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zufügen. Die Kriegsunterstützung für Eltern erhalten die Verwandten in aufsteigender Linie, also nicht nur Vater und Mutter, sondern auch Großvater und Großmutter, soweit sie bedürftig sind, wenn der verstorbene Kriegsteilnehmer schon vor seinem Eintritt in das Feldheer oder nach seiner Entlassung aus diesem zur Zeit seines Todes oder bis zu seiner letzten Krankheit deren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend bestritten hat.

Wir sind in letzter Zeit mehrfach darüber befragt worden, wie diese Kriegsunterstützung für die Hinterbliebenen der Kriegsteilnehmer geregelt sei und sind dabei auf die verwunderlichsten Ansichten gestoßen. Die vorstehenden Zeilen sollen zur Klärung der Frage beitragen.

Die Benutzung des roten (Genfer)
Kreuzes zu Schmuckzwecken.

Obwohl wir uns bereits mehrfach mit der Frage der

Benutzung des roten Kreuzes auf Schmucksachen und Geräten beschäftigt haben, und an der Hand des Gesetzes zum Schutze des internationalen roten (Genfer) Kreuzes erläuterten, daß die Vorschriften desselben eine Benutzung ohne Erlaubnis nicht zulassen und die mißbräuchliche Benutzung unter erhebliche Strafe gestellt ist, hören die Anfragen aus dem Kreise der Juweliere über die Zulässigkeit der Benutzung nicht auf und man will es nicht glauben, daß derselben ein gesetzliches Hindernis im Wege steht, das eben nur durch besondere behördliche Erlaubnis zu beseitigen ist. So wurde uns noch unlängst erklärt, es treffe nicht zu, daß Schmuckstücke mit dem roten Kreuz nicht in den Handel gebracht werden dürfen. „So wurde einer unsrer Kunden in Köln," heißt es in der betreffenden Zuschrift weiter, „zwar gezwungen, Schmuckstücke mit dem roten Kreuz aus dem Schaufenster zu entfernen, auf die Anfrage aber, ob er derartige Stücke auch nicht verkaufen dürfe, wurde ihm mitgeteilt, daß dem Verkauf nichts im Wege stehe, eine Ausstellung dieser Gegenstände jedoch nicht erlaubt sei."

Diese Auskunft, welche dem Kölner Juwelier gegeben wurde, kann nur noch weitere Unklarheit bringen.

Die Verwendung des roten Kreuzes „zu geschäftlichen Zwecken" ist überhaupt verboten, wenn nicht eine besondere behördliche Erlaubnis vorliegt, die von den Landeszentralbehörden ausdrücklich erteilt sein muß. Diese Erlaubnis wird erteilt, wo es sich um die Anfertigung von Schmuckwaren oder Schmuckgeräten für Personen handelt, die der Organisation des Roten Kreuzes angehören oder um Vereine, die mit derselben in Zusammenhang stehen oder um Unternehmungen, welche sonst der Sache des Roten Kreuzes dienen. Nur an solche Personen oder Vereinigungen darf der Juwelier Stücke mit dem roten Kreuz verkaufen, ein Feilbieten im Allgemeinen ist nicht gestattet. Insoweit ist auch die Auskunft, die wir oben erwähnten, richtig, aber das Verbot geht eben weiter, als diese Auskunft besagt.

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§ 1. Das in der Genfer Konvention zum Neutralitätszeichen erklärte rote Kreuz auf weißem Grunde, sowie die Worte Rotes Kreuz" dürfen, unbeschadet der Verwendung für Zwecke des militärischen Sanitätsdienstes, zu geschäftlichen Zwecken, sowie zur Bezeichnung von Vereinen oder Gesellschaften oder zur Kennzeichnung ihrer Tätigkeit nur auf Grund einer Erlaubnis gebraucht werden. Die Erlaubnis wird von den Landeszentralbehörden nach den vom Bundesrat festzustellenden Grundsätzen für das Gebiet des Reiches erteilt.

§ 2. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider das rote Kreuz gebraucht, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft.

