Page images
PDF
EPUB

theils die im Art. 27. der wiener Schlussacte der Regierung, welcher die Bundeshülfe zu Theil geworden, zur Pflicht gemachte Anzeige von den zur Befestigung der wiederhergestellten gesetzlichen Ordnung getroffenen Maassregeln selbstverständlich im vorliegenden Fall noch nicht verlangt werden können.

Wenn im ferneren Verlauf des fraglichen Erlasses entschieden dagegen Verwahrung eingelegt wird, als könnten in der Wirksamkeit der Bundescommissaire die wahren Hindernisse des Uebergangs zu regelmässigen Zuständen gefunden werden, so dürfte es genügen, darauf aufmerksam zu machen, wie in der diesseitigen Depesche vom 26. Aug. der gute Wille der beiden Commissaire keineswegs in Abrede gestellt, vielmehr aber nur einer Thatsache Erwähnung gethan wird, deren Vorhandensein auch jenseits erkannt worden. Für die Auffassung der ihnen gestellten Aufgabe sind die Commissaire selbstverständlich nur ihren hohen Regierungen verantwortlich, und an letztere hätte sich die diesseitige Regierung zu wenden, wenn in concreten Fällen die Wirksamkeit der Vertreter Oestreichs und Preussens in Holstein dem dort zu erreichenden Zweck weniger förderlich oder gar hinderlich erscheinen möchte.

Es wird ferner die diesseitige Erklärung: dass Veränderungen in der Verfassung Holsteins nur im Wege der Berathung mit den Provincialständen dieses Herzogthums eingeführt, und das Land nach den rechtlich bestehenden Gesetzen regiert werden solle, als eine sehr entscheidende Wendung zum Bessern bezeichnet, als ob die königliche Regierung jemals die Absicht ausgesprochen oder angedeutet hätte, in einem anderen Sinne in Holstein verfahren zu wollen. An jenes belobende Zeugniss wird aber sofort die dasselbe gewissermassen vernichtende Frage geknüpft: welches die in Holstein rechtlich bestehenden Gesetze seien? eine Frage, die nur durch eine Mittheilung der betreffenden voluminösen Gesetzsammlungen würde beantwortet werden können.

Man bleibt jenseits übrigens bei dieser allgemeinen Frage nicht stehen, sondern fügt specielle Fragen hinsichtlich einzelner Gesetze hinzu. Wenn aber sodann geäussert wird, dass nach dem allgemeinen Gesetz vom 28. Mai 1831 keine Veränderungen in den Verhältnissen vorgenommen werden sollten, welche damals das Herzogthum Holstein mit dem Herzogthum Schleswig verbanden, so dürfte diese irrige Auffassung nur dadurch veranlasst sein, dass dem k. k. Ministerpräsidenten die betreffende Gesetzesstelle unrichtig vorgetragen worden; es lautet der §. 1 des allgemeinen Gesetzes vom 28. Mai 1831 dahin, dass durch die abgesonderte Versammlung der Provincialstände in jenen Verhältnissen nichts verändert werden solle. Dadurch ist aber eine sonstige Veränderung derselben, wenn sie nur auf verfassungsmässigem Wege geschieht, um so weniger ausgeschlossen, da sogar die Veränderung der Institution der berathenden Provincialstände selbst im §. 3 des angeführten Gesetzes und am Schluss der Verordnungen vom 15. Mai 1834 vorhergesehen und der bei einer solchen Veränderung innezuhaltende Weg vorgeschrieben ist. Dass ferner die jenseits ohne nähere Bezeichnung im allgemeinen erwähnten verschiedenen Verordnungen, durch welche gemeinsame Einrichtungen für beide Herzogthümer hergestellt wurden, nach der diesseitigen Erklärung hinsichtlich Holsteins ohne die vorgängige Vernehmung der holsteinischen Provincialstände, insoweit die betreffenden Verordnungen und Einrichtungen zu dem hinsichtlich der Theilnahme an der Gesetzgebung auf die Steuern und Abgaben, auf das Personen- und Eigenthumsrecht, sowie auf die Com

