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Man

aufgetaucht, das eine Lösung der sozialen Gegensätze bringen soll. Dieses System bringt auf der einen Seite eine Ausscheidung des Privatkapitals und auf der anderen Seite die Erhaltung der bisher mit Erfolg im Wirtschaftsleben tätigen Kräfte des Privatunternehmertums. hat dabei nicht nur den Bergbau, insbesondere den Kohlenbergbau, sondern alle Unternehmungen im Auge. Das Privateigentum fällt der Allgemeinheit, dem Staat zu und wird den bisherigen Besitzern nur als Lehen, unter Festsetzung eines Lehenszinses, gegeben. Wir glauben, daß diese gekünstelte Lösung der Frage wohl bei beiden Teilen, Arbeitgebern wie Arbeitnehmern, auf Widerspruch stoßen wird. Daß die Festsetzung des Lehenszinses, der doch dem Gewinn angepaßt sein muß, große Schwierigkeiten bietet und den Lehensträger auf schwanken Boden stellt, dürfte wohl einleuchten. Dazu kommt, daß der Staat, wie Calwer einmal sehr richtig gesagt hat, nur Schiedsrichter im großen Wirtschaftskampf sein, sich aber nicht selbst durch Beeinflussungen an diesem Wirtschaftskampf beteiligen soll. Diese Beeinflussungen wären aber bei dem System des Arbeitslehens unausbleiblich. Wir wollen uns mit demselben nicht weiter befassen, da diese volkswirtschaftliche Idee wohl sicherlich nichts weiter bleiben wird, als eben eine Idee.

Man darf wohl die Frage an uns stellen:

Ist die Arbeitergewinnbeteiligung schon

systematisch eingeführt?

In Deutschland haben einzelne größere Fabrikbetriebe sie seit Jahren durchgeführt, aber eine offizielle Regelung ist nicht vorhanden. Frankreich hat seit dem Gesetz vom 26. April 1917 die Gewinnbeteiligung für alle Aktiengesellschaften eingeführt. In Italien ist die Arbeitergewinnbeteiligung in Privatbetrieben durch Gesetz vom 15. September 1918 geregelt. In England hat man sich nach dem letzten Bergarbeiterstreik dazu verstanden, den Bergarbeitern an der erhöhten Förderung eine Gewinnbeteiligung zuzugestehen. In Dänemark und in der Tschechoslowakei sind gesetzliche Bestimmungen in Vorbereitung. In Rußland waren sie in Aussicht genommen, aber bei dem dort noch immer herrschenden Tohuwabohu ist an eine Durchführung gar nicht zu denken. Immerhin sehen wir, daß die ganze Frage von einer internationalen Bedeutung ist, wie alle sozialen Fragen überhaupt. Wir haben uns deshalb am Schlusse unserer orientierenden Betrachtungen zu fragen:

Ist die Arbeitergewinnbeteiligung im Edelmetallgewerbe durchführbar und wünschenswert?

Durchführbar wohl, wünschenswert: nein! Wenn auch die Grundbedingung gegeben sein mag, daß nämlich stabile Arbeitsverhältnisse vorhanden sind und nicht ein fortwährender Wechsel des Personals besteht, so erscheint uns doch der wirklich herausspringende Nutzen für die Arbeitnehmer nicht hoch genug, um zu einem solchen Schritt zu ermutigen. Die Erfahrungen, die bei den industriellen Unternehmungen, die bisher die Gewinnbeteiligung einführten, gemacht wurden, waren keine glänzenden. Der Gewinnanteil betrug bei Gebr. FreeseBerlin (Jalousiefabrikation) 0,4 bis 0,5 Proz. des Arbeitslohnes, bei Zeiß-Jena im höchsten Falle 8 Proz. des

