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Als eine Schattenseite des Acceptationscredits ist seine häufige Veranlassung zu Täuschung und Betrug zu erwähnen. Personen, die selbst keinen Credit besitzen, treten oft mit ihresgleichen in Verbindung, um ihren Wechseln die nöthigen Accepte, Giros und Avals, d. h. den äussern Firniss eines geordneten Papiers zu verschaffen, um hierdurch die Disconteurs zu betrügen. Derartige Operationen sind die sogenannten Wechselreitereien, Gefälligkeitswechsel und Kellerwechsel.*)

§. 38.

Verschiedene Garantien für Creditgeschäfte.

Um gesichert zu sein, dass der Creditnehmer die contrahirte Schuld bezahlen werde, dafür werden dem Creditgeber je nach Verschiedenheit der Umstände verschiedene Garantien geleistet. Weil nun die verschiedenen Arten der Leihen mit mehr oder weniger Gefahr verbunden sind, so werden auch die Creditgeber bei einer grössern Gefahr einen grössern Grad der Garantie verlangen, und weil die verschiedenen Arten der Garantieleistung mit mehr oder weniger Schwierigkeiten verbunden sind, werden die Creditnehmer, wenn sie ihren Gläubiger nur geringer Gefahr aussetzen, nur einen kleinen Grad der Garantie leisten wollen. Dadurch sind nun bei verschiedenen Creditgeschäften verschiedene Arten Garantien gebräuchlich geworden.

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*) Welche colossale Dimension ein solches Treiben annehmen kann, zeigt folgender Bericht: . . . . „Die sachverständige und unterrichtete Londoner Finanzcorrespondenz der Indépendance Belge führt in dem ,,Krisisjahre 1857 als bankerottgerichtlich als officielle Thatsache an: ein gemeiner Londoner garde de magasin mit einigen 100 Pfd. Sterl. ,,Vermögen habe für 400,000 Pfd. Sterl. Wechsel in Umlauf zu bringen ,, gewusst. Glasgower Häuser zahlten Londoner vermögenslosen Krämern für die Namensunterschrift auf ihren Wechseln (Indossirung) eigene Jahresgehalte. Die schmählich bankerotte schottische Western ,,Bank hatte 85 theils zahlungsunfähige, theils erdichtete Correspon,,denten." (Deutsche Vierteljahresschrift vom J. 1858, S. 325.)

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1) So z. B. ist in dem auf kurze Zeit und in kleinen Posten von dem Grosshändler dem Detailhändler bewilligten und von diesem wieder dem Consumenten gegebenen Waarencredit die Leihgefahr sehr klein, und darum ist es auch hier der Grad der Garantieleistung. Solche creditirenden Verkäufer haben gewöhnlich keine weitere Garantie als die Zahlfähigkeit der Person, und man spricht deshalb hier von einem persönlichen Credit. Insofern solche Schulden gebucht werden und man im Nothfalle durch Handelsbücher die Existenz der Schuld nachweisen kann, spricht man hier auch von einem Buch credit.

2) Wenn aber die Schuld schon mehr gefährdet ist, wie etwa bei langfristigen Ausständen, wo man in den Fall kommen kann, die Existenz der Schuld den Erben, oder deren Grösse und Nebenbedingungen dem Schuldner selbst beweisen zu müssen, muss auch ein grösserer Grad der Garantie, wie etwa eine Verbriefung der Schuld verlangt werden, und hier ist darum der verbriefte Credit gebräuchlich.

3) Bei noch riskanteren Creditgeschäften, wie wenn die Zahlfähigkeit des Schuldners in Zweifel gezogen wird, ist eine noch grössere Garantieleistung, wie die der Bürgschaft an ihrem Platze. Diese tritt sowohl bei dem Privatals auch bei dem Staatscredit ein; so z. B. die Bürgschaft der Schutzmächte Griechenlands für dessen im Jahr 1832 aufgenommenes Staatsanlehen von 60 Millionen Franken, und in neuester Zeit wieder die von Frankreich in dem Züricher Frieden übernommene Bürgschaft von 100 Millionen Franken, welche Sardinien an Oesterreich zu zahlen hatte.

Die Bürgschaft selbst bietet, je nach der Art der Form derselben, einen sehr verschiedenen Sicherheitsgrad für den Creditgeber. Den kleinsten Grad der Garantie umfasst die Bürgschaft, wenn sie blos eine Schadloshaltung verspricht; schon grösser ist die Garantie, wenn sich der Bürge zugleich als Selbstzahler darstellt; noch grösser, wenn viele Personen

zugleich diese Bürgschaft leisten; am allergrössten, wenn diese vielen Bürgen, wie bei den Volksbanken, in solidarischer Verbindung dem Gläubiger haften. Zuweilen verlangt der Bürge selbst für seinen Regress an den Hauptschuldner eine Bürgschaft als Garantie; im Wechselgeschäft besteht diese bekanntlich immer zu Gunsten des spätern Indossenten gegen seine Vormänner.

Nur bei den kurzfristigen Wechselschulden, wie überhaupt nur bei den allseitig bestimmten Geldleihen bildet die Bürgschaft, als Garantieleistung, die Regel.

