Page images
PDF
EPUB

Goldschmied zu feinster Arbeit nötig hat; die geometrische Genauigkeit in der Linienführung ist hinter der Aufmachung zurückgeblieben. Sie wird aber erforderlich, wenn der Goldschmied sein Werk in Angriff nimmt; und was der Zeichner nicht selten nur angedeutet hat, muß in der Tracierung zunächst seinen geometrisch oder ornamental richtigen Ausdruck erhalten. Erhöht wird diese Notwendigkeit noch, wenn, bei Juwelen, vorhandenes Steinmaterial gewissenhaftes Innehalten bestimmter Größenverhältnisse bedingt. Eine Tracierung, die einfach durch Pausen von der Zeichnung auf das Metall übertragen wird, ohne Rücksicht auf Symmetrie und Korrektheit der Linien, wird niemals dem Goldschmied ein flottes und leichtes genaues Arbeiten ermöglichen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Graveur, bevor er traciert, sich in die Zeichnung vertieft; am besten wird er bei komplizierten Mustern verfahren, wenn er sie von Grund auf neu konstruiert,alle als Drähte stehen bleibenden Teile doppelt traciert, und sich vor allen Dingen die Steine, welche zur Verwendung kommen, erst einmal auf die Zeichnung legt, danach etwaige Ungenauigkeiten verbessert, und erst dann zu tracieren beginnt, wenn er überzeugt ist, daß die Zeichnung auch in allen Punkten die Möglichkeit bietet, in die plastische Form einwandfrei übertragen zu werden. Wenn auch jeder Goldschmied danach streben wird, sich in bezug auf das Tracieren vom Graveur unabhängig zu machen, und einfache Muster ganz selbstverständlich selbst auf das Metall überträgt, so wird die Hilfe des letzteren doch in vielen Fällen unentbehrlich sein, sie wird, wenn die Linienführung der Zeichnung eine sehr feine ist, sogar unbedingt notwendig. Dann vergesse man nicht, daß eine feine und saubere Tracierarbeit dem Goldschmied seine Arbeit ganz außerordentlich erleichtert, und der Kostenaufwand für das Gravieren wird reichlich durch das viel sicherere Montieren wettgemacht. Sogar an fertigen Waren, deren Muster, wie die heute beliebten Juwelen und Goldbijouterien, reiche Durchbrüche in feinster Sägearbeit darstellen, kann der Kenner sofort feststellen, ob ein tüchtiger Graveur die Zeichnung traciert hat, oder ob diese mangelhaft durch einen im Gravieren wenig erfahrenen Goldschmied übertragen wurde. Nicht minder wichtig ist das Zusammenarbeiten zwischen Graveur und Goldschmied auch da, wo der Erstere nur rein dekorative Aufgaben zu erfüllen hat. Geschmackvolle Anpassung des zur Verzierung eines Schmuckgegenstandes durch Gravieren gewählten Musters an die Stilart des Schmuckes ist natürlich eine selbstverständliche Bedingung. Ein auf guten Ruf bedachter Graveur wird deshalb nicht, wie es vielfach vorkommt, ein sogenanntes „Universalmuster" nach einem überall angewendeten Schema auf jedem Objekt anbringen, welches ihm vor den Stichel kommt, ganz gleich welcher Stilart es angehört; und nichts ist abgeschmackter, als wenn ein Graveur dauernd auf einem grequeMuster, einem Mäanderband oder sonst einer Arabeske herumreitet, nur weil er darin durch häufige Wiederholung Geschicklichkeit erlangt hat, und dasselbe daher billig liefern kann. In rein technischer Beziehung muß der Graveur sich von Fall zu Fall davon überzeugen, ob die Montierung auch die Art der von ihm beabsichtigten Verzierung zuläßt. Nicht jedes Stück gestattet z. B. das Anwenden einer Gravierung, welche in ihrer Eigenart bezüglich der Tiefe bei einem anderen gut angebracht war. Man überzeuge sich beispielsweise beim seitlichen Gravieren eines Gliederarmbandes vorher davon, ob die Dicke der Wandung die Anwendung einer größeren Tiefe erlaubt. Man achte ferner darauf, daß die im Feuer eingelöteten Stifte an den Charnierbewegungen nicht beschädigt werden; ebenso darf das Muster nicht so breit sein, daß es zu weit nach oben an die Fassung herangeht, damit das Millegriffes des Fassers später nicht gefährdet wird. So sind bei allen Gravierarbeiten vielerlei Punkte mit Rücksicht auf die Arbeit des Goldschmiedes zu beachten, die, wenn sie auch im allgemeinen zu dem, was ein tüchtiger Graveur wissen muß, gehören, dennoch charakteristisch sind für die Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Verfertiger der zu gravierenden Schmuckstücke. Ein Arbeitsgebiet, auf dem die gegenseitige Verständigung unerläßlich notwendig wird, wenn überhaupt ein brauchbares Werk zustande kommen soll, ist das Gravieren von Goldschmuck, welcher emailliert wird. Eine große Reihe wichtiger Faktoren ist hierbei zu beachten. Da hat der Goldschmied zunächst darauf zu sehen, daß der Graveur die zum Ausnehmen der mit Emaille zu füllenden Flächen nötige Metallstärke findet, die durchaus nicht bei allen