Arbeitslohnes, und selbst bei der großen South Metropolitan Gas Comp. in London nur 5 Proz. desselben. So geringe Vorteile können den Arbeitnehmern auch auf eine weniger komplizierte Weise zugeführt werden. Wir dürfen aber gerade im Edelmetallgewerbe mit solchen Experimenten nicht kommen, solange die Lage dieses Gewerbes noch wie jetzt als notleidend bezeichnet werden muß. Unsere Industrie verträgt Abflüsse des Kapitals, die die Wettbewerbskraft schwächen, nicht und darf ihre Reserven nicht im Wachstum hindern. Das wäre vor allem zu erwägen, wenn man an die Prüfung der Frage auch durchaus objektiv herantritt. In Frage könnte aber überhaupt nur eine Gewinnbeteiligung in Prozenten kommen, während eine Beteiligung am Unternehmen selbst, wenn sie auch dem Unternehmer das Risiko der Wirtschaftsführung erleichtern würde, und der Arbeitnehmer nunmehr an allen Konjunkturschwankungen teilnehmen müßte, nicht diskutabel ist, weil dadurch die Positionen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers vollständig verschoben und der erstere seiner eigentlichen führenden Stellung entkleidet würde. Das würde für beide Teile verhängnisvoll werden. Wir glauben deshalb das System der Gewinnbeteiligung für die Edelmetallindustrie ablehnen zu sollen, sie ist noch nicht reif" dazu.

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Freuen würde es uns, von den Firmen unserer Industrie etwas über die Frage zu hören.

Zollfreie Einfuhr

von Gold- und Silberwaren, Taschenuhren und Zubehörteilen zu solchen

aus Elsaß-Lothringen.

ach Artikel 268 a des Friedensvertrages von Versailles sollen

des Vertrages ab Rohstoffe und Fabrikate, welche aus dem mit Frankreich wieder vereinigten Gebiet von Elsaß-Lothringen stammen und von dort eingeführt werden, bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet volle Zollfreiheit genießen. Die französische Regierung hat sich vorbehalten, alljährlich durch ein der deutschen Regierung zu übermittelndes Dekret die Art und Menge der Erzeugnisse bekannt zu geben, die diese Befreiung genießen sollen.

Die Mengen jedes Erzeugnisses, die auf solche Weise jährlich nach Deutschland eingeführt werden können, sollen den Jahresdurchschnitt der im Laufe der Jahre 1911 bis 1913 versandten Mengen nicht übersteigen.

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Deutschland ist also verpflichtet, fünf Jahre lang aus ElsaßLothringen eine von Frankreich jedes Jahr mitzuteilende Kontingentsmenge von Rohstoffen, Halbfabrikaten oder fertigen Erzeugnissen vollständig zollfrei eingehen zu lassen.

Diese Kontingentsmengen sind der deutschen Regierung bereits vor längerer Zeit mitgeteilt worden. Es sind auch bereits Abschreibungen auf die festgesetzten Mengen angenommen worden, also elsaß -lothringische Waren zollfrei in Deutschland eingeführt worden. Eine Veröffentlichung dieser elsaf-lothringischen Kontingente ist in Deutschland bisher nich! erfolgt. Von französischer Seite ist dies im „Journal officiel de la République Française" geschehen. Wir sind der Ansicht, daß die deutsche Industrie und der deutsche Handel an einer solchen Veröffentlichung ein großes Interesse gehabt hätten. Diejenigen, die von der Möglichkeit der zollfreien Einfuhr aus Elsa-Lothringen Kenntnis erhalten haben, sind natürlich im Vorteil gegenüber den nicht eingeweihten Kreisen.

In den Fällen, in denen bereits mangels eines Antrages auf zollfreie Einfuhr die Verzollung einer in der Kontingentsliste aufgeführten Ware vorgenommen worden ist, empfehlen wir dem Empfänger, sich für diese Waren noch nchträglich durch Vermittelung des Absenders ein Ursprungszeugnis von der zuständigen Handelskammer in Elsaß-Lothringen ausstellen zu lassen und dieses mit den sonst noch vorhandenen Belegen dem Zollamt einzureichen, das die Verzollung vorgenommen

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Nr. 101. Optisches Glas, Gläser zu Taschenuhren 280000 kg. Es bedarf wohl keiner weiteren Ausführung für die Behauptung, daß diese Kontingente viel zu hoch gegriffen sind. Derartige Mengen hat Elsaß-Lothringen im Jahresdurchschnitt niemals geliefert. Wir können uns nicht denken, daß die deutsche Regierung, mit der doch wohl über die Festsetzung der Höhe der einzelnen Positionen verhandelt worden ist, sich mit derartigen Mengen ohne weiteres einverstanden erklärt hat, zumal wenn sie Sachverständige mit zu Rate gezogen hat. Wir müssen vielmehr annehmen, daß uns diese ungeheuren Kontingente von Frankreich einfach zudiktiert worden sind, wie wir das ja auch bei der Ausführung sonstiger Bestimmungen des Friedensvertrages von Seiten der Entente hinlänglich gewohnt sind. Im übrigen wäre die deutsche Regierung auch wohl schwerlich in der Lage gewesen, einen Beweis dafür zu erbringen, daß dieses oder jenes Kontingent zu hoch ist, und zwar wohlgemerkt einen Beweis, der als stichhaltig und ausschlaggebend von Frankreich anerkannt worden wäre. Es muß nämlich hierbei berücksichtigt werden, daß eine amtliche Statistik über den Warenverkehr zwischen Elsaß-Lothringen und Deutschland nicht vorhanden ist, da ja Elsaß-Lothringen früher ein Teil von Deutschland war und unsere amtliche Handelsstatistik nur den Warenverkehr mit dem Auslande nachweist.

