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Eine neue Fasser-Arbeit.

Vielseitig ist das Gebiet der Fasserei, und deshalb sind auch mannigfach die in diesem Fache erzielten Arbeitsarten, in ihrer Hauptsache von der Geschicklichkeit und den herausgefundenen Vorteilen des einzelnen Fassers abhängen. Wenn schon die einzelnen Verrichtungen der Arbeiten beim Fassen durch die Gewohnheiten des Arbeiters unter sich verschieden vorgenommen werden, wie z. B. der eine mit dem Flachstichel verschneidet, während der andere Fasser dasselbe mit dem Spitzstichel fertigbringt. Ebenso lenkt sich auch der Geist der einzelnen auf bestimmte Gegenstände, um Erleichterungen und Verbesserungen zu finden, was insoweit noch sehr stark ins Gewicht fällt als das Fassen noch ein Teilfach unsers Kunstgewerbes ist, das in seiner ganzen Aus

Goldschmied und Fasser herzustellen und demzufolge billiger im Preise sind, wodurch sie auch bei kuranterer Bijouterie Verwendung finden können, und dies ist die sogenannte Schlitzfassung in Verbindung mit Galeriearbeiten. Ich will jedoch gleich vorausschicken, daß sichs bei dieser Art von Fasserei ebenfalls nur um die Bearbeitung der äußeren Kontur der Fassung handelt wie bei Carmoisierungen, und daß man in der Mitte des Gegenstandes ebenfalls nach Belieben Steine in Galerie, eingesägte Stotzen oder massiv in die Platte einfassen kann, jedoch nimmt sich der äußere Rand am schönsten aus, wenn er mit eingefeilten Bogen versehen ist wie untenstehende Abbildung (von oben gesehen.) Eine

Fig. 1. Platte vor dem Fassen.

Fig 2. Schlitzfassung von der Seite gesehen, unten Gallerie.

Fig. 3. Schlitzfassung mit Faden (Zwischenwände zwischen den Außensteinen).

Fig. 4

Schlitzfassung. Steine dicht gesetzt, innen und außen je ein Korn.

übung wenig oder gar nicht von Maschinen abhängig, sondern meist Handarbeit und somit der Verschiedenheit der einzelnen Geisteserschaffungen unterworfen ist. Würde nun z. B. eine solche Neuerung in der Fasserei noch längere Zeit als Geschäftsgeheimnis bewahrt, so wäre es möglich, daß eine bestimmte Fassung in dem einen Geschäfte schon seit Jahren eingeführt wäre, während sie in andern Etablissements plötzlich als Neuheit auftreten würde, oder der eine Fasser würde sie schon als etwas Altes, ein Produkt der Vergangenheit ansehen, während sie der andere Fasser noch gar nicht kennt und deren Anlegung, Vorteile, Aussehen usw. wahrgenommen hat, was doppelt schwer fällt, als über die eigentliche Fasserei noch kein ausführliches Handbuch vorhanden ist. Deshalb soll es auch meine Aufgabe sein, nachstehend eine neue Art von Fassung zu schildern, die in letzter Zeit ausgeführt wurde und sich gut bei schönem Aussehen schnell beliebt gemacht hat.

Bisher hatte man zur Verwertung bei Brillanten und Rosen nur die montierte Carmoisierung, in welcher so recht die einzelnen Steine zur Geltung kommen konnten, und der Leser wird wissen, wieviel Zeit beim Goldschmied auf die Anfertigung einer solchen Carmoisierung kommt, wenn diese schön aussehen soll, und auch das Fassen von Carmoisierungen nahm ziemlich Zeit in Anspruch. Um nun ein billigeres Schmuckteil fertig zu bringen, was der Carmoisierung gleich sieht oder doch wenigstens ähnlich, hat sich die Phantasie längere Zeit beschäftigt, bis es endlich durch Anwendung einer neuen Fasserei-Methode möglich war, insbesondere carmoisierungsähnliche Gebilde herzustellen, die schneller vom

