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Das

Eine ernste Gefahr für den reellen Perlenhandel.

as Urteil des Pariser Zivilgerichts vom 24. Mai 1924, wonach es in Frankreich erlaubt ist, die japanischen Kulturperlen ebenso wie die echten orientalischen Perlen als „Perle fine", d. h. als echte Perlen zu bezeichnen, bedeutet eine ernste Gefahr für den reellen Perlenhandel. Mir selber haben solche Fakturen vorgelegen, worin JapanKulturperlen als „Perles fines" bezeichnet waren.

Man muß ja zugeben, daß die sogenannten Japan-Perlen gewissermaßen Naturprodukte sind, wenn auch eine künstliche Nachhilfe für die Bildung der Perle stattfindet. Ebenso wie ein Gärtner durch ganz besondere Behandlung der Samen und Blumen eine neue Blumenart erzeugen kann, welche kein Mensch als künstliche Blume bezeichnen wird, so kann man im Grunde genommen die Japan-Perlen nicht als kunstliche Nachbildung der orientalischen echten Perle bezeichnen: Es besteht aber trotz alledem zwischen den echten orientalischen Perlen und der Japan-Perle ein Unterschied, welcher sich auch durch die verschiedenartigen Preisstellungen auswertet. Zugeben müssen wir, daß die letzten Erzeugnisse der japanischen Perlenzucht-Anstalten wirklich gute Perlen sind. Die Firma Mikimoto hat durch seit Jahrzehnten fortgesetzte Versuche es dahin gebracht, daß sie eine Kultur-Vollperle in den Handel bringt, welche nur von allerersten Kennern von den echten orientalischen Perlen unterschieden werden kann. Diese letzten und besten Erzeugnisse der Kulturperlen haben nicht mehr wie früher den großen unechten Kern, sondern dieser ist ähnlich dem einer echten orientalischen Perle. Hierüber haben wir schon eingehende Abhandlungen der ersten Fachkenner gebracht.*) Heute müssen wir aber die Gefahr zeigen, welche dem reellen Perlenhandel dadurch entsteht, daß der ausländische Händler durch das Pariser Gerichtsurteil ermächtigt ist, die japanischen Zuchtperlen ganz genau so wie die orientalischen echten Perlen als Perle fine" zu bezeichnen. Leider ist es heute schon vielfach Usus, daß bei der Zusammenstellung von "echten" Perlenkolliers unter hundert echten Perlen etwa 10-20 japanische Kulturperlen Verwendung finden. Der ausländische Händler wird von diesen Kolliers nur als "echten" Kolliers sprechen und schreiben und sie in den Fakturen auch als „echte" Perlenkolliers bezeichnen. Der Käufer weiß aber nicht, daß hierin eine billigere Qualität echter Perlen, d. h. japanischer Zuchtperlen, mitenthalten ist, und zahlt daher ruhig den geforderten Preis. Der deutsche Händler darf aber heute die japanischen Zuchtperlen trotz ihrer Echtheit und Schönheit nicht als echte Perlen bezeichnen. Er muf dem Käufer eine Aufklärung über diese anderen Perlen geben, sowohl mündlich wie auch schriftlich, und ganz besonders darf er in Rechnungen japanische Zuchtperlen nicht als „echte" Perlen bezeichnen. Es ist daher unbedingt zu raten, daß der Juwelier Perlen nur von den deutschen

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*) Vgl. unsere Artikel in Nr. 31, 34, 37, 38, 44 d. Jahrg.

bekannten Perlenhandlungen kauft, um nicht schließlich großen Schaden zu erleiden. Abgesehen von dem finanziellen Verlust, kann der Juwelier die größten Unannehmlichkeiten bekommen, wenn er ein Perlenkollier von einer ausländischen Firma kauft, die in ihrer Rechnung schreibt: „Perle fine", dabei aber zwischen echten orientalischen Perlen auch einzelne japanische Kulturperlen bringt. Da der Juwelier gar nicht ahnt, daß nicht alle Perlen in dem Kollier wirklich echte orientalische Perlen sind, wird er das Kollier beim Weiterverkauf als wirklich echtes Perlenkollier bezeichnen. Gesetzt nun den Fall, der Käufer kommt durch Zufall oder sonstwie dahinter, daß zwischen den echten orientalischen Perlen auch sogenannte echte japanische Kulturperlen sind, wird er dann sofort den Juwelier um Schadenersatz angehen und ev. daraufhin verklagen. Jedes deutsche Gericht wird den Juwelier verurteilen, da er als Fachmann weder wissentlich noch fahrlässig eine nicht wirklich anerkannt echte Perle als echt weiterverkaufen darf. In solchen Fällen hat der Juwelier nicht nur einen großen finanziellen Schaden, sondern die Hauptgefahr liegt darin, daß sein geschäftliches Renommee geschädigt wird.

