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In den Kreisen des Edelmetallgewerbes herrscht übereinstimmend folgende Anschauung:

Gegenstände, welche nach § 15 und 21 des Umsatzsteuergesetzes der Luxusbesteuerung unterworfen sind, sind Luxusgegenstände und nicht Gegenstände des täglichen Bedarfes im Sinne der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918.

Solange dieser Standpunkt von den Wuchergerichten nicht geteilt wird, und das ist leider noch immer nicht der Fall, werden ungerechte Verurteilungen, die nur Erbitterung in die Kreise der Gewerbetreibenden tragen können, nicht ausbleiben. Wir haben uns damit schon wiederholt beschäftigt. Heute wollen wir uns insbesondere der Preisbildung und dem Handel mit Trauringen zuwenden.

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Nun ist zwar das Reichswirtschaftsministerium nicht das Forum, auf dem solche Rechtsfragen zu lösen sind, die Entscheidung kann sich aber auf Urteile der Wuchergerichte und ordentlichen Gerichte stützen, so daß mit ihr zu rechnen ist.

Was folgt daraus, daß einfache Trauringe als tägliche Bedarfsartikel anzusehen sind? Daß sie unter die oben erwähnte Preistreiberei-Verordnung fallen, und für den Goldschmied, der sie in den Handel bringt, der § 1 dieser Verordnung maßgebend ist, der lautet: „Wegen übermäßiger Preissteigerung wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis 200000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer vorsätzlich für Gegenstände des täglichen Bedarfs oder des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt."

Der Goldschmied muß also bei der Preisbildung für Trauringe äußerste Vorsicht walten lassen, damit ihm nicht ein „übermäßiger Gewinn“ zur Last gelegt werden kann.

Ist es doch nicht ausgeschlossen, daß sich ein Wuchergericht findet, das auch die schweren, verzierten Trauringe als einen Gegenstand des täglichen Bedarfes ansieht, da man ja auch Waren, die regelmäßig nur von den begüterten Teilen des Volkes benötigt werden, unter diese Gegenstände gerechnet hat, wie z. B. den deutschen Schaumwein!

Nach der Praxis des Reichsgerichtes soll der Prozentsatz des Reingewinns derselbe sein, der in der Friedenszeit vor dem Weltkrieg maßgebend war, jedoch unter Berücksichtigung der veränderten allgemeinen wirtschaftlichen und besonderen geschäftlichen Lage, so daß also nicht etwa der Vorkriegspreis maßgebend ist.

Wie kalkuliert werden muß, ohne mit der PreistreibereiVerordnung in Konflikt zu kommen, haben wir bereits ausführlich in unserem Artikel, „Wie berechnen wir unseren Reingewinn“ (Nr. 25 u. 26 der „Deutschen GoldschmiedeZeitung“) auseinandergesetzt. Das Reichsgericht geht von dem Grundsatz aus, daß als Reingewinn nur in Betracht kommt, was nach Abzug aller Spezial- und General

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Wir verweisen im übrigen auf den oben erwähnten Artikel.

Hat man dem Einkaufspreis anteilig diese Unkosten zugeschlagen, so hat man den Preissat, auf den nun der angemessene Gewinn von etwa 15 bis 20 Proz., bei Trauringen wohl analog der Vorkriegszeit nur 10 Proz., zu schlagen ist. Dann hat man den angemessenen Kaufpreis, der keinen übermäßigen Gewinn darstellt.

Will man die Spezial- und Generalunkosten sowie den Gewinn durch einen prozentualen Aufschlag auf den Einkaufspreis festsetzen, so muß man darauf sehen, daß sich der Prozentsatz in einer Höhe hält, die im einzelnen durch obige Aufstellung sich belegen läßt und dem im Frieden erzielten Reingewinn unter Berücksichtigung der heutigen Geldentwertung entspricht.