möglichst starke Metallplatte wird auf Galerie gesetzt, mit Bogen eingefeilt, nach innen fertiggestellt, genau wie bei der Anfertigung einer Carmoisierung, nur daß sie außen nicht eingesägt wird. Das Metall an sich bleibt also mit Ausnahme der Justierung des Steines stehen und wird vom Fasser verarbeitet. Die einzelnen Randsteine können nun mit Abständen von einander gesetzt werden, in welchem Falle ein sog. Faden zwischen den einzelnen Steinen stehen bleibt, oder aber, die Steine werden möglichst dicht aneinander gesetzt, die Zwischenwände heraus gestochen, so daß innen ein Korn bleibt und außen der Lappen. Alsdann wird der nach vorn noch stehende runde Faden in der Mitte mit einem schmalen Spitzstichel zweimal durchgestochen, so, daß zwischen den Durchstichen ein Korn stehen bleibt. Der nun noch bleibende Lappen wird alsdann vom Berührungspunkte der einzelnen Randsteine nach dem Mittelkorn allmählich schräg nach unten in Faden verlaufen lassen und berührt das Mittelkorn unten. Anstatt des in Faden verschnittenen Lappen kann man auch noch zwischen je zwei Randsteinen drei Körner aufstellen, wie bei den Carmoisierungen, und die fertig gefaßten Gegenstände sehen alsdann sehr einer Carmoisierung ähnlich. Von oben sieht man nur die Lappen bezw. die Körner, während von der Seite gesehen, das Metall allmählich in die unter der Platte befindliche Galerie ausläuft (Siehe Fig. 3) und den Stein in seiner vollen Gestalt zur Geltung kommen läßt. Diese Methode kann sowohl bei Körpersteinen als auch bei Perlen angewendet werden; das Fassen geht schnell von der Hand und erspart dem Goldschmied viel Zeit.

K

Erwiderung eines Goldschmieds auf die Ansichten eines Fabrikanten in in Sachen Kreditreform!

Mit Interesse lese ich die Vorschläge betreffend Kreditreform, und mich veranlaßt die Ansicht eines Fabrikanten auch die Ansicht eines kleinen Goldschmiedes darzulegen!

Zu eigenen Vorschlägen fühle ich mich nicht berufen und will deshalb nur einige Äußerungen von meinem Standpunkt behandeln!

Wer den Artikel des Herrn Fabrikanten liest, muß glauben, an allem Schlechten ist der Goldschmied schuld, und zwar der kleine, nicht gut situierte. Diese Leute etablieren sich leichtsinnig, zahlen schlecht, und mit der Zeit geht das Bewußtsein ihrer Verpflichtungen verloren! Tatsächlich aber quälen sich viele Goldschmiede Jahr aus Jahr ein und scheuen sich vor keiner Arbeit, nur um das Lager konkurrenzfähig zu halten und ihre Verpflichtungen treu erfüllen zu können!

Wenn es nun nach den Vorschlägen des H. Fabrikanten ginge resp. gehen würde, so wären einem großem Teile unserer Gehilfen die Aussichten auf Selbständigkeit ganz in Frage gestellt; das würde nun nach Ansicht des H. Artikelschreibers nichts schaden, denn der Herr hat von der Intelligenz der Goldschmiede eine gar geringe Meinung, ist er doch der Ansicht, daß ein Goldschmied, der nur am Feilnagel saß, überhaupt keine Warenkenntnisse hat, sondern sich von dem Jüngling auf Reisen alte Scharteken andrehen läßt! Ich glaube, kein Fachgenosse teilt diese Ansicht. Auch solche Reisende sind wohl selten, die Herren, welche zu mir kommen, sind erfahrene meist nette, ältere Herren, auch wird ein gutes Haus besorgt sein, daß ein neuer Kunde oder Anfänger gut bedient wird!

Auch daß ein Goldschmied mit kleinem Kapital einen Laden aufmacht, kann Verfasser d. A. nicht verstehen und wünscht polizeiliches Verbot. Ich erwidere dem Herrn, daß ein Gehilfe, der von den in unserer Branche nicht sehr hohen Löhnen sich 1000

Mark ersparte, kreditfähig und würdig ist. Der gelernte Goldschmied hat doch auch seine Arbeitskraft in die Wagschale zu legen und fängt auch nicht ein großes Juwelier-Geschäft an, sondern macht einen bescheidenen Anfang, es sei denn, er hätte Garantie wohlhabender Verwandten hinter sich.

Wer würde übrigens den Nutzen haben? Die Uhrmacher und die Händler, denn auf diese, die ja auch nicht alle reich sind, dürfte sich die Polizeiaufsicht doch nicht erstrecken!

Ebenso würden die Goldschmiede nur Nachteil haben, wenn nur gegen Bar verkauft würde; wir würden einen Teil der Kundschaft verlieren, und Uhrmacher, ja Abzahlungsgeschäfte, würden pumpen, und an Waren würde es letzteren nicht fehlen, was ja die Versandgeschäfte, Messerschmiede, Stahlwaren-Fabrikanten, die alle mit Goldschmucksachen handeln, beweisen!

Was nun das lange Ziel nehmen betrifft, so will ich nur feststellen, daß man bei 30 Tagen 10% Konto erhält und bei längerem Ziel des Skontos ganz oder teilweise verlustig geht! Schaden leiden die Lieferanten dabei also nicht, eher das Gegenteil.

Fabrikanten oder Grossisten, die sich nach 4-5 Monaten auf Nettosachen noch Abzüge machen lassen, dürften wohl sehr dünn gesäet sein, ich kenne keine!

