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Vornehmes Gesellschaftskleid aus Crèpe maroquin mit Fransen, mit langer Kette und 8-10 Armringen (schmal, graviert, ziseliert, nielliert, emailliert). Neu ist der Blütenkopfschmuck, der auch für das Edelmetallgewerbe Anregung bieten dürfte. Vorläufig treten im Kopfschmuck ägyptisierende Einflüsse auf, doch dürften

auch noch reichere in indischer Art zu erwarten sein.

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Werkstätte: Emmy Schoch, Karlsruhe / Schmuck: Professor A. Ungerer, Pforzheim

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Die Zeit zum Aufsuchen neuer Stellung. dringende Arbeit in der Werkstatt erledigt werden soll. Hier

Ein Kapitel aus dem Recht unserer Angestellten.

Wenn ein Goldschmied seinem kaufmännischen oder gewerb

lichen Angestellten, dem Verkäufer oder der Verkäuferin im Ladengeschält, dem Gehilfen in der Werkstatt, seine Stellung aufkündigt oder anderseits der Gehilfe kündigt, um sich zu verändern, so erfordert es das Interesse des Angestellten, daß er Zeit findet, sich eine neue Stellung zu suchen, sich einem anderen Arbeitgeber vorzustellen, und er bedarf daher der nötigen freien Zeit. Um diese „freie Zeit“ herrscht aber beständig Streit. Der Gehilfe will die Stunden wählen, wo er am besten bei einem andern Meister ankommt, der Goldschmied will ihm nur die Stunden freigeben, wo in seinem Geschäft weniger zu tun ist, so daß ein Widerstreit der Rechte zwischen beiden Teilen entsteht, der sehr oft zu gerichtlichen Nachspielen führt. Es sei gleich vorausgeschickt, daß es ein Rechtsirrtum ist, wenn die Angestellten glauben, ihr Arbeitgeber müsse ihnen täglich ohne weiteres drei Stunden zum Aufsuchen neuer Stellung einräumen, ohne daß sie ihm über diese Stunden Rechenschaft abzulegen hätten. Diese Anschauung ist in Gehilfenkreisen so weit verbreitet, daß ihr gleich von vornherein nachdrücklich entgegengetreten werden soll.

Die Frage der Gewährung freier Zeit zum Aufsuchen einer neuen Stellung ist für alle Arbeitnehmer gleichmäßig in § 629 des BGB. geregelt, wo es heißt: „Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren." Diese Vorschrift erscheint außerordentlich klar und hat doch zu großen Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geführt. Im einzelnen ist darüber folgendes zu sagen:

1. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährung der freien Zeit besteht nur, wenn das Dienstverhältnis ein dauerndes ist. Wann ist es ein dauerndes? Wenn es nicht auf kurze Zeit zur Aushilfe oder gegen tägliche oder wöchentliche Kündigung eingegangen wurde. Wenn es auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, so daß der Angestellte auf eine längere Dauer desselben rechnen konnte (Lebensstellung). Natürlich auch, wenn im Vertrag eine längere Zeitdauer ausdrücklich festgesetzt ist, ein oder mehrere Jahre. Das früher geltende Gesetz über die Beschlagnahme des Arbeitslohnes vom 21. Juni 1869 besagte: „Als dauernd gilt das Dienstverhältnis, wenn dasselbe gesetzlich, vertrags- oder gewohnheitsmäßig mindestens auf ein Jahr bestimmt, oder bei unbestimmter Dauer für die Auflösung eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten einzuhalten ist." Diese gesetzliche Vorschrift hat heute zwar keine Gültigkeit mehr, aber man kann es ihr doch entnehmen, wie der Begriff eines dauernden Dienstverhältnisses zu bewerten ist. Auch eine Annahme zur Probe ist nicht als ein dauerndes Dienstverhältnis anzusehen.

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2. Die Gewährung der freien Zeit zum Aufsuchen anderweiter Stellung hat nur auf Verlangen zu erfolgen. Der Gehilfe muß an den Goldschmied herantreten und ihn um die freie Zeit ersuchen. Er kann nicht ohne weiteres sich die freie Zeit selbst nehmen und ohne den Meister zu fragen, die Werkstatt verlassen, um sich bei einem anderen Meister vorzustellen. Verläßt er den Laden, die Werkstatt, ohne sich den Urlaub ausgewirkt zu haben, so liegt ein Verstoß gegen § 123, Ziff. 3 der Gewerbeordnung oder bei kaufmännischem Personal gegen § 70, 72, Ziff. 2 des HGB. vor. Danach kann der Angestellte entlassen werden, wenn er während einer den Umständen nach erheblichen Zeit das wird man billiger Weise auch beim Gewerbegehilfen zugestehen müssen, wenn es auch die Gewerbeordnung nicht ausdrücklich hervorhebt die Arbeit unbefugt verläßt.

