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Bremen. Firma Willi Manne, Gold- und Silberwaren en gros. Inh.: Kaufmann Willi Manne, Obernstraße 68/70.

Freudenstadt (Württ.). Firma Eduard Deetjen, Alpakasilber warenfabrik. Inmaber Fabrikant Eduard Deetjen in Straßburg. Dem Fabrikanten Eduard Edmund Deetjen ist Einzelprokura erteilt.

Pforzheim. Firma Wilhelm Ecker, Weiherstraße 4 Inh.: Techniker Wilelm Ecker. Geschäftszweig: Juwelenfabrikation.

Wien. Firma Jamenfeld & Weiß, G. m. b. H. Handel mit Gold- und Silberwaren und Juwelen sowie mit allen in diesen Handelsbetrieb einschlägigen Arikeln, insbesondere auch der Handel mit Uhren aller Art, des weiteren die Vorahme von Reparaturen an solchen Waren, einschließlich Uhren usw. Geschäftsührer: Norbert (Nathan) Jamenfeld und Leon Weiß.

Geschäfts-Eröffnungen und Veränderungen:

Bern. Die Firma Mürle & Schultheß, vormals Hermann Mürle, Bijouteriefabrik, at an A. Moser übergegangen, der sie unter der neuen Firma A. Moser, Bijouteriefabrik, Predigergasse 6, weiterführen wird.

Bonn. Goldschmied E. Rodd und Kaufmann C. Rodd haben unter dem Namen Eros“ eine Firma gegründet, die sich als Spezialität mit der Fabrikation fugenoser Trauringe befaßt.

Braunschweig. Otto Schliephake eröffnete Liebigstraße 10, Ecke Gellerttraße, ein Gold waren- und Uhrengeschäft.

Chemnitz. Das Gold- und Silberwarengeschäft Walter Lange, Reitbahnstr. 1, ring an Erich Zimmler über. Die Firma lautet nun: Walter Langer Nachf., Inh. Erich Zimmler Olvenstedt. Willi Hartwig hat das Goldwaren- und Uhrengeschäft von G. Drevenstedt übernommen.

Gestorben:

Kopenhagen. Goldschmiedemeister Edmund Jörgensen ist gestorben. (openhagen. Nicolai Abrahamsen, Teilhaber der bekannten Großhandlung n Diamanten, Gold- und Silberwaren E. L. Weimann & Co., wo er schon als unger Mann Stellung nahm, starb nach schwerer Krankheit, erst etwa 43 Jahre lt. Während des Kriegs und nachher machte er zahlreiche Reisen nach Deutschand und hat für die Deutsche Reichsbank große Mengen Schmucksachen in Skandinavien abgesetzt. Auch führte er dänische Lebensmittel nach Deutschand aus.

Meisterprüfungen:

Hanau. Ihre Meisterprüfungen legten ab: Juwelier A. Waas, Goldschmied W. Krüger, Gürtler Gg. Dey, Ziseleur E. Roth und Graveur G. A. Fest. Verschiedenes:

Kitzbühel bei Innsbruck. Am 4. Oktober kam der seit Dezember 1914 in russicher Gefangenschaft schmachtende Sepp Meßner, Sohn des Bürgers und Juweliers Meßner, in seiner Heimat gesund an. Die Freude der Eltern und Gechwister kann man sich vorstellen.

Nachrichtendienst der Freien Vereinigung, Berlin.

