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Diebeners Buchhaltung für das Uhren- und Edelmetallgewerbe

Steuer-Lagerbuch

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Preis des Buches auf gutem, schreibfähigem Papier, wirklich haltbarer Einband, 80 Doppelseiten (Raum für 3200 Tageseintragungen zu je 17 Warengruppen - 54 400 WarengruppenEintragungen), für 2-6 Jahre reichend, M. 16.- freibleibend.

Anleitung zur Führung des Steuer-Lagerbuches.
Wie kann man von der Führung entbunden werden?

1815, Absatz 2 des Gesetzes bestimmt:

Steuerpflichtige, die Lieferungen der im 88 genannten Art ausführen (dazu gehören solche von Juwelen, Gold- und Silberwaren, Taschenuhren, Antiquitäten, Münzen, photographischen Handapparaten, Sprechapparaten, Musikwerken), haben in jeder von ihnen unterhaltenen Niederlassung für die im § 8 genannten Gegenstände gesondert ein Lagerbuch und ein Steuerbuch zu führen. Aus dem Lagerbuch muß der Bestand der Gegenstände bei Beginn jedes Steuerabschnitts (§ 16: für die Umsatzsteuer der 31. Dezember, für die Luxussteuer der letzte Tag jeden Monats) und der tägliche Ein- und Ausgang zu entnehmen sein. In das Steuerbuch muß bei jeder Lieferung der Gegenstand nach der handelsüblichen Bezeichnung, der Tag der Lieferung, der Betrag des Entgelts, der Tag der Zahlung und der Steuerbetrag eingetragen werden. Nähere Anordnungen über Form, Inhalt und Führung der beiden Bücher erläßt der Bundesrat.

Entbindung von der Führung eines besonderen Steuerbuches und eines besonderen Steuer-Lagerbuches:

Die Oberbehörde kann solche Unternehmen, in deren Betrieb im wesentlichen nur die nach § 8 steuerpflichtigen Gegenstände veräußert werden, oder nach den sonstigen Geschäftsbüchern die gesonderte Übersicht über den Bestand dieser Gegenstände gewährleistet ist, von der Führung des besonderen Lagerbuchs und, wenn die sonstigen Geschäftsbücher die einzelnen Lieferungen und Zahlungen in einer die Berechnung der Steuer sicherstellenden Weise ergeben, auch von der Führung des Steuerbuchs entbinden; die Oberbehörde kann ihre Befugnis auf die Steuerstellen übertragen

88 31, 23 und 34 der Ausführungsbestimmungen besagen:

Entbindung von der Führung eines besonderen Steuerbuchs und eines besonderen Steuer-Lagerbuchs:

831. Will ein Unternehmer von der Führung des besonderen Lagerbuchs für die Lieferung von Luxusgegenständen entbunden werden, so hat er einen Antrag bei dem Umsatzsteueramt zu stellen. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn der Unternehmer als zuverlässig bekannt ist und im übrigen ordnungsmäßige Bücher im Sinne der §§ 23 bis 25 und 28 führt. Im allgemeinen wird von der Führung des Lagerbuchs nur entbunden werden können, wenn das Unternehmen lediglich vom Unternehmer allein oder unter Zuziehung von Familienangehörigen geführt wird. Außerdem muß der Betrieb des Unternehmers im wesentlichen auf die Lieferung der im § 8 des Gesetzes genannten Luxusgegenstände beschränkt sein, oder es muß nach den sonstigen Geschäftsbüchern die gesonderte Übersicht über den Bestand dieser Gegenstände gewährleistet sein. Diese Voraussetzung kann vornehmlich bei Spezialgeschäften, insbesondere bei Juwelieren, Kunsthändlern usw. oder bei gemischten Geschäften, welche die Luxusgegenstände in besonderen Abteilungen mit getrennter Buchführung veräußern, gegeben sein. Auch Unternehmen, welche die im § 8 des Gesetzes genannten Luxusgegenstände regelmäßig im Großhandel vertreiben (§ 20 des Gesetzes), werden auf Grund dieser Bestimmung bei sonst ordnungsmäßiger Buchführung von der Führung des besonderen Lagerbuchs entbunden werden können,

33. Die Einrichtung des Lagerbuchs hat mit der Aufnahme und Vortragung des Lagerbestandes zu beginnen. Bei Beginn eines Unternehmens muß der Lagerbestand feststehen und im Lagerbuch am Tage des Beginns vorgetragen werden. Bei Unternehmen, die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehen, hat die Aufnahme des Lagerbestandes zum 1. August 1918 zu erfolgen. Ist das Unternehmen nicht imstande, an diesem Tage die Aufnahme des Lagerbestandes zu beendigen, so hat es bis zur Beendigung der Aufnahme die Ein- und Ausgänge gesondert zu vermerken und bei Fertigstellung der Lageraufnahme in das Lagerbuch zu übertragen. Die Aufnahme des Lagerbestandes muß spätestens am 15. August beendet sein; Unternehmen, die nachweislich wegen Mangel an Personal, insbesondere wenn der Inhaber im Felde steht, am 15. August mit der Lageraufnahme nicht fertig werden, kann das Umsatzsteueramt auf Antrag die Frist bis zum 1. Oktober verlängern.

