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Geiste und den Fortschritten der Zeit die nötige Rechnung zu tragen, so ist eine derartige wirkliche Rückständigkeit nicht der Kirche sondern der Einzelgruppe, den betreffenden Personen zuzuschreiben.

Mit der Bezeichnung „Kirchliche Vorschriften" heißt es überhaupt sehr vorsichtig sein, denn noch lange nicht das, was da ein strebsamer Kaplan, ein kunstliebender Domkapitular oder der Vorsteher eines kirchlichen Kunstinstitutes verlangt, ist kirchliche Vorschrift; sondern als kirchliche Vorschriften sind nur solche zu bezeichnen, die aus dem Geiste der Kirche selbst hervorgegangen sind, und die im Laufe der Zeiten mehr oder weniger universelle Bedeutung erlangt haben.

Diese Vorschriften finden sich zum großen Teile in den Ritualbüchern, den Erlassen der Kongregation der Riten, den Konstitutionen der verschiedenen Provinzial- und Diözesansynoden und in den Beschlüssen der Konzilien, Man könnte nun einwerfen, daß die Vorschriften der Provinzialsynoden usw. doch nur eine beschränkte Giltigkeit haben könnten. Das ist ja richtig, aber wenn man Gelegenheit hat, umfangreicheres Material in dieser Beziehung zu vergleichen, so wird man sich wundern über die Übereinstimmung, die hierbei zutage tritt und, die von Kleinigkeiten und rein örtlichen Bestimmungen abgesehen, einen glänzenden Beweis für den nach Einheitlichkeit strebenden Geist der Kirche ist. Zudem sind viele der angeregten Bestimmungen nachträglich vom päpstlichen Stuhle approbiert worden.

Dies letztere gilt z. B. von den Mailänderakten, das sind die Beschlüsse der Konzilien des hl. Karl Borromäus, die für viele Spezialverfügungen nachfolgender Zeiten grundlegend geworden sind.

Aus den angeführten Quellen sind denn auch die nachfolgenden Vorschriften in bezug auf die kirchliche Goldschmiedekunst ausgewählt worden, wobei prinzipiell alle örtlichen Bestimmungen als unwesentlich übergangen wurden.

A Kirchenschmuck (Goldschmiedearbeiten.)

1. Der Altar selbst muß nach den Vorschriften der Kirche von Stein, und zwar von natürlichem Steine sein. Er besteht aus einem steinernen Tische (mensa) und dem Untersatze (stipes). Diese beiden Teile kommen für die Goldschmiedekunst somit weniger in Betracht, doch kommt es manchmal vor, daß Reliquienbehälter (sepulchrum) aus kostbaren Metallen in dieselben eingelassen werden. Das Metallgefäß darf, um das Oxydieren zu verhindern, in ein Krystallgefäß eingeschlossen werden. Auch wird der Untersatz manchmal mit figürlichen Darstellungen geschmückt. Das Hauptfeld für die Betätigung der Goldschmiedekunst aber bildet der Altaraufsatz, und zwar besonders derjenige des romanischen Altares.

Der Hauptteil des Altaraufsatzes ist das Tabernakel, und die kirchlichen Vorschriften bestimmen

ENTWURF

ZU EINEM SILBERBECHER. A. KAHLBRANDT, ALTONA.

Die Werke der kirchlichen Goldschmiedekunst werden gewöhnlich in zwei Hauptgruppen geteilt, nämlich in Schmuckstücke und eigentliche Gefäße und Geräte. Es sollen sich demgemäß auch die vorliegenden Ausführungen an diese Einteilung halten, doch übernehme ich keine Garantie dafür, daß nicht der eine einen Gegenstand zu den Schmuckstücken zählt, der hier unter den Geräten aufgeführt wird, doch ist dieses für die Hauptsache, für die kirchlichen Vorschriften, ja auch von keiner Bedeutung.

