Page images
PDF
EPUB

Amtliches Organ des Verbandes Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede
des Vereins der Juweliere, Gold- und Silberschmiede von Rheinland und Westfalen, des Vereins der
Juweliere, Gold- und Silberschmiede Württembergs, der Freien Vereinigung des Gold- und Silberwaren-
Gewerbes für Berlin und den Reg.-Bezirk Potsdam, des Vereins der Juweliere, Gold- und Silberschmiede
des Großherzogtums Baden, der Goldschmiede-Werkgenossenschaft Berlin, der Kölner Juwelier Vereinigung,
der Freien Vereinigung der Juweliere, Gold- und Silberschmiede des Reg.-Bezirks Stettin, der Goldschmiede-
Innung Schwerin, der Freien Vereinigung der Gold- und Silberschmiede zu Görlitz, des Kreditoren Vereins
für die Gold, Silberwaren- und Uhren-Industrie Pforzheim, der Kunstgewerbe-Vereine Hanau und Pforzheim,
J des Gewerbemuseums Gmünd, der 3entralstelle Schmuck und Mode

Begründet und berausgegeben von Wilhelm Diebener, Leipzig 21, Schützenstr. 15
Für den kunstgewerblichen Teil: R. Rücklin, Pforzheim Für den volkswirtschaftlichen Teil:
Verantwortliche Redakteure: Syndikus бerm. Pilz, Leipzig

[merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small]

Wir hatten in der dieses Mal erfreulichen Weise mehr als sonst lebhaften Weihnachtszeit so viel mit unseren eigenen Angelegenheiten zu tun, daß wir nicht viel Zeit fanden, uns um andre zu bekümmern. Nicht nur in den engeren Grenzen des eigenen Laden-, Groß- oder Fabrikationsgeschäftes, sondern in dem weiteren Rahmen der gesamten deutschen Gold- und Silberwarenindustrie gegenüber dem Auslande. Bei uns selbst ist nach dem zufriedenstellenden Weihnachtsgeschäft auch wieder eine verhältnismäßige Ruhe eingetreten, die zwar im lebhaften Gegensatz zu der vor dem Fest herrschenden Geschäftigkeit steht, aber doch nicht den Eindruck macht, als ob wir nun überhaupt wieder stillere Zeiten bekommen sollten. Das ist allen Anzeichen nach nicht der Fall. Wir haben gerade Ruhe genug gehabt, uns ein wenig zu erholen, das Lager aufzuräumen, die Bücher nachzutragen und dergl. mehr, und schon erscheinen die Reisenden, die Abgesandten der Fabriken und Großhandlungen, um die vorhandenen Lücken auszufüllen. Und wir weisen sie dieses Mal nicht so kurzer Hand ab, wie in den letzten zwei Jahren sondern wir haben das angenehme Gefühl, daß wir tatsächlich Lücken auszufüllen und Einkäufe zu machen haben und tun dies gern, denn auch der Kauf gewährt Freude wie der Verkauf, weil eins mit dem andern zusammenhängt und gut eingekaufte Ware schon halb verkauft ist.

Es ist nicht allen unseren ausländischen Nachbarn so gut gegangen, wie uns selbst. England, welches schon das Jahr 1902 als eins der schlechtesten in der Geschichte seines Schmuckwarenhandels betrachten mußte, ist herzlich froh, daß nun auch 1903 glücklich vorübergegangen ist, denn es ist im allgemeinen noch schlechter gewesen wie das Jahr 1902, und von Anfang bis zu Ende so hoffnungslos, daß auch die Mutigsten verzagen konnten. Es hatte ganz gut angefangen, aber Monat auf Monat verging, ohne daß der erhoffte Aufschwung eintrat, nur im September zeigte sich eine kleine Besserung, während Oktober schon wieder so ruhig war, wie sonst nie, und im November und Dezember war das Weihnachtsgeschäft so schlecht wie nie zuvor. Die Läger waren überfüllt und es wurde wenig genug verkauft.

.

Und der Grund für diesen Niedergang? Manche betrachten ihn noch als Folge des Krieges, manche als Folge des steigenden ausländischen Wettbewerbes, und wenn auch diese beiden Ursachen viel zu dem schlechten Geschäftsgang in England beitragen, so gibt es außer ihnen noch eine ganze Reihe andrer in den englischen Verhältnissen begründeter, die die Engländer selbst am ehesten bessern können, wenn sie nicht mehr auf ihren geschäftlichen Lorbeeren ausruhen, sondern gleich uns fleißig an der Entwicklung von Handel und Industrie arbeiten.

Die bekannte Pariser Juwelenfirma Boucheron hat in London im elegantesten Stadtteile eine Filiale errichtet mit Rücksicht auf die zahlreiche englische Kundschaft, die bei ihren Pariser Besuchen ihre Einkäufe in Brillanten bei Boucheron machte. Da nun auch außer diesem französischen, sowohl amerikanische (z. B. Tiffany) und russische Juweliere sich in London, der größten Stadt der Welt, niedergelassen haben, so müßte ihnen auch ein deutscher folgen, dem drüben gewiß ein schönes Geschäft blühen würde. Wie denken unsere großen Hofjuwelierfirmen darüber?

