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schädigungsbemessung zugrunde zu legen sei, daß aber, wenn die Post beweise, der „gemeine Wert" sei niedriger, nur dieser ersetzt werde. § 6 der Allgemeinen Dienstanweisung II, Anlage 3 bestimmt dementsprechend, daß regelmäßig bei wertversicherten Sendungen im Fall des Verlustes eine besondere Wertermittlung nicht stattfinde, vielmehr die Vermutung für die Richtigkeit der Wertangabe spreche. Nur bei Verdacht der Versicherung über den gemeinen Wert hinaus seien besondere Wertfeststellungen zu treffen, was übrigens in Ihrem Falle nicht vorliegt. Für die Bestimmung des Begriffs gemeiner Wert" ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Er ist dem Preuß. Postgesetz entnommen und geht zurück auf das Preuß. allgemeine Landrecht, das in Teil 1, Titel 2, § 112 den gemeinen Wert als den Nutzen bezeichnete, den die Sache einem jeden Besitzer gewährt (zuzüglich der Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten, die einem jeden Besitzer schätzbar sind, § 113), im Gegensatz zu dem Nutzen, den die Sache unter gewissen Bedingungen und Verhältnissen leisten kann. Das wäre also zunächst der Gebrauchswert der Sache. Da aber im Fall Ihres Verlustes nach dem Postgesetz nicht die Sache, selbst wenn sie vertretbar ist, in Natur zu erstatten ist, sondern die Post für sie eine Geldsumme leisten wuß, so ist nicht zu fragen, welche Bedeutung der Gebrauch der Sache für jeden Besitzer hat, sondern welche Geldsumme beim Verkauf für sie bezahlt wird. Der Preis also ist zu erforschen, den die Sache für jeden Besitzer im Verkehr hat, mithin der Tausch wert der Sache. Daß dieser aber nicht nur in den Gestehungsunkosten besteht, kann ernstlich nicht fraglich sein. Es sind vielmehr weitergehend nicht nur die Kosten zuzüglich Arbeitsund Unternehmergewinn des Herstellers von fabrikmäßig erzeugten und durch den Zwischenhandel gehenden Waren, die deren Tauschwert bestimmen, entscheidend, sondern vielmehr der Kaufpreis des Detailkäufers als Verbrauchers. Als Tauschwert oder gemeinen Wert einer neuen silbernen Taschenuhr z. B. wird man nicht die Unkosten oder auch schon den Preis ansehen, den der Fabrikant von seinem Abnehmer, dem Grossisten fordert, sondern den Ladenpreis des Juweliers. Diese bestimmte silberne Uhr also hat einen so hohen „gemeinen Wert", als durchschnittlich für sie innerhalb mehr oder minder dehnbarer örtlicher und zeitlicher Grenzen vom Verbraucher bezahlt wird. Würde daher der Hersteller der Uhr sie beim Versand nicht bloß mit seinem Rechnungswert versichern, sondern zu dem Preise, den sie im Einzelverkauf gilt, so müßte die Post ihm sogar diese Summe ersetzen. Denn nicht bloß sein wirklicher Schade wird dem Auflieferer erstattet, wie bei nicht versicherten Sendungen im Rahmen des § 9 des Postgesetzes, sondern eben der gemeine Wert der Sache, auch wenn sie für den Absender aus besonderen Gründen einen geringeren Wert hat, er also gar nicht in Höhe des gemeinen Werts der Sache geschädigt ist. Auch die Anleitung des ehemalig. preuß. Postges. mit gleichartigen Bestimmungen stimmt damit überein (Aschenborn, Kommentar z. Postg. 1909, § 12, Anm. 3). Sie führt folgendes Beispiel an: „Ein Kaufmann liefert ein Paket Waren auf, deren Wert nach dem gewöhnlichen Verkaufspreis 300 Taler betrug. Dieser vorschriftsmäßig deklarierte Wert, also der übliche Tauschwert, wird nach dem gewählten Beispiel ersetzt." Daf der gemeine Wert örtlich und zeitlich Änderungen unterworfen ist, wurde schon hervorgehoben. Zu betonen ist dabei, daß bei solchen Verschiedenheiten am Ort der Absendung und des Empfangs der Wert am letzteren Platz in Betracht kommt (Dambach, Postges. 1901, § 9, Anm. 4), das wäre also in der Regel mindestens der Betrag, den die versendende Fabrik ihrem Kunden rechnet. Es ist daher nach § 8 Postges. unhaltbar, wenn die Post nur die Gestehungskosten ersetzen will. Die für § 430 HGB ergangene Entscheidung des Reichsgerichts in der Juristischen Wochenschrift 1910, 33, spricht nicht gegen die hier vertretene Ansicht. Dort handelte es sich um ein verloren gegangenes halbfertiges Adreßbuch, daß allerdings für keinen Besitzer einen höheren Nutzen haben konnte, als den aufgewendeten Druckkosten entsprach.

