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Eine Weihnachtsgabe für unsere Leser!

Schöne und sehr
sehr preiswerte
Weihnachts-Geschenke

bilden die nachstehend angezeigten Bücher, die wir

unsern Lesern angelegentlichst empfehlen möchten.

Hauffs Werke Das Buch der Neuesten Erfindungen

Neue Prachtausgabe herausgegeben von

Dr. Karl Macke. =

2 Bände, 300 und 323 Seiten stark, mit 150 Vollbildern
von Ed. Brüning, H. Berwald, Fritz Meyer u. a.
Wer hätte nicht in seinem Leben gesungen: „Morgenrot, Morgen-
Wer
rot!" und „Steh' ich in finstrer Mitternacht ?" Und doch
wissen die wenigsten, daß diese zu Herzen dringenden echten
Volkslieder von dem jungen schwäbischen Dichter Wilhelm Hauff
herrühren. Mit vollem Recht wurde er durch die trefflichen Cha-
rakterbilder in seinem „Lichtenstein" als der deutsche Walter Scott
begrüßt; seine „Märchen“ sind niemals übertroffen worden und
unter den kleineren Erzählungen ist mehr als eine, die zu den
glänzendsten Perlen deutscher Prosadichtung zählt.

mit Original-Beiträgen von Professor Dr. Ferdinand Braun,
Straßburg i. E., Ingenieur Dr. Martin Hönig, Berlin, Professor
Frank Kirchbach, München, Kgl. bayr. Hof-Theater-Maschinen-
direktor Lautenschläger, München, Ingenieur R. Mewes, Berlin,
sowie ersten deutschen Großindustriellen u. a. Fachmännern.
Herausgegeben von Jean Clairemont.

Das

600 Seiten Text, mit 600 Abbildungen und Kunstbeilagen.
as vorliegende Werk soll ein echtes Volksbuch sein, es führt
uns die interessantesten und neuesten Erfindungen auf allen
Gebieten in echt volkstümlicher Darstellung vor Augen. Mehr
als 600 Illustrationen und Kunstbeilagen geben den Beweis, welche
Unsumme von Fleiß, Intelligenz und Schaffensfreude dem deutschen
Volke innewohnt, welches auf dem Gebiete der Technik in vielen
Teilen das Ausland überflügelte. Es richtet sich daher dieses Werk
nicht an den Fachmann, sondern an die große Masse des denkenden
Volkes. Das Werk ist unterhaltend, bildend und belehrend in seiner
Form und dem Bedürfnis eines jeden Wißbegierigen angepaßt.

Mathilde Ehrhardt

Deutsche Sagen Großes illustriertes Kochbuch

nach Brüder Grimm, Simrock,
Schwab, Bechstein, v. Horn u. A.
gesammelt und bearbeitet von Gustav A. Ritter.
Mit vielen Illustrationen und Kunstblättern, Glanzleinen-
Pracht-Salonband von 676 Seiten Umfang (Lexikon-Format).
Jur wenige Bücher sind vorhanden, die einen Überblick dar-
bieten über die ungemein reiche Geschäftigkeit der Volks-
phantasie in allen deutschen Gauen, und diese wenigen Bücher
sind zum Teil nicht einmal für die Allgemeinheit bestimmt. Diese
Lücke will nun das vorliegende Werk ausfüllen helfen. Aus den
besten Quellen ist das Vorzüglichste ausgewählt und in eine jeder-
mann verständliche Form gebracht, und um den Gesamtüberblick
vollständig zu machen, ist auch das deutsche Wesen Österreichs,
der Schweiz und Skandinaviens mit herangezogen worden.

Nur

für den einfachen, bürgerlichen und feineren Tisch.
Neue verbesserte und vermehrte Auflage (125. Tausend) durch-
gesehen von A. Mathis, Präsident des Internationalen Verbandes
der Köche in Frankfurt a. Main.

784 Seiten (Lexikon-Format), in elegantem und soliden Glanzleinen-
Prachtband mit vielen farbigen Kunstbeilagen und Textbildern,
zusammen über 1000 Illustrationen.

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Jedes der 4 Werke kostet nur 3.50 Mk.

Zusendung erfolgt franko.

Da uns nur eine bestimmte Anzahl von Exemplaren zur Verfügung stehen, so bitten wir um Ihren baldigen Auftrag, schon deshalb, damit in der regeren Weihnachtszeit nicht alle Aufträge zusammen kommen.

Leipzig.

Verlag der „,Deutschen Goldschmiede-Zeitung"

Wilhelm Diebener.

