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Eine Lieferung im Kleinhandel liegt dann nicht vor, wenn die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung zur Verarbeitung für eigene oder fremde Rechnung erworben werden. Dann fällt die erhöhte Steuer weg. Der Steuerpflichtige muß sich aber eine

Bescheinigung wie bisher

geben lassen, daß dies auch der Fall ist. Der Lieferer braucht aber, und das ist eine Erleichterung, bei der einzelnen Bestellung oder Entnahme die Vorlegung der Bescheinigung nicht zu verlangen, wenn er mit dem Abnehmer in ständigen Geschäftsbeziehungen steht und ihm Inhalt und Geltungsdauer der Bescheinigung bekannt sind.

4. Die erhöhte Umsatzsteuer auf Leistungen besonderer Art mit 10v. H. betrifft Anzeigen, Gewährung von Unterkunft in Gasthöfen und Privatwohnungen, und Aufbewahrung von Gold, Wertpapieren, Kostbarkeiten usw. Sie berührt also unsere Interessen direkt nicht. Im Allgemeinen gilt weiter Folgendes:

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Berechnung der Steuer. Sie wird nach dem Gesamtbetrag der Entgelte zur Abrundung auf eine Mark nach unten berechnet, die im Laufe eines Steuerabschnitts vereinnahmt wurden. Die Kosten der Warenumschließung können gekürzt werden, wenn sie gegen Erstattung zurückgenommen wird. Der Steuerabschnitt ist im allgemeinen das Kalenderjahr, bei der erhöhten Steuer aber ein Kalendervierteljahr. Zurückgewährte Entgelte werden in dem Steuerabschnitt der Zurückgewährung abgesetzt. Eine Steuererklärung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des Steuerabschnitts nach besonderem Formular der Steuerstelle einzureichen, die dann die Steuer festsetzt und einen Steuerbescheid gibt. Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides ist die Steuer zu entrichten.

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Die Steuerpflichtigen haben Aufzeichnungen zu machen, bei der Luxussteuer sind nach wie vor

lein Steuerbuch und ein Lagerbuch

zu führen. In den Fällen, wo die erhöhte Steuer nach den Vorschriften des Gesetzes nicht zu entrichten ist, muß der Grund aus dem Steuerbuch zu ersehen sein. Insbesondere muß in dem Steuerbuch auch auf die vom Wiederveräußerer vorgelegte Bescheinigung verwiesen werden. Aus dem Lagerbuche muß der Bestand der Gegenstände bei Beginn jedes Steuerabschnittes und der tägliche Ein- und Ausgang zu entnehmen sein. Nähere Bestimmungen über die Buchführung erläßt der Reichsrat. Es ist im Verfahren also im wesentlichen bei den früheren Vorschriften geblieben.

Bei Lieferungen und Leistungen seit dem 1. Januar 1920 darf die Umsatzsteuer nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Dagegen muß für frühere Lieferungen, wenn das Entgelt erst später entrichtet wird, der Kunde die neue Umsatz- bzw. Luxussteuer tragen und einen entsprechenden Zuschlag zuzahlen. Der Preiszuschlag bildet keinen Grund zur Vertragsaufhebung.

Überaus wichtige Vorschriften sind für die Übergangszeit in § 46, Abs. 2 u. 3 u. § 47 gegeben.

Nach der ersteren gesetzlichen Bestimmung gilt für eine Warenlieferung oder Leistung noch das alte Gesetz, also auch die bisherige Luxussteuer von 10%, wenn sie bis 31. Dezember 1919 erfolgt, gleichviel, wenn das Entgelt erst später entrichtet wird. Doch muß es bis zum 31. Dezember 1920 entrichtet sein, denn nur so lange gilt die Ausnahmebestimmung.