Viele Unzuträglichkeiten muß auch der Umstand im Gefolge haben, daß die Angabe der einzelnen Warengattungen in der Kontingentsliste nicht an der Hand des deutschen Zolltarifes erfolgt ist. In der Kontingentsliste sind Positionen aufgeführt, die im deutschen Zolltarif auf eine ganze Reihe von Tarifpositionen verteilt sind.

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Die spanische Regierung hat zu diesen Zollerhöhungen erklärt, daß diese Aufschläge nur vorläufige" sein sollten. Nehmen wir an, daß sich dies wirklich so verhalten sollte. Tatsache ist, daß auch dann das ganze Geschäft mit Spanien ins Stocken gerät. Jeder wird sich jetzt weigern, Waren zu den hohen vorläufigen" Zollsätzen abzunehmen, in der Erwartung, daf über kurz oder lang eine Ermäßigung eintreten wird. o Eine Härte liegt auch darin, daß alle Waren, die am 28. Nov. und später abgeschickt worden sind, bereits den hohen Zöllen unterliegen, ohne daß der Absender von den Zollerhöhungen Kenntnis gehabt hat. Hierdurch wird viel Ärger und Verdruß eintreten, auch werden dadurch viel Geldverluste verursacht werden. Wenigstens hätte eine Übergangszeit bewilligt werden müssen, wenn auch nur für die bestellten und bereits in der Herstellung begriffenen Waren. Diese mußten zum wenigsten nach dem alten Zollsat abgefertigt werden.

Rundschau

Die Goldschmiedeschule in Pforzheim hält in nächster Zeit einen Kursus zur Montierung von Juwelen ab. Das Schulgeld mußte ab 1. Januar für Gäste erhöht werden. Auswärtige Schüler haben zu den Sätzen einen Zuschlag von 50 v. H. zu entrichten. Der Inhaber der bekannten Goldwarenhandlung Rudolf & Gattner in Pforzheim, Stadtrat Julius Gattner, feierte am 2. Januar seinen 60. Geburtstag. Aus diesem Anlasse wurden ihm durch eine Abordnung, bestehend aus dem Oberbürgermeister, 3 Bürgermeistern und 5 Stadträten und Stadtverordneten die Glückwünsche der Stadtverwaltung dargebracht, in der er schon 21 Jahre ehrenamtlich tätig ist. Der Jubilar hat zur Feier des Tages eine Stiftung von 15 000 Mk. für Kriegsbeschädigte gemacht. Ebenso wurde das Personal mit einem namhaften Geldbetrag bedacht.

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Die bereits in Kraft getretenen Zoll- Berufsjubiläum. Am 15. Januar blickte Direktor Otto erhöhungen auf Gold- u. Silberwaren

Kollmar auf eine 25jährige Tätigkeit bei der Uhrkettenfabrik Kollmar & Jourdan A.-G. in Pforzheim zurück. Otto Kollmar,

sowie Schmuckgegenstände in Spanien. der zunächst jahrelang im Auslande und dann bei der Firma

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n Spanien war bereits im November v. Js. eine Kommission damit beauftragt worden, Vorschläge für die Aufstellung eines neuen Zolltarifes auszuarbeiten, der unter Umständen am 1. Januar 1921 in Wirksamkeit gesetzt werden sollte. Diesem Auftrage ist die in Rede stehende Kommission nachgekommen und hat einen Zolltarifentwurf vorgelegt, der sich jedoch nur auf eine neue Einteilung der einzelnen Warengattungen beschränkte, ohne dabei Vorschläge für neue Zollsätze selbst zu machen.