Gerade dadurch, daß heute ganz vorzügliche Qualitäten japanischer Perlen auf den Markt kommen, die tatsächlich von den echten orientalischen Perlen ohne genaueste Untersuchung nicht zu unterscheiden sind, besteht für den Perlenhandel die größte Gefahr, wenn diese Perlen nicht als Zuchtperlen bezeichnet werden. Das schlimmste aber ist, daß neuerdings in Japan auch Perlen - Zuchtanstalten entstanden sind, welche einen größeren unechten Kern vielfach Perlmutterkern in die Schale der Muscheltiere einführen, wo dieser von den Tieren mit einer echten Muschelschicht überzogen wird. Die Züchter legen dabei weniger Wert auf die wirklich gute Ausbildung der Perlen und lassen diese nur ungefähr zwei Jahre in den Muscheltieren, die natürlich nur eine dünne Perlenschicht über den Kern ziehen können. Diese Art Japan-Perlen ist natürlich nicht einwandfrei, die äußere Ansicht der Perlen ist zwar gut, aber die Haltbarkeit ist gering. Die Händler in diesen Perlen benützen aber auch das Pariser Urteil und bezeichnen ihre Erzeugnisse ebenfalls als „Perle fine". Die alten bewährten japanischen Perlen - Zuchtanstalten sind dagegen bestrebt, die Qualität ihrer Perlen zu heben. Aus diesem Grunde haben sie zur vollständigen Ausbildung der Perlen diese den Muscheltieren 5-6 Jahre gelassen und dadurch erzielt, daß die Perlenschichten fortgesetzt zahlreicher wurden. Natürlich mußte der Preis für solche gute Zuchtperlen auch entsprechend höher sein.

Wenn in einer der letzten Nummern einer deutschen Fachzeitung von einem Nichtfachmann den japanischen Zuchtperlen die Güte voll abgesprochen und behauptet wurde, daß diese nur in Barockform vorkommen, ein blaugraues

Aussehen haben und nur mit den sogenannten Blueperlen verglichen werden können, so müssen wir dagegen sagen, daß die besten japanischen Zucht - Vollperlen den echten orientalischen Perlen an Aussehen gar nicht oder fast gar nicht nachstehen, und daß daher die Gefahr der Verwechslung sehr groß ist. Eben aus diesem Grunde ist bei dem

Einkauf von Perlen die allergrößte Vorsicht zu empfehlen und den Juwelieren dringend anzuraten, nur bei zuverlässigen deutschen Händlern zu kaufen und von diesen genaue Angaben zu verlangen, um welche Qualität und Art von Perlen es sich handelt, zumal viel geringwertiges Material im Verkehr ist.

Hans Thoma t.

Jenn H. Thoma, der Maler, unseren engeren Fachkreisen ferne steht, so ist sein Hinscheiden doch weiten Kreisen ein schmerzliches Ereignis, denn ein Großer ist von uns gegangen.

Bedeutende Kunstwerke besitzen nicht nur internationale Werte, sondern auch internationale Bedeutung. Das Wurzelbereich aber, aus dem die künstlerische Schöpfung hervorgeht, ist ohne Zweifel in nationalem Sinne beeinflußt. Heimat und Umwelt, Sitte und Art und viele andere Bedingungen und Erlebnisse prägen den bestimmenden Ausdruck des Kunstwerks. Werke eines Holbein und Grünewald, eines Raffael und Tizian, eines Wagner und Strauß sind heute Weltgüter, vor allem aber nationale Güter.

Nicht anders die Gemälde und graphischen Arbeiten des dahingeschiedenen Altmeisters Hans Thoma.

Nicht nur, daß er wie kein anderer seiner Schwarzwälder Heimat zeitlebens Treue bewahrt hat, seine Schöpfungen zeichnet, obwohl er die Errungenschaften des französischen Impressionismus nicht ungenützt liegen läßt, von Anfang an das deutsche Element inhaltlich und formal aus.

