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Deutsche Goldschmiede Deutsc

Unberechtigter Nachdruck aus dem Inhalt verboten

10. August 1918.

2

Es

Der,,Neunaturalismus" im Schmuck.

ist leider die nicht zu leugnende Tatsache offensichtlich, daß ein Teil unserer neuesten Schmuckerzeugung wieder gänzlich zum Naturalismus hinneigt. Da und dort sieht man naturalistische Umrahmungen von abgufsicherer Naturtreue ausliegen, daneben gänzlich nach der Natur ,,empfundene" Emailmalereien und in allerletzter Zeit auch "getriebenen" Naturschmuck aus Aushauern montiert. Die Erscheinung ist erklärlich, wenn auch nicht verzeihlich. Während sich der deutsche Markt, oder besser die Fabrikation „für Deutsch" zumal im Silberschmuck gemäß der übrigen kunstgewerblichen Entwicklung, in den verflossenen Jahren mehr und mehr dem vornehmen tektonischen Schmuck zuwandte und hier offenbar eine geschmackliche Höhe erklomm (während in billigen Artikeln die naturalistische Formgebung immer noch fortlief), sucht man jetzt, durch den Krieg vom Export mehr oder weniger abgedrängt, das auf diesem Gebiet gern gesehene naturalistische Motiv auch in Deutschland zu verwerten. Was aber für den Export infolge der Geschmacksanpassung schon aus volkswirtschaftlichen Gründen erstrebenswert erscheint, kann nicht auch für die Heimat gelten. Ohne weiteres mag zugegeben werden, daß diese Naturerzeugnisse in Metall auch bei uns Absatz finden werden. Denn unser Massenpublikum ist für Dinge, die ihm gegenständlich leicht faßbar sind, verdammt leicht zu gewinnen. Umsomehr als es durch den dänischen Schmuck in dieser Richtung vorbereitet ist. Freilich besaß diese Auffassung und sogar auch die bedeutend schlechteren deutschen Nachahmungen neben dem naturalistischen Gebahren eines: eine vorzügliche Metall- und, wenn man will, auch plastische Wirkung. Diese muß allerdings den oben erwähnten deutschen Erzeugnissen völlig abgesprochen werden. Weshalb ist nun gegen die wahrscheinlich kommende naturalistische Flut Einspruch zu erheben? Die Gründe sind dreierlei Natur: historische, künstlerische und volkswirtschaftliche.

In historischer Beziehung machen wir schon in den Metall- und Pfahlbauzeiten die untrügliche Beobachtung, daß der Schmuck von der Naturform zur Kunstform erhoben wird. Unseren Vorfahren der Urzeit war sie das höhere und deshalb das erstrebenswerte Ziel. Betrachten wir alle die damals entstandenen Tongefäße, die Bronze-, Gold- und Eisen - Schmuckstücke, die Waffen, nirgends zeigt sich auch nur irgend eine naturalistische Anwandlung. Im Gegenteil, wir entdecken die reizvollsten Variationen strenger Motive, vielfach sogar nur aus den rein geometrischen Zierformen. Gehen wir zu den Kulturvölkern aber, so finden wir die gleiche Tendenz bewiesen. Bei den Babyloniern, Ägyptern und Frühgriechen, überall wird die Stilisierung in der stärksten Ausbildung bis zum Charakter erreicht. Zumal die ägypter und die kretischmykenische Formauffassung ist geradezu ein klassisches Beispiel für die dargelegte Anschauung. Die hellenorömische Kultur, auch die etrurische Entwicklung, sind in Hinsicht auf stilistisch strengen Schmuck so bekannt, daß

darauf nicht eingegangen zu werden braucht. Die klösterlichromanische Schmuckkunst folgte, soweit sie sich mit profanem Schmuck befaßte, erst recht den von Rom überkommenen Gesetzen, trotz mancher Neuerung, aber auch der Übergang der Goldschmiedewerkstätten in Laienhände erzeugt stilistischen Schmuck und ganz auf Technik bezogene Emails. Erinnern wir uns der gotischen Gewandhafte, Kreuze, Heftlein, Behänge, Schließen, gefaßten Amulette und Bezoare, so steigt ein Bild herrlicher Schmuckkunst in ausgesprochenstem Stil vor uns auf, das den „Primitiven" keineswegs nachsteht.