Da nun aber in neuester Zeit Frankreich seine Zölle auf spanische Waren erhöht hat, hat sich die spanische Regierung veranlaßt gesehen, bereits am 1. Dezember 1920 eine ganze Reihe von Zollsätzen zu erhöhen. Mitbestimmend für dieses Vorgehen mag auch noch die eingebildete Überschwemmung des spanischen Marktes mit ausländischen Waren und die gleich

Schanz & Katz tätig war, trat bei Kollmar & Jourdan zunächst als Prokurist ein und wurde vor einem Jahre zum Direktor ernannt. Er widmet seine ganze Kraft dem Geschäft, an dessen Aufblühen zur Weltfirma sein Fleiß und seine Umsicht großen Anteil haben. Dem öffentlichen Leben steht Herr Otto Kollmar fern; dafür wirkt er, seinem bescheidenen Sinn entsprechend, im Stillen viel Gutes. Er ist ein treuer Berater und Wohltäter für viele. Interessengemeinschaft im Edelmetallgewerbe. Die Tagespresse berichtet: Die innerhalb des Edelmetallgewerbes bestehenden Verbände der Fabrikanten, Grossisten und Einzelhändler haben sich zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen behufs gemeinsamer Wahrung der fachlichen und wirtschaftlichen Interessen. (Damit wäre also die Annäherung wohl erreicht? Die Schriftl.)

Deutsche Goldschmiede Zeitung

DAS FACHBLATT DES GOLDSCHMIEDS

Leipzig

(UG.

Nachdruck aus dem Originalinhalt nur mit Genehmigung der Schriftleitung gestattet

Leitfaden für das Umsatz- und Luxussteuerrecht
im gesamten Edelmetallgewerbe.

5. Februar 1921

Von Syndikus Hermann Pilz. Herausgegeben von der „Deutschen Goldschmiede-Zeitung".
Umsatzsteuergesetz; AB. Ausführungsbestimmungen
dazu; HGB. Handelsgesetzbuch; BGB. Bürgerl. Gesetzbuch.)
I. Allgemeiner Teil.

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Wir haben es hier nur mit der allgemeinen Umsatzsteuer und der erhöhten Steuer auf Luxusgegenstände zu tun. Im Nachstehenden sollen die gesetzlichen Vorschriften wiedergegeben werden, soweit sie für das Edelmetallgewerbe (Fabrikanten, Grossisten, Juweliere, Gold- und Silberschmiede, Uhrmacher) von Wichtigkeit sind. Die Ausführungen sind kurz gefaßt, weil sie lediglich dem praktischen Gebrauch dienen sollen. Die Ausführungsbestimmungen vom 12. Juni 1920 sind eingehend berücksichtigt.

2. Die Anmeldung der Betriebe. (§ 30.) Die Steuerpflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Beginn ihrer Tätigkeit bei dem für sie zuständigen Umsatzsteueramt ihren Betrieb anzumelden. Dabei haben sie anzugeben, ob von ihnen Gegenstände hergestellt werden, die der Luxussteuer unterliegen, oder ob solche im Kleinhandel (Einzelhandel) umgesetzt werden. Sie werden darauf in die Liste steuerpflichtiger Personen eingetragen. Die Anzeige kann auch mündlich erfolgen. Da eine Steuerbefreiung bei einem Mindestentgelt bis zu 3000 Mark nicht mehr eintritt, muß jetzt jeder Gewerbtreibende, der Umsatzsteuer zu zahlen hat, seinen Betrieb anmelden. In der Umsatzsteuerrolle U 1 werden die Steuerpflichtigen, die der allgemeinen Umsatzsteuer unterstehen, in der Rolle Lh die Hersteller, in der Rolle Lk die Einzelhändler und in der Rolle L1 die Reparaturwerkstätten, Arbeitsgeschäfte eingetragen, die keinen Handel treiben, sondern nur im Werkvertrag Leistungen bieten. Jeder Steuerpflichtige hat in der Umsatzsteuerrolle seine Nummer. Die Angaben sind beim Umsatzsteueramt zu ergänzen, wenn erst später im Betrieb luxussteuerpflichtige Waren hergestellt oder im Kleinhandel veräußert werden.