Wie unerfahren die Engländer über die Verhältnisse in ihrem eigenen Lande sind, geht aus einer Veröffentlichung in der Times hervor, die auch von Lord Rosebery in einer neulichen Rede wiederholt wurde, nämlich, daß aus Deutschland jährlich nur für 700 Pfund Sterling oder 14000 Mark Bijouterie nach England kämen. Dabei haben viele deutsche Fabrikanten ständige Vertreter in London und Birmingham, andre senden regelmäßig ihre Reisenden nach dort, vieles wird auch direkt gemacht und eine ganze Reihe von Waren geht durch das Punzierungsamt als englische Ware, während andre überhaupt nur auf der Durchreise London passiert und als Exportware gleich weiter nach Übersee geht. Man kann an die obige Zahl sicher noch zwei Nullen anhängen und dann wird man den wirklichen Betrag der von Deutschland nach England gesandten Schmuckwaren noch nicht erreicht haben.

In Frankreich ist das Weihnachtsgeschäft ebenfalls zufriedenstellend gewesen, obschon man gern noch etwas mehr

umgesetzt hätte; jedenfalls ist wie bei uns in Deutschland aller Anlaß zu der Annahme vorhanden, daß der bemerkbare geschäftliche Aufschwung nicht ein vorübergehender, sondern ein dauernder sein wird. Während des im allgemeinen stillen Geschäftsganges im Jahre 1903 hatten sich die Läger ziemlich gefüllt und es war zu Weihnachten genug Ware vorhanden, um den Bedarf zu befriedigen, auch gingen neue Bestellungen nicht gerade überreichlich ein. Mithin hatten die Pariser Goldarbeiter sich ziemlich verrechnet, als sie die Gelegenheit für günstig erachteten, um in einen Ausstand einzutreten, durch den sie an Stelle der bisherigen zehnstündigen eine neunstündige Arbeitszeit erzwingen wollten, natürlich ohne am Lohn etwas einbüßen zu wollen. Etwa 15 Goldschmiede, darunter Lalique, der sich das leisten kann, gewährten die Forderung ohne weiteres. Die übrigen antworteten durch ihren Verband, daß sie mit den Ausständigen gar nicht erst verhandeln wollten. Es gibt in Paris etwa 200 Arbeitsgeschäfte mit 2200 bis 2500 Arbeitern. Der Lohn richtet sich nach den Leistungen und beträgt durchschnittlich einen Franken die Stunde für geschickte Arbeiter, etwa ebensoviel, wie bei den meisten Kunsthandwerkern in Paris. Es ist dies ein Lohn, den nicht viele deutsche bessere Goldschmiede erreichen und daher verdienen die ausständigen Pariser Goldschmiede wenig Sympathie, weil sie ohne triftigen Grund einen Streit angefangen haben, dessen Ausgang ihnen bei dem einmütigen Zusammenstehen der Arbeitgeber nicht günstig sein kann. Sie täten besser, mit ihren Prinzipalen einmütig zusammen zu stehen, um die deutsche Konkurrenz zu bekämpfen, die in Frankreich immer mehr an Ausdehnung gewinnt.

Auch in Amsterdam, der Zentrale der Diamantarbeiterbewegung, droht wieder ein Ausstand. Wir erhalten darüber folgenden Bericht:

Ein Ausstand der hiesigen Diamantarbeiter gehört nicht zu den Unmöglichkeiten für die nächste Zeit. Man wird sich erinnern, daß der letzte Ausstand mit einem wenigstens teilweisen Siege der Arbeiter endete, indem diese die Abschaffung des bisherigen Lehrlingssystems durchsetzten, aber

wie man jetzt sieht, war der abgeschlossene Friede doch nur ein Waffenstillstand, und überdies hat der Verband der Arbeitgeber, die Juweliersvereinigung, die bei Beendigung des letzten Ausstandes zustande gekommene Übereinkunft vor einigen Monaten gekündigt. Jetzt handelt es sich um Einführung des neunstündigen Arbeitstages, wozu die Juweliersvereinigung ihre Mitwirkung verweigert hat, ohne indessen einen Grund ihrer ablehnenden Haltung anzugeben. Sie hat zwar im Januar dieses Jahres erklärt, daß sie gerne bereit sei, zur Festsetzung einer international geregelten und gehörig verbürgten Arbeitszeit in der Diamantindustrie mitzuwirken; sie hat zugleich aber auch die Erwartung ausgedrückt, daß man von ihr nicht verlangen werde, selbst dazu beizutragen, daß der auswärtige Wettbewerb ihr gegenüber in eine günstigere Lage komme. Der Vorsitzende des „Niederländischen Diamantarbeiterbundes", Polak, erklärt diese Befürchtung als durchaus haltlos, denn einmal befinde sich die Amsterdamer Diamantindustrie in diesem Augenblick in blühendem Zustande, was aus der Höhe der von den Arbeitern während des Monats November in die Bundeskasse bezahlten Beiträge 19850 Gulden! hervorgehe, und dann kämen ja nur Amsterdam und Antwerpen für den Markt von bearbeiteten Diamanten in Betracht; da Antwerpen im Besitz einer noch viel stärkeren Arbeiterorganisation sei, als Amsterdam, so stehe einer internationalen Regelung der Arbeitszeit, welche den Arbeitsgebern gegenüber auch die nötigen Bürgschaften zu geben imstande sei, nichts im Wege. Die Diamantarbeiter haben übrigens für ihre Forderung eines neunstündigen Arbeitstages noch einen weitern Beweggrund, der der öffentlichen Meinung gegenüber für sie sehr wertvoll ist. Gestützt auf schriftliche und mündliche Äußerungen zweier Professoren der Augenheilkunde, wie auf ziffernmäßige Belege können sie beweisen, daß die fortwährende Anstrengung, welche dem Auge des Diamantarbeiters zugemutet wird, einen äußerst nachteiligen Einfluß hat, so daß die Fälle nicht selten sind, wo der Arbeiter schon im 45., ja selbst im 40. Lebensjahre wegen geschwächter Sehkraft arbeitsunfähig geworden ist.