Verantwortlich für die Redaktion des volkswirtschaftl. Teiles: Syndikus Hermann Filz, Leipzig; für den kunstgewerbl. Teil: Professor R. Rücklin, Pforzheim. Druck: Spamersche Buchdruckerei in Leipzig.

Aus der Werkstatt

für die Werkstatt!

Aus unseren Redaktions-Konferenzen.

Nach den Berichten aus Pforzheim soll das Weihnachtsgeschäft in der Goldwarenbranche diesmal nicht die andauernde Lebhaftigkeit gezeigt haben, die ihm sonst um diese Zeit eigen war. Es fehlte namentlich im November an Nachbestellungen, und das Exportgeschäft ist jetzt, Anfang Dezember, recht ruhig geworden. Es fehlen die russischen Aufträge, die der Krieg zunichte gemacht hat. Dagegen hat in der Doublé-Industrie fort und fort eine rege Tätigkeit geherrscht, und namentlich die großen Uhrkettenfabriken haben reichlich zu tun. Auch das Ladengeschäft

hat einen befriedigenden Anlauf genommen, und hoffentlich werden wir nach Weihnachten berichten können, daß auch der mittlere und kleine Goldschmied

trotz der Manöver der Marktschreier und Imitationshändler

sein Geschäft gemacht hat. Die Hauptsache ist, daß das Publi

kum auch

am Platze kauft!

daß das gute Geld, namentlich an kleinen Plätzen, nicht in andere Orte getragen wird, wie das oft der Fall ist. Wir empfehlen deshalb den Goldschmieden die untenstehende Notiz in die Lokalblätter aufnehmen zu lassen.*) Auch gemeinschaftliche Inserate nach dem Vorgang der Dresdener Zwangsinnung sind zu empfehlen. Gerade jetzt, wo die Kauflust am regsten ist, sind derartige Kundgebungen in der Presse vonnutzen. Eine wirksame Reklame ist unerläßlich. Freilich darf man nicht glauben, daß dabei nun der Mund aufgerissen werden muß, als wollte man Europa und Asien auf einmal zum Frühstück verschlucken! Als ein Muster moderner Reklame-Afterkunst geben wir aus dem Generalanzeiger für Hamburg-Altona folgenden

Reklame-Unsinn

zum besten. Das „Uhren- und Goldwaren-Kredithaus“ Neumann Nathan, Holstenplatz 9, das alle Artikel mit Abzahlung von 1 Mk. an liefert, veröffentlicht nämlich folgenden

Geschäfts-Theaterzettel.

„Jedes Volkstheater ist bemüht, dem Publikum allen erdenklichen Kunstgenuß zu bieten. Auch ich biete alles auf, jedermann zufrieden zu stellen, und gebe mir deshalb

Die Ehre

Ihnen mitzuteilen, daß ich Uhren, Juwelen, Gold- und Silberwaren in großer Auswahl zu den denkbar billigsten Preisen auf Kredit verkaufe, für alle

Personen

und zwar von 8-50 Mk. silberne Herrenuhren, von 8—30 Mk. silberne Damenuhren, von 60-300 Mk. goldene Herrenuhren, von 26-120 Mk. goldene Damenuhren.

Ort der Handlung: Holstenplatz 9, Ecke Kaiser Wilhelmstraße.

*) Kauft am Platze. Jeder einsichtige Leser wird die nachstehende Bitte, welche uns von fachmännischer Seite unterbreitet wird, als berechtigt anerkennen. Die hiesigen Gewerbetreibenden sind so gut die Träger der Gemeindelasten wie alle anderen Einwohner und verdienen es, bei etwaigem Bedarf berücksichtigt zu werden. Gegenüber auswärtigen Versandgeschäften bieten sie noch den Vorteil, jederzeit für ihre Ware einstehen zu müssen, während erstere bei ungenügender Ausführung von Bestellungen nur schwer in Anspruch genommen werden können. Dies gilt besonders von Waren, die der Laie selbst nicht gut beurteilen kann, wie z. B. Gold- und Silberwaren. Der ansässige Goldschmied hat ein viel größeres Interesse daran, die Käufer gut zu bedienen als das Versandgeschäft, dessen Inhaber meist von der Goldschmiedekunst gar nichts verstehen und oft genug, wie einige Verurteilungen der letzten Zeit beweisen, sich bei ihren Anpreisungen unlauterer Mittel bedienen. Es handelt also jeder zu seinem eigenen Vorteil, wenn er am Platze kauft und nicht sein gutes Geld an ausländische Versandfirmen wegwirft.

Hierauf für

Die Fräulein Braut. Trauringe aller Fassons, Paar 6 Mk. ? ?