Die Bestandsaufnahme ist zum Beginne jedes Kalenderjahrs zu wiederholen. Die Bestimmungen des Abs. 1, Sätze 3 bis 5, finden mit der Maß. gabe Anwendung, daß an Stelle des 1. und 15. August und des 1.Oktober der 1. und 15. Januar und der 1. März treten.

Nach Eintragung des Lagerbestandes ist täglich der Eingang und Ausgang an Luxusgegenständen derart einzutragen, daß jederzeit ein Abschluß und die Feststellung der Gegenstände, die im Lager vorhanden sein müssen, möglich ist.

§ 34. Bei der Eintragung des Lagerbestandes und den täglichen Eintragungen der Ab- und Zugänge sind die einzelnen Gegenstände, nach den im § 8, Nr. 1 bis 11 des Gesetzes bezeichneten Gruppen und innerhalb dieser Gruppen nach handelsüblichen Bezeichnungen gegliedert, aufzuführen. Die Gegenstände sind im allgemeinen so zu bezeichnen, daß ein Identitätsnachweis möglich ist. Bei Gegenständen, die keinen erheblicheren Wert haben und in größerer Anzahl veräußert zu werden pflegen, ist eine zusammenfassende Aufführung zulässig.

Zunächst müssen wir uns mit dem gesetzlich vorgeschriebenen SteuerLagerbuch bekannt machen, um beurteilen zu können, ob dessen Führung für Uhrmacher und Goldschmiede so durchführbar ist, daß beiden Teilen, dem Umsatzsteueramt und auch den Geschäftsinhabern damit gedient wird, sowie, ob ein Antrag auf Entbindung gerecht ist und Aussicht auf Erfolg hat.

Einrichtung des Steuer-Lagerbuches und Gruppen-Einteilung der Waren. Im Gesetz ist darüber gesagt, daß verschiedenartige Gegenstände nach den Gruppen von § 8 und innerhalb dieser Gruppen, nach den handelsüblichen Benennungen getrennt, in besonderen Spalten nebeneinander oder in besonderen Abschnitten hintereinander aufzuführen sind.

Von den Gruppen des § 8 interessieren uns folgende:

Gruppe I Juwelen, Gold- und Silberwaren usw.

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Innerhalb dieser Gruppen sind die Gegenstände nach handelsüblichen Benennungen in besonderen Spalten aufzuführen. Wir müssen z. B. für alle Untergruppen der Gruppe I je eine Spalte Zu- und Abgang führen, z. B. für Anhänger, Armbänder, Broschen usw. und für die Gruppe II eine Spalte für Taschenuhren. Da für uns etwa 15-25 Gruppen in Frage kommen, so entsteht ein Kontrollbuch mit recht großem Umfang. Wollten wir diese Gruppen in besonderen Abschnitten hintereinander führen, daß also für jede Gruppe mehrere Seiten freibleiben, so würde die Übersichtlichkeit sehr erschwert werden. Davon ist also Abstand zu nehmen, vielmehr zu empfehlen, das Steuer-Lagerbuch nach dem hier gezeigten Vordruck anzulegen.

Einteilung der Untergruppen. Hier besteht nur die Vorschrift der handelsüblichen Benennung, es ist also jedem Geschäftsinhaber Spielraum gelassen. Der Umfang des Geschäfts ist naturgemäß mit entscheidend. Für jene, die bisher schon für verschiedene Warengruppen die üblichen Lagerbücher führen, kann sich die Gruppenbenennung für das Steuer-Lagerbuch hieran anschließen. Bei der Verschiedenartigkeit der Geschäfte ist es daher nicht möglich, einheitliche Vordrucke für die Rubriken zu schaffen, die Gruppenbezeichnung ist darum nach Bedarf des einzelnen Geschäfts handschriftlich auszuführen. Die im Vordruck gewählten Warengruppen sind nur als Beispiel anzusehen.