Als Schmuckstücke seien genannt:

1. Der Altaraufsatz und seine Teile.

2. Kreuze und Kruzifixe.

3. Leuchter und Lampen.

4. Reliquiare,

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a) Den Ort desselben. „Dasselbe muß stets inmitten auf dem Altare angebracht sein," und zwar in Pfarr- und Regularkirchen auf dem Hochaltar, in Kathedralen aber in einer eigenen Kapelle oder auf einem Nebenaltar.

b) Material und Form. Es sei in der Regel von Holz oder aber von kostbarem Marmor oder Metall. Die Form richtet sich nach dem Charakter der Kirche; sie kann rund, aber auch 4-6-8 eckig konstruiert sein.

c) Größe. Das Tabernakel sei von solchem Umfange, daß in demselben nicht blos das Ciborium, sondern auch die Monstranz Platz findet, jedoch darf dadurch der Altartisch nicht beengt werden. Es muß soweit zurückstehen, daß der Priester auch bei nach außen geöffneter Tür in seinen Hantierungen nicht gestört wird. Es stehe aber nicht soweit zurück, daß der Priester eines Schemels bedarf, um das Allerheiligste herausnehmen zu können, noch so hoch, daß der Priester auf den Altar steigen müsse.

d) Schmuck. Das Tabernakel soll nach dem Vermögen der Kirche möglichst kostbar und mit besonderer Auszeichnung hergestellt sein. Nach den Bestimmungen des hl. Karl Borromäus soll es mit goldnen oder silbernen Platten oder mit vergoldetem Erz ausgekleidet werden, die nach den Gesetzen der Kunst zu verzieren seien. Besonders soll auch die Tür des Tabernakels verziert werden, etwa mit einem Kruzifixe, dem Bilde des auferstandenen Heilandes oder ähnlichen Darstellungen. Niemals aber darf dasselbe Vorrichtungen zum Anbringen von Kerzen oder Blumenschmuck erhalten.

Endlich muß das Tabernakel so stark gearbeitet sein, daß es möglichst gegen gottesräuberische Hände geschützt ist. Es muß so fest schließen, daß auch ein Eindringen von Staub unmöglich ist. Über dem verschlossenen Tabernakel befinde sich ein zweites in Gestalt eines Baldachins zur Aussetzung des Allerheiligsten. (Bei letzteren Bestimmungen wird auf die Größe der Monstranzen Rücksicht genommen werden müssen, da man wohl kaum zwei Tabernakel für Monstranzen .von Meterhöhe übereinandersetzen kann.

Sonst sei in bezug auf den Aufsatz noch auf folgende Punkte hingewiesen:

1. Der Hauptschmuck des Altars ist das Kreuz. Dieses muß immer eine hervorragende Stelle einnehmen.

2. Der Stil ist dem Stile der Kirche anzupassen. So paẞt z. B. der reiche Bilder- und Flügelaltar nicht in eine einfache Basilika.

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3. Alles verwandte Material sei echt. Surrogate bleiben ausgeschlossen. Gute Vergoldungen gelten als echt, da sie nicht den Zweck haben, etwas Falsches vorzutäuschen, sondern rein schmückend wirken.

2. Kreuze und Kruzifixe. Wie eben schon bemerkt, ist das Kreuz der Hauptschmuck des Altars, doch findet es auch sonst als Schmuck usw. vielfach Verwendung.

Die Kirche bestimmt:

a) Das Altarkreuz muß das Bild des Gekreuzigten tragen.

b) Ein kleines Kreuz mit dem Bilde des Gekreuzigten etwa über dem Tabernakel oder an der Türe desselben befestigt, genügt nicht, es muß ein größeres Kreuz so aufgestellt werden, daß Priester und Volk es sehen können, daß es also über den zelebrierenden Priester hinausragt.

c) Das Kreuz soll wenn möglich über die Leuchter emporragen, doch soll es stets mit der Größe des Altars passend und gefällig übereinstimmen.

d) Wenn sich im Aufbau des Altars ein gemaltes, geschnitztes oder geschmiedetes Kreuz als Hauptbild befindet, braucht kein besonderes zweites Kreuz angebracht zu werden.

e) Wenn kein besonderes Prozessionskreuz vorhanden ist, soll das Altarkreuz so eingerichtet sein, daß man es abnehmen und mit einer Tragstange verbinden kann.