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Wie aber nun, wenn die freie Zeit verlangt und abgeschlagen wird? Nach § 121 der Gewerbeordnung sind die Gehilfen verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber Folge zu leisten, und das wird man auch als ungeschriebenes Recht auf kaufmännische Angestellte anzuwenden haben. Aber die Weisungen desselben dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Rechte des Angestellten führen. Ist er z. B. zu einer bestimmten Stunde bestellt sich vorzustellen, so kann ihn der Goldschmied nicht deshalb zurückhalten, weil gerade noch eine

überwiegt das Interesse des Angestellten, der möglicherweise eine andere gute Stellung verliert, wenn er sich nicht zur rechten Stunde vorstellen kann. Für ihn steht hier eine Existenzfrage auf dem Spiel. Andrerseits darf sich der Gehilfe nicht willkürlich entfernen, wenn ihn der Meister zurückhalten will. Ist die Vorstellung nicht an eine bestimmte Stunde gebunden, so wird der Angestellte auf Wunsch seines Arbeitgebers eine Stunde benutzen müssen, die seine Kraft im Geschäftsbetrieb am leichtesten entbehrlich macht. Diese Stunde darf aber wieder nicht so gelegt sein, daß voraussichtlich die offenen Stellen schon alle besetzt sind, wenn der Bewerber nachfragen kommt. Es dürfen also z. B. nicht die späten Nachmittagsstunden bestimmt werden, denn um diese Zeit pflegt das Stellenangebot, wie nicht bestritten werden kann, schon erledigt zu sein. Am geeignetsten werden immer die Morgenund Vormittagsstunden sein, und der Arbeitgeber muß versuchen, die Arbeit so einzurichten, daß um diese Zeit der Stellungsuchende einmal entbehrlich ist. Der Grundsatz muß auf jeden Fall im Auge behalten werden, daß die Interessen des stellungsuchenden Gehilfen mit den Geschäftsinteressen des Arbeitgebers nach Möglichkeit ausgeglichen werden müssen. Es kommt auch vor, daß Arbeitgeber überhaupt die freie Zeit zum Aufsuchen anderweiter Stellung versagen. Dann hat der Angestellte das Recht, sich den Urlaub selbst zu nehmen und selbst zu entscheiden, wie der geeignete Zeitpunkt zur Vorstellung liegt. Da der § 629 des BGB. eine soziale Schutzbestimmung für den Arbeitnehmer und deshalb zwingendes Recht ist, das auch nicht durch Vereinbarung aufgehoben werden kann, so setzt sich der Arbeitgeber, der den Urlaub überhaupt verweigert und den Angestellten auf seine freie Zeit verweist, ins Unrecht, und der Angestellte, der sich die freie Zeit selbst nimmt, verläßt den Dienst nicht unbefugter Weise. Er handelt in erlaubter Selbsthilfe.