Vorschlag für die Warengruppen-Einteilung:

Die Zahlenbezeichnung der Gruppen 1, 2, 3 usw ist, weil deutlicher, der Buchstabenbezeichnung a, b. c usw. vorzuziehen, auch deshalb, weil das Alphabet nur 24 Buchstaben zählt. Man nummeriere in diesem Falle durch alle Warengruppen durch, fange also bei einer neuen Gruppe nicht wieder mit 1, 2 usw. an. In letzterem Falle müßte der Zahl die Gruppenbezeichnung I, II usw. vorangestellt werden, was umständlich ist. Day Etikett würde z. B. zu lauten haben 7,620, 7 Gruppennummer dieses Steuer-Lagerbuchs, 620 die Nummer unseres üblichen Lagerbuchs. Auszeichnung der Ware. Es empfiehlt sich, bei der Auszeichnung der Ware die Gruppenbezeichnung sofort auf dem Etikett anzubringen, um spätere Zweifel zu vermeiden.

Buchung des Lager-Abgangs... Am 1. August haben wir bar verkauft (einschließlich der bezahlten Rechnungen):

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Zurückware:

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Buchung des Lager-Zugangs. Die Grundbuchung für den Lager-Zugang nehmen wir auf den eingehenden Lieferanten - Rechnungen vor. kauften Gegenstände sind auf jeder Rechnung ebenfalls nach Gruppen und Stückzahl zusammenzustellen, von wo aus alsdann die Eintragung als Zugang in das Steuer-Lagerbuch erfolgt.

Das Abschreiben der auf Rechnung verkauften Waren. Die Luxussteuer wird von den bezahlten Waren berechnet; von den auf Rechnung verkauften Waren erst nach Eingang des Betrages. Im Interesse eines systematischen Arbeitens ist es empfehlenswert, die Berechnung des Jahresgewinns ebenfalls auf die bezahlten Waren einzustellen. Darnach tritt der Gewinn einer verkauften Ware also erst mit der Zahlung derselben in die Erscheinung. Bei der Führung des Steuer-Lagerbuchs verfahren wir nach dem gleichen System; die verkauften Gegenstände werden in demselben erst nach dem Geldeingang abgeschrieben. Erfolgt dieser z. B. in drei Raten. so wird der Gegenstand erst bei der dritten Rate im Steuer - Lagerbuch ausgebucht.

Wollte man z. B. auch die auf Rechnung verkaufte Ware im SteuerLagerbuch gleich ausbuchen, wie das der Wirklichkeit entspräche, so kann der Fall eintreten, daß wir sie beim Geldeingang nochmals ausbuchen, oder aber bei Rückgabe des Stückes (Umtausch) den Zugang zu buchen vergessen. Bei einer Revision oder bei der Inventuraufnahme müssen allerdings die auf Rechnung außenstehenden, also noch nicht bezahlten Gegenstände als Lagerbestand mitgezählt werden. Umtauschgegenstände von bar gekauften Waren erledigen sich durch die Buchungen im Verkaufsbuch, da diese Posten wegen der Kasseveränderungen ohnehin nicht vergessen werden.

August 1918

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Uhr Ketten Bestecke Kleinsilber Luxeus, und
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über 4k 100

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Abschluß des Steuer-Lagerbuchs. Das Ab- und Zuschreiben der Waren hat täglich zu erfolgen, der Abschluß des Buches monatlich. Ein Vergleich der Schlußzahlen mit den Beständen des Lagers ist vorzunehmen, das ist also neben dem Nachweis für die Steuerbehörde eine monatliche Inventur. Eine Vereinfachung der Arbeit würde durch das monatliche Abschreiben der Waren-Verkäufe herbeigeführt werden. Hierzu muß man die Einwilligung des Umsatzsteueramtes einholen. Auf den Zugang der Waren ist das nur monatliche Umschreiben vorteilhaft nicht auszudehnen, vielmehr buche man den Inhalt jeder Lieferanten-Rechnung sofort, weil diese Arbeit bei der Weiterbehandlung der Rechnung leicht vergessen wird.

Gebrauchsdauer dieses Buches. Die Seite enthält 40 Querlinien, je eine für 25 Verkaufstage (verkaufte und Zurückware auf derselben Linie), 10 Zeilen sind für Waren - Zugänge von Lieferanten vorgesehen, 5 Zeilen für den Abschluß. Bei 17 Waren-Gruppen reicht eine Doppel-Seite demnach für den Monat, bei mehr als 17 Gruppen muß man eine zweite DoppelSeite in Anspruch nehmen.

Das Buch ist sechs Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.