BAYRISCHER BAUERNSCHMUCK:

HAARPFEIL.

f) Das Altarkreuz sei aus Silber oder sonst einem edlen Metalle. Ist dieses nicht möglich, so sei es aus vergoldetem Kupfer und nur im Notfalle aus vergoldetem und bemaltem Holze. Über Entwurf und Ausführung der Kreuze sind kaum Regeln gegeben, hier entscheiden Stil, Geschmack und Geldmittel.

3. Leuchter und Lampen. Leuchter und Lampen spielen als Lichtträger in der Kirche eine große Rolle, wobei in unsern Landen die Leuchter überwiegen, während im Morgenlande und schon in Italien die Lampen eine äußerst vielseitige Anwendung finden. Dasselbe ist auch in Rußland der Fall. Die Lichter haben aber weniger den Zweck, zu leuchten, als zur Erhöhung der Feierlichkeit beizutragen. Dann aber haben die Lichter eine hohe symbolische Bedeutung, sie versinnbildlichen denjenigen, der das Licht der Welt ist, seine Gnaden usw. und gelten endlich als Opfergaben. Daher faßt die Kirche auch die Lichtgefäße symbolisch, und da

nach muß sich die kirchliche Kunst bei Entwurf und Schmuck richten. Und Hand aufs Herz! Man kann einer gesunden Stilentwickelung auch in Kirchensachen noch so sympatisch gegenüberstehen, Lichtträger, wie sie in den modernen Beleuchtungsgeschäften ausgestellt sind, wo man oft glauben könnte, die ausübenden Künstler hätten ihre Studien an den Scheusalen der Meerestiefen gemacht, solche Lichtträger können nie für die Kirche in Betracht kommen.

Die Vorschriften sind hier recht zahlreich, und aus den wichtigsten seien folgende hervorgehoben:

a) Die Altarleuchter müssen auf dem Altare selbst stehen, nicht etwa neben demselben oder etwa in Armleuchtern an den benachbarten Wänden.

b) Jeder Altar, auf welchem zelebriert wird, muß sechs einzelne Leuchter haben, auf jeder Seite drei. Diese Einzelleuchter können nicht etwa durch Armleuchter mit je drei Kerzen ersetzt werden. In bezug auf die Größe seien sie nicht gleich, sondern aufsteigend, so daß die größten neben dem Tabernakel zu stehen kommen.

c) Die Altarleuchter für hohe Feste sollen, wenn nicht von Gold, so doch von Silber sein; für den täglichen Gebrauch genügen solche aus Kupfer, Messing oder Zinn. Neusilber, Talmi usw. soll nicht verwandt werden, dann eher noch hölzerne.

d) Der Fuß der Leuchter sei rund oder dreieckig, der Schaft soll sich nach oben verjüngen, die Spitze mit einer Schale für das abfließende Wachs versehen sein. Im Entwurf und in der Ausführung sollen sie möglichst mit dem Altarkreuz übereinstimmen.

e) Der Leuchter für die Osterkerze soll sich durch seine Größe und Ausführung von den andern unterscheiden.

f) Lampen. Von Lampen hat sich in den meisten Kirchen nur die Lampe vor dem Hochaltar, das „ewige Licht", erhalten,

BAYRISCHER BAUERNSCHMUCK: GROSSE HALSSCHLIESSE.

MITGETEILT VON ANTIQUAR G. v. FLOTOW, MÜNCHEN.

welche durchgehends die Gestalt einer Ampel hat und je nach dem Vermögen aus edlen Metallen oder aus vergoldetem Kupfer gearbeitet ist. Für Goldschmiede aber, die nach den oben erwähnten Ländern liefern, seien folgende Regeln angeführt:

Die Lampen werden entweder einzeln gebraucht oder zu Lampadarien vereinigt, wobei die Zahl immer eine ungerade sein muß. Ein solcher Lampenträger soll vor dem Hochaltare

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hängen und wenigstens drei Lichter haben, während vor dem Sakramentsaltar die Zahl nicht unter 5 gehen soll.