Eine Reform dürfte aus vielerlei Gründen wohl anzustreben sein, aber ich möchte raten, schonend vorzugehen, und möchten lieber alle Beteiligten daran arbeiten, dem Gold- und SilberwarenGeschäft auch die billigen Artikel zurück zuerobern!

Dann hätten wir besseren Umsatz und müßten nicht noch froh sein, die verdorbenen Sachen, die weiß Gott woher sind, zum Flicken zu erhalten!

Dann ließe sich auch Lager und Umsatz in richtiges Verhältnis bringen, und wir könnten auch den Lohn der Gehilfen ausbessern ! P. S. in B.

Was muss der Goldschmied beachten, wenn er ihm übertragene Reparaturen anderwärts ausführen lässt?

Es kommt namentlich im Geschäftsverkehr des kleinen Goldschmieds oft vor, daß er umfänglichere, kompliziertere Reparaturen nicht selbst in seiner Werkstätte ausführen kann. Er darf aber trotzdem den Auftrag nicht von sich weisen, denn der zurückgewiesene Kunde würde ihm ein für allemal verloren gehen, und sein Renomee wäre dahin. Man würde ihn als einen Pfuscher, als Meister Ungeschickt und was alles kompromittieren. Da bleibt nichts weiter übrig, als die Arbeit in eine größere Reparaturwerkstätte, in eine Fabrik zu geben, wo man für solche Reparaturen eingerichtet ist und keine Scherereien damit hat. Und das geschieht denn auch sehr häufig. Zuweilen allerdings ergeben sich dadurch unliebsame Streitigkeiten, die den Goldschmied in eine recht fatale Lage bringen. So schreibt uns ein süddeutscher Goldschmied und Freund unseres Blattes folgendes:,,Vor 14 Tagen ging ein Expreßpaket auf der Strecke von Pforzheim nach Karlsruhe verloren. Der betreffende Fabrikant, der es abgesandt hat, hat sofort bei der Bahn reklamiert, und die Untersuchung ist im Gange. Die Bahnverwaltung hat auch zugesichert, daß sie nach Ablauf von vier Wochen für den Schaden aufkommen will. In dem Packet waren Reparaturen, darunter auch ein Ring, den ich, da er einen besonders empfindlichen Stein hatte, nicht selbst machen wollte und ihn deshalb mit anderen Reparaturen an die Fabrik nach Pforzheim sandte. Der Kunde verlangte nun den Ring, und da ich ihn nicht schaffen konnte, forderte er durch einen Anwalt Schadenersatz in Höhe von 70 Mk. Ich bot ihm einen fast gleichen Ring an, den er nicht nahm, auch weigerte er sich, zu warten, bis die Entscheidung von der Bahn eingehe, da er mit der Bahn nichts zu tun habe, sondern sich lediglich an mich halte. Um einem Prozeß zu entgehen, habe ich die 70 Mk. gezahlt. Hinterher hat es mich aber gereut. War ich dazu verpflichtet, da ich in der Fabrik einen solchen hätte für

35 Mk. herstellen lassen können?" Wir konnten dem Goldschmied darauf nur antworten, daß er jedenfalls den Kunden in bar zu entschädigen hatte, daß er es aber hinsichtlich der Höhe des geforderten Schadenersatzes hätte auf den Prozeß ankommen lassen können. Die Anfrage gibt uns jedoch Veranlassung, im Interesse der Goldschmiedemeister, die gelegentlich Reparaturen aus dem Hause geben", die Frage zu beantworten: Was muß der Goldschmied beachten, wenn er ihm übertragene Reparaturen anderwärts ausführen läßt?

Wir haben zunächst davon auszugehen, daß die Übertragung und Annahme der Ausführung einer Reparatur ein Werkvertrag, eine Werkverdingung ist und hinsichtlich derselben die Vorschriften in § 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches in Frage kommen. Da ist es nun nicht, wie bei dem Dienstvertrag, vorgeschrieben, daß der Goldschmied die Ausführung der Reparaturen in eigener Person vornehmen müsse, vielmehr kann er sich ohne weiteres zu dieser Verrichtung eines anderen bedienen. Es ist also rechtlich durchaus zulässig, daß er die ihm übergebene Reparatur an ein größeres ,,Arbeitsgeschäft" oder eine Fabrik sendet, um dort die Reparatur ausführen zu lassen. Aber er selbst ist es, der dem Kunden dafür haftet, daß die Reparatur rechtzeitig und gut ausgeführt wird, und das reparierte Stück in die Hände des Eigentümers zurückgelangt. Mit der Fabrik oder der Werkstätte, die das Schmuckstück zur Reparatur erhalten hat, hat der Kunde nichts zu tun. Ein Vertragsverhältnis ist nur zwischen ihm und dem Goldschmied zustande gekommen. Was der Goldschmiedemeister mit dem Dritten vereinbart, geht ihn nichts an.