3. Es muß schließlich eine angemessene Zeit gewährt werden. Da die freie Zeit in der Regel in die Geschäftszeit fällt, so liegt es im Interesse des Prinzipals, daß sie nicht über die Notwendigkeit erstreckt wird. Der Angestellte soll das ihm eingeräumte Recht nicht dahin ausnutzen, daß er bummelt, Gastwirtschaften besucht oder sonstigen Vergnügungen nachgeht. Das Ladenfräulein soll die freie Zeit nicht zu einem Rendezvous mit dem „Bräutigam" ausnutzen. Stellen sich solche Verstöße heraus, so ist für den Arbeitgeber ein Grund zur sofortigen Entlassung gegeben. Anderseits muß aber die Zeit so bemessen sein, daß der Angestellte den Weg zu dem Prinzipal, der die offene Stelle bekanntgegeben hat, desgleichen den Rückweg ohne Hast zurücklegen kann und genug Frist besteht, um mit dem neuen Arbeitgeber verhandeln zu können. Wird aus letzterem Grunde die zur Verfügung gestellte Zeit überschritten, so wird auch darin kein Entlassungsgrund zu finden sein. Wie aber schützt sich der Arbeitgeber gegen Ausbeutung seitens der Angestellten? Das Kaufmannsgericht Berlin hat in einem Urteil ausgesprochen, daß die Gewährung der Zeit zum Aufsuchen einer anderen Stellung nicht von dem Nachweis abhängig gemacht werden kann, daß der Angestellte von einer Firma zur Vorstellung aufgefordert worden sei. Er kann auch nach Zeitungsankündigungen in der Tages- und Fachpresse gehen oder bei dem Stellennachweis der Vereinigung, der er angehört, vorfragen. Wohl aber wird nachträglich der Arbeitgeber verlangen können, daß ihn der Arbeitnehmer in Kenntnis setzt, wo er die freie Zeit verbracht hat. Wo im Tarifvertrag über die zu gewährende freie Zeit Vorschriften gegeben sind, sind natürlich diese in erster Linie maßgebend. 4. Muß für die freie Zeit Gehalt oder Lohn fortgezahlt werden? Die Frage kann dann von Bedeutung werden, wenn der Angestellte sich auswärts vorstellen soll und mehrere Tage zu der Reise gebraucht werden. Aber auch in diesem Falle muß nach § 616 des BGB. Gehalt oder Lohn weiterbezahlt werden, wenn nicht von vornherein das Gegenteil vereinbart worden ist, was zwar zulässig ist, aber wohl nur sehr selten vorkommen wird. Wenn der Angestellte jedoch die ihm eingeräumte freie Zeit ohne Notwendigkeit in erheblicher Weise überschreitet und zu anderen Verrichtungen ausnutzt, so wird er sich dann den Gehalts- oder Lohnabzug gefallen lassen müssen, da er dann unbefugter Weise die Arbeitszeit dem Arbeitgeber geschmälert und ihn geschädigt hat

Chronik

Ruhe, Ihr Meister, der Herr Lehrling hat das Wort! In dem sächsischen Orte K. hatten sich die Meister erlaubt, die Nebenbei-Arbeit der Herren Lehrlinge als „Pfuscharbeit“ zu bezeichnen. Die Herren Lehrlinge waren darob empört und faßten den Entschluß: „Die Sache muß,gerochen werden." Sie erließen deshalb in der Zeitung ihres Ortes folgende Erklärung: „Der Grundstein für jedes Handwerk ist der Meister. Wenn nun die Meister uns als Pfuscher bezeichnen, so meinen sie sich im Grunde genommen selbst; denn wie wir in der Werkstatt arbeiten, so arbeiten wir auch zu Hause. Die Arbeitslosigkeit der Gehilfen ist nicht auf unsere Heimarbeit, sondern auf zu vieles Einstellen von Lehrlingen zurückzuführen. Die Heimarbeit würde uns überhaupt nicht einfallen, wenn wir höhere Löhne hätten. Denn die zehn Mark, die wir bekommen, ist ja eine Bagatelle. Doch da halten sich die Meister fest an den Lehrvertrag. - Die Frage, ob das Lehrverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, ist eine Streitfrage. Je nachdem sie entschieden wird, wird nämlich auch die Frage beantwortet, ob die Lehrverhältnisse im Tarifvertrag geregelt werden können. Die Innungsmeister verfechten mit großem Nachdruck den Grundsatz, daß das Lehrverhältnis ein reines Erziehungsverhältnis sei. Daraus ziehen sie den Schluß, daß Regelung des Lehrlingsverhältnisses vorbehaltlos das Recht der Innungen und Handwerker sei, wobei ihnen andere nichts zu sagen haben. Aber die Regelung des Lehrlingswesens ist nicht restlos den Innungen überantwortet. Und das ist eben die Streitfrage, die wir vorhin erwähnten. Neuerdings hat der Regierungspräsident in Münster entschieden, daß sich Tarifverträge auf Lehrlingsverhältnisse nicht erstrecken dürfen, da Lehrverträge keine Arbeitsverträge seien. Darüber großer Jubel im Lager der Handwerker, triumphierend verkündet es die Handwerkerpresse. Aber die Freude war zu früh. Der Regierungspräsident wurde von seiner vorgesetzten Behörde korrigiert. Der Reichsarbeitsminister hat dann auf eine Anfrage in dieser Angelegenheit folgenden Bescheid gegeben: „Der vom Regierungspräsidenten in Münster in der angeführten Entscheidung vertretenen Auffassung kann ich mich nicht anschließen. Auch der Lehrvertrag ist ein Arbeitsvertrag, und insbesondere müssen auch Lehrlinge als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung über Tarifverträge usw. vom 13. Dez. 1918 angesehen werden. Daher hat das Arbeitsministerium bisher ständig die Meinung vertreten, daß die den Arbeitsvertrag regelnden Bestimmungen auch für Lehrlinge im Tarifvertrag festgelegt werden können, soweit nicht vom Gesetz besonderen Stellen übertragene Rechte hierdurch berührt werden. Die Frage muß ihrer endgültigen Klärung in der in Aussicht stehenden gesetzlichen Regelung des Lehrlingswesens überlassen bleiben!" Wie stellen sich nun die Innungen zu der Lohnfrage? I. A.: P. M.,.Lehrling." Herr Lehrling P. M, Sie schreiben einen annehmbaren Schulaufsatz. Ihr Fortbildungsschullehrer wird seine Freude daran haben, wenn Sie sich auf Themen beschränken von denen Sie etwas verstehen! Wir schlagen z. B. vor: „Der Grünspecht. Der Grünspecht ist ein lockerer Vogel" usw. Oder sollte Ihnen hier ein Erwachsener die Hand geführt haben? Dann allerdings könnte man Ihnen nur anraten, sich noch einmal tüchtig in die Lehre nehmen zu lassen und vor allem das Schweigen zu erlernen. Vom Herrn Arbeitsminister aber sollte man erwarten, daß er nicht vorzeitig Stellung nimmt und vor allem nicht „korrigiert" in einer Frage, die nach seiner eigenen Erklärung noch der gesetzlichen Regelung bedarf; denn Korrekturen kann man nur vornehmen nach Regeln, die als zurzeit gültig anerkannt sind. Die heute noch gültige Regel aber lautet: Der Lehrling steht in einem Erziehungs- und nicht in einem Arbeitsverhältnis!