Es dürfen keine Lampen über der Mensa des Altares angebracht werden, auf daß jede Verunreinigung vermieden wird. Vor Sakramentsaltären sollen Lampen oder Lampadarien stets in der Mitte hängen und zwar so hoch, daß sie die Vorübergehenden nicht hindern.

Hinsichtlich der Form wird besonders die früher allgemeingebräuchliche Schiffchenform empfohlen, wobei die Lampe sich nach oben und unten erweitere, in der Mitte aber sich verengt und in einen Nodus zusammenlaufe. Die Lampadarien, auf welchen mehrere Lampen ruhen, seien kreisrund gefertigt, turmähnlich in die Höhe geführt und aus Delphinen zusammengesetzt, welche die einzelnen Lampen tragen.

4. Reliquiare. Reliquiare sind bekanntlich jene Behältnisse, worin die kath. Kirche die Reliquien der Heiligen aufbewahrt. Kirchliche Vorschriften kommen hier weniger in bezug auf die Behältnisse als auf den Inhalt zur Geltung. Als einschlägig seien angeführt:

a) Sind ganze hl. Leiber oder doch ein großer Teil derselben aufzubewahren, so sollen dafür eigene Schreine hergestellt werden.

b) Diese Schreine sollen aus edlen Metallen, Marmor usw. ausgeführt und mit hl. Darstellungen oder Symbolen geschmückt sein. Ganz besonders aber soll das Innere mit kostbaren Metallen ausgekleidet oder doch vergoldet sein, während die Reliquien noch besonders in Seide gewickelt werden.

c) Kleinere Teile sollen ebenfalls nur in passenden und geschlossenen Gefäßen zur Verehrung ausgestellt werden. Auch diese Gefäße seien aus Silber und Gold oder, wenn aus geringerem Metall, doch wenigstens gut vergoldet.

d) Die Form der Reliquiare ist sehr verschieden, sie wechselt von einfachen Kassettchen bis zum kunstvoll ausgearbeiteten Kapellchen. Da gibt es Monstranzen, Häupter, Armreliquiare, Reliquientafeln, so daß also hierin dem schaffenden Künstler die größte Freiheit gelassen wird.

5. Grabdenkmäler, Votivtafeln und Verzierungen schlagen weniger in das Fach des Goldschmiedes, doch kommt es noch immer vor, daß auch solche Arbeiten in edlen Metallen ausgeführt werden.

Hier wird nur kirchlicher Stil und Anpassung an die Umgebung vorgeschrieben, und figurale Darstellungen sowie die Inschriften müssen

ernst und würdig ge

halten sein. Werden

Grab- oder Gedenktafeln in den Boden der Kirche eingelassen, so dürfen sie weder Kreuze noch andere hl. Symbole tragen. Sie bedürfen überhaupt der besonderen Genehmigung der kirchlichen Behörden.

Damit dürften die wichtigsten Vorschriften über kirchlichen Schmuck gegeben sein, und nur in besonders reichen Kirchen und Domen finden sich noch andere Arbeiten, die demnach hier zu weit führen würden. Noch wichtiger als die Schmuckstücke aber sind die eigentlichen

Gefäße und Geräte, die im folgenden Abschnitt behandelt werden sollen.

B. Gefäße und Geräte.

1. Kelche und Patenen. Unter den hl. Gefäßen der Kirche nimmt der Kelch die erste und vornehmste Stelle ein. In den ersten christlichen Zeiten wurden hölzerne oder gläserne Kelche gebraucht, aber schon im 3. Jahrhundert kommen silberne und goldne Kelche in Gebrauch, und in der Folge wurden Edelmetalle fast das ausschließliche Material.

