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Wir vermissen daher in dem Entwurf die Bestimmung, daß Ausverkäufe überhaupt nur bei Auflösung des Geschäftes, Verlegung desselben oder Aufgabe einer gewissen Warengattung usw. erfolgen darf, und daß der Ausverkauf 14 Tage vorher öffentlich zur Kenntnis gebracht wird, damit den Interessenten am Platze Gelegenheit gegeben ist, Einspruch zu erheben. Das ist unbedingt nötig. Es muß hier dasselbe geschaffen werden, was der preußische Handelsminister in seinen Vorschriften für Versteigerer zu Gunsten der Interessenten angeordnet hat. Auch wäre zu wünschen gewesen, auszusprechen, daß Konkursmassenausverkäufe unter dieser Flagge nur segeln dürfen, wenn der Konkursverwalter selbst oder seine Beauftragten den Ausverkauf vornehmen. Erst wenn in so intensiver Weise eingeschritten und eine behördliche Überwachung der Ausverkäufe gegeben ist, werden die Vorteile entstehen, welche die preußischen Vorschriften für Versteigerer bereits gehabt haben. Wir hatten deshalb auch dafür plädiert, daß diese Gesetz werden möchten. Der nationalliberale Entwurf nimmt aber daraus nur ein unvollständiges Stück in seine Novelle herüber, und nur der Vollständigkeit wegen wollen wir hier auch noch den schon oben erwähnten, vorgeschlagenen § 4b mitteilen. Er lautet:

„Die Veranstaltung einer Versteigerung von Waren ist seitens des Veranstalters spätestens am vierten Tage vor Beginn der Versteigerung der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten, in welchen Räumen die Versteigerung stattfindet, an welchem Tage sie beginnt und an welchen Tagesstunden sie erfolgt. Der Anzeige ist das Verzeichnis derjenigen Warenbestände beizufügen, welche versteigert werden sollen. Diese Bestände müssen an dem Tage, an welchem die Anzeige erstattet wird, im Gewahrsam des Veranstalters der Versteigerung sein und müssen am Tage vor der Versteigerung in den Räumen sich befinden, in welchen die Versteigerung erfolgt. Die Erklärung darüber, daß diesen Voraussetzungen entsprochen ist bezw. wird, muß in der Anzeige enthalten sein.

Das Nähere wegen der Anzeige und wegen der Feststellung der in der Anzeige anzugebenden Tatsachen bestimmt der Bundesrat. Die hierüber erlassenen Bestimmungen sind dem Reichstage zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Wer die Versteigerung nicht auf die in der Anzeige bezeichneten Warenbestände beschränkt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft." Pz.

Ein neuer Fall unlauteren Wettbewerbs. Das Pforzheimer Goldwaren- und Uhrenhaus Kappler ist schon von der Bildfläche verschwunden, ein neues derartiges Institut „A. F. Brenner, Pforzheimer Goldwaren- und Uhrenhaus" Pforzheim ist an dessen Stelle getreten. Das Lokal ist dasselbe, die Annoncen, die in marktschreierischen Worten die bekannte ,,echt silberne RemontoirUhr mit Goldverzierung oder an deren Stelle echt goldene Broschen, Ringe sowie Ketten, 14 kt. Gold innen Silber" gratis geben, sind dieselben, und leider die Zeitungen, welche solche Annoncen aufnehmen, sind ebenfalls dieselben. Es war von Anfang an klar, daß Herr Kappler, der über wenig Mittel verfügt, dieses Geschäft, das größere Barmittel für Annoncen, Klisches usw. bedarf, nicht halten konnte. Nun hat es Herr A. F. Brenner, ein Mann, der unserer Gold- und Silberwarenbranche wie auch anderen Branchen schon unendlich viel Schaden zugefügt hat. Alljährlich einige Wochen vor Weihnachten veranstaltet dieser Herr große Ausverkäufe und Auktionen, wo zu allen Preisen Gold-, Silber-, Double- und Alfenidewaren verschleudert werden. Herr Brenner hat mit seinem Geschäfte enorm viel Geld verdient und wird daher unseren Goldschmieden und Juwelieren großen Schaden zufügen, wenn es nicht gelingt die Staatsanwaltschaft zum Einschreiten zu bewegen. Es sind und bleiben unwahre Behauptungen, wenn Herr Brenner sagt, die Uhr oder die Goldware erhalte der Käufer völlig gratis, denn wie schon in unserer Dezembernummer bemerkt, zahlt der Käufer mit Mk. 16.65 überreichlich seinen Schmuck.

Aus Vereinen.

Der Badische Kunstgewerbeverein, der auch in Pforzheim Mitglieder besitzt, hielt unlängst seine jährliche Hauptversammlung ab. Die Mitgliederzahl beträgt 634, die im ganzen Lande zerstreut wohnen. Dem Kunstgewerbemuseum wurden Mk. 1000.- zur Anschaffung kunstgewerblicher Gegenstände überwiesen. Die Einnahmen betrugen Mk. 6724.-, die Ausgaben Mk. 6919.-, Vermögen ist in Höhe von Mk. 11175.— vorhanden. Zum 1. Vorsitzenden wurde Herr Kunstgewerbeschuldirektor Hoffacker gewählt. In der letzten Ausschußsitzung des Württ. Kunstgewerbevereins konnte der Schatzmeister die erfreuliche Mitteilung machen, daß Geh. Hofrat D. von Jobst dem Verein die Summe von Mk. 5000.- als Geschenk überwiesen habe.

Achtuhrladen - Schluß.

Die Uhrmacherinnung und die Goldschmiedeinnung in Dresden haben den Antrag auf Einführung des 8-Uhr-Ladenschlusses für das Uhrmacher- und Goldschmiedegewerbe und für alle außer

Städte Augsburg, Nürnberg, Regensburg, ferner die von Bremen, Hamburg, Magdeburg, sowie Danzig, Elbing und Thorn.

Von der Weltausstellung in St. Louis.

Die badische Regierung hat nachträglich zur Beschickung der Weltausstellung in St. Louis Mk. 40000 angefordert, die von der Budgetkommission der badischen Kammer genehmigt wurden. Wird jetzt auch die Pforzheimer Edelmetallindustrie gebührend unterstützt? Wohlfahrtspflege für Arbeiter.

Die Bijouteriefabrik Kollmar & Jourdan, A.-G. in Pforzheim, hat in ihren Etablissements Kaffeemaschinen aufstellen lassen, und können die Angestellten für wenige Pfennige eine Tasse bezw. ein halbes Liter wohlschmeckenden Kaffe erhalten. Die Einrichtung findet allgemein Anklang.

