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Reinhardswind auf der andern Seite durch, bei Heinert vor: bei, Westheim für Baiern einschließend, links oder unterhalb von Knehgan an den Main, demnach rechts des Mains über Augsfeld, Bischofsheim zwischen Dörfles und Pettstadt rechts bei dem Stachel; und Eichelberg vorbei, Kirchlautern, Nents weinsdorf und Lind auf der baierischen, Seite belassend, nach Hebendorf, von da zwischen Losbergsgereuth und Landsbach, dann zwischen Fierst und Preßenstein auf Kurzenwind baieri: scher, Neugereuth, Obermerzbach und Memmelsdorf großher: zoglicher Scits, auf Kathersmühl und Schottenstein, welche beide lehtere zu dem baierischen Antheil gehören.

Art. III. Jeder Theil erwirbt die Souverainität über die durch diese Linie auf seine Seite (nämlich die Krone Baiern über die rechts von Aub anfangend das Groß: herzogthum Würzburg über die links) fallenden Rittergüter, ohne daß diesfalls eine weitere Evalvation oder Bilance, weder der Population noch dem Steuerkataster nach, noth wendig ist.

Art. IV. Diese Linie entscheidet auch über alle diesseits und jenseits gelegenen einzelnen ritterschaftlichen Hinterfassen und Besißungen. Nicht minder sind darunter diejenigen Be: sihungen begriffen, welche, ohne im ritterschaftlichen Vers bande zu stehen, entweder zu ritterschaftlichen Gutskomplexen, øder doch nicht zu vormals ständischem Gebiete gehört haben.

Art. V. Ausgenommen sind, und, können nicht in Ans spruch genommen werden:

a) Diejenigen im ritterschaftlichen Verbande gestandenen Besihungen, welche die allerhöchsten Souveraine entweder in eigenem Namen, oder im Namen der Allerhöchstihnen unterworfenen milden Stiftungen eigenthümlich besißen, wenn gleich die vormaligen Ritterkantone von solchen per modum Servitutis die Steuern erhoben haben.

b) Die vormals deutschordenschen Aemter Münnerstadt, Würzburg und Gelchsheim. Die wegen der Souverainitär

über dieselben entstandene Differenz wird der Entscheidung der Ministerien der allerhöchsten Souveraine überlassen. Eben so ist

c) der Ort Urspringen, in so weit derselbe eine gräflich: kaftellische Dependenz ist, nicht mit einbegriffeu, sondern es bleibt ebenfalls den Ministerien der allerhöchsten Souveraine. vorbehalten, diesfalls sich zu vereinigen.

Art. VI. Gegenwärtige Linie hat lediglich Bezug auf die Abtheilung der ritterschaftlichen und der diesen Art. IV. gleichgestellten Besihungen, und auf die Souverainitätserwer: bung über dieselben, gilt aber keineswegs als eine Territos rialgrenzlinie zwischen den königlichen Staaten und dem Großherzogthume Würzburg. Es verbleiben daher jedem der allerhöchsten Souveraine diejenigen Territorial: Unterthanen, welche Allerhöchstsie schon vor der rheinischen Konföderation innerhalb der Abtheilungslinie des Andern gehabt haben, bis durch eine besondere Uebereinkunft eine der wechselseiti gen Konvenienz entsprechende Landesgrenze und vollkommene Purifikation verglichen und festgesetzt werden wird.

Art. VII. Da durch obige Linie der Zusammenhang der königlichen Staaten mit der Stadt Schweinfurt unterbrochen. wird; so steht der Krone Baiern der freie Militairdurchzug über Oberschwarzach und Gerolzhofen nach Schweinfurt offen, dergestalt, daß es desfalls keiner vorläufigen Requisition bes darf, Vorspann jedoch und Lebensmittel nach den laufenden Preisen vergütet werden müssen.

Art. VIU. Der Bezug der Steuern und aller andern Territorialgefälle von denjenigen Ortschaften und Besihun: gen, welche dem Großherzogthume Würzburg zufallen, fängt mit dem beiderseitigen Etatsjahre 1806/7, das ist, mit dem 1. Oktober 1806 an. Alle von diesem Zeitpunkte an für die königlichen Staatskaffen erhobenen Territorialgefälle werden nach Abzug dér Administrationskosteu an die großherzoglichen Kassen erseßt. Die Steuern und Territorialgefälle pro 1805/6

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werden von allen ritterschaftlichen Befihungen, welche unter königlich baierischer Administration gestanden sind, ganzjäh rig für die Krone Baiern verrechnet, wogegen auch für das ersagte Jahr die Besoldungen, und andere laufende Lasten, nach dem Verhältnisse der bezogenen oder zu beziehenden Steuern, von Baiern bestritten werden.