Ohne Grund beruft sich die Post für ihre Meinung auf den § 12 des Postgesetzes, wonach eine weitere, als die in § 8 genannte Entschädigung nicht gewährt, insbesondere ein Anspruch wegen eines durch den Verlust... einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinns DEUTSCHE GOLDSCHMIEDE-ZEITUNG Nr. 16 1920 268

nicht zugelassen wird. Dieser § 12 kann das oben gewonnene Ergebnis nicht erschüttern. Seine Bedeutung ist ganz klar die, daß an dem § 8 nichts geändert wird, er namentlich keine Einschränkung erfährt, d. h. daß der gemeine Wert im Rahmen der Versicherung auf alle Fälle ersetzt, darüber hinaus aber abweichend von den Regeln des Werkvertrages eine Entschädigung nicht geleistet wird. Der besonders hervorgehobene Ausschluß mittelbaren Schadens und entgangenen Gewinns hat auch bei der hier vertretenen Ansicht über den Begriff des gemeinen Wertes eine Bedeutung. Sie erhellt aus dem angeführten Beispiel der Anleitung des Preuß. General-Postamtes: „Als mittelbarer Schade käme eine Vertragsstrafe in Betracht, die der Absender für den Fall der Verspätung seinem Kunden zugesagt hat und zahlen muß, und als entgangener Gewinn ein Betrag, den er über den gewöhnlichen Verkaufspreis hinaus aus besonderen Umständen, etwa wegen besonderer Nachfrage nach der Ware anläßlich einer Messe hätte machen können. Diese beiden Mehrsummen braucht die Post nicht zu vergüten. Ungerechtfertigt aber ist, aus den Schlußworten des § 12 folgern zu wollen, es müsse bei der Berechnung des gemeinen Werts der im Verkaufspreis des Absenders steckende Gewinnanteil ausgeschaltet werden. Ein solches Verlangen würde dazu führen, daß die Ware verschieden zu bewerten wäre je nach der Hand, aus der sie kommt. Ein Schmuck z. B. hätte danach verschiedene „gemeine Werte“ bei der Absendung vom Fabrikanten, vom Grossisten, vom Juwelier. Eine solche Folge ist unvereinbar mit dem Begriff des gemeinen Werts. Er kann zwar örtlich und zeitlich verschieden sein, aber unmöglich unterschiedlich nach der Person des zufälligen Versenders bemessen werden. Dazu kommt, daß der Gewinnzuschlag, den der Hersteller der Ware zu den Erstellungskosten macht, eine bloße Schätzung ist, wie viel Verdienst (Arbeitslohn, Risikoprämie und Unternehmergewinn) aus der Ware herauszuholen ist. Möglicherweise zeigt aber der Jahresabschluß, daß die Kalkulation unrichtig war, daß an den Waren nichts verdient, vielleicht verloren worden ist. Hat er, falls noch nicht verjährt, nachträglich den abgezogenen „Gewinnanteil" auf die verloren gegangene Postsendung zu fordern? Soll ferner nur der Geschäftsgewinn des Fabrikanten abzugsfähig sein oder auch der des Händlers? Dann bekäme nur der, der nicht zu Geschäftszwecken versendet, also keinen Verkaufsgewinn an der Ware hat, vollen Ersatz, der gesamte Handel und die Industrie würden bei jedem Verlust einer versicherten Postsendung einen Schaden auf sich behalten müssen. Und wie wäre es bei einem Handwerker, der eine Ware selbst herstellt und zu einem Preise verkaufen will, welcher seine Unkosten und seinen Gewinn enthält? Auch ihm müßte der letztere gestrichen werden. Wollte man ihm den Tagelohn wenigstens eines Arbeiters mitvergüten, so müßte das folgerichtig auch dem Fabrikanten gegenüber geschehen, es könnte ihm zum mindesten nicht der ganze Gewinnzuschlag entzogen werden. Allein eine solche Behandlung der Ersatzfrage ließe sich gesetzlich gar nicht rechtfertigen. Die Streichung des Gewinns ist auch durchaus unbillig. Man denke doch nur an Fälle von Versendung hochwertiger Waren, deren Herstellung einen geraumen Teil der jährlichen Arbeitszeit des Versenders in Anspruch genommen hat. Wird ihm hier im Verlustfall der Gewinnanteil gestrichen, so hat er für eine geraume Zeit vergeblich gearbeitet. Derartige Ergebnisse können dem Gesetz nicht entsprechen. Es muß vielmehr daran festgehalten werden, daß §§ 8 und 12 Postges. nur sagen, der Ersatz müsse in voller Höhe der Deklarationssumme geleistet werden, soweit diese nicht höher ist als der gewöhnliche Detail-Verkaufs- (nicht Herstellungs-) Wert der versendeten Ware.

