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Aus den kunstgewerblichen Werkstätten der Schule Reimann (Berlin) veröffentlichen wir Klingel-Kontakte mit rhythmisch vorzüglich erfaßtem, figürlichem Dekor und einige gute Metalltreibarbeiten, die bezeugen, daß die Schule Wert darauf legt, den Schüler praktisch aus der Werkstätte für die Werkstätte zu erziehen.

Prof. L. S.

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Neben seiner ornamentalen, künstlerischen Bedeutung interessiert uns bei dem Kassettendeckel von Professor Otto Hupp besonders auch das Technische des Herstellungsvorganges. Der Rand ist in Silber geschnitten, die reichen, heraldisch strengen Zierformen in Elfenbein und Email liegen unter Bergkristall, mit minutiöser Feinheit sind die Details durchgebildet, ohne die große Allgemeinwirkung zu verlieren. Eine Arbeit also, die in ihrem gedanklichen und werktechnischen Inhalt vielerlei Anregung besitzt.

Professor L. S.

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Gewerbesteuer.

Von Paul Behrens, Elberfeld, Steuersyndikus des Eisen- und Stahlwaren-Industriebundes.

Die

ie Gewerbesteuer als wesentliche Steuerquelle der Gemeinden hat in zunehmendem Maße an den Lasten derselben tragen helfen müssen. Von wenigen Prozent des Ertrages ist sie auf 10 Prozent und mehr gestiegen; für das laufende Steuerjahr ist ein Satz von 20 Prozent keine Seltenheit mehr. Es hat den Anschein, als wolle man ein weiteres Steigen dieser Sätze nicht verhindern, spricht doch ein Erlaß des Reichsfinanzministers vom 20. September 1921 davon, daß gegen Gewerbesteuerordnungen, welche im Endergebnisse nicht über 3000 Prozent gleich 30 Prozent des Ertrages (ungefähr dem Geschäftsgewinn gleich kommend) hinausgehen, seitens der Landesfinanzämter nichts unternommen werden soll. Für die Bezirke der Landesfinanzämter Düsseldorf, Köln und Münster aber sollen in dieser Beziehung sogar 5000 Prozent gleich 50 Prozent vom Ertrag unangefochten bleiben und erst bei über 5000 bis 8000 Prozent (also 50 bis 80 Prozent) geprüft werden, ob und inwieweit Reichssteuerinteressen eine Gefährdung erfahren.

Wenn schon ein Satz von 2000 bis 3000 Prozent im Regel. falle etwas außerordentliches und nicht zu tragen ist, so dürfte ein solcher von 5000 Prozent vernichtend wirken. Es ergibt sich nämlich ungefähr folgende Steuerbelastung:

Einkommen 100000 Mk., Einkommensteuer. 32600 Mk., Gewerbesteuer bei „nur“ 20 Prozent 20000 Mk.,

Kirchensteuer.

Diverse . .

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Einkommen 500 000 Mk., Einkommensteuer. 251600 Mk.,

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Ist es schon unbillig, eine Minderheit von Gemeindemitgliedern, nämlich Handel, Industrie, Handwerk, freie Berufe mehr als unbedingt erforderlich besonders steuerlich zu bedenken, so ist es vollkommen ungerecht, sie lahmzulegen und ihnen jede Schaffensfreude zu nehmen, ja jede Existenzmöglichkeit in all den Orten, die von überhohen Gewerbesteuersätzen Gebrauch machen. Und es wird sich zeigen, daß, wie ehedem wegen der Zuschläge zur Staatssteuer von vielen Personen vorzugsweise der Wohnort an Plätzen mit geringen Kommunalsteuersätzen genommen wurde, jetzt die Unternehmen sich dort niederlassen werden, wo man ihnen das Bestehen ermöglicht.

