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Die Sachhehlerei

Ein erläuternder Beitrag unter Berücksichtigung des Entwurfs zum neuen Strafgesetzbuch

ach dem geltenden Recht (§ 259 Str. G. B.) begeht Hehlerei: ,,Wer seines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiß, oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt oder zu deren Absatz bei anderen mitwirkt!" Es gibt keine fahrlässige, sondern nur eine vorsätzliche Hehlerei. — Fahrlässigkeit und Vorsatz bilden eine Form der strafrechtlichen Schuld, nur besteht bei dem Vorsatz das Verschulden in der gewollten, bei der Fahrlässigkeit in der ungewollten, aber durch pflichtwidrige Unaufmerksamkeit herbeigeführten Verletzung der Rechtsordnung. Immer bedarf es also für den Nachweis der Fahrlässigkeit der Darlegung, daß der Täter irgendwelche, ihm durch Rechtsordnung auferlegte Pflichten verletzt habe. Bei Hehlerei ist der Vorsatz schwer nachzuweisen, welchem Umstande das Gesetz dadurch Rechnung getragen hat, daß es durch die Worte,,Sachen, von denen er den Umständen nach annehmen muß usw." eine Beweisvermutung für den Vorsatz aufstellte. Die Aufstellung solcher Beweisvermutungen verletzt aber den Grundsatz, daß dem Täter die Schuld nachgewiesen werden muß. Also:,,Wer annehmen mußte, von dem wird kraft Gesetzes vermutet, daß er auch angenommen hat!" Ein in Beziehung auf den Vorsatz unvollständiges Beweisergebnis wird damit durch eine gesetzliche Beweisregel bis zur vollen Schuld ergänzt. Daß hierauf basierende Hehlereiverfahren namentlich in Handels- und Gewerbekreisen viel Erbitterung hervorrufen und daher die Geschäftswelt schon seit langem eine günstigere Fassung fraglicher Strafvorschrift ersehnt, liegt auf der Hand.

Hehlerei kann nur an Sachen begangen werden, die ein anderer gestohlen oder sonst durch strafbare Verletzung fremden Vermögens erlangt hat, nicht etwa auch solche, die von rechtmäßigen Eigentümern verloren sind, mag auch der Erwerber sich durch den Erwerb strafbar gemacht haben (man denke an den Erwerb durch Betteln, Glücksspiel, Bestechung, Schleichhandel u. dgl.). In bezug auf die durch solche strafbare Handlungen erlangten Sachen findet eine Hehlerei nicht statt. Unbedingte Voraussetzung für die Strafbarkeit ist also, daß die Handlung des Hehlers eine unmittelbare Eigentumsverletzung nach sich zog. Nur die gestohlene Sache selbst, nicht aber ihr Erlös und die dafür angeschaffte Sache kann Gegenstand der Hehlerei sein. So ist denn auch Hehlerei an entwendetem Gelde strafrechtlich nicht zu erfassen, wenn der Dieb das Geld vor der Weitergabe an den Hehler wechselt. Gleiches gilt, wenn die gestohlene Sache vor der Überlieferung an den Hehler durch Verarbeitung oder Umbildung eine so wesentliche Umgestaltung erfährt, daß sie als eine neue bezeichnet werden kann. Ferner entfällt die Strafbarkeit des Hehlers, wenn der Vortäter straflos zu lassen ist (z. B. wegen Unzurechnungsfähigkeit). Durchbrochen ist dieser Grundsatz aber durch das Jugendgerichtsgesetz vom 16. II. 1923, indem es ausdrücklich bestimmt, daß den Hehler auch dann eine Strafe trifft, wenn der Dieb seiner Jugendlichkeit wegen nicht verurteilt werden kann. Straflosigkeit greift auch bei gutgläubigem Erwerb Platz und es kann selbst dann von einer Hehlerei nicht die Rede sein, wenn der gutgläubige Besitzer nachträglich von der Erlangung mittels strafbarer Handlung erfährt und nur im Besitz der Sache verbleibt. Denn das Bewußtsein von der durch Diebstahl erfolgten Erlangung muß schon bei der ,,Ansichbringung" bestanden haben. Schreitet der gutgläubige Besitzer aber nach Kenntnis von dem Diebstahl zur Verheimlichung desselben der Sache, so macht er sich als Hehler strafbar. Verheimlichen ist nicht nur ein körperliches Verbergen, sondern jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Entdeckung der Sache zu verhindern. So wäre

namentlich ein Ableugnen des Besitzes gestohlener Sachen gegenüber den fahndenden Kriminalbeamten ein „Verheimlichen" im Sinne des Hehlerei-Paragraphen. Ein eigentümlicher Erwerb schließt den Tatbestand der Hehlerei aus, indessen kann ein Eigentum nicht an Sachen erworben werden, die dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen waren. Stets muß der Besitzer, gleichviel ob er beim Erwerb gutgläubig oder böswillig handelte, dem Eigentümer weichen, weil sich der Besitz als ein materiell nicht rechtmäßiger darstellt. Wird aber durch Verarbeitung oder Umbildung der gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sache eine neue bewegliche Sache hergestellt, so erwirbt der Besitzer das Eigentum, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder Umbildung erheblich geringer ist als der Wert der ursprünglichen Sache. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Verarbeitung der Oberfläche. Natürlich hat der neue Eigentümer den ursprünglichen Eigentümer schadlos zu halten.