Zu Bernau am 2. Oktober 1832 geboren, verlernt er nie die heimatlichen Klänge; feierlich tönen sie durch sein Lebenswerk. Handelt es sich um Schwarzwaldlandschaften oder um Ausschnitte aus dem Odenwald, alles was die dunklen Wälder rauschen, leuchtet in seinen Bildern in tiefster Empfindung. Religion, Mythus, Schönheit und Kraft der Natur, Erhabenheit der geistigen Anschauung. Von Anfang an unverstanden und bekämpft wie alle Großen, hat seine ernste Gewalt die lange Reihe jener verstummen gemacht, die ihre Scheu hinter dem Spott versteckten. Und wie in der Verklärung auf dem Berge Tabor sein Christus den Weltenraum besiegt, so steht heute Hans Thoma über allem Unverstand und jeder menschlichen Kleinlichkeit.

Sein Düsseldorfer Aufenthalt 1867, der Münchner LeiblKreis, das Schaffen Courbets und namentlich der Verkehr mit Viktor Maller, Dr. Baiersdorfer und Böcklin in München blieben nicht ohne Einfluß auf seine Kunst.

Niemals aber vermochte eine Einwirkung von außen seine eigene Anschauung anders als fördernd zu berühren. Schon in frühen Arbeiten, wie in der „Niederung am Rhein“, den „Raufenden Buben“ in der Karlsruher Kunsthalle oder in

B.

der Darstellung „Tanzender Mädchen" mit der wunderbaren Luftperspektive (1872) oder der „Goldenen Zeit" (1876) oder in den „Odenwaldlandschaften", von denen die schönste in der Münchner Staatsgalerie hängt, tritt er überall in starker Eigenart hervor.

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Thoma sah in der Natur nicht nur ein Malermodell, Er liebte die Natur nicht nur als farbige Erscheinung, sondern als einheitliche, lebendige Schöpfung. Trotzdem aber offenbart sich, etwa in den herrlichen Akten der „Bogenschützen“, der monumentalen „Piéta“ und in dem Gemälde „Die Sehnsucht" durchgreifendes Detailstudium. Märchenhaft schildert er eine Hochgebirgslandschaft in leuchtendem Sommerglast: einen Blick von hoch oben aus der glitzernden Eisregion, tief hinabgesandt in die enge, blau verschleierte Talfurche. So haucht aus diesen Schöpfungen sein universaler Geist, der zum Mysterium wird, wenn der Künstler, wie in der Versuchung", in der Ruhe auf der Flucht“ und im „Lehrenden Christus" und nicht zuletzt im „Christus am Ölberg" sie in figürliche Komposition hereinnimmt. Vergeistigte Symbolik läßt sein Werk zum Verkünder christlicher Weltanschauung werden. Der große Dulder in der Kreuzigung in majestätischer Ruhe des Sieges ist die Verkörperung der Welterlösung. Dergestalt wird sein Hauptwerk im Thomamuseum zu Karlsruhe zum weihevollen Raum seines Bekenntnisses. Der Sucher und Priester bewegt hier unser Empfinden am meisten. Das Tryptichon der Geburt Jesu, groß und breit in der Auffassung, bringt die Dominante in der Verklärung des Christkinds. Von hier aus löst sich die Farbharmonie nach links in sattes Blaugrün und in ein zartes Rotbraun auf. Hier die hl. drei Könige, dort die frohe Botschaft der Hirten, der Anfang des Weltdramas. Darüber erscheint Gott Vater mit den heiligen Ringen der Sancta Trinitas.

Gegenüber die Auferstehung. Der Überwinder des Todes entschwebt der Grabesstätte zu Himmelshöhen. Auf blumenbesäter Heide liegt der besiegte Tod. Auf der rechten Flügelseite singen in Sonne und Licht die Seligen den Hymnus, links die Verdammten, die die sieben Todsünden verkörpern. Die Heilandsgeschichte in deutscher Auffassung. Auf dem Wandrest endlich stellt der Künstler Monate und Planeten dar. Hohe Kunst, tiefe Religiosität und deutsches Fühlen waren die Elemente dieses großen Meisters. Segmiller.

Alte Goldschmiedewerkstätten und ihre Erzeugnisse.

Betrachtungen nach einem Vortrag des Konservators am Germanischen Museum in Nürnberg, Dr. Wenke, gehalten im Hanauer Geschichtsverein.