munalangelegenheiten beschränkten Wirkungskreis jener Stände gehören, nicht verändert werden können, ist eben so gewiss, als dass die Theilnahme der Provincialstände in Betreff der beiden erstgenannten Zweige der Gesetzgebung lediglich nur eine berathende ist. Was sodann die besonders hervorgehobene Zollverordnung vom Jahr 1838 und das durch dieselbe nicht für die Herzogthümer Schleswig und Holstein allein, sondern für die ganze Monarchie, mit Ausnahme Lauenburgs, begründete gemeinschaftliche Zollsystem anlangt, so ist dieses System hinsichtlich des Herzogthums Holstein, durch die von den insurrectionellen Regierungen und der im Herzogthum zur Zeit regierenden obersten Civilbehörde erlassenen Gesetze und getroffenen Verfügungen für die diesseitige Regierung einstweilen unausführbar geworden; wohingegen ihre Absicht, das früher gemeinschaftliche Zollsystem herzustellen, wiederholt erklärt worden, und nach ihrem jüngsten Ausspruch füglich kein Zweifel darüber obwalten kann, dass dieses in Holstein nur auf verfassungsmässigem Wege geschehen werde. Es ist also die Zollverordnung vom Jahr 1838 nur insoweit definitiv beseitigt, als sie bis zum Ausbruch des Aufstands im Wege verfassungsmässiger Gesetzgebung, namentlich der in der Verordnung selbst vorgeschriebenen periodischen Revision des Tarifs, Abänderungen erlitten hat.

In so fern im weitern Verlauf des Erlasses von einem vor dem Krieg von beiden Seiten anerkannten rechtlichen Zustand die Rede ist, und demnächst diese an und für sich nicht recht verständliche Aeusserung durch Hinweisung auf den Bundesbeschluss vom 17. September 1846 näher erläutert wird, dürfte es nicht überflüssig sein, diesen Beschluss und dessen Entstehung hier näher zu beleuchten.

Nachdem die Provincialstände-Versammlung des Herzogthums Holstein die ihrer eigenmächtigen Auflösung im August 1846 vorhergegangenen königlichen Erlasse in einer mit einem Antrag nicht versehenen Eingabe zur Kenntniss der Bundesversammlung gebracht hatte, und diese Eingabe der Reclamations-Commission zugestellt war, trug der diesseitige Bundestagsgesandte eine Erklärung vor, in welcher er die in dem königlichen offenen Brief vom 8. Juli 1846 gebrauchte Bezeichnung der dänischen Monarchie als eines Gesammtstaats, und die der Zeit zwischen den Herzogthümern Holstein und Schleswig bestehende Verbindung kurz erläuterte, mit dem Hinzufügen, dass eine Veränderung dieser Verbindung durch den gedachten offenen Brief dem König niemals in den Sinn gekommen sei, mit ausdrücklicher Ausschliessung jeglicher Competenz der Bundesversammlung hinsichtlich des Herzogthums Schleswig, und ohne Ertheilung irgend einer Zusicherung, wodurch eine Aufhebung oder Beschränkung der derzeitigen Verbindung der gedachten Herzogthümer von der Zustimmung der Bundesversammlung abhängig gemacht worden wäre.

Der Referent der Reclamations-Commission bezeichnete in seinem Vortrag die Eingabe der holsteinischen Provincialstände zunächst als eine Beschwerde über vermeintliche Verfassungsverletzung, wies den Ungrund der Beschwerde nach, bemerkte sodann, dass die Reclamanten bei der Einreichung ihrer Eingabe zugleich die Erhaltung der Verbindung gedachter Herzogthümer und die angeblich gemeinschaftliche Erbfolge unter den Schutz des Bundes zu stellen beabsichtigt hätten; erklärte auch in dieser Hinsicht die Erklärung des königl. Gesandten für genügend, und gelangte endlich, ohne sich irgendwie in eine nähere Erklärung über den Umfang der derzeitigen oder eventuellen Competenz des Bundes in der fraglichen Hinsicht einzulassen, zu seinem