Gutgläubig handelt derjenige, der beim Erwerb nicht wußte und nach Lage der Verhältnisse auch nicht wissen konnte, daß die Sache dem Veräußerer nicht gehörte.

Der Entwurf zum neuen Str. G. B. weicht in manchen Teilen vom geltenden Recht ab. Er hat die Strafandrohungen nach verschiedenen Richtungen ergänzt und verschärft. Auf das bisherige Erfordernis, daß der Täter,, seines Vorteils wegen handelt", wird verzichtet. Durch den Fortfall dieser Worte kann auch der nicht im eigenen Interesse handelnde Hehler bestraft werden. Z. B. ist auch der Angestellte strafbar, der für seinen Herrn eine gestohlene Sache kauft, ebenso die Ehefrau, die eine von ihrem Ehemann gestohlene Sache veräußert und den Erlös im Haushalt verwendet. Die im jetzigen Str.G.B. enthaltene Lücke, daß nur die gestohlene Sache selbst, nicht aber ihr Erlös und die dafür angeschaffte Sache Gegenstand der Hehlerei sein können, wird geschlossen durch den Satz: ,,Ebenso wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmäßig zu bereichern, den Erlös einer Sache, die jemand gestohlen oder sonst durch strafbare Verletzung fremden Vermögens erlangt hat, oder eine für den Erlös angeschaffte andere Sache an sich bringt." Die strafbare Tätigkeit des Hehlers besteht nach dem Entwurfe darin, daß er die Sachen „ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, absetzt oder zu ihrem Absatz mitwirkt!" Neu ist die Erwähnung des ,,Absetzens". Damit sollen die seither nicht verfolgbaren Fälle, in denen der Vater die von seinem Sohne oder der Ehemann die von seiner Frau gestohlenen Sachen für eigene Rechnung veräußert, getroffen werden. Ferner ist neu, daß der Hehler grundsätzlich auch dann zu bestrafen ist, wenn der Vortäter seiner persönlichen Verhältnisse wegen (z. B. wegen Geistesstörung) nicht verurteilt werden kann. Diese Bestimmung hat ihre vollste Berechtigung, bleibt doch die Tat des Hehlers ebenso strafwürdig, als wenn der Dieb zurechnungsfähig gewesen wäre. Die wichtigste Neuerung ist die Einführung eines allgemeinen Tatbestandes der,,fahrlässigen" Hehlerei, wie solche schon in dem Gesetz über den Verkehr mit Edel11. Juni 1923 metallen, Edelsteinen und Perlen vom und in 29. Juni 1924 dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1923 enthalten ist. Damit wird mit der Beweisvermutung für den Vorsatz (,,Sachen, von denen er den Umständen nach annehmen muß usw.") aufgeräumt. Der betreffende Paragraph lautet:,,Wer beim Betriebe des Handels oder eines Gewerbes eine Sache, von der er aus Fahr

kannte und ihm dies einwandfrei nachgewiesen wird. Ein solcher Nachweis ist immer schwer zu erbringen.

Als ordentliche Strafe sieht der Entwurf für den vorsätzlich handelnden Hehler Gefängnis und bei besonders schweren Fällen Zuchthaus bis zu zehn Jahren vor. Ist die Sache durch

lässigkeit nicht erkannt hat, daß sie ein anderer gestohlen oder sonst durch strafbare Verletzung fremden Vermögens erlangt hat, ankauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, absetzt oder zum Absatz einer solchen Sache mitwirkt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld-,,Entwendung" erlangt, so darf die Strafe nicht schwerer strafe bestraft!" Fahrlässig im Sinne des Strafrechts handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und imstande ist. Fraglicher Paragraph ist also (ich folge hier der Begründung des Entwurfs) nur anwendbar, wenn der Erwerber beim Erwerb der Sache eine ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere auch nach den Verhältnissen seines Betriebes, obliegende Prüfungspflicht vernachlässigt hat. Diese Prüfungspflicht wird sich mit der Pflicht zu der Prüfung decken, die der ehrbare Geschäftsmann bei seinen Geschäften ohnedies vornehmen muß, um nicht in Widerspruch mit den kaufmännischen Ehrbegriffen zu geraten und sich Rückforderungs- oder Schadenersatzansprüchen auszusetzen.

Im übrigen gilt die Strafbarkeit der fahrlässigen Hehlerei nur für geschäftliche Betriebe. Ein Privatmann könnte also nur bestraft werden, wenn er die strafbare Herkunft positiv

Da

sein, als die hierfür angedrohte Strafe. (Wer aus Not Sachen
von geringem Wert entwendet, wird mit Gefängnis
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.)
Der Entwurf als ganzes fußt auf der Grundlage eines ge-
waltigen, in Jahrzehnten gesammelten kriminalistischen Er-
fahrungsstoffes und ist so gut aus- und durchgearbeitet, daß
eine wesentliche Änderung nicht zu erwarten steht. Vermutlich
geht die Vorlage alsbald dem Reichstage zu und man hofft,
sie noch in laufender Legislaturperiode zur Verabschiedung
zu bringen. Daß der Entwurf und namentlich der Abschnitt
über Hehlerei dem allgemeinen Rechtsgefühl weitmöglichst
Rechnung trägt, überhaupt als ein entschiedener Fortschritt
gegenüber dem geltenden Recht anzusprechen ist, wird kein
Einsichtiger bestreiten. So möge er denn Gesetz werden,
nicht um die Strafen zu vermehren, sondern vorbeugend zu
wirken und damit die Kriminalität zum Wohle der Gesamt-
heit zu vermindern.
Gustav Große, Hamburg.