Die

ie Schöpfungen der Goldschmiedekunst unserer Zeit sind Kinder der Technik dieser Zeit, und wir, die wir in einer Epoche der höchsten Steigerung technischer Entwicklung leben und schaffen, prägen auch den Erzeugnissen unserer Kunst in allen ihren Teilen als etwas Selbstverständliches, naturgemäß, den Stempel des Fortschritts unserer Tage auf; denn die Stätten, in denen Ziergerät und Geschmeide entstehen, sind ausgestattet mit den Errungenschaften, die der nimmer rastende, auf immer höhere Vollendung sinnende Geist der modernen Technik uns zum Gebrauch bietet. Deshalb ist es heute auch durchaus berechtigt, wenn an die Ausführung von Goldschmiedearbeiten bis in die geringsten Details hinein hohe Anforderungen in bezug auf präziseste Feinheit aller Teile gestellt werden. Das hat nichts mit der künstle

rischen Beurteilung der modernen Goldschmiedewerke zu tun. Wir wissen genau, daß wir alle unter dem Einfluß der Masse stehen und daß wiederum ungewollt und selbstverständlich die Idee der Masse heute leider auch die Kunst und das Handwerk beherrscht. Härter als je ringen jetzt ernste Kunsthandwerker um Anerkennung ihrer eigenen Ideenwelt, um sich frei zu machen vom eisernen Massenzwang. Klein sind die Kreise, die diesen Kämpfenden Gefolge leisten. Aber auch alle die Sucher neuer Wege auf künstlerischem Gebiet sind Kinder des Zeitalters der Technik, in das wir gestellt sind.

Vom Standpunkte des Fortschritts in technischer Beziehung muß man deshalb auch die Gebilde der Schmuckkunst des 20. Jahrhunderts beurteilen, und da ist kein Maßstab zu

hoch. Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich bei der kritischen Gegenüberstellung alter Goldschmiedearbeiten und denen unserer Tage ein entschiedenes Plus zugunsten der ersteren, unter Berücksichtigung der primitiven Mittel, mit denen der Goldschmied des Mittelalters sich behelfen mußte.

Weise alles, was mit unserem Kunsthandwerk zusammenhängt, so klar und verständlich, daß man seine Schrift fast als ein Fachbuch für Goldschmiede ansprechen kann. Er beschreibt darin ganz ausführlich die Maße der Werkstatt (Abb. 1), die Höhe der Fensteröffnung, ihre Entfernung vom Boden, 1 Fuß hoch er sagt, daß sich dicht an diesem Fenster, in den Boden eingelassen, eine Grube befindet, 2-3 Fuß im Geviert, an ihren Seitenwänden zwei dieselben überhöhende Steine, auf diesen eine Platte als Werktisch. Neben der Grube, nach dem Fenster zu, der Schmelz- und Lötofen, mit dem Blasebalg verbunden. Dieser Ofen ist

Abb. 1. Goldschmiedewerkstatt um das Jahr 1100.

Der moderne Goldschmied arbeitet dagegen in einer Werkstatt, in welcher ihm alles zur Verfügung steht, was geeignet ist, sein Werk zu fördern. Genügend helles Tageslicht, einfallend durch weite hohe Fenster, eine nach Eintritt der Dunkelheit mit Hilfe moderner Lichtquellen leicht zu erzeugende künstliche Beleuchtung, die oft diejenige des Tageslichtes übertrifft. Zum Löten bedient er sich der vollendetsten Apparate, die ihm gestatten, in kurzer Zeit jeden gewünschten Hitzegrad zu erzeugen. Seine Werkzeuge bestehen aus einem Material, das den auf das höchste gesteigerten Ansprüchen genügt, seine Sägen erlauben ihm Schnitte zu führen, die von außerordentlicher Feinheit sind, die elektrische Bohrmaschine erzeugt, mit nadelfeinem Bohrer armiert, Löcher, durch welche man fast Mühe hat, die dünnste der Sägen hindurch zu bringen.