Die Differenzen in der Diamantindustrie.

Die von bürgerlicher Seite stammende Nachricht, daß es in Antwerpen wahrscheinlich zum Ausstand kommen würde, beruhte offenbar auf falschen Voraussetzungen. In einigen der größten Fabriken wurde durch Anschlag kundgegeben, das vor dem 15. März d. J. keine Lehrlinge zugelassen werden sollten, weil Verhandlungen über diese Frage stattfänden. Die Vereinigung der Fabrikbesitzer, der

auch mehrere der bedeutendsten Juweliere angehören, hat nun am Abend desselben Tages beschlossen und zwar mit starker Majorität, sich diesem Vorgehen anzuschließen. Die Juweliere wollen in einigen Tagen über die Vorschläge der Diamantarbeiter beschließen; in ihrer letzten Versammlung ist es noch zu keinem Beschluß darüber gekommen.

Aus Amsterdam wird von wohlunterrichteter Seite mitgeteilt, daß ein großer Teil der Juweliere geneigt ist, den billigen Forderungen der Arbeiter entgegenzukommen. Vertreter der organisierten Diamantarbeiter waren beim Premierminister Kuyper, um ihm die Arbeitsverhältnisse in der Amsterdamer Diamantindustrie zu schildern. Infolge davon hat sich der Minister nun an die Juweliersvereinigung gewandt mit dem Ersuchen, auch ihrerseits ihm Aufklärungen zu geben. Es wird ausdrücklich hervorgehoben, daß es sich bei der Unterredung mit dem Minister nur darum handelt, die Regierung über die Lage der Verhältnisse zu unterrichten, und daß nicht etwa um eine Intervention ersucht wurde.

Nachrichtendienst

halb der genannten Innungen stehenden Händler mit Juwelen, Gold- der Freien Vereinigung, Berlin.

und Silberwaren, goldenen und silbernen Uhren, und für diejenigen, welche in der Hauptsache mit diesen Waren ihr Geschäft betreiben, gestellt.

Eine günstige Gelegenheit für Münzensammler.

Am 29. Februar und folgende Tage gelangen bei der Firma Sally Rosenberg in Frankfurt a. M. verschiedene Sammlungen zur Versteigerung, unter denen hervorragend schöne und äußerst seltene Stücke vertreten sind. Speziell eine Reihe von Städtemünzen dürfte das Interesse der Sammler in besonderem Maße wecken, da derartig bedeutende Serien seit langer Zeit nicht auf den Markt gebracht sind. Besonders erwähnenswert sind die Suiten der bayerischen

Nach einer Mitteilung des Polizeiamtes zu Mainz haben dort am 27. 1. 04. zwei unbekannte Frauenspersonen in einem Goldwarengeschäft ein Paar Brillantohrringe, mit Wiener Brissuren versehen, im Gewichte von 13, kar. für 630 Mark gekauft. Bei dieser Gelegenheit stahlen sie einen einsteinigen Brillantfingerring mit Zungenschiene, von über 3, kar. und steckten an dessen Stelle einen Similiring.

Die ältere Frau macht den Eindruck einer Bordellhalterin, ist ca. 50 Jahre alt, 1,60 m groß, untersetzt, niederes, breites Gesicht, trug langes, helles Khaki-Capes, schwarz und weiß karrierte seidene Blouse, am Gürtel eine schwarze Anhängetasche, kleinen Hut mit

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Rechtsrat, Rechtsschutz f. den Goldschmied. Wichtige gerichtliche Entscheidungen.

Die Reklame für Taits Diamanten bildeten die Grundlage einer Anklage wegen unlauteren Wettbewerbes, die vor der zweiten Strafkammer des Landgerichtes II gegen den Kaufmann Frank Josef Goldsoll aus Cleveland, Inhaber von „Taits American Diamond Palace", verhandelt wurde. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, in seinen bekannten Geschäftsanzeigen einzelne Angaben gemacht zu haben, die tatsächlich falsch und geeignet seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes zu erwecken. Dazu wurde unter anderem gerechnet die Angabe, die Herstellung von Taits Diamanten beruhe auf einem neuen Verfahren, es seien selbst Kenner echter Brillanten irregeführt worden, die Diamanten veränderten ihren Glanz nicht, sie könnten, wie echte Diamanten gewaschen und gereinigt werden usw. Die Strafkammer des Landgerichts I hatte seiner Zeit auf Freisprechung erkannt, indem sie annahm, daß es sich in den beanstandeten Geschäftsanzeigen des Angeklagten nicht um tatsächliche Angaben, sondern um marktschreierische Übertreibungen handle, die von dem lesenden Publikum als solche ohne weiteres erkannt und auf ihren wahren Wert zurückgeführt würden. Das Reichsgericht hatte das erste Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Landgericht II verwiesen. Das Reichsgericht führte in seinem Urteile aus: Geschäftliche Mißbräuche müssen ausscheiden und nicht Gewöhnung werden. Das Vorkommen von Übertreibungen in der Reklame begründe noch nicht den Schluß, daß auch tatsächliche Angaben lediglich als Übertreibungen anzusehen seien. Die durch das Gesetz beabsichtigte Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes durch Schwindelreklame dürfe auch dadurch vereitelt werden, daß von der Gewöhnung an Reklameschwindel ausgegangen wird. Zur Irreführung geeignet sei eine Angabe tatsächlichen Inhaltes schon dann, wenn ein Teil des Publikums sie für wahr hält und dadurch getäuscht werden kann. Im Termin traten die Goldwarenhändler Richter & Glück, J. Salomon, Max Bückling, Alex. Schulz und E. M. Anstrich als Nebenkläger auf. Sie wurden durch Rechtsanwalt Dr. Mendel vertreten, der Angeklagte bestritt, daß seine Geschäftsanzeigen irgendwie falsche Angaben enthielten; sie stellten vielmehr nur erlaubte Reklame dar. Die guten Eigenschaften die er angepriesen, zeichneten wirklich seine Diamanten vor anderen Imitationen aus. Auf Grund einer umfangreichen, mehrere Stunden in Anspruch nehmenden Beweisaufnahme beantragte der Staatsanwalt gegen den Angeklagten 1000 Mark Geldstrafe event. 100 Tage Gefängnis. Das Gericht erkannte auf 300 Mark Geldstrafe event. 30 Tage Gefängnis und Veröffentlichung des Urteils in mehreren Zeitungen.