demnächst zum Beschluss der Bundesversammlung erhobenen Antrage, in welchem das Vorhandensein einer Verfassungsverletzung nicht für begründet erachtet, im vorliegenden Falle zugleich aber die Uebereinstimmung des königl. Verbots der Entgegennahme von Petitionen über die Erbfolge mit dem Wortlaut des Gesetzes vom 28. Mai 1831, in dem Umfange, in welchem das Verbot gefasst worden, in Abrede gestellt, und die Competenz des Bundes für künftige Fälle vorbehalten wird, ohne dass in diesem zum Beschluss erhobenen Antrag oder in irgend einer der auf denselben erfolgten Abstimmungen der einzelnen Mitglieder der Bundesversammlung auch nur in einem einzigen Worte des Herzogthums Schleswig, oder Holsteins Verbindung mit demselben erwähnt worden wäre. Es liegt mithin am Tage, dass von der Begründung der beiderseitigen Anerkennung eines rechtlichen Zustandes durch den fraglichen Beschluss der deutschen Bundesversammlung und durch die demselben vorangegangene Erklärung des diesseitigen Gesandten eben so wenig die Rede sein kann, als von einer durch jenen Beschluss vorbehaltenen oder durch diese Erklärung anerkannten Competenz des deutschen Bundes hinsichtlich des Herzogthums Schleswig.

Die Geltendmachung einer solchen Competenz würde ohnehin mit dem im Jahr 1823 auf die Reclamation der holsteinischen Prälaten und Ritterschaft erfolgten Bundesbeschlusse, und namentlich mit der letzterm vorangegangenen, alle denkbare Einwirkung der Bundesversammlung auf das Herzogthum Schleswig ausschliessenden Abstimmung Preussens in diametralem Widerspruch stehen. Die Frage über die erwähnte Competenz der Bundesversammlung kann also nicht nach dem in dieser wie in jeder anderen Beziehung unverfänglichen Beschluss vom 17. Septbr. 1846, sondern sie muss nach den Grundsätzen des Völkerrechts und den Bundesgesetzen beantwortet werden. Nach völkerrechtlichen Grundsätzen ist durch die vor dem Krieg bestandene Verbindung Holsteins mit Schleswig irgend eine Competenz des Bundes in Schleswig eben so wenig begründet als durch die Verbindung Oestreichs mit Ungarn die Competenz des Bundes in Ungarn begründet sein würde; wohl aber würde die Competenz des Bundes nach dem Art. 56. der wiener Schlussacte begründet sein, wenn Se. Maj. der König die Verfassung des Herzogthums Holsteins anders als auf verfassungsmässigem Wege abändern wollten; dass Allerhöchstdieselben dieses nicht wollen, ist diesseits ausdrücklich erklärt worden und ein mehreres zu verlangen, ist die Bundesversammlung nicht berechtigt.

Im fraglichen Erlass ist ferner der in Flensburg stattgefundenen sogenannten Notablenversammlung Erwähnung gethan, sowie der östreichischerseits bei der Mittheilung des dieser Versammlung vorgelegten Projects gestellten allgemeinen und besondern Vorbehalte.

Abgesehen von der Frage über die rechtliche Wirkung und Bedeutung solcher Vorbehalte in einer keineswegs zu einer auswärtigen Entscheidung gehörenden oder verstellten innern Angelegenheit der dänischen Monarchie, hätte die diesseitige Regierung, wenn Oestreich mit dem fraglichen Projecte nicht einverstanden war, um so mehr eine bestimmte Meinungsäusserung in dieser Hinsicht erwarten können, da die Bestimmungen des Projects rücksichtlich Holsteins und dessen künftiger Verbindung mit Schleswig völlig mit einem bei den Friedensunterhandlungen in Berlin am 17. März 1850 diesseits vorgelegten Projecte übereinstimmen, welches sich derzeit eines entschieden ausgesprochenen Beifalls des k. k. Ministerpräsidenten zu erfreuen hatte.