Abb. 2. Alte Werkbretter, 14. und 15. Jahrhundert.

aus Steinen gebaut. Sein Hauptbestandteil ist die große Steinplatte, welche direkt mit dem Kohlenbecken verbunden ist und nach diesem zu ein Loch besitzt. Durch dieses Loch wird der Wind, welcher durch Vor- und Rückwärtsbewegen einer anderen Platte gegen die feststehende vordere erzeugt

wird, direkt in die auf dem Becken liegenden glühenden Kohlen geblasen. In der Grube sitzt gegen den Ofen der Meister, ihm gegenüber der Lehrling. Von seinem Platz aus bedient ersterer den Blasebalg mit der Linken, während die Rech'e den Gegenstand ins Kohlenfeuer hält. Ferner beschreibt Theophilus Hämmer und andere Werkzeuge. Er gibt auch Rezepte verschiedener Art an, so sagt er, daß man die gelöteten Arbeiten in einer Mischung von Hefe und Salz ablöschen müsse; desgleichen macht er Angaben über das Vergolden mit Hilfe des Quecksilbers. Aus späteren alten Aufzeichnungen, die mit Bildern meist Miniaturen, später Holzschnitten versehen sind, treten wieder andere Einrichtungen der Goldschmiedewerkstätte hervor. So erkennen wir auf einer derselben, aus dem 14. Jahrhundert, eine frühere Form des Werkbrettes (Abbildung 2), das eine ungefähr zwei Meter lange, auf vier Beinen stehende Tafel darstellt, deren Fläche ringsum mit einem Bord abgeschlossen ist. Diese Form hält sich sehr lange. Auf Bildern des 15. und 16. Jahrhunderts kehrt sehr oft der Schutzpatron der Goldschmiede, der hl. Eligius, wieder. Er wird meist am Amboß dargestellt, wie er einen Becher aufzieht. So sitzt er z. B. auf einem Bilde bei dieser Arbeit, während in der Tür ein Bauer erscheint und den Heiligen bittet, ihm sein Pferd zu beschlagen. Die Handschrift berichtet, daß Eligius, da der Gaul nicht durch die Tür ging, diesem einfach das Bein abnahm, es beschlug und wieder einsetzte. Später wollte der Bauer das auch versuchen, was ihm aber nicht gelang und dem Tier das Leben kostete. Also schon damals

Abb. 3. Drahtziehen im 15. Jahrhundert.

Wie sind dagegen die Meisterwerke unserer alten Goldschmiede entstanden? Wie waren die Räume gestaltet, in denen sie schufen, welche Wärmequellen standen ihnen zum Löten und Schmelzen zu Gebote, wie waren ihre größeren und kleineren Werkzeuge beschaffen? Es ist ein für jeden Goldschmied hochinteressantes Thema, das diese Fragen behandelt. Alte Handschriften und Bücher sind es, sorgfältig und systematisch im Germanischen Museum zu Nürnberg gesammelt, welche uns Aufschluß geben über Goldschmiedewerkstätten und Werkzeuge vom 12. Jahrhundert an. Die Mönchsorden, in denen sich ehemals die gesamte sakrale Kunstpflege verkörperte, entwickelten auch auf dem Gebiet der Goldschmiedekunst eine äußerst rege Tätigkeit, und da ihre Mitglieder die fast allein Schreibkundigen ihrer Zeit waren, ist es natürlich, daß es eine alte Mönchshandschrift ist, die uns Kunde gibt von der Werkstatt und den Werkzeugen, deren sich ein Goldschmied um das Jahr 1100 bediente. Der, Mönch Theophilus schildert in dieser Handschrift in eingehendster

konnte ein Laie keinem „Goldschmied" ungestraft ins Handwerk pfuschen. Sehr interessant ist, was aus einem alten Holzschnitt des 15. Jahrhunderts zu entnehmen ist. Das Drahtziehen gestaltete sich zu jener Zeit so, daß das Zieheisen am Fußboden befestigt wurde, während der Lehrling, auf dem Eisen stehend, den Draht durch die Löcher zog (Abb. 3). Feilnagel und Fell, ohne welche wir uns heute überhaupt kein Werkbrett denken könnten, tauchen erst sehr spät in der alten Werkstatt auf. Der erstere um 1600, das letztere noch später, doch erkennt man auf einigen Bildern Bretter oder Metallplatten unter dem Feilnagel, die zum Auffangen der Abfälle dienten. Jeder Goldschmiedewerkstatt eigentümlich ist der kleine Schrank zum Ausstellen der fertigen Waren, der entweder an einer Wand untergebracht war oder auf dem Werkbrett stand. Die Löteinrichtungen sind bis in das 18. Jahrhundert hinein außerordentl.ch primitiv gewesen, man lötete im offenen Kohlenfeuer. Auf einem Stich, französischen Ursprungs, der eine Werkstatt der Goldschmiede Diderot und d'Alembert darstellt, erscheint (um 1700) das Loirohr; auch sieht man hier bereits das heutige mehrsitzige Werkbrett mit den bekannten Ausbuchtungen. Auf diesem Stich bemerkt man ferner die lichtverstärkenden Glaskugeln auf Pokalen, sowie die den Fußboden bedeckenden Lattenroste, welche aber schon auf viel älteren Abbildungen zu erkennen sind. Die offe e Öllampe bildete Jahrhunderte hindurch die einzige künstliche Lichtquelle, es ist aber wohl

