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klanten [Clienten], hetten mir noch wol, vmb meiner redligkeit willen, eine boese Schlappen gegönnet. Da war es Zeit, vber meine Condition zu halten, vndt bei mir zu stehen, vndt wans auch gleich fur den Heren anwesenden Commissarien alles hette sollen tractiret werden, so hette es fur vnsere Stadt nimmermehr so schedlich ablauffen können. Damit nu die Ja Brudere fortkommen konten, liessen sie mich von den rathschlegen weg bleiben, damit alles nach ihrem willen gehen möchte, vnd schreibe dies mit wahrheitt, hette der Alterman Frölig mit den seinen vber recht vnd redligkeit gehalten, der gutten Stadt hetten viel tausent konnen ersparet vnd erstattet werden *).

Nun aber gehet man mit Henrich Wulffs Erben zurecht, Er selber ist druber vorstorben, die Stadt misset eine grossen Summen. Dank musset ihr haben, ihr lieben Ja Brudere, der Stadt ist wol futgestanden. Was noch hieraus wil werden, wird die Zeit geben, in meiner kasten Buchern stehen dieselben grossen pöste noch offen, ich besorge mich, ich werde das ende nicht erleben. Gottes wille geschehe, Amen.

Hier endiget sich dieses Buch, und obgleich noch eine Menge unbeschriebener Blätter folgen, so hat doch keiner der späteren Aelterleute seine Bemerkungen weiter eingetragen. *) Franz Nyenstedt's livl. Chronik, herausg. v. G. Tilemann, S. 103., in d. II. Bde, d. Mon. Liv. ant,

Zu S. 32. Anm. 3.

Nachträgliche Anmerkungen.

Die Bedeutung des Wortes Finanzen und Finanserie im schlechten Sinne ist weiter herzuleiten aus dem Sprachgebrauche des Mittelalters. In diesem hat das Griechische tɛλog und das Deutsche Ziel die Nebenbedeutung von Zahlung; daher die vormaligen Kammerzieler. Eben so ward auch im Mittelalter Terminus und Finis gebraucht: daher Fine im Englischen Geldbufse, und in England, Frankreich, Italien und Deutschland werden häufig unter Finis Geldzahlungen überhaupt und verdächtige Geldkünsteleien insonderheit verstanden, und dafür auch oft Financia gebraucht. S. Hüllmann's Städteleben des Mittelalters IV. 95, 96.

Zu S. 37. Anm. 2.

seyn,

Die hier im Texte angeführte Kaiserl. Declaration kann wohl nicht, wie Brotze (in den N. nord. Miscell. XI. 429 u. 450. in der Aum, mit Berufung auf Gadebusch, livl, Jahrb. I. 2. S. 336., wo wieder Arndt II. 354. citirt wird) annahm, die Urkunde d. d. Speyer, vom 17. Sept. 1528, weil sich diese blofs auf die Verbrüderung der erzstiftischen Ritterschaft gegen die samende Hand bezog, und nicht auf das Verhältnifs zwischen Stadt und EB, (vergl. Index II. 212. nro. 2953.); sondern es ist hier wohl an den Kaiserl. Befchl von 1530 zu denken, welchen Gadebusch a. a. O. §. 125. im allgemeinen anführt, genauer aber der Index II. 218. nro. 2982, angiebt als ein Kaiserl. PōnalMandat für den EB. gegen die Stadt und den Meister, d. d. Speyer am 15. Jan. 1530. Zu S. 76. Anm. 3,

Das Wort Proffen oder Prouen, bei Russow Bl. 123. Pröuen, mag vielleicht von Proventus herkommen, wenn nicht von Praebenda. Vgl. K. W. Cruse's Progr. Balth. Rüssow, in Erinnerung gebracht. Mitau, 1816. 4. S. 18.

Zu S. 126. Anm. *).

Die hier im Texte gemeinte Caution ist nichts anderes, als die Cautio I. Radziviliana, welche der Stadt am 8. September 1561 gegeben wurde und bei Arndt II. 270. abgedruckt steht; die Cautionsschrift des Königl. Abgesandten, Nicolaus Radziwil, Woiwoden von Wilna, vom 4. März 1562, geht die Stadt gar nichts an und betrifft den erzstiftischeu Adel; die Cautio II. Radz, ist aber die vom 17. März 1562, welche a. o. a. O, richtig angeführt wird.