Die vornehme Herrlichkeit der Schmuckkunst in Italien während der Renaissanceperiode beweist wohl jedem Einsichtigen die Richtigkeit unserer Auffassungen, und wenn wir die Entwürfe von Holbein, Muelich u. a. ansehen, so ist selten eine rein naturalistische Form zu entdecken. Sogar die Ringe, die später am ehesten eine naturalistische Umkleidung erfahren, stellen einzigartige prächtige Beispiele für eine gedankentiefe, phantasie- und farbenreiche Lösung strengster Auffassung dar. Die darauffolgenden Zeiten des Barock kennzeichnen sich ornamental, ausgenommen die strenge Richtung, in ihrem ganzen Gehabe freier. Dennoch aber läßt sich, auch nicht im Schmuck, eine Abweichung von barocken Charakteren nachweisen. Da die Stile Louis XIV. und XVI. sowie der Empire stark auf Rom bezw. Griechenland zurückgreifen, finden wir auch hier den strengen stilistischen Ausdruck. Eine Ausnahme macht lediglich das Rokoko. Es vérband, von China her beeinflußt, mit seinen ausgesprochenen Stilelementen die Naturform. Der aber müßte ein schlechter Stilkenner sein, der eine Rokokorose im Ornament nicht sofort als solche erkennen würde. Und im Schmuck? Den gab es, außer einigem Haarschmuck und Schnallen, verschwindend wenig. Man steckte sich lieber eine wirkliche Rose an den Busen. Der naturalistische Schmuck treibt erst später sein Unwesen in der Zeit der Stilverwilderung. In der Gegenwart vertrat ihn zumal Frankreich. Die Namen René Lalique und Giallard sind in aller Erinnerung. Deutschland versuchte die Nachahmung. Aber es besaß keinen René Lalique, der dessen technische Meisterschaft und Erfahrung sein eigen hätte nennen können. Das künstlerische Fazit war ebenso wie das kaufmännische gleich Null. Ein Sündenbock. fand sich dann bequemerweise im Gott sei Dank verblichenen „Jugendstil".

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oder geschmacklicher Schönheit oder mit Kunst etwas zu tun hätte! Der beste Gegenbeweis ist wohl der, daß heute die Farbenphotographie Blumen, Früchte, Stillleben mindestens ebenso naturgetreu zur Wiedergabe bringt. Ein chemischer Vorgang also, der mit Kunst gewiß nichts zu tun hat. Jedem einigermaßen Feinfühlenden wird jedoch ein wirklicher Rosenstrauß in einer Vase willkommener sein, als ein farbenphotographisches Abbild davon im Rahmen. Nicht die erreichte Naturtreue suchen wir im Gemälde, sondern die Auffassung. Im Schmuck, der bekanntlich zur angewandten Kunst zählt, sprechen aber noch andere Erwägungen und Empfindungen gegen den Naturalismus.

Zunächst wirken schon die technischen Vorgänge in gewissem Sinne stilisierend. Gesetzt, wir wollten eine Rose treiben oder zum Guß modellieren, so wird hier, sofern wir die Techniken nicht vergewaltigen, ganz von selbst ein verschiedenartiges Bild entstehen; augenscheinlicher noch mehr bei Flachgravierung im Gegensatz zu Niello (Tula). Eine Rose naturalistisch zu tulieren, ist, sofern dies überhaupt möglich, eine technische Künstelei. Wir nehmen dadurch der Technik ihren natürlichen Aus⚫ druck. Dieser soll aber gerade erhalten bleiben und potenziert werden. Also schon der technische Vorgang spricht gegen die Naturtreue. Der bedeutsamste Einwand ist aber der, daß der Schmuck nicht irgend ein Zufallsgebilde darstellt, sondern eine architektonische Aufgabe. So vielgestaltig alle die Lösungen, die seit Urzeiten auf diesem Gebiet erdacht worden sind, sein mögen: alle hatten sie Bau und führten ihre Beziehungen zum Hängen, Zusammenhalten, Schließen, Umfassen, Stecken, Verbinden und Trennen einwandfrei durch. Die Aufgabe Die Aufgabe ist nicht die, aus einem Oval zwei Maßliebchen wie aus einem Fenster herausschauen, oder einen Schmuckstein wie zufällig in einem Blumenbukett herumrutschen zu lassen, sondern im ersten Fall eine organische Ornamentik für eine Brosche, im zweiten Fall eine plastisch durchgebildete Umrahmung zu schaffen. Ein Beweis für die Güte" der kunstgewerblichen Auffassung sind auch die naturalistischen Blumen in Silber, die es schon gar nicht mehr versuchen, organisch sein zu wollen, bei denen der Naturstiel einfach mit Ösen versehen oder die Nadel einfach an den Blättern angelötet wird. Hinsichtlich der Blumenmalereien, soweit sie „naturgetreu“ sind (meist reicht es auch dazu nicht), möge man doch bedenken, daß sie „Dekor" sind, infolgedessen in erster Linie dekorativ wirken müssen. Beispiele, wie man so etwas anpackt es gibt natürlich viele Wege-, haben wir erst kürzlich gebracht. Immerhin kann hier ein Auge zugedrückt werden, wenn die Malereien wirklich durchgebildet und nicht durch den jüngsten Lehrling verbrochen werden.