zu emaillierenden Gegenständen die gleiche sein wird. Sie muß z. B. stärker sein, da wo ein Druck ausgeübt wird; sie ist bei einem Ring, der stärker strapaziert wird, anders als bei einem Kollier oder einer Brosche zu wählen, die nicht so sehr beansprucht werden. Der Graveur muß sich seinerseits genau davon unterrichten, welche Tiefe für die zur Anwendung kommende Emaille erforderlich ist, da dieselbe bei durchsichtigem, undurchsichtigem oder bemaltem Email sehr schwankt. Wo die Flächen flinkiert" oder guillochiert, also mit durchsichtigem Schmelz überzogen werden sollen, ist die Tiefe der auszugravierenden Teile von der größeren oder geringeren Lichtdurchlässigkeit der Emaille abhängig. Durch nicht genügende Rücksichtnahme auf diese Eigenschaft kann beim Gravieren viel verdorben werden, da es nicht immer möglich ist, durch Abfeilen der Emaille den erforderlichen Grad der Transparenz zu erzielen. Bestimmt die Zeichnung, daß im auszunehmenden Grunde Ornamente stehen bleiben, die man ziselieren oder später ausfassen will, so ist peinlich genau darauf zu sehen, daß diese Teile niemals unterschnitten sind, da sonst die Emaille sicher nicht halten würde. Ornamente, welche der Goldschmied auf die vom Graveur`ausgravierten Flächen auflötet, müssen von letterem nach dem Auflöten noch einmal nachgraviert werden. Bemerkt der Graveur dabei auch nur die geringste nicht ganz sauber durchgelötete Stelle, so darf er niemals einfach darüber hinweggehen, sondern muß sie stets nachlöten lassen. Mit diesen in großen Zügen gehaltenen Ausführungen ist nun wohl bewiesen, wie notwendig ein verständnisvolles Zusammenarbeiten zwischen Goldschmied und Graveur zur Erzielung künstlerisch und technisch hochwertiger Erzeugnisse unserer Industrie ist, deren letzte Vollendungsarbeiten in den Händen der Poliererin liegen. Die Tätigkeit dieser Hilfskraft, von deren Tüchtigkeit letzten Endes das saubere Aussehen und die Schönheit eines Schmuckstückes abhängt, muß sich verständig in den Werdegang des fertigzustellenden Objektes schon von Anfang an einfügen; d. h. die Poliererin soll die Gegenstände nicht erst in die Hand bekommen, wenn der Goldschmied damit gänzlich fertig ist, sondern sobald als möglich muß an einer feinen Arbeit mit dem Vorpolieren begonnen werden. Der Aufbau der meisten Schmucksachen, namentlich der Juwelenarbeiten, bringt es mit sich, daß sehr viele Stellen als Flächen, Ecken und Winkel den Angriffen der Poliermittel, wenn diese erst nach Vollendung der ganzen Arbeit angewendet werden, unzugänglich sind. Aus diesem Grunde muß jeder verständige Goldschmied die einzelnen Teile des Schmuckes stets dann sofort der Poliererin übergeben, wenn er sieht, daß diese Teile durch die nächste Verrichtung, welche er am Stück vornimmt, sich nicht mehr ohne Schwierigkeit gut polieren lassen, sei es daß sie durch andere Teile verdeckt werden, oder auf irgendeine Weise der Zugang zu ihnen später für die Poliererin erschwert wird. Dieses Prinzip des Vorpolierens gewährleistet eine absolut saubere Fertigstellung der Schmucksachen: der Goldschmied kann die vorpolierten Teile im ferneren Arbeitsgang. durch Borsäure vor der Oxydeinwirkung schützen, der Poliererin werden die Vollendungsarbeiten wesentlich erleichtert, und die Gefahr des Abbrechens oder Losreißens exponierter Teile ist bedeutend geringer, wenn für die Poliererin alle diese leicht erreichbar sind.

[blocks in formation]

W

Luxussteuer und Goldschmiede-Werkvertrag.

ann braucht der Goldschmied keine Luxusteuer zu zahlen? Diese Frage wurde in einer bemerkenswerten Entscheidung des Reichsfinanzhofes erörtert, wenn es sich auch in dem betreffenden Fall nicht um Goldschmiedearbeiten, sondern um Luxusmöbel handelte. In bezug auf die Luxussteuerpflicht liegen beide Fälle gleich.

