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Art. 9. Die Kreisfürften fommen in Betreff der christs lichen Religion mit Zuziehung der zwo andern Volksklassen über nachstehendes überein:

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a) ein jeder Kreis erhält einen Bischoff, alle 24 Kreise erhalten 3 Erzbischöfe, unter denen der älteste immer Erzbischoff Primas ist.

b) Sie sorgen dafür, daß einem jeden dieser Prälaten für sich und seine Dienerschaft aus den von dem erloschenen Karolingischen Mannsstamme übrig gebliebenen Reichs: domainen so viel und zwar zur eigenen Administration 10 jedoch runter kaiserlicher Aufsicht zugetheilt werde, als Nothdurft mit gehöriger Rücksicht auf die dem geistlis chen Stande überhaupt, und ihren Vorgesehten insbes sondere gebührende Ehre erfordert.

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e) Der geistliche Prälat ist in Disciplinarsachen nur seis nem unmittelbar geistlichen Obern, in Glaubenssachen nur der ganzen Kirche, in weltlichen Angelegenheiten aber nur dem Kaiser unterworfen, wogegen er sich aber auch gar nichts anmaßet, was nur im geringsten zum Weltlichen gehöret. Geschieht gleichwohl hierin zwischen dem Kreisfürften und dem Prålaten ein Konflikt, so schlichtet ihn der Kaiser mit Zuziehung eines påbstlichen Legaten, und des Erzbischofs Primas, oder, wenn etwa diesen der Streit betrifft, mit Zuzichung zwei påbstlicher Legaten.

d) So wie alle Kreisfürsten nur einerlei Rang haben, der durch das Alter bestimmt wird, so hat auch jeder Bischoff den Rang des Reichsfürsten, der Erzbischoff den Rang von beiden åltern Kreisfürsten, und der Erz bischoff Primas den Rang vor allen diesen. Was nicht Bischoff ist, und zur niedern Geistlichkeit gehöretff, stehet in geistlichen Sachen unter der geistlichen, in welt: lichen hingegen unter der weltlichen Behörde des Kreises.

Die 3 Volksklassen vereinigen sich in Betreff des allges meinen Kirchenoberhaupts über Nachstehendes. Seine Residenz ist und bleibt zu Rom. Ihm bleiben alle Bes sihungen und Rechte in und um Rom, die er beim Ausgange des karolingischen Mannsstammes besessen hat, dergestalt, daß er dieselben als Souverain besitzen, da: gegen aber verbunden seyn soll, omnia, quae gratis accepit, auch wieder gratis zu geben, daß er sich nicht nur gegen die deutsche Nation, sondern auch ger gen alle andere Monarchen, sowohl in Friedens; ́als Kriegszeiten keinseitig bezeigen, in fremde Weltlichkeiten teines Staates einen andern Einfluß haben soll, als den er sich, dem Charakter eines allgemeinen Vaters ¡der Christenheit gemäß, durch die Stärke seiner Gründe, vergesellschaftet mit Bitten und Flehen erwirbt. Nebst allem diesem verbinden sich

f) die 3 deutschen Volksklassen durch den künftig zu wäh lenden Kaiser bei allen christlichen Monarchen dahin arbeiten zu lassen, daß auch sie in die Anerkenntnisse eingehen, welche sich die deutsche Nation in Rücksicht des römischen Hofs har gefallen lassen, und für allges mein nüßlich gehalten hat.

Art. 10. Noch vor der Wahl des Kaisers wird auf bie Fälle Vorsehung gethan, wer die Administration aus dem Kaiserhause übernimmt, wenn er aus irgend einem Grunde auf eine Zeitlang nicht selbst sollte regieren können, oder wenn gar der Mannsstamm des kaiserlichen Hauses er: löschen sollte. Auf diesen wird eine andere regierende Kreist fürftenfamilie, und im Falle auch deren Erlöschung, noch eine andere, und so weiter ernannt, welcher dann eben die 8 Kreise erhält, die der zu wählende Kaiser besißen soll.

Art. 11. Die Wahl des künftigen Kaisers geschieht durch die Stimmenmehrheit der Kreisfürsten, und sollte keine Mehrheit herauskommen, so treten die zwo Volksklassen

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durch ihren Repräsentanten hinzu, der dann der Wahl den Ausschlag giebt. Außer diesem Falle, und wo es um Ers höhung der Auflagen, um Verminderung der Eigenthums: genüsse gilt, hat das Volk nie eine Stimme.

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Art. 12. Der Kaiser bekommt nebst den 8 Kreisen auch noch das Eigenthum der großen Flüsse Deutschlands, die fähig sind, ein Schiff von einer bestimmten Ladung auch nur an einem ihrer Theile aufzunehmen z. B. die Donau, der Rhein. Das Volk regulirt einen bestimmten Zoll, der aber ein gewisses Maaß nie überschreiten darf, so wie die, ses auch der Fall der kleineren Flüsse für die Kreisfürsten ist, in so weit sie durch ihre Gebiete ziehen. Der Kaiser bekommt nebst diesem alle andere Domainen, welche, nachdem die Geistlichkeit daraus ihre Sustentation erhalten hat, noch übrig geblieben sind. Er kann aber von dem, was er als Reichsgut besit, nichts veräußern oder beschweren.

