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tragen den Nachtheil in sich, dass sie gewöhnlich nicht mit hinlänglichem Kapital versehen sind, sich ihren Leihdienst theuer bezahlen lassen, oder gar den erlösten Preis nicht ganz in Rechnung bringen.*)

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Ueber die Unvollkommenheit einer andern Leihanstalt sagt Hübner **):,, Das System (der preussischen Bank) würde den Handel und die Industrie ausserordentlich fördern ,,können, wenn es eine Ausdehnung erfahren würde, wie ,, z. B. die, dass eine Bank auch an Messen und Seeplätzen, selbst transatlantischen, nach welchen ein bedeutender Absatz von Gewerbserzeugnissen stattfindet, Agenturen er,, richte, welchen die zu Hause verpfändeten Waaren zu,, gesandt würden, damit sie gegen Baarzahlung oder Wechsel ,, dortiger Käufer, die der Agent der dortigen Fabrikanten ,, aufzusuchen hat, verabfolgt werden."

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Aber man darf diesem Institute es nicht unbedingt als Vorwurf anrechnen, dass seine Entwicklung noch nicht so weit gediehen ist. Dagegen ist es ein verdienter Vorwurf, wenn ein solches Institut, wie von den sous-comptoirs behauptet wird, sich allzu viel mit der Beleihung der Eisenbahnactien befasst und hierdurch mehr der Speculation als dem soliden Handel dient. Auch ist die Vereinigung der Functionen der Pfänderbeleihung und der Wechseldiscontirung bei den Comptoirs d'escompte unnatürlich und gefährlich. Hören wir hierüber Horn ***):,,Wenn man sieht, dass von diesen 187 Millionen 62 Procent von Eisenbahn-Unter

doner, den Nutzen der öffentlichen Magazine gewähren. Er glaubt, dass die Selbstsucht der städtischen Behörde, die das Privateigenthum ihrer Mitbürger, der Inhaber der dortigen Speicher, nicht entwerthen wolle, die Ursache davon sei und dass sie bald durch die Concurrenz der bereits in Angriff genommenen Docksbauten auf dem jenseitigen Ufer der Mersey dafür wird büssen müssen.

*) Hübner, Die Banken, I. S. 104.

**) Ebendaselbst, S. 103.

***) Das Creditwesen in Frankreich, S. 86.

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,, comptoirs absorbirt werden, so drängt sich allerdings die Frage auf: ob auch bei dieser Verwendungsweise seiner Mittel das Comptoir noch seine Bestimmung, vornehmlich dem Mittel- und Kleinverkehr zu dienen, treu bleibt? Die ,, Frage scheint um so berechtigter, als überhaupt die ganze, ,, durch die Untercomptoirs vermittelte Geschäftsthätigkeit des Comptoirs, wenn sie auch die Form des Disconto,, geschäfts annimmt, es im Wesen doch nicht ist und daher, streng genommen, nicht in den Thätigkeitsbereich des ,, Discontocomptoirs zu gehören scheint."

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Im Ganzen kann man sagen, dass der Nutzen der HandelsLeihanstalten da anfängt, wo der der Disconto banken aufhört, d. h. in Zeiten der Krisen, der Revolution und überhaupt in Zeiten des Misstrauens, wo Niemand mehr auf blosse persönliche Bürgschaft Geld zu leihen sich bereit findet, sondern . Realsicherheit begehrt.

Es ist eine Schattenseite dieser Anstalten, analog dem Missbrauch aller und jeder Creditform, dass sie oft, weil sie den Borger nicht zum Verkauf seiner Waare drängen, dadurch zur Speculation auf Steigen des Werthes des Unterpfandes Veranlassung geben und dadurch die Production auf Irrwege leiten.

§. 47.

c. Die Volks-Leihanstalten (Pfandhäuser, monts de piété).

Volks-Leihanstalten nennen wir solche Creditanstalten, die hauptsächlich zu Consumtionszwecken der unbemittelten Volksklasse Geld auf Faustpfand leihen.*)

*) Fr. Schulze, Nationalökonomie, S. 716; Rob. Mohl, Polizeiwissenschaft I. §. 55. Institute dieser Art sollen schon in Rom in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts bestanden haben. Wenigstens wird in einem päpstlichen Breve vom 3. Juni 1463 das Statut des monte Christi erneuert. (Hübner, Die Banken, S. 101 Anm.) Als Vorkehrungsmittel gegen den Geldwucher wurden diese Anstalten von

Der Natur der Sache nach beschäftigen sich diese Institute nur mit Darlehen von geringem Belange und noch auf längere Zeit, als die Handels-Leihanstalten, aber wie diese nur mit allseitig bestimmter Geldleihe. Sie bedürfen ferner wie diese ein eignes Betriebskapital und feste, nur auf längere Kündigung rückzahlbare Depositen und müssen ebenfalls einen noch höheren Zinsfuss als die Discontobanken verlangen.

Von den Volksbanken unterscheiden sie sich darin, dass sie nicht wie diese dem schon unbemittelteren Gewerbestand zu industriellen Zwecken, sondern der ärmeren Volksklasse bei eingetretener Verlegenheit zur Befriedigung des Lebensbedarfs, also zu Consumtionszwecken, oder zur Befriedigung dringender Gläubiger leihen, also in Fällen, wo von einer Garantie durch solide Bürgschaft nicht mehr die Rede sein kann, sondern ein Faustpfand nothwendig erscheint.