Bei der großen Wichtigkeit und Wertschätzung des Kelches hat die Kirche zu allen Zeiten in bezug auf seine Anfertigung und Durchbildung genaue Vorschriften erlassen.

a) Material. Der Kelch soll aus Gold oder Silber angefertigt werden oder wenigstens eine silberne, innen vergoldete Cuppa haben. Nur im Notfalle sind Kelche aus Kupfer oder Zinn gestattet. Besteht der Kelch aus Kupfer, so muß er ganz vergoldet sein. Messing oder Neusilber darf als Material nicht verwandt werden.

b) Die Form des Kelches ist durch die Überlieferung festgesetzt, es ist eben die Kelchform. Jeder Kelch besteht aus drei Teilen, dem Fuß zum Aufsetzen, dem Knauf zum Anfassen und dem Becher oder der Cuppa zum Trinken.

Der Fuß soll rund, sechs- oder achteckig sein und im Verhältnis zur Höhe so breit, daß der Kelch fest steht und nicht umfallen kann. Auf der Oberfläche des Fußes kann Bildwerk angebracht werden, doch so, daß es die Hand nicht hindert. Es seien aber nur heilige Bilder, vorzüglich aus dem Leiden Christi angebracht, nicht aber zweckloses Figurenwerk oder prangende Wappen.

Zwischen dem Fuße und der Cuppa sei das Verbindungsrohr so hoch, daß der Kelch bequem gefaßt werden kann. Es wird durch den Nodus oder Knauf gegliedert, der reich geschmückt und mit Edelsteinen und Perlen verziert werden darf. Der Schmuck darf jedoch nie scharfkantig oder spitzig sein, weil dadurch die Hand des Zelebrierenden verletzt werden könnte.

Auch die Außenseite der Cuppa kann mit Ornamenten usw. geschmückt werden, doch muß der Schmuck wenigstens 2-3 Finger breit vom Rande entfernt bleiben.

Der Form nach sei die Cuppa unten schmäler und erweitere sich zum Rande hin. Der obere Rand sei möglichst

BAYRISCHER BAUERNSCHMUCK: FILIGRAN-HAARNADELN.

MITGETEILT VON ANTIQUAR G. v. FLOTOW, MÜNCHEN.

dünn, doch ohne verletzende Schärfe, und in keiner Weise gebogen. Weder innoch auswendig dürfen Kreise gezogen werden, sondern alles sei glatt und eben.

In bezug auf die Größe bestimmte Karl Borromäus, daß ein einfacher Meßkelch 9 Zoll hoch sein und 102 Zoll im Umfange haben soll, bei kostbareren Pontifikalkelchen erhöhen sich diese Maße auf 11 und 1312 Zoll.

c) Die Patene sei ebenfalls aus edlen Metallen oder wenigstens gut vergoldet. Sie soll eine runde Form und einen scharfen Rand haben. Sie muß ferner glatt, das heißt ohne erhabene

oder vertiefte Verzierungen sein und nur in der Mitte eine leichte Vertiefung haben, welche an Umfang dem Rande des Kelches gleichkommt.

d) Das Löffelchen, welches gewöhnlich zum Kelch gebraucht wird, ist nicht besonders vorgeschrieben.

2. Das Ciborium ist jenes Gefäß, worin das Allerheiligste, die konsekr. Hostien aufbewahrt werden.

a) Das Ciborium sei von Gold oder Silber und im letztern Falle von innen vergoldet.

b) Es soll so groß sein, daß es genügend Hostien für die Kommunion der Gläubigen aufnehmen kann.

c) Das Ciborium soll einen festen breiten Fuß haben, einen bequemen Schaft (mit Nodus) und einen helmförmigen aufwärtsstrebenden, mit dem Kreuze abschließenden Deckel. Das Innere muß vollständig glatt sein.

d) Das Krankenciborium, welches der Priester zu Versehgängen benutzt, kann sowohl die eben beschriebene Form als auch die einer pyramidalen Kapsel haben. Es sei aus Edelmetall oder vergoldet, mit dem Kreuze oder dem Bilde des Heilandes geschmückt. In dieses Gefäß soll eine kleinere Silberkapsel mit der Hostie eingelegt werden können. Diese Innenkapsel muß im Innern vergoldet und mit einem festschließenden Deckel versehen sein.