3. Luxussteuernummer und Weiterveräußerungsbescheinigung. Wer Gegenstände an Wiederverkäufer abgibt, veräußert nicht im Kleinhandel. Daher zahlen Grossisten, die Gegenstände des Juweliergewerbes oder der Gold- und Silberschmiedekunst aus oder in Verbindung mit Edelmetallen an Goldschmiede, Uhr

macher oder andere Kunden zur Weiterveräußerung absetzen, nur die allgemeine Umsatzsteuer von 11/2 v. H. Um den Nachweis zu erbringen, müssen sie sich vom Käufer die behördliche Weiterveräußerungsbescheinigung vorlegen lassen. Es wird deshalb jedem Goldschmied oder Uhrmacher, der Kleinhandel mit solchen Gegenständen betreibt, eine Weiterveräußerungsbescheinigung (auf Antrag in mehreren Exemplaren) erteilt, in der ihm bestätigt wird, daß er sie zu diesem Zwecke erwirbt. Er erhält in derselben eine Luxussteuernummer, die er seinem Lieferanten vorzulegen hat, der dann auf dieselbe Bezug nehmen muß. Steht ein Fabrikant oder Grossist mit dem Goldschmied oder Uhrmacher in längerer, ständiger Geschäftsverbindung, so genügt es, wenn er sich zu Anfang jedes Kalenderjahres die Bescheinigung vorweisen läßt, denn dieselbe muß mit jedem Kalenderjahr erneuert werden. Der Goldschmied oder Uhrmacher richtet an das Umsatzsteueramt den Antrag, ihm für das Kalenderjahr 1922 usw. eine Weiterveräußerungsbescheinigung zu erteilen, und gibt dabei seine bisherige Luxussteuernummer an.

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4. Steuerabschnitte, Steuererklärungen und Steuerbescheid. Der Steuerabschnitt beträgt bei der allgemeinen Umsatzsteuer ein Kalenderjahr, bzw. den entsprechenden Teil des Jahres, wenn der Betrieb noch kein Jahr besteht. Bei der Luxussteuer beträgt er ein Kalendervierteljahr, bzw. den entsprechenden Teil desselben.

Innerhalb eines Monats nach Ablauf des Steuerabschnitts (Verlängerung der Frist auf Antrag zulässig) ist beim Umsatzsteueramt die Steuererklärung einzureichen. Bei Versäumung der Frist Mahnung und weitere Fristsetzung, dann Geldstrafe bis 500 Mark oder Haft im Unvermögensfalle. Auch kann ein Steuerzuschlag von 10 v. H. erhoben werden (§ 170 UG.). Für die Steuererklärungen werden besondere Formulare (Muster 22, 24, 25) ausgegeben, die gewissenhaft auszufüllen sind. Die Formulare werden vom Umsatzsteueramt ausgegeben.

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c) Die Bücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. d) Es sollen keine freien Stellen gelassen, auch Durchstreichungen und Rasuren nicht vorgenommen werden. e) Die Bücher sollen mit Tinte geführt werden. f) Vorläufige Aufzeichnungen sollen aufbewahrt, Belege mit Nummern versehen und gleichfalls aufbewahrt werden. g) Kasseneinnahmen und -ausgaben sollen mindestens täglich aufgezeichnet werden. Nur wenn die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte im vorhergehenden Kalenderjahre nicht mehr als 50000 Mark betrug und kein Anlaß zu der Annahme besteht, daß dieser Betrag im laufenden Kalenderjahr überstiegen wird, kann am Schlusse der Woche die Aufzeichnung stattfinden.

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h) Die vereinnahmten Entgelte müssen in den Büchern nach den verschiedenen Steuersätzen getrennt und fortlaufend eingetragen werden, wobei weder die geschäftlichen noch häuslichen Ausgaben abzuziehen sind, und am Schlusse des Kalenderjahres ist der Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte zu ermitteln. (§ 89 der AB.) □ 1) Alle Bücher und sonstigen Aufzeichnungen, Geschäftspapiere aller Art sollen zehn Jahre (bisher sechs) aufbewahrt werden.

Kommen kaufmännische Geschäfte der Fabrikanten, Grossisten und in das Handelsregister eingetragener Goldschmiede in Frage, so gelten natürlich für sie auch die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über kaufmännische Buchführung. (§§ 38 bis 47 des HGB.)

Für die Angehörigen des Edelmetallgewerbes kommt aber noch eine „erhöhte Buchführungspflicht" in Frage, insofern sie ein Steuerbuch und ein Lagerbuch zu führen haben. (§ 31 UG.)