Hiernach hat Ihnen die Post die volle versicherte Wertangabe zu ersetzen.

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In manchen Fällen mag dieses Urteil wohl stimmen, oftmals aber kann ein geschickter Goldschmied in seiner eigenen Werkstatt solche Reparaturen mit Erfolg ausführen, und wenn er erst einige Versuche auf diesem Gebiete gemacht hat, wird er auch sofort in der Lage sein, genau unterscheiden zu können, welche Arbeit er ablehnen muß und welche er annehmen kann. Sehr oft handelt es sich bei dem emaillierten Schmuck auch um alte, wertvolle Andenken, z. B. Amulettes mit email.ierten Heiligenbilaern, Uhrdeckel, antike Ringe, Ketten mit emailverzierten Gliedern, oder den meist mit emaillierten Teilen versehenen Renaissanceschmuck. Hier läßt dann auch der materielle Ertoig die gluckliche Ausführung der Arbeit um so dankbarer erscheinen.

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Ausgenommen von dem Reparieren in hierzu nicht besonders eingerichteten Werkstätten sind selbstverständlich alle Gegenstande, bei denen es sich um das Emaillieren größerer Flamen handelt; diese Arbeiten werden natürlich immer von Spezialisten auszuführen sein, während kleinere Stücke jeder Goldschmied selbst reparieren kann. Angenommen, es kommt ein emailliertes Heiligenbild in Frage, an welchem die Anhängeröse oder ein Stück Filigrandekoration abgebrochen ist und im Feuer ersetzt werden soll, also keine direkte Emailreparatur. Man prüft zuerst die Emailauflage genau mittelst der Lupe. Zeigen sich dabei Sprünge oder tiefgehende haarfeine Risse, so ist die

Reparatur von vornherein abzulehnen, denn das Bild würde im Feuer sicher Blasen erhalten oder sich vielleicht gänzlich von dem Metall abheben, also zerstört werden. Sind aber nur Kratzstellen im Überzug der Malerei (Fondant) erkennbar, so kann das Bild ohne weiteres ins Feuer genommen werden. Nachdem alle eventuell auffinierten Teile abgelötet sind und das Zinn sehr sauber entfernt ist, reinige man die emaillierten Flächen durch Auswaschen und klammere oder stütze den Gegenstand so auf eine Kohle auf, daß er freisteht und die Emaille an keiner Stelle die Kohle berührt; lettere ist ebenfalls vorher gründlich zu säubern. Man achte auch peinlich darauf, daß weder Borax noch Borsäure an die Emaille herankommt. Mit spitzer, möglichst blauer Flamme erwärmt man nun vorsichtig und geht dann scharf an die zu lötende Stelle heran. Nach ausgeführter Lötung zeigt das emaillierte Bild (was niemals ganz zu vermeiden ist) einen rußigen, sehr fest haftenden Überzug, der durch Schwefelsäurebeize nicht entfernt werden kann, auch oft der Lederfeile nicht weicht. Ein Tropfen verdünnter Flußsäure, mit dem Finger auf der Emaille verrieben, löst dagegen augenblicklich die schwarze Schicht und läßt die Malerei, die sofort mit Wasser abgespült werden muß, rein und klar erscheinen. Auf diese Weise verfährt man bei Reparaturen, bei denen es sich, wie schon erwähnt, nicht direkt um die Emaillierung handélt; das Wesentliche dabei ist stets vorheriges gutes Säubern der Emaille und das Löten mit möglichst ruffreier, blauer Flamme.