In § 47 ist bestimmt, daß für die Waren, die sich bereits am 31. Dezember 1919 im Besitz des betreffenden

Kleinhandelsbetriebes, also auf dem Lager des Goldschmieds, befinden, die bisherige Luxussteuer von 10% weiterzuzahlen ist, doch nur, wenn es sich um solche Gegenstände handelt, die jetzt nach § 15 des Gesetzes beim Hersteller versteuert werden müssen. (Siehe oben unter Ziffer 2.) Auch das gilt nur bis Ende des Kalenderjahres 1920. Bis dahin müssen also die Gegenstände verkauft sein. Es sei noch besonders darauf hingewiesen, daß es sich dabei also nicht um die Gegenstände des Juweliergewerbes oder der Gold- und Silberschmiedekunst handelt, die nach § 21 zu versteuern sind, bei ihnen tritt die erhöhte Steuer auch für die Lagerware ein.

Auf die Vorschriften für den Großhandel gehen wir in nächster Nummer besonders ein.

Was sein muß.

Periodischer Arbeitskalender für den Goldschmied und Juwelier.

Fortsetzung: 11.-24. Januar 1920.
Achtung, Umsatz- und Luxussteuer!

12. Jeder Kleinhändler mit echten Juwelierwaren, unechten Schmucksachen und Uhren muß sich die in unserem Führer durch das Umsatz- und Luxussteuer-Gesetz enthaltenen Bestimmungen einprägen. Für jede dieser drei Warengattungen gelten besondere neue Vorschriften. Der Steuerabschnitt ist in Zukunft ein Vierteljahr, der erste Steuertermin also der 1. April d. J.

13. Jeder Goldschmied und Juwelier muß noch innerhalb des Monats Januar dem Steueramt, bei welchem seine Luxussteuernummer eingetragen ist, die Anzeige machen, daß er erhöht steuerpflichtige Gegenstände des Juweliergewerbes und der Gold- und Silber schmiedekunst führt, mit dem gleichzeitigen Ersuchen um Zuteilung einer neuen Luxussteuernummer für 1920. Sorst bekommt er die genannten Waren nicht mehr vom Fabrikanten oder Grossisten.

14. Zur Feststellung, welche noch am Lager befindlichen Waren bis Ende 1920 mit 10% versteuert werden, muß das Lagerbuch zum 31. Dezember 1919 abgeschlossen, oder eine besondere Bestandsaufnahme gemacht werden.

15. Im Lagerbuch muß mit den nach dem 1. Januar 1920 eingegangenen Waren eine neue Seite begonnen werden. Alle steuerpflichtigen Waren müssen in der bisherigen Weise weiter gebucht werden, gleichgiltig, ob sie schon beim Hersteller versteuert sind oder erst beim Verkauf versteuert werden. Zur Unterscheidung, welche Waren schon beim Hersteller versteuert sind und welche erst beim Verkauf versteuert werden, werden am besten zwei Rubriken (1. bereits versteuert, 2. luxussteuerpflichtig) angelegt. Es können aber vorteilhafterweise auch zwei Lagerbücher angelegt werden, das eine für beim Hersteller versteuerte, das andere für die im Kleinhandel mit 15% zu versteuernden Waren.

16. In das Steuerbuch müssen in alter Weise sämtliche Einnahmen (Gesamtentgelte) eingetragen werden, 1) für Lagerwaren, welche vor dem 31. Dezember 1919 luxussteuerpflichtig géwesen und worauf 10% zu entrichten sind, 2) für neue Waren, auf welche 15% zu entrichten sind.

17. Die nach dem 1. Januar hereingekommenen echten Waren, also diejenigen, welche im Kleinhandel mit 15% zu versteuern sind, müssen in der Kalkulation um etwa 20% für Steuer erhöht werden. Der auf das gesamte Entgelt (einschließlich Luxussteuer) entfallende Prozentsatz der Luxussteuer ist 17,25%. 18. Soweit Uhren in Betracht kommen, sind im Lager- und Steuerbuch von den am 31. Dezember 1919 vorhanden gewesenen Stücken die geschlossenen silbernen Taschenuhren (Savonnettes), goldenen Taschenuhren, vergoldeten und versilberten Standuhren aufzuführen und beim Verkauf mit 10% zu versteuern. Alle anderen Uhren sind steuerfrei oder werden, soweit sie nicht steuerfrei sind, bei neuen Lieferungen beim Hersteller mit 15% versteuert.