7. Das Lagerbuch. Es beginnt mit der Aufnahme und der Vortragung des Lagerbestandes zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, und es sind in ihm täglich Eingang und Ausgang der Luxusgegenstände so einzutragen, daß zu jeder Zeit ein Abschluß und die Feststellung der Gegenstände des Lagers möglich ist (Identitätsnachweis). Gleichartige Gegenstände sind der Zahl oder ihrem sonstigen handelsüblichen Maßstab nach aufzuführen. Insbesondere ist bei Stapelwaren oder bei Gegenständen, die im einzelnen keinen erheblicheren Wert haben und in größerer Anzahl veräußert zu werden

pflegen, eine zusammenfassende Aufführung zulässig, z. B. 50 Stück silberne Kinder-Fingerringe. Die Aufnahme des Lagers ist zu Beginn jeden Kalenderjahres zu wiederholen und wird, um doppelte Arbeit zu ersparen, zweckmäßig mit der allgemeinen Warenaufnahme (Geschäftsinventur) verbunden. Die Steuerbehörde kann die jährliche Feststellung des Lagerbestandes zu einem anderen Zeitpunkt als dem Beginn des Kalenderjahres gestatten, wenn eine besondere Feststellung zum 1. Januar nach den geschäftlichen Einrichtungen (vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr) unverhältnismäßige Mühe verursachen würde.

Befreiung von der Führung des Lagerbuches kann unter Angabe der Gründe beim Finanzamt beantragt werden. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen nicht bestehen und von ihm ordnungsmäßige Bücher bereits geführt werden. Das Lagerbuch kann mit den übrigen Büchern verbunden oder ihnen angefügt sein. Gegenstände, die auf Bestellung angefertigt und unmittelbar danach dem Besteller übergeben werden, sind nicht in das. Lagerbuch einzutragen. (Lieferungen im Werkvertrag.) 8. Das Steuerbuch. In das Steuerbuch müssen die Lieferungen nach Gegenstand, Betrag des Entgeltes und Tag der Lieferung und Zahlung eingetragen werden. Dabei soll auf die Eintragung im Lagerbuch hingewiesen werden. Die Eintragung ist am Tage der Vereinnahmung des Entgeltes, spätestens bei Geschäftsschluß vorzunehmen. Erfolgt die Lieferung vor der Vereinnahmung des Entgeltes, so erfolgt zunächst die Ausfüllung der Rubriken: Laufende Nummer, Nachweis im Lagerbuch, Menge, Stückzahl usw., Tag der Lieferung und bei der Lieferung vereinbartes Entgelt, während die übrigen: Tag der Zahlung, Betrag der Zahlung und sonstige Bemerkungen, ob als Auslandslieferung steuerfrei (s. u.), ob an Wiederverkäufer abgegeben, Nummer seiner Bescheinigung, ob Teilzahlung, Stückzahlung, Umtausch vorliegt usw., besser erst am Tage der Zahlung erledigt werden. Vor der Lieferung erfolgende Teilzahlungen (Anzahlungen) sind am Tage der Vereinnahmung zu buchen.

Auch von der Führung des Steuerbuches kann Befreiung erwirkt werden, wenn keine Gefahr besteht, daß dadurch die Feststellung der steuerpflichtigen Beträge verdunkelt werden könnte und die sonstigen Geschäftsbücher des Antragstellers die Lieferungen, die vereinbarten Entgelte und die eingegangenen Zahlungen in klarer, sicherer Weise offenbaren. Diese Voraussetzung kann als erfüllt gelten, wenn die luxussteuerpflichtigen Lieferungen usw. in besonderen Spalten getrennt aufgeführt oder durch Unterstreichen mit andersfarbiger Tinte kenntlich gemacht sind. Ebenso müssen Auslandsendungen ohne weiteres als solche kenntlich sein.

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Verkäufe ins Ausland oder an Wiederverkäufer müssen, obwohl sie Luxussteuer nicht zu tragen haben, trotzdem ins Steuerbuch eingetragen werden. Die Luxussteuernummer des Wiederverkäufers ist anzugeben (Spalte: Bemerkungen).

