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Unser

Fritz von Miller t.

[nser berühmter Altmeister der Goldschmiedekunst, Professor Fritz von Miller ist nicht mehr! Ein schweres Herz- und Nierenleiden hat den Zweiundachtzigjährigen dahingerafft.

Mit ihm ging ein bahnbrechender Kunsthandwerker von uns, dessen volle Bedeutung Professor Groß erkannte, indem er Fritz von Miller als den Wiedererwecker deutscher Goldschmiedekunst des neunzehnten Jahrhunderts bezeichnete.

Der Dahingeschiedene ist ein Sohn des bekannten Erzgießers Ferdinand von Miller, von dem er sich frühzeitig technische Fähigkeiten aneignete. Mit Stiglmayer gof er z. B. die für Frankfurt bestimmte Goethe-Statue und manche andere künstlerische Arbeit. Seine künstlerische Ausbildung erhielt er zunächst als Bildhauer auf der Gewerbeschule in Berlin und auf der Akademie der bildenden Künste in München. Bald erweckten die Metalltechniken und die Arbeit in Edelmetall in ihm das regste Interesse. In ersten Pariser und Londoner Werkstätten vervollkommnete er sich technisch. Reisen nach Italien und längerer Aufenthalt in Rom, Florenz und Neapel vertieften ihn künstlerisch.

Sein erstes Wirken fiel in die Zeit der Anfänge des Münchener Kunstgewerbes und in die Periode der neuen Stilbestrebungen unter Max II. Den darauf folgenden stilistischen Bewegungen war er im Verein mit Gedon, Seitz und Seidl ein starker Träger. Seinen kunstgewerblichen und künstlerischen Schöpfungen verdankt München einen großen Teil seines kunstgewerblichen Rufes weit hinaus über die heimatlichen Grenzen. Durch König Ludwig II. wurde Miller im Jahre 1866 auf die Professur an der Münchener Kunstgewerbeschule berufen, die er zweiundvierzig Jahre lang innehatte. Viele ehrende Auszeichnungen wurden dem Meister zu teil.

Von allen in- und ausländischen Ehren hat er am meisten die folgenden geschätzt: die Ernennung zum Dr. h. c. der Münchener Technischen Hochschule und die Ehrenmitgliedschaft des Vereins der Juweliere, Gold- und Silberschmiede und des Bayerischen Kunstgewerbevereins.

Nicht als übliche Phrase sei auf die persönliche Bescheidenheit des Verstorbenen verwiesen; wer ihn persönlich gekannt hat, weiß, daß sie ein Charakterzug von ihm gewesen ist, er fühlte sich lediglich als Kunsthandwerker. Die Hervorkehrung von Künstlertum war ihm völlig fremd. Auch sein gastliches Haus war eine Stätte behaglich - bürgerlicher Wärme ohne jede Aufbauschung.

Es gab vielleicht eine Zeit, die seinem Wirken kälter gegenüberstand - obwohl die einzigartige meisterliche Geschicklichkeit auch damals nicht zu übersehen war die Zeit der Zweckformschöpfung. Diese wesentlich intellektuell schaffende Periode vermochte nur geringes Verständnis Arbeiten gegenüber aufzubringen, die, wie die seinigen, wesentlich der künstlerischen Phantasie entsprangen. Die Gestaltung von Gebrauchsgegenständen war damals wichtiger als ein romantisches Zierstück. Heute wissen wir, daß Fritz von Miller für seine Zeit in Deutschland das war, was René Lalique für Frankreich bedeutet. Technische Schwierigkeiten gab es nicht für ihn, so wurde es ihm leicht, seine reichen Schmuckphantasien in Metall zu bannen. Er war ein Meister der Edelschmiedekunst im Sinne der großen Augsburger und Nürnberger Schulen, ein Wenzel Jamnitzer des neunzehnten Jahrhunderts.