Diebstahl! Dem Kommissionär eines Berliner Juweliers sind am 14. Oktober achmittags 122 Uhr vor dem Hause Joachimsthaler Str. 11 zu Berlin bei einem Nervenanfall die nachfolgend beschriebenen Gegenstände von unbekannter Seite restohlen worden: 1) Ein Ring mit einem Brillanten, etwa 5/4 kar. in Millgriffassung, geteilte Goldschiene, Stein oben in der Mitte kleines Eisbergwerk; 2) Ein Ring mit einem Brillanten, reichlich 1 kar. in Platinkrappenfassung, Schiene Gold, u beiden Seiten des Mittelsteines je 4 oder 5 Brillanten; 3) Ein Ring mit einem Brillanten 0,60 kar. in Platin-Millgriff-Fassung und einer rosa Perle, diese etwas deiner als der Brillant; 4) Ein Paar Brillant - Pendeloques, 4 Brillanten etwa kar., Millgriff-Fassung mit Platinrand; 5) Ein Platinarmband mit einem Brilanten 0,30 kar. und Rosen. Vor Ankauf der Gegenstände wird gewarnt. Zweckienliche Mitteilungen nimmt die unterzeichnete Vermittlungsstelle entgegen. 1000 Mk. Belohnung! Aus Wiesbaden wird gemeldet, daß dort eine Brillant. Stabbrosche mit einer sehr feinen grauen Boutonperle von etwa 17 Grs. abhandengekommen ist. Für Wiederbeibringung dieser Brosche ist eine Belohnung von 3000 Mk. zugesagt. Wir warnen vor Ankauf und bitten, zweckdienliche Mitteiungen an Hofjuwelier Julius Herz, Wiesbaden, Webergasse 3, gelangen zu lassen. Belohnung! Am 12. Oktober nachmittags zwischen 3 und 4 Uhr ist einem Berliner Juwelier ein Papierbeutel mit nachstehend beschriebenen Reparaturgegenständen uf dem Wege vom Spittelmarkt nach Südende verloren gegangen. Für die Wiederherbeischaffung der Gegenstände wird eine Belohnung zugesichert. 1) Ring us Platin oder platiniert, in der Mitte ein Brillant, darum Rosen oder Brillanten, ann eine Reihe roter Steine, von denen vier fehlen, dann eine Reihe Brillanten der Rosen. 2) Ein verbogener 0,585 Damenring mit einem Rubin und einer Perle, wei Perlen fehlen. 3) Zwei echte Rosen. 4) Ein Chatonohrring ohne Stein, Krappen echt Platina. Zweck dienliche Meldungen beliebe man an die unten aneführte Vermittlungsstelle zu richten. ᄆ Warnung! Bei einem Berliner Juwelier wurde vor einigen Tagen bemerkt, daß n der Ringkollektion zwei Ringe durch Imitationen vertauscht worden sind. Es st sehr wahrscheinlich, daß der Gauner versuchen wird, auch an anderer Stelle einen Trick anzuwenden, und werden die Herren Kollegen gebeten, den Gauner orkommendenfalls festnehmen zu lassen. Zweckdienliche Nachrichten nimmt lie unterzeichnete Vermittlungsstelle entgegen.

Warnung! In einem Berliner Goldwarengeschäft ist es am 14. Oktober nachmittags einem Gauner gelungen, einen Brillantring mit zwei Brillanten von ,76 Kar. mit Saphir caré umgeben in Platinfassung mit einem ähnlichen Ring mit undeutlichem Legierungsstempel und mit Glassteinen in Silberfassung zu Fertauschen. Vermutlich hat dieser Gauner auch den Betrug verübt, von dem Hie obenstehende Warnung handelt. Der Täter wird als ein Mann von mittlerer Größe, Alter Ende der Zwanziger, mit ruhiger, langsamer Sprache beschrieben. Er hat einen kurzen, schwachen Schnurrbart und trug einen dunkelbraunen Überzieher und schwarzen, steifen Hut. An der Wange war eine schwarze Binde beestigt, wie sie von Studenten bei Mensurverletzungen getragen wird. Vor AnBeziehen Sie sich bei Anfragen und Bestellungen

kauf des Ringes wird gewarnt und gebeten, den Gauner bei Vorkommen festnehmen zu lassen. Vielleicht erinnert sich einer der Herren Juweliere, einen Ring

an einen Mann, wie vorstehend beschrieben, verkauft zu haben. Wie wir erfahren, ist der Gauner auch in anderen Geschäften gewesen. Die Beschreibung deckt sich mit der in der vorstehenden Meldung. Besonders wurde auf die Binde hingewiesen. Charakteristisch scheint es auch zu sein, daß er stets Verlobungsgeschenke, entweder Ringe oder Kolliers verlangt, und zwar in der Preislage von 10-20000 Mk. Er stellt sich dann sehr wählerisch, verlangt dies oder jenes zu sehen, um die Aufmerksamkeit des Verkäufers von den vorgelegten Gegenständen abzulenken und sich dadurch die Gelegenheit zur Ausübung seines Tricks zu verschaffen. Zweckdienliche Meldungen beliebe man an die unterzeichnete Vermittlungsstelle zu richten.

