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Schmuck-Arbeiten von Christoph Kay, Goldschmied, Hamburg

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Schmuck-Arbeiten von Christoph Kay, Goldschmied, Hamburg

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Große Perlenkette, Perlenarmband mit herabhängenden Perlenenden, Perlenkette als Armband, Perlenohrgehänge und Nadel mit Perlschalen

Trägerin: Lilian Dean

welche 1-5 Personen beschäftigen; es folgen Kleinbetriebe mit 5-20 Personen, mittlere Betriebe mit 20-100 Personen und Großbetriebe, welche 100 und mehr Personen beschäftigen. Wir sehen aus der obigen Statistik, wie sehr die Großbetriebe in der Minderzahl vorhanden sind (im Ganzen 49 von etwa 1200 Betrieben), diese Erkenntnis ist es, die uns die Basis für die weiteren Betrachtungen gibt. Vergessen wollen wir nicht, daß die von Pforzheim gegebene Struktur in noch viel stärkerem Maße auf seine Konkurrenzstädte Hanau und Schwäb. Gmünd zutrifft. Und dann muß betont werden, daß die Erzeugnisse der Bijouterie-Industrie eben, als Ganzes betrachtet, doch künstlerische Produkte darstellen, d. h. Produkte, die in ihrer Erdenkung und Ausführung in hohem Maße von der Ideenrichtung und Begabung des Herstellers abhängig sind. Dies wird wohl auch, abgesehen von kaufmannstechnischen Qualitäten, ein Grund sein, weshalb die Erscheinung des Entstehens, der Blüte und des Verschwindens von Betrieben, besonders in der Schmuckwarenindustrie, den Herstellungszentren ihren Stempel aufdrückt.

Wir sprachen oben von der Entwicklung und Zusammenstellung in den verschiedenen Industrien. Es sei mir erlaubt, Wesen und Zweck der wichtigsten Kumulierungformen ganz kurz zu erläutern. So umschreibt der Begriff Kartell oder Syndikat vertragsmäßige Vereinbarungen von Unternehmern eines Produktionszweiges, um die gegenseitige Konkurrenz zu beseitigen oder abzuschwächen, und in gemeinsamer Weise Produktion und Absatz entweder in einzelnen Fällen oder in vollständig gemeinschaftlicher Verbindung zu regeln. In der Form und in den Mitteln, deren sie sich zur Erweiterung ihres Ziels bedienen, weichen sie sehr voneinander ab. Sie stützen sich entweder auf gemeinschaftliche Verabredungen über untergeordnete Bedingungen des Verkaufs von Erzeugnissen, z. B. über Zahlungsfristen, Lieferfristen usw. oder auf lose Vereinbarungen über die Preise oder bindende Vereinbarungen (bei Zuwiderhandlungen werden hohe, auf Sperrkonto stehende Kautionsbeträge fällig!) über Preise und Größe der Produktion. Am vollendetsten ist das Kartell dann, wenn dadurch eine eingehende Regelung von Produktion und Absatz durch gemeinsame Übernahme von Bestellungen und deren Verteilung auf die einzelnen kartellierten Werke nach gleichen Grundsätzen erfolgt. Hauptzweck der Kartelle ist der, den bestehenden Unternehmungen die Sicherheit des Absatzes zu guten Preisen zu gewähren. Ein besonderes Merkmal erhält die Kartellbewegung durch die Tendenz zur Fusionierung (Verschmelzung der früher selbständigen Unternehmungen zu einer oder wenigen Riesenunternehmungen, die vielfach auch ihre Ausgangs- und Hilfsprodukte selbst erzeugen). Das Kartell gelingt um so leichter, je weniger Unternehmer eine Branche zählt freilich haben bisher manche Kartelle nur eine Reihe von Jahren bestanden, da sie häufig von unzufriedenen Mitgliedern gesprengt wurden. Unter der höheren Form des Kartells, dem Trust, versteht man nun eine besondere Art des Kartells großer industrieller und anderer Unternehmungen wir wollen uns der leichteren Verständlichkeit halber hier gar nicht mit Dingen wie „,horizontale oder vertikale Gliederung" abgeben dabei bleiben zwar die bisherigen Unternehmungen mit ihren Verwaltungseinrichtungen bestehen, aber ihr Aktienbesitz geht auf Grund eines schriftlichen Vertrages gegen Zertifikate an den Trust über, der aus den Vertrauensmännern (engl. Trustees) sich zusammensetzt und die vereinigten Unternehmungen beaufsichtigt und die Oberleitung führt. Zinsen und Gewinne fließen an den Trust, der sie an die einzelnen Betriebe verteilt.

