Page images
PDF
EPUB

Personen erlassen wurde, war es den Goldschmieden und Uhrmachern nicht mehr möglich, ihre Forderungen an Kriegsteilnehmer einzutreiben, denn wenn freiwillig nicht gezahlt wurde, waren die Gläubiger ohne gerichtlichen Schutz, da sie den Kaufpreis für die gelieferten Waren zwar einklagen, aber nicht eintreiben konnten, denn das Klageverfahren wurde gemäß obiger Verordnung sofort von Amtswegen eingestellt. Das Gleiche gilt von den Forderungen, die im Laufe des Krieges auch nach dem oben bezeichneten Zeitpunkt entstanden

sind. Es sind in zahlreichen Fällen auch später an Kriegsteilnehmer, deren Vertrauenswürdigkeit bekannt war, auf Kredit Waren abgegeben worden, für die zunächst der Kaufpreis gestundet blieb, oder doch nur zum Teil durch eine Anzahlung gedeckt wurde.

Bei allen diesen Verkäufen ist natürlich die Luxussteuer von 10% nicht berücksichtigt worden, denn niemand ahnte, daß das Edelmetallgewerbe von einer so hohen Steuer betroffen werden

würde.

[merged small][merged small][ocr errors][merged small]

Für Aussteller und Einkäufer der

Leipziger Edelmetallund Uhren-Messe

Der Kaufpreis für die Waren wurde aber zwischen Verkäufer und Käufer festgesetzt, und es führt zu großen Mißhelligkeiten, wenn der letztere, nachdem er aus dem Felde zurückgekehrt ist, auf einmal einen höheren als den vereinbarten Preis zahlen soll. Das Gesetz bestimmt allerdings, daß der Verkäufer die Luxussteuer auf den Käufer abwälzen kann, daß ihm der letztere einen der Steuer entsprechenden Zuschlag zu zahlen hat und dieserhalb nicht von dem Kaufgeschäft zurücktreten kann. Das läßt sich auch bei den,Daheimgebliebenen", bei den Kunden, die am Feldzug nicht teilgenommen haben, meist durchführen, nicht aber bei den Kriegsteilnehmern, die nach ihrer Rückkehr ihre Schuld begleichen. Sie weigern sich in den meisten Fällen, den Zuschlag zu zahlen, sie weisen darauf hin, daß sie draußen im Felde Blut und Leben für das Vaterland eingesetzt hätten und wohl erwarten dürften, daß man ihnen

О

Die Bewirtschaftung des Silbers ist aber für die Übergangszeit an das Demobilmachungsamt übergegangen und es werden, ähnlich wie für die anderen Metalle, Kontingentscheine ausgestellt. Mit der Verteilung sind besondere Beratungs- und Verteilungsstellen betraut. Für ihre Belieferung, die außer durch die Kriegsmetallaktiengesellschaft auch durch die Erzeuger, sowie deren Vertreter, Kommissionäre usw. erfolgen kann, ist der Preis von 250 Mk. für 1 kg (ausschließlich gewisser Zuschläge für Verpackung, Analysen zur Feststellung des Feingehaltes und Verkauf kleinerer Mengen) festgesetzt worden. Wegen der Beschaffung von Silber hat man sich an die Reichsstelle für Sparmetalle, Berlin - Charlottenburg, Bismarckstraße 71, zu wenden. Die Reichsbank gibt Silber nur für Ausfuhrzwecke ab. Beim Demobilmachungsamt stehen für die gesamte Silberwaren herstellende Industrie monat

findet Sonnabend, den 26. April 1919 ab 6 Uhr abends im kleinen Saal des Gesellschaftshauses Tunnel, Roßstr. 8

Treffbörse

zur Vorbesprechung der Meßgeschäfte statt.

nach ihrer Rückkehr nicht noch solche Mehrforderungen aufbürde, sie hielten sich an den festgesetzten Kaufpreis und ließen sich auf weiter nichts ein. Daß es schwer fällt, solchen Männern, die Jahre lang, der Heimat fern, alle Mühseligkeiten und Entbehrungen erlitten haben, die der Krieg mit sich bringt, die wohl auch Verwundungen und Verstümmelungen davontrugen, mit Klageerhebung zu drohen, wird das Reichsschatzamt gewiß ohne weiteres zugeben.

Der Goldschmied oder Uhrmacher ist aber nicht imstande, diese hohe Steuer, gegen die er von vornherein Verwahrung eingelegt hat, selbst zu tragen und auf sein Unkostenkonto zu übernehmen. Es würde für ihn dann bei den betreffenden Verkäufen ein Verlust entstehen, der seine ganze geschäftliche Kalkulation beeinträchtigen müßte. Er ist also gezwungen, die Kriegsteilnehmer wegen des Steuerbetrages zu verklagen, und diese Klageerhebungen werden immer böses Blut schaffen und Erbitterung in die Kreise der ehemaligen Vaterlandsverteidiger tragen. Das hat uns alles schon die Erfahrung gelehrt. Wir sind daher zu der Erwägung gekommen, daß es richtiger wäre, von denjenigen Entgelten, die infolge der obigen Kriegsverordnung vor dem 1. August 1918 nicht eingetrieben werden konnten, die Luxussteuer nicht zu erheben, sondern diese Geschäfte davon zu befreien.