Insofern die Wahl der Notablen für Schleswig unter dem Bemerken wiederum zur Sprache gebracht wird, dass bei derselben die Bedingung nicht für erfüllt gelten könne, welche Oestreich unter seine Vorbehalte aufgenommen hatte, kann sich zu einer weiteren Erörterung über diesen öfters und namentlich in einer diesseitigen Depesche vom 6. Mai d. J. erwähnten Punct um so weniger Anlass finden, als die Wahl der schleswigschen Notabeln sowohl, als die der holsteinischen durch die erfolgte allerhöchste Genehmigung hat aufhören müssen ein Gegenstand der Kritik zu sein. Abgesehen hievon wird Jeder, dem die betreffenden Persönlichkeiten aus unparteiischen Schilderungen bekannt sind, sich selber gestehen, dass bei der Wahl der schleswigschen und der holsteinischen Notabeln nach eben denselben Grundsätzen verfahren ist; man hat Männer, welche sich bei den Begebenheiten der letzten Jahre in der einen oder andern Richtung betheiligt hatten, nicht ausgeschlossen, zugleich aber achtbare Männer gewählt, welche sich des Vertrauens ihrer Mitbürger erfreuen, so dass bei sämmtlichen Wahlen die Worte des königlichen Manifestes vom 14. Juli 1850 pflichtmässig zur Richtschnur gedient haben.

Endlich kann man auf Veranlassung der im erwähnten Erlass gestellten Frage: ob nicht die holsteinischen Stände durch den nexus socialis der Ritterschaften mit den Ständen Schleswigs verbunden seien", sich diesseits nicht der Nothwendigkeit überheben, die wahre Bedeutung des gedachten nexus socialis durch nachstehenden wortgetreuen Auszug aus der von dem vormaligen Kanzleideputirten, Hrn. v. Moltke (einem der vor kurzem in Flensburg versammelt gewesenen holsteinischen Notablen), concipirten Vorstellung vom 29. März 1847 näher zu erläutern.

Es heisst darin:

Die in den Jahren 1722 und 1723 an König Friedrich IV. gerichteten Bitten um eine Declarirung wegen Anerkennung ihrer Privilegien blieben ohne Erwiederung. Erst König Christian VI. ertheilte, nachdem ein communi nomine von Prälaten und Ritterschaft eingereichtes Gesuch zurückgewiesen worden war, den Privilegien auf dessfälliges besonderes Ansuchen der schleswigschen und holsteinischen Noblesse unterm 12. März 1731 auf's Neue seine Bestätigung, jedoch nunmehr in gesonderten Urkunden, wobei der Confirmation über die schleswigschen Prälaten undRitterschaft die Clausel hinzugefügt war:

[ocr errors]

"So weit solche (Privilegien) Unserer souverainen und alleinigen Regierung über mehrbesagtes Herzogthum nicht entgegen seien.""

„Es war natürlich, dass diese Vorgänge die Furcht vor einer beabsichtigten Auflösung der uralten innern Verbindung der Ritterschaft beider Herzogthümer hervorrufen konnten. Prälaten und Ritterschaft des Herzogthums Schleswig kamen daher unterm 7. Juli 1731 mit einer allerunterthänigsten Eingabe ein, in welcher sie, ausser mehreren auf die Haltung der Landesgerichte, auf ihr Patronatrecht, auf die Klöster und auf sonstige ganz specielle Puncte gerichten Bitten, unter andern wörtlich folgenden Antrag stellten:

„Wir nehmen uns die Freiheit, Ew. königl. Maj. mit Wenigem zu Gemüthe zu führen, wie wir mit der Ritterschaft des Herzogthums Holstein von fast undenklichen Zeiten her, sowohl quoad emolumenta als onera in einer ganz genauen Verbindung gesetzt, auch in dem daraus erwachsenen corpore und nexu sociali von jedesmaliger Landesherrschaft beständig gelassen worden, gestaltsam denn an Ew. königl. Maj. unsere

allerunterthänigste Bitte dahin geht, dass uns Dero allerhöchste Declaration in Gnaden dahin ertheilt werden möge, dass der unter uns und der holsteinischen Ritterschaft obhandene nexus socialis immerhin bei völligen Kräften und Beibehalten bleiben solle.""