Der Geschäftsführer des Verbandes deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede, Herr Altmann, hat in einem Artikel in den „Mitteilungen" ein praktisches Beispiel gegeben, das auch an dieser Stelle Wiedergabe finden möge. Aus demselben geht hervor, daß bei Trauringen ein Aufschlag von 100 Proz. auf den Einkaufspreis angemessen sein würde, der in Wahrheit im Geschäftsverkehr der Goldschmiede nicht erreicht wird. Das erwähnte Beispiel ist folgendes:

a) Einkaufspreis eines 333/000 Trauringes Mk. 60.b) Pronzentualer Anteil an den allgemeinen Geschäftsunkosten (z. B. 20% vom Bruttoumsatz 30% vom Einkaufspreis bei durchschnittlich 50% Aufschlag). . . . . c) Prozentualer Anteil an den Spezialunkosten,

hier z. B. Etuis

d) Kapitalverzinsung (bei 75% Umschlag des Warenlagers mindestens 6%). . .

e) Risikoprämie (heute mindestens 8%)

f) Unternehmerlohn (heute mindestens 10%)

Dazu 10% Reingewinn.

Luxussteuer.

18.

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1.20

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3.60

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zusammen: Mk. 93.60 9.36 zusammen: Mk. 102.96 18.04

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Also Verkaufspreis: Mk. 121.

Das Altmannsche Beispiel paft natürlich nicht auf jeden Geschäftsbetrieb mit seinen Ziffern, es zeigt aber in klarer Weise, wie der Goldschmied bei seiner Preiskalkulation zu verfahren hat. Bei der Bemessung des Reingewinnes

wird, das sei immer wieder hervorgehoben, die fortschreitende Entwertung des Geldes als ein ganz besonders ins Gewicht fallender Faktor zu berücksichtigen sein. (Vgl. auch Alsberg, Preistreibereistrafrecht S. 55.) Die Umzeichnung des Warenlagers,

die vielfach von Goldschmieden und Uhrmachern, namentlich bei steigenden Goldpreisen vorgenommen worden ist und bei verschiedenen Tagungen energisch verteidigt wurde, ist nach der Preistreiberei-Verordnung unhaltbar und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Die Preistreiberei-Verordnung gestattet allerdings in § 2 die Bildung eines Durchschnittspreises. Es heißt in der gesetzlichen Vorschrift:

„Für gleichartige Gegenstände, deren Gestehungskosten verschieden hoch sind, darf ein Durchschnittspreis gefordert werden, wenn er nachweislich auf den verschiedenen Gestehungskosten und den verschiedenen Mengen der in ihn einbezogenen Gegenstände beruht und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Gestehungskosten keinen übermäßigen Gewinn enthält."

Es muß sich um gleichartige Gegenstände handeln, also um Trauringe, die zu verschiedenen Zeitpunkten eingekauft wurden, nicht aber dürfen Trauringe mit andern Ringen oder Schmucksachen zusammengefaßt werden. Gleichartig ist nicht dasselbe wie Gleichheit der Gegenstände. Nicht nur nach Qualität, Form, Stoff usw. identische Gegenstände sind gleichartig, sondern alle Waren, die nach Handelsgewoh heit ihrer wirtschaftlichen Beschaffenheit und Zweckbestimmung gemäß zum Zwecke einheitlicher Kalkulation zu einem Komplex zusammengezogen werden können. Die Waren müssen verschieden hohe Gestehungskosten haben, nicht nur verschieden hohe Einkaufspreise. Die gesamten Unkosten, die auf der Ware liegen, sind zu berücksichtigen. So kann Ware, die zwar zum gleichen Einkaufspreise wie andere angeschafft ist, doch dadurch höher in den Gestehungskosten werden, daß sie länger lagert, verdirbt, ein größeres Risiko auf ihr lastet usw. Die verschiedenen Mengen der Ware, die zum Durchschnittspreis führen, müssen auch bereits im Lager vorhanden sein oder doch fest angekauft sein. Es ist unzulässig, die Preise für zu verkaufende Waren deshalb zu erhöhen, weil das Lager im Laufe der Zeit zu höheren Preisen einmal ergänzt werden muß, und deshalb Waren, hier Trauringe, einzukalkulieren, die noch gar nicht vorhanden sind. Schließlich bedarf auch die Zurückhaltung von Trauringen im Geschäftsverkehr hier noch einer Beleuchtung. Nach § 1, Zff. 3 ist mit der oben erwähnten Strafe auch bedroht, wer Gegenstände des täglichen Bedarfs, die von ihm zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, in der Absicht zurückhält, durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen. Der Sinn dieser Bestimmung ist der, daß alle Bedarfsgegenstände, zu denen man also die Trauringe rechnet, dem Publikum auch tatsächlich zu auskömmlichen Preisen zugeführt werden. Es genügt nach Ansicht des Reichsgerichts zur Strafbarket schon die Absicht der späteren Erlangung eines übermäßigen Gewinnes. Natürlich kann es keinem Goldschmied verwehrt werden, zunächst die Trauringe zu verkaufen, die er neu eingekauft hat und hierfür den angemessenen Preis zu fordern, denn es gibt keine Bestimmung, die einen Geschäftsmann zwingen könnte, die Waren nach dem Lageralter zu verkaufen. Er darf aber, wenn die billigeren Trauringe begehrt werden, sie nicht ausschalten in der Hoffnung, sie später doch vielle cht noch zu höherem Preise zu verwerten. Die Hoffnung dürfte ohnehin eine trügerische