Der durch seine künst

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lerischen Schöpfungen auf dem Gebiete kirchlicher Kunst unseren Lesern bereits lange bestens bekannte Päpstliche Goldschmied Franz Wüsten in Köln wurde, wie wir bereits in Heft 29 der Deutschen Goldschmiede-Zeitung" berichteten, mit der Ausfahrung eines Kelches far die Primizfeier des ehemaligen Kronprinzen Georg Sachsen beauftragt. In welcher vorbildlichen Weise Franz Wüsten die ihm vom maligen König und der königlichen Familie gestellte Aufgabe gelöst hat, ging aus dem uns zugegangenen Bericht bereits hervor. Wir freuen uns, unseren Lesern heute die Arbeit auch im Bilde vorführen zu können.

von

ehe

Der ganz in vergol tetem Silber ausgeführte Kelch ist als Goldschmiede - Arbeit eine vorzügliche Leistung. Die technischen Schwierigkeiten der Einsätze und

anzunehmen, daß sich die Tätigkeit früher auf die Tageslichtstunden beschränkte. Leider sind wir in bezug auf die Kenntnis der kleinen Werkzeuge, Feilen, Bohrer usw., nur spärlich unterrichtet; da aber die Herstellung des Stahles erst der Neuzeit bekannt wurde, waren wohl auch diese Werkzeuge so einfacher Natur, daß sie sich darin nicht von allen anderen Hilfsınitteln der Goldschmiedekunst unterschieden.

Und unter diesen schwierigen, hemmenden Arbeitsbedingungen entstanden alle die Meisterwerke, welche die deutschen Sammlungen und insbesondere das Germanische Museum in so reichhaltiger Auswahl besitzen. Fast lückenlos ist darin die lange Reihe unserer alten deutschen Goldschmiede vertreten, von früher gotischer Zeit an über das Mittelalter und die Renaissance bis an den Beginn der Neuzeit. Peter Flötner, Elias Lenker, Hans Pätzold, die Jamnitzer, Georg Ruhl, Jeremias Ritter, Johann Eisler, und alle die Größen, vor deren Werken wir, denen bei der Ausabung unseres Kunsthandwerks alle Vorteile einer kaum noch steigerungsfähigen technischen Entwicklung zu Gebote stehen, uns bewundernd neigen. Für uns bestehen Schwierigkeiten technischer Art überhaupt nicht. Ihr Lebensweg war in dieser Beziehung dagegen eine endlose Kette von Mühen, ein nie ruhender Kampf mit den unzulänglichen handwerklichen Hilfsmitteln, in dem aber ihre Zähigkeit und ihr Schaffens wille Sieger blieb.

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M. L.

Silbervergoldeter Kelch für den ehemaligen Kronprinzen von Sachsen

in Montierung sind absoluter Reinheit gelöst. Die Form selbst lehnt sich an mittelalterliche Vorbilder an und baut sich in einer schönen Gliederung aufsteigend geschickt auf. Auch die Profilierung ist gefällig und in wohlerwogener Art abgestuft.

Der Kelch ist 22 cm hoch. Der untere Fußrand ist mit verschiedenartigem Email, echten Steinen und Filigran verziert, das vordere Feld zeigt das Herz-Jesubild in Email. Am Oberteil des Fußes sind die Wappen der Geschenkgeber angebracht (Wettin, Bourbon, Thurn und Taxis, Hohenzollern, Luxemburg und Habsburg.

Der Nodus ist durchbrochen und mit zahlreichen Amethysten verziert, die aufgelegte Verzierung der gravierten Kuppe enthält Almandinen als Schmuck. Der Gesamteindruck ist der einer feinempfundenen Arbeit, die sich den bisherigen Leistungen des Meisters würdig anreiht.

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Zum Handel mit Frankreich.

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wendung des Gesetzes vom 21. April 1921 über die Bezahlung eines Teiles des Wertes der nach Frankreich eingeführten deutschen Waren“, welche nach Ende September datieren und in ihren hauptsächlichsten Bedingungen noch nicht bekannt geworden sind. Nachstehend geben wir die betreffende Verordnung nebst ihren wichtigen Erläuterungen wieder:

Artikel I. Die Höhe der Abgabe, die unter den im Gesetz vom 21. April 1921 vorgesehenen Bedingungen zu erheben ist, wird unter den nachstehend festgesetzten Bedingungen auf 26 Proz. festgesetzt.