Wir schlagen im Schlußparagraphen des Gesetzes einen Zusatz wie folgt, vor:

ם

„Konnte der Steuerpflichtige infolge der Vorschriften der Verordnung am 4. August 1914, betr. den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, das Entgelt für Lieferungen vor

lich 4000 kg Silber zur Verfügung, ein recht bescheidenes Quantum im Hinblick auf den wirklichen Bedarf. Seitens des Demobilmachungsamtes ist die Handelskammer in Pforzheim mit der Silberverteilung an die Silberwaren-Industrie betraut worden. Der Verband deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede in Berlin hat aber mit Recht in einer Eingabe an das Demobilmachungsamt für die Klein- und Handwerksbetriebe allein 4000 kg Silber gefordert und eine besondere Verteilungsstelle, welche es den handwerksmäßigen Betrieben zuführt.

In gleicher Weise ist mit den Sparmetallen verfahren worden. Die Verordnung vom 27. November 1918 hat ihre Vorgängerin vom 31. Juli 1916 außer Kraft gesetzt. Die dort festgesetzten Höchstpreise für Kupfer, Messing, Rotguß, Bronze, Aluminium, Nickel, Antimon und Zinn gelten nicht mehr, auch ist die Beschlagnahme dieser Metalle aufgehoben. Trotzdem sind sie nicht frei für die Herstellung aller Arten von Gegenständen, denn die Bekanntmachung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung vom 5. November 1918, nach deren Artikel 1 Sparmetalle nur insoweit verwendet werden dürfen, als sich Ersatzmetalle nicht verwenden lassen, ist in Kraft geblieben, was in industriellen Kreisen vielfach übersehen worden ist. □ Es steht jedem Metallverbraucher jetzt frei, seinen Sparmetallverbrauch im freien Handel zu decken und die zur Verteilung bestimmten Kontingente stellen nur die Reserven dar, aus denen er die Menge beanspruchen kann, die er zur Aufrechterhaltung seines Betriebes und zur Beschäftigung seiner Arbeiter unbedingt benötigt. Anspruch auf Kontingentierung haben nur die Legtverarbeiter, also die Hersteller des Fertigfabrikates. Die Kontingentscheine (weißer Vordruck) geben das

Recht, wieder Teilkontingentscheine (grüner Vordruck) auf Unterlieferer auszustellen, um auf diese Weise den legitimen Metallhandel wieder zu beleben.

Wenn ein Letztverarbeiter einer Metall-Beratungs- und Verteilungsstelle nicht angeschlossen ist, hat er sich unmittelbar an die Reichsstelle für Sparmetalle zu wenden, wenn er Sparmetalle im Kontingentscheinverfahren beziehen will. Für die Ausstellung der Scheine werden sowohl von der Reichsstelle wie den einzelnen Beratungs- und Verteilungsstellen Gebühren erhoben. Bei der Reichsstelle beträgt die Gebühr einheitlich 0,01 Mk. für das kg Metall. Die Kontingentscheine lauten stets auf die Gewichtsmenge und auf das Material. Die Scheine müssen vor der Belieferung der Metallschein-Kontrolle in Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11, eingesandt werden, da sie das ganze Verfahren zu überwachen hat. Es muß dabei ein besonderer Antrag, entweder auf Belieferung durch die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft oder auf Genehmigung der Einfuhr gestellt werden, wobei Adresse des Empfängers, Verwendungszweck, Menge, Art und Qualität des verlangten Metalls anzugeben sind. Die Bezüge der Kriegsmetall-Akuengesellschaft sind zur Hälfte des Kaufpreises in der Regel durch Kriegsanleihe zu decken. Von dieser Verpflichtung ist nur der Bezug von Silber, Aluminium, Rohzink und Zinkblechen sowie Weichblei ausgenommen.

Anders liegt die Sache mit Gold. Die Bekanntmachung über Goldpreise vom 8. Februar 1917 1st offiziell bis heutigen Tages nicht aufgehoben. Der Preis für Roh-, Actall- und Bruchgold darf demnach 2790 Mk. für das Kilogramm feinen Goldes nicht überschreiten. Auch ungebrauchte fertige Gegenstande, ganz oder teilweise aus Gold hergestellt oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt, dürten zum Einschmelzen oder Umarbeiten nicht zu höherem Preise erworben werden.

ט

Wenn Gold zu höheren Preisen angeboten und erworben wird, weil die Goldschmiede ungenügend beliefert werden und geradezu gezwungen sind, unter der Hand Gold zu erwerben, so ist das begreiflich, und entschuldbar und wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter. Ungesetzlich aber bleibt dieser Handel, so lange die oben genannte Verordnung eben noch nicht außer Kraft gesetzt ist. Wir hoffen mit allen Goldschmieden, daß diese Außerkraftsetzung baldigst erfolgen wird.

Da die Reichsbank Gold nur zum Zwecke der Vergoldung an das Kleingewerbe freigibt, diesem damit aber nicht gedient ist, hat der Verband in einer weiteren Eingabe an das preußische Handelsministerium gebeten, dafür einzutreten, daß durch Verhandlung mit der Waffenstillstandskommission die Freigabe von Gold im Betrage von 2 Millionen Mark für die Zwecke des Kleingewerbes herbeigeführt wird.