Wie dort der Kunde dem Tischlermeister das Edelholz gebracht hatte, damit er ihm daraus das Möbelstück anfertigen sollte, so bringen auch viele Kunden Rohgold, Altgold, Bruchgold zum Goldschmied und bestellen aus diesem Gold irgendein Schmuckstück. Ganz in derselben Weise geschieht es mit Rohsilber, aus dem man Bestecke gefertigt haben will.

In jenem erwähnten Falle war das bestellte Stück aus dem gelieferten Material angefertigt und gegen Arbeitslohn an den Besteller abgeliefert worden. Der Meister wurde zur Luxussteuer herangezogen, und da er die Luxussteuerpflicht bestritt, hatte sich als höchste Instanz schließlich der Reichsfinanzhof mit der Frage zu beschäftigen. Die Entscheidung vom 24. Mai 1921 fiel zugunsten des Meisters aus. Sie besagt, daß in solchem Falle der Handwerksmeister als Hersteller nicht luxussteuerpflichtig sei. Er sei ein Unternehmer, der mit den ihm vom Besteller gelieferten Stoffen ein Werk geleistet habe. Das ist aber das Gleiche in den Fällen, wo Kunden in das Arbeitsgeschäft eines Goldschmieds Rohstoffe bringen, damit er daraus Schmuckstücke oder Gerätschaften verfertigt. Zweifellos ist er in solchem Falle der Hersteller des Werkes. Das genügt aber nach der Entscheidung des Reichsfinanzhofes nicht, um ihn luxussteuerpflichtig zu machen, denn der § 15, Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember 1919 setzt mehr voraus, als die Herstellung. Er lautet:

„Die Steuer erhöht sich auf 15 v. H. des Entgelts bei der Lieferung der unter I und II bezeichneten Gegenstände (Waren aus Edelmetallen, die nicht Goldschmiedearbeiten sind, Waren aus unedlen Stoffen, mit Gold und Silber verbunden, Doublewaren, Schmucksachen aller Art, gleich viel aus welchen Stoffen usw.) durch denjenigen, der sie innerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit herstellt oder gewinnt (Herstellersteuer)". Aus diesem Wortlaut geht deutlich hervor, daß neben der Herstellung auch eine „Lieferung" erfolgen muß, nicht aber nur eine „Ablieferung" des Werkes an den Kunden. Was aber

im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als Lieferung angesehen werden soll, hat der Gesetzgeber in § 5, Abs. 1, Satz 2 deutlich zum Ausdruck gebracht, wenn er sagt:

,,Als Lieferung ist auch eine Leistung aus einem Vertrag über die Bearbeitung und Verarbeitung einer Sache anzusehen, wenn der Unternehmer Stoffe, die er beschafft, verwendet und es sich hierbei nicht nur um Zutaten oder Nebensachen handelt."

Der Goldschmied muß hiernach Gold, Silber und Platin selbst beschaffen und daraus das Werk herstellen, wenn ihn die Luxussteuerpflicht treffen soll. Die Leistung eines Herstellers, führt der Reichsfinanzhof aus, der nicht zugleich Lieferer ist, unterliegt nur der allgemeinen Umsatzsteuer von 1, v. H. Das für die Anfertigung der Möbel, in unseren Fällen der Schmuckstücke, Trauringe, Ketten usw., vereinnahmte Entgelt kann daher nur bei der Festsetzung der allgemeinen Umsatzsteuer des Handwerksmeisters berücksichtigt werden. Nur dann, sagt der Gerichtshof, wäre eine Luxussteuerpflicht begründet, wenn die Gegenstände für einen Besteller hergestellt würden, der Gegenstände dieser Art innerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit weiterveräußert (ein Goldschmied liefert aus gegebenem Gold oder Silber Gold- und Silberwaren an eine Handlung mit solchen Waren ab, wie es bei Arbeitsgeschäften der Fall ist, oder das Arbeitsgeschäft arbeitet für einen Goldschmied). Die Luxussteuerpflicht träfe aber in diesem Falle nicht den Goldschmied, der die Arbeiten ausführt, sondern seinen Auftraggeber, der sie bei ihm bestellt hat. Das ist in § 18, Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes vorgesehen, wo es heißt: Stellt ein Unternehmer auf Grund eines Bearbeitungs- oder Verarbeitungsvertrages einen Gegenstand für einen Besteller her, der Gegenstände dieser Art innerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit weiterveräußert, so gilt als Hersteller der Besteller."