Die durch zu hohe Gewerbesteuern gestörte Bewegungsfreiheit der Betriebe behindert ihre Konkurrenzfähigkeit und ihren Fortschritt; sie können die volle Arbeitsgelegenheit für ihre Leute nicht mehr bieten und müssen zur Verkleinerung und damit zu Entlassungen schreiten. Unausbleiblich ist auch die Verschuldung der Unternehmen, was einen weiteren Rückgang bedeutet. Und wird nicht angesichts der Überlastung und der Aussichtslosigkeit eines Gewinnes und eines Vorankommens die Arbeitslust und das Interesse der Betriebsinhaber erlahmen, eventuell sie zur Abwanderung in nichtüberteuerte Orte führen?

So sehr die Gemeinden auf die Quelle der Gewerbesteuer hervorragend mit angewiesen sind, so sehr muß ihnen der Bestand und die Existenzmöglichkeit der Gewerbe im Sinne des Gewerbesteuergesetzes nahe liegen, im Interesse der Gemeinden, der Unternehmungen und der darin Beschäftigten

Patentgebührenfragen.

Von Dr. Elias Erasmus.

Gewerbesteuer bei „nur“ 20 Prozent 100000 Mk., Während des Krieges waren Bestimmungen getroffen, nach

Kirchensteuer.

Diverse .

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16000 Mk., 10000 Mk. Sa. 377 600 Mk.

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Es bleibt nichts für den Lebensunterhalt, nichts für Verzinsung des Kapitals und die Arbeitsleistung des Geschäftsinhabers, nichts zum Ersatz von Maschinen, erst recht nichts für Verbesserungen, Wohlfahrtsaufwendungen, für die Vermögenszuwachssteuern usw. übrig. Wie man aber dazu kommt, ausgerechnet für die Bezirke, die teilweise durch die Besatzung betroffen und geschädigt sind, besonders hohe Zuschläge (5- bis 8000 v. H.) vorsehen zu wollen, ist ganz unerfindlich und auch politisch unverständlich.

Nun ist ja die Gewerbesteuer bei den Geschäftsunkosten zwar abzugsfähig, aber nicht zu den Lasten des Jahres, für welches sie geschuldet wird, sondern erst in den Fälligkeitsterminen des nächsten Jahres. Schloß das Jahr 1920 mit 500000 Mk. Gewinn ab, und werden 1921 an sich 100000 Mk. verdient, so wird dieser ganze Gewinn mehr als aufgezehrt durch die in 1921 zu zahlenden Gewerbesteuern, womit aber nun nicht Gewerbesteuerfreiheit gegeben ist. Vielmehr wird für die Gewerbesteuer mangels eines Geschäftsertrages nach dem Anlage- und Betriebskapital eine Steuer errechnet, während für die Einkommensteuer zwar Freistellung eintritt, aber der Verlust nicht vorgetragen werden kann, weder für das nächste Jahr noch im dreijährigen Durchschnitt, den es nicht mehr gibt.

Für juristische Personen (Akt.-Ges., G. m. b. H.) würde die Situation demnächst bei 30 Prozent Körperschaftssteuer, 10 Prozent Kapitalertragssteuer, 20 bis 50 Prozent Gewerbesteuer und die Einkommensteuer für die Beteiligten nicht wesentlich anders sein.

Bei alledem ist die Vermögensbesteuerung außer acht gelassen, die nicht dauernd auf Kosten der Substanz gehen kann, auch nach der Absicht des Regierungsentwurfes wenigstens hinsichtlich der laufen den Steuer ohne Zuschlag aus dem Gewinn gedeckt werden soll.

denen die Gebühren für Patente und Gebrauchsmuster auf Antrag bis Kriegsende gestundet werden konnten. Dieser Endtermin ist nun am 30. September 1921 abgelaufen, und damit sind die Schutzrechte, für die die gestundete Gebühr nicht rechtzeitig nachbezahlt ist, erloschen.

Diese klare Rechtslage ist nun aber durch zwei inzwischen in Kraft getretene Gesetzesänderungen kompliziert worden: durch das sogenannte Patentverlängerungsgesetz und durch die Erhöhung der patentamtlichen Gebühren.