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(Die Schriftleitung.)

Einbrecherabwehr. Die „Tech. Rundsch." berichtet über interessante Einbruchsexperimente, die zu Studienzwecken für die Vereinigung deutscher Kriminaltechniker" in der Geldschrankfabrik C. Ade vorgenommen wurden. Besonders beachtenswert war die Vorführung der Kompositions - Panzerplatten, die nicht nur die Anwendung des Schneidebrenners (Sauerstoffgebläse) völlig illusorisch machten, sondern die auch

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nicht durchbohrt oder durchfräst werden konnten. Mit einer Stichflamme, mit der in einer Minute ein 12 cm starker massiver Stahlblock durchschnitten wurde, wurden unmittelbar im Anschluß die Kompositions-Panzerplatten bearbeitet, und nachdem drei Flaschen Sauerstoff von je 6000 1 Inhalt und je 11, Zentner Gewicht aufgebraucht waren, konnte man kaum einen wahrnehmbaren Eindruck auf der Oberfläche der Kompositionsplatten bemerken; ein Durchschneiden oder Durchschmelzen erwies sich auch nach stundenlangen Bemühungen als erfolglos. Großes Interesse erweckten die verschiedenen neuartigen Schlösser, wie das Transmissionsfernschloß mit beweglichem Schlüssel und das sogenannte Revolutionsschloß. Die Einbruchsversuche selbst wurden an drei verschieden konstruierten Geldschränken vorgenommen. Der erste fiel den Einbrecherwerkzeugen nach nicht mehr als 6 Minuten geräuschloser Arbeit zum Opfer. Den zweiten, moderner gebauten erledigte der Schneidebrenner innerhalb 10 Minuten ebenfalls. Bei dem dritten modernsten Schrank ließen sich erst nach 1 Stunde 12 Minuten die äußeren Stahl- und Panzerplatten durchschmelzen; als man aber auf die Füllmasse und auf die Kompositionsplatten kam und eine Sauerstoffflasche nach der anderen leer wurde, konnte man selbst nach stundenlangen weiteren Schneideversuchen mittels Schneidebrenner einen Erfolg nicht wahrnehmen. Es gibt also tatsächlich Geldschränke und Tresortüren, die auch den raffiniertesten und modernsten Angriffsmitteln vollkommenen Widerstand leisten; dabei ist zu berücksichtigen, daß Einbrecher niemals imstande sind, Sauerstoffmengen zu transportieren, wie sie hier verwendet wurden.