§ 3. Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes wird durch Abweichungen nicht ausgeschlossen, mit denen das im § 1 erwähnte Zeichen wiedergegeben wird, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung vorliegt.

Die Übergangszeit reichte bis 1906. Für Warenzeichen, Firmen und rechtsfähige Vereine war bis dahin die Benutzung noch gestattet, nach diesem Termine nicht mehr.

Wenn wir noch einige Erläuterungen hierzu geben, so geschieht es, um keine Zweifel aufkommen zu lassen, obwohl das Gesetz klar genug gehalten ist.

Der Schutz bezieht sich auf das „rote Kreuz auf weißem Grunde", nicht auf ein solches auf gelbem, schwarzem, grünem Grunde usw.

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Abg

Wilhelm Diebener-
Trauerschmuck-Wettbewerb.

bgesehen davon, daß die Veranstaltung eines Wettbewerbes in gegenwärtiger schwerer Zeit ungemein fördernd auf die Wachhaltung der Fachinteressen wirkt, den künstlerischen Meinungsaustausch anregt, die berufenen Kräfte durch die Rivalität zu erhöhten Leistungen anspornt, zeigt sich bei dem kürzlich zum Austrag gekommenen Wettbewerb zur Erlangung von Trauerschmuckentwürfen eine befruchtende Wirkung von besonderer Tiefe. Diese kann sich bei solchen Preisaufgaben vor allem nach zwei Richtungen hin äußern. Zunächst darin, daß vorbildliche Arbeiten bedeutende, rein künstlerische Anregungen ergeben, die den Kreis der Lösungsmöglichkeit sehr erweitern und neue Gesichtspunkte schaffen. In den meisten Fällen wird solchen Entwürfen deshalb, weil sie über das Alltägliche hinausgehen, ohne weiteres keine Verwendungsmöglichkeit für die Industrie zukommen. Und trotzdem wohnt in ihnen Stoßkraft genug, oft für ganze Zweige neue Wege zu weisen. Es wären der

Wir heben aus dem Gesetz, das am 1. Januar 1903 Beispiele viele aufzuzeigen, daß in unserem Fache und in Kraft trat, folgende §§ hervor:

anderweitig durch eine solche Arbeit die Richtung auf

längere Zeit bestimmt wurde. Der andere Gesichtspunkt, in dem wir den Nutzen der Preisaufgaben erkennen, besteht in der nahezu direkten Verwendbarkeit eingesandter Motive für die Industrie. Auch hier wird es sich natürlich um qualitativ Höherstehenderes handeln, als es in der Regel der Markt erfordert. Aber derartige Einsendungen bewegen sich doch mehr oder weniger in bekannten Gleisen. Sollte ein Wettbewerb nur in dieser Hinsicht gute Ergebnisse zeitigen, so wären immerhin schon die Mühen und Opfer seiner Veranstaltung belohnt. Umso erfreulicher aber ist es, wenn, wie im vorliegenden Fall, nach beiden Gesichtspunkten hin vorbildliches Material zutage gefördert wurde. □

In bezug auf die gestellte Aufgabe läßt sich feststellen, daß man vielfach den Trauerschmuck nicht in herkömmlicher Weise bildete. Die Komposition sollte vielmehr die Empfindung der Trauer auslösen. Demgemäß sind auf vielen Blättern tiefgründige Gedanken ausgedrückt, ein Zeichen, mit welchem Ernst die Aufgabe erfaßt wurde. Wie vielgestaltig löste man das Thema in der Figur! Wir sehen den vom harten Kampf ewig ruhenden Krieger, trauernde Kinderund Frauengestalten, einen Engel, der sich trauernd von der Harfe zu den Waffen wendet. Allerdings bleibt die künstlerische Lösung immer das beste. Es ist aber in der gegenwärtigen großen Zeit, die uns mehr als andere Zeiten zwingt, mit uns selbst zu rechten, äußerst interessant,