Auch luxussteuerpflichtige Reparaturen sind einzutragen. Wir verweisen darüber auf den besonderen Teil, Abschnitt 2. 9. Die Steuerberechnung. Die Steuer wird vom vereinnahmten Entgelt berechnet, und zwar vom Bruttobetrage. Es sind also grundsätzlich Abzüge irgendwelcher Art nicht gestattet. Abgesetzt können nur die verauslagten Beförderungskosten werden (Versandspesen, Fracht, Porti usw.), desgleichen die Versicherung, die der Lieferant gegen Feuer, Bruch, Diebstahl usw. eingeht und dem Abnehmer in Rechnung stellt (auch bei Gesamtpolice für das ganze Lager). Schließlich auch der Betrag, der bei Zurücknahme der Umschließung (Emballage) nachgelassen oder wieder herausgezahlt wird. (Fortsetzung folgt.)

Das Diamantproblem.

Versuch einer Darstellung der bisherigen Experimente und Ihrer Aussichten. Von Dr. C. Rühle, Leipzig.

Der

(Fortsetzung).

er Druck spielt dabei insofern eine gewaltige Rolle, als man mit seiner Hilfe den Umwandlungspunkt verschieben kann. Läßt man nämlich die Kristallisation unter Druck verlaufen, so kann man die gewöhnlich erst unterhalb 95 sich bildende Form auch bei höherer Temperatur erzeugen. Man kann es sogar bei Anwendung genügend starken Druckes erreichen, daß immer nur die eine Form auskristallisiert. Das Existenzgebiet dieser Form, d. h. dasjenige Temperaturintervall, bei der sie entstehen kann, läßt sich demnach durch Anwendung von Druck ganz beträchtlich erweitern.

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Bringt man andererseits einen Kristall, der sich bei hoher Temperatur gebildet hat, sehr rasch auf tiefe Temperaturen, bei denen er an sich nicht entstehen kann, so kann es möglich sein, ihn in dieser Form zu erhalten, wenn man nur die Temperatur tief genug wählt; denn in der Kälte ist die Beweglichkeit der kleinsten Teilchen geringer, als in der Hitze, so daß die Umwandlungsgeschwindigkeit von der einen Form in die andere außerordentlich klein werden kann. Ja, sie kann sogar so klein sein, daß die Umwandlung praktisch überhaupt nicht stattfindet und die Form beliebig lange beibehalten werden kann. Vorstehende Bemerkungen über den Umwandlungspunkt und seine Verschiebung, sowie die Tatsache, daß sich Diamant in Graphit verwandeln läßt, zeigen uns, wie eigentlich das ganze Diamantproblem darauf hinausläuft, eben diesen Umwandlungspunkt zu suchen, d. h. die Temperatur und den Druck zu erfahren, bei denen aus Schmelze, Dampf oder Lösung der Kohlenstoff in Diamantform kristallisiert. Gewöhnlich pflegt Graphit die beständige Form zu sein, so daß, wo immer Kohlenstoffkristalle entstehen, sich dieser meistens bildet.

Bei dieser neuen Fassung des Problems türmen sich nun abermals ungeahnte und anscheinend fast unüberwindliche Schwierigkeiten in den Weg.

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Kohlenstoff ist nämlich, wenn man sein Verbrennen durch Fernhalten von Sauerstoff verhindert, gegenüber der Hitze ganz ungeheuer beständig. Bei etwa 3900° läßt er sich in Dampfform überführen, und zwar wird (bei Atmosphärendruck) er sofort zu Dampf, ohne vorher überhaupt flüssig geworden zu sein. Lösen, so daß er aus dieser Lösung kristallisieren kann, läßt er sich nur in feurig-flüssigen Stoffen (geschmolzenes Eisen). Der Umwandlungspunkt liegt nach Roozeboom (Heterogene Gleichgewichte, 1. Heft) unter 1000° (vielleicht bei 370°), nach anderen ist er überhaupt bei gewöhnlichem Druck nicht vorhanden, so daß unter Atmosphärendruck immer Graphit auskristallisieren muß, während der Diamant überhaupt instabil ist. Daß er sich nicht von selbst in der Natur oder in unseren Schmuckstücken zu Graphit umwandelt, läge demnach nur an den oben erwähnten inneren Hemmungen bei tiefen Temperaturen. Wie dem auch sei, so viel ist sicher, daß die Schmelzen oder die Kohlenstoffdämpfe längst fest geworden sind, ehe wir mit der Temperatur in das Kristallisationsgebiet des Diamanten gelangen, selbst wenn ein Umwandlungspunkt unter 1000° existiert.