Zweiteilung des Warenlagers. Es ist zu erwägen, ob wir nur die luxussteuerpflichtigen Waren im Steuer-Lagerbuch aufnehmen, oder auch die nur der Umsatzsteuer unterliegenden, wie Taschenuhren unter 100 Mk., Großuhren, Stand- und Wanduhren, Wecker, luxussteuerfreier Schmuck und Geräte. Durch die Zweiteilung des Lagers wird ohne Zweifel die Umständlichkeit und Unsicherheit in der Lagerbuchführung erhöht. Wer sich entschließen zu können glaubt, von der Führung der bisher üblichen Lagerbücher abzusehen, dem ist schon zu empfehlen, im Steuer-Lagerbuch alle Artikel einzutragen, um sich damit die notwendige kaufmännische Kontrollmöglichkeit zu schaffen. Das Fallenlassen der bisher geführten üblichen Lagerbücher wäre in mehr als einer Hinsicht bedauerlich, auch für die Steuerbehörde, denn durch das Steuer-Lagerbuch ist in keiner Weise ein gleichwertiger Ersatz geschaffen.

Entbindung von der Führung des Steuer-Lagerbuchs. Das Ziel eines jeden Geschäftsinhabers muß darauf gerichtet sein, die Entbindung von der Führung des Steuer-Lagerbuchs anzustreben, denn abgesehen davon, daß mit diesem, selbst bei korrektester Führung keine genügende Kontrolle für die Steuerbehörde geboten wird, ist das Führen des Steuer-Lagerbuchs auch höchst arbeitsreich, umständlich und klippenreich, ja es ist vorauszusehen, daß sich sehr viele Fehler hierbei cinstellen, besonders wenn wir gezwungen werden, auch die kleinen Artikel und Reparaturbestandteile, wie Chatons, Brisuren usw. im Steuer-Lagerbuch mit zu führen.

Es ist aber leider notwendig, dieses vom Gesetz vorgeschriebene SteuerLagerbuch zunächst anzulegen und weiterzuführen, da die Entbindung von demselben nicht so schnell herbeigeführt werden kann, auch vielfach mit Bedingungen an die Verbesserung der Buchführung verknüpft wird, die erst erfüllt werden müssen. Ebenso sind noch die Ergebnisse der Verhandlungen abzuwarten, die zwischen Behörden und Interessenverbänden ¡dieserhalb zurzeit geführt werden.

Das Reichsschatzamt verwies den unterzeichneten Verfasser dieser Buchhaltung an das Finanz-Ministerium. Das preußische Finanz- Ministerium erklärte, daß für die Entscheidung der Frage nach § 27 der Ausführungsbestimmungen das Ministerium für Handel und Gewerbe zuständig sei. An das letztere wurde nunmehr eine Eingabe gerichtet, mit der Bitte

1. Diebeners Verkaufsbuch und Kassebuch oder ein Buch mit eben

falls genügender Übersichtlichkeit sowie auch den Kontrollkassenstreifen mit Steuer-Rubrik für die Steuerbuchführung im Uhrmacher

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und Goldschmiedegewerbe als genügend anzuerkennen und von der Führung eines besonderen Steuerbuches zu entbinden,

2. Uhrmacher und Goldschmiede auch von der Führung des vorgeschriebenen Steuer-Lagerbuches zu entbinden und das bisher geführte übliche Lagerbuch als genügend anzuerkennen, ebenso die geringwertigen Verkaufsgegenstände bis etwa 10 Mark, sowie Reparaturteile von der Lagerbuchführung auszuschließen, da die Führung derselben doch nicht zum gewünschten Ziel führt.

3. Die Lageraufnahme auch am 30. Juni zu gestatten.

Im Interesse eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen dürfte es liegen, sich mit dem gleichen Ersuchen an sein Umsatzsteueramt zu wenden, unter Hinweis darauf, daß das Gesetz nach § 15, Absatz 2 und nach § 31, 32 der Ausführungsbestimmungen die Entbindung von der Führung des Steuerbuchs sowie des Steuer-Lagerbuchs zuläßt. Selbstverständlich muß gleichzeitig ein einwandfrei geführtes Geschäftsbuch vorgelegt werden, aus welchem die einzelnen Lieferungen und Zahlungen in einer die Berechnung der Steuer sicherstellenden Weise sich ergeben. Diebeners Verkaufsbuch und Kassebuch, sowie auch die Einrichtung des Kassestreifens erfüllen diese Bedingungen, man bestelle sich die Vordrucke für beide und richte die bisher geführten eigenen Bücher oder den Kontrollkassen - Streifen darnach ein. Die wesentlichen übrigen Vorteile, die das Verkaufsbuch und das Kassebuch auch für die Errechnung der Einkommensteuer bietet, dürften die Einführung dieser Bücher empfehlenswert machen.