Artikel II. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 5 des vorerwähnten Gesetzes und unter Vorbehalt der Ausnahmen, die in Artikel 3 nachstehend aufgeführt sind, findet die Abgabeerhebung Anwendung auf:

1. Waren deutschen Ursprungs oder deutscher Herstellung, die direkt aus Deutschland eingeführt sind oder über ein anderes Land, sei es nach direkter oder indirekter Durchfuhr oder nach Umladung.

2. Waren jeden Ursprungs, die aus Lagern oder aus dem Inlandsmarkt Deutschlands stammen, unbeschadet der eventuellen Zuschläge für Lagerung und Herkunft.

3. Waren, die von einem Kaufmann oder Industriellen, der in einem dritten Lande ansässig ist, gekauft, aber aus Deutschland abgesandt sind.

4. Waren, die in einem dritten Lande erzeugt, hergestellt oder bearbeitet sind und in denen der deutsche Anteil (Rohstoffe, Arbeitslohn) mindestens 50 Proz. des Gesamtwertes des Erzeugnisses ausmacht.

Artikel III. Der Abgabe unterliegen nicht:

a) deutsche Waren, die aus einem dritten Lande stammen, wenn sie den Gegenstand eines Verkaufs an eine Person bedeuten, die in diesem Lande ansässig ist und sie für ihre eigene Rechnung befördert. Die Tatsache des Verkaufs muß daher belegt werden durch einen von den französischen diplomatischen oder konsularischen Behörden beglaubigten Auszug aus den Büchern des Absenders;

b) deutsche aus einem dritten Lande eingeführte Waren, wenn gemäß den im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Bedingungen nachgewiesen wird, daß sie vom Absender außerhalb Deutschlands gekauft wurden;

c) in einem dritten Lande mit deutschen Bestandteilen fabrizierte Waren, wenn durch einen entsprechenden Nachweis dar. getan wird, daß die verwendeten Rohstoffe an die Person verkauft wurden, die dieselben für eigene Rechnung nach Bearbeitung oder Umarbeitung zurücksendet;

d) Waren aus dritten Ländern, welche durch Deutschland befördert werden, sei es im direkten Transit oder unter Bedingungen, bei denen die unmittelbare Beförderung (transport en droiture) durch Verordnungen oder Handelsabkommen zugestanden wird; e) Waren, bei denen vorschriftsmäßig nachgewiesen wird, daß die Bestellung bei deutschen Firmen vor der Veröffentlichung des gegenwärtigen Dekretes erfolgt und auf deren Preise vor diesem Datum eine Abschlagszahlung geleistet worden ist.

Artikel IV. Die vorstehenden Bestimmungen treten zehn Tage nach der Veröffentlichung dieses Dekretes in Kraft. Der Tag der Veröffentlichung der vorstehenden Verordnung ist der 18. September 1924.

Bezüglich der Anwendung der 26 prozentigen Abgabe auf deutsche Waren in Frankreich sind folgende Entscheidungen der Generalzolldirektion in Einzelfällen getroffen worden. Danach sind allgemein befreit von der Abgabe:

1. Im Veredelungsverkehr einstweilig zollfrei eingeführte Waren (admission temporaire) gegen Hinterlegung einer Sicherheit, Diese Befreiung genossen bereits die laut Artikel 68 Absatz 4 des Versailler Vertrags im Veredelungsverkehr eingeführten Garne, Gewebe und andere Textilstoffe oder Erzeugnisse jeder Art und in jedem Zustand, die zum Bleichen, Färben, Bedrucken, Merzerisieren, Garzieren, Zwirnen, Zurichten usw. bestimmt sind.

2. Die im Veredelungsverkehr von Frankreich nach Deutschland ausgeführten französischen oder nach Zollzahlung als solche zu betrachtenden fremden Waren bei Wiedereinfuhr nach Veredelung; diese Bestimmung bezieht sich besonders auf Federn und Häute

jeglichen Ursprungs, die von französischen Firmen eingeführt und dann zum Sortieren, Lustrieren, Appretieren usw. nach Deutschland gesandt worden waren.

3. Die kommissionsweise in den französischen Märkten verkauften frischen Fische, für die ein fester Preis im Voraus nicht vereinbart worden ist.

