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Edle Messing - Treib- und Schmiedearbeiten zeigen besonders Adolf Sonnenschein-Dresden, Albert Thomée-Hellerau, Albert Reiß-Leipzig und Gebr. Wissel-Magdeburg. Ersterer stimmungsvolles Abendmahlsgerät, Kirchensilberschmied Thomée Leuchter und Opferstock in wuchtigen Formen. Recht vielseitig und interessant im Ausdruck ist Albert Reiß-Leipzig in seinen Hostiendosen, Brotkörben, Leuchtern und vor allem der wundervollen Taufkanne und -schüssel. Eine besondere Note tragen wieder die Arbeiten der Gebrüder Wissel durch ihre Gravierungen. Kann man in bezug auf die Schüsseln und Teller noch im Zweifel sein, ob nicht getriebene Dekore schließlich reizvoller wirken würden, so bedarf es bei den beiden großen Leuchtern gar keiner Frage, daß hier diese Technik in glücklichster Weise zur Geltung kommt. Der Aufbau des Ganzen, der fast architektonische Wirkungen vermittelt, wird dadurch nirgends gehemmt. Hedwig DomizlaffLeipzig offenbart mit mehreren ungemein-belebten Messingreliefs (in dünnem Blech getrieben) große Ausdrucksfähigkeit, besonders mit der Tafel „Himmelfahrt Christi".

Die Medaillenkunst ist mit recht interessanten Stücken vertreten. Von intimer Wirkung sind die Geburts-, Tauf- und

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Hochzeitsmedaillen Bruno Eyermanns, Leipzig, der uns von
früher her bestens bekannt ist. Unter den Reformations-
medaillen (Alfons Feuerle, München, W. Sutkowsky, P. u. S.
Bohlinger, Pforzheim und andere) gefiel uns besonders die
ausdrucksvolle große Medaille von Eugen Erhardt, Pforzheim.
Der markante Kopf des Reformators und die knieende Figur
des betenden Glaubenskämpfers auf der Rückseite sind von
zwingender Kraft.

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vom

Mit beachtenswerten Schmelzarbeiten und Messinggerät ist die Handwerker- und Kunstgewerbeschule Halle a. S. vertreten. Der Vollständigkeit halber sei noch H. MekelburgerBerlin erwähnt (Altarleuchter und Kruzifix in Holz vergoldet). So wundervoll die Figur des Erlösers auch zur Geltung kommt und so täuschend die angestrebte Metallwirkung ist Standpunkt der Materialechtheit aus ist die Arbeit anfechtbar. Durch ihren Charakter als Wanderausstellung wird die Sammlung in doppelter Hinsicht anregend wirken: skeptische oder zurückhaltende Naturen von ihrem Stimmungswert überzeugend und neue Kräfte auf den Plan rufend. Wir hoffen übrigens, in Kürze einige Arbeiten im Bilde wiedergeben zu können.

Die Arbeitsteilung in der Goldschmiedekunst.

I. Zusammenarbeit des Goldschmiedes und des Fassers.

ine der markantesten Eigenheiten der Goldschmiedekunst lerisch hochwertigen Schmuckes in Frage kommt, die Maschine und die Arbeitsteilung, die beide in anderen Kunstgewerben weitgehendste Anwendung finden, noch heute fast ohne Änderung in derselben Weise wie zu Anfang der industriellen Entwicklung erhalten haben. So besitzt jede Goldschmiedewerkstatt ihre uralten maschinellen Hilfswerkzeuge, Blech- und Drahtwalze, die sich, selbst in neuester Zeit, kaum um ein anderes vermehrt haben; höchstens daß die elektrische Bohrmaschine und der Poliermotor neuerdings ausgedehntere Anwendung bei dem handwerklich schaffenden Goldschmied gefunden haben. Dasselbe gilt noch in höherem Grade für die Arbeitsteilung. Goldschmied, Fasser, Graveur und Poliererin bilden das Vierblatt, in dessen Händen die Entstehung der Qualitätserzeugnisse unseres Kunstgewerbes liegt. Es war seit alten Zeiten so, und es ist auch nicht zu erwarten, daß irgendeine kommende Schmuckmode etwas an dieser Arbeitsteilung ändern wird. Ausgenommen vom Bereich dieser Betrachtung sind die wenigen Goldschmiede, welche in freier künstlerischer Betätigung für einen verhältnismäßig kleinen Interessentenkreis sich bemühen, alle Verrichtungen am Objekt allein auszuführen. Aber auch ihnen wird es nicht immer möglich sein, ganz der obengenannten Arbeitsteilung zu entraten; auch sie werden z. B. bei Überhäufung mit Aufträgen dem Fasser, Graveur oder der Poliererin einen Teil ihrer Arbeit übertragen müssen.