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Sind nun an zu reparierenden Stücken abgesprungene Emailteile zu ersetzen, so ist dazu allerdings ein entsprechender Vorrat von verschiedenen Emaillen nötig, die sich aber jeder Werkstättenbesitzer halten sollte, da die Kosten ja nur geringe sind und das Material von den betreffenden Fabriken in kleinsten Quantitäten als sogenannte Proben" abgegeben wird. Zum Reiben der Emaille ist auch durchaus kein teurer Achatmörser nötig, sondern es genügt eine wohlfeile kleine, starke Porzellanschale nebst Reiber. Die Emaille wird zerschlagen, in der Schale feingerieben, dabei fleißig unter destilliertem Wasser geschlä nmt und dann auf die zu reparierenden Stellen mit dünnem Eisenstift aufgetragen. - Immer von dem Gesichtspunkte ausgehend, daß es sich hier um kleinere Gegenstände handelt, kann natürlich auch kein besonderer Emaillierofen in Betracht kommen. Spiritusflammen liefern nicht die nötige Hitze, jedoch leistet ein nach nebenstehender Skizze angefertigter Bunsengasbrenner vorzügliche Dienste und ist für primitive Verhältnisse äußerst praktisch und leicht herstellbar. Er besteht aus einer recht weiten Eisenröhre von etwa 3 cm

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die

Durchmesser und etwa 12 cm Höhe, die senkrecht in einen soliden Fuß eingelassen ist. Unmittelbar über demselben ist, wie aus der Zeichnung ersichtlich, eine ziemlich weite Öffnur g angebracht, in welche die Gasdüse hineinragt. Der obere Aufsan des Brenners ist hohl und trägt drei oder vier engere, kurze Rohre, an deren Enden das Gas entzündet wird, welches Hauptsache an dem ganzen Apparat mit intensiv blauer, rußfreier Flamme, die einen grünen Kern hat, brennt. In kurzer Zeit entsteht so die zum Emaillieren erforderliche Temperatur. Man kann nun die mit Emaille betragenen Gegenstände an einem Eisendraht befestigen und direkt über die Flamme halten, oder auch, was sicherer ist, am Oberteil des Brenners ein dünnes, vielfach durchlochtes Eisenblech über den Flammen befestigen, auf welches dann die Stücke gelegt werden. Durch einfaches Zudrehen des Gashahnes wird der Schmelzprozeß rechtzeitig unterbrochen. Beim Passieren ist die größte Vorsicht geboten, denn der Brenner erzeugt eine starke Hitze, und die Gegenstände glühen schnell.

Es wird nun hier und da trotzdem vorkommen, daß, wie beim Löten, z. B. weiße Emaille eine leicht dunkle Färbung durch Spuren verbrannten Kohlenstoffs erhält, dann ist wieder ein leichtes Abtupfen mit verdünnter Flußsäure zu empfehlen, wodurch die Emaille sofort wieder sauber wird. Etwa zurückbleibendes mattes Aussehen entferne man durch Polieren mit einer Lederfeile, die mit geschlämmtem Tripel befeuchtet wird.

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die beiden Schienenenden voreinander zu stehen kommen, ein wenig nachgefugt werden müssen und nun ohne jegliches Hilfsmittel durch bloßes Bestreichen mit Borax und Anlegen eines Lotstückchens zusammengelötet werden können. Ist die rauhe Lötfuge etwas überfeilt, so kann dann gleich das Rundrichten auf dem Ringriegel erfolgen, wobei ein Holzhammer oder Hornhammer Verwendung finden muß.

Doublé oder nur goldplattiert? Eine zuverlässige Untersuchung, ob eine Ware Doublé im Sinne der Handelsbezeichnung oder gold plattiert ist, läßt sich in der Weise vornehmen, daß man ein Stückchen der Ware derart freilegt, daß das Unedelmetall von Säure angegriffen werden kann. Dann legt man das Stückchen in ein Becherglas, gibt verdünnte Salpetersäure hinzu, aber nur so stark, daß eine langsame Lösung des Unedelmetalls erfolgt. War das Stückchen von Doublé, so wird man beobachten, daß das übriggebliebene Gold auf der Unterseite eine dunkelbraune bis schwärzliche Farbe hat, während das übriggebliebene Gold der auf galvanischem Wege hergestellten Goldplattierung diese Färbung nicht aufweist. War die Ware feuervergoldet, so sieht die Unterseite auch etwas rötlich aus, doch ist das Feuervergolden nicht mehr viel in

