur braucht man alsdann nur die Saldi in der Inventurliste zusammenzutragen. Durch den Fortfall des Addierens sämtlicher Soll- und Haben-Posten auf allen Schuldnerund Gläubigerkonten und des Ausziehens der Saldi, wird schon ein gut Stück Arbeit gespart. Ebenso durch Anlage beider Konten auf losen Blättern (Karten- oder Blattheftsystem). Es fällt hierbei die häufige Neuanlage der Konten, wie beim gebundenen Buch, fort; außerdem hat man so das Konto fortlaufend zusammen. Erledigte Konten lassen sich leicht entfernen und alphabetisch geordnet für sich aufbewahren. Die Führung loser Konten ist statthaft, wenn jeder Soll- und Haben-Posten zuvor in einem gebundenen Buche, Kassebuch oder Journal, festgelegt wurde. Um die Gläubiger- (Kreditoren) Konten laufend zu halten, ist es natürlich auch notwendig, daß alle einlaufenden Rechnungen sofort in einer Mappe, nicht alphabetisch, sondern dem Eingangsdatum nach gesammelt, in das Journal und am besten wöchentlich auf die Einzelkonten übertragen werden. Hat man sich auf diese Weise eine erhebliche Arbeit für die Inventurtage gespart, so gilt es nun auch die eigentlichen Abschlußarbeiten zu vereinfachen. Die Aufnahme des Warenlagers erfordert ja stets am meisten Zeit, daher heißt es hier nach dem Grundsatz arbeiten: was eine Person in sechs Tagen schafft, schaffen sechs an einem Tage. Da es statthaft ist zwecks Inventuraufnahme Angestellte auch an Festtagen zu beschäftigen, so ist es praktisch einen Sonntag mit hinzuzunehmen. Man arbeitet ungestört und hat sämtliche Leute, auch die gewerblichen Angestellten, zur Verfügung. Am besten läßt man zwei und zwei Leute zusammen aufnehmen u. zw. den einen ansagen, den anderen die Liste führen.

auf verschiedene Vorteile beim Geschäftsabschluß hingewiesen, die nicht nur jetzt, sondern stets berücksichtigt werden sollten. Es sei nun noch auf einige besonders

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Ersterer sei möglichst Fachmann; er ist besser in der Lage den Wert der Ware zu bestimmen, als oftmals ein jüngerer rein kaufmännischer Angestellter. Will man die Inventurliste nicht mit Tinte führen, so benutze man aber zum mindesten den Tintenstift. Das beliebte Aufnehmen mit Bleistift und nachherige Abschreiben in's Reine hat absolut keinen Zweck. Die Rohschriften, möglichst mit den Namen. der Aufnehmenden versehen, sind unbedingt beweiskräftiger, abgesehen von der gewaltigen Zeitersparnis. Für eine rasche Aufnahme ist es ferner notwendig, daß die einzelnen Warengattungen möglichst übersichtlich bei einander

Ein Ritter des Eisernen Kreuzes erster und zweiter Klasse aus unserem Fache.

und nicht an drei oder vier verschiedenen Stellen untergebracht sind. Auch kann man getrost einzelne Pfennige, wie auch im allgemeinen die Einkaufspreise, abrunden, natürlich immer nach unten. Das spätere Addieren wird dadurch ungemein erleichtert und auf die geringe Gesamtdifferenz kommt es nicht an. Beim Fabrikationsgeschäft oder nur teilweisen Fabrikationsgeschäft, notiert man am Besten bei den selbst erzeugten Waren, auf den Preisetiketten sowohl als in der Inventurliste, Materialund Fassonpreis in Buchstaben, getrennt durch Bruchstrich. Dadurch wird die Inventurliste zugleich ein nützliches Hilfsbuch bei der Kalkulation oder Nachkalkulation irgend eines Artikels. Fremde Fabrikate werden zum Gestehungspreis eingesetzt, sofern nicht eine Abschreibung vorzunehmen ist; bei eigenen Fabrikaten dagegen brauchen nur Material und Lohn berücksichtigt zu werden. Betriebsunkosten rechnet man nur dann mit ein, wenn die Vermögenslage die Rücklage dieser stillen Reserve nicht gestattet, Handelsunkosten können natürlich in keinem Falle als Inventurwert in Frage kommen. Damit wäre 14 DEUTSCHE GOLDSCHMIEDE-ZEITUNG Nr. 3-4