Personalien und Geschäftsnachrichten. Geschäftseröffnungen. Pforzheim. Der langjährige Werkmeister im Silberwarengeschäft Fritz Bemberg, Herr Ohngemach hat ein eigenes Geschäft, ebenfalls Silberwaren, begründet. Berlin. Herr Rudolf Linder, Forst i. L. bei Fa. Otto Klasse, Berlinerstraße 22, wird am 1. März hierselbst, Kotbusserstraße 13, ein Goldwarengeschäft eröffnen.

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der Kaufmann Martin Krimnitz als persönlich haftender Gesellschafter eingetreten. Gmünd. Firma Josef Stütz; Inhaber Josef Stütz, Kaufmann daselbst, Edelsteinhandlung. - Idar. Firma Becker & Co. Inhaber: Ww. August Becker, Emilie geb. Schneider, zu Idar, Kaufmann Karl August Becker daselbst, Kaufmann Victor Schneider daselbst. Offene Handelsgesellschaft. Geschäftszweig: Import und Vertrieb von Halbedelsteinen. Mannheim. Firma R. Rosenhain, Zweigniederlassung. Hauptsitz: Heidelberg. Inhaber ist: Rudolf Rosenhain, Juwelier in Heidelberg. Geschäftszweig: Juwelier. Wien, VI., Mollardgasse 33. Kurzer & Wolf. Erzeugung von Gold- und Silberwaren. Offene Handelsgesellschaft. VII. Dreilaufergasse 7, Feldmann & Co. Fabrikmäßige Erzeugung von BronzeBijouteriewaren. Offene Handelsgesellschaft. Inh. G. Ernst Artur Altschul und Siegfried Fritz Feldmann, Kaufleute in Wien.

Geschäfts- und Firmenänderungen. Pforzheim. Emil Moser, Bijouterie- en gros Handlung hat sein Geschäft nach London verlegt. Herr Hugo Koch in Firma Georg Stanger, Ringfabrik, hat die bisher von Herrn Emil Moser inne gehabten Räume in der Durlacherstraße bezogen. Die frühere Filiale der Ringfabrik Emil Kappis, daselbst, die sich in Möckmühl befand, hat der Werkführer genannter Firma, Herr Keppler, käuflich übernommen und nach Sulz a. N. verlegt. Das Goldwaren- und Uhrengeschäft Richard Groß Bahnhofstraße 2a ging auf den Hausbesitzer über, der es unter seiner Firma „Scherer" weiter betreibt. Die Firma Schneider & Weiß, welche sich in der kurzen Zeit ihres Bestehens schon einen sehr guten Ruf und einen bedeutenden Kundenkreis erworben hat, hat ihre Inhaber gewechselt. Herr Techniker Anton Weiß behält die Leitung wie bisher in den Händen, Herr Schneider ist ausgetreten und Herr Kaufmann Paul Kiehnle ist als neuer Teilhaber eingetreten. Die Firma ist jetzt in Kiehnle & Weiß geändert. — Firma Ludwig Vetter, Uhrkettenfabrik. Der Gesellschafter Karl Mondon ist ausgetreten. Düsseldorf. Firma Th. Schumacher, Goldwarengeschäft, Königsallee 8, Kaufmann nnd Juwelier Theodor Schumacher junior ist in das Geschäft eingetreten. Dresden. Louis Hänsch, Juwelier am Königl. Grünen Gewölbe hat sein Goldwarengeschäft, Pragerstr. 25, seinem Sohne u. Herrn Ph. Stark übergeben. deburg. Gustav Assmus, Goldschmied, hat sein Geschäft nach Breiteweg 80 81 verlegt. Berlin S., Prinzenstr. 84. Gebr. Lipke, Alfenidewarenfabrik. Kaufmann Carl Lipke ist ausgeschieden, eingetreten ist Kaufmann Hans Heismannn. Liegnitz. Herr Kaufmann Richard O'Brien ist in die Silberwarenfabrik seines Schwagers des Herrn Paul Sandig, Katzbachstraße 8, als Gesellschafter eingetreten; das Geschäft wird nunmehr unter der neuen Firma: „Liegnitzer Silberwarenfabrik Paul Sandig & Co." fortgeführt. Leipzig. Hermann Hildebrand, Goldarbeiter, hat sein Geschäft nach Leipzig-R., Gabelsbergerstr. 24 verlegt. Aue i. Erzgeb. Sächsische Metallwarenfabrik August Wellner & Söhne. Die Prokura des Herrn Paul Gaedt ist erloschen, und ist derselbe als Teilhaber der Firma beigetreten.

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Löschungen im Handelsregister. Pforzheim. B. Lohmüller, Bijouteriefabrik. Schwäb. Gmünd. Adolf Köhler, Bijouteriefabrik, infolge Wegzugs nach Pforzheim. Dresden. Deutsche Metall-Luxwaren-Industrie Wilhelm Wolf. Thorn. Firma Walther Kolinski, Goldwarengeschäft. Pforzheim. J. Emrich, Bijonteriewaren, mit Zweigniederlassung in Berlin: die Firma ist in Berlin erloschen. Karlsruhe. Firma Eugen Brecht, Goldund Silberwaren.

Prokura-Erteilungen. Pforzheim. Edelstein-Handlung Gesell & Cie. hat ihrem langjährigen Mitarbeiter Herrn Ernst Reiff Prokura erteilt. - Pforzheim. Firma Friedrich Groos, BijouteriewarenExport. Dem Kaufmann Arthur Kiehnle ist Prokura erteilt.

Prokura-Löschungen. Pforzheim. Die Maschinenfabrik für Bijouteriegewerbe Carl Bühler jr. hat die Prokura des Herrn Adolf Pohl löschen lassen.

Jubiläen und Ehrungen. Stuttgart. Herr Kommerzienrat Ehm, Inhaber der Bijouterie-Export-Firma Ehm daselbst wurde vom Bürgerverein, dessen verdienter langjähriger Vorsitzender er war, zum Ehrenmitglied ernannt. - Berlin. Der Prokurist der Metallwarenfabrik A.-G. vorm. H. Gladenbeck & Sohn, Herr Carl Kuhn, konnte am 2. Januar sein 40 jähriges Jubiläum bei der Firma begehen. Herr Kuhn trat als einfacher Goldschmied in das Geschäft ein. Mannigfache Ehrungen wurden dem Jubilar erwiesen. Schwäb. Gmünd. Herr Georg Bindhardt, Inhaber einer kunstgewerblichen Werkstätte, von welchem wir in unserem Blatte schon so manche Abbildung seiner künstlerischen Erzeugnisse gebracht haben, hat einen ehrenden Ruf als erste Lehrkraft an die Kunstgewerbeschule in Flensburg erhalten und wird demselben Folge leisten. Herr Bindhardt wird seine neue Tätigkeit am 1. März ds. Js. aufnehmen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden hat den Inhabern der Hofjuwelier - Firmen E. Schürmann & Co. und Paul Tübben in Frankfurt a. M., dem Kaufmann Adolf Wollweber in Wiesbaden, Inhaber der Firma Gebrüder Wollweber, Kunstgewerbliche Erzeugnisse daselbst, und den Kaufleuten Bernhard, Johann und Julius