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zu regeln. Welche Regelungen und Beschlüsse dabei zu Tat und Wirklichkeit entstehen werden, läßt sich heute noch nicht übersehen. Aber die Bedeutsamkeit der ganzen Frage ist so groß, daß es nicht überflüssig erscheinen wird, den Begriff „Lehrling" von Grund aus noch einmal durchzudenken, und sich von neuem darüber klar zu werden: Was war der Lehrling und was ist er heute? Ideal gesprochen, ist der Lehrling ein Berufsschüler, ein Handarbeitsstudent, in der Wirklichkeit erscheint er meist als jugendlicher Arbeitnehmer, der nutzbringende und zahlenswerte Arbeit zu leisten hat. Der Berufsschüler und der jugendliche Arbeitnehmer liegen in stetem Kampfe miteinander. Dieser Dualismus ist der

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Kernpunkt aller Schwierigkeiten im Lehrlingswesen, der jede Weiter- und Neuorganisation so schwierig macht, weil in ihm Berufs-, Erziehungs-, wirtschaftliche und soziale Fragen miteinander verquickt liegen.

Die soziale Seite

der Sache macht sie für die gegenwärtige Zeit besonders aktuell, und man darf ohne weiteres annehmen, daß diese Seite mit dem gebührenden Nachdruck behandelt werden wird. Aber einseitig darf man auch in dieser Beziehung nicht werden. Damit, daß der Lehrling es leichter bekommt, wie bisher, daß er eine einheitliche Lehrzeit und eine zeitgemäße Vergütung bekommt, ist die Ausbildungsfrage als solche noch keinen Schritt gefördert. Kürzung der Lehrzeit und Erhöhung des Lohnes, auch wenn man sie als durchaus berechtigt ansieht, vermögen doch keinerlei Garantie dafür zu bieten, daß auf die

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lichen Betriebe, lerne. So allgemein ausgesprochen, hat der Satz aber heute, bei der sich

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immer feiner verästelnden Arbeitsteilung, keine Geltung mehr. In früheren Zeiten erlernte auch der Arzt und der höhere Verwaltungsbeamte seinen Beruf dadurch, daß er in jungen Jahren an der Praxis eines älteren Berufsgenossen teilnahm, so gut er es vermochte, und so langsam in die Meisterschaft hineinwuchs. Heute wäre das auch dem begabtesten Menschen unmöglich, nicht nur wegen der bestehenden Vorschriften, sondern wegen der ungeheuren wissenschaftlichen Entwicklung der in Frage kommenden Berufe. Beim Arzt z. B. hat sich die Berufsausbildung in zwei Teile gespalten: in das theoretische Berufsstudium auf der Universität, und in die praktische Berufseinarbeitung als Assistent in Kliniken, Krankenhäusern und bei älteren Berufskollegen. Es fällt mir nicht ein, das medizinische Studium als Muster für unsere Lehrlingsausbildung hinstellen zu wollen. Aber aus den beiden hier gezeigten Teilen setzt sich jede Berufsausbildung, ihr Ziel möge sein, wie es wolle, zusammen: aus dem Erlernen der dazu nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten und aus der Einfügung derselben in die praktische Berufs- und Geschäftsarbeit. Die Erreichung des Zieles wird um so eher gewährleistet, je mehr Erzieherarbeit geleistet wird. Ist niemand da, der die notwendige Zeit, Mühe und Sorgfalt auf die Anlernung des Lehrlings verwendet, so wird dieser im allgemeinen eben auch nicht aus- und durchgebildet werden, und wenn er bis über die Ohren im praktischen Geschäftsbetriebe drin sitzt. Das scheint eine Binsenweisheit und ist doch immer noch keine. Jede Berufsausbildung, auch die für technische Handarbeit, muß so organisiert sein, daß sie sich aus

