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Schmuckketten, silbervergoldet, mit schwarzem und weißem Email und zarten Drahtauflötungen von K. Berthold, Goldschmied, Hanau-Frankfurt

<Beispiel, wie sie passend getragen werden können, auf Abb. S. 57.)

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Goldschmiedearbeiten und Gemmenschnitte von Goldschmied K. Berthold, Hanau-Frankfurt

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Neben den Spitzen bilden Pelzverbrämungen an Winterkostümen (Abb. links) und Pelzmäntel mit hochgeschlossenen, aber auch niederzulegenden Kragen die große Mode. Die obenstehenden Aufnahmen zeigen den Typ der langen fallenden Linie (fast an der Hüfte). Das Bild rechts den für Mäntel charakteristischen, tief eingesetzten, dreieckigen Ärmel.

Die

Mitteilungen der Preisschußkommission für das Juwelier- und Uhrmachergewerbe.

ie Preisschutzkommission hat in der Frage der Wuchergesetzgebung verschiedene Verhandlungen geführt und gibt nun das Resultat ihrer Arbeiten nachstehend zur Kenntnis der ihr angeschlossenen Gewerbezweige. Sie legt Wert darauf, festzustellen, daß das Ergebnis eine Milderung der bisherigen Auffassung darstellt, welche für den Juwelier und Uhrmacher eine große Erleichterung bedeutet. Ebenso ausdrücklich muß angeraten werden, die erreichte Milderung nicht zu mißbrauchen, da sonst sehr leicht eine Abänderung der bisherigen Auffassung wieder eintreten könnte. Für den Einzelfall kann die Preisschutzkommission eine Verantwortung nicht übernehmen.

1. Aufkäufe durch Ausländer. Gegenstände des täglichen Bedarfs müssen, wie mehrfach an dieser Stelle betont worden ist, auch an Ausländer im Inland zu gleichen Preisen wie an Inländer abgegeben werden. Behördliche Verordnungen, wie sie in den besetzten oder diesen benachbarten Gebieten erlassen werden, nach denen die Abgabe von Waren an Ausländer (mit Ausnahme bestimmt bezeichneter Kategorien) verboten wird, heben selbstverständlich den Abgabezwang vollständig auf. Aber auch sonst erscheint es wichtig, auf folgendes hinzuweisen: Wenn Sicherheit darüber besteht, daß ein ausländischer Käufer die Ware ins Ausland mitnehmen will, so kann unbedenklich auch bei Gegenständen des täglichen Bedarfs ein beliebiger Aufschlag gefordert werden. Es wird dem Einzelhändler leicht sein, beim Kauf die ständige Wohnadresse des Ausländers zu erfragen. Wenn eine inländische Adresse nicht nachgewiesen werden kann, so ist der ausländische Käufer ohne Gefahr mit einem Auslandsaufschlag zu belegen, und es kann ihm auch die Abgabe von Waren überhaupt ohne Gefahr verweigert werden.

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Schweizer Uhren werden trotz des erhöhten Wechselkurses in unvermindertem, zum mindesten für den deutschen Bedarf ausreichendem Maße auch jetzt noch eingeführt: die Uhrengeschäfte sind reichlich mit dieser Ware versehen, und der Käufer dieser Artikel ist in der Lage, angesichts der Konkurrenz unter den einzelnen Uhrengeschäften ohne Abhängigkeit vom einzelnen Kleinhändler sich die preiswerteste Quelle auszusuchen. Schweizer Uhren können daher nach dieser Folgerung zum Marktpreise verkauft werden.

Uhren deutschen Ursprungs werden auch angesichts der erhöhten Verkaufspreise in genügenden Mengen für den Inlandsmarkt geliefert und von ihm abgesetzt. Eine Notmarktlage ist auch bei diesen Artikeln nicht anzunehmen. Uhren deutschen Ursprungs können daher ebenfalls zu Markpreisen verkauft werden. Für unechte Schmucksachen und goldene Trauringe ist das gleiche anzunehmen.