Berlin, den 16. Oktober 1920.

Freie Vereinigung für das Gold- und Silberwarengewerbe zu Berlin, Hauptmeldestelle des Schutzverbandes C. 19., Gertraudtenstr. 10/12.

Diebstahls- und Einbruchsliste.

Für 300000 Mk. Schmucksachen aus Pforzheim sind auf dem Anhalter Bahnhof in Berlin gestohlen worden. Hierzu ist zu melden, daß es sich um ein Reiselager handelt, das von Pforzheim aus als Eilgut an den Reisenden der geschädigten Firma nach Berlin gesandt worden war. Obwohl ziemlich viele Waren wieder beigebracht sind, stellt sich immer mehr heraus, daß der Schaden sehr bedeutend ist, da gerade wertvollere Waren mit Brillanten noch fehlen. Der Haupttäter ist anscheinend noch immer nicht verhaftet, dagegen sind insgesamt 20 Personen festgenommen, die am Raub beteiligt waren oder davon gewußt haben. Die hochwertigen Pforzheimer Waren erfreuen sich bei der Berliner Verbrecherwelt zunehmender Beliebtheit, sind doch erst vor wenigen Tagen in Berlin bei einem Einbruch dem Diebe Waren für über eine halbe Million Mark in die Hände gefallen. Zum Glück ist es hier gelungen, den größten Teil des Diebesgutes wieder herbeizuschaffen. Auch in anderen Städten, besonders in Köln und in Hamburg, sind Sendungen von Pforzheim und Hanau in großem Maße geraubt worden. In Hamburg ist zwar eine große Bande von Eisenbahn- und Postdieben verhaftet worden, doch hat man noch nichts davon gehört, daß von den gestohlenen Schmuckwaren wieder etwas beigebracht werden konnte. Leider sind eben die Absatzmöglichkeiten für Diebesgut durch die gesunkene Moral, den Schleichhandel und die Schieberei so günstig geworden, daß es den Dieben nie schwer fällt, ihre Beute an den Mann zu bringen. Das Überhandnehmen der Schmuckwarendiebstähle auf Post und Bahn sollte aber zur größten Sorgfalt beim Verpacken und Versenden ermahnen.

Achtung! Diebstahl! 2000 Mark Belohnung!

Aus meiner Wohnung sind mir, vermutlich am 7. Oktober, folgende Gegenstände gestohlen: Nr. 1. Brosche, Gold, Delphin mit Meerweibchen, das in den Händen eine ganze Perle trägt. Der Leib des Delphins ist in hellschillernder Emaille ausgeführt, Kopf, Flossen und Schwanzspitze sind mit Rosen ausgefaßt, darüber, so viel erinnerlich, je ein kleiner Rubin, über der Schwanzspitze eine ganze Perle. Das aus dem Rachen des Delphins sich erhebende Meerweibchen ist kupferfarben. Wert 6000 Mk. Nr. 2. Längliche, mattgoldene Brosche, Filigran belötet, nach den Seiten in Schnörkeln spitz zugehend, oben in eine kleine Muschel mit ganzer Perle auslaufend, unten hängend kleiner Saphir im Chaton, quer über die Brosche gesetzt, nebeneinander in Kastenfassung, drei Brillanten, zwei Rubine, zwei Saphire. Wert 5000 Mk. Nr. 3. Eine Perlkette mit ovalem Schloß, letzteres in der Mitte mit kleinem sechseckigen Saphir und Rosen. Die Perlen sind echt, aber nicht von gleicher Farbe und Form, besonders nach der Mitte einige längliche und an einer Seite abgestumpfte Perlen. Wert 6000 Mk. Nr. 4. Eine Amethystbrosche in Perlfassung, der Stein nicht sehr dunkel, aufgestelltes längliches Viereck, Fassung vier Bogen, durch kleine Ecken unterbrochen. Wert 500 Mk. No. 5. Ovale Brosche, alte Arbeit, belötet mit Blättchen in quatre Couleur, Mitte größere Granate, am Rande kleinere Granaten. Wert 500 Mk. Nr. 6. Brosche, goldenes Stief. mütterchen mit einer Perle, dunkel-bläuliche Emaille. Wert 350 Mk. Nr. 7. Schwarze Onyxbrosche, rund, mit halber Perle, in Form eines Marguerites. Wert 160 Mk. Nr. 8. Goldene Damenuhr an Stahlkette mit 13 oder 15 echten Barockperlen. Wert 5000 Mk. Für Wiederherbeischaffung der Sachen setze

ich eine Belohnung von 2000 Mark aus. Frau Hermann Jürgens, Braunschweig.