sein, denn wir glauben mit Schäfer, daß die PreistreibereiVerordnung noch eine recht lange Geltungsdauer haben wird.

Wenn der Verband der Juweliere, Gold- und Silberschmiede seine Mitglieder auffordert, in der im ersten Teil unserer Betrachtungen erwähnten Weise Kalkulationen vorzunehmen und darüber dem Verband zu berichten, so können wir dieses Verlangen hier nur unterstützen, denn aus der Vergleichung dieser Kalkulationen wird sich vielleicht ein allgemein giltiger Satz für die prozentualen Unkosten finden lassen, und das wäre im Interesse des ganzen Geschäftsverkehrs mit Trauringen außerordentlich wichtig. Die Mitteilungen wären auch auf den Friedensgewinn bei Trauringen zu erstrecken, damit ein Vergleich angestellt werden kann.

Wie steht es mit der Umsatzsteuer

bei Rohgold und Rohsilber? In § 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 21. Dezember sind die Fälle aufgeführt, in denen die Besteuerung wegfällt. Es heißt da unter Ziffer 3:

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Von der Besteuerung sind ausgenommen: Umsätze von Ede'metallen und Edelmetallegierungen außerhalb des Kleinhandels (§ 22) nach näherer Bestimmung des Reichsrats."

Diese gesetzliche Vorschrift ist vielfach auch von den Finanzämtern nicht richtig aufgefaßt worden, insofern sie zwar in den Fällen, wo Gold, Silber oder Platin an Wiederverkäufer oder Wiederverarbeiter abgegeben wurden, von einer Luxussteuer absahen, aber die allgemeine Umsatzsteuer von 11/2 v. H. forderten.

Diese Auffassung, die auch wir gelegentlich einer finanzamtlichen Entscheidung zufolge vertraten, ist aber irrig. Wenn Edelmetall im rohen Zustand an Wiederverkäufer oder zur Verarbeitung veräußert wird, so fällt auf Grund der obigen Vorschrift überhaupt jede Umsatzsteuer, nicht nur die Luxussteuer, weg.

1. Welche Edelmetalle sind steuerfrei? Nach

§ 26 der Ausführungsbestimmungen Platin, Platinmetalle,

Gold und Silber, und zwar als Edelmetallerze, Produkte der Edelmetallverhütung, Edelmetall und Edelmetalllegierungen in Zainen, Körnern, Barren, Blättchen sowie Blechen, Drähten, Röhren und Scharnieren, ohne Rücksicht darauf, ob sie fassoniert oder gemustert oder nicht fassoniert oder ungemustert sind, weiter Umsätze von Abfallmetall (Rückstände, Gekrätz, Schliffe, Kehrgold, Goldstaub usw.), von Blattgold, Blattsilber sowie den zur Platinierung, Vergoldung oder Versilberung erforderlichen Massen, ferner von Bruchmetall, zerbrochenen, zerschnittenen oder sonst unbrauchbar gemachten Edelmetallerzeugnissen. Ursprünglich wollte man die Steuerfreiheit nur auf Rohmetall beziehen, das zum Zwecke der Prägung oder des Zahlungsausgleichs erworben würde, man hat jedoch schließlich die Steuerbefreiung in der obigen Weise verallgemeinert.

Was die Edelmetallegierungen anlangt, so sett § 34, II, Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen darüber Folgendes fest: Unter Edelmetallen sind bei Platin, Platinmetallen und Gold auch alle Legierungen zu verstehen, sofern sie im Verkehr als echte Edelmetalle angesehen werden. Das gilt bei Gold auch von den geringwertigen Legierungen. Für Silber gilt insbesondere die Vorschrift, daß eine Legierung mit nicht mehr als 500/1000 Silber als unedler Stoff anzusehen ist.