jetzt zu beachtenden Punkte aufmerksam gemacht. Der Kriegszustand hat unzählige Werte erheblich herabgemindert, andere wieder im Preise steigen lassen, sodaß es bei manchen Dingen schwer sein wird, den richtigen Wert festzustellen. Da ist es zunächst unser Warenlager, was für uns in Betracht kommt. Es ist unmöglich, hier eine bestimmte Vorschrift zu geben, nach welcher die Abschreibungen, also die Wertverluste, zu bemessen wären. Wir müssen zwar in der Bilanz den künftigen Verhältnissen Rechnung tragen und eher unseren Besitzstand zu gering als zu hoch angeben,

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andererseits dürfen wir aber auch nicht zu pessimistisch sein. Durch übermäßig hohe Verluste, würde die Steuerveranlagung eine im Interesse des Wohles unseres Vaterlandes unerwünscht hohe Verminderung erfahren. Die verhältnismäßig hohe Beleihung von Brillanten und selbst Perlen, beweist am Besten, daß diese an Wert höchsten Lagerbestände, wenn auch zur Zeit wenig Nachfrage nach ihnen vorliegt, keinesfalls entsprechend an Wert verloren haben. Man halte bei der Wertbemessung den goldenen Mittelweg inne und setze diese Besitzwerte in der Aktiva im Verhältnis zu den Schulden in der Passiva so ein, daß die Vermögensdifferenz gegenüber dem Vorjahre dem tatsächlichen Gewinn oder Verlust annähernd entspricht. Eine schwierige Frage ist bei den exportierenden Fabrikanten und Grossisten die der Höhe der Abschreibungen der Außenstände im Auslande. Hier ist lieber ein zu hoch als ein zu niedrig angebracht. Auch die Kreditwürdigkeit der Inlandkunden wird durch die veränderten Verhältnisse vielfach in

er 21 Jähr. Juwelier und Goldschmied Josef Kiel, Gefr. des 7. PlonierBataillons, ein echt Kölner Junge, hat als Freiwilliger eine besondere Heldentat ausgeführt. Kiel übernahm, begleitet von mehreren Kameraden, in der Nähe von Lille die Sprengung einer großen Brauerei, welche von Franzosen besetzt war. Dieselbe lag etwa 70 m von dem deutschen Schützengraben entfernt. Kiel verstand es, durch die durchbrochenen unterirdischen Mauern unter größter Lebensgefahr 450 Körper Dynamit in den Keller der Brauerei zu schaffen und die Zündschnur zu legen. Im letzten Augenblick wurde Kiel von den Franzosen entdeckt und beschossen. Es gelang ihm Jedoch, bevor er sich zurückzog, die 1 m lange Zündschnur anzuzünden, die nach kaum 1, Minute das Dynamit zur Explosion brachte, wodurch das ganze Gebäude, welches eine größere Anzahl Franzosen beherbergte, in die Luft flog. Mit der Meldung: Die Brauerel ist dem Erdboden gleich gemacht, ohne einen Verlust unserselts", kehrte Kiel zu seinem Hauptmann zurück. Für diese kühne Tat und außerordentliche Unerschrockenheit wurde unser Kollege mit dem Elsernen Kreuz erster Klasse ausgezeichnet, nachdem er vorher schon das zweiter Klasse erworben hatte. Eine Beförderung, zu der er vorgeschlagen wurde, lehnte er ab mit der Bitte, als Gefreiter und Radfahrer weiter dienen zu dürfen. Auch wir möchten unserer Freude über die Heldentat unseres Kölner Fachgenossen Ausdruck geben, indem wir ihm und seiner Mutter, der Frau Witwe Peter Kiel, Köln, Mühlenbach, die herzlichsten Glückwünsche zurufen. Die Feld-Adresse des Braven ist: Gefrelter Pionier Josef Kiel, I. Feld-Pionier-Kompagnie, 13. Infanterie-Division, VII. Armeekorps, Pionier-Bataillon 7.

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L.

