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den mit ununterbrochenen Funktionen im Reichsdienste übers tragen, und er erscheint dadurch in einer Eigenschaft, welche die übrigen Reichserbåmter auf keine Weise in Anspruch nehmen können, welche aber auch über die Rechtmäßigkeit seines Anspruchs auf Entschädigung, vollgültig entscheidet.

Auch war mit seinem Reichsstaatsamte ein bestimmtes Einkommen verbunden. Zwar bestand dieses Einkommen · ausser den geringen ihm von Kaisern übertragenen Steuern von verschiedenen Reichsstädten größtentheils nur in soges nannten Accidenzien oder Emolumenten, aber man muß in den Geist des Zeitalters zurückgehen, um das Vers hältniß dieser Emolumente gehörig zu würdigen.

In der grauen Vorzeit, aus welcher das Erbmarschallamt seinen Ursprung datirt, waren fire Besoldungen in der Reichss verwaltung gar nicht, und selbst in der Territorialregierung wenig bekannt. Diese seßen einen festen Finanzetat voraus, woran es in damaliger Zeit überhaupt, und besonders bei der Reichsregierung in einem so hohen Grade mangelte, daß man auch in den ersten Jahren des sechszehnten Jahrhunderts für das eben, regenerirte Reichskammergericht, (für diese wichs tige Stüße des kurz vorher errichteten ewigen Landfriedens, für jene große Anstalt, mit welcher Ruhe und Ordnung ins deutsche Vaterland zurückkehrte,) keinen andern Sustentas ́tionsfond, ́als die Sporteln auszumitteln wußte.

In einem solchen Zeitalter treten Emolumente an die Stelle des firen Einkommens, und jeder Kenner des deutschen Staatsrechts kann ermessen, wie wichtig fie in der Zeit waren, wo das kaiserliche Ansehen noch unverrückt und aufrecht stand. Sie waren so berechnet, daß sie nicht vom Zufall abhiengen, sondern ihre ståte Ergiebigkeit aus der Reichsconstitution und nach Naturgesehen floß.

Auf Gefeßen der Sterblichkeit beruheten die Sterbfälle der Kaiser und der Reichsvafallen, von welchen die Emolus mente des Reichs; Erbmarschalls_flossen; Thronbelehnungen

wären, noch` in ihrem gesehmåsigen ununterbrochenen Gange, und sie erfolgten theits bei dem ersten solennen kaiserlichen Hofe vermöge der goldnen Bulle, theils gelegenheitlich allge: meiner Reichsversammlungen, wovon die noch mit einer Benennung des Thrones verbundene Belehnung, welche Kaiser Karl V. auf dem merkwürdigen Reichstage zu Augsburg 1555. dem Churfürsten von Sachsen ertheilte, ein Beispiel liefert, welches die Geschichte mit unauslöschlichen. Zügen. aufbewahrt hat.

Aus der Reichsconstitution flossen die mit Eröffnung eines jeden neuen Reichstags verbundenen, und die mit der Jatroduction - neuer Churfürsten und Fürsten des Reichs ver: knüpften Emolumente, die sich noch bis in das neunzehnte Jahrhundert erhalten haben.

Es bringt überhaupt an den Rechten eines Staatsdieners keine Aenderung hervor, ob seine Besoldung in einem firen Gehalte, oder in Emolumenten bestehet, und gewiß da, am allerwenigsten, wo, wie in gegenwärtigem Falle, das ganze Einkommen eines Staatsdieners in solchen Emolumenten ausschliessend bestehet, denn er hat einmal auf den Ertrag seines Dienstes ein vollkommenes Recht, was durch keine Zufälligkeit der Besoldungsart geschwächt wird.

Alle klassische Schriftsteller über Staatsdienste haben diese ›Wahrheit laut anerkannt. Herr von Seuffert sagt hierüber: »Ist ein Besoldungstheil, (worunter er namentlich die Accis denzien rechnet) weder an sich selbst, noch mittelst eines positiven Gesetzes für unerlaubt anzusehen, und fodern gleichwohl die angeführten Gründe, daß der Staat fie dem Beamten ents ziehe, so muß sich zwar dieser der Anordnung fügen, ist aber auf eine Entschädigung anzutragen allers dings berechtigt: da er auf die ihm angewiesene Bes soldung (wovon die Accidenzien einen Theil ausmachen ) oder den Werth derselben, aus der mit dem Anstellungsvertrage

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verbundenen stillschweigenden Uebereinkunft ein wohlerworbenes Necht hat.» *>

Eben so erkennt Hr. v. d. Becke, daß mit den Staatsämtern durchgänzig Besoldungen verbunden sind, und also ein jeder, welcher ein Amt erhält, `auch die damit vers bundenen Besoldungen bekömmt, es sey, daß diefe in einer für das Jahr gewisse Summe obeyin Sporteln oder Honorarien bestehen, die der Bes amte durch sein Amt zu beziehen, das Recht und die Geles genheit hat.» **):

Noch deutlicher spricht hierüber Gönner in folgender Stelle: »nur darf man nicht alle Accidenzien unter die von der Dienstleistung abgångigen Einnahmen rechnen. In vielen, noch nicht gut organisirten, Staaten bestehet ein großer Theil des Dienstertrages in Sporteln, und ich kenne Staaten, in welchen z. B. einem Landrichter vier und zwanzig Gulden fire Besoldung ausgeworfen waven, deffen Dienst aber jährlich reine zwei tausend Gulden an Sporteln eintrug. Sobald der Staatsdiener mit seiner Einnahme auf Sporteln angewiesen ist, (wie im vorliegenden Fall) machen fie zugleich einen Theil desjenigen aus, was seinen Nahrungss stand, die Rente seines Kunstkapitals (die Besoldung) bildet.