Wie wir oben sehen, darf der Goldschmied zur Ausführung des Werkes, um luxussteuerfrei zu bleiben, nicht mehr als Zutaten oder Nebensachen liefern. Auch diese Vorschrift wird sehr verschiedenartig ausgelegt, und wir werden auf die Frage, was Zutaten und Nebensachen im Goldschmiedefach sind, noch zurückkommen.

Richtlinien für die Berechnung der steuerfreien Erneuerungsrücklagen. Von Steuersyndikus Dr. jur. et rer. pol. Brönner, Berlin.

Der

er § 59 a der Reichseinkommensteuernovelle vom 24. März 1921 brachte bekanntlich die gesetzliche Regelung der steuerfreien Erneuerungsrücklagen. Bei Ermittlung des Geschäftsgewinnes können hiernach für die Rechnungsjahre 1920 bis 1926 den Verhältnissen entsprechende Rücklagen zur Bestreitung der Kosten steuerfrei abgesetzt werden, die zur Ersatzbeschaffung der zum gewerblichen Anlagekapital gehörigen Gegenstände über den gemeinen Wert der Ersatzgegenstände hinaus voraussichtlich aufgewendet werden müssen (Mehrkosten). Im Absatz 2 des § 59 a RE. ist vorgesehen, daß der Reichsfinanzminister Richtlinien für die Durchführung der Bestimmungen über die steuerfreien Erneuerungsrücklagen und insbesondere über die jeweilige Höhe der über den gemeinen Wert hinausgehenden Mehrkosten erläßt. Die bei der Festsetzung des dauernden gemeinen Wertes und der hieraus zu errechnenden Mehrkosten sich ergebenden Schwierigkeiten waren außerordentlich große, so daß erst jetzt die überaus wichtige Ausführungsverordnung des Reichsfinanzministers vom 23. Juli 1921 veröffentlicht werden konnte.

Der Inhalt der Verordnung steht zu den gesetzlichen Bestimmungen des § 59a in gewissem Gegensatz. Der Gesetzgeber wollte die Überteuerungsrücklagen errechnen, die über den gemeinen Wert hinausgehen. Die Feststellung des gemeinen Wertes war danach die Vorbedingung für die Berechnung der unbestimmten und jeweils verschiedenen sogenannten Mehrkosten. Diese Methode, welche von der Feststellung des gemeinen Wertes ausgeht, ist der Verordnung nicht zugrunde gelegt worden. Die Verordnung gibt vielmehr lediglich Anleitung zur Bemessung des steuerfreien Überteuerungsbetrages,

so daß der Restbetrag grundsätzlich steuerpflichtig verbleibt.
Wenngleich dieses letztere System zu leichter feststellbaren
Faktoren führt, so dürfte es doch nicht im vollen Einklang
mit der gesetzlichen Bestimmung des § 59 a RE. stehen.
Der Inhalt der Verordnung ist, kurz gedrängt, fol-
gender:

Ersatzbedürftige, d. h. zur steuerfreien Rückstellung berechtigende Gegenstände im Sinne der Verordnung sind die vom Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1920 angeschafften, insbesondere dem gewerblichen Betriebe des Steuerpflichtigen dauernd gewidmeten Gegenstände, die im gewöhnlichen Verlauf des Betriebes infolge ihrer Benutzung zur Ertragserzielung abgenutzt werden und durch Gegenstände gleicher oder ähnlicher Art (Ersatzgegenstände) von dem Steuerpflichtigen zu ersetzen sind, damit dieser seinen Betrieb in dem seitherigen Umfange fortführen kann. Der Anschaffung durch den Steuerpflichtigen steht die Anschaffung durch dessen Rechtsvorgänger gleich, wenn das betreffende Unternehmen von Todes wegen oder auf Grund eines sogenannten Übergabevertrages erworben worden ist; des weiteren wird ebenso wie die Anschaffung die Herstellung behandelt. Zu den ersatzbedürftigen Gegenständen gehören im übrigen die nach dem 31. Dezember 1919 angeschafften Ersatzgegenstände für die vorstehend bezeichneten Gegenstände. Grund und Boden gehören niemals zu den ersatzbedürftigen Gegenständen.