2. Was ist die Voraussetzung der Befreiung? Daß der Umsatz nicht im Kleinhandel erfolgt. Unter Kleinhandel ist nach § 22 des Umsatzsteuergesetzes jeder Verkauf zu verstehen, der nicht an einen Weiterveräußerer oder Weiterverarbeiter, sondern unmittelbar an den Ver

braucher erfolgt. Wenn also ein Händler Rohgold oder Röhsilber an einen Goldschmied verkauft, so ist von diesem Umsatz, weil er behufs gewerblicher Weiterverarbeitung erfolgt, keine Umsatzsteuer zu zahlen. Wenn der Goldschmied Rohgold oder Rohsilber besitzt und davon an einen anderen Goldschmied verkauft, so ist auch dieser Umsatz überhaupt steuerfrei. Auch wenn die Reichsbank zur Vermehrung ihres Goldschatzes Rohgold ankauft, soll dieser Umsatz steuerfrei bleiben. In allen diesen Fällen wird kein Umsatz im Kleinhandel angenommen.

Ganz anders liegt aber der Fall, wenn der Verkauf an einen Privatmann erfolgt, der das Edelmetall weder weiterveräußert noch verarbeitet, sondern es selbst zu irgendwelchem Zwecke verbraucht. Der Fall kann so liegen, daß der Händler einem Kunden das Rohgold verkauft und dieser läßt sich daraus von einem Goldschmied im Werkvertrag einen goldnen Gegenstand anfertigen. Hier läge ein Verkauf von Edelmetall im Kleinhandel vor, und es wäre die Luxussteuer seitens des Händlers nach § 21, Ziffer 1 des Umsatzsteuergesetzes zu entrichten, während der Goldschied auch seinerseits von dem Entgelt für den angefertigten Gegenstand 112 v. H. Leistungs-Umsatzsteuer zu entrichten hätte.

3. Muß ein Nachweis erbracht werden, daß das Rohmetall nicht im Kleinhandel veräußert wurde? Die Frage ist zu bejahen. Nicht umsonst ist in der gesetzlichen Bestimmung, wie oben ersichtlich, auf den § 22 des Umsatzsteuergesetzes hingewiesen. Es muß also von dem Veräußerer, der der Luxussteuer bei dem Umsatz von Rohedelmetall entgehen will, die sogenannte Wiederveräußerungsbescheinigung des Erwerbers verlangt und nach § 31 des Umsatzsteuergesetzes die Nummer derselben vermerkt und darauf verwiesen werden. Ist die Veräußerung an eine Person erfolgt, die eine solche Bescheinigung nicht aufweisen kann, so wird die Lieferung nach § 22, Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes mit 15 v. H. steuerpflichtig.

Diese Bescheinigung kann natürlich von Privatkunden nicht erbracht werden, und deshalb ist der Verkauf von Edelmetall an diese zwecks Herstellung einer Ware daraus im luxussteuerfreien Werkvertrag (Arbeitsvertrag), wie wir oben anführten, der Luxussteuer unterworfen.

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Wir gelangen also zu folgendem steuerlichen Rechtszustand:

1. Prinzipiell sind alle Edelmetalle und Edelmetallwaren luxussteuerpflichtig beim Hersteller und im Kleinhandel.

2. Rohstoffe, also Rohgold, Rohsilber und Rohplatin und ihre Legierungen, desgleichen Halberzeugnisse erster Ordnung, das sind reine Edelmetalle und Edelmetallegierungen in allen Aggregatzuständen, sind im Handel mit Wiederverkäufern und Wiederverarbeitern gänzlich steuerfrei, wenn das Bescheinigungsverfahren ordnungsgemäß eingehalten wird. Im Kleinhandel sind sie luxussteuerpflichtig mit 15 v. H.

3. Halberzeugnisse zweiter Ordnung, Bleche, Körner, Drähte, Scharniere, Röhren, Zainen, sind in der gleichen Weise zu behandeln.

4. Halberzeugnisse dritter Ordnung, Châtons, Galerien, Schienen, Federringe, Karabinerhaken, Ketten und Brisuren sind unter Wahrung des Bescheinigungsverfahrens nur mit 1/2 v. H. umsatzsteuerpflichtig, im Kleinhandel aber mit 15 v. H. luxussteuerpflichtig. Kalotten, d. h. Armbanduhren ohne Bänder und Ketten, sind überhaupt nur mit 1/2 v. H. steuerpflichtig.