Frage gestellt sein. Ebenso schwierig ist es, den zeitlichen Wert der Papiere zu bestimmen. Dies überläßt man am besten seiner Bank, indem man sie um Bestimmung der Werte am Inventurtage bittet. Für etwa vorhandene eigene Grundstücke gilt dasselbe wie für das Warenlager. Auch hier ist zu berücksichtigen, daß die Wertverminderung doch nur eine vorübergehende Erscheinung ist. Wie wir bereits eingangs erwähnten, wird der diesjährige Inventurabschluß in vielen Geschäften, in denen die leitenden Personen zur Fahne gerufen sind, in Ermangelung geeigneter Vertreter, Schwierigkeiten bereiten, woraus in solchen und anderen Fällen, Krankheit, Tod usw. die Lehre für spätere Zeiten zu ziehen ist, daß es in allen Geschäftsbetrieben unbedingt notwendig ist, außer dem Buchhalter ein oder zwei weitere Angestellte in das Geheimnis der vorhandenen Buchführung besonders inbezug auf die Abschlußarbeiten öfter unterrichtend einzuweihen, natürlich ohne dem oder den Betreffenden vorzeitig Aufschlüsse über den gegenwärtigen Stand des Geschäftes zu geben. Jede Buchführung läßt sich so einrichten, daß sie gegebenenfalls für die betreffenden Angestellten zugängig, nur die Geschäftsangelegenheiten, und für den Chef zugängig auch die privaten- und Vermögensverhältnisse enthält. Wenn die gesamten Fäden des Betriebes sich zuletzt auch in einer Hand, gewöhnlich in der des Geschäftsinhabers treffen müssen, so muß es stets so geschehen, daß auch bei längerer Abwesenheit des Letzteren ein anderer die Leitung der Geschäfte in der bisher beobachteten Weise übernehmen kann. Irgend welche weitere Auskünfte oder Ratschläge über Buchhaltungsangelegenheiten werden von unserer BuchhaltungsZentrale für das Edelmetallgewerbe gerne erteilt. Bilanzaufstellungen und -Nachprüfungen werden gegen geringe Vergütung ebenfalls ausgeführt.

B.

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Nun kann man allerdings auch der Meinung sein, daß die dermalige Kriegszeit nicht dazu angetan sei, solche Gegenstände zu beraten, daß die eiserne Zeit, in der der eherne Schritt der Truppenmassen in Ost und West auf den Gefilden erdröhnt, keine Stimmung zur Erledigung solcher Anträge zulasse und daß man damit warten müsse, bis wieder bessere und ruhigere Zeiten im lieben deutschen Vaterlande eingetreten seien. Wir möchten uns dieser Ansicht gerade in der Frage des Zwangsvergleiches außerhalb des Konkursverfahrens nicht anschließen. Wohl wissen wir, daß jetzt im Reichstage die Frage nicht spruchreif werden kann, aber in den Verbänden, die sich seinerzeit der Sache angenommen haben, kann doch auch in der Kriegszeit fortgearbeitet werden, um den Vorschlag, der gegenwärtig nicht mehr

auf so großen Widerspruch zu stoßen scheint, nach allen Richtungen hin zu prüfen, um wenigstens gerüstet zu sein, wenn man wieder auf den Antrag zurückkommt.

Auch gibt uns der Umstand Veranlassung, die Sache so bald als nur möglich wieder in Angriff zu nehmen, daß im Nachbarstaate Österreich-Ungarn vom 1. Januar 1915 eine Konkursordnung in Kraft getreten ist, welche eine sogenannte Ausgleichsordnung einführen wird, die unserem Bestreben auf Schaffung des Zwangsvergleichs außerhalb des Konkurses vorauseilt.

Das Ausgleichsverfahren tritt nach ihr nur ein, wenn der Schuldner, statt 10 Prozent wie im Konkurs, wenigstens 25 Prozent als Mindestquote bieten kann. Dasselbe muf innerhalb 90 Tagen zu Ende geführt werden. Läßt sich dies nicht erreichen, so wird das Verfahren eingestellt, und regelmäßig wird sich daran natürlich die Eröffnung des Konkurses schließen.

Gegenwärtig ist übrigens infolge der Kriegslage und des dadurch geschaffenen wirtschaftlichen Notstandes von der Mindestquote von 25 Prozent noch abgesehen worden. Sie wird einer späteren Verordnung des Justizministeriums vorbehalten.