Zu S. 157. Z. 20. des Textes.

Der Ausdruck,,idt der borgerschop Auerthouet nemen," ist als unbekannt oder undeutlich bezeichnet, Ohne Zweifel ist das Wort,,Auerthouet" eine Contraction für ,,auer't Houet," über's Haupt, und die ganze Phrase gleichbedeutend mit dem jetzigen: auf seinen Kopf nehmen; also hier: die Verantwortlichkeit auf die Bürgerschaft laden.

Melchior Fuchs,

weiland Bürgermeisters der Stadt Riga,

Historia

mutati regiminis et privilegiorum

Civitatis Rigensium.

1654.

Historia

mutati regiminis et privilegiorum

Civitatis Rigensium.

Nachdem zwischen dem Erzbischoff Wilhelm, Marggraffen von Brandenburg, und den Meister Henrich von Gahlen und defsen successoren Wilhelm von Fürstenbergh einheimischer Krieg Ao. 1556 durch Caspar von Münster, weil ihm der von Fürstenberg in der wahl zum Coadjutoren vorgezogen, beschafftes anreitzen entstanden, ist derselb so weit auch aufsgebrochen, dafs der Ertzbischoff Wilhelm nebenst seinem Coadiutoren Christophorum, Hertzogen aufs Mecklenburg, welcher wieder den zu Wolmar Ao. 1546 Auffgerichteten Landrecefs ohn Vorwifsen der andern Ständen zum Coadiutoren vociret gewesen, zu Kokenhusen belagert und von dem Meister gefangen, auch in solcher gefangenschafft ein Jahr lang über angehalten worden. Ob nun zwar solcher Krieg durch hülffe defs Königs in Pohlen Sigismundi Augusti auffgehoben und die Sache dadurch, wie auch auf Kaysers Ferdinandi I. und defs Königs in Dennemarck Christiani III. Vermittelung beygeleget, hat damahlen der Moscowiter Grofsfürst Johannes Basilides, da Er vermerket, dafs die Lieffländer sich aufsgemergelt, und umb der grofsen Unkosten sich zu enthalten, ihre Kriegesvölcker abgeschaffet gehabt, dadurch anlafs und gelegenheit genommen, wieder die Lieffländer mit Vorwand einiger darzu ihme gegebenen Ursachen einen blutigen Krieg anzuheben, gestalt Er dann Ao. 1558 eine ansehnliche Kriegesmacht in Lieffland geschicket, dafs gebieth Neuwenhausen sambt dem Stifft Dorpt mit Schwerdt und Feur Verwüstet, und ohne einigen wiederstand eine Reiche beute aufs dem Lande geholet, hernach auch, unangesehen die Lieffländer durch eine Gesandschafft den Frieden bitlich mit Darbietung einiger geschenke und gaben gesuchet, die Deutsche Narwa und viele andere Plätze noch, wie auch die Stadt Dorpt, auch folgends, do er zum drittenmahl einen einfall in Lieffland gethan, dafs Schlofs Maryenburg durch übergab defs Commendanten Casper Libbers eingenommen, und also weiter dafs Land und Ertzbischoffthumb Riga, da Er zugleich bei selbiger Stadt sein lager geschlagen, bifs in Cuhrland durchgestreiffet.

Alfs nun der Ertzbischoff Wilhelm samt den damaligen Heer Meister Gothard Ketler, welchem der Von Fürstenbergh endlich dass regiment Ao. 1560 d. 25. May abgetreten, die grofse noht und gefahr für augen und Kein mittel, sich selbsten daraufs zu retten, gesehen, und vorhin beim Römischen Kayser und Reich Hülff und Raht gesuchet, aber nichtefs, alfs blofse Vertrostung erhalten, endlich [add. an] die benachbarte Potentaten, die Könige in Schweden, Pohlen und Dennemarck verwiesen, Immittelst auch die Stadt Reval in solcher Mon. Liv. ant. IV. 37