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36 DEUTSCHE GOLDSCHMIEDE-ZEITUNG Nr. 22 - 1920

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Beziehen Sie sich bei Anfragen und Bestell

Gefchäftsführung

Buchhaltung Fachliteratur

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In Deutschland ist der Postscheckverkehr der Post angegliedert, in sterreich obliegt die Führung der Konten dem Postsparkassenamt in ien, in Ungarn dem Postscheckamt in Budapest.

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Postscheckamt und dem Postheckkonto-Inhaber fußt in dem Posts check-Vertrag. Dieser ist mlos und kommt dadurch zustande, daß jemand den Antrag stellt, möge ihm ein Konto eröffnet werden und das Postscheckamt diesem suchen stattgibt. Mit der Erlegung der Stammeinlage (jetzt 25 Mk.) ginnt die Wirksamkeit des Vertrages. Über den technischen Betrieb s Postscheckwesens möchte ich mich nicht weiter verbreiten, Postheck, Zahlkartenformulare usw. sind ja allgemein zugänglich, ebenso ePostscheckbestimmungen, aus denen alles Nähere zu ersehen ist. ach der neuen Verordnung sind z. B. die Portogebühren für Einhlungen auf Postscheckkonten vom Absender zu tragen, früher vom haber des Kontos. Dagegen sind Briefe des letzteren ans Postbeckamt nunmehr portofrei.

Beim Postscheck, dessen Höchstbetrag 20000 Mk. ist, unterscheidet an zwischen Kassen- und Namensscheck.

a) Der Kassens check. Ein Kassenscheck liegt vor, sobald auf der ckseite des Schecks die Anschrift des Zahlungsempfängers offen, also ht ausgefüllt ist. Ein Kassenscheck ist dem Empfangsberechtigten mittelbar, aber niemals dem Postscheckamt zuzusenden. Da ein Icher Postscheck an jeden, der ihn an der Kasse des Postscheckamtes rzeigt, anstandslos ohne weitere Prüfung ausbezahlt wird, ergibt sich daraus, daß er gut aufbewahrt werden muß. Die Verndung empfiehlt sich nur unter „Einschreiben".

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b) Der Namensscheck. Das Gegenstück zum Kassenscheck bildet r auf einen bestimmten Namen lautende Scheck: Namensscheck. Ein Icher entsteht dadurch, daß auf der Rückseite des Posts checks, auch hlungsanweisung genannt, die genaue, für die Postbeförderung nötige schrift des Empfängers eingesetzt wird. Der Namensscheck kann nur die Person oder Firma, an die er gerichtet ist, gezahlt werden. ünscht der Kontoinhaber, daß aus seinem Guthaben an ihn selbst ein trag gesandt werde, so braucht er nur seine Adresse auf der Rückseite zugeben und den Vermerk „Barzahlung" hinzusetzen, so wird ihm das eld wie eine Postanweisung zugestellt. Für den Fall, daß der Kontoaber oder eine durch ihn beauftragte Person das Geld an der Kasse s Postscheckamts in Empfang zu nehmen wünscht, ist die Ausfertigung es Kassenschecks vonnöten; es darf dann also lediglich die vordere ite des Scheckformulars ausgefüllt werden, während die Rückseite Bizubleiben hat.

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Der Postscheck-Kassenscheck ist also das Seitenstück zum bar zur szahlung gelangenden Inhaber-Bankscheck, während der Postscheckmensscheck die Parallele zum Rekta- oder Namensscheck im Bankrkehr bildet. Auch der Postscheck unterliegt einer Vorlegungsfrist n 10 Tagen. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen Postschecks beim stscheckamt eingelöst werden.

Die Postscheck-Ämter stellen auch Post-Kreditbriefe aus. Zahlungsweisungen, Zahlkarten und Überweisungen können auch auf drahthem Wege erledigt werden.