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Die obigen Darlegungen beruhen auf der Auswirkung der ergangenen Entscheidungen der Rechtsprechung und der zuständigen Behörden, ferner auf direkten Verhandlungen mit dem Reichswirtschaftsministerium. Beachtenswert erscheint die nachfolgende Erklärung des Reichsjustizministeriums im Reichstage, die sich auf den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht: Von der gegenwärtigen Rechtslage ist für Landwirte, die sich bei ihren Forderungen für die von der Zwangswirtschaft nicht mehr erfaßten Erzeugnisse in den durch die gemeinsame Not des Volkes

gebotenen Grenzen halten, nach der Auffassung der
Reichsregierung keine Gefahr zu befürchten."
Diese Auffassung kann unbedenklich auch für die der Preis-
schutzkommission angeschlossenen Gewerbezweige geteilt

werden.

3. Die obigen Darlegungen sind von der unterfertigten Kommission durch die eingehende Sammlung aller Entscheidungen und die Fühlungnahme mit Behörden und verwandten Organisationen gewonnen worden. Das Reichswirtschaftsministerium hat dem Vorsitzenden der Preisschutzkommission seine Auffassung in einer nachgesuchten Unterredung bestätigt, allerdings mit dem Bemerken, daß die Gerichte bekanntlich in ihrer Auffassung vollständig frei sind. Trotzdem stellen die gewonnenen Resultate einen unschätzbaren Schritt zum Erfolge dar. Es darf hierbei nicht unerwähnt bleiben, daß die Spitzenorganisation, nämlich die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels, trots mehrfacher Aufforderung den diesseitigen Bestrebungen nicht das geringste Interesse entgegengebracht, vielmehr sogar jede Antwort versagt hat. Diese Taktik kann die Kommission allerdings nicht daran hindern, ihren bisher erfolgreichen Weg auch fernerhin zu gehen.

Preisschutzkommission

für das gesamte Juwelier- und Uhrmachergewerbe.
I. A. gez.: Dr. jur. W. Felsing.

Gegenstände des täglichen Bedarfs dürfen nach dem
Mark preis berechnet werden!

Das Streben des Einzelhandels nach Schaffung eines Ausgleichs durch Anpassung der noch zu alten Preisen eingekauften Ware an den Marktpreis stieß seither immer noch auf den Widerstand der Wuchergerichte. Diese stützten sich auf die Bundesratsverordnung vom 8. Mai 1918, obwohl es darin in § 2 heißt: Für gleichartige Gegenstände, deren Gestehungskosten verschieden hoch sind, darf ein Durchschnittspreis gefordert werden, wenn er nachweislich auf den verschiedenen Gestehungskosten und den verschiedenen Mengen der in ihn einbezogenen Gegenstände beruht und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Gestehungskosten keinen übermäßigen Gewinn enthält." Was hier die dreiundeinhalbes Jahr alte Verordnung zuläßt, konnte angesichts der jetzigen unheimlichen und unberechenbaren Markentwertung nicht mehr genügen, nachdem es schon vorher unzureichend gewesen war. Zu der Frage, ob ein übermäßiger Gewinn dann vorliegt, wenn bei der Kalkulation eines Lagers über den Durchschnittspreis hinausgegangen, aber die durch den Marktpreis gezogene Grenze innegehalten wird, hat die Rechtsprechung der letzten Zeit schon ein bemerkenswertes Entgegenkommen gegen die Erfordernisse und Anschauungen des Einzelhandels an den Tag gelegt. Grundlegend hierfür war eine Reichsgerichtsentscheidung vom 15. März 1920, die den Grundsatz aufstellte, daß dem Umstand der Geldentwertung bei der Kalkulation, vor allem bei der Bemessung des Unternehmergewinnes Rechnung getragen werden kann. Ein hoher Preisstand rechtfertige auch eine Erhöhung der Risikoprämie, indem die Fortführung des Geschäftes bei stark gestiegenen Preisen unter erhöhter Verlustgefahr aus einem Preisumschwung stehe. Die Geldentwertung habe ferner Einfluß auf die Höhe des arzusetzenden Unternehmerlohnes, da sie allgemein eine Erhöhung der Arbeitslöhne zur Folge habe. Endlich könne sie nicht unberücksichtigt bleiben bei der Festsetzung des Unternehmergewinnes, der der Bildung von Kapital dienen soll, das regelmäßig wieder für die Zwecke des Handelsgeschäftes verwendet zu werden pflege.