Geschäftseröffnung 8/2 Uhr morgens, Schluß 10 Uhr abends. Eintritt frei."

Das Ganze ist auch in der Form eines Theaterzettels gehalten, und wir glauben nur, daß statt der „Ehre" von Sudermann lieber auf Lessings „Nathan der Weise" hätte angespielt werden sollen! Solche Reklame ist widerlich und sei als abschreckendes Beispiel hier festgenagelt. Ein gewisser Uhrmacher

Paul Kauf in Hettstedt

gibt den Käufern einer Uhr eine Kette gratis ab und empfiehlt sein großes Lager" von Uhren, Ketten, Trauringen, Broschen, Ohrringen usw. Das sollte nun aber eigentlich heißen, mein großes „Kommissions-Lager“, denn Kauf bezieht aus gewissen Gründen nur noch auf Kommission, aber er ist nicht verpflichtet, dem Publikum zu sagen, wie er mit seinen Lieferanten steht, und darum kann er mit seinem „großen Lager" renommieren, ohne daß der Uneingeweihte den Braten riecht. Ein fragwürdiger Reklamekünstler ist auch Adolf Nonnemann in Pforzheim, der in den Zeitungen bekannt macht, daß man eine gutgehende silberne Herrenoder Damen-Remontoiruhr (zweijährige Garantie) unter günstiger Bedingung bei ihm

ganz umsonst erhalten

kann. Nonnemannn sagt selbst, daß die Sache „streng reell" ist. Das ist die Art, wie auch der bekannte „Brenner aus Pforzheim" die Kunden an sich zu locken sucht, der jetzt in einem Prozeß wegen unlauteren Wettbewerbes in Würzburg vom Schwurgericht freigesprochen wurde. Wer weiß, wie bald die goldene Zeit kommt, wo der Fleischer seinen Kunden einen Schinken, der Bäcker einen Käsekuchen, der Schneider eine Bratenweste zugibt, nur um sich seine „teure" Kundschaft zu erhalten! Die Versandund Rabattmarkengeschäfte fußen ja auch schon darauf, daß sie wenigstens alles halb umsonst" geben. Sie haben sich auch schon des Bijouteriegeschäftes bemächtigt. So kündete dieser Tage die „Rabattmarken-Gesellschaft Familia" in Karlsruhe eine „Prämienausstellung" an, in der auch Goldwaren hinlänglich vertreten sind. Der

Kampf gegen die Bera-Compagnia geht inzwischen weiter vor sich. Daß wir es dabei mit einer einzigen großen Unternehmer-Kompagnie zu tun haben, ergibt sich schon aus der völligen Gleichartigkeit der Inserate, die an den verschiedenen Plätzen erlassen werden. Sie haben alle fast ein und denselben Wortlaut. In saftiger und hübsch durchwachsener Weise ist das Münchener Blatt „Der Grobian" den Leuten der Bera-Gesellschaft auf den Leib gerückt. Ein Goldschmied aus Berlin schreibt uns in der Angelegenheit unter anderem folgendes: „Zur Bekämpfung der Bera-usw.-Diamanten wäre das Wirksamste, daß jeder unserer Kollegen, der ein Ladengeschäft führt, eine „Bekanntmachung" folgenden Inhalts am Schaufenster oder an der Eingangstür anbringen läßt: dem geehrten Publikum zur Kenntnisnahme, um dasselbe vor Täuschungen zu bewahren, daß Bera-Diamanten wertlose Glassteine sind, und daß wir nur echte Diamanten und Similisteine führen, da eine jede andere Benennung für Nachahmungen von Steinen unzulässig und nur darauf berechnet ist, das Publikum zu schädigen und irre zn führen."

Hier ist von neuem ausgesprochen, daß es vor allem darauf ankommt, daß Mittel und Wege gesucht werden müssen, ein Verbot des Gebrauches der Bezeichnung „Diamanten" bei unechten Steinen

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haben wir an den Schutzmann S. Kastner in Kempten zahlen lassen, welcher den Weißputzer Xaver Bayer, wegen Handels mit Uhren und Ketten dingfest gemacht hatte und der Bestrafung (1 Tag Haft) zuführte.