3. Die Monstranz ist jenes Gefäß, worin das Allerheiligste der kath. Kirche den Gläubigen zur Anbetung ausgestellt wird. Auch wird vermittels derselben der sakramentale Segen erteilt. Die wichtigsten Vorschriften sind folgende:

a) Die Monstranz sei ganz von Gold oder Silber, oder wo die Armut der Kirche ein geringeres Metall bedingt, wenigstens ganz vergoldet.

b) Der Fuß sei rund oder mehreckig und so breit, daß er den Aufbau fest und sicher tragen kann. Der Schaft wird auch hier durch einen Knauf gegliedert, der reich verziert sein darf und soll, niemals aber für die fassende Hand verletzend sein darf.

c) In der Mitte, wo die hl. Hostie sich befindet, sei ein Kristall oder ein Glas, rein und durchsichtig, ganz und wo möglich auch oben geschlossen, und so weit, daß es eine Hostie wohl fasse, ohne sie zu berühren. Innerhalb des Glases in der Monstranz erhebe sich von unten die Lunula, ein halbkreisförmiges goldnes oder silbernes Plättchen, fest an der Monstranz eingefügt, doch so, daß sie herausgenommen werden kann. Sie sei aber zweigeteilt und so eingeteilt, daß sie die hl. Hostie wohl und geziemend festhalte, auch soll sie auseinandergenommen und geöffnet werden können, um so desto leichter die zurückgebliebenen Partikel sammeln zu können. Der Boden der Monstranz, auf dem die Lunula befestigt ist, sei von Silber oder Gold so gefertigt, daß er nötigenfalls auch weggehoben werden kann, ringsum sich genau an den Kristall oder an das Glas anlege und gegen dasselbe in Form eines Schildchens mit dem Rande sich erhebe, allenthalben glatt und eben, damit die Teilchen, die etwa von der Hostie wegfallen, daselbst leicht gesammelt werden können. Nach oben zu und von allen Seiten sei die Monstranz mit kleinen Bildern und verschiedenem andern sinnreichen Zierwerk geschmückt; in der Höhe soll sie das Kreuz oder das Bildnis des Herrn haben.

d) Die Monstranz soll mindestens 2 Spannen hoch sein.

e) Die Monstranz darf nur zu dem anfangs angeführten Zwecke benutzt werden, also nicht auch, um Reliquien darin zu bewahren.

4. Gefäße zu den hl. Ölen sind dreifacher Art. Es sind: a) Ölgefäße zur Priesterweihe. Diese sind naturgemäß nur in Domkirchen vorhanden.

b) Größere Gefäße zur Aufbewahrung des hl. Öles in

Pfarrkirchen.

c) Kleinere Gefäße für den direkten Gebrauch. Diese Gefäße sollen wenigstens von Silber und mit ihrem Zeichen oder großen Buchstaben kenntlich gemacht sein. Im Notfalle sind Zinngefäße zu nehmen. Alle sollen in einem hölzernen Gefäße eingeschlossen werden.

5. Meẞkännchen und Meßglöckchen.

a) Die Meßkännchen sollen von Kristall, Glas oder edlen Metallen sein. Sind sie von Gold oder Silber, so sollen sie deutlich bezeichnet sein, damit sie beim Gebrauche nicht verwechselt werden.

b) Der Form nach sollen Gefäße aus Edelmetall von unten auf in fast gleicher Weite gebildet werden, damit sie leicht gereinigt werden können.

c) Kristallgefäße können unten ausgebaucht und mit Ausgußröhrchen versehen werden. Sie seien zudem mit goldnen und silbernen Spannen, Beschlägen und Deckeln verziert.