Unerschöpflicher Gedankenreichtum, vereint mit technischer Mannigfaltigkeit er war wie die Alten Goldschmied, Ziseleur, Emailleur, Graveur, Gießer usw. in einer Person zeichnete seine Werke aus. En Horn, ein kostbarer Stein, ein eigenartiges Stück Bergkristall erregte ihn und löste in ihm prunkhaften Ideengehalt aus. Seine prächtigen Tafelaufsätze, die „Diana" auf weißem Hirsch über Malachit reitend, das „Meerweibchen", der Jonasfisch", das „Schiff" auf dem Bergkristallblock, der, Vogeltrinkbecher", der „Champagnertrinkbecher" mit der Hubertuslegende und sein großer Zieraufsatz „Die wunderung fanden. Sage" sind Stücke, die auf jeder Ausstellung Be

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Das Wichtigste seines Lebenswerkes sind jedoch die Wirkungen, die alle diese Meisterwerke schon in der Zeit des Entstehens ausstrahlten. Miller hat seine hohe Kunsthandfertigkeit in eine Zeit oft unglaublichen Kitsches mutvoll hineingestellt.

Er war es, der in Deutschland die altmeisterlichen Techniken wieder ausgrub und selbst beherrschte. Er fand den Geist der Alten wieder und war von ihm begnadet. Was heute unsere Modernsten anstreben, das übte Miller ein Leben lang! In der Tat: Er ist der Wiedererwecker der deutschen Goldschmiedekunst des 19. Jahrhunderts.

Nicht weniger bedeutsam war der erstaunliche Erfolg seiner Lehrtätigkeit an der Münchner Kunstgewerbeschule. Über vierzig seiner Schüler sind heute selbst als Lehrer tätig! Darunter Karl Groß in Dresden, Wilhelm Posl in New-York, Schönauer in Hamburg, Ernst Regel in Köln, Karl Rothmüller, F. Schmidt und Ottmar Kees in München, Wilm in Berlin und viele andere. Von den Gefallenen sei nur einer, Pöhlmann, genannt. Es gibt nur wenige von unseren namhaften Goldschmieden, die nicht aus seiner Werkstätte hervorgegangen sind. Auch hier, im Werkstattunterricht, war F. von Miller so modern wie die Modernen. Während an anderen Schulen noch fest entworfen" wurde, wurde bei ihm gearbeitet. Das Beispiel in der Arbeit selbst war das Geheimnis seines fast beispiellosen Lehrerfolgs. Sein „Atelier" im nördlichen Seitenbau der Münchner Schule war eine Meisterwerkstatt. In seiner ruhigen Art verstand es der Altmeister seine Gesellenschüler vielseitig anzuregen. Niemals stand er der wichtigen Anregung der Schüler untereinander im Weg. Die besten von ihnen ließ er an seinem eigenen werdenden Werk mitarbeiten oder stellte sie vielfach bei sich selbst in Lohn und Arbeit.

Gewiß, eine Periode wachsenden Wohlstandes, höfischen und bürgerlichen Mäzenatentums begünstigte sein Lebenswerk, allein das Erbe, das wir von ihm (schon zu Lebzeiten Fritz v. Millers) in verschiedenen Richtungen angetreten haben, ist so reich, daß es sich immer selbst erneut. Es wuchs aus zwei Faktoren: aus Arbeitsfreude und künstlerischem Schöpferwillen. Segmiller.

Ein neues Geseß über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln.