5. Münzen sind Fertigfabrikate. a) Goldmünzen, inländische und ausländische, sind im Handel frei. Goldene Reichsmünzen sind nicht mehr als Zahlungsmittel anzu

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Neben Gold- und Silberwaren zählen Perlen und Brillanten, namentlich die letzteren, zu den beliebtesten und einträglichsten Schieberartikeln. Daß es so ist, und daß die Schieberkreise und Schieberklubs es darin gegenwärtig zu einer gewissen Hochkonjunktur gebracht haben, wissen wohl alle Fachgenossen genau so gut wie wir. Wenn in dem ersterwähnten Artikel von einer Zentrale des Berliner Brillantenhandels" die Rede war, so wußte doch jeder Fachmann, daß damit eine SchieberZentrale des Kaffeehaushandels gemeint war, um seine Schlüsse daraus zu ziehen. Mit dem legitimen Handel konnte eine solche Zentrale gar nicht in Zusammenhang gebracht werden, zumal derselbe eine regelrechte Börse in einem „Kaffee der Friedrichstadt, wo die Brillanten und Perlen offen in der Hand von Tisch zu Tisch wandern und auf mitgebrachten Karatwagen abgewogen werden", doch niemals veranstaltet.

An anderer Stelle unserer Zeitschrift haben wir uns über das Schiebertum und die notwendige „Überholung“ desselben allerdings deutlicher ausgesprochen, und wenn der Hinweis auf die Berliner „Zentrale" an Deutlichkeit zu wünschen übrig ließ, so wollen wir diese Scharte hiermit ausgewetzt haben.

Es ist uns, obgleich schriftliche Beschwerden noch nicht eingegangen sind, nicht unbekannt geblieben, daß von Firmen des reellen Brillantenhandels an jener angeblich undeutlichen Stelle des Artikels „Brillanten und Perlen" Anstoß genommen worden ist, und daß sich auch der Fachausschuß für das Edelmetallgewerbe der vereinigten Handelskammern Frankfurt a. M.-Hanau in einer Sitzung damit beschäftigt hat. Demgegenüber erklären wir uns gerne bereit, Artikel von dieser Seite zur Wahrnehmung der Interessen des legitimen Handels zum Ab

druck zu bringen, schon um der Öffentlichkeit zu zeigen, daß wir im Kampf gegen die Schieber nicht allein stehen. Auch an unserem Artikel von der Überschwemmung mit Juwelen aus dem Osten hat man im Brillantengroßhandel Kritik geübt, weil die Tagespresse denselben auszugsweise übernommen hat (unseres Wissens zuerst der „Frankfurter Generalanzeiger“, die „Kölnische Volkszeitung" und eine Hanauer Tageszeitung.).

Abgesehen davon, daß wir dagegen, weil es mit Quellenangabe geschah, nichts tun können, dürfen wir eine solche Gefahr, wie sie aus dem Osten droht und besonders den Einzelhandel stark interessiert, nur des Publikums wegen nicht mit Stillschweigen übergehen, denn die Juweliere und Goldschmiede erwarten heutzutage von uns, daß wir sie auch wirtschaftlich aufklären. hb.

Über die kommende Interessengemeinschaft im Edelmetallgewerbe herrschen nicht nur Meinungsverschiedenheiten in den verschiedenen Lagern, sondern auch störende Irrtümer darüber, wie der Zusammenschluß aufzufassen ist. Im vorigen Heft unserer Zeitschrift haben wir bereits eine einzelne Klarstellung gebracht; weiter liegt uns heute eine Erklärung des Arbeitgeber - Verbandes in Schw. Gmünd vor, welche lautet:

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anschließen, wie es der Verband der Silberwarenfabrikanten Deutschlands getan hat.

Wenn die bisher noch außenstehenden Verbände nun den Zeitpunkt für den Anschluß als gekommen betrachten, so wäre es doch richtiger und sicher zweckmäßiger, die Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft praktisch zu betreiben, indem man sich zusammensetzt, um die Richtlinien für die Geschäftspolitik, eine Geschäftsordnung, ein Statut aufzustellen, als daß man mit Bemängelungen, Zweifeln und Mutmaßungen über die Geeignetheit des Vorgehens in die beteiligten Kreise Mißmut, Mißtrauen und Mißvergnügen sät. Bei der Überfülle von Organisationen, Interessengemeinschaften, Verbänden, Vereinigungen, Dachverbänden usw. sollte es wahrhaftig möglich sein, die erstrebten Ziele durch Ausgestaltung der bestehenden Arbeitsgemeinschaft zu erreichen, statt daß man einen weiteren Dachverband ins Leben ruft, der dann nichts anderes tun wird, als was die Arbeitsgemeinschaft tun kann und tun muß.