Was kann ein Gehilfe im Zeugnis verlangen?

Der Dienstvertrag der Goldschmiedegehilfen richtet sich nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 113 der Gewerbeordnung sagt: „Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen auch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen." Dasselbe besagt § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches und für kaufmännische Angestellte § 73 des Handelsgesetzbuches.

Die Vorschrift sieht überaus einfach aus und hat doch schon zu so viel Streitigkeiten Veranlassung gegeben. „Beim Abgange" . . . hier stocke ich schon. Was heißt denn „beim" Abgange? Kann der Gehilfe das Zeugnis vom Goldschmied fordern, wenn ihm gekündigt ist, oder wenn er gekündigt hat, oder kann er erst Anspruch auf das Zeugnis erheben, wenn die Kündigungsfrist vorüber ist und er den Posten

verläßt? Man hat immer die Anschauung gehabt, daß der Goldschmied das Zeugnis erst zu schreiben hat, wenn der Gehilfe austritt. Kündigt er am 15. Dezember und tritt infolgedessen am 1. Januar nächsten Jahres aus, so stellte man ihm das Zeugnis am 31. Dezember bezw. 1. Januar zur Verfügung. Muß er so lange warten? Die Gerichte sind jetzt der gegenteiligen Meinung geworden. Verschiedene Obergerichte, deren Meinung allgemein angenommen worden ist, haben sich dahin ausgesprochen, daß das ,,beim Abgang" so aufzufassen ist, daß der Gehilfe bei der Kündigung, die seinen Abgang feststellt, schon das Zeugnis fordern kann. In einem Falle hat der Prinzipal eingewandt, daß sich ja bis zum Tage des Austritts der Gehilfe noch manches könnte zu schulden kommen lassen, was den Zeugnisvermerk nicht mehr rechtfertige. Das ist richtig, aber in diesem Falle kann der Goldschmied den Gehilfen wegen Rückgabe des Zeugnisses belangen. Der Gehilfe muß es herausgeben und erhält ein neues, der Wahrheit ent

sprechendes Zeugnis. Es ist uns auch aus unserem Leserkreise ein Vorschlag zugegangen, wonach dem Zeugnis folgender Vermerk beigefügt werden soll: „Vorstehendes Zeugnis erstreckt sich nur auf die Zeit von heute bis zu dem am . . . erfolgenden Austritt, wenn dies am Fuß desselben ausdrücklich vermerkt und dieser Vermerk von mir unterzeichnet ist." Das wäre ein Ausweg, aber es erscheint uns doch fraglich, ob sich der Gehilfe einen solchen Zusatz gefallen lassen muß, da dem Zeugnis irgend welche Zusätze nach dem Gesetz nicht beigefügt werden sollen.

Er kann das Zeugnis beim Abgange fordern. Kann er es auch noch später fordern? Gewiß, in angemessener Frist nach dem Austritt. Diese Verpflichtung des Prinzipals ist immer anerkannt worden, nicht aber, wenn etwa Jahre darüber vergangen sind. Dann braucht der Wunsch des Gehilfen nicht mehr erfüllt zu werden.

Was soll das Zeugnis enthalten? Zunächst eine Dienstbescheinigung. Einen Ausweis über Art und Dauer der Beschäftigung. ,,N. N. war als Goldschmiedegehilfe bei mir in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1903 tätig." Punktum! Damit sind die Befugnisse des Goldschmiedemeisters erschöpft. Mehr darf er aus freien Stücken nicht hineinschreiben. Hat er mit dem Gehilfen Differenzen gehabt und gibt dem im Zeugnis Ausdruck, so kann der Gehilfe ein andres Zeugnis verlangen. Er braucht sich nicht gefallen zu lassen, daß über die Bescheinigung der Art und Dauer der Beschäftigung hinausgegangen wird. Wohl aber kann er selbst verlangen, daß das Zeugnis auch auf seine Führung und seine Leistungen ausgedehnt wird. Kann er auch verlangen, daß es nur auf seine Führung oder nur auf seine Leistungen ausgedehnt wird? Das preußische Kammergericht hat die Frage bejaht. Der Gehilfe kann verlangen, daß über seine Führung nichts gesagt wird, wohl aber seine Leistungen im Zeugnis begutachtet werden.