Die Pfänder, die der Bedürftige geben kann, können nur in den zu seinem eignen Gebrauche dienenden Habseligkeiten bestehen; sie werden gewöhnlich in dem Lokale der Anstalten selbst aufbewahrt und besitzen gegenüber den Pfändern der Handels-Leihanstalten den Nachtheil, dass sie der Disposition des Schuldners entrückt sind.*) Nur ausnahmsweise,

den Päpsten begünstigt. Durch Patent vom Jahr 1618 wurden sie in mehreren Städten Flanderns, wie in Hennegau, Artois gegründet. (Petit, Traité de l'usure, p. 478.) In Oesterreich entstanden sie zuerst unter Kaiser Joseph I. und in Frankreich unter Ludwig XVI. Der französische Nationalconvent beschloss 1794, nachdem die revolutionäre Gesetzgebung Jedermann das Leihen auf Pfänder gestattet hatte, die Einreichung eines Berichts über die Frage, ob dergleichen monts de piété fortbestehen sollten. Es kam jedoch nicht dazu, aber diese Anstalten verfielen in Folge der Assignatencalamität in Zahlungsunfähigkeit. Nach Wiederherstellung der geregelten Geldcirculation dachte man auch an die Wiedererrichtung der Pfandhäuser in Frankreich. Nach der dortigen Gesetzgebung, wie in vielen andern Ländern, stehen dieselben unter Staatsaufsicht und es ist ausser ihnen Niemanden gestattet, sich gewerbsmässig mit dem Beleihen auf Pfänder zu befassen.

*) Batbie, Le crédit populaire., p. 189 der Horn'schen Bearbeitung.

wie bei der im Jahr 1831 in Lyon errichteten Leihanstalt, hat man den Handwerkern gestattet, dass sie, um sich ernähren zu können, die verpfändeten Handwerkszeuge noch ferner in Händen behielten, und ihnen auch zu dem niedern Zinsfuss von 5 bis 6 Procent Vorschüsse gemacht.*)

Die Aufbewahrung der hier in Versatz gegebenen Pfänder erfordert natürlich im Verhältniss des Werthes derselben weit mehr Raum und Aufsicht, als diejenige der bei den Handels-Leihanstalten versetzten Pfänder. Schon darum muss der dabei zu stipulirende Zinsfuss viel höher sein, nicht blos wie der der Disconto banken, sondern auch wie der der Handels-Leihanstalten. Bei der Geringfügigkeit der dargeliehenen Beträge ist dies jedoch nicht von besonders schädlichem Belang.

Während in England das Leihen auf Faustpfand ein allgemein erlaubtes Gewerbe, nämlich das der pawnbrokers ist, geht man, etwa die Niederlande ausgenommen, in den meisten Ländern des europäischen Continents bei der Begründung und Organisation dieser Anstalten von dem Gesichtspunkt aus, als seien sie ihrem eigentlichen Wesen nach Wohlthätigkeitsanstalten. Demzufolge hat man sie z. B. in Frankreich in engste Verbindung mit der lokalen Armenverwaltung gebracht. Nur diese hat das Recht, monts de piété zu begründen, und es hat vermittelst der Spitalfonds oder der von den Kassenbeamten zu stellenden Cautionsgelder zu geschehen. Die oberste Verwaltung der Pfandhäuser ist ein Act reiner Benevolenz, hat also unentgeltlich zu geschehen. Von Actiengesellschaften zur Begründung derartiger Anstalten kann also, obwohl der Geldbedürftige dabei oft besser seine Rechnung finden mag, die Rede nicht sein; man hat vielmehr im Gegentheil die bestehenden aufgelöst. **) Eine

*) Puynode, De la monnaie, Ch. VIII. p. 434.

**) Lamarque, Traité des établissements de bienfaisance, p. 279 und 280,

weitere Folge dieses Gesichtspunktes ist es, dass man zur Erleichterung der Rückzahlungen übertrieben kleine Ratenzahlungen bis zu einem Franken herunter (wie in Paris, Havre u. s. w.) gestattete *), und dass man von kleinen Beträgen ganz geringe oder gar keine Zinsen nahm. So z. B. hatten sich in frühern Zeiten in Montpellier, Grenoble, Toulouse u. s. w. fromme Actiengesellschaften gebildet, welche Darlehen bis zu 5 Franken ohne Zinsen und grössere Summen zu einem sehr niederen Zins hingaben. **) Nach der Breslauer Pfandordnung durften für Darlehen unter 25 Rthlr. blos 8 Procent, von solchen aber, die über 25 Rthlr. betrugen, 9 Procent genommen werden; in Minden wurden 7, in Göttingen gar nur 3 Procent bezahlt ***), und bei Gelegenheit kommt es gar vor, dass bei geringen Darlehen die Pfänder ganz umsonst zurückgegeben werden.

Das Alles mag sehr wohl gemeint sein, aber es ist, wie der Gesichtspunkt der Wohlthätigkeit als wirthschaftliche Maassregel, im höchsten Grade verkehrt und auf die Länge nicht durchführbar; denn die Kassen solcher Anstalten werden, wie jeder dem Verschämten wie Unverschämten offen stehende Beutel, bald geleert sein, wozu noch kommt, dass sie, wie es auch die Erfahrung lehrt, wie Alles was unentgeltlich geschieht, auf die Länge schlecht administrirt werden und wenig leisten. †)

Allerdings ist das entgegengesetzte Princip, die Freigebung des Pfandleih-Gewerbes, nicht durchweg zu billigen. Bei derartigen Nothleihen steht der Borger nicht als ebenbürtiger Contrahent dem Leiher gegenüber und die Gefahr

*) Lamarque, p. 286.

**) Villeneuve-Bargemont, Économie politique chrétienne, p. 316 und 317.

***) Bergius, Polizei- und Cameralmagazin, Band IV. Artikel Leihhaus §. 18.

†) Puynode, a. a. O. p. 431,

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