Mögen die Kräfte, die sich zu hervorragender Mitarbeit berufen fühlen, ihren guten Willen und ihr Können zuversichtlich in die bestehende Arbeitsgemeinschaft einbringen und durch ein verständiges Zusammenarbeiten mit den bereits zusammengeschlossenen Teilen des Edelmetallgewerbes zeigen, wie ernst es ihnen mit ihrer Sorge ist um die Zusammenfassung aller im Edelmetall- und Uhrengewerbe Tätigen „vom Fabrikanten bis zum Werkstatt- und Ladengoldschmied" und deren zielbewußte Interessenvertretung."

Soweit der Arbeitgeber-Verband in Schw. Gmünd. Die Frage der Interessengemeinschaft, wie sie auch den Interessen des Einzelhandels erträglich zu lösen wäre, ist für das gesamte Gewerbe so wichtig, daß wir uns trotz Goethe vorbehalten müssen, die bisherigen Klarstellungen im nächsten Heft zu vervollständigen. Übrigens enthielt der Artikel über die Interessengemeinschaft in Heft 1, Seite 2 einen sinnstörenden Wortfehler, denn es durfte in der zweiten Zeile des vierten Abschnittes nicht heißen: Arbeiter-Gruppen, sondern mußte richtig heißen:.... Gleichberechtigung neu aufzunehmender Arbeitgeber-Gruppen usw. Offenbar handelte es sich bei dem Beschluß eines Mitgliedes der bestehenden Arbeitsgemeinschaft (Handelskammer Idar-Oberstein) gegen eine paritätische Zusammensetzung um den Irrtum, daß dafür Arbeitnehmer-Gruppen in Betracht gezogen werden sollten, was natürlich von keiner Seite beabsichtigt war.

Kalotten und Luxussteuer.

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Distrugen der Umsatzsteuergesets geregelt. Dort Die Besteuerung der Kalotten ist in § 34 der Ausführungsheißt es: Zu den Uhren gehören auch die gebrauchsfertigen Armbanduhren, sofern sie nicht mit echten Bändern und Ketten verkauft werden. Sie unterliegen dann der Herstellersteuer nach § 15, I, Ziffer 1 des Umsatzsteuergesetzes. Sind sie mit echten Bändern und Ketten versehen, also mit Gegenstånden des Juweliergewerbes und der Gold- und Silberschmiedekunst, so sind sie als Ganzes nach § 21, Absatz 1, Ziffer 1 der Luxussteuer im Kleinhandel (Einzelhandel) unterworfen. Sogenannte Kalotten, die ohne Bänder und Ketten, mit oder ohne Böckchen zur Anfügung des Bandes oder der Kette verkauft werden, sind als Halberzeugnisse anzusehen und als solche luxussteuerfrei. Es lastet also auf ihnen nur die allgemeine Umsatzsteuer von 1, Prozent. ᄆ

Kalotten ohne jeden Anstoß oder mit Böckchen versehen bleiben deshalb, wie wir bereits berichteten, auch bei der Einfuhr steuerfrei. Werden Kalotten aus Platin und Gold, die mit Haken (seitlichen Bügeln) versehen sind, eingeführt, so gelten sie seit 1. Oktober 1920 nicht mehr als Halbfabrikate, sind also der Luxussteuer unterworfen.

Wir hatten in unsrer Notiz hinzugefügt, daß für den Goldschmied und Uhrmacher diese neue Regelung belanglos sei,

da sie den Verkauf in letzter Hand überhaupt nicht berühre. Das ist auch richtig, denn solche Kalotten werden im Kleinhandel nicht geführt. Es soll jedoch damit nicht gesagt sein, daß nun alle Kalotten beim Verkauf in letzter Hand luxussteuerfrei seien. Werden die Kalotten vom Goldschmied mit einem Armband versehen und gebrauchsfertig gemacht, so werden sie luxussteuerpflichtig und zwar, da es sich um goldne Kalotten und Armbänder oder solche aus Platin handelt, in letzter Hand, d. h. im Kleinhandel beim Goldschmied oder Uhrmacher.

