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Das neue Geset geht anders zu Werke, wenn Arbeitnehmer in Frage kommen.

Danach wird von dem Gesamteinkommen, ohne Abzug, die Steuer festgesetzt und von dem Steuerbetrage werden dann abgezogen:

a) Für den Steuerpflichtigen selbst jährlich 240 Mk., oder monatlich 20 Mk., wöchentlich 4,80 Mk., täglich 0,80 Mk. b) Für die Ehefrau, die zum Haushalt gehört (nicht getrennt lebt), die gleichen Beträge.

c) Für jedes zur Haushaltung zählende minderjährige Kind, wenn es nicht über 17 Jahre zählt und eigenes Einkommen hat, 360 Mk. jährlich, oder 30 Mk. monatlich, 7,20 Mk. wöchentlich und 1,20 Mk. täglich.

d) Zur Abgeltung der gesamten Werbungskosten und der oben unter 1 bis 6 aufgeführten Abzüge einen Steuerbetrag von jährlich 540 Mk., oder monatlich 45 Mk., wöchentlich 10,80 Mk. und täglich 1,80 Mk. je nach dem Zeitraum der Beschäftigung.

Daß diese schematische Behandlung einer so wichtigen Frage zu geradezu lächerlichen Konsequenzen führen muß, liegt auf der Hand. Der Lehrling zieht zur Abgeltung der Werbungskosten und der weiteren oben unter 1-6 genannten Abzüge genau denselben Betrag ab, wie der Prokurist und Werkführer des Geschäftes!!

Betrachten wir die Auswirkungen dieser Vorschrift. Ein Goldschmiede-Gehilfe erhält im Jahr z. B. 20000 Mk. Lohn. Davon 10 v. H. Einkommensteuer 2000 Mk. Hiervon sind zu kürzen 480 Mk. für ihn und die Ehefrau. Wenn er zwei minderjährige Kinder hat, für diese 720 Mk. und 540 Mk. Abgeltung, zusammen 1740 Mk., so daß er 260 Mk. Steuern zu bezahlen hat.

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noch etwas herausbekommen müßte. Dasselbe gilt jetzt von unseren Dienstboten oder „Hausbeamten."

Da nun mit den 540 Mk. auch alle die früheren Abzüge unter 1-6 abgegolten sein sollen, so liegt weiter auf der Hand, daß der Abgeltungsbetrag, soweit Gehilfen oder auch höhere Betriebsbeamte in Frage kommen, durchaus unzulänglich ist. Der Steuerbetrag von 540 Mk., der abgezogen wird, entspricht, da es sich um 10 v. H. handelt, 5400 Mk. Abzug vom Einkommen. Wo nun die Abgeltung in Höhe dieses Betrages nicht ausreicht, und das kann leicht da eintreten, wo hohe Versicherungsprämien zu zahlen sind, hohe Beiträge zu Kassen in Frage kommen, ein besonders starker Kleideraufwand notwendig ist usw., da ist ein Ausweg gelassen.

Wenn nämlich dadurch von 5400 Mk. 450 Mk. überschritten werden, so kann beim Finanzamt ein Antrag auf Erhöhung des Abgeltungs-Steuerbetrages gestellt werden. Es muß dann aber der Nachweis im Einzelnen erbracht werden, so daß Rechnungen bzw. Quittungen über die einzelnen Ausgaben vorgelegt werden müssen.

Die neue Art der Berechnung führt zu seltsamen Erscheinungen: Ein Werkführer oder Kabinettmeister hat, nehmen wir an, 30000 Mk. Einkommen. Die Steuer mit 10 v. H. beträgt 3000 Mk. Er hat drei unmündige Kinder. Es gehen demnach ab 480 Mk. für ihn und die Ehefrau, 1080 Mk. (3×360) und 540 Mk. Abgeltung 2100 Mk., so daß ein Steuerbetrag von 900 Mk. bleibt. Ist er aber besonders „kinderlieb“ und hat sechs Kinder, so beträgt der Abzug 480 + 2160 Mk. + 540 Mk. 3180 Mk. Er ist also steuerfrei. Oder ein Goldschmiede-Gehilfe hat, wie wir oben schon ausführten, 20000 Mk. Einkommen 2000 Mk. Steuer. Er hat zwei Kinder. Der Abzug beträgt 480 + 720 + 540 Mk. 1740 Mk.,

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Das bevorstehende Interim des Arbeitsrechts.