Das Abzahlungswesen (Eingesandt)

a das Abzahlungswesen in der gegenwärtigen Zeit sehr überhand nimmt, ist nach meinem Dafürhalten eine Beleuchtung dieser Frage sehr am Platze, namentlich in bezug auf unsere Branche. Das Abzahlungswesen hat Formen angenommen, die für die Wirtschaftlichkeit im allgemeinen von großem Nachteil sind. Es kann zugegeben werden, daß dieser Modus für manche Artikel und in gewissen Industrien durchführbar ist.

Für ganz abwegig halte ich es aber, wenn auch Uhren- und Schmuckwaren auf Abzahlung verkauft werden, da ich der Meinung bin, daß derartige Waren vom Publikum nur bei Vorhandensein der nötigen Mittel gekauft werden sollten. Ich bin der Ansicht, daß solche Waren nur von Firmen, die kapitalkräftig sind, gegen Abzahlung verkauft werden könnten, wenn sie in der Lage sind, für rechtzeitigen Eingang der Beträge zu sorgen. Man darf nicht vergessen, daß der Einzug der Abzahlungen große Spesen verursacht, und wenn man dann noch die Verluste, die bei dem Abzahlungswesen unvermeidlich sind, hinzurechnet, ergibt sich, daß diese Waren nur gegen übernormale Preise verkauft werden müssen.

Durch die scheinbaren Vorteile des Abzahlens werden viele veranlaßt, oftmals Waren zu kaufen, deren Anschaffung nicht im Interesse ihrer Wirtschaftlichkeit liegt. Es ergibt sich daraus sehr oft, daß die Betreffenden ihren Verpflichtungen nicht nachkommen können und somit Schwierigkeiten ausgesetzt sind.

Leider sehen sich viele kleinere Geschäftsinhaber unserer Branche, unter dem Vorgeben, einen größeren Umsatz erzielen zu wollen, gezwungener und freiwilliger Weise veranlaßt, das Abzahlungsgeschäft auch zu tätigen. Diese Geschäftsleute übersehen aber vollkommen, daß sie den meisten dieser Abzahlungsjäger gegenüber vogelfrei sind, denn es gelingt ihnen höchst selten, die

Ratenzahlungen zur bestimmten Zeit hereinzubekommen. Sie erhalten für oft größere Gegenstände ganz geringe An- und Abzahlung, die nach und nach in der Wirtschaft und für Spesen verbraucht werden, so daß sie zu keinen nennenswerten Barmitteln gelangen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Somit werden die Herren Juweliere und Uhrmacher ihr Geld und ihre Waren los, und dadurch wird ihre Substanz und Existenz gefährdet.

Das Abzahlungswesen hat schon lange vor dem Kriege auch in unserer Branche bestanden. Es ist mir aber nicht bekannt, daß einer dieser Geschäftsleute große Reichtümer dabei verdient hätte; die Meisten davon sind sang- und klanglos von der Bildfläche verschwunden, und diese Gefahr droht auch in der gegenwärtigen Zeit.

Wenn heute für das Abzahlungswesen ins Feld geführt wird, daß dadurch die Industrie belebt wird, so ist das ein vollkommener Trugschluß, denn man kann nur einmal und in gewissen Branchen das Geschäft machen; wenn man aber das Publikum durch das Abzahlungswesen ausgesaugt hat, dann hört das fernere Geschäft mit diesen Leuten auf, und auf das ursprünglich lebhafte Geschäft folgt ein um so geringerer Absatz.

Wir wissen heute alle, daß Deutschland ein armes Land geworden ist, da sollte man sich aber doch dazu aufschwingen, zu begreifen, daß die Ausgaben dem Einkommen angepaẞt werden müssen, durch das Abzahlungswesen aber werden die Ausgaben überspannt.

Für die Industrie gibt es nur ein Heil, und das besteht darin, daß wir eine gerechte Aufwertung erhalten, und dann die heute Wohnungslosen eine eigene Wohnung, so wird im Verein mit diesen beiden Faktoren das Geschäft wieder blühen.

Th. F.

Zur Vermeidung fruchtloser Pfändung

Die statistischen Ermittlungen der letzten Zeit haben ergeben,

daß man durchschnittlich mit einem Satze von 70-80 Proz. fruchtloser Pfändungen rechnen muß. Es sind also Unsummen, die zwecklos vergeudet werden. Falls man nicht vorzieht mit mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher von Fall zu Fall zu verhandeln, empfiehlt es sich, bei der Auftragserteilung zur Pfändung an einen Gerichtsvollzieher folgenden Vordruck zu verwenden: „Auf Grund des anliegenden Schuldtitels beauftrage ich Sie, gegen den in dem Schuldtitel bezeichneten Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen der darin angegebenen Beträge zu

betreiben.

Zur Vermeidung fruchtloser Vollstreckungen und unnötiger Kosten bitte ich jedoch folgendes zu beachten:

1. Falls bei dem Schuldner innerhalb der letzten Monate fruchtlos gepfändet worden ist oder nur solche Sachen gepfändet worden sind, die von Dritten im Wege der Interventionsklage mit Erfolg in Anspruch genommen worden sind, bitte ich von der Zwangsvollstreckung abzusehen.

2. Wenn der Schuldner innerhalb der letzten Jahre den Offenbarungseid geleistet hat und Ihnen bekannt ist, daß er pfändbare Gegenstände nicht besitzt, bitte ich ebenfalls von der Zwangsvollstreckung abzusehen.