4) Bei noch mehr gefährdeten Leihgeschäften, wie da, wo der Creditnehmer keinen Bürgen stellen kann, oder der gestellte dem Creditgeber nicht convenirt, muss ein noch höherer Grad der Garantie, ein Faustpfand geleistet werden. Der Pfand- oder Lombardcredit wird so genannt, weil die Bankiers des Mittelalters, die Lombarden, meist auf Sicherheit gegen Faustpfand Credit gegeben haben. Pfandobjecte können sowohl bewegliche Güter, wie auch Werthpapiere und Regalien bilden. Die Pfandhäuser leihen blos auf bewegliche Güter, die Girobanken blos auf Gold- und Silberbarren, die Staatsbanken auch auf Werthpapiere. In frühern Zeiten verpfändeten die Landesherren sogar Zölle, Steuern, Regalien, ja ganze Länder und Provinzen.

Oft werden schon für etwa entstehende Forderungen Faustpfänder als Garantien verlangt; so z. B. fordert der Agent de change von seinem Auftraggeber bei den Zeitgeschäften die Hinterlegung von Werthpapieren zur Sicherung einer etwa entstehenden Cursdifferenz. Zuweilen verlangt der Bürge seinerseits vom Hauptschuldner ein Faustpfand als Garantie seiner geleisteten Bürgschaft; so z. B. dienen dem Commissionär die an ihn zum Verkauf consignirten Waaren als Faustpfand für die von dem Committenten daraufhin auf ihn gezogenenen und von ihm acceptirten Wechsel.

Die Pfandgarantie hat den grossen Nachtheil, dass das

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gegebene Pfand dem Gebrauch oder dem Verkauf entzogen wird. Wir werden später zeigen, wie man durch verschiedene Creditinstitute diesem Uebel abzuhelfen suchte.

Die Pfandgarantie findet auch, wie die Versicherung durch Bürgen, hauptsächlich bei den allseitig bestimmten Geldleihen ihre Anwendung. Jedoch unterscheiden sie sich beide in ihren Anwendungen darin, dass die Garantie durch Bürgen meist blos bei Creditverträgen mit kurzer Verfallzeit genügt, während man bei der langfristigen, allseitig bestimmten Geldleihe meist die stärkere Sicherheit durch Faustpfand verlangt.

Bei den durch Faustpfand garantirten Darlehen fällt freilich die Assecuranzprämie als Element der Zinszahlung hin- ́ weg und der Zinsfuss sollte hier niedriger als anderswo sein; dagegen erhöht sich hier derselbe wegen eines andern hinzugekommenen Zinselementes, der verursachten Kosten des Creditgeschäfts nämlich, wegen der dem Gläubiger erwachsenen Verwaltungs- und Aufbewahrungskosten (Magazinage), und darum ist umgekehrt der Pfandcredit, wie bei den Pfandhäusern, gewöhnlich theurer als jeder andere.

5) Die stärkste Sicherheit bildet der Realcredit oder die Garantie durch verhypothecirtes unbewegliches Unterpfand. Dieselbe kommt meistens nur da vor, wo der Gläubiger am meisten Risico hat, nämlich bei den einseitig bestimmten Geldleihen, die entweder von Seiten des Gläubigers gar nicht, oder doch eine längere Zeit nicht aufkündbar sind, wiewohl im heutigen Verkehr auch für die Beziehungen zwischen Bankier und Correspondenten die unbewegliche Sicherheit (die Credit- und Contocorrent - Hypotheke) sehr allgemein geworden ist. Als Garantie für Staatsschulden kommt die Hypotheke heutigen Tages selten mehr vor. Da der Staat zugleich Schuldner und der Garant für die Handhabung des Rechts ist, so ist es klar, dass sein einfaches Versprechen den gleichen Werth hat, wie die auf

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den Grundsätzen des Privatrechts beruhende Sicherheits

,, leistung durch Constituirung von Hypotheken....

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Derjenige europäische Staat, der gar keine Domänen besitzt, hat unter allen die grössten Anlehen zu den wohlfeilsten Preisen erhoben, und in neueren Zeiten pflegen grössere, wie auch in der Regel kleinere Staaten, nur auf ihren allgemeinen Credit zu borgen."*) Auch nützt eine solche Sicherheit nichts; die Garantie der französischen Emigrantengüter im Jahr 1793 hat das Sinken des französischen Staatscredits und die Entwerthung seines Papiergeldes, der Assignaten, nicht zu hemmen vermocht. Die Zahlfähigkeit, das eigene Interesse und die Moralität der Staatsregierung sind heutigen Tages die einzigen wirksamen Staatspfänder.

Zur grösseren Sicherheit des Pfandgläubigers verlangt und erhält derselbe oft mehrere Garantien von verschiedener Art, z. B. die Bürgschaft neben der Hypothekarversicherung. So dient dem Besitzer der Pfandbriefe der landschaftlichen Creditvereine ausser dem Grundbesitz des einzelnen Schuldners noch die solidarische Haftbarkeit der Mitglieder des Vereins als Garantie.

Zweite Abtheilung.

Von den Creditinstituten.

§. 39.

Von den Creditinstituten überhaupt.

Creditinstitute nennen wir Anstalten zur Vermittlung von Creditgeschäften bestimmter Art oder für bestimmte Creditzwecke; sie sind eine Varietät der Banken im engern Sinne, nämlich derjenigen Institute, welche in einem festen Domi

*) Nebenius a. a. O. Kap. VII. Abschn. III. §. 2.

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