Als Ersatz für das Steuer-Lagerbuch ist das bisher geführte Lagerbuch vorzulegen. Die an das Lagerbuch gestellten Anforderungen sind in dem vorstehend abgedruckten § 31 festgelegt. Bei der Unzulänglichkeit des Steuer-Lagerbuches für das Uhrmacher- und Goldschmiede-Gewerbe ist die Entbindung von der Führung desselben anzunehmen. Wenn diese vorzugsweise nur Geschäften zuerkannt werden soll, die vom Inhaber allein oder unter Hinzuziehung von Familienmitgliedern geführt werden, so dürfte diese Vergünstigung sicherlich auch für größere Geschäfte mit fremdem Personal zu erreichen sein, wenn auch nur ein Teil der geforderten Voraussetzungen zutrifft. Diebeners Lagerbuch dürfte diese Voraussetzungen, die man an ein Lagerbuch stellen kann, voll erfüllen, man bestelle einen Vordruck dieses Buches und prüfe, ob das bisher geführte Lagerbuch die nötigen Angaben enthält, oder man führe Diebeners Lagerbuch ein.

Die Begründung des Antrags kann durch die Ausführungen in dem nachstehend abgedruckten Auszug einer Eingabe an das Ministerium fürHandel und Gewerbe und der an Bundesrat und Reichstag gerichteten Entschließung wirksam unterstützt werden.

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Wesentliche Punkte aus der unterm 16. September 1918 an das Ministerium für Handel und Gewerbe gerichteten Eingabe. Steuerbuch. Das geforderte Steuerbuch kann die Höhe des Steuerbetrages schon deshalb nicht sicherstellen, weil es ein Auszug, eine Abschrift aus anderen Unterlagen ist, und weil es weder an sich ein geschlossenes Ganzes darstellt, noch wenig. stens Teil einer ein Ganzes bildenden Buchführung. Dieser Umstand kann zu Steuerhinterziehungen verleiten, andererseits führt er aber auch zu unbeabsichtigten fehlerhaften Weglassungen und damit zu straffälligen Konflikten mit dem Umsatzsteueramt. Diebeners Verkaufsbuch mit einer Rubrik für die Luxussteuer stellt ein geschlos senes Ganzes dar, es enthält gewissermaßen zwangsläufig alle Einnahmen und ist daher als Unterlage zur Berechnung der Luxus- und Umsatzsteuer am besten geeignet.

Lagerbuch. In dem gleichen organischen Zusammenhang mit der kaufmännischen Buchführung stehen auch die bisher von Uhrmachern und Goldschmieden geführten Lagerbücher. Dieselben dienen jedoch lediglich als Herkunfts- und StückKontrolle der fertigen Verkaufsware, nicht aber der zu verarbeitenden Bestandteile. Bekannt ist ja, daß diese Lagerbücher, die auch in der modernen Karteiform bestehen, in Kriminal- und Unglücksfällen wichtige gerichtliche Ermittlungen zulassen, und daß die Reparaturzeichen der Uhrmacher oft erst die Identität gefallener Krieger ermöglichen. In dieser Hinsicht haben diese Lagerbücher sogar den Charakter öffentlicher Urkunden, und deshalb legen Uhrmacher wie Goldschmiede auf deren Führung großen Wert. Hierzu kommt, daß alle die Hunderte von kleinen Artikeln, wie silberne Kinderringe usw. vielfach in solche Lagerbücher nicht aufgenommen werden, weil ihr geringer Wert einfach die Lagerbucharbeit nicht lohnt.

Es kommt des weiteren hinzu, daß die unbedingte Richtigkeit der Buchungen von kleinen Verkaufsgegenständen und besonders der Reparaturteile auch in dem gesetzlich vorgeschriebenen „Steuerlagerbuch" nicht zu erreichen ist. Diese letzteren Gegenstände kommen an und für sich nicht zum Verkauf, sondern treten nur bei Reparaturen und Neuarbeit, in denen sie verarbeitet sind, in die Erscheinung. Bei Buchungen wird daher die Lager-Abschreibung der Reparaturteile sehr leicht vergessen. Vielfach werden aber auch Stücke bei der Bearbeitung defekt, oder sie gehen verloren, der Ersatz wird vom Lager genommen, ohne daß der Geschäftsinhaber dies erfährt, dem es auch vielfach mit Absicht verschwiegen wird. Die Folge davon ist, daß das Lager mit den Aufzeichnungen nicht übereinstimmt, der Verbleib der Fehlstücke ist auch nicht festzustellen. Um aber das Lager mit den Aufzeichnungen übereinstimmend zu machen, belastet man ein Reparaturstück statt mit einem mit 2 oder 3 BestandteilStücken, was aber den Tatsachen nicht entspricht und darum eine Verschleierung darstellt.