EHRENTAFEL

ohne zu fehlen vom Metallschmuck abgelöst und dabei mannigfache Techniken angewandt. Gemäß der Bestimmungen des Ausschreibens fand sich auch außer Steck- und Ringschmuck Behangschmuck ein. Das aktuelle Thema hatte eine sehr rege Beteiligung aus vielen Städten Deutschlands im Gefolge; sogar von seiten des neutralen Auslandes waren Eingänge zu verzeichnen. Über 300 Arbeiten lagen dem Preisgerichte zur Beurteilung vor, das durch folgende Herren vertreten war: Prof. F. W. Jochem, Direktor der Gr. Kunstgewerbeschule in Pforzheim, Vorsitzender; Prof. W. Klein, Direktor der Kgl. Fachschule für Edelmetallindustrie in Schwäb. Gmünd; Prof. F. Wolber, Gr. Kunstgewerbeschule in Pforzheim; Kommerzienrat H.Gesell in Pforzheim; Fabrikant Ludwig Ballin in Pforzheim; Fabrikant Karl Bauer in Schwäb. Gmünd; Fabrikant Paul Erhardt in Schwäb. Gmünd; Fabrikant Theodor Fahrner in Pforzheim; Fabrikant Adolf Haap in Pforzheim; Fabrikant G.Hauber in Schwäb. Gmünd; Fabrikant W. Silbereisen in Pforzheim; Fabrikant Paul Spranger in Schwäb. Gmünd; Fabrikant O.Wöhler in Schwäb.Gmünd; W. Diebener, Herausgeb.der Deutschen Goldschmiede

FÜR DIE IM KAMPFE FÜR DAS
DEUTSCHE VATERLAND GE-
FALLENEN TAPFEREN HELDEN

Hans Kraus, Kabinettmeister der Firma Wilhelm Binder in Schwäb. Gmünd, Landwehrmann, fiel am Ostermontag im 34. Jahre. Johannes Bläse, Goldarbeiter aus Schwäb. Gmünd, fiel am 5. April im 27. Lebensjahre. Otto Schwarz, Goldschmied aus Quedlinburg, erlitt als Kriegsfreiwilliger den Heldentod. Eduard Sieber, Sohn des Juweliers Sieber in Reichenberg i. Böhmen, fiel auf dem Felde der Ehre.

Heinrich Dürr, Ziseleur aus Schwäb. Gmünd, Unteroffizier der Reserve, erlitt am 8. April den Heldentod.

Otto Trautz, Mitarbeiter der Firma Gebr. Ratz, Ketten- u. Bijouteriefabrik, Pforzheim, Unteroffizier der Reserve, Inhaber des Eisernen Kreuzes und der badischen Tapferkeitsmedaille, fiel am 23. April im Alter von 27 Jahren.

Den teueren Toten, die ihr Leben für
uns opferten, ein ehrendes Gedenken!

diese Gedankengänge der Entwürfe zu verfolgen, zumal auf zu weit hergeholte Symbolisierung verzichtet wurde. Was aus all diesen Verkörperungen und Ideen spricht, ist Gesundheit. Man erinnert sich unwillkürlich an Fichtes Vorlesung: „Über den Begriff des wahrhaften Krieges". Wir verspüren, wovon die gereifteren Verfasser der Konkurrenzarbeiten sprechen wollen: von der Erkenntnis im Sinne Fichtes, daß im Kampfe um Deutschlands Dasein alles stark ertragen werden muß, auch das Hinscheiden der nächsten Angehörigen auf dem Felde der Ehre.

Was sich in herkömmlicher Art des Trauerschmuckes hielt, ist aber ebenfalls da und dort weiter durchgebildet worden. Viele Blätter bringen einfache, klar durchkomponierte Entwürfe von geschmackvoller Ausreifung. Die Emailtechniken, welche bei den früheren Konkurrenzen ähnlicher Art beinahe zu stark hervortraten, wurden nun

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Zeitung" in Leipzig; Prof. L. Segmiller, Gr. Kunstgewerbeschule in Pforzheim.

Der erste Preis wurde dem Motto „Glaube“ von Eugen Erhardt in Pforzheim zuerkannt. Die Hauptwirkung ist wesentlich auf emaillierte Einlagen von zart

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