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Wir sehen also, daß die Form des Trust die straffere, einheitlichere ist auch für etwaige Außenseiter die gefährlichere. Doch nun zurück zu den Verhältnissen in der Schmuckwarenindustrie. Als Vergleichsobjekt sei immer Pforzheim gedacht wir haben bereits darauf hingewiesen, daß die Verhältnisse in Konkurrenzstädten ähnlich, für unsere Beweisführung, daß eine Vertrustung in der Bijouterie-Industrie kaum (immer gegenwärtige Verhältnisse vorausgesetzt) stattfinden wird, sogar noch weit günstiger liegen. Es wird hier in der Tat viel von Fusions

absichten, Kartellerscheinungen usw. „gemunkelt", tatsächlich ist aber in eingeweihten Kreisen von derartigen Bestrebungen absolut nichts bekannt, es mag sein, daß da und dort Firmen kleineren Umfangs die Absicht hegen (Zeitungsinserate lassen darauf schließen), ihre Erfahrungen auszutauschen oder Kapitalien zusammenzulegen; von bedeutenderen Firmen ist uns jedoch noch nichts derartiges zu Ohren gekommen. Diese Gerüchte entspringen wohl immer der Angst der ,,Kleinen", ihrer steten Furcht vor den „Großen“. Eine solche Furcht ist aber nicht am Platze, um so weniger, als ein etwaiger Zusammenschluß der kleineren und mittleren Firmen für die Großbetriebe selbst ein ernst zu nehmender Faktor wäre. Wir kennen die Entwicklung der Dinge beispielsweise in Solingen es gibt dort einige große und sehr viele kleine und kleinste Betriebe und wollen, ohne die ganz ungleich gelagerten Industrien etwa vergleichen zu wollen, lediglich der Erscheinungsform halber vom Gang der dortigen Ereignisse reden. Man erwägt dort ernsthaft die Gründung eines ersten Syndikates. Soweit die Pläne in der Öffentlichkeit bekannt sind, handelt es sich bei dieser Gründung um den genossenschaftlichen Zusammenschluß einer Reihe von Spezialfirmen, die mit einem größeren Stammkapital, das gegen auf immobile Sicherheiten der Syndikatsmitglieder ausgestellte Pfandbriefe von einer Reichsstelle gegeben werden soll, sich eine großzügige Verkaufsorganisation für den gesamten Weltmarkt schaffen wollen. Die Gründung des Stahlwarensyndikats geht über ähnliche Gründungen, die wir bislang in der deutschen Kleineisenbranche gekannt haben die Selbständigkeit der beteiligten Firmen wurde dabei nicht in Frage gestellt weit hinaus. Denn es ist beabsichtigt, die angeschlossenen Firmen allmählich alle unter Aufgabe der äußeren Selbständigkeit in das Syndikat überzuführen. Die beteiligten Firmen sind meist kleine und mittlere Unternehmungen, die aber gerade durch ihr Zusammenwirken sehr wohl in den Stand gesetzt würden, auch den größten Werken starke Konkurrenz zu bieten. Die Wirkungsmöglichkeit des Syndikats stützt sich auf eine Musterkollektion erstklassiger Erzeugnisse, wie sie auch das größte Unternehmen nicht zu bieten vermag. Immerhin erscheint dabei auch nur die horizontale Bildung der Organisation (die Selbständigkeit der einzelnen Firmen besteht weiter) einen verhältnismäßig hohen Unkostensatz zu bedingen, der den Zusammenschluß für den Einzelbetrieb vor allen Dingen in der ersten Zeit wenig ergiebig macht. In der ,,Industrie- und Handelszeitung" heißt es dazu: „Auf alle Fälle beweisen die Vorgänge in der Solinger Industrie mit aller Deutlichkeit, wie sehr eine in der äußeren wie inneren Organisation gleichmäßig konservative Industrie unter dem Druck der wirtschaftlichen Notwendigkeit dazu kommt, sich neuartigen Wirtschaftsformen zu erschließen." Wir sehen aber, des Vergleiches mit Solingen immer als unmaßgeblicher Parallele gedacht wohin die Entwicklung einer Industrie führen kann, mögen nun die Gedanken von Zusammenschlüssen irgendwelcher Art denkenden oder rein spekulativen Köpfen entspringen. Ganz frei von solchen Erscheinungen ist auch die Schmuckwarenindustrie nicht, wie die Gründung des Schmuckwarensyndikats A.-G. in Heidelberg (!) beweist, die hier übrigens nicht als „eine Kräftekonzentration, sondern als eine Zersplitterung der Kräfte und der Mittel bezeichnet wird, gegen die beizeiten energisch Front gemacht werden müsse."

