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Elfenbeinmalereien von Hubert Wilm in München / Umrahmung von F. Weil & Cie., Pforzheim

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zur Verwendung kommenden Salze besitzen keine giftigen] Eigenschaften, so daß die mit der Benutzung von Blei- oder Zyankalibädern verbundenen Gefahren hierbei vollkommen ausgeschlossen sind. Bei Anwendung solcher Öfen ergeben sich folgende Vorteile: Schnelle, gleichmäßige Erhitzung der Werkzeuge, Vermeidung von Überhitzung, sowie leichte Regulierbarkeit. Ferner kein Zundern und Entkohlen der Härtungsobjekte, sparsamer Betrieb, einfache Bedienung und Vervielfältigung der Arbeitsleistung.

Der auf unserer Abbildung gezeigte Härteofen I (System Thost) ergibt gute Resultate. Er ist für Kohlenfeuerung eingerichtet. Der Füllschacht a bewirkt, daß beim Zuführen des Heizmaterials der Zutritt kalter Luft unterbleibt,

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Über das Härten selbst sei kurz noch folgendes angeführt: Durch die beständige frische Wasserzufuhr aus der Düse und durch die Wallung des Wassers wird eine tadellose Härtung ermöglicht. Bedingung ist, daß genügend richtig temperiertes Wasser vorhanden ist, damit die Zirkulation nicht unterbrochen und die Temperatur des Wassers durch die Ablöschung nicht zu viel erhöht wird. Zu besonders geformten und großzen Objekten sind eventuell mehrere Düsen anzuordnen, damit die um das glühende Stahlstück sich bildende Dampfhülle weggespült wird. Der Stahl wird bei Beachtung dieser Regeln hart. Soll der Stahl zähhart sein, was für manche Werkzeuge besser ist, so wird die Wasserzirkulation bei g abgestellt, nachdem das Bassin (II) gefüllt ist. Auf das Wasser kommt eine 1 cm hohe Schicht Leinöl. Beim Eintauchen des glühenden Teiles brennt sich eine dünne Haut ein, die das Abkühlen etwas verzögert, hierdurch wird auf Kosten der Härte größere Zähigkeit erzielt. Ist die Zähigkeit nicht hinreichend, so muß die Abkühlung in einem Bad, aus nur Leinöl bestehend, erfolgen. Für manche Stahlarten ist diese Abkühlung Vorschrift.

Die höchste Härte wird durch Ablöschen in Quecksilber erzielt, was durch den hohen Preis dieses Metalls aber sehr kostspielig ist.

Nach dem Ablöschen bleibt der Stahl solange im Bad liegen, bis er die Temperatur desselben angenommen hat. Zum Schluß bliebe noch einiges über die verschiedenen Stahlsorten zu sagen: Jede Stahlsorte muß nach ihrer Eigenart behandelt werden, und über die Behandlungsweise läßt man sich vom Lieferanten aufklären. Unkenntnis wird hier sehr viel gesündigt und verdorben. Nicht jeder Stahl ist für jedes Werkzeug zu gebrauchen. Hat man aber eine Stahlsorte für einen bestimmten Ver

Aus

wendungszweck als gut befunden, so bleibe man dabei und unterlasse alle Manipulationen. Für Hand- und Schrotmeißel, Schnitte, Stempel und dergleichen nimmt man Marke „Zäh" mit 0,75 Prozent Kohlenstoffgehalt. Härtetemperatur: Hellkirschrot. Für Prägewerkzeuge, Bohrer, Fräser usw. Zähhart bis mittelhart mit 0,85-1 Prozent Kohlenstoffgehalt, Härtetemperatur: Kirschrot. Die Marken ,,Hart" bis „Sehr hart" für Dreh- und Hobelmeißel und stark beanspruchte Bohrer und Fräser mit 1,25 bis 1,5 Kohlenstoffgehalt, Härtetemperatur: Dunkelkirschrot.

Schließlich möge noch ein Rat zur Beherzigung empfohlen werden, der sich beim Verfasser aus der Praxis heraus gebildet hat. Man beziehe seinen Stahl für Werkzeuge und Stanzen von einem Stahlwerk, das nur die Herstellung von Gußstahl für die Metallwarenbearbeitung betreibt. Hier wird man preiswürdig und sachlich bedient. Dort, wo die verschiedensten legierten Stahlsorten für alle industriellen Bedürfnisse erzeugt werden, findet nur zu leicht eine Irreführung statt. Wo aber nur eine Spezialität gepflegt wird, kann dieser alle Aufmerksamkeit zuteil werden.

Was bedeutet für uns die Aufhebung des § 153 der Gewerbeordnung?

Der

er § 153 der Gewerbeordnung hat in Kürze aufgehört zu existieren. In einer Vorlage an den Bundesrat hat das Reichswirtschaftsamt die Aufhebung gefordert und der Bundesrat wird seine Zustimmung geben, um so mehr als auch bei den sonstigen maßgebenden Stellen Einverständnis darüber herrschen soll, daß diese langjährige gesetzliche Vorschrift beseitigt wird. Sie wird auch nicht durch andere Vorschriften ersetzt, sondern glatt beseitigt werden. Von seiten der Arbeitgeber ist dagegen eifrig gekämpft worden, ohne daß etwas erreicht worden wäre. Wir verstehen die Haltung der Arbeitgeber, denn auch wir halten die Aufhebung für einen Mißgriff, obwohl gerade uns niemand nachsagen kann, daß wir den Gehilfen und Arbeitern feindlich gegenüberständen. Im Gegenteil, wir rechnen es uns als Verdienst an, seit Bestehen unseres Blattes, unter voller Wahrung der Interessen der Arbeitgeber, gehilfen- und arbeiterfreundlich aufgetreten zu sein. Das kann auch der sein, der die Aufhebung des § 153 bedauert. Wie lautet der Paragraph? Was hat er bezweckt?

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