Es gilt der Grundsatz: Der Goldschmied haftet seinem Kunden in vollem Umfange des Schadens, wenn die ihm übergebenen, aber von ihm zur Ausführung weiter

gegebenen Reparaturarbeiten mangelhaft oder nicht rechtzeitig ausgeführt worden sind, desgleichen wenn die betreffenden Schmuckstücke dabei ruiniert werden oder in Verlust geraten.

In § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es ausdrücklich, daß derjenige, welcher sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten einer anderen Person bedient, das Verschulden dieser Person seinem Kunden gegenüber in gleichem Umfange wie sein eigenes vertreten muß. Er kann sich nicht darauf berufen, daß er die Reparatur einem renommierten Geschäft, einer Fabrik von bestem Rufe übertragen habe. Er kann nicht hervorheben, daß er schuldlos sei, da ja das Schmuckstück auf der Bahn verloren gegangen sei, ja daß man es voraussichtlich während des Transportes gestohlen habe. Kommt doch hier § 664 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Frage, wo es heißt: „Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes." Bis zur Ablieferung der Reparaturen an den Kunden hat der Goldschmied die Gefahr zu tragen und dafür einzustehen, daß das Schmuckstück prompt und ordnungsmäßig dem Kunden abgeliefert wird. Wird der Schmuck in der Fabrik zerbrochen, so haftet der Goldschmied. Wird die Reparatur schlecht ausgeführt, haftet gleichfalls der Goldschmied. Geht der Ring oder das Armband auf dem Transport verloren, so ist der Goldschmied dem Kunden haftbar, und es ist ihm überlassen, sich an seinen Beauftragten, die Fabrik oder sonstige Reparaturwerkstätte im Regreßwege schadlos zu halten.

zu

Was hat der Goldschmied für Schadenersatz leisten? Wer zum Schadenersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, sagt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 249. Kann der Goldschmied diesen Zustand wiederherstellen? Wenn die Reparatur schlecht ausgeführt ist, ja, er läßt sie dann einfach nochmals ausführen oder macht sich nun selbst darüber. Ist aber das Stück unbrauchbar geworden oder verloren gegangen, nein, denn er kann ja dasselbe Stück nicht beschaffen. Wenigstens trifft das da zu, wo es sich um ein besonderes Schmuckstück, Handarbeit eines Goldschmieds, um ein altes Erbstück usw. handelt. Hier ist der Goldschmied nach § 251 des Bürgerl. Gesetzbuches verpflichtet, den Kunden mit Geld zu entschädigen. Anders liegt es, wenn der Ring bei ihm gekauft wurde, und er von demselben Ringe noch ein anderes Exemplar auf Lager hätte, oder wenn Fabrikware in Frage kommt, und die Fabrik dasselbe Stück vorrätig hat. Hier kann der alte Zustand durch das Ersatzstück hergestellt werden, hier kann die Entschädigung in Geld abgelehnt und ein anderer Ring zur Verfügung gestellt werden. In unserem oben erwähnten Falle spricht der Goldschmied davon, daß er hätte den Ring in der Fabrik können anfertigen lassen. Das braucht nach unserem Dafürhalten der Kunde nicht zu akzeptieren, denn der für den in Verlust geratenen Ring neu angefertigte wird voraussichtlich nicht genau so ausfallen wie der frühere, da das Muster ja fehlt, und dann ist die Geldentschädigung geboten. Wird bei der Vornahme der Reparatur das Schmuckstück anderweit beschädigt, so daß sich noch eine weitere Reparatur notwendig macht, so kann der Kunde das reparierte Stück zurückweisen und ebenfalls Entschädigung verlangen. Diese Entschädigung hat nach § 249, Satz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne weiteres in Geld zu erfolgen. Ist der Schaden durch die Beschaffenheit des Stückes selbst (altes, empfindliches Schmuckstück) entstanden, so haftet der Goldschmied nicht, namentlich dann nicht, wenn er bei Annahme der Reparatur, was er nie versäumen sollte, den Kunden darauf aufmerksam macht.

Wann ist der Schadenersatz zu leisten? Sobald der Schaden für den Kunden entstanden ist. Es kann ihm niemand zumuten, zu warten. Er kann sein Recht sofort geltend machen. Es fragt sich nur, ob es nicht als Schikane aufzufassen ist, wenn der Kunde auf sofortigen Schadenersatz besteht. „Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen“ sagt § 226 des Bürgerl. Ge

setzbuchs. Braucht der Kunde den Schmuck nicht notwendig, so muß er dem Goldschmied zur Beschaffung des verloren gegangenen Schmuckes wohl Zeit lassen, denn es wäre dann nur Schikane, ihm den Weg abzuschneiden, durch die Wiederauffindung der Entschädigung des verloren gegangenen Stückes sich von seiner Verbindlichkeit zu befreien, das hätte auch der Goldschmied in unserem Falle vielleicht einwenden können.