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ist das Umgekehrte der Fall. Aber die sozialen und wirtschaftlichen Erfahrungen, die wir in den letzten Jahrzehnten gemacht haben, bewiesen uns, daß weder im einen noch im andern Fall die Einseitigkeit dieser Verhältnisse das allein Richtige und Erfolgreiche war. Kunst, Wissenschaft und Handwerk müssen dadurch zu einer Gesundung und zu gegenseitigem Verständnis gebracht werden, daß Künstler und Wissenschaftler eine erhöhte handwerkliche, daß Handwerker und Industriearbeiter eine erhöhte geistige Grundlage für ihr Berufsleben erhalten. Von dieser

erhöhten geistigen Grundlage

für das gewerbliche Lehrlingswesen soll hier die Rede sein. Unsere Gewerbeordnung sagt über die Lehrlingsausbildung: „Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten seines Gewerbes dem Zwecke der Ausbildung entsprechend zu unterweisen, oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter unterweisen zu lassen". Diese Bestimmung würde genügen oder könnte genügen, wenn in jedem Betriebe alle diejenigen Arbeiten vorkommen

würden, welche zur vollständigen Erlernung eines Berufes gehören. Das ist bei der

steigenden Spezialisierung

und Arbeitsteilung unserer Zeit nicht mehr der Fall. Überall, im Handwerk, wie in der Industrie, sehen wir die Erscheinung, daß der „ausgelernte" Lehrling als junger Arbeiter noch grobe Lücken in seiner Berufsausbildung auszufüllen hat, und daß er Unzufriedenheit empfindet und erregt ist über die Ergebnisse seiner rein praktischen Lehrlingsausbildung.

Aber der arbeitsteilige Betrieb unserer modernen Werkstätten ist nicht das einzige Hemmnis für eine berufliche Durchbildung unserer Lehrlinge. Ein zweites Hemmnis ist die

kaufmännische Betriebsweise.

Mehr als je ist es heute notwendig, jede Stunde Zeit zu kalkulieren. Mehr als je ist es nötig, von jedem Mitarbeitenden Leistungen zu verlangen, und es ist schwerer als je, im modernen Geschäftsbetriebe Ruhepunkte zum Studium zu finden. Lehrlingsausbildung kann nur gedeihen, wenn diese Ruhe zu studierender, nicht unmittelbar auszunutzender Studienarbeit gefunden wird. Ein Geschäftsbetrieb, dem es mit der Lehrlingsausbildung selbstlos ernst ist, der müßte in seinem Unkostenkonto unter der Bezeichnung Lehrlingserziehung" einen beträchtlichen Posten einsetzen. Für kaufmännische und künstlerische Mitarbeit tut das jedes Geschäft, weil es diese Unkosten kalkulieren kann. Wie soll es aber unter den heutigen Verhältnissen Unkosten für Lehrlingsausbildung einkalkulieren? Der

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alte, zunftgerechte Handwerksmeister konnte das tun. Er war in seinem Geschäftsbetrieb durch bindende Innungsvorschriften gegen die schrankenlose Konkurrenz geschützt. Er erhielt für die Unkosten, welche die Berufsausbildung des Lehrlings verursachte, Ersatz, sei es durch die Länge der Lehrzeit, sei es durch das zu zahlende Lehrgeld. In dem Werke: „Die Altmünchner Goldschmiede und ihre Kunst" gibt der Verfasser, M. Frankenburger, interessante Daten über die äußeren Verhältnisse der Lehrausbildung bei den Münchener Goldschmieden des 16. und 17. Jahrhunderts. Es heißt da: „Beim Einschreiben (des Lehrlings in das Lehrlingsbuch) wurde eine Gebühr von 1 fl. erhoben; die Bedingungen, unter welchen ein Meister den Lernknaben bei sich aufnahm, waren mannigfachster Art und hingen davon ab, ob ein Lehrgeld bezahlt wurde oder nicht. Die Lehrzeit war dementsprechend eine längere oder kürzere; feste Normen für die Höhe des Lehrgeldes bestanden nicht, so nimmt am 20. März 1583 der Meister Heinrich Ruedolt den Jakob Plankh bei vierjähriger Lehrzeit gegen ein Lehrgeld von 15 fl., am 25. August 1593 Abraham Säcklein den Simon Plebst ohne Lehrgeld gegen achtjährige Lehrzeit auf. Bei langer Lehrzeit verpflichtete sich der Meister häufig, den Lehrling im letzten Jahre zu entlohnen. Bei Wegfall eines Lehrgeldes wurde die Lehrzeit durchschnittlich auf sechs Jahre festgesetzt. In einigen wenigen Fällen wurde das Lehrgeld sehr hoch bemessen, so verlangte Stefan Hetzer von Franz Baumgartner aus Brixen in Tirol am 6. Januar 1638 den hohen Betrag von 100 fl. Im allgemeinen richtete sich die Höhe des Lehrgeldes nach den Vermögensverhältnissen des Knaben; sie schwankte zwischen 12-60 fl. Die Tilgung des vereinbarten Lehrgeldes geschah je zur Hälfte beim Ein- und Austritt des Lehrlings. Aus den diesbezüglichen Daten ergibt sich ein durchschnittliches Eintrittsalter von 15 Jahren.“ – Man sieht, jene Zeit dachte sozial genug, um auch dem armen, zahlungsunfähigen Lehrling den Eintritt in das Handwerk