Dem

em Reichstag ist vom Reichswirtschaftsminister der Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln zugegangen, dem folgendes zu entnehmen ist: Geschäfte über ausländische Zahlungsmittel dürfen nur mit oder durch Vermittelung der Reichsbank oder Depositengeschäftsberechtigter, im Handesregister eingetragener und zu einer Fondbörse (wo solche im Ortsbereich vorhanden) zugelassener und sie regelmäßig besuchender Banken abgeschlossen werden. Als Zahlungsmittel gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen, auch Auszahlungen, Anweisungen, Schecks und Wechsel. Als Geschäft über ausländische Zahlungsmittel gilt es auch, wenn bei Inlandsgeschäften die Leistung oder Gegenleistung in ausländischen Zahlungsmitteln geschieht. Die oben näher bezeichneten Banken dürfen Geschäfte über ausländische Zahlungsmittel nur abschließen, wenn sie sich über die Person des Vertragstellers vergewissert haben. Nach Abschluß des Geschäfts haben sie dem für den anderen Vertragsteil zuständigen Finanzamt einen Beleg über den Geschäftsabschluß mit Namen, Stand, Wohnort, Wohnung, Finanzamt des anderen Vertragsteils und Gegenstand des Geschäfts zu übersenden. Diese Belege sind vom Auftraggeber bei oder vor Geschäftsabschluß in zwei Stücken einzureichen. Vorstehende Bestimmungen finden ab 1. April auch auf im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragene Personen und Personenvereinigungen Anwendung, soweit ihnen nicht auf Antrag die zuständige Handelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß ihr Gewerbebetrieb Geschäfte über ausländische Zahlungsmittel regelmäßig mit sich bringt. Die Bescheinigungen werden wieder eingezogen oder kraftlos erklärt, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Beschwerde ist zulässig. Geschäfte, die entgegen diesen Vorschriften abgeschlossen werden, sind nichtig, außerdem treten Geldstrafen bis zu 100000 Mk. ein, im Wiederholungsfalle kann auch auf Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten erkannt werden. Daneben sind vom Täter oder Teilnehmer der strafbaren Handlung die ausländischen Zahlungsmittel oder deren Wert nach dem Kurs des Abschlußtages des verbotenen Geschäftes einzuziehen. Wissentlich falsche Angaben in den erwähnten Belegen werden mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. bestraft. Dem Gesetz zuwiderhandelnden Banken kann außer der Bestrafung der Abschluß und die Vermittelung von Geschäften mit ausländischen Zahlungsmitteln untersagt werden. Auch die offene oder versteckte Aufforderung zu Geschäften über ausländische Zahlungsmittel in öffentlichen Ankündigungen oder Mitteilungen an einen größeren Kreis von Personen wird mit Geldstrafe bis zu 100000 Mk. geahndet. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz werden vom Reichswirtschaftsminister erlassen.

Die Umsatzsteuer-Novelle.

bwohl die Reichstagsverhandlungen über das neue Umsatzsteuer-Gesetz erst im Laufe des Januar zu Ende geführt werden können, ist es für den Gewerbetreibenden bereits heute nötig, sich auf die Neuordnung einzustellen, da der Reichstagsausschuß beschlossen hat, der Erhöhung der Umsatzsteuer (auf 2 oder 21⁄2 Proz.) rückwirkende Kraft vom 1. Januar an zu geben. Wenn es dabei bleibt, so werden jawohl noch Übergangsbestimmungen getroffen werden, aber es wird dennoch gut sein, sich wesentliche Änderungen des Entwurfs, soweit ihre endgültige Annahme zweifelhaft erscheint, schon jetzt klar zu machen. Sie beziehen sich besonders auf die Umsätze aus und nach dem Auslande. Seither war bekanntlich nicht nur die Einfuhr selbst, sondern auch der erste Umsatz einfach steuerpflichtiger Gegenstände im Inlande außerhalb des Kleinhandels umsatzsteuerfrei. Künftig ist dies letztere im allgemeinen nicht mehr der Fall, also auch der erste Inlandsumsatz im Großhandel wird steuerpflichtig. Ausgenommen werden nur einige begünstigte Gegenstände (Lebens- und Futtermittel, gewisse Rohstoffe und halbfertige Erzeugnisse).

Bei der Ausfuhr waren bisher einfach umsatzsteuerpflichtige Waren von der 11, prozentigen Steuer, kleinhandelsluxussteuerpflichtige Waren von der 15 prozentigen Steuer befreit; herstellersteuerpflichtige Waren erfuhren eine Absetzung der Her

stellersteuer beim direkt ausführenden Erzeuger, während bei der Ausfuhr aus zweiter Hand, also durch den Händler oder Privatmann, dieser einen Vergütungsanspruch in Höhe der an seinen Lieferer gezahlten Hersteller luxussteuer hatte. Nunmehr soll auch die Ausfuhr durch den Hersteller der Waren steuerpflichtig werden. Steuerfrei bleiben nur diejenigen Waren, die der ausführende Unternehmer erworben hat und ohne vorherige Be- oder Verarbeitung ausführt. Eine Vergütung tritt nur bei luxussteuerpflichtigen Gegenständen ein, wenn der Nachweis erbracht wird, daß sie, wie erworben, unverändert ins Ausland geliefert worden sind.