Der vernünftige Gedankengang des Reichsgerichtes einem Fall gegenüber, der 11 Jahre zurückliegt, muß heute natürlich in verstärktem Maße Geltung haben. Ein von der Landeszentrale des badischen Einzelhandels angeführtes Beispiel aus unserem Gewerbe zeigt mit typischer Geltung, wohin die frühere Beschränkung der Preisbildung mit Notwendigkeit

führt: Das Kilo Goldketten kostete noch vor sechs Wochen etwa 40000 Mk., heute stellt es sich auf rund 100000 Mk. Müßte der Goldwarenhändler nun die alte Ware zum Einstandspreis von 40000 Mk. verkaufen, so könnte er für den Erlös selbstverständlich nur einen entsprechenden Bruchteil neue Ware derselben Art einkaufen und er hätte bei noch dreimaliger Wiederholung dieses Handels tatsächlich nur mehr ein Lager aufzuweisen, das etwa den 40. Teil seines ursprünglichen Warenwertes darstellt. Der ziffernmäßige Wert des Lagers d. h. der Wert in Papiermark wäre wohl etwa derselbe geblieben, da aber die Papiermark gleichermaßen fällt, wie der Goldwert steigt, hätte sich auch der effektive Wert seines Lagers auf den 40. Teil verkleinert, was wohl in den meisten Fällen den Ruin des Geschäfts bedeuten dürfte,

Wie nun aus obiger Mitteilung der Preisschutzkommission für das Uhren- und Edelmetallgewerbe hervorgeht, darf von jetzt ab der Kalkulation von Artikeln des täglichen Bedarfs der jeweils gültige Marktpreis zugrunde gelegt werden. Die Preisschutz kommission hat in ihrer Sitzung vom 2. November ds. Jrs. diesen Grundsatz aufgestellt und bringt ihn hiermit zur Veröffentlichung, gestützt allerdings nicht auf neue Verordnungen, wohl aber auf die Rechtsprechung der letzten Zeit und auf die Stellungnahme des Reichsjustiz- und des Reichswirtschaftsministeriums. Wir bitten die Mitteilung genau zu lesen und heben nochmals hervor, daß nur dann von einer übermäßigen Preisforderung nicht mehr gesprochen werden kann, wenn ein unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse errechneter Preis für einen Gegenstand des täglichen Bedarfs keinen übermäßigen Gewinn einschließt. Wenn von jetzt ab auch alte Ware so kalkuliert werden darf, als wenn sie neu eingekauft worden wäre, so heißt das nicht, daß die alte, billiger eingekaufte Ware einfach mit den „neuesten" Preisen ausgezeichnet werden kann, sondern es muß für die gesamte Auszeichnung ein reeller Preis zugrunde gelegt werden, der sich zusammensetzt ans dem heutigen Einkaufspreis für gleichartige Ware, 2. den anteiligen Geschäftsunkosten einschließlich Risikoprämie usw., 3. einem angemessenen Gewinn.