Eintragungen ins Handelsregister. Lichtenberg. Otto Schrader, Goldwarengeschäft. Pforzheim. Aug. F. Ritter, Edelsteinhandlung. Berlin. Bernhard Grzymisch, Juwelen-, Gold- und Silberwarengeschäft, Stralauerstraße Nr. 34. Neunkirchen, Bez. Trier. Carl Hartung, Goldwarengeschäft. — Jakob Eißenbeiß, Goldwarengeschäft. Stuttgart. Wilhelm Maier, Gravier- und Prägeanstalt, Metallwarenfabrik. Schwäb.-Gmünd. Die bisher unter der Firma Karl Weber jr. bestandene Fabrik kunstgewerblicher Gegenstände wurde am 1. Januar 1904 in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt. Gesellschafter sind: Karl Weber jr., Fabrikant und Karl Braun, Techniker, beide in Schwäb.-Gmünd. — Oberstein. Die Achatwarenfabrik Joh. Goerg ging am 1. Januar 1904 auf den Graveur Friedrich Rudolf Goerg und den Kaufmann August Hugo Goerg, beide in Oberstein über. Hanau. Bijouteriefabrik Carl Hechtle. - Magdeburg. Bei der Ringfabrik F. Krimnitz ist

Ostermayr in Nürnberg, Inhaber der Firma L. Ostermayr, Kunstgewerbliches Magazin daselbst, das Hofprädikat verliehen.

Diverses. Pforzheim. Herr Kettenfabrikant Emil Becker erbaut gegenwärtig an der Peripherie der Stadt einen stattlichen Neubau, um seine vergrößerten Geschäftslokalitäten unterzubringen. Die Eẞlinger Metallwarenfabrik Gustav Schneider, vormals Raff & Schneider, in Eßlingen hat hierselbst, Werderstraße 21 ein Musterlager in Metallwaren aller Art errichtet. Vertreter ist Herr Eugen Heinkele, früher in Firma Heinkele & Burkhardt. Herr Bijouteriexporteur Aug. Weeber erwarb von Herrn Bijouterieexporteur Karl Rubitschung dessen Anwesen Grünstraße Nr. 13 für 43,000.- — Idar. Die Steinhandlung Julius Brill in Herrstein hat mit Beginn des neuen Jahres daselbst eine Zweigniederlassung errichtet. Grimma i. S. Herr W. Noack giebt die Fabrikation von Bestecken auf. Berlin. Die Bronzewarenfabrik Hermann Klinke & Cie. hat einen neuen Gesellschafter erhalten. Herr Hermann Caro ist als solcher eingetreten, dagegen ist die Witwe Louise Klinke geb. Tesmer ausgeschieden.

Todesfälle. In Stuttgart verschied in Folge Herzleidens Herr Kommerzienrat Geo Ehm, ein Mann, der sich der Interessen der Bijouteriewaren-Industrie sowohl im Reichstag wie im eigenen Geschäft (Export nach Südamerika) stets warm angenommen hat. Ehm ging im Jahre 1850 nach Amerika zur Ausdehnung des Absatzes für kunstgewerbliche Erzeugnisse. Er war einer der ersten, der auf die Bedeutung einer verfeinerten Geschmacksrichtung hinwies und den Wert künstlerischer Formen für die deutsche Industrie erkannte. Er gründete Häuser in New-York, Habana, Lima und Mexiko und kehrte im Jahre 1863 nach seiner schwäbischen Heimat zurück. Unermüdlich schaffend, bereiste er Nord- und Südamerika und machte in seinem 70. Lebensjahre noch eine Reise um die Welt. Dem deutschen Reichstage gehörte Ehm von 1893-98 an, und auf seine Anregung wurde das Exportmusterlager in Stuttgart gegründet. — In Pforzheim verschied im Alter von fünfzig Jahren Herr Goldfärber Samuel Hörrle. In Ulm verschied nach langer Krankheit der Magistratsrat und Goldarbeiter Otto Ehinger im Alter von 52 Jahren. Der Verstorbene genoß als tüchtiger Geschäftsmann, treubesorgter Familienvater und für das Wohl der Stadt Neu-Ulm und ihrer Einwohnerschaft warm fühlender Bürger das allgemeine Vertrauen der Einwoherschaft in hervorragendem Grade. Wien, I., Dorotheergasse 5, Brix & Anders. Verschleiß von Kirchenparamenten, Silberund Bronzewaren. Inh. Heinrich Anders gestorben. Berlin. Inhaber der Silberwarenfabrik R. Weichhardt, Ritterstraße 73 gestorben. In Stuttgart starb nach kurzem schweren Leiden der langjährige Mitarbeiter und Reisende der Firma Fr. Ackermann & Cie., Herr Schwenker. Nach kaum viertägigem Kranksein verschied in Pforzheim Herr Bijouteriefabrikant Hermann Stahl, in Firma Scherberger & Stahl, Doublékettenfabrik. Der Verstorbene war ein sehr talentvoller Techniker, der sich auch mehrfach an Preisausschreiben unserer Industrie erfolgreich beteiligte. Der Kunstgewerbeverein verliert in ihm einen tüchtigen Mitarbeiter.

Diebstähle, Verbrechen etc.