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Jungkunst Schwäb. Gmünd. Der Fachschüler-Verein Jungkunst hielt am Samstag, 24. Juli, in der Torbäckerei seine halbjährliche Generalversammlung ab. Der Kassenbericht erzählt von einem halbjährigen Umsatz von über 5300 — Mk., was von dem großen Aufs hwung der Vereinigung Kenntnis gibt. Um den jüngeren Kräften ein Emporarbeiten eher zu ermōglichen, trat der gesamte alte Ausschuß zurück. Dadurch und durch den Rücktritt des langjährigen verdienstvollen Vorsitzenden Fritz Möhler erhielt die Generalversammlung eine besondere Note. In de Wirkungszeit Möhlers als Vorsitzenden fällt das Emporwachsen der Jungkunst. Größere Vereinswettbewerbe, Vortragsabende, Studienausflüge und Ausstellungen, wovon vor allem die letzte Jubiläumsausstellung im Festsaal der staatlichen Fachschule in Verbindung mit dem zehnten Stiftungsfest hervorzuheben ist, zeugen von seinem tatkräftigen Wirken. Der neue Ausschuß verlieh dem Scheidenden ein Ehrengeschenk. Der verdiente Schriftführer Otto Bichler wurde zum Ehrenmitglied ernannt. Ehrenplaketten für treue Arbeit erhielten Albert Klaiber, Hans Homer, Paula Schupp, Emma Nuding und Karl Lang. Neuwahlen ergaben: Emil Kitzenmaier, 1. Vorstand, Karl Lang, 2. Vorstand, Herm. Bauer, Kassierer, Karl Groß, Schriftführer, Jos. Hugger, Inventarverwalter, Helm. Hauber, Hans Nuding, Theod. Wenzel, Karl Herkommer. Möge der neue Ausschuß das in harter Arbeit Errungene hochschätzen und stets jugendtrisch weiter wirken.

Die

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Die Luxussteuerpflicht des Kleinhändlers als Hersteller. Das Reichsfinanzministerium hält es für notwendig, folgende Erläuterung zu veröffentlichen: „In den Kreisen der Kleinhändler (Detaillisten) scheint noch vielfach Unklarheit über die Luxussteuerpflicht zu herrschen. Die Luxussteuer ist zwar in weitem Umfange aus dem Laden zum Fabrikanten zurückverlegt, und nur bei den verhältnismäßig wenigen Gegenständen des § 21 des neuen Umsatzsteuergesetzes (edite Edelmetallsachen, Gegenstände mit Edelsteinen, Sammelgegenstände und ähnliches) ist grundsätzlich der Kleinhändler, der unmittelbar an den Verbraucher veräußert, mit 15 Prozent luxussteuerpflichtig. Es wird aber offenbar vielfach übersehen, daß auch der Ladenbesitzer der Herstellersteuer des § 15 unterliegen kann, nämlich, wenn er, wie das vor allem bei Textilien und - Möbeln nicht selten der Fall ist, die von ihm vertriebenen Gegenstände selbst herstellt. Die Ladenbesitzer mit eigenen Werkstätten usw. werden hierauf. in ihrem eigensten Interesse aufmerksam gemacht und sind insbesondere verpflichtet, bei der diesmaligen ersten Veranlagung zur neuen Luxussteuer bis zum 15. August 1920 die Luxussteuererklärung auch für die von ihnen selbst hergestellten Gegenstände aus der Liste des § 15 des neuen Umsatzsteuergesetzes abzugeben." -- Das trifft auch für Juweliere und Goldschmiede zu, welche eigene Werkstatt haben, was wir in früheren Auslegungen des Luxussteuergesetzes wiederholt angeführt haben. Es ist bezeichnend für den Stand der Durchführung des Gesetzes, daß das Finanzministerium eine solche Erklärung post festum für nötig erachtet. Eine wichtige reichsgerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Marktpreises. Einer neugeplanten Anderung der Preistreiberei-Verordnung, die jede unangemessene Preisfestsetzung“ unter Strafe stellt (ohne daß man bisher noch dahinter hat kommen können, was angemessener oder unangemessener Preis ist), steht nun eine bedeutungsvolle Entscheidung des Reichsgerichts über die Zulässigkeit des Marktpreises gegenüber, auf die wir noch näher zurückkommen werden. Der erste Strafsenat hat in einem noch unveröffentlichten Urteil vom 15. März d. Js. (ID 872/19) dem Kaufmann das Recht eingeräumt, die Geldentwertung bi allen Posten seiner Preisberechnung in Ansatz zu bringen. Dieses Recht steht dem Kaufmann besonders zu bei der Feststellung der Risikoprämie, des Unternehmerlohnes und des Unternehmergewinnes, der der Bildung