Zu diesen oder ähnlichen Verschleierungen dürfte man aber auch bei den durch fehlerhafte Buchführung sich ergebenden Fehl- oder Mehrstücken von Fertigwaren seine Zuflucht nehmen, um den unangenehmen Auseinandersetzungen bei einer Revision zu entgehen. Es wird umgekehrt derartiger Verschleierungen aber in jenen Fällen gar nicht bedürfen, wenn das Lager gegenüber den Aufzeichnungen ein Mehr an Stücken aufweist. Das Vergessen der Buchung nur einer Lieferanten-Rechnung oder eines Bareinkaufs von Ware führt diesen Zustand herbei, und es ist in vielen Geschäften gar nicht einmal so leicht, diesem Fehler, besonders bei der primitiven Art der Einrichtung des Steuer-Lagerbuchs auf die Spur zu kommen. Die Vertrauenswürdigkeit der Buchführung kommt damit aber ins Wanken, und es wird ein Zustand herbeigeführt, den man im Interesse der Steuerbehörde vermeiden sollte, noch mehr aber im Interesse des Geschäftsmannes, der das Vertrauen zu seiner Buchführung und zu sich selbst verliert. Der Zweck des Steuer-Lagerbuches würde aber dadurch auch illusorisch gemacht.

Das vom Gesetz vorgeschriebene Steuer-Lagerbuch weist aber noch den weiteren großen Nachteil auf, daß sich die Führung desselben nur auf die Stückzahl erstreckt, den Wert also außer acht läßt. Beispielsweise gibt es Ringe im Verkaufswert von 3.- Mk. bis 1000.- Mk und noch höher. Soll nun ein Fehlstück mit 30 Pfg. oder mit 100.- Mk. versteuert werden? Dieser Nachweis des Wertes läßt sich mit dem vorgeschriebenen Steuerlagerbuch nicht führen, wohl aber mit Hilfe des vom Uhrmacher und Goldschmied geführten Lagerbuches. Da das vorgeschriebene Steuer-Lagerbuch keine Sicherheit für das ausschließliche Erfassen aller steuerpflichtigen Einnahmen bietet, so empfiehlt es sich auch nicht, die bestehenden und bewährten Lagerbücher zugunsten weniger wertvoller, aber arbeitsreicherer zu beseitigen. Das Steuer-Lagerbuch aber zu verlangen, um lediglich gelegentliche Stichproben machen zu können, bedeutet umsomehr eine ungeheure, undurchführbare Arbeitsbelastung, als das Gesetz dazu noch die alljährliche Bestandsvortragung für den 1. Januar jedes Jahres vorschreibt, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem im Uhrmacher- und GoldschmiedeGewerbe hierzu überhaupt keine Zeit ist. Wegen des Weihnachtsgeschäftes wird in diesen Betrieben die Inventuraufnahme und der Geschäftsjahresschluß meist auf den 30. Juni gelegt.

Alle diese Gründe führen zu dem Urteil, daß von den in Deutschland ansässigen 18000 Uhrmachern und 6000 Goldschmieden wegen der Umständlichkeit und erhöhten Arbeitsleistung nur wenige imstande sein werden, das vorgeschriebene Steuer-Lagerbuch ordnungsgemäß zu führen. Ein sorgsam geführtes Kassebuch mit Steuerrubrik, in der Art von Diebeners Verkaufsbuch, genügt schon allein, die Erfassung der Steuern

zu verbürgen; ein Steuer-Lagerbuch ist deshalb hierfür überhaupt nicht nötig. Jedenfalls sollte aber darum das übliche Lagerbuch, wie es bisher geführt wurde, als genügend anerkannt werden, auch wenn die kleinen Verkaufsgegenstände und Re paraturteile in demselben nicht geführt wurden.

Uhrmacher und Goldschmiede sind in den meisten Fällen Klein-Gewerbetreibende, die vor allen Dingen in ihrer Werkstatt selbst mit arbeiten und die Arbeiten der vorhandenen Gehilfen und Lehrlinge beaufsichtigen müssen. Im Verkauf müssen sie sich von den Gewerbsgehilfen, von Verkäuferinnen oder von den vorhandenen Familienangehörigen unterstützen lassen. Es bleibt ihnen weder Zeit zur Führung nicht unbedingt notwendiger Bücher, noch ist ihr Verdienst derart, hierfür eine besondere Hilfskraft anstellen zu können. Die Zeit für produktive Arbeit würde aber durch eine umständliche Steuer-Buchführung über das Maß eingeschränkt und damit überhaupt die Verdienstmöglichkeit. Jenen Frauen, die das Geschäft ihres im Felde stehenden Mannes führen, kann die Steuer-Buchführung überhaupt nicht zugemutet werden.