Mainz. Zwei elegante Frauenzimmer vertauschten in einem Juweliergeschäft ihre Similiringe mit ihnen vorgelegten echten Brillantringen und verschwanden dann spurlos. Frankfurt a. M. Im Laden des Antiquitätenhändlers Heymann, Bockenheimer Landstraße 7, wurde eingebrochen, und fielen den Dieben für 9000 Mk. Juwelen und Goldwaren in die Hände. Die Spitzbuben drangen durch den Hausgang des Hauses auf den Vorplatz ein und erbrachen von da die Türschlösser zu dem Laden. Nach sorgfältiger Auswahl ließen sie alles Silberzeug auf dem Boden liegen. Der Polizei ist es aber bereits gelungen zwei des Diebstahls verdächtige Burschen zu verhaften. Beide gestanden offen den Einbruch ein. Man fand bei ihnen noch eine große Menge goldener Uhren, ferner Gold- und Schmucksachen vor, die der Vermutung Raum geben, daß die beiden auch bei anderen Einbrüchen beteiligt waren. Der Redakteur des Berliner Polenblattes, in dem Kravattennadeln und Anhänger mit dem polnischen Wappen angepriesen wurden, erhielt dafür eine Geldstrafe von 30 Mk., ebenso der Goldarbeiter, der das Inserat erlassen hatte. Wien. Aufsehen erregte der Einbruch, der beim Juwelier Julius Eckstein, Kaiserstraße Nr. 48, verübt worden ist. Gauner drangen vom Hofe aus durch zwei Türen ins Lokal und stahlen Schmuckgegenstände im Werte von mehr als 4000 K. Magdeburg. In einem Goldwarengeschäft erschien ein Unbekannter, um einen Brillantring für etwa 150 Mk. zu kaufen, und ließ sich solche zur Ansicht vorlegen. Da ihm die Ringe zusagten, erklärte er wegen angeblichen Geldmangels am Nachmittage wiederkommen zu wollen. Die Ladeninhaberin solle dann 5-6 Ringe zur Auswahl mitgeben, damit sich seine Braut einen aussuchen könnte. Der Unbekannte versprach, als Pfand ein Sparkassenbuch übergeben zu wollen. Am Nachmittage ist er wiedergekommen, hat 5 Ringe ausgewählt, und ein Sparkassenbuch als Pfand übergeben. Später stellte es sich nun heraus, daß das Sparkassenbuch von dem Schwindler vollständig mit falschen Eintragungen versehen worden

war. Die in Verlust geratenen Ringe haben einen Wert von 596 Mk. Berlin. Eine raffinierte Ladendiebin, die in 15 Fällen in Juwelierund Goldwarengeschäften Diebstahl verübt hatte, wurde von der zweiten Strafkammer des Landgerichts II zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Wie aus der Verhandlung hervorging, gelang es ihr, in einem größeren Goldwarengeschäft in der Leipzigerstraße einen Brillantring im Werte von 500 Mk., bei einem Goldschmied in der Yorkstraße einen solchen im Werte von 70 Mk. zu entwenden. Bei einem Uhrenhändler in der Potsdamerstraße stahl sie zwei goldene Damenuhren. Auch in Schöneberg hat sie drei Uhrmacher durch Entwendung von Wertsachen erheblich geschädigt.

Geschäftliche Mitteilungen.

Dem wiederholten Wunsche mehrerer Abonnenten nachkommend, machen wir hierdurch die Mitteilung, daß die von der Firma Abr. Schwab, Berlin SW. 12, Schützenstraße 54/55, in den Handel gebrachten beiden Edelstein-Kollektionen folgende Steine enthalten: im Etui historischer Diamanten: Blauer Diamant von Hope, Diamant des Herrn Dresden, Florentiner, Großmogul, grüner Diamant im Grünen Gewölbe zu Dresden, Jubilé, Kaiserin Eugenie, Kohinor alter und neuer Schliff, Nassak, Orloff, Pascha von Ägypten, Pigott, Polarstern, Regent oder Pitt, Sancy, Schah von Persien, Stern des Südens, Stern von Este, Stern von Süd-Afrika, Stewart und Tiffany nebst Bewertung der Steine und eine Beschreibung; im Etui der Kristallisationen: 5 verschiedene Diamanten, Rubin, Saphir, Chrysoberyll, Rubinspinell, Zirkon, Jargon, Hyazinth, 2 Aquamarine, Smaragd, 3 Topase, Turmalin, Rubellit, 2 Granaten, Almandin, Melanit, Hessonit, Pyrop, Dichroit, Chrysolith, Olivin, Cyanit, Bergkristall, Amethyst, Rauchtopas, Dioptas, Sphen und Hanyn usw. Wir können nicht umhin, allen unserer Branche angehörenden Ladengeschäften, Lehranstalten und Akademien die Erwerbung dieser beiden Kollektionen zu empfehlen, da dieselben für den Goldschmied, Juwelier und für seine Kunden hoch interessant sind und als Schaufensterschmuck auch sehr die gewünschte Aufmerksamkeit der Passanten auf sich lenken, wie es sich bereits gezeigt hat.

Seit alters her sind die Weinberge berühmt, welche die Stadt Malaga umkränzen, und deren köstliche Weine den Namen dieses Hafens führen. Unübertroffen sind sie auch heute noch als Südweine, riesengroß sind die Bestände an älteren und alten Jahrgängen. Mit der Einfuhr der besten dieser Sorten nach Deutschland und Lieferung in Malaga-Originalfässern ohne Umfüllung befaßt sich die Firma Fritz P. Hohmann, Hamburg, Malaga-Südwein-Import. Die Versand-Bedingungen, welche die heutige besondere Beilage unseren Lesern bekannt gibt, sind die allergünstigsten und schließen für den Besteller jedes Risiko aus. Erwähnen möchten wir nur, daß die Firma Fritz P. Hohmann durch ihren Sitz in Hamburg den Käufern die größte Sicherheit bietet, wie sie auch im Gegensatz zu ausländischen Häusern in der Lage ist, die Aufträge prompt auszuführen, da sie stets größere Sendungen Malaga-Originalfässer jeder Größe per Schiff unterwegs hat. Ein weiterer Vorteil besteht darin, daß die Firma Fritz P. Hohmann durch ihren Flaschenversand (auch per Postpaket) es dem Käufer ermöglicht, eine genaue Auswahl, seinem Geschmacke entsprechend, zu treffen, sich von der Güte der Weine zu überzeugen, wie auch die Weine zu prüfen und zu vergleichen. Für die Goldwaren-, Juwelier- und Uhren - Branche hat der Leiter der Firma C. Fürstenheim & Co., Berlin, von jeher viel geleistet, und auch in dieser Saison kommt die Firma mit einer ganzen Reihe von effektvollen Neuheiten, unter denen wir für unsere Branche besonders die verbesserten Ladentisch - Aufsätze mit Effekt - Spiegelung hervorheben, heraus. Im übrigen verweisen wir unsere Leser auf das Inserat der Firma.

Frage- und Antwortkasten.

Für brieflich gewünschte Fragebeantwortung bitten wir das Porto beizufügen. Die Herren Fabrikanten, Grossisten und Detailleure werden in ihrem und Aller Interesse höflichst aufgefordert, von der allezeit kostenfreien Benutzung dieser Abteilung den ausgiebigsten Gebrauch zu machen, Fragen allgemeiner und technischer Art uns einzusenden und an deren Beantwortung sich zu beteiligen. Auch dieser Teil unseres Blattes ist dazu geschaffen, zur gegenseitigen Belehrung beizutragen.