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Wir haben im Silberschmuck eine gewisse Höhe erklommen, sollen wir davon wieder abkommen? In Juwelen und Silbergeräten kann man ganz anständige Dinge sehen, um so bedauerlicher wäre es, wenn man dem dilettantischen Naturalismus den Weg frei ließe. Betrachten wir doch kurz die Entwicklung auf den übrigen Gebieten der angewandten Kunst. Geradezu prächtige Leistungen der Baukunst, der Bauplastik und Innenausstattung sind in den deutschen Städten zur Selbstverständlichkeit geworden. Das Mobiliar hat sich gegen das letzte Drittel des vorigen Jahrhunderts geschmacklich durchwegs verbessert. Auch die sonstigen Geräteformen erheben Anspruch, in dieser Hinsicht beachtet zu werden. Ein Musterbeispiel ist das Buch. Hier war sogar die Ausstattung ganz Beigabe, die, rein kaufmännisch gedacht, zur Absatzhebung nicht unbedingt nötig gewesen wäre,

denn der Bedarf fürs Feld wäre auch ohne künstlerische Durchdringung vorhanden gewesen, und die Riesenauflagen eines Kellermann, Frenßen, Meyrink, Gjellerup u. a. sind hauptsächlich wegen des Inhaltes erzielt worden. Die Verleger ließen es sich aber nicht nehmen, einem hochwertigen Inhalt auch eine hochwertige Ausstattung angedeihen zu lassen. Ähnlich liegt der Sachverhalt im Schrifttum, beim Glas, in der Reklame usw. Überall ist hier der Naturalismus seit einem Vierteljahrhundert „passé". Wir wünschen ihm dieses Schicksal auch im Schmuck.

Es wäre höchst bedauerlich, wenn die in Rede stehende Erscheinung sich auch auf Gold übertragen würde zu dem Zeitpunkt, in dem man wieder in die Lage kommt, für Deutschland in Gold arbeiten zu können. Denn, damit nähern wir uns der volkswirtschaftlichen Seite, in großen Schichten des Volkes ist in diesem Bezug eine gewisse. Schmuckarmut eingetreten. Diese haben ihren guten alten Schmuck einschmelzen lassen und sind jetzt, da sie meist zu jenen Kreisen zählen, die der Krieg nicht bereichert hat, und auch sonst nicht in der Lage sich Ersatz anzuschaffen. Der Silberschmuck, den sie jetzt vielleicht erwarben, dient ihnen nur als Übergang. Sie warten auf eine geschmacklich gewählte Goldarbeit. Zudem ist es offensichtlich, daß die sogenannte gute Gesellschaft schon jetzt, vielleicht durch psychologische Kriegseinflüsse veranlaßt, zur Vornehmheit und Einfachheit des Schmuckes zurückkehrt. In „naturalibus" wird hier kaum etwas zu machen sein. Auch darf man keineswegs vergessen, daß alle die volkserziehenden Momente, Ausstellungen, Zeitschriften, Schulen, Vorträge, ferner die Neuschöpfungen in Möbeln, Keramik, später Kupfer u. a., ihre Wirksamkeit in erhöhter Bedeutung mit dem Eintritt des Friedens hervorkehren werden. Auch die Stadtflucht in neue Heime, die selbstverständlich gute Lösungen sein werden, desgleichen die Kriegerheimstättenbewegung, werden ihren Einfluß auf den billigen und teuren Schmuck äußern.

Naturalistischer Schmuck ist ohne Charakter, er kann ebenso im übrigen Europa und in sonstigen Erdteilen erzeugt werden. In Deutschland brauchen wir aber ausgesprochene Schmuckformen, nachdem wir ausgesprochene Bauformen u. a. besitzen. Betrachten wir den dänischen Schmuck. Er ist naturalistisch, aber durch seine plastischen Werte, die das Material so recht sprechen lassen, durch eine eigenartige, oft nicht einmal schöne Farbwirkung bekommt er jenes Etwas, das man stilistische Werte nennt. Dieser Schmuck hat sich zunächst das eigene Land, dann Schweden und Norwegen und Deutschland erobert, so daß wir ihn schon imitieren, da er während des Krieges nicht gut eingeführt werden kann. Woher der Siegeslauf? Sicher nicht wegen des Naturalismus, sondern allein wegen des Charakters.