Bekanntlich ist durch die Verordnung der Reichsregierung

vom 18. Februar 1921 (RGBI. S. 189) als Termin für die Beendigung der wirtschaftlichen Demobilmachung der 31. März 1922 festgelegt worden. Zugleich sollen gemäß § 3 dieser Verordnung die Anordnungen der Reichsministerien und der übrigen Demobilmachungsbehörden in diesem Bezuge zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft treten. In § 2 ist festgelegt, daß die Reichsregierung den Zeitpunkt bestimmt, zu welchem das Amt der Demobilmachungskommissare durch die Landeszentralbehörde aufzuheben ist. Vor Jahresfrist, als diese „Vorsehung" erschien, konnte man allerdings noch damit rechnen, daß bis zum Endtermin der wirtschaftlichen Demobilmachung (31. März 1922) die einzelnen Demobilmachungsverordnungen durch entsprechende Gesetze (Arbeitsrecht) abgelöst sein würden. Diese Erwartung hat sich indessen nicht erfüllt. Über eine endgültige Schlichtungsordnung, über den Entwurf eines Arbeitsnachweisgesetzes, über die Frage der Arbeitslosenversicherung, über ein durchgebildetes Arbeitszeitgesets (Achtstundentag und seine Durchbrechung) bestehen noch die erheblichsten Meinungsverschiedenheiten. Da der Reichsregierung wie dem Reichstag die Schwankungen der außenpolitischen Situation mehr Kopfzerbrechen machen und innerpolitische Neuheiten ersten Ranges immer wieder Zwischenstoff liefern, der ein geregeltes Unterdachbringen der sozialpolitischen Notwendigkeiten stets von neuem hinausschiebt, da also kaum anzunehmen ist, daß in den kommenden sechs Wochen alle diese Fragen einer einheitlichen, organischen, befriedigenden gesetzlichen Lösung entgegengeführt werden können, wird sich kaum eine Zeit des Zwischenrechts, ein Interim der völligen Ungeklärtheit der Rechtsverhältnisse vermeiden Jassen, es sei denn, daß, wie dies von Arbeitnehmerseite gefordert wird, die Regierung durch eine neue Verordnung

den Termin des Außerkrafttretens der Demobilmachungs-
verordnungen verlängerte. Als solche, die andernfalls ohne
Gesetzesersatz in Wegfall kämen, sind nachstehende anzuführen:
Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerb-
licher Arbeiter vom 23. November 1918 (RGBI. S. 1334
und Ergänzung vom 17. Dezember 1918, S. 1436).
Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der An-
gestellten während der wirtschaftlichen Demobilmachung
vom 18. März 1919 (RGBI. S. 315).
Verordnung über die Einstellung und Entlassung von
Arbeitern und Angestellten während der Zeit der
wirtschaftlichen Demobilmachung vom 12. Februar 1920
(RGBI. S. 213).

Anordnung über Arbeitsnachweise vom 9. Dezember 1918
und Verordnung über Meldepflicht vom 17. Februar 1919
(RGBI. S. 201).

Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 26. Januar 1920 einschließlich der produktiven Erwerbslosenfürsorge (§ 15), ursprünglich geregelt am 13. November 1918 (S. 1305). Nachträge vom 6. Mai 1920 (RGBl. S. 871), vom 11. August 1920 (RGBI. S. 1574) und vom 1. November 1921 (RGBl. S. 1335).

Verordnung über die Freim a chung von Arbeitsstellen während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 25. April 1920 (RGBI. S. 707), eingeschränkt durch die Verordnung vom 5. März 1921 (RGBI. S. 222).

Verordnung vom 8. November 1920 über Betriebsabbrüche und stillegungen (RGBI. S. 1901).

In Kraft blieben dagegen, da es sich zwar ebenfalls um Verordnungen der Nachkriegszeit handelt, jedoch um solche, welchen ausdrücklich Gesetzeskraft gegeben ist:

Verordnung vom 23. Dezember 1918 (RGBl. S. 1456) über Tarifverträge und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten. (Diese Verordnung hat gemäß § 32 Gesetzeskraft.) Verordnung betr. eine vorläufige Landarbeitsordnung vom 24. Januar 1919 (RGBI. S. 111). (Nach § 19 hat diese Verordnung bis zum Erlaß einer endgültigen Landarbeitsordnung Gesetzeskraft.)

Verordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken vom 5. Februar 1919 (RGBI. S. 176). Verordnung über die Errichtung von Arbeitskammern im Bergbau vom 8. Februar 1919 (RGBI. S. 202). (Gemäß § 47 hat diese Verordnung Gesetzeskraft.)

Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien vom 23. November 1918 (RGBl. S. 1329). (Diese Verordnung hat Gesetzeskraft.)

Verordnung über die Entlohnung und Errichtung von Fachausschüssen im Bäcker- und Konditorgewerbe vom 2. Dezember 1918. (Die Verordnung hat Gesetzeskraft.)

Die Verordnung vom 23. Dezember 1918 über Tarifverträge und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten, Teil I und

Teil III, bleibt also in Kraft. Teil II ist durch das Betriebsrätegesetz abgelöst. Aus § 2 dieser Verordnung ergibt sich das Recht des Reichsarbeitsministers zur Allgemein verbindlicherklärung eines bereits für die Vertragsparteien rechtsgültigen Tarifvertrages. Das Recht zur Verbindlicherklärung eines von einer Partei nicht angenommenen Tarifvertrages ergibt sich jedoch für den Reichsarbeitsminister und die Demobilmachungskommissare aus den §§ 24 bis 28 der Verordnung vom 12. Februar 1920, ebenso das Recht, eine Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Schlichtungsausschuß zurückzuverweisen.

Also die Verordnung vom 23. Dezember 1918 über Tarifverträge und Schlichtungsausschüsse bliebe bis zur gesetzlichen Regelung dieser Materien bestehen, die Verordnung vom 12. Februar 1920, welche Ergänzungsbestimmungen hierzu enthält, würde in Wegfall kommen.

Im wohlverstandenen Interesse sowohl der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer läge es, wenn eine wirkliche Gesetzesregelung alsbald erfolgen würde, denn Rechtsunsicherheit ist niemandem dienlich.

Was beim Empfange und beim Versenden von Paketen zu beachten ist. Von Dr. jur. Roeder, Berlin-Schöneberg.

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Es ist heutzutage kein Vergnügen, Postpakete zu empfangen

und zu versenden, denn hierüber gibt es einschneidende neue Postvorschriften, die von den Interessenten streng beachtet werden müssen, sonst gehen sie ihrer Rechte verlustig.

Ein drastisches Beispiel hierfür bietet Artikel 10 Ziffer 4,8 des neuen Gesetzes über den Weltpost-Vereinsvertrag vom 23. November 1921 (Reichsgesetzblatt 1377 ff). Diese Bestimmungen legen nämlich dem Empfänger von Paketen, die aus dem Auslande kommen, gewissermaßen die sofortige Prüfungspflicht von Wert- und Einschreibesendungen auf. Unterläßt der Empfänger die sofortige Prüfung, so geht er seiner Reklamations echte verloren; er erhält also, wenn er nach dem Empfang des Paketes einen etwaigen Schadenersatzanspruch gegen die Postverwaltung geltend machen will, einen abschlägigen Bescheid, und kein deutsches Gericht wird sich bereit finden, dem Geschädigten den geltend gemachten Schaden, auch wenn es noch so berechtigt ist, zuzusprechen. Wer also ein Wertpaket oder eine Einschreibesendung aus dem Auslande erhält, der prüfe sofort, und zwar in Gegenwart des Briefträgers, den Inhalt. Bekanntlich gilt die Bestätigung der Post über ein während des Transportes eingetretenes Manko auch für die Versicherungsgesellschaft als Beweis für die Ersatzpflicht. Es ist also unbedingt nötig, derartige Vorfälle, nachdem man als Zeugen den Briefträger hat, noch protokollarisch durch die Post festlegen zu lassen. Dann möchte ich darauf hinweisen, daß die neuere Rechtssprechung und auch die Rechtslehre (vgl. den Aufsatz von Universitäts-Professor Geheimrat Dr. Oertmann in der „Verkehrsrechtlichen Rundschau" 1922, 210) entschieden auf dem Standpunkt steht, daß für den Absender von Waren keine Verpflichtung besteht, die bestellte Ware unter Wertangabe zu versenden. Zahlreiche Handelskammern stehen gleichfalls auf diesem Standpunkt (vgl. Verkehrsrechtliche Rund

Eir

schau 1922, 178, 220). Wer sich also vor Schaden schützen will, der beauftrage daher sogleich seinen Lieferanten bei der Bestellung, die Ware unter Wertangabe zur Versendung zu bringen. Tut dieser das nicht, so trägt er den Schaden, und der Besteller kann ihn noch obendrein für den entgangenen Gewinn verantwortlich machen.