Fragen:

Frage. 11. Wer liefert Onyx-Aufsatzschalen und sonstige Onyxartikel für Silbermontierungen? S. in D. Frage 12. Wer liefert Bestecke für Federhalter, Bleistifte, Messer, Brieföffner etc. (Steine aus Achat) in Nickel und eventuell auch in Silber? Gebraucht werden nur die Metallteile. M. in O. Frage 15. Wer liefert oder fabriziert vernickelte Teebretter mit geätzten Wappen, Ansichten usw. K. in E. B. S. in F.

Frage 17. Wer fabriziert Feuerzeughülsen Alpakka-Silber gestochen, Jagddessin etc.?

Frage 19. Wer kann mir Anweisung zum Abformen von Medaillen usw. geben, um dieselben auf galvanischem Wege wiederzugeben, und wie muß man bei dem Abformen mittels Guttapercha zu Werke gehen? P. in L.

Frage 20. Wer liefert Schaufensteretalagen, welche sich drehen und mit Uhrwerk versehen sind? C. H. in P. Frage 21. Wer ist der Fabrikant von versilberten Eau de CologneBehältern mit Pfropfen- und Korkenzieher, Stempel J. B. & Co. und E. P.? L. K. in H. Frage 22. In welcher Art werden photographische Reproduktionen auf Silber behandelt? K. in H. Frage 23. Wer liefert oder fabriziert fertiges Pech für Treibarbeiten der Ziseleure? P. M. in D. Frage 24. Wenn ein massiv goldener Gegenstand z. B. goldene Kette oder goldener Trauring nur den gesetzlichen Gehaltsstempel 750,585 oder 333/000 (also keine Schutzmarke oder Firmenstempel) trägt, nach Feuerprobe aber ca. 30/000 Teile weniger als den gestempelten Gehalt ergibt, wie beweist in diesem Falle der Privatmann als Käufer, daß das nicht vollgehaltige Stück bei dem von ihm bezeichneten Ladenbesitzer gekauft ist, oder der Detaillist dem Grossisten und letzterer eventuell dem Fabrikanten? In welchem Zeitraum kann deswegen Schadenersatz verlangt werden? Kann ein Chemiker oder Probierer für den von ihm durch Feuerprobe festgestellten Feingehalt verantwortlich gemacht werden, und ist jeder Irrtum selbst auf ein Tausendstel in dieser Beziehung vollständig ausgeschlossen?

Es soll beispielsweise ein fertiggestellter Silbergegenstand nicht unter 925/000 sein, der Chemiker stellt, ohne das betreffende Stück vollständig einzuschmelzen, sondern nur durch Abnahme eines zur Probe erforderlichen Stückes jedoch einen Feingehalt von 924/000 Teile fest. Ist eine derartige Gehaltdifferenz überhaupt festzustellen, und kann der Fabrikant wegen der in diesem Falle festgestellten Differenz von seinem Abnehmer für den ihm dadurch entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden? J. S. in H. Frage 25. Wer liefert oder fabriziert kleine Nippessachen, wie Stühlchen, Tischchen, Schränkchen etc. in Silberfiligran?

W. D. in W. Frage 26. Vor einigen Wochen erhielt ich eine lange Uhrkette, Messing, fein Panzermuster, wie es früher modern war, zum Vergolden. Da ich nicht selbst vergolde, es kommt hier sehr wenig vor, rentiert sich also nicht, sandte ich die Kette nach Hamburg zum Galvaniseur im gewöhnlichen Brief (20 Pf.-Marke). Als ich die Kette nach einigen Tagen nicht zurückerhielt, sandte ich eine Postkarte ab und wurde mir daraufhin mitgeteilt, daß die Kette schon 1 Tag nach Empfang vergoldet und wieder abgesandt worden sei. Es ist nun ein Laufzettel vom Hamb. Postamt erlassen worden, jedoch nichts nachgekommen, da die Kette im gewöhnlichen Brief wieder abgesandt worden ist. Die Kette sollte zu Weihnachten verschenkt werden, nun auf einmal, wo dieselbe verloren gegangen, ist es ein Erbstück, quasi unersetzlich. Meiner Ansicht nach verschenkt man wertvolle Erbstücke nicht. Was kann nun der Betreffende für die verloren gegangene Kette verlangen? Da die alte aus Messing war, hatte ich mehrere amerikanische Doublé ca. Mk. 6.50-8.50 zur Wahl als Ersatz angeboten, wurde jedoch mit den Worten abgewiesen, die andere Kette wäre viel feiner (feingliederig) gewesen. Genügt es vielleicht, wenn ich mich erbiete, eine neue Kette, silbervergoldet, Muster wie gewesen, machen zu lassen? Wie verhalte ich mich bei einer event. Klage? W. J. in L.

Frage 27. Welcher deutsche Fabrikant berücksichtigt Auswahlsendungen guter Entwürfe für moderne Schmucksachen im englischen Geschmacke? B. B. in G.

Frage 28. Von der Firma N. empfange ich nun zum zweitenoder drittenmal (das vorige Mal im Januar 1903) per Postkarte die Aufforderung, ihr meinen Umsatz mit der Firma „S. Erlanger, NewYork", die sie an mich empfohlen haben will, anzugeben, damit sie mir die Provision in Rechnung stellen könne. Ganz abgesehen davon, daß ich die New-Yorker Firma gar nich kenne und demzufolge auch noch nichts an dieselbe verkauft haben kann, finde ich es sonderbar, daß jemand, der einem einen Kunden zugeführt zu haben glaubt, für alle Geschäfte noch auf Jahre hinaus Provision verlangt. Es wäre mir angenehm, wenn Sie in ihrem Fragekasten der Goldschmiedezeituug diese Angelegenheit besprechen würden. W. in P. Frage 29. Auf welche Art scheuert man Metallgegenstände, wie Ketten, Anhänger usw. mit Stahlkugeln, um einen Hochglanz zu er

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Zu Frage 13. Zum Bezug aller Arten Oxyde, Vergoldungen, Rezepte, etc. etc. hält sich Ludwig Bertram, Galvanotechnische Anstalt zu Pforzheim bestens empfohlen.