Wenn dieser Aufsatz in seinem ersten Teil sich zunächst mit dem Zusammenwirken von Goldschmied und Fasser beschäftigt, so soll damit schon angedeutet werden, daß der Tätigkeit dieser beiden Personen im Rahmen der Arbeitsteilung größte Bedeutung zukommt. Wenn der Goldschmied von Beginn der Montierung eines Schmuckgegenstandes an nicht sein Hauptaugenmerk darauf richtet, daß die für denselben bestimmten Edelsteine eine in technisch einwandfreier Weise den Prinzipien der Fasserkunst entsprechende Unterbringung am Gegenstand erfahren, so wird seine eigene Arbeit sowohl, als auch die des Graveurs und der Poliererin illusorisch; denn ein unter unglücklichen Vorbedingungen, die im Montieren ihre Ursache haben, gefaßtes Stück ist für gewöhnlich, wenn es fertiggestellt ist, bei den heutigen hohen Ansprüchen an Qualitätsware unverkäuflich. Und gerade darin liegt die Ursache mannigfacher Fehlschläge, vielen Ärgers, daß manche Goldschmiede glauben, der Fasser könne seine Arbeit in technischer Beziehung der des Monteurs anpassen, Fehler des Letteren könne er gewissermaßen verdecken. Das ist ein alter verhängnisvoller Irrtum; in rein künstlerischer Hinsicht muß selbstverständlich jeder Fasser, ehe er sein Werk beginnt, sich darüber klar sein, auf welche beste Weise es ihm gelingen wird, dem Werk des Monteurs durch seine 370 DEUTSCHE GOLDSCHMIEDE-ZEITUNG Nr. 24

Tätigkeit den Ausdruck zu verleihen, den der fertige Gegen-
stand nach der Zeichnung haben soll, die deshalb jeder ver-
ständige Goldschmied dem Fasser zur Verfügung stellen muß.
Nur so kann dieser, viel besser jedenfalls als durch schrift-
liche oder mündliche Erklärungen, sich ein Bild von der be-.
absichtigten Wirkung des fertigzustellenden Gesamtschmuckes
machen, schon ehe er zu fassen beginnt. Ganz besonders
sollte die Zeichnung genau studiert werden, wenn Eile es ge-
bietet, daß der Schmuck in einzelne Teile zerlegt zum Fassen
gelangt, wie das bei größeren Stücken oft der Fall ist.
Insofern muß der Fasser sich natürlich nach dem Goldschmied
richten, der ja seinerseits in die Montierung bereits alles
hineingelegt haben soll, was durch den Zeichner beabsichtigt
ist. Der Schwerpunkt des Zusammenarbeitens zwischen den
Beiden liegt also, die in den vorhergehenden Sägen als not-
wendig erkannten Bedingungen vorausgesetzt, fast aus-
schließlich auf rein technischem Gebiet, auf welchem der Gold-
schmied sich unbedingt nach dem Fasser zu richten hat. Es
ist nicht in jeder Werkstatt möglich, den Lehrlingen prak-
tischen Einblick in die Arbeit des Fassers zu geben oder dem
jungen Nachwuchs im Fassen selbst eine kurze Lehrzeit zu-
teil werden zu lassen. Tüchtige Fasser-Monteure, also Gold-
schmiede, die perfekt montieren und fassen können, sind
heute ebenso selten wie früher. Die Erfahrung, sich stützend
auf die Unterweisungen in der Lehrzeit, muß dem jungen
Goldschmied die Kenntnisse vermitteln, die ihm nötig sind,
um eine gut zu fassende Arbeit zu liefern. Das ist nicht
so einfach, und ich habe sehr tüchtige Goldschmiede gekannt,
die vollendet fein und sauber arbeiteten, bei deren Ar-
beiten der Fasser aber ständig klagte, daß die Fassungen
entweder zu knapp oder zu reichlich montiert waren oder
sonstige Schwierigkeiten machten. Schon von der Lehrzeit
an stecken solche individuellen Fehler in den Betreffenden
drin, und sie können sich selten ganz davon befreien, weil
sie sich einmal diese falsche Arbeitsweise angewöhnt haben,
die daher resultiert, daß sie sich nicht genügend mit den Er-
fordernissen vertraut gemacht haben, welche der Fasser vor-
finden muß, um tadellos arbeiten zu können. Kein junger
Goldschmied sollte deshalb die Gelegenheit versäumen, sich
mit Fassern über alle einschlägigen Fragen zu unterhalten
und sich weitgehendste Kenntnisse ihrer Praxis zu erwerben.
Zur Verbreitung dieser Kenntnisse wollen wir einige der ge-
bräuchlichsten Fassungen in bezug auf ihre Herstellung durch
den Goldschmied und mit Rücksicht auf das korrekte Fassen
betrachten. Vom Châton, der allbekannten Krappenfassung,
glaube ich dabei absehen zu können; jeder Goldschmied muß
eine solche einwandfrei zu machen verstehen, wenn er sich
etwas Mühe gibt; auch das Einpassen der Steine ist bei dieser
Fassung nicht von so einschneidender Bedeutung, da die
Krappen dem Fasser ja einen gewissen Spielraum bzgl. der