Verlangt er dies, so muß die Wahrheit in dem Zeugnis enthalten sein. Hat sich der Gehilfe Unehrlichkeiten zuschulden kommen lassen, so ist dies zu bemerken, denn der Goldschmied ist für das Zeugnis haftbar. Engagiert den Gehilfen ein andrer Meister auf Grund des Zeugnisses, und der Gehilfe veruntreut auch dort, so kann sich der neuerlich Geschädigte an den Aussteller des Zeugnisses halten. Kann der Gehilfe auch verlangen, daß der Grund der Kündigung bezw. des Austrittes in dem Zeugnis vermerkt wird? Diese Frage ist bestritten. Verschiedene Rechtslehrer bejahen sie, aber die Gerichte, z. B. neuerlich das Oberlandesgericht von Köln in einer Entscheidung vom 29. Januar 1903, nehmen den gegenteiligen Standpunkt ein. In dem fraglichen Urteil heißt es: Unbegründet ist das Verlangen des Klägers auf Bescheinigung, daß der Austritt aus der Stellung auf seinen Wunsch erfolgt sei. Denn nur über Art und Dauer der Beschäftigung und auf Verlangen auch über die Führung und über die Leistungen ist das Zeugnis auszustellen. Es ist auch gar nicht ersichtlich, welches Interesse der Gehilfe an einer solchen Erklärung haben sollte. Denn aus der Tatsache der Kündigung kann an sich weder zu Gunsten des einen, noch zu Ungunsten

des andern Teils etwas gefolgert werden, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.

Wann kann der Gehilfe verlangen, daß das Zeugnis auch auf Führung und Leistungen ausgedehnt werde? Nur bei der Ausstellung selbst. Hat der Gehilfe, als ihm das Zeugnis auf Verlangen gegeben wurde, nichts darüber verlauten lassen, daß er es auch auf Führung und Leistungen ausgedehnt wissen wolle, und hat er eine einfache Dienstbescheinigung erhalten, so kann er nachträglich nicht mit dem Verlangen hervortreten, daß sich der Goldschmied auch darüber aussprechen soll, wie er sich betragen und wie er gearbeitet hat. Mit der Entgegennahme des Zeugnisses ist der Pflicht seitens des Goldschmiedes genügt und er braucht sich auf weiteres nicht mehr einzulassen.

Kann der Goldschmiedemeister in dem Zeugnis auch Verfehlungen des Gehilfen anführen, die er diesem schon verziehen hat? Das Landgericht Oppeln hat kürzlich die Frage bejaht. (Urteil vom 27. Mai 1903.) Es hat ausgesprochen, daß die Verzeihung einer Verfehlung dieselbe noch nicht aus der Welt schafft. Das Zeugnis habe die volle Wahrheit zum Ausdruck zu bringen und die Führung des Angestellten werde dadurch keine andere, daß ihm seine Verfehlungen verziehen worden seien. Die Klage auf Ausstellung eines anderweiten Zeugnisses wurde deshalb abgewiesen.

Was kann der Gehilfe überhaupt gegen das ihm eingehändigte Zeugnis einwenden? Er kann, wenn das Zeugnis nicht der Wahrheit entspricht, auf Ausstellung eines anderen Zeugnisses klagen. Aber er kann es nur, wenn in dem Zeugnis unrichtige Tatsachen vorgebracht sind, wenn z. B. behauptet wird, daß der Gehilfe sich Unredlichkeiten habe zuschulden kommen lassen und es ist ein Beweis dafür nicht erbracht worden. Handelt es sich nur um das Urteil des Goldschmiedemeisters über die Leistungen seines Gehilfen, hat er z. B. im Zeugnis vermerkt, daß derselbe langsam arbeite und seine Arbeiten zu wünschen übrig ließen, so kann dagegen der Gehilfe nichts einwenden. Das Urteil des Meisters im Zeugnis über seine Befähigung ist unanfechtbar. Insoweit soll der Meister vor Prozessen der Angestellten gesichert sein.

Hat der Goldschmied seinem Gehilfen das Zeugnis erteilt, so hat er damit seiner Pflicht vollauf genügt. Er kann zu weiteren Auskünften über den Gehilfen, die etwa von anderen Meistern erbeten werden, bei denen der Gehilfe Stellung sucht, nicht gezwungen werden, sondern auf das Zeugnis verweisen und alles weitere ablehnen.

Daß die Zeugnisse nicht mit Merkmalen versehen werden dürfen, welche den Zweck haben, den Gehilfen zu kennzeichnen und andre Meister vor ihm zu warnen, spricht die Gewerbeordnung in § 113 Abs. 3 aus. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 2000 Mark oder Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten bestraft. In Fällen, wo der Gehilfe noch minderjährig (unter 21 Jahren) ist, kann der gesetzliche Vertreter (Vater, Mutter oder Vormund) für ihn das Zeugnis fordern. Auf seinen Wunsch ist ihm das Zeugnis direkt und nicht dem Minderjährigen auszuliefern.

Das Poröswerden von Gold und Silber.