Wie eingangs ausgeführt wurde, verbindet sich schon mit dem guten technischen Ausdruck eine gewisse stilistische Behandlung. Freilich müssen wir aber das Eigenartige des technischen Vorganges wahren und in der Form aussprechen, ebenso wie das Material seine Werte zu offenbaren hat. Um aber den naturalistischen Ausdruck zu erhalten, ist es nicht selten notwendig, Material und Technik zu vergewaltigen. Ein solches Vorgehen spricht aber gegen die Qualität der Form, die zu erreichen auf vielen anderen Gebieten möglich war. Diese Qualität der Form, die sich auch im konstruktiven Erfassen äußert, ist es aber vor allem, welche unsere jetzigen Feinde fürchten. Schon im Jahre 1909, als die Münchner diese Grundsätze in prächtigen Schöpfungen in einer Ausstellung in Paris zeigten, waren die dortigen Zeitungen voll von Schilderungen über die „kommende Gefahr". Die französischen Urteile über die jüngsten deutschen Ausstellungen in der

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Na

in Kraft getretenen Gesetz.)

ach langwierigen Beratungen ist das Umsatzsteuergesetz unter dem 26. Juli 1918 erlassen worden und am 1. August auch bereits in Kraft getreten. Es ist zwecklos, sich jetzt noch über einzelne Vorschriften des Gesetzes, namentlich die Luxussteuer-Paragraphen, aufzuregen, denn es kommt eine Bekämpfung dieser von uns energisch befehdeten und kritisch beleuchteten Steuer nicht mehr in Frage. Es kann sich vielmehr nur darum handeln, das Gesetz zu erläutern, seine Wirkungen darzustellen und zweifelhafte Gesetzesstellen nach Möglichkeit zu erklären, an denen es wiederum nicht gebricht, klarzulegen.

I. Die allgemeine Umsatzsteuer.

1. Persönliche Begrenzung derselben. Es kommen nur solche Personen für die Besteuerung in Frage, die eine selbständige gewerbliche Tätigkeit, mit Einschluß der Urerzeugung und des Handels ausüben. Dazu gehören alle Geschäftsleute, gleichviel, ob sie Großhandel (Grossisten) oder Kleinhandel (Detaillisten) ausüben, also auch die Goldschmiede, die einen Ladenverkauf haben, oder eine Reparaturwerkstatt unterhalten. Ferner auch alle Fabrikanten der Edelmetallbranche als Urerzeuger. Sie müssen aber eine selbständige Tätigkeit ausüben. Der Plan, auch die Angestellten aller Art, auch die Vertreter der Kunst und Wissenschaft einzubeziehen, ist nicht zur Durchführung gekommen.

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2. Sachliche Begrenzung derselben. Bei den unter 1 genannten Personen werden besteuert nicht nur Lieferungen, sondern auch alle Leistungen, welche . in ihre gewerbliche Tätigkeit fallen. Das ist für Goldschmiede außerordentlich wichtig, denn damit fallen auch alle Leistungen aus Werkverträgen, also alle Reparaturarbeiten an Schmucksachen, Uhren usw. unter die Steuer, was bekanntlich von Seiten der Goldschmiede, wie auch der Uhrmacher und auch von uns in der „Deutschen Goldschmiede-Zeitung" energisch, aber leider vergeblich, bekämpft worden ist. Wir können nur erneut erklären, daß wir diese Verteuerung der Reparaturarbeiten für einen überaus verfehlten Schritt halten.

Wenn übrigens Waren in einer Versteigerung abgesetzt werden, so tritt die Steuerpflicht ebenfalls ein und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber keine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausübt. Es werden also auch die Auktionen mit getroffen, was wir nur gutheißen können. Nur Versteigerungen im Wege der Zwangsvollstreckung und zum Zwecke der Teilung eines Nachlasses unter Miterben, sowie von Grundstücken und Grundstücksrechten sind von der Besteuerung ausgenommen, ebenso wenn die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben werden und den Sicherungsvorschriften in § 20 genügt ist.

3. Welche Ausnahmen von der Besteuerung und welche Befreiung von der Steuer trifft im übrigen das Gesetz? Ausgenommen sind Umsätze aus dem Ausland. Die Einfuhr soll geschont werden. Desgleichen aber auch die darauffolgenden ersten Umsätze im Inland. Eingeführte Gold- und Silberwaren bleiben also auch von der Steuer frei, wenn sie nach der Einfuhr in erster Hand durch den Grossisten umgesetzt werden. Hier ist für die Auslandsware, gleichviel, um was es sich handelt, ein besonderer Vorteil eingeräumt.

Ausgenommen sind ferner Kreditgewährungen und Umsätze von Geldforderungen, insbesondere Wechseln und Schecken, um den Wechsel- und Scheckverkehr nicht zu stören, desgleichen von Wertpapieren, Banknoten, Wertzeichen, Anteilen von Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen, Umsätze von Edelmetallen und Edelmetallegierungen (nicht von daraus gefertigten Waren), wenn sie nicht im Kleinhandel erworben werden. Bei eingetragenen Genossenschaften, die gemeinschaftlich Einkäufe oder Verkäufe vornehmen, findet eine Vergünstigung insofern statt, als der Teil des Umsatzes, der als Entgelt für Rücklieferung eingelieferter Erzeugnisse oder als Rückvergütung auf den Kaufpreis der von Genossen bezogenen Waren anzusehen ist, steuerfrei ist. Mit Rücksicht auf die auch in unserer Branche gebildeten Einkaufsgenossenschaften sei dies hervorgehoben, die übrigen Ausnahmen interessieren uns nicht.