d) Das Becken, worauf die Kännchen getragen werden, kann sowohl aus Edelmetallen als auch aus Zinn bestehen. e) Die Glöckchen sollen in Form und Klang von den allgemein gebräuchlichen (im Profangebrauch) verschieden sein. 6. Weih- oder Weihwassergefäße. Von Weih- oder Weihwassergefäßen werden drei Arten unterschieden: a) Große Gefäße zur Aufbewahrung des nötigen Vorrates für das Jahr. (Taufstein.) Diese finden

b) Gefäße für den täglichen Gebrauch. sich gewöhnlich am Eingange der Kirche. c) Tragbare Weihwassergefäße für die kirchlichen Funktionen.

Die ersteren werden meist aus Stein hergestellt, haben aber vielfach kunstvolle Deckel und Ständer aus Edelmetall. Über diese sind einschneidende Bestimmungen kaum vorhanden. sie müssen kirchlich sein und sich dem Stile anpassen.

ANHÄNGER, ENTWORFEN UND AUSGEFÜHRT VON A. KAHLBRANDT, ALTONA.

Auch die zweite Art ist meist in Stein gearbeitet, doch werden auch Becken und Kessel aus Kupfer oder Edelmetall verwandt, und von diesen gilt in bezug auf die Vorschriften das Vorhergehende.

Die tragbaren Weihgefäße aber schlagen ganz in das Feld des Goldschmiedes. Sie sind für Festtage meist in Edelmetallen gearbeitet, so vielfach aus vergoldetem Silber. Wenn aus Kupfer, müssen sie inwendig verzinnt sein.

7. Weihrauchgefäße resp. Weihrauchfässer.

a) Jede Kirche soll wenigstens zwei Weihrauchfässer haben, eines für den täglichen resp. sonntäglichen Gebrauch und eines für hohe Feste. Das letztere soll aus Silber oder Gold oder doch gut versilbert sein.

b) Die Rauchfässer sollen drei Kettchen haben, die aus demselben Metall gefertigt, 4-5 Spannen lang sind und oben in eine Schale zusammenlaufen. Die Kettchen sollen so lang sein, daß der Priester, wenn er das Manubrium zur linken

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Brust hält, mit der rechten Hand das Rauchfaß noch bequem handhaben kann.

c) Der Deckel des Gefäßes soll turmähnlich sein, dabei durchbrochen und mit Ornamenten und Bildwerk verziert. Er hängt an einer vierten Kette, die durch jene Schale, welche die drei anderen Kettchen zusammenfaßt, hindurchgehe und in einen Ring ende.

d) Das eigentliche Gefäß soll einen Fuß und im Innern ein besonderes Eisengefäß zur Aufnahme der Kohlen haben. e) Das Schiffchen zur Aufbewahrung der Weihrauchkörner samt dem zugehörigen Löffelchen sollen aus denselben Metallen wie das zugehörige Rauchfaß hergestellt werden, kunstreich gearbeitet und sinnig verziert sein.

8. Das Meßbuch (Missale) darf keine profanen Verzierungen erhalten, sondern nur mit dem hl. Kreuze und den Bildern der Heiligen geschmückt werden. Meßbücher, deren Vorderdecken überaus reiche Goldschmiedearbeiten zeigen, waren früher häufiger als jetzt; besonders prachtvolle finden sich in den Schätzen der Domkirchen.

9. Die Kanontafeln sollen geziemend eingerahmt sein. Für Festtage sollen sie etwas größer und mit Bildern in Messing und Gold geschmückt sein.

10. Verschiedenes. Je nach der Ausstattung einer Kirche kommen der Goldschmiedekunst noch weitere Arbeiten zu. Diese sind aber so verschiedenartig, daß eine Zusammenstellung von besonderen Regeln zu weit führen würde. Auch unterliegen sie viel mehr Zufälligkeiten und Ansichten als die bisher genannten, und die Kirche gibt auch hierin viel größere Freiheit. Da sind z. B. die neueren Beleuchtungsanlagen.