Die Höhe der steuerfreien Überteuerungsrücklågen wird unter Änderung der bisher veröffentlichten Entwürfe festgesetzt:

auf das Sechsfache des Anschaffungs- oder Herstellungspreises des ersatzbedürftigen Gegenstandes; wenn dieser von dem Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1916 angeschafft und hergestellt worden ist:

auf das Dreifache des Anschaffungs- oder Herstellungspreises des ersatzbedürftigen Gegenstandes, wenn dieser von dem Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 1915, aber vor dem 1. Januar 1919 angeschafft worden ist:

auf das Doppelte des Anschaffungs- oder Herstellungspreises des ersatzbedürftigen Gegenstandes, wenn dieser von dem Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 1918, aber vor dem 1. Januar 1920 angeschafft oder hergestellt worden ist. Kann der Steuerpflichtige den Anschaffungspreis für einen ersatzbedürftigen Gegenstand nicht nachweisen, so ist als Anschaffungspreis derjenige anzunehmen, der im Zeitpunkt der Anschaffung für einen Gegenstand gleicher Art aufzuwenden gewesen wäre. Ist dagegen die Zeit der Anschaffung für einen ersatzbedürftigen Gegenstand nicht nachweisbar, so ist als Zeit der Anschaffung das Kalenderjahr 1919 anzunehmen. Kann der Steuerpflichtige weder den Anschaffungspreis noch die Zeit der Anschaffung für einen ersatzbedürftigen Gegenstand nachweisen, so berechnen sich die Mehrkosten für diesen Gegenstand auf das Sechsfache des Anschaffungspreises, der für einen Gegenstand gleicher Art am 31. Dezember 1913 aufzuwenden gewesen wäre.

Die nach vorstehenden Gesichtspunkten steuerfreien Überteuerungsbeträge sind auf die Zeit bis zur Erneuerung des Betriebsgegenstandes zu verteilen. Der Verteilungszeitraum läuft dabei vom Beginne des Wirtschaftsjahres, dessen Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Rechnungsjahr 1920 zugrunde zu legen ist, bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, in dem die Ersatzbeschaffung voraussichtlich erfolgen wird. Bei den nach dem 31. Dezember 1919 angeschafften ersatzbedürftigen Gegenständen beginnt der Verteilungszeitraum mit dem Wirtschaftsjahr, in dem diese Gegenstände angeschafft sind. Der Gesamtbetrag der hiernach auf ein Wirtschaftsjahr entfallenden Anteile an den voraussichtlichen Mehrkosten der einzelnen ersatzbedürftigen Gegenstände ist als nicht steuerfreie Rücklage im Sinne des § 59a des Einkommensteuergesetzes bei Berechnung des Geschäftsgewinnes für die Rechnungsjahre 1920 bis 1926 in Abzug zu bringen. Wer für seine Veranlagung steuerfreie Rücklagen beansprucht, hat auf Verlangen des Finanzamtes Angaben über Zeit der Anschaffung, Anschaffungspreis, voraussichtliche Gesamtgebrauchsdauer und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung zu machen. Dabei kann das Finanzamt zulassen, daß die Angaben für Gruppen gleichartiger oder zusammengehöriger Gegenstände unter Annahme von Durchschnittsziffern zusammengefaßt werden. Nach dem 31. Dezember 1921 sind steuerfreie Rücklagen für das Rechnungsjahr 1920 nur noch im Einspruchs- oder Berufungsverfahren erreichbar. Da diese Verfahren nur so lange offenstehen, als die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist, bedarf es sorgfältiger Beachtung der vorbezeichneten Fristen. Soweit Steuerpflichtige zur Führung von Handelsbüchern nicht verpflichtet sind und solche Bücher auch nicht führen, können sie beantragen, daß bei Berechnung des Betriebsoder Geschäftsgewinnes für die Rechnungsjahre 1920 bis 1926 als Rücklagen für Mehrkosten der Ersatzbeschaffungen anstatt der vorstehend berechneten Beträge jährlich 2 Proz. desjenigen Wertes des gesamten Betriebsvermögens mit Einschluß der dem Betrieb dienenden Grundstücke und Gebäude steuerfrei belassen werden, der bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen zum Reichsnotopfer in Ansatz gebracht worden ist.

H

Wer bei Berechnung des Geschäftsgewinnes eine Rücklage steuerfrei abgesetzt hat, ist verpflichtet, auf Verlangen des Finanzamtes im Falle einer Ersatzbeschaffung bei seiner nächsten Einkommensteuererklärung einen detaillierten Nachweis über die Art und den Wert der Ersatzgegenstände usw. vorzulegen. Im Falle einer Ersatzbeschaffung sind bis auf weiteres als tatsächliche Mehrkosten, die zu Lasten der bis zum Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres gebildeten Rücklage zu verrechnen sind, 40 Proz. des Betrages, der zur Anschaffung des Ersatzgegenstandes aufgewendet worden ist, anzunehmen. Falls dieser Betrag nachweislich den tatsächlichen Mehrkosten nicht entspricht, kann das Finanzamt die zu Lasten der Rücklage zu verrechnenden Mehrkosten anderweit festsetzen. Soweit bis zum Schlusse des Wirtschaftsjahres, dessen Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Rechnungsjahr 1920 zugrunde zu legen ist, die gebildete Rücklage nicht zur Bestreitung der Mehrkosten von Ersatzbeschaffungen verwendet worden ist, wird je 1, des in diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Betrages der Rücklage bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für die Rechnungsjahre 1920 bis 1926 dem Geschäftsgewinn als steuerbare Einnahme hinzugerechnet. Geht das Unternehmen vor Ablauf des Rechnungsjahres 1925 von Todes wegen als Ganzes zum Weiterbetrieb auf einen andern Eigentümer über, so tritt der Erwerber bezüglich der Bildung der Rücklage und dessen Versteuerung in die Rechte des Erblassers ein. Im Falle einer Veräußerung vor Ablauf des Rechnungsjahres 1925 ist der Betrag der noch nicht verwendeten Rücklage dem steuerbaren Einkommen des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufgabe des Betriebes erfolgt, zuzurechnen. Hierbei wird die Einkommensteuer nach einem ermäßigten Hundertsatz erhoben.