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Größe der Steine gewähren. Anders ist das dagegen bei den so häufig angewendeten Kastenfassungen. Alles kommt hier auf das Justieren der Steine an, und hierbei muß der Goldschmied unbedingt genau auf dieses Rücksicht nehmen, d. h. er muß zunächst den Kasten so groß machen, daß der Stein bis an die Rundiste gut in denselben hinein geht. Insbesondere darf er nicht, wenn der Stein einen unregelmäßig geschliffenen dicken Körper hat, diesen nur oberflächlich soweit einpassen, daß er noch an irgendeiner Stelle ,,hängt“ oder auf dem Rande herumschaukelt. Der Goldschmied kann hier mit seinen Nadelfeilen sehr gut vorarbeiten und darf nicht denken: „Das wird der Fasser schon machen.“ Der überstehende Metallrand, der also zum Festhalten des Steines über die Rundiste gelegt werden soll, muß in seiner Stärke so gewählt werden, daß es dem Fasser möglich ist, die auf der Zeichnung oder durch sonstige Angaben bestimmte Art der Fassung gut auszuführen (glatt verrieben, millegriffes oder abgedeckt). Für die erste Faßart ist die Stärke einer Mittelsäge, für die zweite ebenfalls, und für die

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letzte, bekanntlich ein nach dem Boden zu dicker werdender
Kasten, die Metalldicke einer starken Säge erforderlich.
Von Wichtigkeit ist auch die Wahl einer richtigen Wandstärke
bei Kastenfassungen. Die Körper von facettierten Steinen
sind speziell bei Farbsteinen sehr verschieden dick. Ein sehr
schräg nach der Spitze zu verlaufender Stein kann in einen
stark konischen Kasten gefaßt werden, während es bei an-
deren wieder nicht möglich ist, die Fassung schön unter sich
gehend“ zu machen, da die Körper vieler Steine nicht selten
von der Rundiste ein Stück fast senkrecht nach unten gehen,
ehe sie zur Spitze verlaufen. Solche Steine müssen schon vom
Goldschmied gewissenhaft vorjustiert werden, da sonst die
Gefahr besteht, daß der Fasser seitlich durchjustiert. Bei
Brillanten trifft das ja wohl niemals zu, da ihr spitzer Körper
dieses verhindert. Man montiert deshalb auch Brillanten-
kasten so konisch als möglich; seitlich fein durchbrochen pră-
sentiert sich der Stein in ihnen am besten, wenn nach dem
Fassen nichts weiter als die haarfeine Faßstärke des Me-
talls von oben sichtbar erscheint.
(Fortsetzung folgt.)

Die gesetzliche Festlegung des Achtstundentages.

er Reichsarbeitsminister hat dem Reichsrat und dem vorläufigen Reichswirtschaftsrat den Entwurf eines Gesetzes über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vorgelegt.

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Der jetzige Entwurf, der auch die Beschlüsse des Internationalen Arbeiterschutz - Abkommens in Washington vom November 1919 berücksichtigt, enthält nicht nur Vorschriften über die Arbeitszeit im eigentlichen Sinne, sondern auch verschiedene andere Schutzvorschriften für Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter hinsichtlich der Nachtruhe und der ununterbrochenen Ruhezeit.