Eine weitere Änderung betrifft den Zahlungsmodus der Umsatzsteuer. Die bisherige Bestimmung lautete dahin, daß die Steuer innerhalb zweier Wochen nach der Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten war. Für die erhöhte Umsatzsteuer war auf Antrag die Zahlung in gleichen Halb- oder Vierteljahresteilen gestattet. In Zukunft tritt eine Änderung des einschlägigen § 37 dahin ein, daß unbeschadet der Entrichtung der Steuer innerhalb zweier Wochen nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres eine Vorauszahlung zu leisten hat. Ist der Steuerabschnitt länger als ein Vierteljahr, so erfolgt die Vorauszahlung nach Maßgabe einer vom Steuerpflichtigen abzugebenden Voranmeldung der Umsätze des letzten Vierteljahres. Ist der Steuerabschnitt ein Kalendervierteljahr, oder ein kürzerer Zeitabschnitt, so erfolgt die Vorauszahlung nach Maßgabe der Steuererklärung, falls die Steuer nicht innerhalb des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats fällig geworden ist. Wird keine Voranmeldung oder Steuerklärung abgegeben, so wird die Vorauszahlung auf ein Viertel der für das vorausgegangene Kalenderjahr veranlagten Steuer festgesetzt oder, wenn eine solche Steuer nicht veranlagt ist, geschätzt. Übersteigt die am Schlusse des Steuerabschnittes vorgenommene Veranlagung den Gesamtbetrag der Vorauszahlungen um mehr als 20 Proz., so erhöht sich die Steuer um 10 Proz. des überschießenden Betrages. Die Steuerpflichtigen haben daher alle Ursache, die Voranmeldungen richtig zu bewirken.

Die Gesetzentwürfe über Devisenerfassung und Ausfuhrabgaben.

Über

[ber die auf Verlangen der Reparationskommission dem Reichsrat vorgelegten Gesetzentwürfe zur Erfassung von Ausfuhrdevisen herrschen in Ausfuhrkreisen noch Unklarheiten. Es wird daher darauf hingewiesen, daß sich an der bisherigen praktischen Handhabung der Devisenbeschaffung (durch Fakturierung in Auslandwährung) und der Devisenerfassung (durch Devisenablieferung und Ablieferungskontrolle) nichts ändert. Die von den Ausschüssen der Außenhandelsstellen gefaßten Beschlüsse behalten nach wie vor ihre Gültigkeit, sollen aber auf gesetzliche Grundlage gestellt werden. Der betreffende Gesetzentwurf, der die Form eines Rahmengesetzes hat, sieht vor, daß die Bewilligung zur Ausfuhr von Waren nur unter der Bedingung erteilt wird, daß der Ausfuhrwert in Auslandswährung dem Reich zur Verfügung gestellt wird. Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung wird jedoch ermächtigt, Ausnahmen zuzulassen und die nötigen Ausführungsbestimmungen zu geben. Das wird voraussichtlich in der Weise geschehen, daß die Beschlüsse der einzelnen Außenhandelsstellen, die von den Ausschüssen über die Fakturierung in Auslandswährung, die Devisenbeschaffung und Devisenablieferung gefaßt worden sind, im Reichsanzeiger ver

öffentlicht werden.

Der zweite Gesetzentwurf enthält die Ermächtigung für die Reichsregierung, anzuordnen, daß zur Erfüllung der Ultimatumsverpflichtungen bei der Ausfuhr von Waren nach hochvalutarischen Ländern 25 v. H. des Ausfuhrwertes als Abgabe gegen Erstattung des Gegenwertes vom Exporteur erhoben werden. Diese Erhebung der 25prozentigen Ausfuhrabgaben tritt aber noch nicht in Kraft. Die Entente hat sich jedoch vorbehalten, die Inkraftsetzung dieses Gesetzes zu verlangen, wenn nicht genügend Devisen zur Bezahlung der im Londoner Ultimatum festgesetzten und bisher lediglich als Zahlungsindex geltenden 25prozentigen Reparationsabgabe beschafft und ab

geliefert werden. Die Regierung hofft indessen, daß die erforderlichen Devisen sich auch ohne Zwangsmaßnahmen werden beschaffen lassen.