Zum Schluß möchte ich noch kurz einiges über die Vorzüge und die twicklungsmöglichkeit des Scheckverkehrs hervorheben. Im allmeinen ist eine gedeihliche Entwicklung des Scheckverkehrs nur da nkbar, wo der bargeldlose Zahlungsverkehr bereits größeren Umfang genommen hat. Es muß also die Voraussetzung gegeben sein, daß es irgendwie entbehrliche Bargeld, statt zu Hause aufbewahrt zu erden, zur Bank geschafft wird und die Ein- und Auszahlungen nn bei der Bank erfolgen.

Die Vorzüge, die ein Scheck-Konto bietet, sind mannigfach. So wird m Kunden die Mühe und Gefahr der Kassenführung abgenommen, erübrigt sich für ihn, größere Barbeträge in der Wohnung oder ■ Geschäftsraum aufzubewahren. Er erhält Zinsen. Das Ausstellen s Schecks ist einfacher und nimmt weniger Zeit in Anspruch als s Zahlen mit barem Gelde. Verluste, die durch Verzählen entstehen nnen, bleiben vermieden.

eziehen Sie sich bei Anfragen und Bestellungen

efäll. auf die,,Deutsche Goldschmiede-Zeitung"

Neue Geschäftsverbindungen.

Unnadiger, dave bei Anbahnung von Geschäftsbeziehungen von dem

nnötiger Zeitverlust und vor allem außerordentliche Kosten entstehen

Käufer versäumt wird, schon seiner ersten Anfrage bei dem Lieferanten Referenzen beizufügen. Viele unserer Inserenten bitten in ihrer Anzeige um Befolgung dieses Brauches, und es wäre sehr zu wünschen, daß er allgemein üblich würde. Bei den heutigen Kosten für Papier, Porto usw. wirkt ein umständlicher Briefwechsel sehr verteuernd auf die Ware ein. Auch die Angabe der Luxussteuernummern sollte, wenn nicht besondere Verhältnisse es untunlich erscheinen lassen, gleich bei Eröffnung der Geschäftsbeziehungen erfolgen.

Ü

Form der Mängelrüge.

beraus viele Reklamationen über Warenlieferungen sind rechtlich ungültig. Selbst in Fällen, wo ein wirklicher Grund zur Bemängelung vorliegt, kann dieser sehr leicht hinfällig werden, wenn die Mängelrügen nicht entsprechend den Gesetzesvorschriften angebracht werden. Es ist also vollständig irrig, zu glauben, daß bei einem tatsächlich vorliegenden Mangel die Reklamation unter allen Umständen rechtsgültig ist. Auch kann die Mängelrüge, selbst wenn die Ware offensichtliche Mängel zeigt, nicht mit allgemeinen Redensarten dem Verkäufer mitgeteilt werden. Es sind hierbei vielmehr verschiedene Punkte zu beachten, deren Außerachtlassung zur Zurückweisung der Reklamation führen kann. Eine ordentlich durchgeführte Mängelrüge muß ausdrücklich sein, man muß in klaren Worten sagen, daß man das und das rügt. Die Reklamation muß also bestimmt sein, so daß der Verkäufer daraus ersehen kann, was vom Kunden beanstandet wird. Hieraus ergibt sich der zweite Punkt, daß die Mängelrüge formgerecht sein muß. Die Form der Reklamation muß genau darlegen, was reklamiert wird, damit es dem Verkäufer bzw. dem Lieferanten möglich wird, sich ein klares Bild darüber zu machen, was der Empfänger an der Ware eigentlich rügt. Der Kunde darf den Lieferanten darüber nicht im unklaren lassen. Drittens muß die Reklamation fristgerecht sein, d. h. sie muß sofort nach Erhalt der Ware erfolgen. Mängelrügen nach längerer Zeit haben keine Gültigkeit. Ausgenommen sind hiervon natürlich Waren, deren etwaige Fehler sofort nicht zu erkennen sind und erst bei der Bearbeitung oder ihrer Benutzung zutage treten. In solchen Fällen ist aber sofort beim Bemerken der Mängel zu rügen. Wer dieses verpaßt, verscherzt sich das Reklamationsrecht.