Befreit von der Steuer sind der Post-, Telegraphenund Fernsprechverkehr, der Eisenbahnverkehr, gemeinnützige und wohltätige Unternehmungen, sowie solche Personen, bei denen die Gesamtheit der jährlichen Entgelte nicht mehr als 3000 Mark beträgt; auf Luxuswaren findet diese Ausnahme keine Anwendung.

4. Die Besteuerung, wenn die Ware durch mehrere Hände geht. Nach dem Gesetz findet eine Kettenbesteuerung statt. Wenn der Fabrikant an den Grossisten die Ware liefert, der Grossist an den Goldschmied und dieser an seinen Kunden, so wird die Steuer dreimal fällig. Voraussetzung ist aber, daß auch die Ware aus einer Hand immer in die andere geht. Würde der Fabrikant im Auftrage des Grossisten die Ware gleich direkt an einen Goldschmied senden, so würde die Steuer einmal gespart, denn es heißt in § 4, daß, wenn bei der Abwicklung mehrerer Umsatzgeschäfte der unmittelbare Besitz an dem Gegenstande nur einmal übertragen wird, nur das Umsatzgeschäft desjenigen steuerpflichtig ist, der den unmittelbaren Besitz überträgt. Es kann also unter Umständen ein Glied der Steuerkette erspart werden, wenn sich die Abwicklung in dieser Weise vollziehen läßt.

5. Wie hoch ist die Steuer bemessen? Die allgemeine Umsatzsteuer beträgt fünf vom Tausend (5%) des für die steuerpflichtige Leistung vereinnahmten Entgeltes. Soweit Verkäufe von Edelmetallwaren aller Preislagen und von Taschenuhren im Einzelpreise über 100 Mk. stattfinden, tritt die höhere Luxussteuer nach § 8 des Gesetzes ein, auf die wir unter II. zu sprechen kommen. Die Steuerbeträge werden auf volle Mark nach unten. und nicht, wie erst vorgesehen war, nach oben abgerundet. II. Die Luxussteuer.

1. Was erfaßt sie? Die allgemeine Umsatzsteuer erhöht sich, aber auch nur im Kleinhandel, nicht im Großhandel, also nicht im Verkehr des Fabrikanten und Grossisten mit dem Goldschmied, sondern nur im Verkehr des letzteren mit seiner Kundschaft, auf zehn vom Hundert (10%), wenn folgende Gegenstände in Frage kommen:

1. Edelmetalle, Rohware, was im Kleinhandel von wenig Bedeutung sein wird.

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3. Gold- und Silberwaren, in Verbindung mit den unter 2 genannten Gegenständen.

4. Die mit Edelmetall doublierten und plattierten Gegenstände. 5. Die unechten plattierten, vergoldeten und versilb. Sachen. 6. Taschenuhren, sofern das Entgelt für deren Lieferung 100 Mark überschreitet, also in erster Linie die wertvolleren goldenen Uhren usw.

Fassungen von Augengläsern (goldene Brillen usw.) unterliegen der Steuer nicht.

2. Werden Reparaturen mit erfaßt? Wie wir schon oben erwähnten, unterliegen sie in der Regel der allgemeinen Umsatzsteuer, nicht aber der Luxussteuer. Wenn jedoch bei der Bearbeitung und Verarbeitung eines Gegen

standes der Unternehmer den Stoff selbst liefert, und es sich nicht nur um Zutaten und Nebensachen handelt, tritt die Luxussteuer ein. Das wäre also nicht der Fall, wenn der Goldschmied einen zersprungenen Ring wieder lötet, eine zersprengte Uhrkette wiederherstellt. Wenn er dagegen für einen Ring, aus dem der Stein verloren wurde, einen neuen Edelstein beschafft und einsetzt, so ist diese Leistung nach § 8, Abs. 3 des Gesetzes der Luxussteuer unterworfen.

3. Wird der private Handel mit erfaßt? Nach § 10 soll die Luxussteuer auch für die entgeltliche Lieferung der Waren unter 1 eintreten, wenn sie durch Nichtgewerbtreibende außerhalb einer Versteigerung erfolgt. Damit ist dem illegitimen Handel, dem „Handel unter der Hand", wenigstens der Vorteil genommen, daß er sich steuerfrei bewegen kann, eine Befürchtung, die in den Kreisen der Goldschmiede vielfach laut geworden ist. 4. Wird der Handel aus dem Ausland betroffen? Der erhöhten Steuer unterliegt auch die entgeltliche Lieferung von Gold- und Silberwaren usw. (1) in oder aus dem Ausland an eine Person, die zur Zeit der Lieferung im Inland wohnhaft ist oder sich hier gewöhnlich aufhält, sobald die Gegenstände in's Inland eingeführt werden, und zwar auch ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferer Gewerbtreibender ist. Damit soll dem Übelstand abgeholfen werden, daß etwa, um die Steuer zu ersparen, deutsche Kunden Waren aus dem Auslande, von ausländischen Händlern oder Privatpersonen beziehen. Die Steuerersparnis ist hinfällig. Unsere Leser werden sich entsinnen, daß auch diese Befürchtung in der gemeinsamen Eingabe der Verbände der Edelmetallbranche zur Bekämpfung der Luxussteuer hervorgetreten war. Die Eingabe ist also insoweit auch von Erfolg gewesen. □ III. Vorschriften für die allgemeine Umsatzsteuer und Luxussteuer.