Übrigens denkt auch die Postverwaltung nicht daran, ihre Ersatzpflicht für gewöhnliche Pakete die bekanntlich für das Pfund ganze zehn Mark beträgt trotz der großen Entwertung unseres Geldes in nächster Zeit zu erhöhen. Es heißt hierüber nämlich in einem Schreiben des Postministers an die Harburger Handelskammer: „Bei der Prüfung der Frage, ob für verloren gegangene Pakete der Entschädigungssatz abermals zu erhöhen sein wird, ist zu berücksichtigen, daß diese Frage nicht lediglich aus dem Gesichtspunkte der Erhöhung der Postgebühren allgemein entschieden werden kann. Die Aufwendungen für die Beförderung der Pakete nach und von den Bahnhöfen und in die Wohnungen der Empfänger steigen derart, daß es zweifelhaft ist, ob die neuen Gebührenerhöhungen annähernd ausreichen werden, die Fehlbeträge aus dem Paketdienst zu beseitigen. Es ist auch in Betracht zu ziehen, daß es jedem Auflieferer freisteht, das Paket unter Wertangabe zu versenden und sich einen Ersatzbetrag bis zu 500 Mk. zu sichern, ohne daß er die Sendung zu versiegeln braucht. Unter diesen Umständen bin ich leider nicht in der Lage, eine neue Gesetzvorlage betr. nochmaliger Erhöhung des Entschädigungssatzes in Aussicht zu stellen."

Die Gefahr des Postraubes besteht nach wie vor. Man scheue also die Ausgabe für die Versicherungsgebühren nicht. Postabholer tuen gut, die Prüfung von Wertpaketen oder Einschreibesendungen, die aus dem Auslande kommen, ehe sie ins Büro gebracht werden, sogleich am Postschalter vorzunehmen.

Trübung von Diamanten durch Hißeeinwirkung.

ine wertvolle, einwandfreie Bestätigung der Tatsache, daß manche Brillanten eine Trübung erfahren, wenn sie großer Hitze ausgesetzt werden, hat sich Ende 1921 aus einem gerichtlichen Verfahren ergeben. Einem Goldschmied war von einem Kunden ein Brillantring zur Vornahme einer Abänderung übergeben worden. Bei Ausführung dieser Arbeiten wurde der Ring ins Feuer genommen. Nach Rückempfang bemerkte der Kunde, daß der Stein nicht mehr seinen früheren Glanz besaß, sondern trüb war. Er bestritt, daß der Stein der gleiche war, welchen er mit dem Ring in Arbeit gegeben hatte, ausgehend von der weit verbreiteten Annahme, daß ein Brillant selbst durch große Hitze nichts von seinem Glanz verlieren könne. Die genaue Untersuchung ergab auf der Tafel des Steins schmierige, ölähnliche Gebilde und ebenso ein kreisförmiges mit einem farblosen Rand. Dicht unterhalb der Tafel befand sich ein dreieckiger Einschluß, ent

sprechend einem dreizackigen Ammoniten.

Dieser Einschlußz

war bräunlich, grau und schwärzlich gefärbt. Nach dem Sachverständigengutachten ist dieser Einschluß schon im Stein vorhanden gewesen, bevor dieser in Arbeit genommen wurde, und ist wegen der Kleinheit des Fehlers vorher nicht bemerkt worden. Der Stein war fehlerhaft, da er kleine Spaltrisse hatte. Das Gutachten bemerkt, es sei die Eigentümlichkeit einzelner Diamanten, daß, wenn der Stein einer großen Hitze ausgesetzt wird, diese Stellen sich vergrößern, dadurch zu Tage treten und dem Stein ein trübes Aussehen geben. Diese Ausführungen haben Bestätigung gefunden durch die eidlichen Zeugenaussagen, durch welche einwandfrei erwiesen wurde, daß der zurückgegebene Stein tatsächlich der zur Umarbeitung in Empfang genommene gewesen ist, und daß die Trübung von dem Arbeiter selbst bemerkt worden war, als er den Ring aus dem Feuer genommen hatte. Dr. Welsch-Konstanz.

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Ab

bendtoilette aus weicher Seide mit silbernen Kettenträgern und Perlen und getriebener Hutnadel mit Schmuckstein. Die Gepflogenheit, den Hut am Klavier, Rednerpult usw. zu tragen, bürgert sich, von Amerika kommend, mehr und mehr ein.

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