Es muß

Wie hoch beläuft sich der Schadenersatz? der volle Wert des Schmuckstückes ersetzt werden. Der Goldschmied tut gut, solche Stücke, ehe er sie zur Reparatur weiterversendet, vorher genau zu schätzen und sich darüber entsprechende Notizen zu machen. Auch in der Fabrik sollte man sich eine solche Wertnotiz machen, um übertriebenen Anforderungen der Kunden, die gewöhnlich in solchen Fällen gestellt werden, entgegentreten zu können. Es ist nichts Seltenes, daß der Kunde das Doppelte. ja Dreifache dessen verlangt, was ihn selbst der Ring oder die Nadel gekostet hat.

Wie verhält sich der Goldschmied schließlich dem gegenüber, dem er den Schmuck zur Reparatur übergab? Auch zwischen dem Goldschmied und der Fabrik oder Reparaturwerkstätte besteht ein Werkvertrag. Es kommen also ganz dieselben Rechtsgrundsätze in Frage wie bei dem Vertragsverhältnis zwischen Goldschmied und Kunden. Die Fabrik oder Reparaturwerkstätte hat den Goldschmied in vollem Umfange schadlos zu halten. Das gilt bei Beschädigung der Sache sowohl wie beim Verlust des übersandten Schmuckstückes. Aber nur, wenn der Verlust bei dem Dritten, z. B. in der Fabrik, eintritt. Tritt der Verlust auf dem Transport ein, so fragt es sich, wo die Fabrik abzuliefern hatte. Die Antwort lautet: An ihrem Erfüllungsort und das ist, wenn nicht anderes vereinbart war, der Ort der gewerblichen Niederlassung! Als die Firma den Ring in Pforzheim zur Bahn gab, hatte sie erfüllt. Die Gefahr des Transportes traf den Goldschmied, und er muß sich an die Bahnverwaltung halten. So kann es kommen, daß der Goldschmied den Kunden entschädigen muß und keinen Ersatz von der Fabrik oder Reparaturwerkstätte erhält, vielmehr sich mit der Eisenbahn- oder Postverwaltung auseinandersetzen muß. Ist jedoch zwischen dem Goldschmied in Karlsruhe und der Fabrik in Pforzheim ausbedungen, daß Karlsruhe Erfüllungsort sein soll, so hat die Fabrik die Reparaturen in Karlsruhe abzuliefern, und die Gefahr des Transportes trifft sie dann selbst. Sie hat also auch den Goldschmied zu entschädigen, wie dieser seinen Kunden entschädigen muß.

Was folgt also aus diesen rechtlichen Ausführungen?

1. Der Goldschmied, der Reparaturen an einen Dritten zur Ausführung gibt, tut es auf sein Risiko.

2. Werden die Reparaturen schlecht ausgeführt, wird das betreffende Stück dabei beschädigt, ohne daß der Grund dafür in dem Stück selbst liegt, so hat der Goldschmied vollen Schadenersatz zu leisten.

3. Ist das Stück auf dem Transport verloren gegangen, so ist ebenfalls Schadenersatz von ihm zu leisten.

4. Als Schadenersatz ist, wenn der Goldschmied dasselbe Stück
vom Lager oder der Fabrik beschaffen kann, ein Ersatzstück,
andernfalls eine Entschädigung in bar zu gewähren. Bei
weiteren Beschädigungen eines Reparaturstückes kann statt
der Herstellung ohne weiteres Entschädigung in bar verlangt
werden.

5. Der Goldschmied kann sich, wenn das Stück bei dem Dritten
beschädigt wurde oder in Verlust geraten ist, an diesem
schadlos halten und Ersatz dessen verlangen, was er dem
Kunden als Schadenersatz geleistet hat. Geht jedoch das
Stück beim Transport verlustig, so haftet der Dritte nur,
wenn als Erfüllungsort der Ort, wo der Goldschmied sein
Geschäft hat, vereinbart war. Andernfalls muß sich der
Goldschmied wegen Schadenersatz selbst an die Bahn- oder
Postverwaltung halten.
Syndikus Hermann Pilz.

Das neue englische Punzierungsgesetz für ausländische Waren.

Dieses für den deutschen Handel mit Großbritannien äußerst wichtige Gesetz ist unterm 22. Juli 1904 vom Parlament angenommen und jetzt veröffentlicht worden; wir geben nachstehend seinen genauen Wortlaut wieder und fügen zum Schluß die Abbildungen der neuen Punzierungszeichen bei.