Entschließung an Bundesrat und Reichstag.

Die nachstehend von der Deutschen Uhrmacher-Vereinigung in Leipzig am 25.August 1918 gefaßte Entschließung geht noch einen Schritt weiter. Die Entscheidung hierüber wird seinerzeit in der Uhrmacher-Woche und in der Deutschen GoldschmiedeZeitung veröffentlicht werden.

Die zum Deutschen Uhrmachertage (III. Kriegstagung) zu Leipzig versammelten etwa 600 Uhrmachermeister, Innungs- und Vereinsvorstände aus allen Teilen des Reiche beschließen:

Dem hohen Reichstag und dem hohen Bundesrat zu erklären, daß die genaue Be folgung der Steuervorschriften zum Gesetz über die erhöhte Umsatzsteuer (Lurussteuer) nicht möglich ist.

Selbst bei größter Sorgsamkeit muß sich jeder Steuerpflichtige straffällig machen. Die Aufnahme und Neuauszeichnung des meist aus sehr kleinen und in der Hauptsache billigeren Gegenständen bestehenden Bijouterie warenlagers, die sorgfältige Eintragung in die Bücher und die Steuerabrechnungen erfordern eine volle neue Arbeitskraft, die die Unkosten der Geschäfte ins Unerträgliche steigert, wenn eine solche bei dem herrschenden Personenmangel überhaupt beschafft werden kann. Alle bis jetzt im Uhrmachergewerbe tätigen Kräfte sind bis zur Grenze der Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen, in der Regel mit der kriegswichtig anerkannten Reparatur von Taschenuhren, öffentlichen Uhren und mit Brillenarbeiten.

Von der Notwendigkeit, den Steuerbetrag auch aus seinen Waren aufzubringen, ist der Uhrmacher voll überzeugt, doch bittet er, dieses Ziel auf einfachem Wege erreichen zu können, der die Last der geschäftlichen und fachlichen Arbeit nicht zu einer erdrückenden macht.

Folgende Vorschläge würden den Steuerbetrag garantieren und seine Erhebung und Kontrollierung praktisch möglich gestalten.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind folgende Arten der Versteuerung zuzulassen: a) Von dem gesamten Entgelt für Lieferungen und Leistungen wird ein Teil mit 10. der andere mit 5 vom Tausend versteuert. Das Verhältnis dieser beiden Teile wird von der örtlichen Steuerbehörde in Verbindung mit Sachverständigen festgestellt, oder:

b) Die Pflicht zur Führung eines Lagerbuches und eines Steuerbuches gilt nur für Entgelte von über 30 Mk. für Waren der Gruppe I, und 100 Mk. für Waren der Gruppe II. Für diese ist der Steuersatz von 10% zu entrichten. Von den restlichen Entgelten für Lieferung und Leistung werden, mit 10% und 3, mit 5 vom Tausend versteuert.

Die Richtigkeit dieses Verhältnisses leuchtet dem Fachmann ein; in der Regel wird er zuviel bezahlen, doch ist dieser Verlust geringer als der, welchen eine neue Arbeitskraft nach sich zieht, ganz abgesehen davon, daß auch diese nicht vor Strafe schützen kann. Die Steuerbehörde kommt mit dem Durchschnitt der Steuerbeträge sicher zu dem gesamten Steuerbetrage, spart außerdem viel an der umständlichen Kontrolle und braucht von Strafbestimmungen selten Gebrauch zu machen.

Das Uhrmachergewerbe, als wichtiges Glied des schwer arbeitenden und um seine Erhaltung ringenden geschäftlichen Mittelstandes, könnte seine Staatsbürgerpflicht ehrlich und froh erfüllen, wenn die Steuervorschriften in der erbetenen Weise abgeändert würden.

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Diebeners Buchhaltung, die sich nach dem Urteil von Fachgenossen in der Praxis außerordentlich bewährt hat, wird vermöge der Einfachheit in ihrer Führung und ihrer wertvollen Ergebnisse - man kann nach derselben neben der Luxus- und Umsatzsteuer auf eine leichte Art auch den Jahresgewinn ausrechnen von den zahlreichen Benutzern für unentbehrlich gehalten. Die Einführung des Buches kann mit jedem Monat beginnen. Verlagsanstalt für das

Wilhelm Diebener, Uhren und Edelmetalldewerbe, Leipzig, Talstraße 2.