Anders wird die Sache bei Anwendung von Druck.
Man kann sich ganz ohne Vorkenntnisse rein gefühlsmäßig
vorstellen, daß Druck bei Diamant-Kristallisation von Einfluß
sein muß. Wie wir oben sahen, ist Diamant von den 3 Kohlen-
stoffarten diejenige mit dem höchsten spezifischen Gewicht.
1 ccm Kohle
wiegt 1,45 bis 2,3 g

1 ccm Graphit wiegt 1,9 bis 2,6 g
1 ccm Diamant wiegt 3,6 bis 3,6 g.

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Wir haben oben gesehen, daß durch Druck der Umwandlungspunkt verschoben werden kann (man kann mit

unter natürlich auch durch Druckänderung einen solchen schaffen). Bedauerlicherweise scheinen aber beim Kohlenstoff ganz ungeheuere Drucke notwendig zu sein, um den Umwandlungspunkt so weit zu verschieben, damit aus Lösung oder Dampf zuerst der Diamant sich aus⚫ scheidet. Man ist mit den auf Umwegen durchgeführten Rechnungen zu der ungeheuren Zahl von 30000 bis 40000 Atmosphären gekommen. Und es erscheint zurzeit völlig aussichtslos, Apparate zu bauen, die solche Drucke auch nur annähernd aushalten könnten, besonders da zugleich Temperaturen von mehreren 1000 Grad verlangt werden.

Werfen wir noch einen Blick auf das, was uns das Vorkommen der Diamanten in der Natur über deren Entstehung erzählt, denn auch daraus lassen sich ja einige Schlüsse auf die Entstehungsart ziehen. Hier hat uns nun die Natur selber, gleichsam als ob sie das Geheimnis der Darstellung dieses kostbaren Gutes besonders sorgsam wahren wollte, wieder neue Schwierigkeiten entgegengestellt. An fast allen Fundstätten des Diamanten trifft man ihn nicht mehr in dem Gesteine an, in welchem er ursprünglich entstanden ist, sondern er ist herausgewaschen und findet sich auf sogenannter sekundärer Lagerstätte. Und selbst dort, wo er jetzt noch im Gestein sitzt (Südafrika), braucht er nicht darin entstanden zu sein. Er kann auch aus einem andern „Muttergestein" hineingeraten sein, als das Gestein, in dem wir ihn heute finden, in Form von flüssiger „Lava“ in die feste Erdrinde hineindrang. Infolge dieser Unsicherheit sind die Schlüsse, die man aus dem südafrikanischen Vorkommen ziehen kann, höchst anfechtbar, besonders da man sie an keinem anderen Vorkommen kontrollieren kann, weil es eben kein anderes gibt, wo der Diamant noch fest im Gestein sitzt. Nehmen wir an, daß in dem „Blue ground" von Südafrika der Diamant tatsächlich entstanden ist, so folgt daraus vom Standpunkte des Mineralogen für seine Entstehung einiges Wichtige.

Da

Diamant findet sich dort mit Granat zusammen. nun Granat bei 1000° bis 1100° sich zersetzt, also nur entstehen kann, wenn die Schmelze kälter war, muß auch Diamant mit ihm unter 1000° entstanden sein. Berücksichtigt man andererseits die zur Entstehung des Diamanten oben erwähnten starken Drucke, so erzählen uns die diamantführenden Gesteine von Erdtiefen von rund 100km. (Baur, Zeitschr. f. anorg. Chem. 1915, S. 313 bis 328.) Die Aussicht zur Lösung des Problems.

Wie aus den eben berichteten Tatsachen hervorgeht, kann das Problem von verschiedenen Seiten her in Angriff genommen werden. Ein wirklich wissenschaftlich fest gegründeter Weg führt noch nicht auf die Darstellung des Diamanten hin. Man hat nun, hier und da umhertastend, auf verschiedenen, teils höchst merkwürdigen Wegen und Umwegen die geschilderten Schwierigkeiten zu überwinden gesucht. Die interessantesten der Versuche und besonders diejenigen, welche zu einem gewissen Ziele geführt haben, seien hier kurz beschrieben. Ich erinnere noch einmal an die oben erwähnten drei Möglichkeiten, einen Stoff kristallisiert zu erhalten

1.) aus Schmelzfluß,

2.) durch Verdampfen und Abkühlen des Dampfes,

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