Obwohl die Winterzeit für Handel und Gewerbefleiß eine rege Arbeit bringt, hat man über ihr doch die Agitation für die Hebung des Mittelstandes und Handwerkes nicht aus dem Auge gelassen. Mit der

Organisation des Mittelstandes beschäftigten sich mehrfach die Innungsausschüsse und man hielt allgemein den Zusammenschluß des Mittelstandes für eine Lebensfrage der Zukunft. Erweiterung der Rechte der Innungen, obligatorische Einführung von Zwangsinnungen, Einführung des Befähigungsnachweises, Heranziehung der Großbetriebe zu den Kosten der Innungen, Beschränkung der Gewerbefreiheit usw. wurden dabei als notwendige Anforderungen auch in der Plenarversammlung des Leipziger Innungsausschusses erklärt, in welcher außerdem Obermeister Schmidt von der Leipziger Goldschmiedezwangsinnung die Schaffung einer einheitlich geleiteten Mittelstandspresse in Deutschland anregte. In der Generalversammlung der deutschen Mittelstandsvereine in Berlin wurde dieselbe einer weiteren Festlegung unterzogen.

Die Handwerkskammer für den Regierungsbezirk Köln beschloß mit dem nächstjährigen deutschen Handwerks- und Gewerbevereinstag daselbst eine

Große Ausstellung von Erzeugnissen des Handwerkes

zu veranstalten. Ein großes Terrain am Rhein ist zu diesem Zwecke bereits überwiesen. Die von den Arbeiten der Gold- und Silberwaren-Industrie, Sektion des Metallarbeiter-Verbundes bereitete

Statistik über ihre Lohn- und Arbeitsverhältnisse

hat für Berlin eine Arbeitszeit zwischen 8 bis 101⁄2 Stunden täglich, vorherrschend 9 Stunden ergeben. Der Durchschnittslohn beträgt für den Goldarbeiter 50 Pfg., für Silberarbeiter 50, Pfg., für Graveure 54 Pfg., für Hilfsarbeiter 43 Pfg., für Goldarbeiterinnen 31 Pfg. und für Silberarbeiterinnen 26 Pfg. Ein Zuschlag für Überstunden wurde nur teilweise in Höhe von 10 bis 33% % gezahlt. Man muß abwarten, wie die Statistik bei den anderen Territorien ausfällt, ehe man ein abschließendes Urteil fällen kann. Im wesentlichen decken sich die Angaben mit den Ergebnissen unserer Fragebogen, die wir demnächst an dieser Stelle publizieren werden.

In Trauer wurde der Verlag unserer „Goldschmiede-Zeitung“ durch das Hinscheiden der Gattin des Herausgebers derselben, Frau Elise Diebener,

versetzt. Wenn wir an dieser Stelle ihrer gedenken, so tun wir es, weil die Verstorbene mit ihrem Herzen voll Liebe und Güte nicht nur eine treusorgende Gattin und Mutter war, sondern weil sie auch ihrem Gatten bei seinen geschäftlichen Unternehmungen allezeit mit Energie und gesundem Urteil helfend zur Seite gestanden und ihm mancherlei geschäftliche Anregungen gegeben hat. Auch unserer „Goldschmiede-Zeitung" schenkte sie ein reges Interesse, und Redaktion wie Expedition derselben werden die Persönlichkeit der Verstorbenen, deren Bild wir in dieser Nummer geben, allezeit in freundlicher Erinnerung behalten!

Über die Weihnachts-Geschenke unserer Angestellten.

So mancher Angestellte rechnet auch bei uns damit, daß ihm zu Weihnachten von seinem Prinzipal außer dem Gehalt noch eine besondere Gabe zuteil werde. Wie, wenn er sich in seiner Hoffnung täuscht, indem die erwartete Gratifikation ausbleibt? Muß er auch so zufrieden sein, oder hat er ein Recht, sie von seinem Prinzipal zu fordern?

Es ist zu unterscheiden, ob die Gratifikation vereinbart ist oder nicht.

Bei der Anstellung wird vereinbart, daß der Gehilfe ein Monatsgehalt von 100 Mark und außerdem eine Weihnachtsgratifikation im Betrage von 30 Mark erhalten solle. Hier liegt eine vertragliche Abrede vor, die den Prinzipal zur Zahlung rechtlich verpflichtet. In einem solchen Falle stellt die Gratifikation einen Teil des Lohnes dar, der die Besonderheit aufweist, daß er nur einmal im Jahre zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen ist. Der Ausdruck Gratifikation, der ursprünglich Gefälligkeit und Gefälligkeitsgabe bedeutet, ist, streng genommen, hier nicht angebracht; denn er erweckt den Anschein, als ob man es mit einer freiwilligen Gabe zu tun habe. Um Streitigkeiten, die aus der irrtümlichen Bezeichnung leicht entstehen könnten, zu verhüten, vermeide man es beim Abschluß eines Vertrages, von einer Gratifikation zu sprechen, wenn ein Zuschlag zum Gehalt in bindender Form für den Prinzipal vereinbart werden, also von dessen Ermessen unabhängig sein soll. Überhaupt treffe man möglichst ausführliche und klare Vereinbarungen über eine derartige Sondervergütung; denn sonst können noch Zweifel mancherlei Art entstehen.