Zu Frage 14. Für Lieferung von silbernen, galvanoplastischen Figuren empfehlen wir die Galvanoplastische Kunstanstalt, Geislingen-Steige und bemerken dabei, sofern sich die in Frage kommenden Stücke überhaupt für Ausführung in Silbergalvanoplastik eignen. Von wichtigeren Arbeiten in Silbergalvanoplastik, welche die Firma schon ausgeführt hat, wollen wir besonders noch ein sehr schönes Relief 60 x 70 cm. von Prof. Jansen in Düsseldorf modelliert erwähnen, welches s. Zt. als Ehrengabe für den Vorsitzenden der Düsseldorfer Industrie- und Gewerbe-Ausstellung von 1902 gedient hat. Ferner liefert höchst originelle Figuren in künstlerischer Vollendung für Aufsätze und Girandols geeignet die Firma Lazarus Posen Wwe., Silberwarenfabrik Frankfurt a./M. Steinweg 12. Bedingung ist, daß die Sachen nicht nach Deutschland kommen.

Zu Frage 18. Um das Gewicht eines vollständig runden Steines annähernd zu bestimmen verfährt man folgendermaßen: Mittels einer Schubleere stellt man den Durchmesser des Steines fest. Diese Zahl mutipliziert man 3 mal mit sich selbst und teilt das Ganze durch 230. Das Gewicht eines runden Steines von 8 mm Durchmesser ist demnach ungefähr 21 Karat. Regel:

8.8.8 230

=

214

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Bekanntmachungen des Verbandes Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede.

Bekanntmachung.

Was unter systematischer Bearbeitung einer an den Verband herantretenden Sache zu verstehen ist.

Da es für unsere verehrlichen Mitglieder von Interesse sein dürfte, über die Art der Bearbeitung der Angelegenheiten, die an den

Verband herantreten, Kenntnis zu haben, schildern wir nachstehend den Hergang einer solchen Sache, die aber auch außerdem für die vielen gerichtlich vereideten Sachverständigen unter unseren Mitgliedern von Bedeutung sein wird.

Am 7. Januar wurde uns von einem Mitgliede des Verbandes, welcher aber auch gleichzeitig gerichtlich vereideter Sachverständiger

ist, ein Erkenntnis zugeschickt mit Begleitschreiben, woraus hervorging, daß der Kollege verurteilt ist wegen eines abgegebenen Gutachtens über eine neue goldene Uhr.

Der Vorstand entschied auf Vorschlag des Vorsitzenden dahin, die sämtlichen vereideten Sachverständigen von Berlin und Charlottenburg über den Fall anzuhören. Um sich aber außerdem noch über einige Rechtsfragen, ganz besonders über die Bedeutung eines Werkvertrages, zu unterrichten, verhandelte der Vorsitzende mit dem Rechtsbeistand. Dann wurde mit den sämtlichen gerichtlich vereideten Sachverständigen, welche mit Ausnahme eines Herrn der Einladung Folge geleistet hatten, in einer Sitzung das ganze Gerichtsverfahren, das Erkenntnis und das Gutachten selbst beraten und schließlich das Gutachten, welches von dem Vorstand des Verbandes verlangt wurde, in den Grundzügen niedergelegt. Das Gutachten wurde dann von dem Vorsitzenden bearbeitet und unserem Mitgliede für die Berufung gegen das gerichtliche Urteil eingereicht.

Das Gutachten lautet folgendermaßen:

Gutachten.

In Sachen des Uhrmachers Albert G. in D. gegen den Juwelier und Gerichtstaxator S. in D. wird Berufung gegen das Erkenntnis, verkündet am 7. Dezember 1903, eingelegt und zwar aus folgenden Gründen:

Der Tischlermeister M. in D. kam zu dem Beklagten, um sich ein Gutachten über den Wert einer goldenen Remontoiruhr geben zu lassen. Der Beklagte stellte den Wert der Uhr auf 85 Mark fest. Diese Wertfeststellung war zutreffend insofern, als sich der Wert eines Gegenstandes aus Material und Arbeitslohn zusammensetzt. Die Uhr hat von dem Grossisten 93 Mark gekostet. Nach den Handelsusancen im Uhrenengroshandel geht von diesem Preis gewöhnlich bei guten Zahlern 5-10% Skonto ab. Dem Kläger sind nur 2% eingeräumt, vermutlich, weil er länger Ziel in Anspruch nimmt. Der Beklagte hatte als Sachverständiger festzustellen, welchen Materialwert und Arbeitslohnwert die Uhr hatte, also wieviel Goldwert, Wert des Werkes, und den Wert der Arbeitsleistung an der Uhr. Er kam zu dem richtigen Schluß, daß dieser Wert 85 Mark betragen würde. Der Verdienst eines Grosissten in Uhren ist ein sehr minimaler, so daß dem Erfordernis fast genau entsprochen ist. Eher könnte man behaupten, daß der Wert der Uhr zu hoch angegeben ist.

Nun ist von dem Kläger die Behauptung aufgestellt worden, daß bei der Abgabe des Gutachtens die erforderlichen Kunstregeln außer acht gelassen worden sind. Diese Behauptung ist insofern unzutreffend, als es Kunstregeln für ein Gutachten überhaupt nicht gibt. Diese Behauptung ist aber auch nur möglich geworden, weil in der weiteren Begründung unzutreffend der § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches herangezogen worden ist.

Die Annahme, daß ein Werkvertrag vorliegen soll, ist nach jeder Richtung hin unzutreffend. Unter Werkvertrag versteht man ein nach technischen Grundsätzen herzustellendes Werk, wozu eine physische Arbeit erforderlich ist. Die gutachtliche Äußerung über eine goldene Uhr ist ein Geistesprodukt; eine ausgesprochene Ansicht über den Wert einer Sache und hat mit dem Werkvertrag absolut nichts zu tun. Ein Werkvertrag würde es z. B. sein, wenn dem Beklagten aufgegeben worden wäre, dem Tischlermeister M. eine Herrenuhr anzufertigen, und zwar aus Gold, vielleicht mit dem Zusatz, daß die Küvette, oder vielmehr der innere Deckel ebenfalls aus Gold angefertigt sein muß. Beklagter hätte nun aber anstatt Gold, Messing verwendet, dann läge eine Verletzung des Werkvertrages vor, und der Besteller der Uhr, der Tischlermeister M., wäre berechtigt, auf Grund des § 633 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Wandlung des Werkvertrages, also die Herstellung eines goldenen Deckels inwendig, zu beanspruchen.

Alles das trifft hier nicht zu, sondern der Kläger gewordene Uhrenhändler G. verlangt Abänderung der gutachtlichen Äußerung über den Wert der Uhr, nicht, weil ein Mangel des Gutachtens vorhanden ist, sondern weil ihm dieses Gutachten im höchsten Grade unbequem ist.

