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blieb. Man weiß nur, daß die Stiele rund und denen der Löffel gleich gehalten waren. Bald darauf begann man auch Krüge anzufertigen, die ersten unten breit geformt mit flachem Deckel und S-förmigen Henkel. Später machte man die Deckel rund, versah sie mit Zieraten und brachte an den Krügen auch Schnäbel an, während früher die Krüge schnabellos gewesen waren. In der Mitte des 18. Jahrhunderts begann man auch mit der Herstellung von Kaffee- und TeeKannen, die zuerst rund oder glockenförmig, später auch rechteckig gemacht wurden. Der Henkel war fast stets Cförmig und der Deckel trug einen Knopf, der die Gestalt einer Ananas oder eines Tannenzapfens hatte. Zuerst zeigten die Kaffeekannen eine zylindrische nach oben schmäler werdende Form, später wurden sie wie die Teekannen gemacht und erhielten viele Verzierungen. Auch,, Porringers" wurden schon im 18. Jahrhundert erzeugt, so nannte man kleine silberne Schüsseln mit Henkeln, die meist geometrische Formen hatten, und auch silberne Zitronenpressen waren damals schon sehr beliebt und stark im Gebrauch.

Die silbernen Gefäße der Kolonialzeit wurden gewöhnlich auf Holzformen gedreht, auch wurden Stempel benutzt und die Verzierungen fast ausschließlich graviert. Erst verhältnismäßig spät ging man in Amerika zur getriebenen Arbeit über. Wie alle Zweige des amerikanischen Kunstgewerbes wurden auch die amerikanischen Silberarbeiten von den europäischen Kunststilen stark beeinflußt. Nur wurden diese Stile, namentlich in den ersten Zeiten, den amerikanischen Bedürfnissen angepasst, sodaß sie den einfachen Lebensgewohnheiten der damals stark puritanischen Bevölkerung Rechnung trugen. Die Arbeiten jener Zeit tragen deshalb mehr den Stempel

war.

des allgemeinen Geschmacks der Periode, als den der individuellen Kunstbetätigung. Immerhin konnte noch bis zum Ende des ersten Drittels des vorigen Jahrhunderts von einer Kunst gesprochen werden, da doch französische und auch holländische Silberschmiede immer einen frischen Luftzug erzeugten, wenn die zu schaffenden Arbeiten gar zu monoton zu werden drohten. Aber ungefähr um 1830 beginnt die Maschine ihre gleichformende Tätigkeit, es werden große Manufakturen eingerichtet, umsomehr als der Wohlstand gewachsen und die frühere puritanische Einfachheit immer mehr in den Hintergrund getreten Als Stile wurden nur mehr Renaissance, Rokoko und Empire in vergröberten Formen angewendet, alle neueren Stilarten wurden einfach über Bord geworfen. Es trat die Massenproduktion ein, umsomehr, als gegen die Mitte des vorigen Jahrhunderts in der Union reiche Silberminen entdeckt wurden, die Material boten. Denn bis dahin mußte alles Silber von Europa zugeführt werden, selbst das Silber aus den mexikanischen Minen mußte den Umweg über Europa machen, ehe es nach den Vereinigten Staaten kam, und war früher Silber in den Vereinigten Staaten oft so selten gewesen, daß man Silbermünzen einschmolz, um Silbergeräte daraus herzustellen. Die Mitte des vorigen Jahrhunderts findet in Amerika bereits einen großen Silberreichtum vor, aber auch einen Tiefstand im Silberschmiedegewerbe. Fast überall hatte eine billige Massenproduktion sich eingenistet, der Silberschmied jener Zeit hatte mit geringen Ausnahmen nur die Wahl, entweder selbst Fabrikant oder Arbeiter in einer fremden Fabrik zu werden, für den künstlerisch empfindenden, individuell arbeitenden Silberschmied bot das ungeheure Territorium der Vereinigten Staaten keinen Raum. o (Schluf folgt.) GO

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Der Goldschmiede-Lehrling.