3. Falls der Erfolg der Zwangsvollstreckung zweifelhaft ist oder der Schuldner zwar zahlungswillig, aber nicht zahlungsfähig ist, bitte ich, mit mir sogleich wegen einer Stundung oder einer Hinausschiebung des Versteigerungstermins in Verbindung zu treten."

Der letzte Modus bringt nicht selten noch den gewünschten Erfolg, wenn der Schuldner sieht, daß er bei aller Anspannung seiner Kräfte auf weitere Rücksichtnahme zu rechnen hat. Freilich, die Mitteilung allein, daß ein Schuldner nichts hat, ist nicht immer richtig, und eine Gegenkontrolle durch Auskunftsmaterial wird sich, insbesondere bei größeren Posten, nicht umgehen lassen. İst mehrfache fruchtlose Pfändung erfolgt, Offenbarungseid aber noch nicht geleistet, so verspricht Ladung hierzu mitunter Erfolg, wohlgemerkt mitunter, denn bis zur Ab

leistung des Eides hat der Vorgeladene gewöhnlich genügend Zeit, sich eidesreif zu machen, das heißt, etwa vorhandene Vermögensteile zu übereignen oder sonstwie zu verschieben und dann reinen Gewissens seine Armut zu beschwören.

Hat man aber festgestellt, daß der Schuldner schon zahlungsunfähig war, als er seine Bestellungen aufgab, dann erreicht man sein Ziel nicht selten durch die Drohung mit der Staatsanwaltschaft. Trotzdem heute eine reichliche Abgebrühtheit in den Kreisen fauler Schuldner zu finden ist, hat man von dieser Stelle gewöhnlich noch Respekt. Schließlich wird eine Überwachung des zahlungsunfähigen Schuldners in der Richtung späterer Vermögensverbesserung bessere Früchte tragen als die Verschleuderung ausgeklagter Forderungen an sogenannte Inkassoinstitute. Heinz vom Berge.

Ein

Ausstellung,,Junghandwerk" in Breslau

ine bedeutsame Ausstellung veranstaltete der Innungsausschuß Breslau unter dem Titel „Junghandwerk in Werkstatt und Schule". Die Ausstellung hat die Lebensfähigkeit in hervorragenden Maße vorgetan. Über die Beteiligung unserer Fachgenossen wird berichtet:

,,Eines der interessantesten Gebiete für den Besucher einer Handwerksausstellung ist fast immer das Kunstgewerbe, und von diesem wieder die Goldschmiede-, Gravier-, und Ziselierkunst. Diese Abteilung der Ausstellung,Junghandwerk' ist zwar klein, aber fein. Es ist ganz erstaunlich, welche Leistungen die Jünger des Kunsthandwerks schon nach den ersten Lehrjahren vorweisen können. Vor allem fällt uns hier das Gesellenstück eines jungen Mannes auf, der bei Goldschmiedemeister Skade in Oels seine Kunst erlernt hat. Es ist eine Dose in Porzellan, mit reichem und doch geschmackvollem Dekor in Gold, Silber und Elfenbein versehen und mit Chrysoprasen besetzt eine prächtige Arbeit! Auf gleicher Höhe steht das Gesellenstück von Erna HeinrichBreslau, deren zierliche Arbeit viel Geduld und technische Gewandtheit verrät. Das Meisterstück von Johannes Heinrich-Breslau ist ein Zweig, in Platina gearbeitet und mit Brillanten ausgefaßt, dessen Frucht eine kostbare Perle bildet. Die Blätter sind schön

Den

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modelliert, der rippenartige Durchbruch ist überaus zart und meisterhaft ausgeführt. Ganz eigene Wege geht Artur Buchmann mit seinen schönen Kompositionen in Gold, Silber und Elfenbein, denen hier und da angebrachte Edelsteine ganz besonderen Reiz verleihen. Theodor Goritzka ist mit überaus geschmackvollen Ringen vertreten, bei denen weder Mühe noch Material gespart wurde. Beachtenswert sind ferner die silberne Tischglocke von Roßdeutscher und Reisig, sowie auch die Gesellenstücke, silberne Leuchter in sauberster Ausführung, von Lehrlingen dieser Firma gefertigt. Bruschke Nachf. stellt silberne Krüge in gediegenen Formen aus. Von Egon Merz sehen wir einen Anhänger mit prachtvollem Topas in sehr ansprechender Fassung.

Die Lehrlings-resp. Gesellenstücksarbeiten der Firmen Paul Buchmann, Willi Dallmann, Friedrich Erbe, Julius Eispert, Bruno Fischer, Fritz Heinrich, Otto Holdt, Max Reiß und Fritz Ziegler stehen durchweg auf beachtenswerter Höhe. Die zierlich und technisch einwandfrei gearbeiteten Sachen, zum Teil mit blitzenden Steinen ausgefaßt, teils mit Hirschgrandeln und Fuchshaken geschmückt, üben eine ganz besondere Anziehungskraft auf die Besucher aus." R. Sch. Wir beglückwünschen die Breslauer Kollegen zu ihrem Erfolg und möchten das Beispiel zur Nachahmung empfehlen.