Nicht zu verwechseln mit diesen beiden Gesetzentwürfen ist ein dritter, der gleichfalls dem Reichsrat zugegangen ist und die Erhebung der sogenannten sozialen Ausfuhrabgabe betrifft. Dieser Gesetzentwurf bezweckt die grundsätzliche Regelung dieser Abgabe, die bis 10 v. H. beträgt, und soll die Möglichkeit schaffen, auch bei nicht unter Ausfuhrkontrolle stehenden Waren eine Ausfuhrabgabe zu erheben. Nach Artikel I der Bekanntmachung vom 27. Juli 1920, betreffend Ausfuhrabgabe und Grundsätze zur Anwendung der in ihr enthaltenen Vorschriften („Reichsanzeiger" vom 28. Juli 1920), können Ausfuhrabgaben nur erhoben werden, wenn die betreffenden Waren ausfuhrbewilligungspflichtig sind. Das war ein unbilliger Zustand, denn es blieben Waren, die eine Abgabe tragen konnten, bisher nur deshalb abgabefrei, weil sie

für die Erzeugnisse dieses Dresdener Hauses, sowie auch für andere Dresdener kunstgewerbliche Unternehmungen, das lebhafteste Interesse, so daß ein erheblicher Teil der Aufträge mangels Lieferungsmöglichkeit abgelehnt werden mußte. Allein ein einziges ägyptisches Haus bestellte 45 Kisten feinster Mokkatassen. Die Firma Robra in Dresden hat soeben in Nordamerika ein eigenes Musterlager, in Paris, Newyork, Konstantinopel und Athen Zweigbüros mit Musterlagern errichtet. Diese Tatkraft der sächsischen Kunstgewerbler verdient allgemeine Anerkennung. Fr. v. Hf.

aus technischen Gründen ausfuhrfrei waren. Um auch diese Dde

ausfuhrfreien Waren zu einer tragfähigen Abgabe heranziehen zu können, bedarf es einer gesetzlichen Regelung, die durch den Gesetzentwurf erreicht werden soll. Für die Höhe der Abgabe ist der Tarif maßgebend, der in der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1921 („Reichsanzeiger" Nr. 254 vom 29. Oktober 1921) bereits veröffentlicht worden ist.

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zu

nter der Führung der von Professor K. Groß geleiteten Kunstgewerbe im jetzt zu Ende gehenden Jahre einen Aufschwung genommen, den man nach dem allgemeinen wirtschaftlichen Niedergange nach dem Weltkriege nicht für möglich gehalten hat. Die sächsichen Kunsthandwerker und Kunstgewerbler sind zu einer festen Organisation, dem Wirtschaftsbund Sächsischer Kunsthandwerker, die jetzt eine Gruppe des Wirtschaftsbundes Deutscher Kunsthandwerker bildet, sammengeschlossen und dieser Bund erachtet die Vertretung des Kunstgewerbes auf den deutschen Messen in Leipzig, Frankfurt und Breslau als seine vornehmste Aufgabe. Es wird u. a. angestrebt, in Leipzig geeignete Ausstellungsräume zur Verfügung zu halten, um den Interessenten aus dem Auslande ein einheitliches Bild des sächsischen Kunstgewerbes vorführen zu können. Angestrebt wird, im Anschluß an das Grassimuseum in Leipzig dem Kunstgewerbe und der Kunstindustrie neue Meßräume zu schaffen. Die Förderung der Messeausstellungen des sächsischen Kunstgewerbes bildet ein besonderes Arbeitsfeld der Sächsischen Landesstelle für Kunstgewerbe. Bereits auf der diesjährigen Leipziger Herbstmesse konnte man die Beobachtung machen, daß die dort zusammenflutenden Interessen des Auslandes sich nicht nur auf die Erzeugnisse der deutschen Technik, sondern insbesondere auch auf die Erzeugnisse des deutschen Kunstgewerbes, das infolge seiner Aufwärtsentwicklung die Blicke weiter Kreise auf sich zieht, richteten. Besondere Aufmerksamkeit verdient ihrer zum Teil wirklich künstlerischen Leistungen wegen die Feinkeramik. Die großen Dresdener kunstgewerblichen Werkstätten haben neben anderen eine wahre Blütenlese schöner Entwürfe antiker und moderner Art auf Luxus- und Gebrauchsporzellan gebracht. Wenn auch Dresden schon seit altersher eine Pflegstätte der Porzellanmalerei ist und Hervorragendes auf diesem Gebiete aus Dresden seinen Weg in die Welt fand, so ist es doch einigen Künstlern gelungen, ihrer persönlichen Eigenart in fein durchgeführten Malereien Ausdruck zu geben. In letzter Zeit sind die bekannten Dresdener kunstgewerblichen und keramischen Werkstätten Max Robra vom Auslande außerordentlich in Anspruch genommen worden. — Ägyptische, belgische, nord- und südamerikanische Häuser zeigten