Ein willkürlich gewähltes Bilanzbeispiel mag die Berechnung im einzelnen verdeutlichen:

Unter den Aktiven befinden sich für das vom 1. Januar 1920 bis 31. 12. 1920 laufende Bilanzjahr:

a) 1 Lagerschuppen (1880 gebaut für 15000 Mk, ausschließlich Grund und Boden; Ersatzbeschaffung notwendig im Jahre 1925). Mehrkosten gemäß § 2 V.: 6×15000 Mk. 90000 Mk. Verteilungszeitraum gemäß § 3 V.: 1. 1. 1920 bis 31. 12. 1924, gleich 5 Jahre, also jährlich steuerfrei 18000 Mk.

40000 Mk.

b) 1 Präzisionsmaschine (1911 angeschafft für 20000 Mk.; MehrErsatzbeschaffung notwendig im Jahre 1923). kosten gemäß § 2 V.: 6><20000 Mk. 120000 Mk. Verteilungszeitraum: 1. 1. 1920 bis 31. 12. 1922, gleich 3 Jahre, also jährlich steuerfrei . . . c) 10 gleichartige Verarbeitungsmaschinen (Zeit und Preis der Anschaffung nicht feststellbar; Ersatzbeschaffung notwendig im Jahre 1924). Nach Stellung eines Antrages gemäß § 4 V. wird Durchschnittsziffer zugrunde gelegt für 31. 12. 1913. Wert hiernach insgesamt 20000 Mk. Hiervon gemäß § 2 Ziffer 5 das Sechsfache, gleich 120000 Mk. Verteilungszeitraum: 1. 1. 1920 bis 31. 12. 1923, gleich 4 Jahre, also jährlich steuerfrei 30000 Mk.

d) 1 Pferd 1918 gekauft für 3000 Mk. (Ersatzbeschaffung notwendig im Jahre 1923); Mehrkosten gemäß § 2 V.: 3><3000 Mk. 9000 Mk. Verteilungszeitraum: 1. 1. 1920 bis 31. 12. 1922 gleich 3 Jahre, also jährlich steuerfre 3000 Mk. ergibt für das Rechnungsjahr 1920 insgesamt ein steuerfreies Erneuerungskonto von 91000 Mk.

Die Bank als Vermögensverwalter.

eute, im Zeitalter der durchgreifendsten Arbeitsteilung, des Spezialistentums, ist jeder nur ein Stück, ein Teil, ein Rad der großen Staatsmaschine. Soll diese ohne Störung arbeiten, so ist es unbedingt erforderlich, daß alle hieran beteiligten Kräfte zielbewußt und planmäßig zusammenwirken. Es wäre deshalb töricht und hieße sich dem Fortschritte unserer Zeit wenn auch vergeblich entgegensetzen, wollte man sich den Errungenschaften unseres Geld- und Bankwesens verschließen, statt sie sich dienst- und nutzbar zu machen. Das Streben jedes

Einzelnen muß dahin gehen, weder Barbeträge, die nicht unumgänglich nötig sind, noch auch Wertpapiere, sowie sonstige Wertsachen in Wohn- oder Geschäftsräumen aufzubewahren. Dagegen soll der Anschluß an ein solides Geldinstitut gesucht werden und diesem als dem hierzu bestberufenen und sichersten Verwalter die Verwahrung und Verwaltung von Geld und Geldeswert übertragen werden. Die Selbstverwaltung von Wertgegenständen ist immer eine bedenkliche Sache, da sie Verluste durch Feuersgefahr, Einbruch,

[ocr errors]

Diebstahl usw. nie gänzlich ausschließt; auch Ausschreibungen bezüglich Verlosungen, Kündigung, Rückzahlung von Wertpapieren, Zinsfußveränderungen (Konvertierungen), Ausübung von Bezugsrechten können leicht übersehen werden und zu Schaden führen.