Wir würden gern unseren Lesern dienen mit einer detaillierten Aufstellung der heutigen Preise, an Hand deren sie die Umzeichnung ihres Lagers schnell und einfach bewerkstelligen könnten. Um nicht den Grundsatz der Nichtveröffentlichung von Preisen in den Fachzeitungen zu durchbrechen, könnten wir die verschiedenen Erhöhungen der letzten Zeit prozentual berechnen und graphisch darstellen. Aber einmal sind bekanntlich die Preise und Qualitäten zu verschieden, als daß sich auch nur eine halbwegs zuverlässige Norm aufstellen ließe und dann würden die hier gegebenen Preise schon wieder überholt sein, bis diese Nummer in die Hände des Lesers kommt. Wir beschränken uns für diesmal wenigstens darauf, ein Diagramm zu bringen, in dem die Kurven der Entwicklung der Markvaluta, wie der Gold-, Silber- und Platinpreise seit Juli 1920 graphisch dargestellt sind. Unsere Leser haben ja unsere Notierungen der Devisenbewegung und der Edelmetallpreise stets verfolgt, wir möchten ihnen aber die Arbeit des Nachschlagens durch ganze Jahrgänge der Deutschen Goldschmiede-Zeitung durch die übersichtliche Darstellung in einer Zeichnung ersparen. Eine Erläuterung zum richtigen Gebrauch der Tafel findet man daruntergesetzt.

Zum Schlusse möchten wir nochmals darauf aufmerksam machen, daß die obige „Mitteilung" für die Gerichte nicht bindend ist, also weder die Preisschutzkommission noch die Deutsche Goldschmiede-Zeitung eine Haftung dafür übernehmen kann, wenn ein Goldschmied seine Preise überzeichnet und deswegen mit dem Wuchergericht in Konflikt kommt. Dagegen muß wohl angenommen werden, daß sich auch die Gerichte auf den von der Schutzkommission vertretenen Standpunkt stellen werden, wenn die Preisbewegung sich in den gekennzeichneten Grenzen hält und keine Ausbeutung einer Notlage vorliegt. Sollten Fälle von Überforderung sich häufen, so steht zu befürchten, daß auch die Regierung von ihrem nunmehr stillschweigend eingenommenen wohlwollenden Standpunkt wieder abkommt und neue Wucherverordnungen erläßt. Das übrige wird unseres Erachtens der freie Wettbewerb tun.

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heine Notierung

in Hundertmark)

Reichs-GoldAnkaufspreis

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Die Markkurve, beginnend bei 1131 (Ende Juni 1920) stürzend auf 484 (8. November 1920), dann wieder den Gipfel von 722 (17. Mai 1921) erklimmend, schließlich ständig sinkend bis 233 (31. Oktober 1921), bedeutet den Wert einer Mark in Hundertstel-Pfennigen, gemessen am Dollar. Wenn die Kurve also z. B. Mitte Februar 1921 über 700 (737) zeigt, so bedeutet das, daß zu dieser Zeit die Mark in Amerika noch 737 Hundertstel 7,37 Pfennige wert war. Die Platin kurve beginnt bei 800 und endigt bei 3900 in Hundertmark, d. h. Platin entwickelte sich von 80000 bis 390000 Mk. je Kilogramm. Die Silberkurve geht von 735 (Ende Juni 1920) über 1600 (11. September 1920) und 910 (14. Februar 1921) bis 3150 Mk. (Ende Oktober 1921). Die Goldkurve weist drei Teilstücke auf: 1. Gold im Freihandel, nach dem 21. Februar 1921 nicht mehr notiert (210 bis 345); 2. Goldankaufspreis der Reichsbank, bekannt gegeben nur von Anfang Juni bis Ende September 1921 (370 bis 630); 3. Pforzheimer Goldpreise, von der D.G.-Z. gebracht seit 10. Oktober 1921 (775 bis 1150). Auch diese Ziffern sind sämtlich mit 100 zu multiplizieren. Wie die Entwicklung weitergegangen ist, zeigen unsere Devisen- und Metallkurse am gewöhnlichen Orte. Ende der ersten Novemberwoche stand danach Platin schon auf 500000 Mk., Gold auf annähernd 150000 Mk., Silber auf etwa 4000 Mk. und die Mark war nur noch 1 Pfennige wert, am 8. November gar nur noch 11% Pfg. O

Ordnung im Geschäft!

Keine Scherereien

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Verlag der Deutschen Goldschmiede - Zeitung Wilhelm Diebener, Leipzig 19.

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