Über das Schärfen der Feilen

en mehrfachen Anregungen in den Zeitschriften über das Schärfen von abgenutzten Feilen mittels Säuren habe ich als großer Verbraucher von teuren Riffelfeilen reges Interesse entgegen gebracht. Zusammenfassend muß ich das Resultat meiner vielen Versuche als negativ bezeichnen. Die Versuche wurden mit ganz verschieden zusammengesetzten Säuren unternommen. Es zeigte sich, daß die Feilen nach dem Ätzen je nach der Zusammensetzung der Säuren mehr oder weniger geschärft waren. Die Werkzeuge konnten aber nur kurze Zeit gebraucht werden, da sie sehr rasch die Schneidfähigkeit verloren. Von einem befriedigenden Erfolg konnte in Anbetracht der aufgewendeten Mühe und Kosten keine Rede sein. Als im vergangenen Frühjahr ein Reisender sich erbot, Feilen jeder Art mit grobem und feinstem Hieb mittels eines besonderen chemischen Verfahrens zu schärfen, stand ich diesem Angebot mißtrauisch gegenüber, gab ihm jedoch Gelegenheit zu einigen unverbindlichen Proben in meinem Beisein. Die Versuche wurden an Riffel- und Nadelfeilen mit feinstem Hieb, wie auch an gewöhnlichen Schlosserfeilen unternommen. Von dem Ergebnis war ich überrascht. Mit der Lupe ließ sich eine gute Schärfung

Sie

des feinen wie des groben Hiebes feststellen. Bei der Prüfung der Schnittfähigkeit am Rotguß, der sich bekanntlich mit Feilen schwer bearbeiten läßt, griffen die Werkzeuge flott an. Nachdem ich nun seit längerer Zeit auch die Beständigkeit der Schärfung, insbesondere auch der Riffelfeilen, an Stahlstanzen zu prüfen Gelegenheit hatte, habe ich das Rezept gekauft.

Die Feilen müssen vor der eigentlichen Ätzung von Metallspänen und Verschmutzung gereinigt werden, indem man sie über Nacht in einer Lauge, Benzin oder einem anderen passenden Lösungsmittel liegen läßt. Sie müssen vor allem vollkommen fettfrei sein. Das eigentliche Schärfen dauert nur wenige Minuten und geht unter heftiger Gasentwicklung vor sich; dann erfolgt gründliches. Spülen in Wasser und zuletzt Eintauchen in Kalkwasser, um der Bildung von Rost vorzubeugen.

Auch bei dieser Methode wird ein Säuregemisch verwendet, dem aber ein Pulver zugesetzt wird, welches in Verbindung mit der Säure das Schärfen bewirkt. Ohne dieses Pulver ist die Wirkung nicht besser als bei den vorher gemachten Versuchen. Das Pulver ist nur durch die Hersteller, eine süddeutsche Firma, zu beziehen. K. B.

Die elegante Gürtelschnalle

ie kommt wieder oder vielmehr sie ist schon da! Der „,Konfektionär" schreibt in seiner Ausgabe vom 20. April: ,,Gürtel und Gürtelschnallen gehören zusammen. Deshalb ist mit der neuen Vielseitigkeit, d. h. mit einer ausgesprochenen Gürtelmode, wie wir sie jetzt beginnen, auch eine Vielseitigkeit der Schnalle Bedingung. Häufig macht man die Schnalle aus dem Leder des Gürtels. Auch aus Metall und Holz gibt es allerlei Neuheiten. Die große Liebe gehört aber dem Perlmutter,

das besonders gern gesehen ist, wenn es grünlich schimmert. Vielfach wird der Gürtel mit einer aparten Schnalle, sowohl in gleicher Breite, wie auch etwas schmaler am Hut wiederholt."

Diese Meldung bestätigt unsere früheren Berichte über die stärkere Betonung der Taille und eine zu erwartende Gürtelmode. Es eröffnet sich damit dem Edelmetallgewerbe wieder ein dankbares Feld zur Betätigung. Angebot und Werbung, das sind die Mittel, mit denen eine Mode lanciert und ausgewertet wird.

Fachtechnik

Wodurch entstehen Schmelzverluste? Beim Schmelzen bezeichnet man als Abbrand den Unterschied zwischen Einsatz und Ausbringen. Dieser setzt sich zusammen aus Verlusten verschiedener Art. Eine hauptsächliche Rolle spielen hier:

1. Verdampfung unter gleichzeitiger Oxydation;
2. Verschlacken von Metall;

a) Chemische Bindung durch Tiegelmaterial oder Fluß;
b) Mechanisches Einschließen von Metallteilen durch die
Schlacke;

3. Verlust durch Verspritzen beim Rühren und Gießen. Nicht hierher zählen mechanische Verluste durch Leckwerden von Tiegeln und ähnliche Zufälligkeiten.

Zu 1. Bei reinen Edelmetallen kommt die Verdampfung unter gleichzeitiger Oxydation unter den gewöhnlichen Arbeitsbedingungen überhaupt nicht in Frage. Die Siedepunkte bei Atmosphäredruck liegen sehr hoch (bei Silber etwa 2100°, bei Gold 2530°), außerdem sind die Sauerstoffverbindungen der Edelmetalle sehr unbeständig, so daß solche hier gar nicht in Frage kommen. Anders liegt der Fall, wenn Legierungen vorliegen, wobei das Zusatzmetall leicht flüchtig ist. So kann man bei zinkenthaltenden Silberlegierungen deutlich beobachten, daß die beim Überhitzen entweichenden Zinkoxyddämpfe silberhaltig sind. Durch letzteres wird das sonst weiß aussehende Zinkoxyd rötlich gefärbt. In den meisten Fällen wird die Mitnahme von Edelmetall durch Unedelmetalldämpfe mechanischer Natur und von Fall zu Fall mehr oder weniger beträchtlich sein.