Der Schuß der Goldschmiede gegen bolschewistische Einfälle im Osten.

Wi

ir haben bereits in Nr. 5/6 der „Deutschen GoldschmiedeZeitung" in einem Artikel die Frage des Rechtsschutzes in Fällen der Plünderung bei einem Aufruhr im Lande behandelt. Wir zeigten, daß bei Plünderungen, die anläßlich spartakistischer Putsche, Aufläufe, Zusammenrottungen erfolgten, in allen Staaten, mit Ausnahme von Sachsen, die Angelegenheit so geregelt ist, daß die Gemeinden eintreten und den durch Raub und Plünderung geschädigten Goldschmied entschädigen müssen. In Sachsen ist der ausgeplünderte Goldschmied noch immer rechtlos, denn er kann sich nur an den Anstifter und die Teilnehmer des Aufruhrs halten, an die Plünderer und ihre Helfershelfer selbst, die gewöhnlich nicht erreichbar und wenn sie erreicht werden, Habenichtse sind, die keinen Schadensersatz leisten können. Die Gegenwart wird hoffentlich mit ihren Unruhen dazu beigetragen haben, daß auch in Sachsen endlich eine gerechte Regelung der Frage in die Wege geleitet und der Goldschmied nicht weiterhin schutzlos gelassen wird.

Aber diese Frage hat nichts mit der anderen, noch schwerwiegenderen zu tun, wie die Goldschmiede in Grenzgebieten geschützt sind und entschädigt werden, wenn bei feindlichen Einfällen Plünderungen, Sachbeschädigungen in Szene gesetzt und, wie wir es ja schon bei den Russeneinfällen in Ostpreußen erlebt haben, ganze Geschäfte von Juwelieren und Uhrmachern ausgeraubt werden. Wir stehen jetzt wieder vor der Gefahr, daß im Osten die Bolschewisten Rußlands in Ostpreußen eindringen, und ein Geschäftsfreund aus Memel schilderte uns dieser

Tage schon die Nähe dieser Gefahr und wollte von uns Rat haben, wie er sich zu verhalten haben würde, wenn ihm die bolschewistischen Banden sein Geschäft ausplündern würden. Dasselbe kann ja durch die Polen und Tschecho-Slovaken geschehen, die ebenfalls über die Grenzen des Deutschen Reiches gedrungen sind, bzw. mit weiterem Vorwärtsdringen drohen. Die Angelegenheit ist also von allgemeinem Interesse.

ם

Die obigen Vorschriften über die Entschädigungen durch die Gemeinden kommen nicht in Frage. Durch Gesetz ist die Angelegenheit für das Deutsche Reich ebenfalls noch nicht erledigt. Zwar bestimmt das frühere Kriegsleistungsgesetz vom Jahre 1873, daß durch ein jedesmaliges Reichsspezialgesets festgelegt werden soll, ob eine Entschädigung gewährt werden soll, an wen und in welchem Umfang. Ein solches Reichsspezialgesetz ist aber bis zur Stunde noch nicht erlassen, und es wird auch gute Wege haben, bis es von den neuen gesetzgebenden Faktoren verabschiedet werden wird. Hat es doch nach dem DeutschFranzösischen Krieg von 1870/71 auch bis zum Jahre 1873 gedauert, ehe das Entschädigungsproblem gelöst war. Es muß aber doch daran festgehalten werden, daß im Prinzip die Entschädigungspflicht des Reiches anerkannt und daß die Frage, ob überhaupt eine Entschädigung gewährt werden soll, keine offene mehr ist. Das Reichsgesetz vom 13. Juni 1873 bestimmt zwar in § 35, daß Umfang und Höhe der etwaigen Entschädigung für Kriegsschäden und das Verfahren bei Feststellung derselben jedesmal durch ein besonderes Reichsgesets geregelt werden soll, wie es auch nach dem Deutsch-Französischen Kriege durch eine Reihe von Gesetzen geschah, aber das Verfahren wird insofern zweifellos sich gleichbleiben, als die Einzelstaaten zur Regulierung der Schäden autorisiert werden und das Reich nur die Mittel zur Verfügung stellt. Deshalb kann auch jetzt schon für erlittenen Kriegsschaden eine „Vorentschädigung“ gewährt werden, wie das in Preußen schon nach dem Einfall der Russen in Ostpreußen geschehen ist und wieder geschehen würde, wenn jetzt durch bolschewistische Truppen feindliche Einfälle, verbunden mit Plünderungen, in das deutsche Reichsgebiet ausgeübt würden. Die Goldschmiede, die von solchen P.ünderungen im Osten betroffen werden, haben sich an das zuständige Landratsamt zu wenden und diesem eine Schilderung des Vorfalles und des verursachten Schadens einzureichen. Das Landratsamt nimmt dann Erörterungen vor, stellt den Schaden fest und gibt einen Vorschuß zur Behebung der Notlage, während die endgültige Erledigung bis zur gesetzlichen Regelung der Angelegenheit ausgesetzt bleibt.

Die Warengruppen des Lagerbuchs in Verbindung mit den Vorschriften des Umsatzsteuergeseßes.