Zu dem Erkenntnis sind die von Nationalökonomen aufgestellten Grundsätze über Tauschwert, Gebrauchswert und Kunstwert usw. herangezogen worden, jedoch mit Unrecht, denn diese kommen für die Beurteilung des Wertes einer goldenen Herrenuhr nicht sonderlich in Frage.

Beklagter hat zweifellos den objektiven Wert der Uhr richtig angegeben, weil dieses nur allein möglich ist. Den Ladenpreis einer goldenen Herrenuhr genau zu beurteilen ist niemand deshalb in der Lage, weil eine Norm für den Verkaufspreis einer Sache nicht besteht. Kunstregeln dafür gibt es nicht, und wenn die Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangten, daß die Uhr, welche mit 135 M. verkauft ist, 140 150 M. wert sei, so ist das einfach eine Vermutung oder erraten, denn eine Basis für die Bemessung dieses Wertes fehlt vollständig. Jedem Sachverständigen von Uhren und des Uhrenhandels muß bekannt sein, daß Herrenuhren mit einem ganz verschiedenen Ladenaufschlag verkauft werden. Es steht fest, daß Uhren zu dem Ankaufspreis verkauft werden und zwar, um damit als Lockmittel

Käufer heranzuziehen. Es steht ferner fest, daß ein Aufschlag von 5%, 10%, 20%, 25% bis 100% gerechnet wird. Bei Uhrmachern, welche ihre Uhren nach streng soliden kaufmännischen Grundsätzen verkaufen, würde ein Gewinn von etwa 25% angemessen sein. Danach würde diese Uhr einen sogenannten Ladenpreis von 120 M. haben können. Es ergibt sich also, daß die Angabe der Sachverständigen, die Uhr sei 140-150 M. wert, lediglich eine Vermutung ist. Weil aber Grundsätze dafür fehlen, wie ein Kaufmann seine Waren zu verkaufen habe, so ist ein Sachverständiger, der gewissenhaft handelt, nicht in der Lage, den genauen Ladenpreis einer Uhr festzustellen. Er wird sich also immer daran halten müssen, den objektiven Wert einer Uhr aus den Produktionskosten mit Hinzuziehung des Metallwertes festzusetzen. Da dies von dem beklagten vereideten Sachverständigen geschehen ist, so hat er nach jeder Richtung hin seine Schuldigkeit erfüllt.

Ein Werkvertrag lag nicht vor, und ist ein Werkvertrag demzufolge nicht verletzt, Kunstregeln sind ebenfalls nicht verletzt, weil solche nicht bestehen, und so war Kläger nicht berechtigt, eine Wandlung nach § 633 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verlangen.

Übrigens hat der Tischlermeister M., wie in dem Erkenntnis festgestellt ist, dem Beklagten ausdrücklich gesagt: „Ich habe die Uhr gekauft und will wissen, was die Uhr wert ist." Das ist eine Frage, die sehr häufig von Personen gestellt wird, die über einen gekauften Gegenstand eine gutachtliche Äußerung haben wollen. Es war für M., nachdem ihm von dem Sachverständigen S. der Wert der Uhr mitgeteilt worden ist, ein Leichtes, sich den Gewinn, welcher dem Uhrmacher und Händler G. zugute kam, selbst hinzuzurechnen.

Es muß dahingestellt bleiben, ob der Aufschlag von 45 M. berechtigt war oder nicht.

Wollte der Tischlermeister M. von dem beklagten Sachverständigen S. erfahren, welchen Ladenpreis die Uhr habe, so hätte er dies ausdrücklich dem Beklagten sagen müssen. Ziemlich sicher ist anzunehmen, daß Beklagter dieses Ansinnen rundweg abgelehnt hätte, denn auf die Bemerkung des Tischlermeisters M., nachdem der Beklagte die Uhr auf 85 M. angegeben hatte, daß er dieselbe für 135 M. gekauft habe, hat der Beklagte ausdrücklich erklärt, daß das für ihn nicht in Frage komme, daß er also die üblichen Grundsätze der Wertbestimmung sich von anderen nicht vorschreiben lasse.

Schließlich sei noch bemerkt, daß man sich bei Ankauf von Uhren vorher über die Solidität der Handlung, in welcher man das Stück erstehen will, informiert und nicht darauf loskauft und nachher zu Sachverständigen geht und wie es hier vorliegt, ein genehmes Urteil einholen will. M. mußte sich mit dem gegeben Gutachten begnügen und keinenfalls hat der Uhrmacher G. irgend ein Anrecht, ein Gutachten in seinem Sinne zu erzwingen.

Würde das vorliegende Erkenntnis in der Berufungsinstanz bestätigt, so würde für gewissenhafte vereidigte Sachverständige eine höchst bedenkliche Beunruhigung entstehen, denn sie würden von den bisherigen Grundsätzen, wonach ein Gegenstand wegen des Wertes zu beurteilen ist, abgehen müssen und für die Folge einen Handelswert erraten, den sie aus den angegebenen Gründen nicht genau festzustellen in der Lage sind.

Das Erkenntnis hat auf Antrag des Vorstandes des Verbandes deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede den gerichtlich vereidigten Sachverständigen von Berlin und Charlottenburg zur Beratung vorgelegen. Diese Beratung hat am 11. Januar stattgefunden, und sind die Grundzüge der Begründung der Berufungsschrift festgesetzt worden.

Bekanntmachung.

Nach dem Tagesjournal zählt der Verband seit 1. Juli 1903 bis zum 28. Januar 1904 1808 Eingänge, und wenn auch natürlich nicht alle eine so umfangreiche Bearbeitung erfordern, so ist doch in dieser Weise bisher jede an den Verband herantretende Angelegenheit behandelt, und leuchtet es wohl ein, daß diese gründliche Durcharbeit einen enormen Zeitaufwand und Geldkosten für die Verbandskasse erforderlich macht.

Um so befremdlicher ist es, daß auf das Rundschreiben, datiert vom November 1903, verschickt mit der Mitgliederliste des Verbands zu Weihnachten 1903, von 1941 Versendungen nur 92 Antworten eingegangen sind.

In dem Rundschreiben ist in ausführlicher Weise darauf hingewiesen, daß für eine geordnete Geschäftsführung enorme Kosten entstehen, und daß es dringend notwendig ist, daß diejenigen Mitglieder, welche in der Lage sind, ein kleines Opfer für die Vertretung der Standesinteressen aufzubringen, sich als Einzelmitgied des Verbandes eintragen lassen.

Wir gestatten uns daher, noch einmal an das Rundschreiben vom November vorigen Jahres zu erinnern, und ersuchen unsre verehrlichen Mitglieder höflichst, sofern sie dasselbe bis jetzt nicht be

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