Um die Medaillen der König-Ludwigs-Preisstiftung 1921 bewarben sich in diesem Jahre neun Aussteller. Von diesen erhielten: 1. die goldene Medaille: Lissy Eckart, München, für gut ausgeführte Medaillen; 2. die bronzene Medaille: Kurt Baer, Nürnberg, für 4 Anhänger und 1 Schmucknadel; Elisabeth v. Esseo, München, für Medaillen und Schmucksachen. Zum Wettbewerb: „Entwurf oder Ausführung eines Kachelofens mit Dauerbrandeinrichtung für ein bürgerliches Wohnzimmer in zeitgemäßen Formen" waren eingelaufen: 16 Entwürfe, Ausführungen keine. Von einer Preiszuerkennung mußte abgesehen werden.

Ausstellung für christliche Kunst in Köln 25. September bis 15. November 1921. Mit der Tagung für christliche Kunst in Köln wird eine Ausstellung für christliche Kunst alter wie neuer Zeit verbunden sein. Sie wird mit der Tagung beginnen und bis Mitte November dauern. Eine rückschauende Abteilung soll vor allem alte Kunstwerke von besonderer Bedeutung, die wenig oder gar nicht bekannt oder nur sehr schwer zugänglich sind, umfassen, die moderne Abteilung dagegen wird einen Versuch darstellen, das Werden neuzeitlichen Kunstschaffens zu zeigen, soweit dieses sich mit christlichen Themen befaßt. Dadurch wird erneut Gelegenheit geboten, sich ein Urteil über Brauchbarkeit und Zulässigkeit für Kirche und Haus zu bilden. Nicht eine Überfülle von Objekten, sondern eine typische Entwicklungsreihe soll den Blick der Besucher schärfen und ein Urteil ermöglichen. Das wird sicher wesentlich dazu beitragen, eine gerechte Stellungnahme aller interessierten Kreise zu erwirken. Eine umfangreiche Veröffentlichung mit vielen Abbildungen ist bereits in Vorbereitung und kann schon jetzt bei der Ausstellungsleitung (Schnütgenmuseum) zum Preise von 15 Mark bestellt werden. Pfarrer, welche besonders bedeutsame, unbekannte Gegenstände alter Kunst in ihrem Besitz wissen, werden um freundliche Benachrichtigung und Überlassung für die Ausstellung gebeten. Zur Abteilung moderner religiöser Kunst sind zugelassen alle im Rheinland ansässigen Künstler; einige der in Frage kommenden auswärtigen Künstler wurden von der Ausstellungsleitung zur Beschickung der Ausstellung besonders aufgefordert.

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Die Pforzheimer Goldschmiedeschule veranstaltet vom Herbst bis Weihnachten 1921 Arbeiterfortbildungskurse, die unter anderem folgende Gebiete behandeln: Legierungsrechnen, Vergolden, Versilbern, Oxydieren, Metallüberzüge aller Art, Montieren, Juwelenmontieren, Metalltreiben, Schmuckziselieren, Stahlgravieren, Flachstichgravieren. Fachzeichnen für Goldschmiede und Graveure.