August Reichensperger wehrte sich vor wenigen Jahrzehnten noch gegen die Gasbeleuchtung der Kirchen; heute sind dieselben elektrisch beleuchtet. Die Ansichten sind auch heute noch dafür und dagegen, und zahlreich

sind auch die Gründe, die für und gegen sprechen. Es läßt sich wohl nicht leugnen, daß die in manchen Kirchen aufgehängten Bogenlampen so unkirchlich wie möglich sind. Man empfindet sie wie einen Faustschlag ins Gesicht. Hier sollte sich der Goldschmied mit dem Techniker zusammentun und für eine würdige Gestaltung sorgen. Daß das Geräusch mancher Lampen geradezu nerventötend ist, daß es jede Andacht und Sammlung stört, ist ebenso wahr. Aber das Licht ist schön, und wenn man an die Öllampen früherer Zeit zurückdenkt, so wollte man doch nicht mehr tauschen. Aber es müßte anders angelegt werden. Aber wie? Im großen und ganzen kann man überhaupt diejenigen nicht tadeln, welche sich dem Neuen und besonders den in die Kirchen eindringenden Industrien entgegenstellen, denn sobald der Installateur, der Monteur usw. usw. in die Kirche kommt, wird an Geschmacklosigkeit das Möglichste und Unmög

lichste geleistet. Hier muß bald „Halt" geboten werden. Andererseits aber ist ein zu starres Festhalten ebenso zu verwerfen.

Wenn da christliche Künstler und Kunsthandwerker sich bemühen, die strengen Formen der alten Künste dem heutigen Empfinden anzupassen, so sollen diese nicht unterdrückt sondern geradezu unterstützt und ermuntert werden. Eine Kunst, welche die Fortschritte der Neuzeit nicht zu verwerten versteht, ist rückständig, und eine rückständige Kunst paßt am wenigsten für den Dienst des Allerhöchsten.

Dann aber noch zwei Grundregeln: 1. In der Kirche sei alles so, wie es scheint. Besser ein einfacher Sandstein als ein gemalter Marmor. Daher auch in der Goldschmiedekunst kein Glasfluß und kein Surrogat.

2. Soweit als möglich, einfache Handarbeit. Was ein einfacher Kupferschmied mit der Hand arbeitet, hat Charakter. Gestanzte, gedrehte, gewalzte Fabrikarbeit kann an Eindrucksfähigkeit damit nicht konkurrieren.

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DER NEUE BISCHOFSTAB FÜR DEN ARMEEBISCHOF VOLLMAR.

ENTWORFEN UND AUSGEFÜHRT
VON STIFTSGOLDSCHMIED
AUG. WITTE IN AACHEN.

Der neue Bischofsstab für den Armeebischof Vollmar.

Der Stab für den neuen Armeebischof wurde von dem bekannten Goldschmied des päpstlichen Stuhles, Herrn Stiftsgoldschmied Bernhard Witte in Aachen, entworfen und ausgeführt. Derselbe bot dem Künstler recht Gelegenheit, reiche Symbolik mit allen Finessen der heutigen Goldschmiedekunst zu vereinigen und so ein Werk zu schaffen, welches nicht nur durch den Reichtum und die Vollendung der Formen sondern auch durch Komposition und Auffassung hohes Interesse erregt.

Der Stab war für den Armeebischof bestimmt, für den obersten Seelsorger der katholischen Soldaten, und dieses

Amt, diese Beziehungen zum Soldatenstand sollten auch in dem neuen Stabe angedeutet und symbolisch zum Ausdrucke gebracht werden.

In diesem Sinne ist denn auch schon der figurale Schmuck der Krümme aufzufassen. Der Erzengel Michael steht als Streiter Christi dem höllischen Drachen gegenüber, dessen geflügelter Leib sich aus dem Ende der Krümme enwickelt. Die Gestalt des Erzengels ist kraftvoll modelliert, ein Panzer deckt seine Brust, und ein Schuppenpanzer schirmt Arme und Beine. Als Waffen führt er den Kreuzesschild und das flammende Schwert.

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