D

as Umsatzsteuergesetz schreibt für das SteuerLagerbuch eine Einteilung in Gruppen nach handelsüblichen Benennungen vor, nach denen dasselbe in Abschnitten hintereinander oder in Spalten nebeneinander zu führen ist. Von beiden Arten ist die Einrichtung in Spalten nebeneinander, wie sie Diebeners Steuer-Lagerbuch zeigt, vorzuziehen, was von Fachgenossen und Umsatzsteuerämtern anerkannt wurde. Der Vorzug besteht in der großen Übersichtlichkeit und neben dieser besonders darin, daß es bei dieser Einrichtung auf die Verwendung von einigen Spalten mehr oder weniger nicht ankommt. Trotdem ist es geboten, eine einheitliche Gruppeneinteilung zu schaffen, die sich auf die handelsübliche Benennung der Waren stützt und als Anleitung bei der Anlage des Steuer-Lagerbuches dienen kann.

[ocr errors]
[blocks in formation]
[blocks in formation]

Bei allen Umsatzsteuerämtern, sowie auch zunächst bei einer Oberbehörde sind wir für Erleichterung in der Steuerbuchführung eingetreten und haben erreicht, daß Uhrmacher und Goldschmiede in Sachsen, die Diebeners Kassebuch oder Verkaufsbuch oder Kontrollkassenstreifen sowie Diebeners Lagerbuch führen, auf Antrag von der Führung eines besonderen Steuerbuchs und eines besonderen Steuer-Lagerbuchs entbunden werden. Hieran ist jedoch die Bedingung geknüpft, daf Diebeners Lagerbuch nach bisherigem System ebenfalls gemäß der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes, in Warengruppen eingeteilt, geführt wird. Für jede Warengruppe ist also im Lagerbuch eine entsprechende Anzahl von Seiten für neue Einkäufe freizulassen, ehe jedesmal die weitere Gruppe beginnt, oder aber man legt, was auch vorteilhaft ist, für jede Gruppe ein Lagerbuch kleinen Umfangs an.

Während es nun bei dem in Spalten nebeneinander angeordneten Steuer-Lagerbuch auf die Zahl der Gruppen weniger ankommt, muß man bei dem Lagerbuch bisherigen Systems, das nur in Abschnitten hintereinander geführt werden kann, bedacht sein, die Gruppeneinteilung soweit als möglich einzuschränken. Der Vollständigkeit wegen wurde auch die Gruppe „Stand-, Wand- und Großzuhren“ aufgeführt, über die ja ebenfalls ein Lagerbuch zu führen ist, wenn diese Uhren auch für die Luxussteuer nicht in Frage kommen.

[blocks in formation]

16. Photographische Handapparate.

17. Musikwerke, Sprechapparate, Phonographen, Orchestrions nebst Walzen usw.

Maßgebend ist nach dem Gesetz die handelsübliche Benennung, nach der sich der Identitätsnachweis des Stückes bzw. der Art führen läßt, sowie die Übersichtlichkeit, die eine Kontrolle durch Steuerbeamte oder Vertrauensmänner derselben erleichtert. Es ist ohne weiteres klar, daß der Identitätsnachweis beim Führen des Steuer-Lagerbuchs nur durch die Gruppen möglich ist, und dadurch wird die ins kleinste gehende Einteilung derselben notwendig. Beim Lagerbuch bisherigen Systems ist dagegen der Identitätsnachweis durch die Eintragung jedes einzelnen Stückes erbracht, es ist bei diesem also nur nötig, eine große Übersichtlichkeit für die Kontrolle zu schaffen, was durch die Einteilung der Waren in 9 bzw. 17 Gruppen vollkommen erreicht wird.

[ocr errors]

Da wir nun demnächst an alle übrigen Oberbehörden der Umsatzsteuerämter im Reich wegen Herbeiführung von Erleichterungen in der Steuerbuchführung herantreten, so dürfte es nützlich sein, ein einheitliches Schema zu schaffen, und wir

bitten darum unsere Leser, sich zu vorstehenden Gruppeneinteilungen zu äußern und Verbesserungsvorschläge zu machen. Da, wo Innungen und Vereine bestehen, ist es zweckmäßig, diese Frage in der nächsten Versammlung vorzutragen und zu erledigen.

We

Die Riekau-Atung.

Tenn man auch bei der Anfertigung kunstgewerblicher Gegenstände bestrebt ist, Verzierungen auf Gegenständen aller Art durch Prägung herzustellen, so läßt sich damit noch nicht immer derselbe Effekt erzielen, wie durch Einätzen, besonders wenn es sich um sehr feine Gebilde handelt. Man greift dann zu den verschiedenen Ätverfahren, unter denen wiederum die photochemischen Methoden die schönsten Resultate ergeben, weil sie erlauben, die allerfeinsten Details wiederzugeben. ☐ Das älteste photochemische Verfahren gründet sich auf die Lichtempfindlichkeit dünner Asphaltschichten, wie sie durch Ubergießen mit einer Asphaltlösung gewonnen werden. Diese Schichten werden unter Einfluß des Lichtes in verschiedenen Lösungsmitteln, in denen sie sonst löslich sind, unlöslich, d. h. besser gesagt, schwerlöslich. Werden die unbelichteten Stellen gelöst, so bleiben die belichteten als Deckung stehen und man kann ohne weiteres ätzen. An sich ist die Asphaltmethode äußerst einfach, nur geht die Entwicklung in der Praxis nicht so glatt vonstatten. Die Unlöslichkeit des kopierten Asphaltes ist keine unbedingte. In Lösungsmitteln, in denen Asphalt leicht löslich ist, ist auch der kopierte Teil löslich, die anderen aber lösen auch die unkopierten Teile nur schwer, so daß schon eine gewisse Übung dazu gehört, um sichere Resultate zu erreichen.