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So denkt man in der Hauptsache hier über alle derartigen Bestrebungen. Eine Erscheinung darf endlich nicht übersehen werden, und das ist die in den verschiedenen Branchengruppen häufig vorkommende gemeinsame Festsetzung von Preisen, eine Übung, die durch die Inflationszeit besonders hervorgerufen, auch heute noch für einzelne Artikel gewöhnlich StandardArtikel, etwa Ankerketten beibehalten worden ist. Alles in allem glaube ich, können wir mit der bisherigen wirtschaftlichen Entwicklung zufrieden sein. Auf der anderen Seite allerdings dürfen wir modernen Betriebsformen auch nicht ganz als Laie gegenüberstehen, eben deshalb, weil wir Dinge, die kommen könnten, nicht voraussehen können. Vogelstraußpolitik wäre auch hier unangebracht. Dr. Taba.

Messe-Gesellschaftsabend und Steuervortrag.

Alle Fachgenossen, die die Leipziger Messe besuchen, werden hiermit zu diesen beiden Sonderveranstaltungen am 1. und 2. März herzlich eingeladen. Die Ankündigungen auf S. 2 u. 84 empfehlen wir ganz besonderer Beachtung.

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Da

25 Jahre Goldschmiede-Werkgenossenschaft, Berlin.

aß in unserem Fache eine Genossenschaft auf ein 25 jähriges Bestehen zurückblicken kann, ist eine Seltenheit und ein Ereignis. Meist sind sie schon in den unvermeidlichen Kinderkrankheiten eines frühzeitigen Todes verblichen, einige blühen im Verborgenen und andere stehen noch mitten im Kampf um ihr Bestehen. Da ist es denn lehrreich, den Werdegang einer Genossenschaft zu verfolgen, die natürlich auch im Anfange mit bedeutenden und nicht unbedenklichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, sich aber doch endlich durchgesetzt hat und nun auf ein gedeihliches und erfreuliches 25 jähriges Wirken zurückblicken kann.