„Es wird durch des Königs allererhabenste Majestät unter dem Beirat und der Zustimmung der geistlichen und weltlichen Herrenhaus- und Abgeordnetenhausmitglieder, die gegenwärtig im Parlament versammelt sind, und unter deren Machtvollkommenheit verordnet und beschlossen, was folgt:

I. 1. Wenn in Erfüllung der Abteilungen 59 und 60 des Zollgesetzes von 1842 oder der Abt. 10 des Steuergesetzes von 1883 irgendwelche Silberware probiert, gestempelt und punziert werden soll, oder wenn irgendwelche Silberware aus fremden Ländern eingeführt und dem Punzierungsamt vorgelegt wird, um probiert, gestempelt und punziert zu werden, so soll diese Silberware in solcher Weise gestempelt werden, wie Seine Majestät durch Kabinettsorder bestimmen wird, damit leicht erkennbar gemacht werde, ob diese Silberware in England, Schottland oder Irland angefertigt oder vom Ausland eingeführt wurde, und diese Stempel sollen als in Erfüllung genannter Gesetze gemacht angesehen werden. 2. Jede Person, die nach einem von Seiner Majestät durch Kabinettsorder bestimmten Tage irgendwelche Silberware zum Punzierungsamt bringt oder bringen läßt, damit sie probiert, gestempelt und punziert werde, soll in einer durch Seine Majestät mit Kabinettsorder vorgeschriebenen Form schriftlich bestätigen, ob die Silberware in England, Schottland oder Irland angefertigt oder ob sie vom Ausland eingeführt wurde, es soll aber nicht notwendig sein, eine solche schriftliche Angabe zu machen, wenn der Artikel durch einen Zollbeamten nach den Vorschriften des Steuergesetzes von 1883 zum Punzierungsamt gebracht wird, da

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II.

III.

IV.

mit er probiert, gestempelt und punziert werde, weil er vom Ausland eingeführt wurde.

3. Wenn irgendeine Person einen Silber- oder anderen Gegenstand nach dem wie oben festgesetzten Tage zum Punzierungsamt bringt oder bringen läßt, damit er probiert, gestempelt und punziert werde, und nicht angeben kann, ob der besagte Gegenstand in England, Schottland oder Irland angefertigt oder ob er vom Ausland eingeführt wurde, so soll diese Person es ebenfalls in der vorgeschriebenen Weise schriftlich bestätigen und die Silber- oder andere Ware soll gestempelt und punziert werden, als ob sie vom Ausland käme.

4. Wenn irgendeine Person wissentlich eine falsche Angabe zu diesen Vorschriften macht, so soll sie nach gesetzlich geschehener Verurteilung einer Strafe von nicht über 5 Pfund Sterling für jeden Artikel, über den die falsche Angabe gemacht ist, unterliegen.

5. Das Zollgesetz von 1842 soll so gehandhabt werden, als ob seine Bestimmungen durch die obigen ersetzt worden wären. 6. Seine Majestät kann durch Kabinettsorder widerrufen, ändern oder Zusätze machen zu jeder Kabinettsorder, die zu vorliegendem Gesetz erlassen wird.

In Schottland sollen alle Zuwiderhandlungen gegen dieses
Gesetz nach den schottischen Sondergesetzen bestraft werden.
Dieses Gesetz soll am 1. November 1904 in Kraft treten.
Abteilung 2 des Zollgesetzes von 1876 wird hierdurch auf-
gehoben."

Nachstehend geben wir die neuen Punzierungszeichen wieder, mit welchen nach dem neuen Gesetz ausländische Gold- und Silberwaren gestempelt werden. Tafel 1 zeigt die Zeichen für ausländische Uhrgehäuse in doppelter Größe, Tafel 2 zeigt die Zeichen, welche von den verschiedenen Punzierungsämtern auf ausländische Gold- und Silberwaren geschlagen werden.

Figur 5.

Punzierungszeichen für ausländische Gold- und Silberwaren. (3 fache natürliche Größe.)

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Zeichen für ausländische Silbergehäuse

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Zeichen der einzelnen Punzierungsämter.

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Der Fall Engel in der Kreditorenvereins-Versammlung in Pforzheim.