In der

1. Wer hat die Steuer zu entrichten? Regel der Gewerbtreibende, der die Lieferung oder Leistung bewirkt. Wird ein ganzes Unternehmen (Goldwarengeschäft) veräußert, so haftet der Erwerber für die Steuer des laufenden Steuerabschnittes (Kalenderjahres) auf die Zeit bis zur Übernahme mit.

2. Wie steht es mit der Abwälzung der Steuer? Die Steuer darf abgewälzt werden. Es darf aber bei Leistungen (auch Lieferungen?) aus Verträgen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. August 1918) abgeschlossen werden, der Steuerpflichtige, also der Goldschmied, dem Leistungsberechtigten (Kunden) die Steuer nicht neben dem Entgelt ganz oder teilweise in Rechnung stellen. Er muß sie also in den Kaufpreis von vornherein einkalkulieren (§ 13). Das ist für die Berechnung der Steuer wichtig, wie wir sehen werden. Es darf aber auch der Abnehmer die bei der Weiterveräußerung fällige Steuer von dem ihm von seinem Lieferer in Rechnung gestellten Entgelt nicht kürzen. Er

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4. Aufzeichnungen sind zur Feststellung der Entgelte zu machen. Es ist ein Lagerbuch und ein Steuerbuch zu führen. Ersteres muß ein Bild des Bestandes im Jahre (täglicher Ein- und Ausgang) geben. In letzteres muß bei jeder Lieferung der Gegenstand, Tag der Lieferung, Betrag des Entgeltes, Tag der Zahlung und Steuerbetrag eingetragen werden. Es wird also dem Goldschmied, der übrigens Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere fünf Jahre lang vom Schlusse des Kalenderjahres ab, in dem die Steuer fällig geworden ist, aufbewahren muß, eine schwere Last aufgebürdet, die vielfach lähmend in den Geschäftsbetrieb eingreifen wird. Innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres ist eine Erklärung über den Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte, bei der Steuerstelle abzugeben. Sind Entgelte später zurückgewährt worden (Rückgängigmachung des Kaufes) so kann der entsprechende Betrag an dem steuerpflichtigen Gesamtbetrag des Kalenderjahres, in dem die Rackgewährung erfolgt, abgesetzt werden. Die Steuerstelle kann auch Auskünfte zur Nachprüfung der Erklärungen fordern und Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen. Sie kann auch auf Kosten des Steuerpflichtigen eine eigene Schätzung der Gesamtheit der Entgelte vornehmen und Sachverständige zuziehen, wenn ausreichende Aufklärungen nicht gegeben werden. Von der Führung besonderer Steuer- und Lagerbücher kann die Steuerbehörde entbinden, wenn eine zuverlässige, die Erfassung der Steuerbeträge ermöglichende Buchführung vorhanden ist. 5. Wann ist die Steuer zu bezahlen? Die Steuer wird in einem Bescheid festgesetzt und ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids zu entrichten. Die Frist kann von der Steuerstelle verlängert werden. 0 6. Wie werden die Entgelte berechnet? Die Steuer wird nach dem Gesamtbetrage der Entgelte berechnet, die das Unternehmen im Laufe eines Kalenderjahres erhalten hat. Da sie nun einkalkuliert werden. muß, entsteht das Widersinnige, daß Steuer auch von der Steuer erhoben wird, wogegen wir immer scharf protestiert hatten. Sie gehört nach dem Gesetz, wenn der Kunde sie bezahlt, tatsächlich zum Entgelte.

7. Die Übergangsvorschriften sind dieselben geblieben, wie im Entwurf. Der Kunde muß, wenn das Entgelt erst nach dem 1. August 1918 bezahlt wird, dem Goldschmied einen Zuschlag in Höhe der Steuer zahlen und kann deshalb den Vertrag nicht aufheben. Da das Gesetz am 1. August erst in Kraft getreten ist, gilt als erstes Kalenderjahr August bis Dezember 1918. Für die Luxussteuer aber kommt ein anderer Zeitraum in Frage. Nach der Rücklageverordnung begann die Verpflichtung zur Rücklage schon am 5. Mai. Deshalb gilt als erster Steuerabschnitt für diese Waren der 5. Mai bis 31. Juli, den zweiten Abschnitt bilden dann die Monate August bis Dezember. Wir haben damit zunächst einen Überblick über das ganze Gesetz in seinen wesentlichsten Bestimmungen gegeben. Einzelne Betrachtungen werden folgen, wenn uns auch die Ausführungsbestimmungen erst im vollen Wortlaut vorliegen.