Diese neue österreichische Ausgleichsordnung gewährt alles, was wir seit mehreren Jahren nun schon in Deutschland erstrebt haben, bislang aber nicht erreichen konnten. Der deutsche Gesetzgeber kann in dieser Ausgleichsordnung unseres Verbündeten ein Vorbild erblicken, dem allerdings nicht etwa eine Nachahmung unsererseits erfolgen soll, denn über einzelne Vorschriften derselben ließe sich vielleicht streiten.

Für uns gibt aber die Einrichtung in Österreich Anlaß, erneut unsere Stimme für den Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses zu erheben.

Wir haben das Sträuben dagegen nie verstanden und auch in der Eingabe an maßgebender Stelle auf den großen wirtschaftlichen Nutzen desselben hingewiesen. Es muß fast Wunder nehmen, daß man von Seiten der Reichsregierung nicht selbst auf diese Maßregel gekommen ist, wenn man die Konkursstatistik vor Augen hatte. Es ist immer wieder darauf hinzuweisen: Eine solche Regelung des Vermögensverfalles außerhalb des Konkursverfahrens erspart ungeheuer an Kosten, die sich bei einer Abwicklung im Konkursverfahren nicht vermeiden lassen und oft sehr beträchtlich, so beträchtlich sind, daß dadurch die Konkursgläubiger Nachteile erleiden.

Im Ausgleichsverfahren aber kann auch ein Geschäftszusammenbruch erledigt werden, der vom Konkursgericht nicht angenommen wird, weil die vorhandene Masse nicht für die Kosten bürgt. Auch wegen Mangel an Masse eingestellte Konkurse hätten im Ausgleichsverfahren oft zu einer Ordnung der Angelegenheit noch führen können. Beispiele tun hier vorläufig nichts zur Sache. Im Ausgleichsverfahren aber werden auch Vorteile bei der Masseverwertung zu erzielen sein. Sie wird schneller vor sich gehen und die mit beteiligten Gläubiger werden auch für eine sachgemäße, in ihrem eigenen Interesse vorteilhafte Verwertung sich bemühen.

Mit anderen Worten, das Schema F, das im Konkursverfahren sich nicht umgehen läßt, weil dem Gesetz

Genüge getan werden muß, ist in solchem Ausgleichsverfahren nicht bindend. Es kann freier verfügt werden.

Diese eben gemeldeten Vorteile führen aber auch dazu, daß oft noch Existenzen erhalten werden können, die mit der Durchführung des Konkursverfahrens rettungslos zu Grunde gehen.

Wenn man uns entgegnet hat, daß ja jetzt durch das Kriegnotgesetz über die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens vom 8. August 1914 gesorgt sei, so haben wir darauf zu entgegnen, daß dieses Gesetz sich laut § 1 nur auf Zahlungsunfähigkeiten bezieht, die ihre Ursache im Kriege selbst haben, nicht aber auf andere Zahlungsschwierigkeiten, deren Entstehung nicht auf den ausgebrochenen Krieg zurückzuführen ist.

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Dieses Notgesetz berührt also die Frage nicht. Wir sind der Meinung, daß sich die Verbände, welche seinerzeit die Angelegenheit in die Hand genommen haben, auch während der Kriegszeit wieder rühren können. Besonders energisch hat sich der Kreditorenverein der Sache angenommen, der in seinen Mitteilungen ebenfalls jetzt wieder darauf zurückkommt.

Testamente der Goldschmiede

in der Kriegszeit.

MMER weitere Kreise unserer Fachgenossen werden von der Einziehung zum Dienste in der Verteidigung des Vaterlandes betroffen, und die Fälle, daß Familienväter, welche von Haus und Herd gegangen sind, nicht mehr nur Etappendienste leisten, sondern in der ersten Kampflinie gegen den Feind stehen eine Bestimmung, eine Bestimmung, die alle noch zur Ausbildung gelangenden Ersatztruppen haben werden mehren sich. Ist es schon in unruhigen Zeiten überhaupt die Pflicht eines sorgsamen Hausvaters und Geschäftsmannes, sein Haus zu bestellen und seinen letzten Willen zu errichten, umsomehr in einem solchen Falle, wo eine glückliche Heimkehr wohl überall erhofft, nirgends aber bestimmt vorausgesagt werden kann. Das neue deutsche Recht hat die Errichtung eines Testamentes ja so leicht gemacht. Noch dringender aber tritt die Verpflichtung dazu an den heran, der draußen im Felde steht, wo tagtäglich eine feindliche Kugel seinem Leben im Kampf für das Vaterland ein Ziel setzen kann oder der verwundet in einem Lazarett oder in privater Pflege ein Unterkommen gefunden hat.