Aus diesem Grunde und auch wegen einer größeren Lichtempfindlichkeit wurde das Asphaltverfahren fast ganz durch die sogenannten Chromatverfahren verdrängt, von denen zwei verschiedene Methoden für Ätzzwecke in Anwendung sind. Das ältere sogenannte Chromeiweißverfahren beruht auf der Lichtempfindlichkeit von mit doppeltchromsaurem Kali oder Ammonium versetzten Eiweißschichten. Diese werden durch das Licht unlöslich. Nun würde aber die zurückbleibende, unlöslich gewordene Zeichnung nicht gegen das Ätmittel schützen, weshalb vor der Entwicklung, jedoch nach dem Kopieren, die Schicht dünn mit Buchdruckfarbe eingewalzt werden muß. Nachträglich wird dann in Wasser entwickelt, wobei an den nicht kopierten Stellen mit dem Eiweiß auch die Druckfarbe wegschwimmt, was allerdings einiger Nachhilfe mit einem Wattebausch oder ähnlichem bedarf. Nach der Entwicklung kann man mit Asphaltpulver einstauben und dieses durch Erwärmen anschmelzen. Gegenüber diesem Verfahren bietet der später in Aufnahme gekommene Emailprozeß eine gewisse Vereinfachung. Statt Eiweiß allein wird ein Gemisch von solchem mit Fischleim benutzt. Die kopierte Schicht wird ohne vorhergegangenes Einwalzen entwickelt und dann mit Methylviolett angefärbt, so daß man die Zeichnung klar sichtbar stehen hat. Nachträglich wird dann der Gegenstand erwärmt, bis sich die blaue Zeichnung in eine braune umfärbt. Der Umstand, daß manche Metalle, wie Zink, nicht den hohen Erhitzungsgrad aushalten - Stahlteile blau anlaufen, hat das Anwendungsgebiet des Emailverfahrens beschränkt. Beiden Chromatverfahren haften außerdem Mängel an, die ihre Anwendung besonders für den Nichtfachmann erschweren. Alle Chromgemische sind leicht verderblich, schleiern dann und lösen sich auch an den unkopierten Stellen schwer. Will man gleichmäßige Schichten erhalten, so muß man abschleudern, was nur dann ausführbar ist, wenn der zu kopierende Gegenstand dies erlaubt.

Außerdem haben sie einen Nachteil mit dem Asphaltverfahren gemein, der sich geltend macht, wenn sehr feine Zeichnungen tief geätzt werden sollen, wie dies z. B. bei Bildern nach der Art von Stahlstichen der Fall ist. Weil die nicht kopierten Stellen ätzen, muß man vom Positiv kopieren und dabei werden, wenn die Kopierzeit auch nur wenig überschritten ist, die Linien leicht zukopiert. Eine Schicht aber, bei der die kopierten Stellen ätzen, hatten wir bisher in einer für praktische Verwendung brauchbaren Form noch nicht. Es ist mir gelungen, durch die Riekau-Ätzung diese Lücke auszufüllen. Dieses Verfahren hat insofern eine gewisse Verwandtschaft mit der alten Asphaltmethode, als in der Schicht neben anderen

Harzen auch Asphalt vorhanden ist. Eine Lösung dieser Harze wird über die zu kopierenden Flächen gegossen oder der Gegenstand in dieselbe eingetaucht, und den Überschuß läßt man ablaufen. In wenigen Minuten ist der lichtempfindliche Lack in einer äußerst dünnen Schicht von ca. 0,002 mm Stärke aufgetrocknet. Der Lack ist im Dunkeln unbeschränkt haltbar, wie es auch vollkommen gleichgültig ist, ob man sofort kopiert oder nach Monaten. Kopiert man nun unter einem Negativ eine Zeichnung auf, so ist diese schwach sichtbar. Die Kopierzeit ist dabei länger als bei den Chromschichten, aber kürzer als bei dem alten Asphaltverfahren.

[ocr errors]

Das Entwickeln der Kopie ist eine einfache Sache. Angenommen, man hätte auf eine Stahloberfläche kopiert, so würde man den Gegenstand mit gewöhnlichem Brennspiritus übergießen, dem eine Kleinigkeit Salpetersäure beigegeben ist. In wenigen Sekunden steht die Zeichnung tiefschwarz da und man hat nur nötig, den Entwickler durch Abspülen zu entfernen und den Gegenstand trocknen zu lassen.