Zu 2. Das Verschlacken von Edelmetallen durch das Tiegelmaterial oder durch zugesetzten Fluß kann durch zweckmäßige Schmelzverfahren und durch Achtsamkeit des Schmelzers sehr niedergehalten werden. Mit Ausnahme der Platinmetalle, welche mit oxydierenden Abtreibmitteln unter Bildung von Verbindungen reagieren, erfolgt meist nur ein mechanisches Einschließen metallischer Teilchen durch den Schlackenfluß. Dieses Einhüllen von Edelmetallteilen wird bei einer zähflüssigen Schlacke in erhöhtem Maße zu beobachten sein. Man hat es also in der Hand, durch Verwendung einer leicht flüssigen Schlacke diese Art von Verlust weitgehend zu verringern.

Zu 3. Die durch Verspritzen von Metallteilchen beim Rühren und Vergießen der Schmelze entstehenden Verluste kommen hauptsächlich für die Edelmetalle in Betracht und können durch richtige Betriebsorganisation weitgehend eingeschränkt werden.

Dr. L., Forschungsinstitut Schw. Gmünd.

Wie befestigt man Perlen? Zu unserem Artikel in Nr. 17 der D. G.-Z. ging uns von einem unserer engl. Abonnenten, einem bedeutenden Londoner Juwelier, folgende Mitteilung zu: Ich habe mit großem Interesse Ihren Artikel „Müssen echte Perlen aufgeschraubt werden?" gelesen und möchte Sie noch auf eine andere Methode, die hauptsächlich bei großen Perlen anzuwenden ist, aufmerksam machen: Man läßt den Perlstift so rauh wie möglich, schneidet den Kopf des Stiftes mit einer feinen Säge ein und lötet ein feines Blättchen Metall ein, so daß der Stift das Aussehen eines Schlüsselbartes bekommt. Man bohrt die Perle, wie in Ihrem Artikel angegeben, und macht dann eine feine Rille mit einem Stückchen Stahl, das man genau so feilt, wie den Metallschlüsselbart. Man braucht die Perle dabei nur bis zur Mitte zu bohren, nach dem Aufstecken derselben gibt man dem Stahlschlüssel am Ende des Perlloches eine halbe Wendung, so daß die Perle nicht nur aufgekittet, sondern auch eingeschlossen ist. Lockert sich die Perle auch wirklich einmal, so bleibt der Perlkitt noch immer in der Rille sitzen, und der Bart des Perlstiftes kann noch lange nicht durch die Rille in der Perle zurückkommen. Ist eine aufgeschraubte Perle aber erst mal lose, so ist es nicht mehr weit bis zum Verlieren, während sie auf die von mir erklärte Weise noch lange Zeit getragen werden kann, ohne verloren zu gehen.

Rundschau

Schmuckneuheiten. Unter der Überschrift „Orchard Effect in Jewelry" wird aus Amerika berichtet: „Miniaturfrüchte sind jetzt ein beliebtes Motiv in Schmucksachen. Ein originelles Halsband wird von Brombeeren, Birnen, Johannisbeeren und Weintrauben gebildet, die in Zwischenräumen an einer dünnen Gold

kette befestigt sind, die hinten durch eine goldene Banane geschlossen wird. Die Brombeeren sind aus Jet gefertigt, die Trauben aus Amethysten, die Birnen aus Bernstein, die Johannisbeeren aus Rubinen. Dazu passende Broschen sind auch sehr beliebt. Eine reizende Brosche dieser Art wird aus vier rubinroten, in Gold gefaßten Johannisbeeren gebildet, mit drei Blättern aus Smaragden. Ein Herbstblatt-Zeigefingerring ist in farbiger Emaille ausgeführt, mit der tiefsten Färbung an der Spitze durch einen Rubin gebildet, während winzige Perlen die Adern darstellen A. V Für Ohrringe nimmt man gern Weintrauben als Muster. Neuer Name für Zirkon? In der Sitzung der Neuyorker Mineralogischen Gesellschaft vom 15. März im Museum für Naturgeschichte hielt Herr Dr. George F. Kunz, der bekannte Edelsteinexperte einen Vortrag über den vor einigen Jahren entdeckten Edelstein Zirkon, welchen er als den interessantesten und in Farbe schönsten blauen Edelstein bezeichnete und dessen neuen Namen,,Starlite" der Versammlung mitteilte, da der Zirkon nachts mehr leuchte als jeder andere Edelstein und daher „Sternstein" die geeignetste Benennung sei. Wir können uns mit diesem Vorschlag nicht befreunden, da er eine rein englische und obendrein ganz willkürliche Wortbildung darstellt. Die Edelmetallkunde und der Edelmetallhandel sind aber universell. Die Bezeichnung,,Edelzirkon" oder „,blauer Zirkon“ ist viel begründeter, da damit zugleich die Gattung des Steines einwandfrei bezeichnet wird, ein für den Handel ungemein wichtiges Moment. Als ,,Sternstein" würde mit weit größerem Recht der Sternsaphir zu bezeichnen sein.