Es fragt sich nun, welche Art von Bankkonto - ob Scheckkonto oder offenes Depot am zweckdienlichsten ist. Um über diese Frage entscheiden zu können, muß man sich zuerst darüber klar sein, ob bei der Bank lediglich Bargeld zur sicheren Aufbewahrung und gleichzeitigen Verzinsung eingelegt oder ob auch Wertpapiere, wichtige Schriftstücke, Urkunden hinterlegt werden sollen. Im letzteren Falle wird es, von Ausnahmen abgesehen, am passendsten sein, sich statt eines Scheckkontos ein offenes Depot, mit dem zugleich eine laufende Rechnung verbunden ist, errichten zu lassen. Guthaben werden dort je nach Lage des Geldmarktes verzinst und stehen, wenn nichts besonderes vereinbart ist, jederzeit zur Verfügung, sind also täglich abhebbar. Bei Eingehung einer Kündigungsfrist, Anlage auf Bank- oder Kassenschein, wird natürlich ein höherer Zinssatz gewährt werden können. Das Scheckkonto scheidet in diesem Falle deshalb aus, weil bei ihm nur Einlagen in bar, nicht aber in Effekten gemacht werden können. Auf der laufenden Rechnung (Kontokorrent) des offenen Depots werden die von den hinterlegten Wertpapieren anfallenden Zinsen bzw. Dividenden, und zwar erstere meist schon geraume Zeit vor Verfall, ferner durch Einzahlung oder Überweisung eingehende Gelder,

Der

Wechsel, Schecks, verloste und gekündigte Effekten gutgeschrieben. Gehen dem Kunden Wechsel, Schecks usw. direkt zu, so überbringt oder übersendet er sie behufs Einkassierung und Gutschrift auf sein Konto der Bank. Um jedoch solche direkte Zusendungen zu verhindern, empfiehlt es sich, Personen, Firmen usw., von denen Zahlungen erwartet werden, auf das Bankkonto aufmerksam zu machen. Das kann durch einen entsprechenden kurzen Hinweis auf dem Briefbogen geschehen, z. B.: Bankkonto: Bayrische Hypothekenund Wechselbank, München.

Auszahlungen an den Hinterleger oder an Dritte, vom Kunden ausgestellte Wechsel und Schecks, die bei der Bank zur Einlösung (Honorierung) in Vorlage kommen, werden dagegen der laufenden Rechnung zur Last geschrieben. Aber nicht nur diese voraufgeführten Geschäfte allein, sondern überhaupt alle in das Bankfach einschlägigen Geschäfte, so z. B. An- und Verkauf von Wertpapieren, Ausstellung von Kreditbriefen, Akkreditierungen, d. h. Krediteröffnungen bei anderen Banken, können durch die laufende Rechnung erledigt werden. Auf Grund der hinterlegten Papiere können auch Vorschüsse gewährt, sowie seitens der Bank Bürgschaftsleistungen übernommen werden.

Aus den bisherigen knappen Darlegungen erhellt, daß das offene Depot dank der ihm eigenen Einrichtung einer laufenden Rechnung das zweckmäßigste Bankkonto darstellt, und Tatsache ist es, daß es sich allgemein der größten Beliebtheit erfreut.

Elbinger Goldschmiedekunst.
Von Heinrich Mankowski, Danzig.

er deutsche Ritterorden setzte sein Eroberungswerk von Thorn aus am rechten Ufer der Weichsel stromabwärts fort und hatte schon nach wenigen Jahren den Elbing- oder Ilfingfluß erreicht.

Im Jahre 1237 gründete er an diesem Flusse die Stadt Elbing nach lubischem Rechte, die vermöge ihrer günstigen Lage frühzeitig Handel mit Lübeck und dessen baltischen Pflanzstädten, sowie mit England trieb. Das wirtschaftliche und gesellige Leben Elbings gestaltete sich begreiflicherweise nach deutschem Vorbilde. Ein Artushof durfte nicht fehlen. Hier versammelten sich die Kaufleute zur Geselligkeit und zum Abschluß ihrer Geschäfte, und die Zahl weltlicher und geistlicher Bruderschaften, wuchs mit der Bevölkerungsziffer. Der zunehmende Wohlstand begünstigte das Emporblühen der Wissenschaften und Künste, nicht zuletzt der Edelschmiedekunst. Dazu trug die Nähe des Hochmeistersitzes in der Marienburg bei. Die Stadt hielt es zur Aufrechterhaltung guter Beziehungen für angebracht, an den Hochmeister und die Ordensgebiete Ehrengeschenke zu verabfolgen, die nach damaliger Sitte in einem Trinkgefäße bestanden.