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zu ermöglichen. Aber sie dachte auch nüchtern genug, um anzuerkennen, daß eine Lehrlingserziehung, die von Wert sein sollte, Kosten verursachen müsse, und daß diese Kosten, wenn sie nicht durch Geld gedeckt werden konnten, eben durch eine verlängerte Verpflichtung des Lehrlings aufgebracht werden mußten. Wenn wir dazu noch in Erwägung ziehen, daß die Erlernung einer Handarbeit damals der Weg zu einer hochangesehenen bürgerlichen Stellung war, daß die Leistung eines Meisterstücks, also die Ablegung einer Berufsprüfung, eine Verpflichtung war, der sich jeder zu unterwerfen hatte, so wird klar, daß die Ausbildung in jeglicher Art von Handarbeitstechnik damals eine gründlichere und gediegenere sein mußte, als dies heutzutage bei unseren freieren, viel weniger organisierten Zuständen möglich sein kann. - Für unsere moderne Industrie

kommt aber noch etwas hinzu. Sie kennt nur eine Aus

bildungsstufe, die des Lehrlings; das Handwerk kennt deren zwei, die des Lehrlings und des Gesellen. Sie sind beim Handwerk - durch Prüfungen getrennt, was gegenüber dem ganz unkontrollierten Ausbildungswesen in der Industrie einen wesentlichen Fortschritt bedeutet. Die alten Zunftorganisatoren sind aber noch weiter gegangen als

unser modernes Handwerk.

Sie haben wohl erwogen, daß man in einer einzelnen Werkstatt nicht den ganzen Beruf, sondern nur das lernen kann, was in dem Geschäftsbetrieb dort vorzukommen pflegt. Um nun eine völlige, vielseitige Berufsausbildung zu erreichen, wurde

die Wanderzeit

und das Arbeiten in mehreren Werkstätten für den Gesellen bindend vorgeschrieben. Das hatte ausgesprochenermaßen den Zweck, die Einseitigkeit der Lehrlingsausbildung bei einem Meister zu ergänzen durch eine vielseitige Gesellenausbildung bei mehreren Meistern. Mit anderen Worten, die Handwerksausbildung wurde mit 4 oder 6 Lehrjahren noch gar nicht für vollendet angesehen, sondern es wurde für notwendig erachtet, sie durch eine

besonders geartete Gesellenausbildung zum Abschluß zu bringen.

Die Zeit der Zünfte, die Zeit, in welcher die gewerbliche Handarbeit ebenbürtig neben der Kopfarbeit stand, oder vielmehr organisch mit ihr verschmolzen war, war sich bewußt, daß ein leistungsfähiger Handarbeiter nur unter den Umständen herangebildet werden konnte, wie sie durch eine straffe und durchdachte Organisation gewährleistet wurden; eine Organisation, welche vonseiten des Ausbildenden ein bestimmtes Maß von Zeitaufwand und Verantwortlichkeitsgefühl, vonseiten des Auszubildenden Opferwilligkeit und Ehrgeiz zu verlangen wußte. Sie konnte diese straffe und durchdachte Ausbildungsorganisation aufbauen und zur Durchführung bringen, weil damals künstlerische und wissenschaftliche Qualitäten in so reichhaltigem Maße mit dem Begriff des Handwerks und der Handarbeit verbunden waren, daß eine hochwertige Ausbildung natürlich und sachgemäß erschien. Die Zunftregeln der Münchener Goldschmiede für das 16. und 17. Jahrhundert z. B. beweisen, soweit sie sich auf die Ausbildung des jungen Nachwuchses erstrecken, auf das deutlichste, daß man sich auf die bloße selbsttätige Praxis weit weniger verließ, als heutzutage, daß man vielmehr durchdachte und durchgreifende Erziehungsmaßnahmen für notwendig hielt.