[ocr errors]

Nachdem die Kanzlei in ihrem hierüber erstatteten Bedenken bestätigt hatte, dass selbiger hauptsächlich in Ansehung der adeligen Klöster, wovon nur eins, und zwar das schlechteste im Herzogthum Schleswig belegen, sowie auch sonst des Credits und der Umschlage wegen, nicht ohne grosse Benachtheiligung der schleswigschen Ritterschaft aufgehoben werden könne, erfolgte unterm 27. Juni 1732 die allerhöchste Resolution:

,,,,bewilligen allergnädigst, dass sothaner nexus socialis, soweit selbiger Uns, als ihrem souverainen und alleinigen Landesherrn, an Unseren hohen juribus und Gerechtsamen nicht präjudicirlich sein kann, fernerhin beibehalten werden möge."

,,Insofern nun dieser Resolution und überhaupt der Aufrechthaltung des sogenannten nexus socialis, auch in dem allgemeinen Gesetze vom 28. Mai 1831 in neuerer Zeit eine hohe politische Bedeutung beigelegt, und dieselbe vielfach dazu benützt worden ist, daraus eine indirecte landesherrliche Anerkennung der früheren landesständischen Verfassung herzuleiten, dürfte sich der Ungrund solcher Behauptungen aus den obigen Verhandlungen von selbst ergeben, indem unzweideutig vorliegt, dass es sich dabei in Wirklichkeit einzig und allein um die Fortdauer der bisherigen Gemeinschaftlichkeit der rein privativen Gerechtsamen der Ritterschaft gehandelt hat."

Dass aber durch einen solchergestalt bestehenden nexus socialis der Ritterschaften die holsteinischen Provincialstände (und andere Stände giebt es in Holstein nicht) mit den schleswigschen nicht verbunden sein können, scheint eines weiteren Beweises nicht zu bedürfen.

II.

1. Wenn Se. Maj., aus Rücksichten auf den Rath und Wunsch seiner hohen Alliirten, beschliessen, nicht nur das Herzogthum Holstein, sondern auch das Herzogthum Schleswig bis weiter als absoluter König unter Mitwirkung berathender Provincialstände zu regieren, so geschieht dies, was das Herzogthum Schleswig betrifft, übrigens lediglich aus freier Machtvollkommenheit, auch keineswegs in der Absicht, auf die Wiedereinführung der Provincialstände-Institution im Königreich Dänemark, mit Beseitigung des für letzteres angenommenen und in Wirksamkeit bestehenden Grundgesetzes hinzuarbeiten, sondern mit dem Ziel vor Augen: auf gesetz- und verfassungsmässigem Weg, d. h. durch die berathenden Provincialstände jedes der gedachten Herzogthümer für sich und, was das Königreich betrifft, durch Beschlüsse des Reichstags, sowie in Betreff Lauenburgs unter Mitwirkung von Ritter- und Landschaft eine organische und gleichartige verfassungsmässige Verbindung sämmtlicher Landestheile zu einer gesammten Monarchie herbeizuführen.

2. Sowie der König einestheils bereits zugesagt hat, auch ferner erklärt, dass weder eine Incorporation des Herzogthums Schleswig in's Königreich stattfinden, noch irgend dieselbe bezweckende Schritte vorgenommen werden sollen, so können Se. Maj. anderntheils nichts genehmigen, wodurch eine Zusammenschmelzung Holsteins und Schleswigs, oder überhaupt irgend eine andere oder nähere Verbindung dieser Herzogthümer unter einander als

« PreviousContinue »