Noht und gefahr sich an den König Ericum und dafs Königreich geschlagen, dafs Stifft Pilten in Curland, wie auch die Insell Oesell in Königs Christiani in Dennemarck Sohns Hertzog Magni gewalt gerahten, hat der Bischoff Wilhelm sambt den Meister Gothard nebenst derselben Ritterschaft, weilen die andern Potentaten ihme zu weit entlegen gewesen, zum Könige in Pohlen Sigismundum Augustum ihre Zuflucht genommen, der dann seiner eignen angelegenheit und sicherheit halber, umb zu verhüten, damit dafs übrige Liffland in defs Grausamen Feindes defs Moscowiters gewalt nicht komme und die gefahr defs Krieges auch seine eigene Unterthanen nicht treffen möchte, sich defselben Landes angenommen, und den woyewoden von der Wilda, Hr. Nicolaum Radzivil, nach Riga in der Sache zu handeln mit vollkommener macht und gewalt abgefertiget. Da denn nicht allein mit dem Ertzbischoff, Meistern des teutschen Ordenfs und Ritterschafft, sondern auch mit der Stadt Riga unterschiedliche Handlungen absonderlich gepflogen; endlich die Sache mit der Stadt dahin gebracht worden, dafs die Stadt mit dem beding dem König in Pohlen sich zu untergeben aufsgelafsen, dafern der Wojewode Radzivil beim Könige in Pohlen zu beschaffen caviren und auf sich nehmen würde, dafs solche unterwerffung der Stadt beim Kayser und Ständen defs Römischen Reichs nicht zu gefahr und schaden gereiche; dafs die Stadt bei der Religion der Augsburgischen Confession gelassen, und bei allen Privilegien, Rechten und Freiheiten, gebräuchen, vor und nach gemachten Verträgen gelafsen und erhalten werden, und der Raht und Gemeine nicht ehe, bifs solches alles vom Könige Vorher erfüllet und Confirmiret, den Eydt dem Könige abzulegen schuldig sein solte. Inmafsen allefs mit mehren aufs der vom Herrn Wojewoden Radzivil hierüber geleisteten Caution vom 8. September Ao. 1561 zu ersehen.

Demnach hatte der König in Pohlen iegen d. 12. Octobris selben 1561. Jahres zur Wilda über die Confirmation, ratification, Verbesserung und Befestigung der gepflogenen Radzivilschen Handlung, selber zu tractiren und zu schliefsen, dem Ertzbischoff, Ordens -Meistern, Ritterschaft und der Stadt Riga angesetzt, dem zufolge von wegen der Stadt Hrn. Hinrich von Ulenbrock, Herrn Johan Zum Berge, der Stadt Syndicus Stephanus Schonbach, Herr Melchior Kirchhoff, Tastius secret., d. 7. Octobris 1561 sich aufgemacht, woselbst von beiden theilen mit grofsem Fleifs und ernst, ein gewisser Stat in allem auff zu richten, und darüber ein Vergleich zu treffen bearbeitet, Viele Gravamina der Stadt wegen vorgebracht, allerhand schriftliche Vorschläge und Vermittelung abgefafset, Viele aufsführliche Berichte und iegenberichte gewechselt; aber Weilen man der Stadt, dafs dieselbe sich vorhero dem Grossfürstenthumb Littauen und also mediate dem König in Polen unterwerfen sollte, angemuhtet, die Stadt aber heriegen, and er gestalt nicht, denn dem Könige und Crohn Pohlen sich untergeben, und derselben zugleich mit dem Grofsfurstenthumb Littauen, als einem mitgliede incorporiret, und nach Exempel der grofsen Städte in Preufsen angesehen und angenommen [add. werden zu wollen] sich erkleret, und weder durch freundliche erklärung, noch durch harte bedrohung auf eine andere meinung, viel weniger zu angemuhteter Eydesleistung zu bringen gewesen, der König auch solche der Stadt erklärung in weiter Erwägung genommen: Ist auf dafs mahl zur Wilde in Stadtsachen nichts sonderbares verrichtet worden, aufserhalb dafs der König den Städten Wendea und Wolmar, welche ihre Abgeordneten zur Wilde damahlfs auch gehabt, ihre appellation an

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