Die wiederholten Anfragen, wie es zu vermeiden ist, daß Gold oder Silber beim Schmelzen nicht porös wird, veranlassen einen erfahrenen Goldschmied, darauf aufmerksam zu machen, daß das Poröswerden im Grunde genommen nur 2 Ursachen haben kann. Bevor wir aber auf diese beiden Ursachen eingehen, wollen wir hervorheben, daß die Entstehung feiner Poren stets auf eine Gasentwickelung zurückzuführen ist. Die Gasbläschen bleiben in dem Metall fein verteilt und die vielen kleinen Hohlräume sind die Veranlassung, daß das Metall leicht spröde wird und bricht. Die Gasentwickelung beim Schmelzen kann nun zurückgeführt werden 1. auf Verunreinigungen durch Staub, Kohlenstaub, Schmutzteilchen etc.

Wenn diese verbrennen, müssen, wenn das Metall zusammenschmilzt, die Gase durch das flüssige Metall entweichen. Würde man die Schmelze nun längere Zeit einer gleichmäßigen Erhitzung aussetzen, so werden die Gase allmählich auch entweichen. Hierzu nimmt sich aber der Goldschmied keine Zeit. In einem solchen Falle ist es angebracht, beim Schmelzen der Metalle eine Kleinigkeit Salpeter zuzusetzen. Hierdurch werden die organischen Teile durch Sauerstoffzufuhr schnell zerstört und das zurückbleibende

Kaliumoxyd wird aus der Schmelze begierig die Gase (Kohlensäure) anziehen. Die Entstehung von Poren kann aber weiter ihre Ursache haben in der Zersetzung der Metalle. Sauberes Feingold kann z. B. beim Schmelzen niemals spröde werden, ebensowenig Silber. Anders verhält es sich aber bei Gegenwart von Schwermetallen. Der Grund hierfür liegt in der Verschiedenheit von Edelund Schwermetallen. Während Edelmetalle durch die Hitze nicht oxydiert werden, gehen Schwermetalle aber unter dem Einfluß der Wärme eine Verbindung mit Sauerstoff ein. Erhitzt man eine Legierung von Feinmetall mit Kupfer, so muß, wenn die Erhitzung so stattfindet, daß der Sauerstoff der Luft auf das Metall einwirken kann, unbedingt eine Oxydation des Kupfers eintreten. In diesem Falle liegt also nicht mehr ein Gemisch von Feinmetall mit Kupfer vor, sondern vielmehr ein Gemisch aus Feinmetall, Kupfer und Kupferoxyd. Das Kupferoxyd ist nun gleichmäßig in der Legierung verteilt, wird aber nach und nach an die Oberfläche der geschmolzenen Metallmasse kommen. Würde man das Metall jetzt ausgießen, so muß es nach dem Erkälten unbedingt porös werden, und zwar aus dem Grunde, weil das in der Legierung enthaltene Kup

feroxyd die innige Verschmelzung der Metallteile verhindert. Um das Sprödewerden der Legierung zu vermeiden, gibt man nun, wie allgemein bekannt ist, Borax zu der Schmelze. Dieses Salz besitzt die Eigenschaft, Metalloxyde zu lösen, vermutlich unter Bildung von borsauren Metallen. Verbindungen dieser Art besitzen eine ganz charakteristische Färbung. Wird das Erhitzen der Legierung mit Borax nun nicht lange genug ausgeführt, so wird das

Kupferoxyd nicht gänzlich aus der Legierung entfernt. Von dem
Gehalt einer Legierung an Kupferoxyd ist also der Grad der
Sprödigkeit und Porosität abhängig.

Tritt in der Praxis ein solcher Fall ein, so gibt es eigentlich nur ein Mittel, um den Schaden wieder gut zu machen. Dieses eine Mittel besteht in langem, anhaltendem Erhitzen der Legierung unter Zusatz von Borax.

Welche Abzüge kann der Goldschmied bei der Steuereinschätzung machen?

Aus unserm Leserkreise wurde uns dieser Tage geschrieben, daß es gewiß vielen Goldschmieden erwünscht sein würde, wenn sie in der Goldschmiede-Zeitung kurz die Frage behandelt sehen würden, was ein Goldschmied, der Laden und Werkstatt besitze, bei der Selbsteinschätzung zur Steuer in Abzug bringen könne. Wir kommen diesem Wunsche im folgenden nach, indem wir zunächst die Vorschriften für das Königreich Preußen und Königreich Sachsen berücksichtigen.

Von dem Einkommen dürfen in Abzug gebracht werden in Preußen:

1. die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwendeten Ausgaben, Schuldzinsen und Renten, sowie die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden dauernden Lasten. Hierhin gehören auch Unterstützungen von Angehörigen, zu denen der Steuerpflichtige gesetzlich oder vertragsmäßig verpflichtet ist. Unterhalt an bedürftige Eltern oder Kinder. Ein der Tochter vertragsmäßig festgesetztes Nadelgeld usw.