1. Das Testament der Kriegsteilnehmer
[Soldatentestament].

Im alten römischen Recht bestand jedes Testament, das ein Soldat im Felde errichtet hatte, zu Recht, gleichviel, wie es abgefaßt war. Es konnte mit dem Schwert in den Sand gedrückt oder mit Blut auf den Schild gemalt sein. Auch das alte deutsche bestimmte: „Die Ritter, die in Ausübung des Streites sind, mögen ihr Testament machen, ohne Solennitäten oder Form, wie sie wollen." Auch heute ist das Soldatentestament noch mit Vorrechten ausgestattet, wenn die Freiheiten, die ihm eingeräumt werden, auch nicht mehr so schrankenlos sind wie ehedem.

Maßgebend ist noch das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 in seinem § 44 über die „privilegierten militärischen, letztwilligen Verfügungen“. Danach bestehen die Vorrechte allein darin, daß sie den für ordentliche letztwillige Verfügung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht unterworfen sind.

Wer kann ein solches Testament errichten? Nach § 38 die Angehörigen des aktiven Heeres: Offiziere, Ärzte, Militärbeamte, Kapitulanten, Freiwillige und Rekruten, von dem Tage ab, mit welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt. Ferner auch die Einjährig-Freiwilligen von dem Tage ihrer endgültigen Einstellung in einen Truppenteil ab (§ 38 A).

Dazu kommen (§ 38 B) noch die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen Offiziere, Ärzte, Beamten und Mannschaften vom Tage der Einberufung ab (Reservisten, Landwehr, eingezogener Landsturm, beurlaubte Rekruten und Freiwillige, vor Beendigung der Dienstzeit zur Disposition Beurlaubte) (§ 56). Weiter alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Offiziere, Ärzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche nicht zu den genannten Gruppen gehören (ungedienter Landsturm), sowie die Zivilbeamten der Militärverwaltung vom Tage ihrer Anstellung (§ 38 C). Marketender, Krankenpfleger, Krankenträger, Aufwärter usw.

Alle diese Heeresangehörigen natürlich immer nur bis zu ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienste.

Zum Schluß gehören hierher auch Gefangene und Geiseln im Feindesland.

Und die Marine? höre ich fragen. Das Reichsmilitärgesetz von 1874 gedenkt ihrer nicht. Wohl aber trifft der Artikel 44 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Bestimmung, daß die Vorschriften des § 44 des Reichsmilitärgesetzes entsprechende Anwendung auf Personen finden sollen, die zur Besatzung eines in Dienst gestellten Schiffes der Kaiserlichen Marine gehören, solange das Schiff sich außerhalb eines inländischen Hafens befindet, oder die Personen als Kriegsgefangene oder Geiseln in der Gewalt des Feindes sind. Desgleichen auch andere an Bord eines solchen Schiffes genommene Personen, solange das Schiff sich außerhalb eines inländischen Hafens befindet und die Personen an Bord sind (sogenanntes Marinetestament).

Die Befugnis zur Errichtung solcher Testamente beginnt mit dem Zeitpunkte, wo die Heerespflichtigen ihre Standquartiere, oder wenn ihnen solche nicht angewiesen sind, ihre bisherigen Wohnorte im Dienst verlassen oder in denselben angegriffen oder belagert werden. Bei Schiffen beginnt die Befugnis mit dem Verlassen des inländischen Hafens. Kriegsgefangene oder Geiseln haben die Befugnis, solange sie sich in der Gewalt des Feindes befinden.

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Wie kann ein Soldaten- oder Marinetestament errichtet werden?

Es gibt drei Formen.

1. Durch eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene oder unterschriebene Erklärung auf ein Stück Papier, in einem Brief, auf eine Feldpostkarte usw.

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