Art. 13. Der Kaiser kann außer dem, was die Patri monialgüter, und die 8 Kreise auswerfen, weder in einem andern Kreise, noch außer den Reichsgränzen etwas erwer: ben, am allerwenigsten eine fremde Krone mit der kaiserlis chen verbinden, so wie dieses auch der Fall aller auswärtigen Fürsten ist, die in den Grenzen Deutschlands ebenfalls nichts von Besitzungen und Rechten erwerben können. Der Kaiser bestätiget nach der Wahl, den Kreisfürften, dem Adel und dem Volke seine Rechte, und garantiret die Staatsgrundver; träge, welche sie miteinander vor der Wahl abgeschlossen har ben. Der Kaiser besißt die Neichskrone für sich und seine männliche Descendenten, und alle Linien seines Hauses nach Erstgeburtsrechten erblich. Er übet über alle Kreisfürsten, jedoch mit Hinsicht auf den Staatsgrundvertrag alle Majer stätsrechte aus, unterhält in einem jeden der Kreise einen Kommissår, der darauf fiehet, daß der Staatsvertrag in nichts verlehet, von niemand etwas unternommen werde, was dem allgemeinen deutschen Staatswohl entgegen seyn

dürfte. Er kann zwar Adel, aber nur persönlichen Adel ers theilen, und aus diesem nur dann einen in die Klasse des niedern Erbadels überseßen, wenn bei leßterm eine Familie ausgestorben ist, und der aus dem neuen Adel auszuhebende eine jährliche Revenue von wenigstens 15000 Rthlr. be: fizet 6).

Art. 14. Der Kaiser verordnet mit Zuziehung der Kreisfürsten 1) einen Reichstag, 2) Civilgerichte, und 3) eine Militärverfassung. Auf dem Reichstag kommen nur pos litische Sachen vor, in so weit sie das Wohl des ganzen Reiches betreffen. Daselbst haben nur die Majora der 24 Kreisfürsten Statt, an die aber der Kaiser nur dann ger bunden ist, wenn zwei Drittel vorhanden sind. Es werden 2 Reichsgerichte, eines in Süd, das andere in Norddeutsch: land angelegt, an welche die Klagsachen der Unterthanen ges gen den Kreisfürsten in erster Instanz, alle Appellationen aber aus den Kreisen in lester Instanz gehen. Zu einem jeden Reichsgerichte werden aus den 24 Kreisen 48 Beisiger von den Kreisfürsten und dem Kaiser von 8 Reichsdomanials kreisen präsentirt. Jedes Reichsgericht wird in 4 Senate ges theilt. Der Kaiser ernennt zu jedem dieser 2 Reichsgerichte noch einen Präsidenten, und 2 Direktoren. Die lekteren dirigiren in einem jeden Senat, und da sie nicht auslangen, in den übrigen jedesmal zween von den kaiserlichen Präsen: tanten, so wie der älteste der Präsidenten das Gericht diri girt, wenn dasselbe im vollen Rath zusammen kommt. Das mit aber in den zween Reichsgerichten immer nach einerlei

6) Ich kann mir nichts lächerlichers densen, als einen neuges adelten, der, um leben zu können, bei seinem Fürsten Dienste suchen muß, und der gleichwohl auf die Vorzüge des alten und reichen Adels Anspruch macht, eft diese Ansprüche mit Troß und auf Unkosten anderer braven Männer geltend zu machèn fuchtWer erinnert sich wohl nicht, derlei Beispielę erlebt zu haben?

Grundsäßen verfahren, und nicht auf sich entgegenstehende Art geurtheilet werde, wird in der kaiserlichen Residenz ein Kassationsgericht errichtet, an welches die Direktoren berich ten, und erst dann, wenn binnen 6 Monaten, die in Fries denszeiten der Kaiser nicht verlängern und verkürzen kann, berichtet worden ist, erhalten die kaiserlichen Erkenntnisse ihre Rechtskraft.

Art. 15. Das deutsche Reich soll kein erobernder Staat feyn, soll aber eine solche Militärverfassung haben, daß es sich hinlänglich vertheidigen, im Nothfalle aber auch erobern kann. Ist die Frage von einem Offensivkriege, so werden 2 der Kreisfürften erfordert, dahingegen zu einem Defens flvkriege nur der Stimmen genüget. Wird etwas erobert, so wird es zum kaiserlichen Reichsdomanialvermögen, doch nur in Ansehung der Verwaltung, und nur dergestalt ges schlagen, daß mit dem Ertrag des Eroberten entweder Kriegsschäden oder Erlittenheiten in den Kreisprovinzen vergütet, oder die Reichsbeiträge gemindert, oder sonst ein gemeinnüße liches Institut damit bestritten werde.

Art. 16. Der Kaiser mit seinen 8 und die übrigen Kreisfürsten mit ihren 16 Kreisen halten in Friedenszeiten eine Armee von 96000 Mann, die der Kaiser in Kriegszei ten verdoppeln, verdreifachen, kurz nach Nothdurft vermehren kann, bestimmt zur Erhaltung der Ordnung in allen und ben einzelnen Kreisen zur Vollstreckung der kaiserlichen Befehle, der reichsgerichtlichen Urtheile. Von diesen 96000 Mann, sind in jedem Kreise 4000 Mann. Einem jeden

solcher Korps ist ein kaiserlicher Obrist, dreien aber ein kais ferlicher General der niedrigsten Klasse, zwölfen ein noch höher rer, und der ganzen Armee ein Obergeneral vorgesetzt, welche Vorgefeßte alle vom Kaiser ernannt werden. Das ganze Militär wird nach kaiserlichen Militärübungen geübt. Der Kaiser kann nebst diesen noch so viel andere Truppen annehs men, als er aus seinen Doinånen bestreiten kann, und dieses

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