Das Gesetz über die Verlängerung der Schutzrechte um die Dauer des Krieges vom 27. April 1920 bestimmt in seinem § 6, daß die in der Zeit vom 1. August 1914 bis 31. Juli 1919 eingetretene Fälligkeit einer Jahresgebühr ohne Wirkung ist, und daß die Gebühren erst in den folgenden fünf Jahren fällig werden. Nach den damalig zu Recht bestehenden Bestimmungen, die inzwischen aufgehoben sind, konnten Jahresgebühren für die gesamte Dauer der Schutzzeit im Voraus entrichtet werden. Nun ist am 15. Juli 19'1 ein Gesetz in Kraft getreten, das die Patentjahresgebühren und auch die Gebrauchsmustergebühren erheblich erhöht. Das Gesetz bestimmt, daß alle am 15. Juli 1921 oder später fällig gewordenen Jahresgebühren nach den neuen Sätzen zu entrichten sind, auch solche Gebühren, die im Voraus bezahlt sind, weil seit dem 26. Mai 1920 eine Vorausbezahlung später fälliger Gebühren nicht mehr erfolgen darf.

Aus diesen scheinbar einfachen Bestimmungen ergibt sich nun aber für die Praxis der Gebührenberechnung eine Reihe von strittigen Fragen, in denen die verschiedenen rechtsprechenden Instanzen Entscheidungen zu treffen haben werden, und die einstweilen für die daran interessierten Kreise eine Fülle von Arbeit und Rechtsunsicherheiten im Gefolge haben werden. Ohne den Entscheidungen der zuständigen Instanzen damit vorgreifen zu wollen, hat der Präsident des Patentamts am 28. Juli 1921 eine Mitteilung an die Inhaber von Patenten gerichtet, wonach der Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Gebührensatz nachgezahlt werden muß, falls eine am 15. Juli 1921 oder später fällig gewordene Jahresgebühr in den letzten Monaten nach den bisherigen niedrigen Gebührensätzen vorausbezahlt war. Ferner ist bei verlängerten Patenten, für die während der Kriegszeit Jahresgebühren nach den damals geltenden niedrigen Sätzen bezahlt sind, zur Aufrechterhaltung des Schutzrechtes die Nachzahlung des Unterschiedes zwischen dem alten und dem neuen Satz innerhalb der gesetz

lichen Zahlungsfrist erforderlich. Ob diese Differenz vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin bar nachzuzahlen ist, oder ob sie der Gebührensumme entnommen werden darf, die unter Vorauszahlung für mehrere Jahre eingezahlt ist, so daß ein Verfall der Patente erst dann eintreten könnte, wenn die beim Patentamt liegende Gesamtsumme verbraucht wäre, darüber ist nichts ausdrücklich bestimmt. Ein- dementsprechender Verrechnungsantrag empfiehlt sich für die Interessenten jedenfalls.

Der Verband Deutscher Patentanwälte hat gegenüber dem amtlichen Standpunkt in einer Eingabe vom 18. Juli 1921 den Standpunkt vertreten, daß die auf Grund des § 6 des Verlängerungsgesetzes bereits geleisteten Zahlungen die Zahlungsverpflichtungen für die entsprechenden Patentjahre der Folgezeit ausgeglichen haben.

A

Danzig-Polnische Zollunion.

m 1. Januar 1922 tritt das Abkommen zwischen der Freien Stadt Danzig und Polen zur Ausführung und Ergänzung der Polnisch-Danziger Konvention vom 9. November 1920 in in Kraft. Dadurch wird das kleine Gebiet der Freien Stadt Danzig mit rund 2000 qkm in das polnische Zollgebiet aufgenommen, und vom 1. Januar 1922 wird daher bei der Einfuhr von Waren in das Gebiet der Freien Stadt Danzig Zoll nach dem polnischen Zolltarif erhoben.

In Danzig ist bei der bevorstehenden Vereinigung beider Teile zu einem wirtschaftlichen Ganzen große Beunruhigung entstanden. Danzig steht auf einer höheren Kulturstufe als der Kern des Polenlandes und macht folglich auch höhere Ansprüche an das Leben.