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Die Verbuchung der Luxussteuer.

Wie

ie oben gesagt, verlangt das Gesetz, um die Steuererklärung abgeben zu können, die Führung eines Lagerund eines Steuerbuches. Der Bundesrat wird für diese beiden Bücher ein Schema bzw. Muster herausgeben. Solange dies noch nicht geschehen ist, empfehlen wir unseren Geschäftsfreunden, die provisorische Rubrik fortzusetzen, in welcher die abzuführenden Steuerbeträge bisher verzeichnet sind. Sobald die genaue Anlage der beiden gesetzlich vorgeschriebenen Bücher feststeht, werden wir damit herauskommen. Steuer- und Lagerbuch für den Nachweis der Luxussteuer müssen gesondert von allen sonstigen geschäftlichen Vorgängen geführt werden. Dies liegt insofern im Interesse des Juweliers und Goldschmieds, weil er nicht gezwungen ist, die Steuerbehörde Einblick in seine gesamte Buchführung nehmen zu lassen. Die von der Verlagsanstalt Wilhelm Diebener herausgegebene, auf die Bedürfnisse der Fachgenossen zugeschnittene Buchführung wird von der Luxussteuer also nur insofern beeinflußt, als der Gesamtbetrag derselben beim Jahresabschluß in die Bilanz aufgenommen wird, im übrigen bleibt sie unverändert.

Die Berechnung der Luxussteuer.

Da der zehnprozentige Steuersatz vom Gesamtentgelt berechnet wird, müssen 11,11 auf den alten Preis aufgeschlagen werden. Wir schlagen der Einfachheit halber 12 Prozent vor, nur bei ganz großen Objekten ist die peinlich genaue Berechnung mit Bruchteilen von Prozenten durchführbar.

Ein goldenes Armband z. B. das früher 560 Mk. gekostet hat, würde nun genau gerechnet 622,22 Mk. kosten, denn der Aufschlag beträgt 62,22 Mk.

(560 mal 11,11 geteilt durch 100 62,22). Die Summe wird natürlich auf 625 Mk. abgerundet werden müssen.

Nehmen wir gleich 12 Prozent, so erhalten wir als Verkaufspreis 627,20 Mk., welche Summe wir ohne Schaden zu erleiden auf 625 Mk. abrunden können.

Bei einer Brosche, die 1,90 Mk. kostet, würden wir mit 12 Prozent gerechnet den Verkaufspreis von 2,12 erhalten, den wir dann ohne Schaden auf 2,10 abrunden können, wenn nicht die Gelegenheit zu einer notwendigen Neuberechnung sämtlicher Verkaufspreise ergriffen und der Gesamtverkaufspreis höher gesetzt wird. Es lassen sich hier vielleicht zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen, da die Neuauszeichnung doch vorgenommen werden muß.

Also Neukalkulation sämtlicher der Luxussteuer unterliegender Waren mit mindestens 12 Prozent auf die Preise vor dem 5. Mai, damit bei Abgabe von 10 Prozent an die Steuerbehörde kein Schaden entsteht.

Für die vom 5. Mai bis 31. Juli der Rücklagepflicht unterstehenden Waren, zu denen alle oben als luxussteuerpflichtig bezeichneten gehören, mit Ausnahme der versilberten Gegenstände und der silbernen Taschenuhren, brauchen anstatt der für die Rücklage verlangten 20 Prozent nur 10 Prozent gezahlt zu werden.

Da die Bekanntmachung erst nach dem Inkrafttreten erfolgen konnte, und von vielen Fachkollegen, die kein Fachblatt oder dieses nur flüchtig lesen, erst viel zu spät in Erfahrung gebracht wurde, können die zuviel verlangten 10 bzw. 15 Prozent mithelfen, den Verlust auszugleichen, der denjenigen entsteht, von denen die Steuer in Höhe von 10 Prozent für die getätigten Verkäufe nun verlangt werden wird.

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Die Rückzahlung der bisher von den Kunden zuviel bezahlten Steuer wird sich aber in vielen Fällen auf Verlangen des Kunden notwendig machen. Sie gestaltet sich in folgender Weise: Um das Beispiel des goldenen Armbands für 560 Mk, wieder zu gebrauchen, das, mit 20 Prozent belastet,

700 Mk. gekostet hat,

von denen 140 Mk., als 20 Prozent Steuerbetrag dem Staat gehören und 560 Mk. dem Verkäufer verbleiben sollten, so kostet dasselbe jetzt abgerundet nur 625 Mk., wenn der Kunde genau rechnet, nur 622,22 Mk. Davon gehören 10 Prozent=62,22 Mk. dem Staate und 560 Mk. verbleiben dem Verkäufer.