Die Mitglieder-Versammlung, welche mit der Tagesordnung: „Der Fall M. Engel & Co." ausgeschrieben war, zeigte durch ihren starken Besuch, welch hervorragendes Interesse er in der Fabrikantenwelt in Anspruch nimmt. Es ist ein seltenes Vorkommnis, daß es einem vor wenigen Jahren erst kurze Zeit in Pforzheim ansässig gewesenen Grossisten, der sich dann in Paris niederläßt, möglich war, in der Zeit von vier Jahren eine Schuldenlast von fast einer Million Francs auf sich zu laden und dabei so zu wirtschaften, daß für die Gläubiger ohne Vorrecht eine Quote von 20-30 Prozent, bei zwangsweiser Versteigerung der Aktiven vielleicht gar nichts herauskommt. Wie Herr Stöffler bemerkte, hatte sich der Inhaber der Firma M. Engel & Co. in Paris vor vier Jahren dem Kreditorenverein dadurch vorteilhaft bekannt gemacht, daß er sich bei der Liquidation seines Pforzheimer Geschäftes als ein anständiger Geschäftsmann zeigte. In Paris erweiterte er sein Engrosgeschäft schnell; er hatte nach seiner vom Kreditorenverein eingeholten Angabe im Monat Juni ein eigenes Vermögen von 150000 Frs.; einen Umsatz von 8–900000 Frs. und im letzten Jahre einen Reingewinn von 50 000 Frs.; dazu stand ein junger Pariser, der Sohn eines dortigen Anwalts, im Begriff, mit 100000 Frs. Kapital ins Geschäft einzutreten. Die wiederholt in Pforzheim und in Paris über Moritz Engel eingeholten Auskünfte lauteten günstig. Angesichts der zunehmenden Ausdehnung der Bezüge hatte der Kreditorenverein von Engel die Vorlage authentischer Nachweise über sein Geschäftsvermögen verlangt und ihm zuletzt eine Frist bis zum 31. Oktober dazu gegeben. Statt dessen legte Engel am 24. Oktober zur größten Überraschung der Geschäftswelt seine mit einem Fehlbetrag von ca. 500 000 Frs. abschließende Bilanz beim Handels-Tribunal in Paris nieder und deklarierte damit seine Zahlungsunfähigkeit. Nach französischem Recht war damals der Konkurs gegeben. Noch am gleichen Tage hatten M. Engel & Co. 20 000 Frs. zur Deckung fälliger Verbindlichkeiten nach Pforzheim gesandt. Der Schritt geschah von Engel plötzlich, so daß noch

ein ansehnliches Warenlager verblieb, das nach der seither ermittelten Gepflogenheit sonst in 2-3 Monaten verschleudert gewesen wäre. Aus einem ausführlichen Pariser Bericht, den der Kreditorenverein über den jetzigen Stand der Sache erhalten, ergibt sich, daß die Katastrophe mit Sicherheit kommen mußte. Ohne daß die Mittel der Ausdehnung des Geschäfts entsprachen, unterhielt Engel vier Reisende und reiste selbst mit, so daß ständig fünf wertvolle Reise-Kollektionen da waren. Die Generalunkosten verschlangen jährlich 200 000 Frs. Dabei mußte Engel auf langfristiges Ziel teuer einkaufen, während er billiger als die Konkurrenz, mitunter ganz ohne Nutzen, verkaufte. Der Pariser Bericht glaubt, daß bei einer Reduktion des Betriebes auf drei Reisende und auf einen Umsatz von 600 000 Frs. die Fortführung des Geschäfts möglich wäre. Die Bilanz zeige bei 350-400 000 Frs. Aktiven bevorrechtigte Forderungen in der Höhe von 150 000 Frs. und solche ohne Vorrecht von 990 000 Frs., was bei sorgfältiger Verwertung der Aktiven eine Dividende von 20-25 Prozent zulasse. Herr Stöffler empfahl die Übernahme des Lagers auf eine von den Gläubigern gebildete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Von den Gläubigern seien für ca. 200 000 Frs. in Paris, für 750 000 Frs. in Deutschland und Österreich. Herr Fabrikant Emil Rothschild, welcher im Auftrag des Gläubigerausschusses in den letzten Tagen in Paris verhandelt hatte, bezeichnete in seinem Bericht den Konkursverwalter als einen zum Glück sehr vertrauenswürdigen Mann von großem Verständnis. Ihm stehen zwei bekannte Pariser Steinhändler als kontrollierende Mitglieder zur Seite. Mit einer Ausnahme hätten die Lieferanten von Kommissionswaren keine Aussicht, ihre Waren zurückzuerhalten. Gut sei, daß die Pariser und Pforzheimer Gläubiger einig seien und einen gemeinsamen Anwalt aufstellen. Der Konkursverwalter habe es fertig gebracht, eine sofortige Verschleuderung des Warenvorrats zu vermeiden. Engels Associé, Guastalla, habe sich für sein Einlagekapital ganz enorme Vorteile verschafft. An die Referate schloß sich noch eine längere Debatte.