Nun legt der polnische Zolltarif auf manche Waren derartig hohe Zölle, daß sie einem Einfuhrverbot gleich kommen. Die in Danzig bestehenden Handels- und Industriezweige müßten durch diese Zölle zugrunde gehen, wenn es nicht noch im letzten Augenblick gelingen sollte, sie herabzusetzen.

In einer Verordnung vom 17. Mai 1921 hatten der polnische Finanzminister und der Minister für Industrie und Handel alle diejenigen Waren aufgezählt, die im Sinne der polnischen Zollbestimmungen als Luxuswaren anzusehen seien und einen erhöhten Goldzuschlag zu tragen hätten. Im Anschluß daran erging am 8. September 1921 eine neue Verfügung der beiden vorgenannten Minister, wonach der Zollzuschlag, das Agio, für die sogenannten Luxuswaren auf 79900 Prozent erhöht wird. Der Zollsatz wird mit 800 multipliziert.

Man mache sich diese Multiplikation an folgenden Beispielen klar und berücksichtige, daß die polnische Mark etwa 8 deutsche Pfennige gilt. So beträgt beispielsweise der Zoll für 100 kg (Doppelzentner) Papiertapeten 96 000 polnische oder etwa 7680 deutsche Mk, für Toiletten- und med zinische Seifen 160000 polnische oder 12800 deutsche Mk., für seidene Gewebe, gewebte Tücher, Foulards usw. 3200000 polnische oder 256000 deutsche Mk., für verzierte Porzellangegenstände 400000 polnische oder 32000 deutsche Mk., für das Stück Regen- und Sonnenschirme mit seidenem Überzug 8000 polnische oder 640 deutsche Mk. Die polnische Verordnung über erhöhten Zoll für Luxuswaren enthält aber auch Waren, die Danzig zur Befriedigung seines Bedarfes unbedingt gebraucht und aus dem Zollausland einführen muß. Für diese wichtigen Bedarfsartikel wird also eine Verteuerung eintreten, welche die Danziger Bevölkerung stark belastet. Andererseits wird der erhöhte Zollzuschlag für manche Handelszweige eine katastrophale Wirkung haben, die mindestens eine starke Verminderung, wenn nicht gänzliche Einstellung der Betriebe zur Folge haben wird. Das polnische Zollgesetz ist nun keineswegs etwas Einheitliches; es besteht vielmehr, wie schon gesagt, aus einer Reihe von Verordnungen, die jederzeit aufgehoben oder geändert werden können. Daher ist die Handelskammer zu Danzig beim Senat der Freien Stadt Danzig gegen die Erhebung der hohen Zollsätze vorstellig geworden. Nach Artikel 212 des zwischen der Freien Stadt Danzig und der Republik Polen abgeschlossenen Wirtschaftsabkommens sind für den eigenen Bedarf der Danziger Bevölkerung Höchstmengen festgesetzt, die den polnischen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen nicht unterliegen Falls nun dafür bei der Einfuhr der Zoll nach den jetzt geltenden polnischen Bestimmungen erhoben werden würde, wäre dieser Vertrag hinfällig. Es ist also zu hoffen, daß der hohe Zoll von Danzig nicht erhoben werden wird.

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Weld

Eingesandt.