Aus dem Gesagten geht hervor, daß Mängelrügen, die allgemein gehalten sind und kein klares Bild ergeben, rechtlich ungültig sind. Dieses trifft zu, wenn die Ware beispielsweise mit den Worten: die Ware entspricht nicht der Bestellung, oder sie ist schlecht, nicht handelsüblich u. dgl. beanstandet wird. Auch allgemeine Hinweise auf frühere Lieferungen genügen nicht. Die rechtsgültige Mängelräge erheischt, daß man ausdrücklich bekannt gibt, man bemängele die Ware, weil sie die und die Fehler aufweist. Die Angaben sind hier genau und ausführlich zu halten. Nur eine derartig erschöpfend abgefaßte Mängelräge, die ohne Verzug weitergegeben wird, hat Anspruch auf rechtliche Gültigkeit.

B

Neue Fach- und Geschäftsliteratur. Steuergesetze. So wenig angenehm heute beim überall so scharf ansetzenden Drucke der Steuerschraube das Steuerzahlen ist, umso notwendiger ist die Kenntnis der Steuergesetze, um sich vor Schaden zu bewahren. Der Hinweis auf die im Verlage von Emil Roth in Gießen erscheinenden Reichsgesetze in Einzelabdrucken, worunter sich auch die Steuergesetze befinden, wird deshalb willkommen sein. Diese Hefte bieten Textausgaben mit Einleitung, Anmerkungen, Kennworten und alphabetischem Sachregister in gutem Druck und zu angemessenem Preise. In der Bearbeitung von M. Hahn, Erstem Staatsanwalt in München, liegen vor das Einkommensteuergesetz (Preis 2 Mk.), das Erbschaftssteuergesetz (Preis 3,60 Mk.) und das Tabaksteuergeset (Preis 2,40 Mk.)

DEUTSCHE GOLDSCHMIEDE-ZEITUNG Nr 22

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Deutsche GoldschmiedeZeitung

DAS FACHBLATT DES GOLDSCHMIEDS

Das

Nachdruck aus dem Originalinhalt au mitGenehmigung der Schriftleitung gestattet

Standesehre und Standesbewußtsein.

Ein Mahnruf an die Goldschmiede.

as eherne Recht bringt zahlreiche gesetzliche Vorschriften für Handel und Gewerbe, so viele, daß die Industriellen, Kaufleute, Handwerker usw. längst nicht mehr im Stande sind, sie alle im Kopf zu behalten, und manche Unterlassungs- und Begehungssünde darauf zurückzuführen ist, daß eine Gesetzesbestimmung nicht den Weg in den Verkehr des täglichen Lebens gefunden hat, sondern nur eines druckpapiernen Daseins sich erfreut. Und dennoch reicht das geschriebene Recht mit seinen zahllosen Paragraphen nicht aus, um den Verkehr im Handel und Gewerbe zu regeln. Es gibt noch ein ungeschrie. benes Recht, das ebenso sorgfältig beachtet sein will, wie jenes in Gesetzbüchern sich darstellende, das Recht, das nicht in Paragraphen zusammengefaßt, aber ein altes geheiligtes Recht ist, das Niemand mit Faßen treten soll, der nicht in der Achtung seiner Berufskollegen sinken will, das Recht, das auf Treue und Glauben im Geschäftsverkehr gerichtet ist, das Recht, das uns das Standesbewußtsein, die Standesehre gebieterisch vorschreibt. Über allen den zahlreichen Gesetzen, die die deutsche Gesetzgebungsmaschine, oft in sehr fragwürdiger Gestalt, ins Leben setzt, steht das Recht, das auf Treue und Glauben gegründet ist.