Die Elbinger Komture oder Hauskomture erhielten solche Geschenke wohl bei jedem Personenwechsel. In der Elbinger Ortsgeschichte sind solche Ehrengeschenke vermerkt. So erhielt der Hochmeister 1414 einen innen und außen vergoldeten „Kopf", dessen Wert 25 Mark betrug. Andere Silbergeschenke wurden an Komture verabfolgt, und es sind in einzelnen Fällen die Namen von Goldschmieden bekannt, welche diese Gegenstände gefertigt haben. Genannt seien Lorenz, Hennig und Willam als die ältesten Vertreter des Goldschmiedegewerbes in Elbing.

Das Werk von K. v. Czihak: „Die Edelschmiedekunst früherer Zeiten in Preußen“ zählt 98 Elbinger Goldschmiede auf. Willam oder Wilhelm lieferte von 1399 bis 1404 viele Silberarbeiten für die Marienburg; Hennig fertigte 1405 für den Hauskomtur Seckendorf einen Kopf für 10 Mark, und Lorenz lieferte 1404 und 1411 je einen Kopf für den Komtur Herrmann Gans, sowie für den Hauskomtur Kunze von Krofftiln. Das Elbinger Kriegsbuch nennt bereits 1385 neben anderen Handwerkerämtern auch das der Goldschmiede.

Die Willkür" (Ordnung) dieses Amtes aus dem Anfange des 15. Jahrhunderts befindet sich im Stadtarchiv zu Elbing. Nach dem Kriegsbuche mußten die Goldschmiede in einem

Kriege Schützen und Wappner stellen; 1409 je zwei von diesen.

Nach mittelalterlichem Brauche erwarben die Goldschmiede 1502 in der Pfarrkirche zu St. Nikolai die Kapelle St. Thomae, die sie noch 1587 im Besitze hatten.

Spät taucht das Werksiegel auf; wenigstens ist kein Abdruck vor dem 17. Jahrhundert erhalten. Der wohl aus dem 17. Jahrhundert stammende Stempel hat auf einem oben gerade, unten halbkreisförmig abgeschlossenen Schild in einem Kreise folgende Inschrift: Si. Des. Wercks. Der. Goldschmied. In. Elbi. Merkwürdigerweise fehlt die Jahreszahl.

Daß die Verbindungen mit den baltischen Hafenstädten lebhaft gewesen sind, geht aus den im Elbinger städtischen Archiv aufbewahrten Urkunden hervor, die Auskunft geben über Lehrverhältnisse, Dienstzeit, Herkunft, Wanderung, Selbständigmachung in Elbing usw. Bemerkenswert ist darunter eine Kundschaft vom Jahre 1482 aus Riga für Balthasar Siwerd, der sich in Elbing niedergelassen hatte. Ausgestellt war sie von Philippus Geßke, „Goltsmidd to Rige" und den „ersamen und synriken olderluden vnd gantzen handwerke des goldsmedeamptes tom Elbinge frunlihen gescriben“. Doch auch aus Kauen (Kowno), Kalisch, Krakau, Amsterdam, Lübeck, Breslau, Posen und aus vielen deutschen Städten, wie Danzig, Marienburg, Thorn und Königsberg, liegen Dienstbriefe vor.

Sehr lebhaft waren die Beziehungen zwischen Elbing und Krakau. Nach Lopszy gab es zahlreiche Goldschmiedelehrlinge in Krakau, welche bei Krakauer Meistern in der Lehre standen. Die Namen der Lehrmeister sind ausnahmslos deutsch. Krakau hatte im 15. und 16. Jahrhundert ja überhaupt ein stark deutsches Gepräge.

Die erste Goldschmiedeordnung stammte nicht vom städtischen Rate, sondern vom Goldschmiedehandwerke selbst. Der Rat hat diese Ordnung anscheinend gebilligt und erst gegen Ende des 16. Jahrhunderts eine eigene Ordnung für das Goldschmiedegewerbe erlassen. Am 22. März 1647 erhielt sie einen Zusatz und bestand so bis zur ersten Teilung Polens 1772. Dann trat die für Westpreußen am 24. Januar 1774 erlassene Handwerksordnung in Kraft, und die bisherigen Innungsrollen bzw. Satzungen mußten nach den freieren Bestimmungen derselben geändert werden.

Damit hatte die Neuzeit ihren Einzug gehalten, und das Elbinger Goldschmiedegewerbe hat sich dieser Veränderung fügen müssen.

[ocr errors]
[graphic][subsumed][merged small][subsumed]

Langfallender Pelz mit tief eingesetzten Dreiecksärmeln und breiter Umlege. Hals und Nacken bleiben frei, daher Vervollständigung der Gesamterscheinung durch große Tropfenohrringe, Halskette oder Halsschmuck. Der breitkrempige Hut wird durch Agraffe oder Hutnadel Bereicherung erhalten.

« PreviousContinue »