2. Geschäftsunkosten und solche indirekte Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind. Was gehört zu den Ge

schäftsunkosten?

a) Die Miete für Laden, Kontor und Werkstatt (nicht aber für die Privatwohnung). Benutzt aber der Goldschmied eine Stube in seiner Privatwohnung ausschließlich als Arbeitsstube oder sonst als Geschäftsraum, so kann der Mietswert für diesen Mietraum in Abzug gebracht werden. Diese Befugnis steht ihm nicht zu, wenn er das Zimmer nur vorübergehend zu Geschäftszwecken benutzt. Geschäftszwecken dienen auch Mietsräume, die Gehilfen und Lehrlingen, die Naturalverpflegung beim Meister haben, überlassen sind. b) Der Gehalt für Gehilfen, Arbeitsburschen, Laufburschen, für kaufmännisches Personal, Verkäuferinnen, Buchhalter, Kassierer, Lageristen usw. Nicht gehört dazu der Lohn für ein Dienstmädchen, das für die Familie gehalten wird, wenn es auch hin und wieder einmal im Geschäft mit tätig ist, die Geschäftsräume reinigt, Geschäftswege besorgt usw. Auch die gewährte Naturalverpflegung und das dem Lehrling bewilligte Taschengeld gehört hierher.

c) Die Prämien der Feuerversicherung, Glasversicherung, Einbruchsversicherung. Aber auch die Prämien zur Lebensversicherung können in Abzug gebracht werden, soweit dieselben den Betrag von 600 M. jährlich nicht übersteigen. Versicherungsprämien für die Frau und Kinder sind nicht abzugsfähig.

d) Ausgaben an Porto, Papier, Heizung, Licht, Ladenreinigung und -Instandhaltung. Nicht aber Ausgaben für Anschaffungen, wie Ladeneinrichtung usw.

3. Die gesetz- oder vertragsmäßig zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Invalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen. Es kommen hier die Beiträge für die Angestellten in Frage, die man auch noch unter die Geschäftsunkosten rechnen könnte, aber auch die Beiträge, welche der Goldschmied zu seiner eigenen Versicherung aufwenden muß. 4. Die regelmäßigen jährlichen Abschreibungen für Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgerätschaften, Ladeneinrichtungen usw.

Besitzt der Goldschmied ein eignes Hausgrundstück, so kann er auch Ausgaben für Hausanstrich, Abputz, Ausgaben für den Hausmann und die Hausreinigung, Dachdeckerarbeit, Ofenausbesserungen, Reparaturen an der Wasserleitung usw., nicht aber Aufwendungen für Baulichkeiten in Abzug bringen, durch welche der Wert des Hausgrundstückes erhöht wird. Natürlich sind abzuziehen Hypothekenzinsen, Grundsteuer, Brandkassengefälle, Wasserzins, Gasabgaben, Zinsgroschen und was sonst noch alles für Hauswirte an Lasten in Frage kommt.

Nicht abgezogen dürfen werden Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zur Geschäftserweiterung, Kapitalanlage oder Kapitalabtragungen, welche nicht lediglich als durch eine gute Wirtschaft gebotene und aus den Betriebseinnahmen zu deckende Ausgaben anzusehen sind. Es darf also der Betrag für eine Poliermaschine mithin nicht abgezogen werden, wohl aber der Betrag für einen neuen Schaukasten, wenn der frühere unbrauchbar geworden. Nicht abgezogen darf schließlich werden, was für den eigenen Haushalt gebraucht wird.

Nicht so günstig liegen die Vorschriften für die Goldschmiede im Königreich Sachsen, während in den thüringischen Staaten die preußischen Bestimmungen im großen ganzen maßgebend sind. In Sachsen sind abzugsfähig alle Ausgaben, die zur Erlangung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens gemacht werden, insbesondere die Schuldzinsen. Desgleichen alle indirekten Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind und die Geschäftsunkosten selbst. (Es gilt hier das unter 1 und 2 bei Preußen ausgeführte.) Dagegen darf in Sachsen nicht abgezogen werden, was der Steuerpflichtige etwa an Unterhalt an seine Angehörigen freiwillig gewährt, z. B. ein Nadelgeld an die Tochter, freie Wohnung an die Eltern usw. Wohl aber sind auch in Sachsen abzugsfähig Unterstützungen, welche auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zu zahlen sind. Dahin gehören Renten an die Eltern, regelmäßige Unterhaltsgelder für dieselben bei Altersschwäche und Krankheit, Ausgaben zum Unterhalt für Enkelkinder usw. Nicht abgezogen dürfen in Sachsen die Prämien für Lebensversicherung, Unfallversicherung sowie Beiträge für Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen werden, soweit der Goldschmied selbst versichert ist, wohl aber was in dieser Beziehung für die Angestellten ausgegeben werden muß. Auch die Beträge für die Staats- und Gemeindesteuern sind natürlich nicht in Abzug zu bringen. Soweit Goldschmiede als Grundstücksbesitzer in Frage kommen, sind von ihnen ebenfalls die bereits bei den preußischen Verhältnissen bemerkten Abzüge zu machen. Das Einschätzungsformular hat z. B. in Preußen folgenden Inhalt:

Steuerdeklarierung zum Zwecke der Veranlagung des Goldschmiedes N. N. in B. zur Einkommensteuer für das Jahr 1903/04.

Mein steuerpflichtiges Einkommen [einschließlich des mir anzurechnenden Einkommens meiner Haushaltungsangehörigen, nämlich meiner Ehefrau A. geb. S., - das kommt in Frage, wenn der Goldschmied Zinsen vom Vermögen seiner Frau bezieht] beträgt:

1. Aus Kapitalvermögen: Zinsen, Renten, Dividenden usw. M. 2. Aus Grundvermögen: Mietzinsen, Mietwert der eignen Wohnung, nach Abzug der zur Erhaltung notwendigen Auslagen 3. Aus Handel und Gewerbe; nach Abzug der Geschäftsund Betriebskosten

Hiervon sind außerdem abzuziehen:

a) Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Alters- und Invalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen-, Pensionskassen für meine eigene Person.

b) Lebensversicherungsprämie an die Versicherungsgesellschaft. . . . ., Police Nr. . .