Alljährlich begrüßt zu Ostern die schulentlassene Jugend die langersehnte Freiheit und Befreiung von den „, Fesseln" der Schule, ohne indes dabei zu bedenken, daß der nunmehr einsetzende Kampf ums Dasein ihr noch weit größere Fesseln auferlegt. Die goldene Freiheit, die unbestreitbar ein Schüler noch genießt, wird auf ein kleines Maß beschränkt. An die Stelle des Lehrers tritt der Lehrherr. Schon dieses Wort in seiner sprachlichen Bedeutung weist darauf hin, daf fortan zwischen dem Kinde und seinem Lehrherrn ein Gewalt- und Abhängigkeitsverhältnis platzgreift, das auf den Entwicklungsgang des Kindes einen noch weit größeren Einfluß, namentlich in Hinsicht auf seine künftige Stellung unter seinen Mitmenschen ausübt. Das Verhältnis beider Teile zu einander wird durch den Lehrvertrag geregelt. Wenn auch besonders in Handwerkskreisen die Handwerkskammer und Innungsverbände hinsichtlich des Inhalts und der Form eines solchen Vertrages sachdienliche Anregungen geben und gewisse allgemeine Grundsätze aufstellen, so zeigt doch die praktische Erfahrung, daß noch vielfach im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit des anderen Teiles zu leichtfertig bei dem Abschluß von Lehrverträgen vorgegangen wird. Der Lehrvertrag ist binnen 4 Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen; er muß enthalten die Be

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Gerade aus der Nichtbeobachtung der Schriftform ergeben sich erfahrungsgemäß die meisten Unzuträglichkeiten zwischen den vertragschließenden Parteien. Zwar ist ein mündlich getätigter Lehrvertrag nicht ungültig, aber die aus der Außerachtlassung der Schriftform entstehenden Rechtsnachteile bestehen darin, daß bei vorzeitiger unbegründeter Auflösung des Vertrages von keiner Seite Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden können, daß ferner eine zwangsweise Zurückführung des Lehrlings unbedingt ausgeschlossen ist, und endlich, daß der Lehrherr wegen Nichtbeobachtung der Schriftform eine Strafe verwirkt hat. Der Gesetzgeber hat auf die schriftliche Abfassung des Lehrvertrags aus dem Grunde besonderes Gewicht gelegt, weil die Schriftlichkeit am besten zur Klarstellung der Rechtsverhältnisse zwischen Lehrherrn und Lehrling dient und zur wirksameren Kontrolle des Lehrlingswesens eine gute Handhabe bietet. Für das Handwerk besteht die Norm, daß der Lehrvertrag auf 3 Jahre abgeschlossen werden soll und 4 Jahre nicht übersteigen

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darf. Hat der Lehrling einen Vormund, so ist zum Abschluß des Vertrages die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich; ohne diese ist der Lehrvertrag nichtig. Über die Pflichten und Rechte des Lehrherrn und des Lehrlings gegeneinander hier zu sprechen, würde zu weit führen; sie dürften im allgemeinen auch wohl bekannt sein. Nur auf einen bedeutenden Punkt möchten wir hier aufmerksam machen, der besonders für die zu Ostern neugeschlossenen Lehrverträge von großer Wichtigkeit ist: Wie gestalten sich diese Pflichten und Rechte bei einem Lehrvertrage, in dem eine Probezeit festgesetzt worden ist? Zunächst sei bemerkt, daf mangels einer im Vertrage festgesetzten Probezeit eine gesetzliche Probezeit von 4 Wochen nach Beginn der Lehrzeit in Kraft tritt. Die Einführung einer solchen Probezeit ist wegen der Unkündbarkeit des Lehrverhältnisses erfolgt; auch sollte den beteiligten Personen die Möglichkeit gegeben werden, ein nach kurzer Zeit etwa unhaltbar gewordenes Verhältnis zwischen Lehrherrn und Lehrling unter Umgehung des Gerichts aufzulösen. Eine Abkürzung der Probezeit durch Vereinbarung ist unzulässig.

Innerhalb der Lehrzeit kann das Lehrverhältnis grundlos durch einseitigen Rücktritt von beiden Teilen aufgelöst werden. Geschieht dies z. B. auf seiten des Lehrlings, so kann von einem ,,Entlaufen" desselben aus der Lehre schlechterdings keine Rede sein, hieraus ergibt sich, daß auch dann eine zwangsweise Zurückführung des Lehrlings durch die Polizei unstatthaft ist und daß ferner der Lehrling zur Fortsetzung der Lehre nicht gezwungen werden kann. In einem solchen Fall können Entschädigungsansprüche seitens des Lehrherrn selbst bei schrift

lichem Abschluß nur dann geltend gemacht werden, wenn solche im Lehrvertrage ausdrücklich festgesetzt worden sind.

Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehrverhältnis nur im beiderseitigen Einverständnis gelöst werden, es sei denn, daß auf der einen oder der anderen Seite wichtige Gründe, insbesondere dauernde Unfähigkeit, grobe Pflichtvernachlässigung eine vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages rechtfertigen. Sehr große Unklarheit herrscht in den beteiligten Kreisen noch vielfach über die Frage nach der Zulässigkeit eines Berufswechsels des Lehrlings. Will nämlich der Lehrling zu einem anderen Gewerbe übergehen, so kann er während der Probezeit, wie oben schon dargelegt wurde, ohne weiteres austreten, nach Ablauf derselben aber muß sein gesetzlicher Vertreter dem Lehrherrn eine schriftliche Erklärung über den in Aussicht genommenen Berufswechsel erteilen. Der Lehrvertrag gilt dann nach Ablauf von 4 Wochen als aufgelöst. Binnen 9 Monaten darf dann der Lehrling ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht von einem Arbeitgeber desselben Gewerbes beschäftigt werden. Die Abgabe einer schriftlichen Erklärung hat der Gesetzgeber verlangt, um Übereilungen, zu denen vorübergehende Unzufriedenheit leicht führt, vorzubeugen. Unsere Ausführungen ließen sich noch weiter ausdehnen, wollten wir an dieser Stelle das Lehrlingswesen einer eingehenden Untersuchung unterziehen, damit wäre aber der Zweck unserer Darstellung verfehlt, weil es uns nur darauf ankommen konnte, die einschneidendsten Gesichtspunkte zu erörtern, durch deren sorgfältige Beachtung Eltern und Kindern die Sorge für die künftige Lebensgestaltung wesentlich erleichtert wird. Dr. U.

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Von Ober-Postassistent Langer.

MMER mehr und mehr verlangen jetzt die Privat-TransportVersicherungsgesellschaften bei Regelung eingetretener Verluste die Belegung der Postauflieferung einer verloren gegangenen Sendung mit einer amtlichen Bescheinigung. Vorgelegte Briefe, Rechnungen werden meist nicht mehr als vollgültig angesehen. Versendung in gewöhnlichen Briefen, Warenproben, gewöhnlichen Paketen geben diese Anstalten meist nicht mehr zu, weil über deren Auflieferung keine amtliche Bescheinigung erteilt wird. (Für gewöhnliche Pakete besteht nach der letzten Postkonferenz am 8. Januar Aussicht auf Einführung von Aufgabebescheinigungen.) So bleibt noch zur Versendung kleinerer Gegenstände nach dem Auslande der Einschreibebrief, die eingeschriebene Warenprobe (ohne Handelswert) und das eigens für die in Rede stehende Versendung geschaffene Kästchen mit Wertangabe. Gerade, als ob die beteiligten Kreise diese für sie eingerichtete Versendungsart nicht kennten; oder ist es auch so, hat man die Einrichtung z. Zt. übersehen oder will man von altem Gebrauche nicht abgehen? Selbst Schreiber dieses sind bei langjährigem Schalterdienste Wertkästchen große Ausnahmen gewesen und haben lange Zeit bei ihm nur in der Theorie bestanden. Das Kästchen mit Wertangabe soll nach den bestehenden Bestimmungen zur Versendung von Gold- oder Silberwaren, Taschenuhren, Edelsteinen, Schmucksachen, überhaupt kostbaren Gegenständen dienen und ist nach vielen Ländern des Weltpostvereins zulässig. Das Meistgewicht eines

(Fortsetzung und Schluß). Kästchens ist auf 1 kg festgesetzt. Die Ausdehnung darf 30 cm in der Länge und je 10 cm in der Breite und Höhe nicht überschreiten. Die Kästchen sind aus Holz oder Metall so herzustellen, daß sie genügend wiederstandsfähig sind; die Wände der Holzkästchen müssen mindestens 8 mm stark sein. Kästchen mit Wertangabe, deren Aufschrift nur aus Anfangsbuchstaben besteht (wie bei Chiffrebriefen) oder mit Stift geschrieben ist, sind nicht zulässig. Der Beifügung von Begleitadressen (Paketadressen) bedarf es bei Wertkästchen nicht. Die Beförderungsgebühr muß vom Absender immer im Voraus bezahlt werden. Die Frankierung geschieht wie bei den Briefen mit Wertangabe in der Regel durch Freimarken, welche auf die Kästchen selbst zu kleben sind. Zwischen den zur Frankierung verwendeten Freimarken müssen Zwischenräume gelassen werden, damit die Marken nicht zur Verdeckung von Beschädigungen der Verpackung dienen können. Auch dürfen die Marken nicht derart über die Vorder- und Rückseite des Kästchens angebracht werden, daß sie den Rand bedecken.

Briefe oder Angaben, welche die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, im Umlauf befindliche Münzen, Banknoten oder auf den Inhaber lautende Wertpapiere, Urkunden, Geschäftspapiere und Gegenstände, deren Einfuhr oder Umlauf im Bestimmungslande gesetzmäßig verboten ist, dürfen in Wertkästchen nicht aufgenommen werden.

Wertkästchen sind den Zollvorschriften des Aufgabelandes und des Bestimmungslandes unterworfen. Jedem

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