„Goldfieber" in Schweden. Unter dieser Rubrik schreibt ein Korrespondent einer anderen Fachzeitung betr. die Funde in Västerbetten (Nordschweden), wo man jetzt damit beschäftigt ist u. a. auch ein Teil der Goldlagerstätten abzutreiben. Er spricht von einem fieberhaften Sturz nach diesem neuen „Klondyke", und behauptet sogar, daß durch die Aussichten auf die Goldgräberei die schwedische Auswanderung ins Stocken geraten ist. Das trifft in keiner Weise zu. Zwar hat man dort goldführende Erze gefunden, aber das Gold ist doch mehr als ein Beiprodukt zu betrachten. Der hauptsächlichste Wert der Funde liegt in der Kupfer- und Schwefelproduktion, bei deren man als Beiprodukt sowohl Arsenik als auch Gold und Silber bekommt. In einzelnen Fällen sind zwar bedeutende Mengen Gold gewonnen worden (80-100 g pro Tonne Erz), aber dies sind doch wahrscheinlich nur Ausnahmen. Man muß noch eine zeitlang warten, ehe man sich mit Sicherheit über den eigentlichen Goldgewinn äußern kann. Jedenfalls kann man wohl ganz sicher sein, daß man in diesem neuen Klondyke niemals „Goldklumpen" finden wird. J. E. R., Stockholm.

Die Goldsmith and Silversmith Company, London, für moderne Kunst. In seiner Rede bei der Generalversammlung dieser Gesellschaft sagte der Vorsitzende: „Es herrscht jetzt der Gedanke, daß der Geist der Moderne im Silbergerät ebenso zutage treten solle, wie in anderen Künsten und Gewerben. Diese Richtung hat unsere volle Sympathie und Unterstützung, wie das mit jeder Bewegung der Fall war, die eine Förderung der Silberschmiedearbeit bezweckte. Wir beweisen unsere Unterstützung durch den Ankauf für unser Lager von repräsentativen Werken englischer Silberschmiede, wenn hervorragende Künstler oder andere dazu qualifizierte Personen solche Stücke als verdienstvoll bezeichnen. Wir hoffen noch die Zeit zu sehen, in der die Nachfrage nach Silber ihre gegenwärtige Beschränkung auf Gebrauchsgegenstände überlebt haben wird; denn künstlerisch behandeltes Silber besitzt eine ihm innewohnende Schönheit, die sich fast in jedes Interieur harmonisch einfügt, und die ihm eine ganz besondere Stellung in der Dekoration anweist." Höfliche Räuber. Mrs. J. M. Cummin in Los Angeles, eine sehr reiche Dame, gab fünf anderen Damen einen Tee, als zwei Herren eintraten, die mit ihren Hornbrillen den Eindruck von Gelehrten machten. „Wir bitten die Damen, uns in unserer Arbeit nicht durch Schreien zu stören," sagten sie,,,wir wären sonst zu unserem Bedauern genötigt, sie umzubringen." Die Arbeit bestand darin, daß sie den Damen für 20000 $ Ringe und Broschen nahmen und dann spurlos verschwanden. Eine silberne Schachspielprämie, von drei nordischen Hauptstadtzeitungen gestiftet, wurde dem Sieger im nordischen TriangelMatch überreicht. Es ist ein nach Entwurf von Prof. Utzon-Frank in mittelalterlicher Silberarbeit gehaltener, vom dänischen Bildhauer Stähr-Nielsen ganz aus gelöteten Silberblechen gefertigter ,,Springer"-Pokal in gotischem Charakter. B.

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Das Wirtschaftsleben im Edelmetallgewerbe

Die nächsten Steuertage

1. Juni (keine Schonfrist): Vorauszahlung auf Grund des Aufbringungsgesetzes zur Industriebelastung. 2. Halbjahrsrate 3,75 p. T. des aufbringungspflichtigen Betriebsvermögens. 1. Juni (Fristablauf 30. Juni): Fristbeginn für die Abgabe der Vermögenssteuererklärung für 1927.

7. Juni (keine Schonfrist): Abführung des Lohnsteuerabzuges für Lohnzahlungen in der Zeit vom 16. bis 31. Mai. 10. Juni (Terminausfall): Voranmeldung und Vorauszahlung der Umsatzsteuer ab 1. April 1927 allgemein vierteljährlich. Nächster Termin am 10. (15.) Juli 1927.

15. Juni (Terminausfall): Lohnsteuerabzug erst bis zum 20. Juni abzuführen.

15. Juni (keine Schonfrist): Sächsische Gewerbesteuer.

Preiserhöhungen in der deutschen Metallwarenindustrie. Die in den letzten Monaten eingetretenen Erhöhungen der Rohstoff- und Halbzeugpreise sowie der Löhne haben die wirtschaftliche Lage der Metall verarbeitenden Industrie in besorgniserregender Weise verschlechtert. Der durch den scharfen Wettbewerb und die verminderten Exportmöglichkeiten verursachte Tiefstand der Preise läßt keine weitere Belastung der Fabrikbetriebe mehr zu. Infolgedessen haben sich die im Reichsbund der Deutschen Metallwarenindustrie organisierten Gruppen der Tafelgeräte, Blech- und Lackierwaren genötigt gesehen, ihre Verkaufspreise um durchschnittlich 10 Proz. zu erhöhen. Diese an sich bedauerliche Tatsache sollte die Regierung davon überzeugen, daß weitere Belastungen der Industrie notwendigerweise zur Erhöhung der Verkaufspreise und zur Verschlechterung unserer 'Gesamtlage führen müssen.