Telcher Goldschmied oder Graveur sucht eine Lebensexistenz? Zweifellos sind deren viele. Eine Anzahl von Kollegen sind aus den polnischen Gebieten geflüchtet und haben sich auffälligerweise fast ausnahmslos nach Berlin gewandt, sich dort ansässig gemacht, ihr Geld in unrentable Geschäfte gesteckt und klagen nun ihre liebe Not. Auch mancher Gehilfe möchte sich gern eine Existenz gründen, er weiß nur nicht wie und wo. Diesen Suchenden möchte ich einen Weg zeigen, der Aussicht auf Erfolg bietet. In einer lebhaften Stadt der Provinz Brandenburg vermisse ich ein Arbeitsgeschäft für Goldschmiede- und Gravierarbeiten. Ein tüchtiger Goldschmied und Graveur würde hier sein gutes Brot finden. Ich kenne kleinere Städte von etwa 20000 Einwohnern, wo zwei bis drei Arbeitsgeschäfte gute Beschäftigung haben. Muß es denn immer Berlin sein, wo die Arbeitsgeschäfte schon beinahe übereinander sitzen? Die Stadt, die mir vorschwebt, hat etwa 40000 Einwohner. Wer sich für meine Anregung interessiert, wende sich an die Redaktion der Deutschen GoldschmiedeZeitung. Fr. Bl. in L.

Handelsübliches im Edelmetallgewerbe.

(Laut Mitteilungen der Handelskammer Berlin auf Grund gerichtlicher Gutachten.) Abnahmebrauch und Rücktrittsrecht. Es besteht im Edelmetallgeschäft in Berlin kein Handelsbrauch, nach welchem ein Geschäft entgegen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen erledigt ist, wenn das betreffende Metall nicht am verabredeten Tage abgenommen wird. Ein Recht des Verkäufers zum Rücktritt besteht nur dann, wenn er bei Abschluß des Geschäftes ausdrücklich mit dem Käufer vereinbart hatte, daß die Abnahme des Silbers zu einem fest bestimmten Zeitpunkt erfolgen sollte, Käufer aber dieser Verpflichtung nicht nachkam (Fixgeschäfi). Ist aber eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, so hat der Verkäufer dem Käufer zur Abnahme des Silbers eine kurz zu bemessende Nachfrist von 1 bis 2 Tagen zu setzen. 22728/21 (XII A 4).

Kleintechnik

Ein neues Verfahren bei der Knopffabrikation. Das sogenannte Umbördelverfahren zur Einfassung von Perlmutt- und anderen Einlagen hat sich bei der Knopffabrikation seit mehreren Jahren gut bewährt. Sobald jedoch der Rand des Knopfes mit einem Dessin versehen werden sollte, konnte die Umbördeltechnik nicht angewandt werden, sondern man mußte den oberen gemusterten Rand besonders auflöten. Dadurch blieb das Muster stets auf den oberen Rand beschränkt, und es fehlte der bei handgetriebenen Stücken so reizvolle Übergang vom oberen bis zum unteren Teil des Knopfes. Auch war die Lötstelle häufig sichtbar. Einer bekannten Pforzheimer Firma ist es jetzt gelungen, alle diese Übelstände zu beseitigen durch ein neues, ihr im In- und Ausland geschütztes Verfahren. Dieses Verfahren ermöglicht die Ausdehnung des Randmusters bis zum Unterteil, wodurch die Wirkung der so hergestellten Stücke bedeutend gehoben wird.

Auskunftsstelle

für fachtechnische Fragen.

5338. Wie ist das Verfahren des Abtreibens von Silber in Blei? W. F. in L. 5340. Wie stellt man ein gutes Silberprobierwasser her? A. W. in L. 5341. Wer liefert hohlgeschliffene, fassonierte Kristalldeckgläser für Schmetterlingsflügel? F. G. in A.

5342. Welche Firma liefert Zinnwaren (versilbert) mit dem Fabrikzeichen „Juventa" Primametall? A. B. in St.

5345. Wer kann mir die Zusammensetzung eines feuerfesten, dünnflüssigen Kitts für Pfeifenbeschläge (Silber auf Holz) angeben? R. S. in M. 5346. Wer ist Hersteller oder Lieferant von Alpakabestecken mit der Marke: C. E. Alpaka? C. B. S. in W.

5347. Wer liefert Ansichtslöffel mit Statuette Friedrichs des Großen ? Früher handelte es sich um ein Berliner Fabrikat (Löffel-Schulze). D. G. in P.

5348. Wer ist der Fabrikant von Alpakabesteck waren mit dem Fabrikzeichen F. H. & Co. ? E. S. in K.

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