[ocr errors]

Ist letzteres geschehen, so staubt man in kaltem Zustande mit Asphaltpulver oder ähnlichem Harzpulver ein, was ohne jede Übung zu machen geht, erwärmt bis zum Schmelzen des Pulvers und ätzt dann wie gewöhnlich. Das Riekau-Verfahren arbeitet einfach und zuverlässig und kann vor allem von ungeübtem Personal leicht ausgeführt werden, was in unserer Zeit besonders wertvoll erscheint. Negative dazu werden am besten mit dem Massen-Kollodium -Verfahren gemacht, wie dies auch in der Klischeetechnik üblich ist. Man kann solche auch durch Einkratzen auf undurchsichtige Schichten auf Glasplatten gewinnen, was den Vorteil hat, daß der Charakter der Radiertechnik gewahrt bleibt. Das Verfahren ist durch Deutsches Reichspatent geschützt.. Josef Rieder, Berlin-Steglitz.

[merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small]
[blocks in formation]

Diese Feststellungen lassen es angezeigt erscheinen, Aluminiumbleche vor dem Verarbeiten auszuglühen, wodurch sich dann solche grobe Zerstörungserscheinungen vermeiden lassen. Die Wirkungen des Angriffs von destilliertem und Leitungswasser und von gewissen Salzlösungen auf Aluminium waren so gering, daß man es getrost als Material für viele technische Apparate empfehlen kann. Noch geringer sind die Gewichtsverluste, wenn sich das Aluminium, wie dies beim industriellen Gebrauch meist der Fall sein dürfte, abwechselnd im Wasser und in der Luft befindet. Einfetten der Aluminiumgeräte mit Vaseline verringerte die Angriffsgefahr und ist besonders dort, wo derartige Gegenstände längere Zeit außer Gebrauch in nicht ganz trocknen Räumen aufbewahrt werden, zu empfehlen. Der Grundsatz, daß Aluminium stets nur mit Aluminium zusammen verarbeitet werden darf, muß unbedingt beachtet werden. Messinghähne oder eiserne Nieten, kupferne Beschläge und dergleichen sind an Aluminiumgeräten unter allen Umständen zu vermeiden oder da, wo sie nicht zu umgehen sind, sorgfältig zu isolieren, damit nicht die oben angedeuteten elektrolytischen Zerstörungserscheinungen in stärkster Form auftreten.

Durch diese Untersuchungen wurde klargestellt, daß Aluminium vielseitig verwendet werden kann, wenn einige Vorsichtsmaßregeln zur Anwendung kommen. Kurz zusammengefaßt bestehen diese im Ausglühen des Metalls vor der Verarbeitung, im Einfetten bei nicht ganz trockener Lagerung und schließlich die Vermeidung aller Fremdmetalle, sofern diese nicht sorgfältig isoliert werden können.

Anschließend an diese Ausführungen möge noch beigefügt sein, daß sich Aluminium für solche Geräte, die beim Gebrauch einer starken mechanischen Beeinflussung unterliegen, nicht eignet. So hat z. B. die Heeresverwaltung es grundsätzlich abgelehnt, Feldflaschen, Trinkbecher und Kochgeschirre aus Aluminium zu übernehmen, weil eine größere Haltbarkeit von Geräten aus diesem Metall im rauhen Feldbetrieb nicht zu erwarten ist. Die Truppen benötigen diese Geräte vielmehr aus starkem, widerstandsfähigerem Material, wie es uns das doppelt verzinnte Weiß- oder Stahlblech bietet.

Die neue Sonntagsruhe ab 1. April.

um so mehr, als Aluminium heute für viele Zwecke als Ersatz- Für das Handelsgewerbe ist eine Neuregelung der Sonntags

metall für Kupfer usw. Verwendung findet.

Gegenstand der Untersuchung waren Kessel, Kochgeschirre und andere Hohlgefäße aus Aluminium und schließlich Bleche. Viele dieser Gegenstände zeigten schon bei der Lagerung vor Ingebrauchnahme Ausblühungen und Anfressungen, die große Ähnlichkeit mit dem Rosten des Eisens besaßen, und beim Gebrauch schritten diese Zerstörungserscheinungen bisweilen so weit vor, daß die Wandungen durchlöchert wurden. Die chemische Untersuchung ergab, daß alle untersuchten Geräte und Bleche 98 - 99,0 Prozent Aluminium neben 0,7 Prozent Silizium und 0,5 Prozent Eisen enthielten. Der mechanischen Beschaffenheit nach ließen sich die Bleche in harte, mittelharte und weiche einteilen. Diese verschiedene Härte war nicht etwa eine Folge der chemischen Zusammensetzung, sondern sie war bedingt durch den verschiedenen Grad des Kaltwalzens bei der Fabrikation und sie hatte eine sehr interessante und für die Haltbarkeit der Geräte wichtige Erscheinung im Gefolge. Bei den aus kaltgewalztem Blech hergestellten Gefäßen traten nämlich die Zerstörungen nicht regellos über die Fläche verteilt auf, sondern sie folgten der Walzrichtung und erreichten vielfach einen so hohen Grad, daß die Gegenstände nach kurzem Gebrauch undicht wurden. Sobald man den Zustand der Kaltstreckung durch Glühen der Bleche beseitigte, verloren sich diese auffälligen Erscheinungen. Hierdurch aufmerksam gemacht, untersuchte man die elektrischen Spannungsunterschiede

ruhe durch die Verordnung vom 5. Februar 1919 bewirkt worden. Diese neue Sonntagsruhe, mit der ein alter Wunsch der sozialdemokratischen Partei erfüllt wird, tritt vom 1. April dieses Jahres an in Kraft.