rates Herr Max Weichmann bekleidete sein Amt von 1901 bis zu seinem Tode im Jahre 1917, Herr H. Gericke und Herr A. Truxa gehören seit 1903 dem Aufsichtsrat an. Vom Vorstand amtierten der ebenfalls viel zu früh verstorbene Herr Paul Hoch von 1903 bis 1919; Herr Hunkel war im Aufsichtsrat seit 1902 und im Vorstand von 1908 bis heute; Herr Willer im Aufsichtsrat seit 1908, im Vorstand von 1919 bis jetzt und das geschäftsführende Mitglied Herr Schröder von 1902 bis zum heutigen Tage. Der jetzige Vorsitzende des Aufsichtsrats gehört diesem auch schon seit 1914 an und die Herren Eckert, Große und Kollert fast ebenso lange. Durch dieses lange Zusammenarbeiten war eine Stetigkeit der Entwicklung gewährleistet, die sonst nicht hätte erreicht werden können und es ist in Vorstand und Aufsichtsrat wohl zu Meinungsverschiedenheiten, nie aber zu ernsten Zerwürfnissen gekommen, die das gedeihliche Zusammenarbeiten hätten stören können.

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Im Jahre 1900 unternahmen es einige Mitglieder der damals unter dem Obermeister Roßbach stehenden Innung in Berlin, mit dem Goldschmiedemeister Herrn Martin Lange als Führer eine Genossenschaft zu begründen, die dem gemeinschaftlichem Einkauf von Rohstoffen und der Förderung des Absatzes der Berliner Goldschmiedekunst dienen sollte; die Idee fand großen Anklang und es schlossen sich sogleich 40 Mitglieder zusammen, die ein Anfangskapital von rund 8000 Mark aufbrachten. Es liegt auf der Hand, daß man damit nicht viel anfangen konnte und so mußte man sich bescheiden einrichten und konnte nur sehr langsam vorwärts kommen, bis etwa drei Jahre später durch die Zentralgenossenschaftskasse ein Kredit erreicht wurde, der den weiteren Ausbau ermöglichte, zumal auch die Fabrikanten immer mehr Vertrauen in die Geschäftsleitung bekam, die mit unermüdlicher Ausdauer am Werke war, die gesteckten Ziele zu erreichen.

Es ist von großer Bedeutung für eine Genossenschaft, wenn Vorstand und Aufsichtsrat verständnisvoll und einig Hand in Hand arbeiten und wenn ein allzu häufiger Wechsel in der Leitung vermieden wird. Das war bei der GWG der Fall. Der leider viel zu früh dahingeschiedene Vorsitzende des Aufsichts

Mit

Im Laufe der Jahre konnte so die GWG ihre Geschäftsräume beständig erweitern, ebenso ihren Kunden- und Mitgliederkreis, der sich über ganz Deutschland erstreckt. Sie konnte vom vierten Jahre ihres Bestehens Dividenden verteilen bis zu 10 Prozent. Sie konnte ihren Mitgliedern Rückvergütungen auf ihre jährlichen Bezüge gewähren und ihnen außerdem ansehnliche Beträge als unkündbare, nur beim Ausscheiden rückzahlbare Kapitalseinlage gutschreiben. Sie konnte während des Krieges ihren Betrieb ungeschwächt aufrecht erhalten und auch die schweren Zeiten nach dem Kriege hat sie dank ihrer soliden Grundlage und umsichtigen Leitung ebenfalls glücklich überstanden und hofft nun, noch manche Jahre zum Segen ihrer Mitglieder tätig sein zu können; mögen andere sich ein Beispiel an ihr nehmen und daraus lernen, daß nur Zähigkeit und Ausdauer zum Ziele führen, und Einigkeit dabei hilft.

Die Rückforderung irrtümlich entrichteter Steuern.

it der zunehmenden Unübersichtlichkeit des Steuerrechts und auf Grund des Umstandes, daß der Steuerpflichtige selbst die zu leistenden Vorauszahlungen zu berechnen hat, mehren sich die Fälle, daß nicht geschuldete Steuern irrtümlich gezahlt werden. Es fragt sich ob bzw. welche Rückforderungsansprüche in solchen Fällen dem Steuerpflichtigen zustehen.