Von der persönlichen Bildung
im Goldschmiedegewerbe.
Von Ignaz G. Henger.

er Amerikanismus, die Ellenbogenkultur unserer Zeit, in der alles nur materiellen Zielen nachläuft, hat nicht nur das moralische, sondern auch das ästhetische Empfinden unseres Volkes zugrunde gerichtet, was wir nicht zuletzt auch in der Goldschmiederei zu beklagen haben.

Die versöhnende Kraft der Schönheit, gepaart mit dem Metallreiz des Schmuckes im allgemeinen, ist dem heutigen Goldschmiedegewerbe nahezu verloren gegangen. Wie der Schmuck historisch und seiner Verwendung nach des Menschen treuer Begleiter ist, so ist er heute nur mehr Kennzeichen kapitalistischer Verkehrswirtschaft, das von der einstigen hohen Stufe des Goldschmiedekunsthandwerkes wenig, bitter wenig an sich hat..

Dies alles fällt zum großen Teil auf die vernachlässigte Bildung der Goldschmiede selbst zurück. Aus der Zeit vor dem Kriege, die alle Welt mit Kunst beglücken wollte, scheint es, sind nur wenige Samenkörnchen erhalten und zum Gedeihen gebracht worden. Der Nachwuchs im Goldschmiedegewerbe im allgemeinen erreicht kaum das Mittelmaß von früher, weil es an der nötigen künstlerischen Erziehung und Ausbildung fehlt. Freilich, eine Zeit, in der Sklavenreifen ,,höchste Mode" sind, braucht keine Gestaltungskraft, nicht einmal manuelle Geschicklichkeit, um einen progigen Massenartikel schaffen zu können.

Befruchtend auf die Erziehung des Nachwuchses kann hier die Ausgestaltung unseres gewerblich - künstlerischen Schulwesens, sowie die freien Meister- und Gehilfenkurse wirken. Die natürlich gute Geschmacksanlage ist weiter verbreitet, als es vielfach angenommen wird, und das schmuckkaufende Publikum wird nur durch die suggestive Kraft der fabriksmäßigen Massenprodukte, nicht zu verwechseln mit Kunstindustrie, geradezu vergewaltigt. Gerade jetzt, wo nur Kaufkräftige sich Schmuck kaufen können, ist es geboten, diesen mit einem Kunstwollen zu individualisieren, nicht aber nur seines Metallreizes wegen auch einem Buschneger begehrlich

erscheinen zu lassen!

Hoffen wir, daß in absehbarer Zeit unsere Goldschmiedegewerbler den Reichtum an vergangener Erfindung und die altererbten Materialkenntnisse wieder auffrischen und darangehen, die Entwertung der jetzigen Massenerzeugnisse wieder gut zu machen. Das Problem des Schmuckes muß von der mehr künstlerischen Seite erfaßt werden und nicht nach Art der Millionenschieber nur als umgemodeltes Geld betrachtet werden. Solches bedeutet nicht Aufschwung in der Goldschmiedekunst, sondern deren Untergang.

Nachwort der Schriftleitung: Die temperamentvollen Ausführungen eines Fachgenossen treffen zweifellos in einem gewissen Maße das Richtige. Unsere Zeit ist tatsächlich geneigt, den Wert der Dinge allzusehr im Material zu suchen. Auch läßt sich nicht leugnen, daß die künstlerische und technische Ausbildung unseres Nachwuchses durch den Krieg und seinen Folgeerscheinungen an Güte eingebüßt hat. Jedoch sind auch die vielen Bestrebungen, diesen Mißständen abzuhelfen, nicht ohne Erfolg geblieben. Es gibt auch heute noch genug ernstes Streben und künsterisches Gelingen in der Goldschmiedekunst. In diesem Zusammenhange weisen wir auch auf unser Preisausschreiben hin, das die vom Verfasser geforderten Bestrebungen tatkräftig unterstützen will.

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