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(Schluß folgt.)

Die spezifischen Gewichtsunterschiede der gebräuchlichsten Goldlegierungen.

Von Goldschmiedemeister Alfred Stoephasius.
In Nr. 27/28 vom 5. Juli 1919 haben wir zwei halbseitige Tabellen
der spezifischen Gewichte von Gold- und Silberlegierungen ver-
öffentlicht, welche in weiten Fachkreisen viel Interesse und allseitige
Wünsche nach einer umfangreichen Ausgestaltung erregt haben.
Wir beginnen heute mit einer umfassenden Vervollständigung zu-.
nächst für die gangbaren Goldlegierungen, um den Werkstatt-
goldschmieden sowohl wie der Industrie ein wertvolles, geschäft-
liches Hilfsmittel an die Hand zu geben.
Die Schriftleitung.

Der
er für uns so ungünstige Ausgang des Völkerringens
hat ein rapides Fallen des Wertes unseres Papier-
geldes und ein entsprechendes Steigen des Goldkurses
bewirkt, und das für uns so nötige

Rohmaterial derartig verteuert,

daß wir gegenwärtig mit den 12 bis 14 fachen Friedenspreisen rechnen müssen, wozu die ganz enormen Abflüsse ins Ausland nicht wenig beigetragen haben.

Die nun herrschende Goldknappheit nötigt zu dem sparsamsten Verbrauch und zu allerlei Einschränkungen in Fabrik und Werkstätte, die bedeutend verminderten und lückenhaften Lagerbestände bedingen eine erhebliche Steigerung der Bestellungen für Extraanfertigungen.

Wenn es vor den Kriegsjahren ganz selbstverständlich war, jedes gute gangbare Muster in mehreren Feingehalten, zumindest aber in 14 und 8 karätigem Gold am Lager zu haben, so ist dies heutzutage bei der Fabrikation nur noch in recht beschränktem Maße durchführbar.

Zur Zeit des Überflusses fragte man wenig nach kleinen Gewichtsunterschieden oder nach den Gewichtsdifferenzen der einzelnen Goldlegierungen, in der Kriegszeit haben wir uns aber an viele Neuerungen und manchen Ersatz gewöhnen müssen, und heute werden die veröffentlichten Tabellen der spezifischen Gewichtsunterschiede der gebräuchlichsten Goldlegierungen sicher eine recht oft schon fühlbar gewordene Lücke ausfüllen.

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sind die Tabellen von großem Nutzen, denn die Zeiten, wo die Schaufenster reichliche Lagervorräte an Trauringen aufgestapelt zeigten, sind wohl für längere Jahre vorüber. Trotzdem ist es an Hand dieser Tabellen möglich, jede Fasson in allen üblichen Feingehalten dem Käufer anzubieten, zumal die naturgemäß ganz verschiedenen Weiten vielfach Anfertigung nach Bestellung nötig machen. Die dem Kunden vorgelegten, in den Weiten passenden Muster-Trauringe in 14 karätigem Golde wiegen beispielsweise 11.6 Gramm; die gleiche Fasson wird aber in 900/000 Gold gewünscht, würde also in einem Gewicht von 15 Gramm herzustellen sein, wozu der glückliche Bräutigam zwei Zwanzigmarkstücke übergibt.

Oder die gewählten Musterringe in 333/000 Gold wiegen 8.1 Gramm, werden aber in 750/000 Gold gewünscht und wiegen dann 11 Gramm.

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Ein anderes Paar 585/000 Trauringe wiegt 9 Gramm, wird aber in 333/000 Gold bestellt und wiegt darin 7.5 Gramm.

Auch alle anderen vorkommenden Zusammenstellungen sind ohne weiteres von den Tabellen abzulesen.

