34) Rückblick auf die von S. H. dem Fürst Pris mas nach errichtetem rheinischen Bunde und dadurch geschehenen Auflösung der deutschen Reichsverfassung und des damit verbundenen Reichskammergerichts für die Sustentation der Reichsjustizdiener huldreichst bezeigten Sorgfalt.. Mit einer Aufforderung an die übrigen höchst und hohen Souverains zu gleicher Bethätigung. Seite 442 35) Neue Wünsche und Hoffnungen sämmtlicher Advokaten und Prokuratoren des vormaligen Kaiserlichen und Reichskammergerichts 36) Landesherrliche Nassauische Verordnung, die 37) Gedanken über die Auslieferung der Akten am vormaligen Kaiserlichen Reichskammerge: richte, auch wie es damit beim Reichshofrathe 38) Konstitution des Königreichs Westphalen 39) Nothwendige Berichtigung einer unziemlichen Stelle in der von dem Fürstlich Primatischen geheimen Rathe Herrn Freiherrn von Hertwich zu Frankfurt herausgegebenen monatlichen Abs. 40) Bekanntmachung der Königlich › Baierischen Landesdirektion in Schwaben, die Anwendung der königlichen Deklaration auf die Gräflich Fuggerischen Besißungen betreffend 42) Organisation, die Munizipalverwaltung der Städte und Gemeinden im Großherzogthum Berg betreffend 43) Zu verbessernde Druckfehler in den statisti schen Nachrichten von den Besihungen der Freis Rheinische Bund. Zehntes Heft. 1. Verordnung die Rechte und Verbindlichkeiten der adelichen Gutsbesiker und ihrer Unterthanen im Großherzogthum Würzburg betreffende #sa # Wir Ferdinand, von Gottes Gnaden kaiserli cher Prinz von Oesterreich, königlicher Prinz von Ungarn und Böhmen, Erzherzog von Oesterreich, Großherzog zu Würzburg, und in Franken Herzog 2c. 20. Die Die Auflösung der Reichsverfassung und der in derselben gegründeten Verhältnisse der Unserer höchsten Gewalt nunmehr unterworfenen adelichen Gutsbesißer Unsers Großs herzogthums, und ihrer Unterthanen, hat die Nothwendigs keit herbeigeführt, die Rechte und Verbindlichkeiten derselben durch eine eigene landesherrliche Verordnung zu bestimmen. Sie zerfällt der Natur der Sache nach in zwei Haupttheile, von denen der Erste von den Rechten und Verbindlichkeiten der Adelichen, und der Zweite von den rechtlichen Vorhälts nissen ihrer Unterthanen handeln wird. I. Von den Rechten und Verbindlichkeiten der Adelichen. Die Rechte und Verbindlichkeiten der Adelichen gehen entweder aus ihren persönlichen Standesverhältnissen hervor, oder dieselben entwickeln sich aus ihrer Eigenschaft als Güter: befizer. Der erste Theil Unserer landesherrlichen Verord: 'nungen zerfällt daher wieder in zwei Abschnitte, von denen der Eine ihre persönlichen Rechte und Verbindlichkeiten, der Andere ihre Rechte und Verbindlichkeiten als Güterbe: fizer bestimmen wird. 3. 8 1. Abschnitt. Von den persönlichen Rechten und. Verbindlich: teiten der Adelichen. §. 1. Wer sich bisher im Genusse der Rechte des Adels befand, oder von Uns als adelich anerkannt wird, soll die Rechte des Abels auch in unserem Großherzogthume ge nießen. §. 2. Unter dem Adel Unseres Großherzogthums sind auch jene vormaligen Reichsstände begriffen, deren Besihun: gen Unserer Souverainität unterworfen sind. Die bundes: mäßigen Vorzüge derselben vor den übrigen Adelichen wer den Wir theils im Verfolge dieser Unserer landesherrli: chen Deklaration angeben, theils in eigenen Reskripten be stimmen. §. 3. In unserem Großherzogthume giebt es keine Korporation des Adels. Derselbe darf weder für sich in eine Korporation treten, weder mit einer auswärtigen Korpora: tion sich in Verbindung setzen. Wir werden auf die Vorstellungen der Einzelnen aus Unserem Adel jederzeit die geeignete landesväterliche Rücksicht nehmen; dagegen untersagen Wir alle Vorstellungen im tol leftirten Namen des Würzburgischen Abels. §. 4. Alle Attribute der vormaligen Korporationen, Rechte, Titel, Ehrenzeichen, als da sind die Uniformen, Orden u. dgl., sind erloschen. Die ehemaligen Direktoren, Räthe, Beamten und Die: ner derselben, welche Uns in Gemäßheit der Verträge mit den betheiligten Souverains zugetheilt werden, sollen nach Maasgabe des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25ten Februar 1803. §. 59. behandelt werden. Die Kantonsschulden, welche Uns zur Bezahlung über: wiesen werden, sollen wie Landesschulden betrachtet, und die Zinsen bis zu ihrer gänzlichen Bezahlung pünktlich entrichtet werden. §. 5. Der Adeliche in unserem Großherzogthume ist ein Staatsbürger, und zwar ein privilegirter Staatsbürger. Als Staatsbürger hat er alle Rechte eines solchen. Wir geben demselben insbesondere die bisher beschränkt gewesene Fähigkeit zum Erwerbe bürgerlicher Güter. Dagegen foll derselbe auch alle Verbindlichkeiten eines Staatsbürgers er: fillen, wenn das Geseß ihn nicht ausdrücklich hievon bes freit. §. 6. Die Privilegien der Adelichen sind folgende: Vor: erst haben dieselben das Recht, die vermöge der Verordnung vom 18ten März d. J. bestimmte Uniform zu tragen. Jeder volljährig Gewordene hat für sich das Recht hierzu, nicht minder jeder Minderjährige, wenn er wirkli cher Güterbesiker ist. Wer noch nicht volljährig, oder kein wirklicher Güterbesiker ist, bedarf hierzu Unserer ausdrück lichen Bewilligung. §. 6. Dem Adelichen steht das Recht auf den priviles girten Gerichtsstand Unseres Hofgerichts für sich, seine Gemahlin und Kinder zu. Ihre Dienstboten sind dem Forum ihres Wohnsites unterworfen. §. 8. Das Recht auf diesen privilegirten Gerichtsstand umfaßt alle bürgerlichen und peinlichen Fälle. Sollte ein |