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Diamanten-Marktbericht

Der internationale Diamantenmarkt. Amsterdam, 24. Mai. Der Amsterdamer Diamantenmarkt hat nach vorübergehender Belebung wieder sehr schwache Kauflust aufzuweisen, die sich auf diejenigen Artikel beschränkt, welche meist von Amerika dauernd gekauft werden. Die ausländischen Einkäufer blieben seit einigen Tagen fast ganz weg. Im übrigen werden wieder Gelegenheitskäufe gesucht, wobei Nachfrage besteht für mittlere Qualitäten Melees, kleine Brillanten und besonders große geschliffene Steine. Die erzielten Preise lagen wieder niedriger als in der Vorwoche. Am Markt für Rohdiamanten war wenig Umsatz. Der Bortpreis beträgt 10.20 Gulden per Karat. In London ist der Bortpreis unverändert.

In Antwerpen ist von regulärem Handel keine Spur mehr, dagegen trachten die Interessenten auch hier lebhaft Gelegenheitskäufe zu tätigen, wobei wieder sehr niedrige Preise gestellt

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Die Lage der Diamantschleiferei in Hanau und Umgegend ist durch die Flauheit auf dem Diamantenmarkte stark beeinflußt worden. Die zahlreichen kleineren und mittleren Diamantschleifereien in Hanau und Umgegend haben seit längerer Zeit bis heute nur mäßige Beschäftigung, da vor allem von den ausländischen Großhändlern, die die Rohware zum Schleifen vergeben, stark auf die Schleifereipreise gedrückt wird, wozu beiträgt, daß sich in Belgien unter den Diamantschleifern die Heimarbeit immer stärker ausbreitet und dadurch billig gearbeitet werden kann. In Hanau hat sich unter dem Drucke dieser mißlichen Verhältnisse in der Diamantschleiferei-Industrie die größte deutsche Diamantschleifereifirma J. & S. Ginsberg, G. m. b. H., leider veranlaßt sehen müssen, ihrer Arbeiterschaft zu kündigen, da eine Stillegung des Betriebes vorgesehen ist. Von dieser Arbeitsaussetzung werden auch die in Erbach (Hessen) und Mosbach (Baden) betriebenen Filialgeschäfte der Firma J. & G. Ginsberg betroffen.

Der Londoner Gold- und Silbermarkt. London, 24. Mai 1927. Am Goldmarkt war ziemlich lebhafter Verkehr, zumal der Import an Barren hoch war. Als Käufer traten Indien, der Kontinent und Amerika auf. Die Notierung blieb auf 84 s. 111⁄2 d. preishaltend. Der Silbermarkt weist eine kleine Preissteigung auf, nachdem Amerika und China in den letzten Tagen zum Preise von 25% gekauft haben. Danach lief der Preis bis 261 hoch, doch werden die letzten Käufe von Sachverständigen als Stützungskäufe für den Markt bezeichnet, die aus Vorsicht wegen der kritischen Verhältnisse in China getätigt wurden. Augenblicklich scheint es, als ob China Bedarf an Silber hat und kaufen muß. Die Gesamtlage ist zweifelhaft. Upi.

Neue Verordnung über die Entrichtung von Umsatz- und Luxussteuer in Ungarn. Der ungarische Handelsminister hat eine Verordnung erlassen, daß die Juweliere, Gold- und Silberwarenerzeuger und Uhrmacher die Umsatz- bzw. Luxussteuer nicht mehr einzeln zu entrichten haben, sondern laut Verein

barung mit den Vertretern der Branche hat die Vereinigung der Budapester Juweliere, Goldarbeiter, Uhrmacher und Silberwarenfabrikanten die Verpflichtung übernommen, für 1927 100000 Pengö als Pauschalbetrag für die in Rede stehende Steuer zu entrichten. Diese neue Form der Steuerentrichtung enthebt die Kaufleute der lästigen Verpflichtung der Umsatz- und Luxussteuer - Buchführung und der ständigen amtlichen Kontrolle. Die Verordnung bezieht sich einstweilen nur auf Budapest, es ist jedoch damit zu rechnen, daß ihre Gültigkeit auch auf die Provinz ausgedehnt wird. Es kostete den Vertretern der Branche viel Kampf und Mühe, den vom Minister beanspruchten hohen Betrag auf 100000 Pengö hinunterzudrücken, um so mehr, da sie noch gezwungen waren, einen zehnprozentigen Aufschlag, welcher nachträglich eingesetzt wurde, abzuhandeln, doch ist auch dies gelungen. Der hiesige Verband hat nunmehr die Aufgabe, die allmonatlich fälligen Raten von seinen Mitgliedern einzutreiben, was mit Rücksicht auf die andauernde flaue Tendenz des hiesigen Marktes nicht unterschätzt werden darf.

Konsularfakturen für Kuba. Nach einem Erlaß der kubanischen Regierung ist für alle Waren, die in Kuba einem Wertzoll unterliegen, nicht nur die Originalfaktur in der bisherigen Aufmachung und Anzahl Exemplare, sondern auch die Originalfaktur des Fabrikanten dem Konsulat zur Beglaubigung vorzulegen. In diese Originalfaktur soll, unter Eid vor einem Notar, festgestellt sein, daß der angegebene Wert die wirklichen Preise der fakturierten Waren, einschließlich der Versandkosten bis Kuba, darstellt. An Stelle der Bestätigung durch einen Notar nehmen die Konsulate auch diejenige durch eine Ortsbehörde oder Staatskanzlei an. Einem Wertzoll unterliegen in Kuba zur Zeit u. a. folgende Waren: Bijouterie aus Gold oder Platin, sowie andere Waren aus diesen Edelmetallen oder deren Legierungen; vergoldete und versilberte Waren; Uhren. Bth.

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