Hat man sich erst an den Gebrauch der Tabellen gewöhnt, so wird man den großen Nutzen derselben erkennen und diese bald nicht mehr entbehren wollen, oft auch nicht entbehren können, denn selbst bei einem kleinen Lager ist ein sicheres Angebot in allen gangbaren Feingehalten möglich. Auch die Kundschaft wird diese Erweiterung der Auswahlmöglichkeiten sicherlich begrüßen.

Aber nicht nur den Juwelieren, Goldschmieden und Uhrmachern sollen diese Tabellen dienen, sondern auch den Fabrikanten und Grossisten, denn die bei den Kalkulationen durch dieselben gebotenen Vorteile sind unschätzbar.

Angenommen ein Dutzend in 333/000 Gold hergesteller Schmuckstücke wiegt 42 Gramm, und von diesem Muster soll ein Stück in 585/000 Gold gefertigt werden. Es wiegt mithin in 333/000=3.5 Gramm, in 585/000=4.2 Gramm. So lassen sich sämtliche Goldwaren sogleich in den verschiedenen Feingehalten im Gewicht bestimmen und können alsbald entsprechend auskalkuliert werden.

Über die Arbeitsweise der galvanischen Bäder.

Von H. Krause, Iserlohn.

(Fortsetzung.)

Lehrling: Dann wandert also das Metallteilchen zur Ware oder im Plastikbad zur Matrize und scheidet sich dort als Niederschlag aus? 0

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Meister: Ja, das Metallion wandert in der Richtung des Stromes oder wie man beim Wasserstrom sagt, stromabwärts, man nennt es Kation, das heißt das Hinabwandernde, die Ware oder die Matrize ist der Stromweg durch den der Strom das Bad verläßt, man nennt ihn Kathode, den „Hinabweg". Lehrling: Dann bedeutet wohl Anode „Hinaufweg"? □ Meister: Jawohl, durch die Anode tritt der Strom ein; die Richtung aus der Lösung durch die Anode zur Stromquelle, also zum Beispiel zur Dynamomaschine, ist die Richtung, die wir beim Wasserstrom,,stromaufwärts“ nennen würden, das ist soviel wie dem Strom entgegen. In dieser Richtung wandern die Säurereste, man nennt sie deshalb Anionen, das heißt „Hinaufwandernde".

Lehrling: Ihr sagtet vorhin, daß die Säuren aus Wasserstoff und Säurerest bestehen, sind sie auch in solche Jonen gespalten?

Meister: Gewiß, das Wasserstoffion ist das Kation, es wandert, wie die Metallteilchen, zur Kathode, also zur Ware und führt dort häufig zu einer störenden Entwickelung von Gasbläschen; der Säurerest geht in den Lösungen der Säuren, genau wie in den Lösungen der Metallsalze, zur Anode, also zur Eintrittsstelle des Stromes.

Lehrling: Diese Anode besteht fast immer aus dem niederzuschlagenden Metall und wird beim Arbeiten des Bades aufgelöst, dann ist es wohl der Säurerest, der die Anode löst.

Meister: Ganz richtig, und hierdurch sind wir in den meisten Fällen in der Lage, das Bad auf nahezu gleichem Metallgehalt zu erhalten, in den wenigen Fällen, daß wir mit einer unlöslichen Anode arbeiten, nimmt der Metallgehalt des Bades schnell ab, und wir müssen immer Metallsalz zusetzen, wenn das Bad gleichmäßig gut arbeiten soll.

Lehrling: Entschuldigt einen Augenblick, Meister, da ich keine fremden Sprachen gelernt habe, machen mir solche, fremden Sprachen entlehnte Fachausdrücke einige Schwierigkeiten, und ich habe schon gelegentlich Eure Handbücher und Fachzeitschrift aufgeschlagen und gesehen, wie notwendig es ist, diese Fachausdrücke zu kennen. Ich will mir also, damit ich es mir fest einprägen kann, aufschreiben: Jonen sind die Teilchen, in die das Metallsalz und auch die Säure zerfällt und die teils in der gleichen, teils in der dem Strome entgegengesetzten

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