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf die gewerblichen Arbeiter in allen Gewerbebetrieben ohne Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Arbeiter, ebenso auch die Betriebe des Reiches und der Länder. Eingeschlossen sind die Werkmeister und Techniker, weil ihre Arbeitszeit in engen Beziehungen zu der der gewerblichen Arbeiter steht. Ausgenommen von den Vorschriften des Entwurfes sollen gewisse Arbeitnehmergruppen bleiben, vor allem die Angestellten, das Krankenpflegepersonal, die Hausgehilfen und die im Verkehrsgewerbe beschäftigten Personen. Die Heimarbeiter, soweit sie unselbständig sind, unterliegen grundsätzlich dem Gesetz. Selbständig arbeitende Personen, sogar Hausgewerbetreibende, sind ausgenommen. Für sie wird ein besonderes Gesetz vorbereitet. Der Achtstundentag wird auch in dem neuen Gesetz grundsätzlich beibehalten; eine gewisse Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Vorschriften über die Arbeitszeit sowie der Schutzbestimmungen für Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter ist jedoch vorgesehen.

Werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen darf die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Doch sieht der Entwurf lediglich eine Höchstarbeitszeit vor, die der gesetzlichen Festlegung oder der Vereinbarung kürzerer Arbeitszeiten nicht im Wege steht. Die Zulassung einer verlängerten Arbeitszeit über acht Stunden hinaus zum Ausgleich für ausgefallene Arbeitsstunden war in beschränktem Umfang schon in der Anordnung vom 23. November 1918 vorgesehen. Die Verlängerung um eine Stunde hat sich in der Übergangszeit bei dem vielfach bestehenden Kohlenmangel nicht als ausreichend erwiesen, da eine Reihe von Betrieben, um Kohlen zu sparen, dazu überging, die Arbeit an einzelnen Tagen, insbesondere vor Sonn- und Festtagen, ganz ausfallen zu lassen. Bei gänzlichem Ausfall der Arbeit an einem Tage würde es nach dem Entwurf nur möglich sein, an den übrigen fünf Werk

tagen fünf von den ausgefallenen acht Arbeitsstunden nachzuholen. Da das Washingtoner Übereinkommen zu der Beschränkung auf eine Stunde zwingt, erschien es angesichts der schwierigen Kohlenlage erforderlich, in dem Abschnitt des Gesetzentwurfs über die Ausnahmen durch eine besondere Ausnahmebestimmung eine weitergehende Verlängerung der Arbeitszeit in solchen Fällen auch künftig ausnahmsweise zuzulassen.

Besonders berücksichtigt sind die Betriebe, die ihrer Natur nach nicht unterbrochen werden können und daher auch an Sonn- und Festtagen fortgeführt werden müssen. Dadurch tritt zu den sechs Werktagen der Sonntag als siebenter Arbeitstag mit gleichfalls achtstündiger Arbeitszeit hinzu. Für diese Betriebe ist eine 56stündige Arbeitszeit im Durchschnitt dreier Wochen zugelassen.

Besonders wichtig sind die Bestimmungen des Entwurfes über die Nebenarbeit, die vielfach von Arbeitern aufgenommen wurde, um ihren durch die Verkürzung der Arbeitszeit beschränkten Verdienst zu vergrößern. Da auf solche Weise der Zweck des Achtstundentages, die Schonung der Arbeitskraft, vereitelt werden würde, und um bei der bestehenden Erwerbslosigkeit die vorhandene Arbeitsgelegenheit möglichst gleichmäßig verteilen zu können, ist das Verbot der Nebenarbeit in den Entwurf aufgenommen worden. Dieses Verbot beschränkt sich allerdings im wesentlichen auf die nicht selbständige Nebenarbeit im Betriebe eines Arbeitgebers, obwohl vielfach, insbesondere aus den Kreisen des Handwerks, der Wunsch geäußert wurde, daß auch die selbständige Nebenarbeit der Arbeiter gesetzlich verboten werden solle. Eine wirksame behördliche Kontrolle der selbständigen Nebenarbeit würde aber praktisch nicht möglich sein, und es erschien daher zwecklos, sie zu verbieten und mit Strafe zu bedrohen. Hier soll die Selbsthilfe der Arbeitgeber und Arbeitnehmer geeignete Abhilfe schaffen.

Die besonderen Schutzbestimmungen für Kinder, jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen haben durch das Washingtoner Übereinkommen gegenüber den bisherigen Schutzbestimmungen der Gewerbeordnung einige Änderungen erfahren. Wohl die einschneidendste Änderung ist das völlige Verbot der gewerblichen Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren. Die einzige Ausnahme, die im Übereinkommen vorgesehen und in dem Entwurf übernommen ist, ist die Beschäftigung der Kinder in behördlich genehmigten und überwachten Fachschulen.