I. Ist eine richtige Steuererklärung abgegeben worden, auf Grund dieser dann ein Steuerbescheid ergangen, der wegen tatsächlichen oder rechtlichen Irrtums unzutreffend ist, so ist zu unterscheiden, ob der Steuerbescheid noch durch Rechtsmittel anfechtbar oder rechtskräftig geworden ist.

a) Im ersteren Falle legt der Steuerpflichtige das zulässige Rechtsmittel ein und fordert Zurückzahlung des zu Unrecht bezahlten Betrages im Berufungsverfahren, nachdem das Rechtsmittelverfahren durchgeführt und der Steuerbescheid aufgehoben bzw. abgeändert worden ist.

b) Ist dagegen die Steuerfestsetzung bereits rechtskräftig geworden, so besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch, doch kann der unrichtige Steuerbescheid trotz Rechtskraft in einer Reihe von Fällen von der Steuerbehörde abgeändert werden, so z. B. wenn es sich um offenbare Unrichtigkeiten, Schreib- oder Rechenfehler handelt, ferner kann die Steuerbehörde, wenn sie nachträglich den Bescheid für ungerechtfertigt hält, denselben zugunsten des Steuerpflichtigen zurücknehmen oder abändern, doch gilt dies nur, wenn es sich um Verbrauchsabgaben und Zölle handelt. Des weiteren hat eine Berichtigung zu erfolgen, wenn bei einer Nachprüfung sich herausstellt, daß Fehler unterlaufen sind, deren Beachtung eine Herabsetzung der Steuer rechtfertigt. Gegen ablehnende Bescheide steht in diesen Fällen dem Steuerpflichtigen das Beschwerdeverfahren zu. Endlich hat der Reichsfinanzminister das Recht, in einzelnen Fällen Steuern, deren Einziehung nach Lage des Falles unbillig war, ganz oder zum Teil zu erlassen oder die Erstattung oder Anrechnung der entrichteten Steuer zu verfügen.

II. Ist der Steuerbescheid auf Grund einer versehentlich falsch abgegebenen Steuererklärung ergangen, so ist gleichfalls zu unterscheiden, ob die Rechtskraft des Bescheides eingetreten ist oder nicht.

a) In letzterem Falle kann der Steuerpflichtige den Nachweis der Unrichtigkeit seiner Angaben erbringen und hat demgemäß vor Erlaß des Steuerbescheides die Erklärung zu berichtigen, nach Erlaß desselben das zulässige Rechtsmittel einzulegen und hierbei die Steuererklärung zu berichtigen. Eine Anfechtung wegen Irrtums ist nicht zulässig, da die Abgabe einer Steuererklärung nicht als Willenserklärung angesehen werden kann. b) Ist der Steuerbescheid rechtskräftig, so besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung; jedoch steht auch hier dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offen, Berichtigung bei offenbarer Unrichtigkeit der Steuererklärung, Billigkeitserlaß, Zurücknahme oder Änderung (bei Zöllen und Verbrauchssteuern), endlich Berichtigung gelegentlich einer Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde nachzusuchen.

III. Ist zu dem Zeitpunkt, wo der Steuerpflichtige den Irrtum entdeckt, überhaupt noch kein Steuerbescheid ergangen, so z. B. bei Vorauszahlungen, so hat er den Erlaß eines solchen zu beantragen; setzt dieser dann einen niedrigeren Betrag als die Vorauszahlung fest, so steht dem Steuerpflichtigen ein Erstattungsanspruch zu. Ist die Erlangung eines Bescheides nicht möglich, z. B. weil die Steuerzahlung durch Markenentwertung erfolgt, so gilt folgendes:

Jeder Erstattungsanspruch ist versagt bei freiwilligen Vorauszahlungen, im übrigen können nach Ansicht des Reichsfinanzhofes nur Ersatzansprüche gestellt werden, wenn sie ausdrücklich in den einzelnen Steuergesetzen zugelassen sind.

IV. Ist die Steuerschuld nicht vom Steuerpflichtigen selbst, sondern von einem Dritten zu tilgen, z. B. beim Lohnsteuerabzug, bei der Kapitalertragsteuer usw., so kann bei irrtümlich erfolgter Steuerzahlung der Steuerschuldner sich zunächst an den

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