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Nicht jeder hat 100,000 Mart,

3um 3eichnen von Kriegsanleihe

Aber 1000,

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300,

100

Mark fann jeder zeichnen. Viele Millionen Mark ergeben diese Hunderttausende kleiner Zeich nungen und beweisen den fein. den,daß auch bei der,Neunten" das deutsche Volk geschlossen zu den Zeichnungsschaltern geeilt ist

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Um was wir kämpfen?

der Zeit größten deutschen Elends legte ein Hohenzoller, der Große Kurfürst, den ersten Grund zu Preußens Macht und Stärke. Zielbewußt folgten ihm Friedrich Wilhelm I. und Friedrich II., und auf der starken Grundlage der von ihnen geschaffenen preußischen Macht konnten Wilhelm I. und Bismarck endlich das geeinigte deutsche Reich aufrichten. Ein Reich, nicht bestimmt, Länder zu erobern, Völker zu knechten, sondern bestimmt, dem arbeitsamen deutschen Volke zu friedlicher Entwicklung Schutz zu gewähren, durch seine gewaltige Macht der Welt den Frieden zu sichern.

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Aber gerade die friedliche Arbeit, die wirtschaftliche Tüchtigkeit des deutschen Volkes, sie waren es, welche England uns zum Todfeinde machten. England, welches sich seit Jahrhunderten von Gott auserwählt glaubt, die Welt zu knechten und auszurauben. Allein uns anzufallen, wagte es nicht; getreu seiner altbewährten Politik suchte es hierfür Verbündete, Planmäßig schürte es durch seine Lügenpresse den Haß gegen uns in der ganzen Welt, um dann im Bunde mit den betörten Völkern über uns herzufallen in der Hoffnung, durch die ungeheure Übermacht uns zu vernichten.

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Aber Gott war mit uns: das deutsche Volk, in Waffen und in der Arbeit einig, es wurde der feindlichen Söldner- und Sklavenheere Herr. Vier Jahre währt das ungeheure Ringen, und wenn nicht alle Anzeichen trügen, so neigt es der Entscheidung und dem Ende zu. Noch einmal im wahnsinnigen Ansturm sucht der Feind durch die Überzahl seiner Söldner und Kriegsmaschinen den Sieg an sich zu reißen. Aber wieder zeigt es sich, daß nicht die Übermacht allein den Ausschlag gibt, daß die sittliche Kraft und treue Pflichteṛfüllung unter

Führung eines Hindenburg unüberwindlich sind, daß ihnen der endliche Sieg gehört. Das weiß der Feind, und deshalb versucht er sein letztes teuflisches Mittel, versucht er Kleinmut und Mißtrauen, Zwiespalt und Verhetzung in unsere Reihen zu tragen, versucht er unseren Mut zu lähmen, die sittliche Kraft zu brechen, die das einige deutsche Volk unüberwindlich gemacht haben. Mit Drohungen und lügnerischen Versprechungen sucht er uns zu betören.

Da gilt es, noch einmal in voller Klarheit dem deutschen Volke vor Augen zu führen, um was es kämpft. England kennt keine Schonung, kein Mitleid. Sein und seiner Söldner Ziel ist die Vernichtung des deutschen Volkes für alle Zeiten. Seine Sklaven sollen auch wir werden, wie es Frankreich und Italien, Indien und Ägypten sind, Rußland es bis vor kurzem war.

Stark in unbegrenzter Pflichttreue und restloser Hingabe, stark im Vertrauen auf Gottes Gerechtigkeit, haben wir bisher allen Anstürmen getrott; wollen wir im letzten entscheidenden Augenblick die Nerven verlieren, die Zukunft unseres Vaterlandes und unserer Kinder und Kindeskinder Mördern in die Hände geben? So lange ein Hindenburg, ein Ludendorff uns führen, so lange werden wir jeder Übermacht erfolgreich die Spitze bieten. Niemand wird Deutschlands Macht lähmen oder brechen, wenn das deutsche Volk selbst es nicht tut.

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Auf denn zur letzten, schweren Entscheidung, heraus die letzte Mark. Das Vaterland ist in Gefahr, das Vaterland braucht unser Gut und unser Blut! Schmachvoll untergehen, als Sklave englischer Blutsauger oder siegreich, wenn auch mit den schwersten Opfern, Deines Vaterlandes, Deiner Kinder Zukunft sichern, das ist die Wahl, vor die Du jetzt gestellt wirst, deutsches Volk! Hier hilft kein Versteckspielen, der blutigen Wirklichkeit mit allen Schrecken der Zukunft heißt es mutig

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