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Der Begriff der jugendlichen Arbeiter erstreckt sich nach dem Gesetzentwurf auf Personen beiderlei Geschlechts von mindestens 14, aber unter 18 Jahren. Gegenüber der Gewerbeordnung ist damit der besondere Schutz der Jugendlichen auf die Personen von 16 bis 18 Jahren ausgedehnt worden. Der Entwurf gibt ferner für die Beschäftigung von Arbeiterinnen vor und nach der Niederkunft einheitliche Bestimmungen.

Schließlich beschäftigt sich der Entwurf mit den Ausnahmebestimmungen. Die Abweichung von dem Achtstundentag

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hat sich, wie die Erfahrungen der Übergangswirtschaft ergeben haben, in vielen Fällen als notwendig erwiesen, z. B. bei außergewöhnlicher Häufung der Arbeit, in besonderen Notfällen für Saisonbetriebe und Gewerbe, die von der Witterung besonders abhängig sind oder in engem Zusammenhang mit der Landwirtschaft stehen. Die behördliche Genehmigung, die in jedem Fall für die Überarbeit erforderlich sein wird, gibt die Gewähr, daß der Umfang der Ausnahmen nicht weiter bemessen wird, als es unbedingt erforderlich ist, und daß die zurzeit bestehende Arbeitslosigkeit gebührend berücksichtigt wird.

Die Strafbestimmungen richten sich, wie es auch in der Gewerbeordnung bisher grundsätzlich der Fall war, nur gegen die Arbeitgeber, während die Arbeiter bei Verstößen ihrerseits straffrei bleiben.

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Seine Zusammensetzung besteht im wesentlichsten aus Kupfer, Zink und Eisen. Durch den Eisengehalt, wenn dieser auch nur sehr minimal ist, bekommt es eine verhältnismäßig hohe Widerstandsfähigkeit und Festigkeit. Die letztere steht der des Eisens nicht nach, was gegen andere Metalle ein Vorteil ist. Das Metall zeigt ein schönes gleichmäßiges Korn und verhält sich beim Schmieden ungefähr wie ein sehr weiches und dehnbares Schweißeisen. Seine Bearbeitungsfähigkeit ist überhaupt eine sehr gute. Es läßt sich sowohl kalt wie auch warm schmieden, pressen, walzen und dergleichen, ebensogut stauchen, nur nicht schweißen, dafür ist es aber gut lötbar. Das Durana-Metall ist sehr dehnbar, dabei aber so zähe, daß es in kaltem Zustande z. B. zu den feinsten Blättern getrieben werden kann, ohne zu reißen. Der Schmelzpunkt liegt bei ungefähr 950o, und Abfälle können von neuem eingeschmolzen werden. Bei der Warmbearbeitung darf das Metall allerdings nicht überhitzt werden; über Kirschrotglut ist nicht zu gehen. Das Abkühlen der fertig geschmiedeten Gegenstände hat an der Luft zu erfolgen (also nicht im Wasser abschrecken).

Das Durana-Metall wird in Form von Blechen, Scheiben, Bändern, Stangen von jedem Querschnitt in geschmiedetem, gewalztem, gezogenem und gegossenem Zustande geliefert, und zwar in verschiedenen Härteabstufungen, ganz dem jeweiligen Verwendungszwecke angepasst. Es läßt sich leicht bohren, hobeln, drehen, feilen usw. Verwendung findet es z. B. für Balkon-, Tür- und Grabgitter, Beschlagteile, Zier

leisten, Spülbecken, Schank- und Aufwaschtische, Rosetten, Türsockel, Schaufenstergestelle, Heizkörperverkleidungen, Kronleuchter, Innendekoration, Türgriffe, im Automobil- und Fahrradbau, für Armaturenteile, überhaupt für den allgemeinen Maschinen- und Motorenbau; ferner für Stanz-, Druck-, Treib-, Punz-, Präge-, Gravierzwecke. Seine leichte Verarbeitung, hohe Festigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen Oxydation macht es noch für sehr viele andere Arbeiten geeignet. B.