Ist für die Auszahlung der vereinbarten Gratifikation Bedingung, daß der Prinzipal keinen Anlaß zur Unzufriedenheit mit den Leistungen des Angestellten habe? Man wird das zweckmäßigerweise verneinen müssen; denn die Zufriedenheit der einen Vertragspartei ist ein zu unbestimmtes Etwas, um einen Maßstab für einen Rechtsanspruch bilden zu können. Nur wenn der Prinzipal wegen Pflichtverletzungen des Angestellten, die ihn zur sofortigen Entlassung nach dem Gesetz berechtigen, jenen ohne Kündigung entläßt, erscheint die Verweigerung der Gratifikation zulässig.

Eine andere Streitfrage ist, ob die Gratifikation, wenn der

Angestellte im Laufe des Geschäftsjahres kündigt, anteilig im Verhältnis der absolvierten Dienstzeit zu leisten sei oder gar nicht. Das Oberlandesgericht Hamburg hat das letztere angenommen, indem es ausführt, die Weihnachtsgratifikation solle dem Angestellten nur für diejenigen Weihnachtsfeste zustehen, die er bei seinem Dienstherrn erlebe. In Staubs Kommentar zum Handelsgesetzbuch wird dagegen dem Angestellten ein Anteil zugebilligt, wenn die Gratifikation fest als Vergütung vereinbart war, und diese Auffassung entspricht wohl am meisten dem Wesen der vereinbarten Gratifikation.

Sind Gratifikationen nicht vereinbart, so hat der Angestellte keinen Anspruch darauf. Werden sie trotzdem gewährt, so charakterisieren sie sich als freiwillige Gaben. Es sind also Schenkungen. Zu ihnen ist der Prinzipal nicht verpflichtet; hat er sie aber einmal gemacht, so kann er sie nicht wieder zurückverlangen, auch wenn der Angestellte hernach ihm Grund zur Unzufriedenheit, ja sogar zu sofortiger Entlassung gibt. Denn sie gehören zu den Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, und unterliegen daher nach § 534 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht der Rückforderung und dem Widerrufe.

Häufig sagt beim Engagement der Prinzipal eine Weihnachtsgratifikation zu, ohne daß ersichtlich ist, ob hierin ein rechtlich bindendes Versprechen liegen soll. Dann ist anzunehmen, daß sie einen Zuschlag zur Vergütung bildet, und sie ist daher als vertraglich vereinbart anzusehen. Es ist aber auch wohl denkbar, daß sie lediglich in Schenkungsabsicht versprochen wird. Dieser Fall, der aber die Ausnahme bildet, liegt z. B. vor, wenn der Prinzipal nach Abschluß des Engagements erklärt, er werde dem Angestellten, wenn er mit ihm zufrieden sei, eine Weihnachtsgratifikation gewähren. Aus dieser Erklärung geht hervor, daß der Prinzipal die Gewährung in sein subjektives Ermessen stellen wolle. Eine solche Zusage gilt nur als Schenkungsversprechen, das unverbindlich ist, da es der gerichtlichen oder notariellen Form crmangelt. Die einmal geschehene Leistung der Gratifikation aber schließt auch hier die Rückforderung aus. Willy Koslowski.

Wie sichert sich der Goldschmied gegen Verluste, wenn er Borg verkauft?

auf Borg

Über die Borgwirtschaft ist schon viel geklagt, viel geschrieben, viel zur Beseitigung dieses Mißstandes in Vorschlag gebracht worden, aber der § 11 im Komment des Zahlungsverkehrs lautet trotzdem immer noch: „Es wird fortgepumpt!" Hoch und Niedrig beanspruchen den Kredit in gleicher Weise, Kreditwürdige nicht mehr als Kreditunwürdige, und die letzteren sind gerade die Unverschämtesten im Verlangen nach einem ausgedehnten, langfristigen Kredit. Da heißts, auf der Hut sein nnd sich sichern. Unser neues bürgerliches Recht hat denn auch dem Verkäufer ein Mittel an die Hand gegeben, sich vor Schaden zu bewahren, indem er den Eigentumsvorbehalt, der früher in sehr komplizierter Weise umschrieben werden mußte, in § 455 BGB. sehr einfach geregelt hat. Kennt der Goldschmied den Kunden, dem er ein Schmuckstück auf Kredit liefert, nicht genau, so kann er einen Kauf auf Eigentumsvorbehalt abschließen. Nicht jeder Kunde wird darauf eingehen, aber wenn Kunden dem Goldschmied unbekannt sind, wenn sie den Kaufpreis „nach und nach" bezahlen wollen, da ist es unbedingt nötig, durch einen solchen Vorbehalt sich vor Schaden zu bewahren. Lieber auf das Geschäft verzichten, als daß man später das leere Nachsehen hat. Ein einsichtiger, zahlungswilliger Kunde wird es dem Goldschmied nicht verübeln, wenn er ihm, den er gar nicht näher kennt, mit einem solchen Vorbehalt gegenübertritt. Die Sache ist sehr lei gemacht. Der Kunde unterschreibt einen kleinen Revers, in welchem zum Ausdruck gebracht war, daß der Goldschmied sich bis zur Zahlung des Kaufpreises das Eigentumsrecht vorbehalten hat. Der Revers würde etwa folgendermaßen lauten:

„Der Unterzeichnete kaufte am heutigen Tage bei Herrn Goldschmied N. N. in Leipzig

in § 932 aus, daß derjenige, der in gutem Glauben die Sache von einem anderen erworben hat, auch Eigentümer wird, wenn die Sache nicht etwa gestohlen, verloren oder sonst abhanden gekommen ist. Der Goldschmied kann also gegen die Dame, welche das Armband von ihrem Verehrer empfangen hat, nichts ausrichten, obwohl der letztere den Eigentumsvorbehalt eingegangen ist, es sei denn, daß die Dame selbst um diesen Vorbehalt gewußt hätte, was wohl sehr selten der Fall sein dürfte. Ebenso ist es bei der Verpfändung. Wenn derjenige, dem die Uhr verpfändet wird, nicht weiß, daß ein Eigentumsvorbehalt hinsichtlich derselben

existiert, braucht er sie nicht herauszugeben, es sei denn, daß man ihm die geliehene Summe erstattete. Immerhin bleibt trotz dieser Mängel der Eigentumsvorbehalt die beste Sicherung. Man versucht es statt dessen auch zuweilen mit einem sogenannten „Leih- oder Mietkontrakt", wie uns gerade einer vorliegt. Da „vermietet" der Goldschmied und Uhrmacher K. in P. an den Sattler Joseph S. in A. einen achtkarätigen Ring und Nickelkette im anerkannten Wert von 15 M. 30 Pf. gegen Anzahlung (als Miete für den laufenden Monat) von 5 M. und weitere Mietzahlung für die folgenden Monate von 3 M. in je 14 Tagen. Diese Miete ist in den Tagen vom 1.-3. eines jeden Monats zu entrichten und verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter den Ring und die Kette solange zu belassen, als diese Bedingung prompt erfüllt wird. Sollte sich eine Erinnerung der restierenden Miete nötig machen, so hat Mieter für jede solche Erinnerung 25 Pf. zu bezahlen oder sofort die Kette und den Ring wieder zurückzugeben. Der Mieter darf unter keinen Umständen den Ring oder die Kette veräußern oder ohne Wissen des Vermieters aus seiner Wohnung entfernen." Die letztere Bestimmung ist wohl nicht ernst gemeint, denn sonst dürfte der Sattler Ring und Kette nur zu Hause in der Wohnstube spazieren tragen! Sie hat nur Sinn, wenn etwa Wanduhren, Stutzuhren, Bestecks usw. in Frage kommen. „Bei etwa späterer käuflicher Übernahme des Ringes und der Kette seitens des Mieters sollen bei dem Kaufpreise die bereits gezahlten Leihgebühren berücksichtigt werden." (Soll wohl heißen Mietzinsbeträge.)

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Frau Elise Diebener +

die Mitbegründerin der Firma Wilhelm Diebener.

ein goldenes Armband im Preise von 50 M. und zahlte darauf 20 M. an. Herr Goldschmied N. N. hat sich, wie ich hierdurch bestätige, bis zur gänzlichen Tilgung des Kaufpreises das Eigentumsrecht gemäß § 455 BGB. vorbehalten." (Unterschrift.)