Der Kunde, der aber die Differenz zwischen 700 Mk. und 622,22 Mk. zurück verlangt, muß 77,88 Mk. wieder erhalten. Bei den kleinen billigen Gegenständen gestaltet sich die Rech

nung ebenso; wenn aber damals beim Verkauf nichts gesagt worden ist, so wird auch keine Rückzahlung verlangt werden; nachlaufen kann niemand den Kunden.

Eine Vereinfachung erhält diese Rechnung, wenn man für die Beträge, in die eine Luxussteuer von 20 Prozent (Aufschlag von 20 Prozent) eingeschlossen ist, für jede gezahlte Mark 11,11 Pf. zurückvergütet. Bei großen Summen muß natürlich etwas genauer gerechnet werden und zwar mit 0,1112 Mk. Das Beispiel des goldenen Armbandes muß nochmals herhalten. 700 Mk. sind gezahlt, 700 mal 0,1112 sind 77,84. Die geringe Differenz kommt davon, daß die aufgeschlagenen 11,11 Prozent abgerundet sind; bei kleinen Summen wird sie unmerklich. Für die erwähnte Brosche würde mit 25 Prozent Aufschlag genau 2,38 Mk. zu berechnen gewesen sein. Für die Mark 11 Pfennige zurückvergütet, gibt etwa 26 Pfennige, und wir erhalten den hunmehr richtigen Preis von 2,12 Mk.

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Also 11 Pfennige auf die Mark zurück, wenn 25 Prozent aufgeschlagen wurden.

Sind aber, wie vielfach, nur 20 Prozent aufgeschlagen worden, so ist auf jede Mark 7 Pfennige (genau 0,074 Mk.) zurückzuzahlen.

Diese beiden Zahlen 11 und 7 Pf., bei größeren Beträgen mit ihren Ergänzungen, vereinfachen die Sache ganz wesentlich.

Was bedeutet die Leipziger Messe für die deutsche Industrie?

Was

Von H. Behrmann, Leipzig.

Was die Leipziger Messe der deutschen Industrie bedeutet, scheint vielleicht eine müssige Frage in einem Augenblick, wo zur bevorstehenden Herbst-Mustermesse Anmeldungen in einer Zahl vorliegen, die alle früheren Messen, einschließlich der Friedensmessen, schlägt. Waren die ersten Kriegsmessen mäßig beschickt und besucht worden, so führte der stärker werdende Warenbedarf zunächst immer größere Scharen von Einkäufern zu den Messen nach Leipzig. Die anwesenden Aussteller machten glänzende Geschäfte, und die Rückwirkung auf die übrige Industrie blieb nicht aus. Unlust, durch die mannigfachen Schwierigkeiten der Kriegszeit entstanden, ward verdrängt von dem Bestreben, diesen Schwierigkeiten kräftig zu begegnen und ihrer Herr zu werden. Vorräte kamen ans Licht, und alle Waren wurden vom Bedarf hungrig aufgenommen.

Allerdings hat der Geschäftsverkehr auf den letzten Mustermessen in seinem Kern nicht durchaus dem glänzenden Bilde entsprochen, das diese boten. So viel und so erfolgreich auch von unseren Industriellen gearbeitet worden ist, um die Warenerzeugung aufrecht zu erhalten, alle Wünsche der nach Ware drängenden Einkäufer konnten micht erfüllt werden. Aufträge, die die Arbeitsfähigkeit des Fabrikanten überstiegen, mußten abgelehnt, unbekannte Besteller zurückgewiesen werden; die anderen mußten lange Lieferfristen in Kauf nehmen. Trotzdem ist so viel geleistet, so viel geliefert worden, daß schließlich doch das Ergebnis der letzten Messen sowohl für die Einkäufer wie auch für die Aussteller als ein befriedigendes bezeichnet werden darf.

Überlegt man sich die Hindernisse, die dem Fabrikanten heute bei seiner Arbeit entgegenstehen, so wird man die Auffassung, daß alle Gunst der geschäftlichen Lage auf ihn fällt, weil er den Einkäufern seine Preise vorschreiben und seine Bedingungen auferlegen kann, nicht halten können. Kein Fabrikant erzielt heute mühelose Gewinne. Er hat vielmehr einen ständigen Kampf mit den Mächten auszufechten, die sich seiner Arbeit entgegenstellen, sie einengen und behindern: mit dem Mangel an Rohstoffen, an Arbeitskräften, an Kohlen und sonstigen Betriebsmitteln, mit behördlichen Vorschriften und anderen Dingen mehr. Daß er diesen Kampf führt, daß er seine Ehre darein setzt, eingegangene Liefer

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