Bisher war die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe in § 105b, Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung in folgender Weise geregelt: Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter durften am 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag überhaupt nicht beschäftigt werden. An den übrigen Sonn- und Festtagen war dagegen eine Beschäftigung derselben zulässig, nur durfte sie nicht länger als 5 Stunden dauern. Den einzelnen Gemeinden war es vorbehalten, für einzelne Gewerbezweige oder alle diese Beschäftigungszeit noch weiter abzukürzen oder die Beschäftigung ganz zu untersagen.

Die Polizeibehörde konnte auf Ansuchen aber auch eine Beschäftigung bis zu 10 Stunden für zulässig erklären und zwar für die letzten 4 Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich macht.

Bei dieser erlaubten Sonntagsarbeit wurden die Stunden entweder durch Ortsstatut, oder jeweilig von der Polizeibehörde festgesetzt. Die Festsetzung konnte für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes auch verschieden erfolgen, doch mußte auf jeden Fall immer dabei auf die für den öffentlichen Gottesdienst bestimmte Zeit Rücksicht genommen werden.

Die Verordnung vom 5. Februar sett statt dessen an die Spitze des Abs. 2 im § 105b den Sat: „Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonnund Festtagen nicht beschäftigt werden.

ם

Die Sonntagsarbeit ist also grundsätzlich aufgehoben. Geschlecht, Alter der Angestellten, Wahrung der gottesdienstlichen Zeit usw. spielt dabei keine Rolle. Nur dem Prinzipal ist es natürlich zugelassen, sich auch Sonntags im Geschäft einzufinden und die dringendsten Arbeiten selbst zu erledigen.

Ausnahme-Sonntage hat übrigens auch die neue Verordnung mit Rücksicht auf den Geschäftsverkehr nicht vermeiden können. Die Polizeibehörde kann für 6 Sonn- und Festtage im Jahre, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, eine Beschäftigung zulassen. Die höhere Verwaltungsbehörde kann noch weitere 4 Sonn- und Festtage unter der gleichen Voraussetzung hinzufügen. Diese 10 Ausnahmesonntage können für alle oder einzelne Geschäftszweige bestimmt werden. Die Beschäftigung darf auf keinen Fall 8 Stunden überschreiten und nicht über 6 Uhr abends hinaus dauern. Die für den öffentlichen Gottesdienst bestimmte Zeit ist freizuhalten.

Die Verordnung bezieht sich auch auf das Versicherungsgewerbe und regelt in Artikel 3 auch die Sonntagsruhe in Apotheken, worauf wir hier nicht einzugehen haben. Alle andren Sonder- und Ausnahmebestimmungen werden durch die Verordnung außer Kraft gesetzt. Sie steht auch über den Landesgesetzen, welche die Sonntagsruhe für die Bundesstaaten regeln. Unberührt sind die Bestimmungen in § 105c geblieben, wonach die oben angeführten Vorschriften für die Sonntagsruhe keine Anwendung erleiden:

1. Auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen.

2. Für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur.

3. Auf die Bewachung und Instandhaltung der Betriebsanlagen, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können. 4. Auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, sofern sie nicht an Werktagen vorgenommen werden können.

4.

5. Auf die Bewachung des Betriebes in den Fällen 1 Auch bei dem anzulegenden Verzeichnis über solche Beschäftigungen und bei der Schadloshaltung der Beschäftigten an anderen Sonntagen ist es verblieben.

[ocr errors]

In unsrer Branche wird wohl in der Hauptsache nur Nr. 2, in den Fabriken der Edelmetallindustrie auch Nr.3 in Frage kommen.