Wenn ein solcher Eigentumsvorbehalt gemacht ist, so darf der Kunde, solange dieser Vorbehalt in Kraft ist, über den Gegenstand nicht verfügen. Wenn er ihn verkauft, verschenkt, verpfändet usw., so macht er sich strafbar, denn es kann in dieser Handlungsweise eine Unterschlagung gefunden werden. Daraus ergibt sich schon, daß ein solcher Eigentumsvorbehalt nur zur Anwendung kommen kann, wenn der Käufer das Schmuckstück, die Uhr usw. auch selbst für sich erwerben will. Soll es ein Geschenk sein, so nützt der Eigentumsvorbehalt nichts, denn dann ist ja von vornherein die sofortige Weiterveräußerung beabsichtigt. Der Zweck des Eigentumsvorbehaltes ist ja der, daß der Goldschmied das Schmuckstück oder die Uhr unter Rücktritt vom Vertrage zurückfordern kann, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises oder der vereinbarten Raten desselben in Verzug kommen sollte. Das nützt aber nichts, wenn die Sache verschenkt worden ist, denn das Bürgerliche Gesetzbuch spricht

Der Effekt bei einem solchen Leih- oder Mietvertrag ist derselbe wie bei einem Eigentumsvorbehalt. Dem gutgläubigen Erwerber des Ringes und der Kette gegenüber, der von dem bestehenden Miet- oder Leihvertrag nichts weiß, ist K. ebensowenig wie bei einem einfachen Vorbehalt geschützt. Dabei kann es viel leichter zur Anfechtung eines solchen M.etvertrages als eines Eigentumsvorbehaltes kommen, denn man wird wohl immer davon ausgehen müssen, daß der Sattler S. den Ring und die Kette in Wahrheit kaufen und nicht mieten wollte, so daß ein verschleierter Kaufvertrag vorliegt. Wir raten daher den Goldschmieden von solchen den Abzahlungsgeschäften nachgeahmten Leih- oder Mietsverträgen ab und empfehlen ihnen einen Revers, wie wir ihn oben festgesetzt haben.

Weiteres zur Reform der Zahlweise

bringen die beiden letzten Nummern der „Goldschmiede-Zeitung" wertvolle Kundgebungen. Beide „Eingesandt" sind als Beiträge zur Lösung der schwebenden Frage bedeutsam und verdienen dankende Anerkennung, um so mehr, als in ihnen ein Maß von gutem Willen zur Beseitigung vorhandener Mißstände zutage tritt, welches zu den besten Hoffnungen auf ein günstiges Resultat berechtigt. Je lebhafter und je gründlicher Fachleute in der Verbandspresse sich über diesen Gegenstand auslassen, um so mehr wächst die Gewähr für eine Klärung und endliche Besserung.

Ich habe in meinem Referat keinen Zweifei darüber gelassen, daß niemand im Kreditorenverein, und ich gewiß am allerletzten, daran denkt, die Frage von heute auf morgen, durch einen rigorosen Vollzug des liallenser Beschlusses 6 Monate Ziel als Norm zum Austrag zu bringen. Unsere Zuversicht, Besserung herbeizuführen, gründet sich lediglich auf den unverwüstlichen Glauben an die moralische und kaufmännische Tüchtigkeit der Mehrzahl unserer Fachgenossen, die, je mehr die Frage ventiliert wird, um so sicherer in sich selber den Entschluß zur Reife gelangen lassen, ihr geschäftliches Verhalten entsprechend der besseren Erkenntnis einzurichten.

Mit dem Aufräumen und Ordnungschaffen pflegen stets Unbequemlichkeiten aller Art verknüpft zu sein: Die Zahlungspflicht als solche gehört ohnedies nicht zu den heiteren Vergnügungen, am allerwenigsten dann, wenn man bislang ungestört und mit Behagen seinen Anteil an dem allgemeinen Schlendrian vorweg genommen hat und seiner Zahlungspflicht genügte, wenn es einem gerade paßte. Es kann daher gar nicht Wunder nehmen, wenn in dem Vollzug einer so wichtigen Pflicht ein schreckenerregendes Novum erblickt wird, und demgemäß allerseits Einwendungen gemacht werden. So z. B. erblickt das erste „Eingesandt" den Hauptkrebsschaden in unserer Branche in dem übermäßig großen Angebot gegenüber dem verhältnismäßig kleineren Bedarf. einverstanden! Liegt aber nicht ein gewisser Widerspruch darin, wenn der Verfasser es als eine verhängnisvolle Folge der konsequenten Durchführung einer geregelten Zahlweise bezeichnet, daß dadurch vorübergehend weniger bestellt und gekauft wird? Sollte nicht im Gegenteil eine derartige Möglichkeit geradezu herbeigewünscht werden? Wollen wir denn nichts lernen von der Taktik der Syndikate? Betrachten wir doch, was uns am nächsten

Ganz

liegt, das Verhalten der de Beers-Compagnie in London; hat sie nicht gerade mit dem Mittel der Beschränkung des Rohstoffes die unerhörte Preissteigerung der Brillanten fertig gebracht?! Und die Syndikate, reduzieren sie nicht mit einem einzigen Federstrich die Förderung von Kohlen, Eisen usw. um 10, 15, 30 und mehr %, nur um ihre hohen Verkaufspreise zu halten? Was bedeutet solchen Gewaltmaßregeln gegenüber eine von selbst sich vollziehende bescheidene Reduktion in der Warenerzeugung?