Die Kleintechnik des Goldschmieds

Die künstliche Klärung des Bernsteins. Da das Harz aus den Wunden der Nadelbäume mit Zellsaft gemischt und daher getrübt auftritt, so finden sich auch im Bernstein Trübungen und Bläschen, die man bereits früh als störend empfunden hat. Versuche, solchen getrübten Bernstein zu klären, wurden nach Plinius bereits von dem König Archelaus in Kappadozien unternommen, der den Bernstein im Fett eines Spanferkels kochen ließ. Dieselbe Methode ist im Mittelalter angewandt worden; doch hat man erst später, wie Dahms in den „Naturwissenschaften" ausführt, wirksame Mittel für die Klärung des „ostpreußischen Goldes" gefunden. Seit etwa 200 Jahren benutzt man Rüböl und brachte es vor etwa 100 Jahren so weit, daß Vergrößerungsgläser, Linsen, Brillen, Lupen usw. aus Bernstein hergestellt wurden und großen Beifall fanden; noch im Jahre 1835 werden Brillen aus klargekochtem Bernstein erwähnt, die alle anderen Gläser an Leistungsfähigkeit übertreffen sollten. Noch heute verwendet man Rüböl zum „Klarieren“. Der Bernsteinarbeiter legt auf den Boden eines eisernen Tiegels einen Bogen Papier und auf ihn die Stücke, die gewärmt werden sollen, dann gießt er Röböl auf, so daß die obersten Stücke gut bedeckt sind, und erwärmt langsam. Je langsamer die Erwärmung vor sich geht und je länger die Zeit ist, die man auf die Arbeit verwendet, desto schöner ist das Kunstprodukt. Ist die Klärung zu Ende geführt, so muß die Abkühlung mit äußerster Vorsicht ins Werk gesetzt werden. Bernstein enthält 20 bis 25 Proz. von einem in Alkohol löslichem Bestandteil, der bei 105° C schmilzt und schon bei 100° C erweicht. Durch das Klarieren mit Öl wird dieser Bestandteil herausgelöst. Während des Kochens bilden sich wolkige Teile aus diesen Harzbestandteilen, die sich später beim Abkühlen auf dem Boden des Gefäßes absetzen. Bei dem Klarieren treten Sprünge auf, die mit ihren eigentümlichen Konturen und Zeichnungen bald an eingeschlossene Fischschuppen, bald an Münzen erinnern. Dadurch ist die Fabel hervorgerufen worden, daß Goldmünzen in Bernstein eingeschlossen seien. Der Besitzer eines solchen Stückes, der den Bernstein öffnet, findet aber natürlich nichts. D.-Z. Farbige Beizen für Elfenbein und Knochen. Das Beizen des Elfenbeins und der Knochen geschieht stets nach dem Schleifen bzw. nach dem Polieren der Gegenstände. Farbstoffe werden aber nur von der in diesen Materialien enthaltenen Knorpelsubstanz aufgenommen, während die Kalkbestandteite das Eindringen der Farbstoffe verhindern. Es muß daher die Oberfläche für die Beize dadurch aufnahmefähig gemacht werden, daß man Kalkteilchen löst. Man verwendet hierzu am besten eine 2 bis 3 prozentige Salz- oder Salpetersäure. Ein sicheres Merkmal dafür, daß die Säure nicht zu stark ist, ist das Kosten mit der Zunge. Die Lösung muß schwach sauer schmecken. In dieser Vorbeize läßt man die Gegenstände bei Knochen 5, bei Elfenbein etwa 10 Minuten liegen, wobei öfteres Umrühren nötig ist, damit die Säure immer gut verteilt ist und überall gut wirken kann. Bei ganz dünnen Platten achte man darauf, daß diese nicht zusammenkleben, da diese Stellen sonst nicht vorgebeizt werden, mithin nachher fleckig ausfällen. Ein sorfältiges Abspülen mit reinem Wasser muß dem Vorbeizen folgen. Gelbe Beizen. 1. Man koche die vorgebeizten Gegenstände in einer Lösung von 40 bis 70 g doppelt- oder einfachchromsaurem Kali auf 1 1 Wasser. Soll die Farbe intensiver werden, so kohe man weiter in einer Lösung von Bleinitrat oder Bleiazetat. Dieses verbindet sich mit dem Chromkali zu Chromgelb. 2. Man lege die vorgebeizten Gegenstände in eine Lösung von 10 g gelbem Teerfarbstoff in 1 1 Wasser und erwärme. Als Farbstoffe eignen sich Tartrazin, Echtgelb, Brillantgelb und Pikrinsäure. Will man auf kaltem Wege beizen, so lege man die vorgebeizten Sachen in alkoholische Farbstofflösungen. - Orangefarbige Beize. Man verwende hierzu die orangefarbigen Teerfarbstoffe, gelöst in Wasser oder in Spiritus. Rote Beizen, 1. Man löse 25 g roten Karmin in 11 Wasser unter Zusatz einiger Tropfen Ammoniak und koche in dieser Lösung die vorgebeizten Gegenstände, bis sie die gewünschte Farbe an