Ganz in diesem Geifte der Gerechtigkeit haben Kaiserl. Majestät und die höchsten Reichsstände bei Sicherung des Schicksals der sämmtlichen Dienerschaft in allen säcularisirten Staaten und mediatisirten Reichsstädten auch die Dienstemos lumente als wahre Beföldüngstheile angesehen, und den Hofi und Staatsdienern den fortwährenden Genuß ihrer Besoldung und Accidenzien in dem lehten Fundas

*) Seuffert von dem Verhältnisse des Staats und der Dienerdes Staats gegeneinander §. 47. Seite 93.

**) Von Staatsämtern und Staatsdienern in der Einleitung §. 26. Num. 5.

mentalgeseße (in dem Reichsschlusse zur Berichtigung des Lüneviller Friedens vom Jahre 1803.) feierlich garantirt.

Man enthält sich hier, die in dem Protokolle der damas ligen ausserordentlichen Reichsdeputation enthaltenen einzelnen Abstimmungen der höchsten Reichsdeputirten im Einzelnen vorzulegen. Diese unsterblichen Denkmåler ihrer Weisheit und Gerechtigkeit treten aus dem Schlusse hervor, welcher das Resultat der einhelligen Stimmen enthält. Der §. 59. des zum Reichsgrundgeseße erhobenen Schlusses der ausserors dentlichen Reichsdeputation vom 25. Febr. 1803. bestimmt:

»In Ansehung der sämmtlichen bisherigen geistlichen »Regenten, auch Reichsstädte und unmittelbaren Körper? »schaften Hof, geistlichen und weltlichen Dieners sschaft, Militår und Pension istén, in so ferne der »abgehende Regent solche nicht in seinem persönlichen Dienste »behålt, so wie der Kreisdiener, da wo mit den »Kreisen eine Veränderung vorgehen sollte, »wird diesen der un abgekürzte lebenslängliche Fortges »nuß ihres bisherigen Ranges, ganzen Gehalts und wrecht må siger Emolumente, oder wo diese wegs »fallen, eine dafür zu regulirende Vergåtung »gelassen.»>

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Deutlicher ist der Grundsaß, daß die Emolumente einen Theil der Besoldung ausmachen, daß auch hierauf der Staatsdiener bei vorgehenden Veränderungen, ein unwiderrufliches Recht habe, wohl noch niemals ausges sprochen worden, als in diesem Reichsschlusse, welcher der Mediation der großen Kaiserreiche Frankreich und RußLand seine Entstehung verdankt. Und welche Emolumente können rechtmäßiger seyn, als jene des Reichs: Erbmarschalls, welche auf einem unverrückten Herkommen und auf Fundas mentalgesehen ruhen?

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Im höchsten Grade wichtig für Deutschland ist die Ans erkennung dieses schon durch die Vernunft geheiligten Grund:

fakes, deswegen, weil sogar die Auflösung des Staatsvereines und seine politische Umstaltung der Kraft dieses Prinzips gar nichts entzogen hat.

Die zu Paris am 12. Julius 1806, unterzeichnete Buns desakte, (die Grundlage des gegenwärtigen öffentlichen Rechts in Deutschland) hat ausdrücklich die Kraft des Rezesses von 1803, in Ansehung der Staatsdiener auch für die nunmehr verbündeten souverainen Staaten des alten Germaniens bes Ståtiget *).

So stark ist die Wahrheit des Sahes, so stark das Recht des Staatsdieners auf die mit seinem Amte verbundenen Emolumente, daß es nicht einmal der Umsturz eines tausends jährigen Reiches mit sich unter die Ruinen hinreissen konnte!

Vollkommen harmonisch ist hiemit jene in der Einleitung erwähnte wahrhaft kaiserliche Erklärung »womit Se. Ma jeståt Franz II. die Regierung des deutschen Reiches beschloß, und welche Allerhöchstderselbe, als den lehten Ausfluß seiner Sorgfalt, und als eine unerläßliche Pflicht ansah.«

a

In der letzten Erklärung an den deutschen Reichstag vom 6. August *1806," von eben jenem Tage, worin Er die Reichs; regierung niederlegte, und alle Reichsstände und Reichsunters thanen von den gehabten Pflichten entband, hielt dieser men. schenfreundliche Monarch es für seine Pflicht, »den billigen »und gerechten Wunsch hier Öffentlich auszudrücken, daß »für den Unterhalt des gesammten Personals der Kaiserlichen »und Reichsdiener gehörig, gesorgt werde, welches bis jeßt theils zur Pflege der Justiz, theils zur Besorgung der diplomatischen »und sonstigen Angelegenheiten zum Nußen des ganzen Reichs »und zum Dienst des Reichsoberhaupts verwendet worden ist;«<

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*) Confédérat. Art. II. »Toute loi de l'Empire Germasera à l'avenir nulle et de nul effet, sauf néan des créanciers et pensionairs par le trois

nique
moins les droits acquis à
recès de mil huit cent

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