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Die Amulette kommen aus der Mode. Die besonders in Frankreich bisher äußerst verbreiteten glückbringenden“ Schmuckstücke, zumeist aus Edelmetall oder Elfenbein hergestellt, sind nicht mehr beliebt was gewiß auch mit den Erfahrungen des Krieges zusammenhängt, die diese Talismane nur zu oft ad absurdum geführt haben. Während des Krieges hatten amerikanisce Fabrikanten sich auf den Export solcher Artikel nach Frankreich geworfen. Jetzt bleiben sie und ihre französischen Abnehmer damit sitzen.

Die Vertreter des selbständigen Handwerks im vorläufigen Reichswirtschaftsrat. Kollegen, die sich in irgend einer Frage an einen Handwerkervertreter im Reichswirtschaftsrat wenden wollen, seien die Adressen der Mitglieder des Handwerks im vorläufigen Reichswirtschaftsrat mitgeteilt: Generalsekretär Friedrich Derlien in Düsseldorf, Klempnerobermeister Harry Plate in Hannover, Generalsekretär Dr. Hans Meusch in Hannover, Malerobermeister C. Fr. Hansen in Hamburg, Fleischerobermeister Willi Schmidt in Hannover, Zimmermeister H. Carstens in Wiesbaden, Tischlerobermeister Carl Rahardt in Berlin, Baumeister Karl Friedrich Ernst Noack in Dresden, Bäckerobermeister Wilhelm Müller in Berlin, Klempnerobei meister Franz Bartschat in Königsberg, Malermeister Martin Irl in Erding in Oberbayern, Tapezierermeister Th. Fischer in Stuttgart, Buchbindermeister Arthur Kallmann in Würzburg, Schuhmacherobermeister Fritz Figge in Köln a. Rh., Vorsitzender der Handwerkskammer Köln, Handwerkskammersyndikus Dr. Walter Paeschke in Breslau und Böttcherobermeister Wilhelm Thierkopf in Magdeburg.

Berufswahl und Aussichten im Kunstgewerbe. Im Bayerischen Kunstgewerbe-Verein wurde eine Versammlung für Eltern, Lehrer usw. abgehalten, in welcher auch unser Gewerbe zur Sprache kam. Nach den M. N. N. äußerte Referent Heiden: Intelligente Lehrlinge sind erwünscht; reine Hände müssen sie haben in wörtlichem und übertragenem Sinn, Eifer und Fleiß sind nötig, daß sie nicht peinlich nur nach der Zeit arbeiten und nur materiell verdienen wollen, weshalb Söhne aus Familien weniger geeignet sind, wo Familienglieder in gröberen, hoch zahlenden Berufen arbeiten. Der Beruf ist zwar zurzeit überlaufen, aber der tüchtige Goldschmied ist auch in anderen Metallbranchen brauchbar und zudem im Ausland sehr begehrt. O

Wichtig für den Goldschmiedemeister, der Gehilfen beschäftigt, sind die im Industrieblatt dieser Nummer stehenden Artikel Gilt der Tarifvertrag auch für Arbeitnehmer, die keiner Vereinigung angehören?" und „Sollen wir die neue Schlichtungsordnung gutheißen?"

Der

Messewegweiser

auf den Seiten 44-46 des Anzeigenteils

ist den Besuchern der Leipziger Edelmetall-, Uhren- und Schmuckmesse unentbehrlich.

Diebeners Kunft u-Werkblätter

Die Firma Brinckmann & Lange in Bremen hat sich insbesondere auf handgearbeitete Stücke
gelegt. Wir bringen in unserer heutigen Nummer eine Auswahl der uns in größerer Anzahl zu-
gegangenen Abbildungen. Schon aus den verkleinerten Wiedergaben ist die sorgfältige Ausführung
der Ziselierung zu ersehen, die strenge Linienführung ist von ruhiger und vornehmer Wirkung.

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