4. Lebende Krebse anderen als deutschen Ursprungs, die vor Einfuhr nach Frankreich nach Deutschland verbracht worden sind, um dort gefüttert und gepflegt zu werden.

Diese Entscheidungen haben nur rückwirkende Kraft, soweit für Sendungen Sicherheit hinterlegt worden ist. Rückzahlungen ererfolgen nicht. Weitere Entscheidungen:

5. Die für wissenschaftliche Institute bestimmten Gegenstände sind unter den gleichen Bedingungen, die für die Befreiung von Zollabgaben bestehen, auch von der 26 prozentigen Abgabe befreit. 6. Wenn der Käufer vor dem 20. September dieses Jahres eine erst später fällig werdende Tratte akzeptiert hat, ist diese als Anzahlung anzusehen.

7. Wenn der Fakturenbetrag den Zoll mit enthält, ist dieser für die Berechnung der 26 prozentigen Abgabe in Abzug zu bringen, wenn sich aus der Faktura oder dem Schriftwechsel ergibt, daß der Zoll vom Absender getragen wird.

8. Bei Kommissionsverkäufen sind die Transportkosten von der Faktura abzuziehen, wenn diese Kosten tatsächlich und nach Handelsbrauch vom Empfänger an den Verkäufer nicht erstattet werden.

9. Als drittes Land im Sinne der Artikel 2 und 3 der Verordnung vom 18. September ist auch das Saargebiet anzusehen, so daß also u. a. aus dem Saargebiet eingeführte Waren, die mindestens 50 Proz. deutschen Materials oder deutsche Arbeit enthalten, der Abgabe unterliegen.

10. Die von Reisenden eingeführten Gegenstände, die nicht für den Handel bestimmt sind, sind von der Abgabe befreit.

11. Die aus einem dritten Lande (Artikel 13a der Verordnung) eingeführten, vorher an eine in diesem Lande ansässige Person verkauften deutschen Waren, die von dieser Person für eigene Rechnung nach Frankreich weiter versandt werden, sind auch von der Abgabe befreit, wenn sie aus dem Zollager des dritten Landes kommen.

Weiter hat, nach einer Mitteilung des Handelsagenten der Berliner französischen Botschaft, die französische Zollverwaltung kleine Sendungen unter 100 Franken Wert, und Sendungen, die keinen handelsmäßigen Charakter tragen (Liebesgaben und Geschenke, ob auch Muster darunter fallen, ist vorerst zweifelhaft) künftig von der 26 prozentigen Abgabe befreit. In gleicher Weise sind Postpakete ohne handelsmäßigen Charakter ohne Rücksicht auf deren Wert abgabefrei, im anderen Falle jedoch nur, sofern eine Zollerklärung nach Modell C der Verordnung des Weltpostvereins vom 3. November 1880 und vom 26. Mai 1906 beigefügt ist, in in der bestätigt wird, daß der Wert im einzelnen 100 Franken nicht übersteigt. Da solche Freipakete der konsularischen Beglaubigung nicht bedürfen, hat die Berliner französische Botschaft den französischen Konsulaten in Deutschland entsprechende Anweisung erteilt.

Nach weiterer Mitteilung des französischen Handelsagenten haben die französischen Konsulate bisher nur in vereinzelten Fällen es abgelehnt, völlig unberechtigte Rechnungen zu visieren. Die Bescheinigung der Handelskammer sei nicht unbedingt nötig; sie sei jedoch das beste und am leichtesten zu beschaffende Beweismittel. Gegen die Gebührenerhebung sei bei verschiedenen französischen Konsulaten Protest erhoben worden. Die Rechnungsstempelgebühren, die vom französischen Finanzgesetz vorgeschrieben sind, werden jedoch einheitlich erhoben und betragen 12 Goldfranken plus 20 Proz. gleich 14,40 Goldfranken gleich 12,096 Goldmark.

Bezüglich der Erstattung der französischen Reparationsabgabe gemäß Verordnung vom 8. Oktober 1924 findet folgender Paragraph Anwendung:

Auf die Reparationsabgaben, die an die französische Regierung auf Grund des französischen Gesetzes vom 21. April 1921 in Verbindung mit der Verordnung vom 18. September 1924 abgeführt werden, finden die §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7, der Verordnung über Erstattung der von der englischen Regierung erhobenen Reparationsabgabe (Ausführung des Gesetzes über die Londoner Kon

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