[ocr errors]
[blocks in formation]

Cymric-Silber.

Unter diesem Namen treten uns neue eigenartige Kunstarbeiten, gefertigt aus 0,930, also Sterlingsilber entgegen. Wie bereits der Name andeutet, führt uns die Bezeichnung nach England, wo bekanntlich seit den frühesten Zeiten die Cymren, keltische Bewohner von Wales, leben. Die Bezeichnung Cymren ist auch heute noch dort im Gebrauch, und halten die Bewohner an ihrer cymrischen oder welschen Sprache mit großer Zähigkeit fest.

Zu einer selbständigen und charakteristischen Kunstepoche zählen wir die etruskische Kunst, deren Entwickelung sich vom 8. Jahrhundert vor Christi bis in die hellenistisch-römische Zeit verfolgen läßt und neben dem Sinn für das Praktische einen seltenen und eigentümlich herben Adel der Formensprache aufweist. Dieser Charakter macht sich auch in den Gefäßformen geltend, von denen vor einiger Zeit beim Juwelier Hugo Steinkopff, Leipzig, eine Sammlung köstlicher Nachbildungen, sowie in modernem Sinne gehaltene mit Verwendung etruskischer Motive verschmolzene Gefäße, Gerätschaften, Schmucksachen und dergl. unter der Bezeichnung Cymric-Silber" ausgestellt waren. Sie sind nach Entwürfen englischer Altertumsforscher und Künstler ausgeführt. Die durchweg in Silber getriebenen Stücke zeigen zum Teil auch an den Außenseiten deutlich die Hammerschläge und dunkle Patinierung, teils sind sie nach Fertigstellung der Form außen geglättet und tragen matten Silberglanz. Einen ganz besonderen Reiz haben jedoch diese kunstvollen Arbeiten dadurch erhalten, daß sie mit

[ocr errors]

farbigen Emaillen und Emaillebildern geschmückt sind, die von sparsamer, jedoch höchst formenschöner Ornamentik umrahmt sind. Bei einzelnen Stücken sind die Emailleflüsse über die Silberwandungen aufgetragen, bei anderen wieder ist hinter den Emailleteilen das Silber entfernt und dadurch den reizvollen farbigen Zutaten noch eine zarte und eigenartig wirkende Transparenz verliehen worden. Namentlich bei einigen Schalen und Bechern sind die transparenten Emaillen mit vielem Geschick verwendet. Neben den Emaillen sind dann noch ab und zu als farbige Beigaben sogenannte Matrix-Türkise, d. h. Steine, wie sie im Urzustand aufgefunden werden, und dunkelfarbig-persische Steine verwendet. Aus der reichen Kollektion seien hier erwähnt: ein Deckelpokal, dessen oberer ausladender Teil mit vier Schiffsbildern verziert ist, zwischen welchen die vier Henkel angebracht sind, die aus dem Fuß hervorwachsen; ein besonders reichdekoriertes Stück ist die Schmucktruhe, die Bilder aus der englischen Sage von der „Dame, von Shalott" zeigt, ferner eine keramische Arbeit, eine Kanne in dunkelgrünem Ton, die mit selbsttätigem pendelnden silbernen Deckel versehen ist, Löffel, deren Stiele aus verschlungenen Bändern oder Zweigen gebildet sind, Serviettenringe, Gürtelschließen und Broschen. Diese Silberarbeiten sind Schöpfungen, deren Schönheit das Auge des Sammlers und Liebhabers zu entzücken vermag und die hauptsächlich dazu dienen, um als kostbare Dekorations- bez. Schmuckstücke Verwendung zu finden.

Perlenfischerei bei Ceylon.

Nachrichten aus Colombo zufolge hat die Perlenfischerei, die zu Beginn d. J. nach einer ergebnislosen Pause von 11 Jahren aufgenommen und bis Ende April fortgesetzt worden ist, großen Erfolg gehabt.

Eine interessante Ausstellung von Goldmünzen wird Garman aus Philadelphia auf der Weltausstellung in St. Louis 1904 vorführen. Diese Goldmünzen bestehen aus Stücken im Werte von 1 bis 200 Mark. Das wertvollste darunter ist ein kalifornisches im Jahre 1855 geprägtes 50 Dollar-Goldstück, das für Münzsammler einen Wert von 1200 Mark hat. Die ältesten Stücke der Sammlung sind die achteckigen, in den ersten Jahren der kalifornischen Goldfunde von Privatpersonen geprägten Münzen.