Oder sind vielleicht die Preise unserer Gold-, Silber- und Juwelenwarenprodukte derart lohnende, daß sie nicht eine kleine Aufbesserung erfahren könnten?! Im Gegenteil dürfte kaum ein anderes Produkt unseres Kunstgewerbes mit einem gleich niederen Preisniveau zu kämpfen haben wie gerade das unsrige.

Je rationeller die Fabrikation einerseits und die Handhabung kaufmännischer Grundsätze anderseits entwickelt sind, um so mehr fällt die Berechnung der Zinsen in die Wagschale. Sehen wir uns z. B. die rationellste Form des Handelsverkehrs, das Bankwesen an; obgleich, oder vielleicht gerade deshalb, weil dort die Valuta auf den Tag gerechnet wird, ist das Risiko am kleinsten und der Gewinn am größten.

Ein weiteres Beispiel. Die Warenhäuser: Barzahlungen nach allen Richtungen, große Umsätze und große Gewinne! Wollen wir uns der unheimlich wachsenden Macht und der drohenden Gefahr, unser schönes Kunstgewerbe noch mehr einschränken zu lassen, erwehren, so bleibt uns nichts anderes übrig, als neben der Vervollkommnung unserer Erzeugnisse immer mehr einer rationellen kaufmännischen Geschäftsführung uns zu befleißigen. Das bestätigen uns vom Standpunkte des Detailleurs aus die ganz vorzüglichen Ausführungen des Korreferats des Herrn Hofjuwelier Wilhelm Range in Kassel, die noch gar nicht genügend gewürdigt worden sind. Eine ernste Würdigung jener Auslassungen führt ganz von selbst zu einer befriedigenden Erledigung der meisten geltend gemachten Einwendungen gegen die Möglichkeit der Regelung der Zahlweise in absehbarer Zeit.

Wir sind auf dem besten Weg, das Ziel zu erreichen, dessen ist der diesbezügliche Beschluß in Halle und die an denselben geknüpfte lebhafte Erörterung Bürge. Fahren wir darin fort, und hoffen wir damit das Beste.

Detailverkauf eines Exporteurs.

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Hierdurch beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß ich, vielfachen Wünschen entsprechend, im Anschluß an mein Exportgeschäft in

Juwelen, Gold- u. Silberwaren, silbernen Tafelgeräten u. Bestecken eine Abteilung für Detailabgabe

in diesen Artikeln eingerichtet habe.

Durch meine Engros-Bezüge von Gold- und Silberwaren aus den ersten Fabriken und Ateliers, sowie durch Einkauf von Edelsteinen direkt vom Schleifer bin ich in der Lage, ganz bedeutende Vorteile bieten zu können und würde mich freuen, Sie von meinem Unternehmen Gebrauch machen zu sehen. E. Sommer.

Hochachtungsvoll!

Reichhaltiges Lager in Juwelen: Brillanten, Perlen, Rubinen, Smaragden, Saphiren, Opalen und Türkisen,

Gold- und Silberwaren, auch Niello: Kolliers und Halsketten, mit und ohne Anhänger, Broschen, Armbänder, Boutons und Ohrringe, Ringe für Damen, Herren und Kinder, Eheringe, Krawattennadeln, Hemdknöpfe, Blusennadeln, Manschetten-Doppelknöpfe, Herrenketten, Damenketten, Medaillons aller Art.

Zu kleinen Geschenken besonders geeignet: Zigarren - Etuis, Feuerzeuge, Taschenketten mit Anhängern für Herren, Bleistifthülsen, Crayons, Zigarren-Abschneider, Kämmchen und Bürstchen, Bonbonnieren, Brieföffner, Servietten- Bänder, Stockgriffe, Reitstöcke.

Silberne Tafelgeräte und Silber-Bestecke
einzeln und in ganzen Einrichtungen.

Wohin soll es führen, wenn die Exporteure in dieser Weise dem Goldschmied das Geschäft verderben? Wie soll er mit dem Exporteur im Preise konkurrieren? Die Fabrikanten sollten in ihrem eigenen Interesse solchen Detailverkäufern, die als „Exporteure" detaillieren, die Waren entziehen! Das ist doch eine Schleuderkonkurrenz, die zum Nachteil des ganzen Geschäftes ausfallen muß!

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