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Entlassung von Lehrlingen

nach beendeter Lehrzeit.

u der wichtigen Frage der Entlassung von Lehrlingen nach beendeter Lehrzeit liegt jetzt eine wichtige Entscheidung des Demobilmachungskommissars vor. Der Tatbestand ist folgender: Ein Arbeitgeber hatte einen Lehrling nach Beendigung seiner Lehrzeit wegen Arbeitsmangel entlassen. Der Lehrling legte gegen die Entlassung Beschwerde ein mit der Begründung, daß eine Streckung der Arbeit durch Verkürzung nicht stattgefunden habe. Der in dem Streit angerufene Schlichtungsausschu fällte folgenden Schiedsspruch: Die Entlassung wird für unrechtmäßig erklärt, da die Verordnung vom 12. Februar 1920 auch die Lehrlinge mit vorsieht und aus Billigkeitsgründen auch nach Beendigung der Lehrzeit die Weiterbeschäftigung erfolgen muß, wenn nicht durch Verkürzung der Arbeitszeit eine Streckung der Arbeit vorgenommen wird. Demzufolge ist auf Wiedereinstellung und Entschädigung für die Zeit der Arbeitslosigkeit erkannt. Da sich der Arbeitgeber dem Schiedsspruch nicht unterwarf, beantragte der Beschwerdeführer die Verbindlichkeitserklärung des Schiedsspruchs beim Demobilmachungskommissar. Dieser lehnte die Verbindlichkeitserklärung ab und führt zur Begründung seiner Stellungnahme folgendes aus: „Der Schlichtungsausschuß erblickt zu Unrecht in der Entlassung des Lehrlings - des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen die Verordnung vom 12. Februar 1920. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Paragraphen 12 und 13 dieser Verordnung überhaupt auf den Fall Anwendung finden, daß ein Lehrling unmittelbar nach Beendigung der Lehrzeit zur Entlassung gelangt. Jedenfalls liegt eine Entlassung zum Zwecke der Verminderung der Arbeitnehmerzahl, wie sie Paragraphen 12 und 13 a. a. O. voraussetzen, dann nicht vor, wenn die Entlassung des Lehrlings nach Beendigung der Lehrzeit mit der Absicht erfolgt, einen neuen Lehrling einzustellen, und eine Verteilung der bis dahin von dem Lehrling verrichteten Arbeiten auf die verbleibenden Arbeiter also nicht vorzunehmen. Diese lettere Voraussetzung ist hier gegeben. Hierbei ist es ohne Bedeutung, daß der neue Lehrling, der anstelle des Beschwerdeführers zur Einstellung gelangt ist, erst am 1. April 1921 seine Lehrstelle angetreten hat. Dieser spätere Zeitpunkt ergibt sich ohne weiteres aus der zu Ostern erfolgenden Entlassung aus der Schule. Verstößt mithin die Entlassung des Beschwerdeführers nicht gegen die Verordnung vom 12. Februar 1920, so muß dem Schiedsspruch die Verbindlichkeit versagt werden."

Auskunftsstelle

für fachtechnische Fragen.

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5328. Wer fabriziert oder liefert Weißmetallwaren (Alpaka) z. B. Taschen, Bügel, Bestecke usw. unter dem Namen „Platinola“? A. R. in A.

5331. Wer ist der Fabrikant der Milanaise-Armbänder in 9 Karat? Es sind bewegliche Armbänder in Gürtelform, wie ein Lederriemen. Auf der Schnalle stehen die Zeichen: M. B. & Cie., 9 crt.; auf dem Armband R. d. 488 112 D. R. G. M. S. L. in S.

5332. Welche Firms liefert hohlgeprägte, mit Blei ausgeschwemmte F. M. in M. Monogramme in unecht und 800 Silber?

5333. Ich habe Gold in Scheidewasser aufgelöst und versucht, es mit Quecksilber zu mengen; es verbindet sich aber nicht. Kann ich das Gold aus dem Quecksilber wieder herausbekommen? Wie ist die richtige Arbeitsmethode des Feuervergoldens? Wie erzielt man die schöne Goldfarbe auf den Gegenständen, daß sie nicht so weißlich aussehen? F.W.i. N. 5335. Welche Galalithfabrik würde die Anfertigung von Logenschlüsseln P.M. in B. nach einzusendender Probe übernehmen?

5336. Wer liefert ein versilb, Kaffeeservice Marke „Welter"? Th.Sch. in R.

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Nachmittagskleid mit Filetspitzen. Außer den üblichen Schmuckarten würden in diesem Beispiel Haften, welche die Spitzen an der Schulter halten, oder feiner Gürtelschmuck in Betracht kommen.

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Dieses Nachmittagskleid wirkt am vornehmsten mit einem zarten Anhänger in Weißjuwelen, weiter ausgebildeten Schuhschnallen, und der Hut mit einer wert= vollen Hutnadel.

50 DEUTSCHE GOLDSCHMIEDE-ZEITUNG Nr. 22. 1921

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