Die Künstlervereinigung,,Jungkunst in Pforzheim

vertritt unter der emsigen und verständnisvollen Leitung ihres Obermeisters A. Dries den Grundsatz: gesunde, tüchtige Arbeit im Handwerk, von hier aus dem für rein künstlerisches Schaffen Begabten den Weg zur Kunst. Diese Anschauungen werden nicht nur in der Theorie verfochten, sondern praktisch durchgeführt. Das Programm der Kunst heißt Arbeit. Veranstaltung von Wettbewerben, Ausführung von Gesellenstücken, Studienausflüge in auswärtige Museen neben geselliger Vereinigung, die gleichfalls unter künstlerischen Gesichtspunkten durchgeführt wird, das sind die Ziele, die man sich steckt.

Zurzeit tritt die „Jungkunst" mit einer umfangreichen Ausstellung im Pforzheimer Kunstgewerbeverein hervor, die kräftiger Schaffenswille durchpulst. Überraschend ist die Vielseitigkeit der Ausdrucksmittel, die hier zutage gefördert sind. Arbeiten in Edelmetall von jeder möglichen Art und Auffassung sind zahlreich und durchweg auf qualitativer Höhe ausgelegt, dann aber auch Emailarbeiten, Keramiken, Holzarbeiten, Elfenbeinschnitzereien, Plaketten, Plastiken, Entwürfe. Eine Reihe von beachtenswerten Skizzen, Zeichnungen und Gemälden begibt sich auf künstlerisches Gebiet. Manches von dem zur Schau gestellten wurde schon in auswärtigen Ausstellungen, z. B. in Stuttgart und München, gebührend gewürdigt.

Einen breiten Raum nehmen naturgemäß die Edelschmiedearbeiten ein, deren handwerkliche Durchbildung prinzipiell durchgeführt erscheint. Außer den getriebenen, ziselierten, gravierten, beträchtliches Können verratenden Arbeiten werden auch neue oder in früheren Zeiten angewandte Techniken betrieben. In dieser Hinsicht möchte man neben anderem besonders auf die mit reizvollen plastischen Figürchen gezierten Emailplatten von Fritz Bohlinger verweisen. Sie haben auch in der Übereinstimmung der Farbe, des Zierats und Hintergrunds geschmackliche Qualitäten. Auf dem Gebiete des Schmuckes zeichnen sich zwei in Silber getriebene, mit Amethysten verzierte Anhänger von Emil Ruf aus, ebenso ein in Elfenbein geschnitzter Anhänger von L. Elsässer, dessen Hutnadel vielleicht noch reizvoller wirkt. Walter Oskarlegt eine Reihe von Silberschmiedearbeiten vor, von denen vor allem die zwei silber-vergoldeten Anhänger Einfühlung in die moderne Ornamentik beweisen. Neben anderem seien Anhänger von Vogt, eine aparte Elfenbeindose von A. Mann, Anhänger in Silber, Gold und Email und Elfenbein von Hermann Volk, Elfenbeinarbeiten von Karl Schraft und eine feingegliederte Schatulle von Karl Stock, sowie gediegene Schmuckarbeiten von F. Scheuernstuhl hervorgehoben. Die starke Begabung Scheuernstuhls verrät sich aber noch mehr in seinen plastischen Arbeiten. Eine Anzahl flott durchgeführter, in Elfenbein geschnitzter Figürchen spricht Auffassung aus, während seine Kopfskizze auf Holzsockel, das Ebenholzfigürchen und seine Maske auf Marmorsockel plastisch manches zu sagen haben. Nicht weniger erwähnenswert sind die trefflichen Medaillen von Fritz und Berthold Bohlinger, von denen sich schon eine Reihe in verschiedenen Museen und Medaillensammlungen befindet. Ein neues Gebiet erfolgreicher Tätigkeit beschreitet Berthold Bohlinger mit seinen keramischen Arbeiten. Frische, oft kühn zufassende Formgebung des Zierats, die immer tieferen technischen Charakter gewinnt, zeichnet sle aus. Besonders erfreulich erscheint die Leichtigkeit der ornamentalen Auffassung von Figuren. Die dekorativen Entwürfe, darunter auch solche für Gobelins von Paul Wörner, verraten Farbsinn. Mehrere Plakate von verschiedenen Künstlern, unter anderem ein Zunftplakat von A. Dries zeigen Wirksamkeit und modernen Fluß der Zeichnung.