In den Vereinigten Staaten von Amerika betrug der Wert der Gesamteinfuhr an Edelsteinen im Fiskaljahr 1902 03 nach einem amerikanischen Handelsblatte 31,5 Millionen Dollars. In keinem vorhergegangenen Jahre hatte der Einfuhrwert der Diamanten und sonstigen Edelsteine eine solche Höhe erreicht. Vor dem Jahre 1887 kam der bezeichnete Wert nie über 10 Millionen Dollars und stieg mit Schwankungen auf die bereits erwähnte enorme Höhe von 31,5 Millionen Dollars. Die schnelle Zunahme der Diamanteneinfuhr nach den Vereinigten Staaten war nicht allein durch den wachsenden Wohlstand des Landes bedingt, sondern es hatten auch die in der Union entstandenen Diamantschleifereien wesentlich dazu beigetragen.

Internationale Ausstellung für Mode-, Textilwaren und Kunstgewerbliche Erzeugnisse in London.

Vom 19. März bis 27. April dieses Jahres wird die Direktion des „Crystal Palace" eine Internationale Ausstellung für Kleidungsstücke, Wäsche sowie für die Erzeugnisse der Textilindustrie als auch des Kunstgewerbes veranstalten. Das Protektorat haben Ihre Kgl. Hoheit die Frau Prinzessin von Battenberg und Ihre Kgl. Hoheit die Frau Prinzessin Christian von Schleswig-Holstein zu übernehmen geruht. Die Ausstellung findet im „Crystal Palace" statt, dessen Lage als unvergleichlich schön und zugänglich zu bezeichnen ist. Dieser Bau wird nicht nur viel Aussteller, sondern auch viele Besucher vom Kontinente als auch aus Nordamerika an sich ziehen. In Klasse 2 der 17 Klassen wird eine Abteilung für Juwelen sein, und dürfte unsre heimische Industrie dort sicherlich zeigen können, daß sie auf der Höhe steht. Wir wünschen unsern Ausstellern, die sich an der Konkurrenz, beteiligen, daß ihnen von den Preisen, die zur Verteilung geraten Grand Prize, Ehrendiplom, Diplom zur Goldenen Medaille, Diplom zur Silbernen Medaille und Diplom zur Bronzenen Medaille ein guter Anteil zufallen möge. Die Interessenten dieser als auch

der nachfolgenden Ausstellung in Ostende tun am besten, sich an den Generalkommissar für Deutschland, Herrn W. Hähnel in Magdeburg, Hohepfortestr. 35, zu wenden.

Internationale Ausstellung für Damen-Moden und weibliche Kunst in Ostende.

Im Sommer dieses Jahres findet in Ostende eine Ausstellung der Künste für Tracht und Mode der Frauen statt. Sie steht unter dem Schutze Ihrer Köngl. Hoheit der Prinzessin Clementine von Belgien und wird von der Stadtverwaltung unterstützt. Die Ausstellung ist international und zerfällt in 9 Klassen, worunter als 5. Klasse die Bijouterie, Joaillerie und Orfèvrerie. Doch dürfte auch bei den anderen Klassen unsere Bijouterie etc. vertreten sein, so z. B. in Klasse III Toilettegegenstände, Schirme etc. und in Klasse IX Kunstwerke der Zeit des Mittelalters bis zur Gegenwart. Zur Verteilung gelangen Diplome des großen Preises, Ehrendiplome, goldene, silberne und bronzene Medaillen.

Eine Ehrengabe für den Norddeutschen Lloyd.

Die neue Bremer Silberwarenfabrik von Hüneke & Co., G. m. b. H., in Sebaldsbrück bei Bremen hat im Auftrage von Angehörigen der Deutschen Schiffbautechnischen Gesellschaft einen silbernen Tafelaufsatz, welcher eine Ehrengabe für den Norddeutschen Lloyd bildet, geliefert. Das Werk ist in modernem, künstlerischem Geschmack erdacht worden, zeigt eine edle Linienführung und treffliche Behandlung des Materials. Breite Schalen zu beiden Seiten sind für die Aufnahme des Obstes bestimmt, während ein schlank aufsteigender Pokal in der Mitte mit Blumen gefüllt werden soll. Auf der einen Seite des Pokals befindet sich die Widmung der Stifter an den Norddeutschen Lloyd und auf der anderen Seite grüßt uns das bekannte Wappen der Schiffbautechnischen Gesellschaft, ein Wikinger-Schiff. Das Geschenk wurde auf den Dampfer „Seydlitz“ überführt, der vor kurzem seine zweite Reise nach Ostasien angetreten hat.

Kunstgewerbliche Meisterkurse.

In der Zeit vom 18. Februar bis 24. März d. J. findet am Bayerischen Gewerbemuseum in Nürnberg der vierte kunstgewerbliche Meisterkurs, und zwar gleichwie im Vorjahre wieder unter der bewährten Leitung Richard Riemenschmieds statt. Die kunstgewerblichen Meisterkurse haben sich als ein vorzügliches Mittel zur Pflege einer den Zeitanforderungen genügenden Handwerkskunst bewährt und erfreuen sich in den Kreisen der Kunstgewerbetreibenden ebenso wie unter den Freunden einer aus selbständig schöpferischer Kraft hervorgehenden Kunsttätigkeit der lebhaftesten Teilnahme. Bedingung für die Zulassung zu den alljährlich einmal unter wechselnder Heranziehung namhafter Künstler stattfindenden Meisterkursen, deren Dauer sich in der Regel auf fünf Wochen erstreckt, ist außer genügender künstlerischer Befähigung der Nachweis geschäftlicher Selbständig

« PreviousContinue »