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genommen haben. Man beachte dabei, daß die Farbe beim Trocknen immer etwas dunkler wird. Durch zu großen Zusatz von Ammoniak wird das Rot in ein Blaurot überführt. 2. Ein feuriges Rot erhält man durch Vorbeizen mit Zinnsalz und Nachbeizen mit der Karminlösung oder 3. man beize zuerst gelb mit doppeltchromsaurem Kali, dann nach mit Karminlösung. 4. Man beize vor mit Zinnsalzlösung, alsdann nach mit einer Lösung von Rotholzextrakt im Wasser. Behandelt man die so gebeizten Sachen mit einer schwachen Lösung von Pottasche in Wasser, so wird die Farbe kirschrot. 5. Man bereite eine Abkochung von Kochenille in Essig, filtriere und beize in der heißen Lösung. Ein Vorbeizen mit Salz- oder Salpetersäure ist hierbei nicht nötig, da der Essig allein schon genûgend die Oberfläche angreift. 6. Man lege die vorgebeizten Gegenstände in Lösungen roter Teerfarbstoffe in Spiritus. Es genügen meist 5 bis 10 g Farbstoff pro Liter und das Einlegen in die kalten Lösungen. Öfteres Wenden ist nötig, damit die Farbe überall gleichmäßig wird. Durch Mischen läßt sich jedes gewünschte Rot herstellen. Braune Beizen. 1. Man beize die entfetteten Gegenstände direkt in einer stärkeren oder schwächeren Lösung von übermangansaurem Kali in Wasser. Das Lösen muß kalt geschehen, die Flüssigkeit darf auch nie über 50° C erwärmt werden. 2. Man koche die mit Säure vorgebeizten Sachen in einer Lösung von Katechu in Wasser und beize dann nach mit doppeltchromsaurem Kali. 3. Man lege die vorgebeizten Gegenstände in wässerige oder alkoholische Lösungen der braunen Teerfarbstoffe. Durch Mischen mit Rot oder Schwarz kann man jedes gewünschte Braun herstellen. Blaue Beizen. 1. Man koche die vorgebeizten Gegenstände in einer Lösung von Indigokarmin in Wasser. 2. Man bringe die vorgebeizten Gegenstände in wässerige oder alkoholische Lösungen blauer Teerfarbstoffe. Helles Blau ergibt Neptunblau oder Methylenblau, dunkles Blau Grüne ergibt Wasserblau, Indigoblau und Marineblau. Beizen. Grün beizt man ausschließlich mit Teerfarbstoffen, Schwarz. seien es spritlösliche oder wasserlösliche.

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1. Man koche die vorgebeizten Gegenstände in einer Lösung von 100 g Blauholzextrakt in 11 Wasser und beize dann nach mit 50-70 g doppeltchromsaurem Kali in 11 Wasser oder mit holzessigsaurem Eisen. 2. Man löse Höllenstein in Wasser oder Ammoniak, lege die Gegenstände einige Zeit in diese Lösung und setze sie dann dem Sonnenlichte aus. Ein tieferes Schwarz erzielt man durch Eintauchen der mit Höllenstein vorgebeizten Gegenstände in eine Lösung von Pyrogallussäure in Wasser. 3. Man verwende zum Beizen die schwarzen Teerfarbstoffe, gelöst in Wasser oder in Spiritus. Graue Beizen werden durch Verdünnung der unter Schwarz genannten Beizen erhalten. Alle durch Kochen gebeizten Elfenbein- oder Beinarbeiten müssen sofort nach dem Herausnehmen aus der Beize in kaltes Wasser gelegt werden und erfordern zur Vermeidung der Risse sorgfältiges Trocknen. Gut ist es auch, die Sachen in der Beize erkalten zu lassen. Zum Entfetten kann man statt Benzin auch Äther nehmen. Gebeizte Gegenstände dürfen nicht mehr geschliffen oder poliert werden; man reibt sie nur mit wollenem Lappen und etwas Seife ab. D.-Z.

Vorrichtung zum Abrunden von Edelsteinen und dergleichen. Ein englisches Patent für F. Liardet und A. Pollens, Vaulion in der Schweiz, bringt ein neues Verfahren, um Edelsteine und andere Hartsteine durch allmähliche Bearbeitung zwischen zwei Oberflächen abzuschleifen bzw. abzurunden. Die Abrundvorrichtung bearbeitet die Steine zwischen den Oberflächen der Zylinder unter Benutzung einer Haltevorrichtung, welche an einem Gelenkarm des Maschinengestelles befestigt ist. Die Oberflächen der Zylinder stehen nahe aneinander, berühren sich aber nicht. Die Umdrehung der Zylinder ist schnell, doch im entgegengesetzten Sinne. Die Oberflächen sind mit Diamantstaub bedeckt oder die Zylinder sind aus Karborundum, Schmirgel oder einem anderen harten Material angefertigt. Es kann auch nur eine Zylinderoberfläche aus schleifendem Stoff bestehen, die andere muß dann aufgerauht sein, um den Stein zu fassen und zu schleifen.

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