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Um das kunstgewerbliche Schaffen als Mittelpunkt gruppiert sich eine Reihe von Studien auf rein künstlerischem Gebiet.

Damit begeben sich die jungen Künstler allerdings auf das Gebiet des Problems, es ist aber nicht uninteressant, ihnen auch dahin zu folgen, wo die Meinungen stark auseinander gehen. Im Gegenteil, die Tatsache, daß man sich mit neuzeitlichen Fragen der Kunstauffassung auseinandersetzt, bedeutet geistige Regsamkeit. Alfred Dries stellt sich in seinen Rötelzeichnungen, die mit sicherer Frische in den Tonabstufungen bewußt hingesetzt sind, Aufgaben räumlich - rhythmischer Art. Es gelingt ihm mehrfach, sein Wollen zu verdeutlichen und die geistige Belebung der Figur mit einer ausdrucksfähigen Gestaltung des Hintergrunds zu verbinden. Walter strebt in seinen Zeichnungen und Porträts die Vereinfachung der Form an, scheint aber in manchen Fällen in allzugroße Weichheit zu verfallen. Fritz Bohlinger versucht die Lösung religiöser Vorwürfe, deren Komposition in manchen Beispielen nicht ungeschickt ist (z. B. Grablegung, Ölberg). Die Schwierigkeit von Massengruppierungen wird von mehreren Richtlinien her versucht, ohne jetzt schon Endgültiges zu erreichen. Von Berthold Bohlinger stammt eine Anzahl Bleistift-, Kreide-, Rötelzeichnungen und Aquarelle, aus denen sich ein bestimmtes stilistisches Gepräge zu entwickeln scheint.

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Die Stuttgarter Frühjahrs-Messe [Jugosi]. (Juwelen-, Uhren-, Gold- und Silberwaren-Fachmesse vom 12. März bis 21. März 1921) wird an Ausdehnung alle vorhergehenden Jugosi-Edelmessen wiederum bedeutend übertreffen. Zur Ergänzung der drei gegen die Königstraße gelegenen Handelshof-Stockwerke wurde der bisher anderweitig vermietete Flügelbau in der Fürstenstraße (gegenüber der Hauptpost) zu Messezwecken eingerichtet. 15 geräumige, meist nach Norden gelegene Zimmer und Säle mit über 350 qm bieten hier besonders Steinhändlern und Groß-Silberwarenhäusern vorzügliche Gelegenheit, ihre Neuheiten wirkungsvoll und in vornehmer Aufmachung zur Schau zu stellen. Von diesem Handelshofflügel führt ein Übergang zum vierstöckigen Meßhotel, dem dritten Edelmessehaus, das zur kommenden Frühjahrs-Jugosi neu eröffnet wird und bereits in zwei Stockwerken vollständig belegt ist. Durch diese Verbindung des Stuttgarter Handelshofs mit dem Meßhotel ist nunmehr eine fortlaufende Front von Ausstellungszimmern im Gesamtmaß von etwa 220 m durch drei bzw. vier Stockwerke hergestellt. Auch in dem in unn.ittelbarer Nähe gelegenen Kunstgebäude am Schloßplatz haben die früheren Aussteller ihre Kojen und offenen Stände wieder belegt.

Verband, Innungen, Vereine

Aachen. Das Zusammengehörigkeitsgefühl der hiesigen Goldschmiede hat endlich in Form einer Zwangsinnung seinen Ausdruck gefunden. Da die Majorität gesprochen hat, werden hoffentlich auch die andern von dem Gedanken sich leiten lassen: „Alle Mann an Bord zum Wohle und zur Hebung des gesamten Goldschmiedegewerbes." ᄆ

Hamburg. Die Innung der Juweliere, Gold- und Silberschmiede beschäftigte sich in ihrer letzten Versammlung mit der von der Gehilfenschaft erfolgten Kündigung des Lohntarifs und dem Antrag auf Er höhung des Lohnes um 30 Prozent. Nach gründlicher Aussprache wurde der Antrag einstimmig abgelehnt. Dagegen ist angesichts der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse den Gehilfen eine besondere Weihnachtsgabe zuteil geworden. Über die Lohnangelegenheit sind Verhandlungen mit dem Metallarbeiterverband eingeleitet. ᄆ

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