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Die Wahrung von Treue und Glauben ist auch heute noch die Existenzbedingung für Handel und Gewerbe, und das muf in einer Zeit doppelt laut betont werden, in der man an dieser Haupt- und Ehrensäule mit kecker Hand zu rütteln wagt. Ohne Treue und Glauben im Geschäftsverkehr kann auch die ganze umfangreiche Gesetzgebung den Handels- und Gewerbeverkehr nicht fördern und schützen. Es ist vieles unerlaubt, was nicht nach einem bestimmten Gesetzesparagraphen abgeurteilt werden kann, in dem ehrlichen Geschäftsmanne aber Abscheu erweckt, weil es eben wider Treue und Glauben ist. Das gilt vom Handwerker so gut wie vom Großindustriellen und Großkaufmann. Das gilt auch von den Goldschmieden! Die Hochhaltung von Treue und Glauben ist daher auch die vornehmste Forderung, die wir an die kaufmännische Ehre und an die Ehre des Handwerksmeisters stellen. Gibt es eine besondere Ehre für Kaufmann und Handwerksmeister? Es gab eine Zeit, wo man im deutschen Strafrecht die Ehre des Menschen in verschiedene Klassen einteilte, in eine allgemeine Menschenehre", „bürgerliche Ehre“, „Amtsehre", ja im Ausgang des Mittelalters machte man noch weit mehr Unterschiede und sprach von „Ritterehre“, „Bauernehre“, „Kaufmannsehre", Handwerksehre", „Soldatenehre" usw., wobei es dann vorkommen konnte, daß ein und dieselbe Person zweierlei verschiedene Ehren hatte und der Richter untersuchen mußte, welche Ehre verletzt erscheine, da für jede wieder eine besondere Buße festgesetzt war. Schon der alte weltweise und freimütige Hallenser Universitätsprofessor Johann Christian Thomasius machte sich in seinen

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13. November 1920

Welthändeln" aber diese Ehrbegriffe lustig, und die heutige Rechtswissenschaft kennt sie überhaupt nicht mehr.

Das Gesetz schützt heute im allgemeinen die äußere Ehre, d. h. den Anspruch einer Person auf Anerkennung ihres menschlichen Wertes, auf Gewährung der Achtung, die ihr nach ihrer Besonderheit zukommt. Damit wird aber doch bis zu einem gewissen Grade anerkannt, daß es eine Standesehre gibt, nämlich den Anspruch einer Person auf Gewährung der Achtung, die ihr nach ihrem Stande zukommt. In diesem Sinne spricht man von kaufmännischer Ehre, in diesem Sinne kann man von der Handwerksehre des Goldschmiedes sprechen.

Vom Handwerker werden wie vom Kaufmann Eigenschaften des Charakters verlangt, deren Mangel ihn in der Achtung seiner Berufsgenossen herabwürdigt, während er vielleicht anderen Personen nicht zur Unehre angerechnet werden würde. Es gibt Geschäfte, die gerade ein Kaufmann und ein Handwerker nicht machen dürfen, wenn sie ihre Ehre hochhalten wollen, gleichviel, ob andere Personen nichts darnach fragen. Worin besteht denn die Ehre des Kaufmanns und Handwerkers, worin besteht die Ehre eines rechten deutschen Goldschmiedes? In der Reinheit und Lauterkeit in Handel und Wandel. Die Ehre des Standes wird verletzt, wenn Schmutzkonkurrenz betrieben wird, wenn Handlungen begangen werden, die sich als unlauterer Wettbewerb charakterisieren, wenn man sich dem Schleichhändler- und Schiebertum unserer Zeit ergibt, in der leider der hohe Begriff von Treue und Glauben im Geschäftsverkehr oft mit Füßen getreten wird, wenn die Unerfahrenheit der Kundschaft ausgebeutet wird, wenn man Berufskollegen durch feindselige oder durch unüberlegte Handlungen und Äußerungen zu Schaden bringt und anderes mehr.

Was man im gewöhnlichen Leben Schlauheit und Pfiffigkeit oder Geriebenheit nennt, ist im Handels- und Handwerksbetrieb oft genug als unehrenhaft, als eine Handlung anzusehen, die den guten Sitten widerspricht. Jeder Geschäftsmann soll und muß seinen eignen Vorteil suchen und ausnutzen. Aber nicht auf heimlichen Schleich wegen sollen die Vorteile gesucht werden; der Geschäftsmann soll kein Schmuggler sein. In unserer Zeit muß immer wieder nachdrücklich gefordert werden, daß der Kaufmann und Handwerksmeister seine Ehre rein hält, denn es haben sich während des unglücklichen Weltkrieges viel unsaubere und unlautere Elemente in den ehrbaren Stand hineingedrängt, die auf Treue und Glauben nicht geschworen haben und namentlich dem Kleinhandel der Handwerker außerordentlich schaden. Wir kennen diese Gelegenheitshändler ja zur Genüge. Von diesen Neppern muf den ehrlichen Geschäftsmann eine weite Kluft trennen. Das Gesetz vermag seine Maschen nicht so eng zu stricken, daß nicht doch manches durchschlüpfen könnte,

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