lischen Gemeinde für die Pfarrkirche in Oschersleben. Alles, bis ins Kleinste, ist Handarbeit. Reich übersät mit gefaßten Steinen ist die Kuppa mit den 12 Aposteln in Tula geziert. Auch der Knauf weist feinste Tula-Arbeit auf. Am Fuße befinden sich vier Tula-Reliefs, deren Zwischenräume kostbare Steinfassungen zeigen. Sie stellen dar die Muttergottes, die Heiligen Joseph, Liborius und Bonifatius. Sehr schön wirkt auch die Mosaikarbeit oberhalb des Fußes. Das Ganze, im streng romanischen Stile ausgeführt, macht dem Künstler, der als Lehrer an der Solinger Fachschule wirkt, alle Ehre. Ein großer Silberfund aus der Wikingerzeit. Das Historische Museum in Stockholm hat im verflossenen Jahr mit Silberfunden Glück gehabt. Nachdem bereits zwei beträchtliche Silberfunde geglückt waren, hat der Herbst noch einen ungewöhnlich bedeutenden Fund dieser Art gebracht. Er stammt aus Sigsarve in der Provinz Gothland. Der Grund des Reichtums der gothländischen Erde an alten Silberschätzen ist darin zu suchen, daß in der Wikingerzeit die Erde den Bewohnern des Landes als der sicherste Ort galt, wo sie ihren kostbarsten Besitz niederlegen konnten. Auf diese Weise erklärt es sich, daf oft auf einer kleinen Fläche eine ganze Anzahl von Funden gemacht werden kann. Der Fund von Sigsarve war niedergelegt in einem Bronzegefäß und wog im Ganzen 5,6 Kilogramm. Ungefähr die Hälfte des Gewichtes wird gebildet von Münzen. Am zahlreichsten unter ihnen sind die arabischen Münzen, von denen sich 727 vorgefunden haben; an englischen Münzen sind 288, an deutschen 217 und an byzantinischen 20 Stück gezählt worden. Dazu kommen noch 7 dänische, 4 böhmische, 1 irische und 1 schwedische Münze. Die englischen Münzen stammen zum Teil aus der Zeit des Königs Edgar und Eduard des Bekenners (959-978) und reichen gegen das Jahr 1000 hinab. Die böhmische Münze ist für die im Jahre 1006 verstorbene Königin Emma geprägt worden. Die andere Hälfte des Fundes wird durch Schmuckstücke von allerlei Art und Bruchstücken von solchen gebildet. An der Spitze zu nennen ist eine Gruppe von acht Ringspangen, die von kleinstem Maßstabe bis zu bedeutender Größe reichen. Das bedeutendste Stück dieser Gruppe wiegt 447 Gramm. Der Armschmuck besteht aus einem massiven Armbande und vier Spiralarmringen. Ein eigentümliches Stück ist die barbarische Kopie einer Münze, die von einem Kreise konzentrisch gedrehter Silberfäden einEine Anzahl anderer Bruchstücke scheint zum gefaßt ist. Schmucke der Kleidung oder zum Toilettengebrauch verwandt worden zu sein. Darunter befindet sich ein besonders merkwürdiges Stück: ein Ring, an dem mit einem Tierkopf drei Ketten befestigt sind. Allem Anscheine nach sind an diesen Ketten allerlei Gegenstände zur Körperpflege aufgehängt worden, dieser Fund gestattet daher einen Blick in den Kulturzustand

Amsterdamer Diamant-Marktbericht. Gothlands zur Wikingerzeit, der mehr Aufschluß gewährt als

Von unserem Amsterdamer Spezial-Berichterstatter.

Amsterdam, den 27. Februar 1919. Der Mangel an Rohware ist so groß, daß die Nachfrage beim Londoner Syndikat ungeheuer sein muß. Ungeachtet der erhöhten Preise wird alles sofort abgenommen, auf kleine Rohware und Melees wird wieder 10-30 sh Gewinn gezahlt. Der Amsterdamer Markt in geschliffener Ware war in den letzten Wochen so belebt, wie man sich dessen kaum jemals erinnern kann. Durch Amerikaner und viele andere Kaufleute wurde fast alles gegen sehr hohe Preise gekauft. Nicht nur einige, nein alle Artikel wurden verlangt und zu noch nie dagewesenen Preisen gekauft. Die Vorräte der Amsterdamer Schleifereien in geschliffener Ware sind vollständig geräumt, und die Käufer haben es sehr schwer, Ware zu bekommen. Die Schleifereien sind alle vollständig besetzt, und wenn zu Anfang dieses Jahres die Zahl der Arbeitslosen noch 4500 war, so ist dieselbe jetzt auf 1500 zurückgegangen. In der vorigen Woche sind alle Arbeitslöhne wieder um 7% % erhöht worden. Die große Frage ist nur, ob wir genügend Rohware bekommen.

Kunstgewerbliches

2

Ein sehenswertes Schmuckstück, ein Erzeugnis moderner, kirchlicher Goldschmiedekunst ist ein Speisekelch (Ciborium), verfertigt von Prof. Wolff-Solingen und gestiftet von der katho

viele literarische Erzeugnisse.

Zur Geschichte des norddeutschen Bauernschmuckes. Die gesonderte Stellung, die im Rahmen des Volksschmuckes der norddeutsche Bauernschmuck seit jeher eingenommen hat, wird in der vom Deutschen Bund, Heimatschutz“ herausgegebenen Zeitschrift auf Grund interessanter, historischer Belege charakterisiert. Der Bund hat es sich bekanntlich zur Aufgabe gemacht, die Reste der echten, deutschen Volkskunst in Tracht und Schmuck nach Möglichkeit zu erhalten, und macht daher mit Recht auf den Wert der stilechten Bauernschmucksachen in Norddeutschland, ganz besonders in Ostfriesland, aufmerksam. Nach alter Sitte verblieb der Brautschmuck oft als Gemeindeeigentum in der Kirche, um nur zur Hochzeit verliehen zu werden, und hierauf beruhte die ausgedehnte Schmuckindustrie in den kleinen Städten, vielfach sogar in den Dörfern. Dies trat in Süddeutschland weniger, sehr stark aber in Norddeutschland in Erscheinung. In Ostfriesland gab es fast in jedem Dorf einen Meister, der seine besondere Eigenart hatte, und darum findet man in keiner anderen Gegend Deutschlands so zahlreiche örtliche Abwandlungen des Schmuckes. Fast jede Marsch hat nicht nur ihren besonderen Trachten- und Wohntypus, sondern auch ihren charakteristischen Schmuck. Während in Süddeutschland die Frau aus dem Volk den Schmuck hauptsächlich auf dem Mieder befestigt, verbindet sich in Friesland der eigentliche Volksschmuck mit der Haaraufkämmung, bei den Männern ist der Schmuck in Verbindung mit der Tracht

« PreviousContinue »