Eine nachahmenswerte Bekanntmachung erläßt der Rat der Stadt Dresden; sie lautet: Wiederholt vorgekommene Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 56,3 der Reichs-Gewerbe-Ordnung, nach welchen Gold- und Silberwaren, Bruchgold und Bruchsilber sowie Taschenuhren vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen sind, veranlassen uns, dieselben mit dem Bemerken in Erinnerung zu bringen, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen in Gemäßheit von § 148,7a der Reichs-Gewerbe-Ordnung mit Geldstrafen bis zu 150 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft werden.

Eine gleiche Strafe haben nach § 148,5 der Reichs-GewerbeOrdnung auch diejenigen zu gewärtigen, welche dem § 42a der Reichs-Gewerbe-Ordnung zuwider Gegenstände, die von dem Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen sind, innerhalb des Gemeindebezirkes des Wohnortes oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbieten oder zum Wiederverkauf anbieten."

Es wäre sehr angebracht, wenn die Goldschmiede der andern Plätze gleichfalls solche Bekanntmachungen erwirken könnten.

Hessische Fünf- und Zweimarkstücke.

Die aus Anlaß des 400. Geburtstages Philipps des Großmütigen geprägten Gedenkmünzen sind in Darmstadt eingetroffen und werden ausgegeben. Die Geldstücke ähneln den gelegentlich der Zentenarfeier des Königreichs Preußen geprägten. Sie tragen auf der Vorderseite die Reliefbildnisse Philipps des Großmütigen und des Großherzogs mit der Umschrift: „PHILIPP, LANDGRAF ZU HESSEN ERNST LUDWIG, GROSSHERZOG VON HESSEN U. B. R. 13. NOV. 1504-1904" und den Wahlspruch Landgraf Philipps: VERBUM DNI (Abkürzung für Domini) MANET IN AETERNUM“, zu Deutsch: „Das Wort des Herrn bleibt in Ewigkeit". Die Rückseite zeigt den Reichsadler und die Umschrift: „DEUTSCHES REICH 1904 FÜNF (resp. ZWEI) MARK". Auffallend ist die Aehnlichkeit in den Gesichtszügen der beiden Herrscher. Die Geldstücke werden schon jetzt mit Aufschlag verkauft, sie dürften also bald im Werte steigen. In den allgemeinen Verkehr werden die Münzen kaum kommen.

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Doublékettenfabrikanten und Berkwerksbesitzer.

Die Teilhaber der Firma Fr. Speidel, einer der größten Bijouteriefabriken in Pforzheim, die Herren Gebrüder Speidel haben mit der Zivilliste des Sultans einen Kontrakt abgeschlossen, wonach denselben die Ausbeutung sämtlicher Bergwerke auf der Insel Thasos gewährt wird. Die dortigen Berkwerke, von denen die Gebrüder Speidel bereits eines seit mehreren Jahren ausbeuten, enthalten hauptsächlich reiche Lager von Galmei, dann aber auch Kupfer, Blei und Silber. Die Konzessionäre gaben auf ihren Gewinnanteil der Zivilliste einen Vorschuß von 55,000 Pfund. Die Gerechtsame laufen 40 Jahre und können verlängert werden. Der Anteil der Zivilliste beträgt 12 Prozent vom Bruttoergebnis. Auf der einen bereits seit zwei Jahren exploitierte Mine beschäftigen die Konzessionäre jetzt schon 500 Arbeiter. Die Insel Thasos, die bis vor zwei Jahren vom Khedive verwaltet wurde, ging damals wieder in effektiven türkischen Besitz über.

Goldschmiede gebt in der guten Geschäftszeit acht!

In einem Goldwarengeschäft in Gießen erschien ein Italiener und ließ sich Uhrketten vorlegen. Er kaufte zunächst keine und verließ das Geschäft, um nach kurzer Zeit zurückzukehren, um sich Ringe zur Auswahl vorlegen zu lassen. Da er kein Geld hatte, wurden ihm die ausgesuchten Sachen nicht überlassen, er hatte es aber verstanden, zwei Uhrketten und einen Ring in seinen Kleidern verschwinden zu lassen. Der Schwindler wurde verhaftet; die Ketten und der Ring fanden sich bei ihm vor.

Die Folgen des russisch-japanischen Krieges machen sich, wie die Statistik nachweist, im Bijouterie-Export sehr bemerkbar. So wurden im ersten Halbjahr 1904 an Goldwaren nur 399 000 Rubel gegen 652000 Rubel im Jahre 1903, an Silberwaren nur für 332 000 Rubel gegen 462 000 Rubel im Jahre 1903 und an Edelsteinen und Korallen nur für 294 000 Rubel gegen 763 000 Rubel im Jahre 1903 eingeführt.

Von den Schulen.

Die bürgerlichen Kollegien in Schw. Gmünd haben beschlossen, an der kunstgewerblichen Fachschule eine Mädchenabteilung zu errichten.

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