Art. IX. Kantonisten, welche aus den an das Groß herzogthum Würzburg fallenden Orten allenfalls ausgehoben worden sind, werden mit den betreffenden Grundlisten in Zeit von zwei Monaten nach geschchener Natifikationsaus: wechslung, oder, wo möglich, noch früher, an dem nächsten Grenzorte, oder wo es sonst am zuträglichsten scheinen wird, übergeben werden.

Art. X. Akten, Urkunden und Depositen, welche Be fihungen und Unterthanen betreffen, die in gegenwärtiger Uebereinkunft begriffen sind, und sich bei königlichen oder großherzoglichen Behörden befinden, werden nach der festges festen Linie auf den Grund der wechselseitig anzufertigenden Verzeichnisse binnen sechs Wochen nach der Rarifikationsauss wechslung gegenseitig getreu ausgeliefert.

Art. XI. Die königlich baierischer Seits zur Verwal tung der landesherrlichen Rechte angestellten Kommissarien und Individuen in denjenigen Distrikten, welche durch dies sen Vertrag an das Großherzogthum Würzburg übergehen, werden der allerhöchsten Gnade und Großmuth Sr. k. k. Hoheit des Erzherzogs Großherzogs besonders empfohlen.

Art. XII. Die bisherige Kantonalverfassung wird förm lich aufgelößt, und hierbei nach folgenden Grundsäßen vers fahren werden:

1) Die ritterschaftlichen Direktoren und Diener find in Ansehung ihrer bisher bezogenen Gehalte und Pensionen nach den Bestimmungen des §. 59. des Reichsdeputationsschlusses zu behandeln; ihre fassionirten Besoldungen und Emolumen: te fallen nach den in ähnlichen Fällen zeither angewendeten

Borschriften regulirt werden; zur Beurtheilung dessen, was ein jeder bezogen hat, ist der Zeitpunkt des 1. Jänners 1806 anzunehmen.

2) Die Abtheilung der Pensionen und respektive der Ue: bernahme der Kantonsbedienstigten geschieht nach dem Vers hältnisse der Steuern, die jedem Souveraine aus den subs jizirten Rittergütern jeden Kantons zugefallen sind; jedoch wird man sich zu vereinigen suchen, damit jedes der betref fenden Individuen nach seinem ganzen Dienst: oder Pens sionsverhältnisse ungetheilt an einen Souverain übergehe.

3) Die verfassungsmäßig kontrahirten und gehörig liquis dirten Schulden oder andere dergleichen Lasten werden ebens falls nach dem Verhältnisse der jedem Souveraine zugefal, lenen Rittersteuern übernommen.

4) Das gemeine Vermögen der ritterschaftlichen Kantone wird nach demselben Verhältnisse auf den Grund der Steuer: matrikel vertheilt.

5) Die in den Registraturen und Archiven befindlichen Urkunden und Papiere werden dergestalt gesondert, daß

a) diejenigen, welche auf die vormalige Kantonalvers fassung einzig Bezug haben, bei demjenigen Souveraine de ponirt bleiben, welchem der größte Theil des aufgelößten Kantons zugefallen ist;

b) diejenigen Papiere, welche die einem Theile zugetheils ten Schulden oder Lasten, und das ihm zugewiesene Vers mögen betreffen, auch an diesen abgeliefert werden;

c) Urkunden und Papiere, welche einzelnen ritterschaftlic chen Familien angehören, entweder diesen zurückgegeben, oder an die einschlägigen Behörden desjenigen Souverains, unter dessen Hoheit sie sich befinden, ausgehändigt werden.

6) In Ansehung der Stiftungen und Institute, welche fich bei einem der betreffenden Kantone befinden, gehet, wenn sie fortbestehen können, die Aufsicht über dieselben und über die Verwendung des Stiftungsfonds nach dem Stifs

tungsbriefe an denjenigen Souverain über, in dessen Gebiete der größte Theil des ersagten Stiftungsfonds gelegen ist.

Dessen zu Urkunde ist gegenwärtige Uebereinkunft dop: pelt ausgefertigt, und von den beiderseitigen Bevollmächtig: ten unterzeichnet und besiegelt worden.

So geschehen Schweinfurt am 12ten Junius 1807.

(L. S.) Stupp,

k. Baierischer L. D. Rath.

(L. S.) Heffner,

großherzogl. Würzburgischer
L. D. Rath.

5.

Staatsvertrag zwischen Würzburg und SachsenKoburg Hildburghausen wegen der GanerbenOrte in den Würzburgischen Aemtern Haßfurt, Hofheim und Mellrichstadt. *)

Seine kaiserlich königliche Hoheit, der Erzherzog Großher:

zog von Würzburg, und Seine herzogliche Durchlaucht der Herzog von Sachsen: Hildburghausen, gleich lebhaft über: zeugt von der Unvereinbarlichkeit der Ganerbenverfassung mit den Forderungen des rheinischen Bundesvertrages vom 12ten Julius 1806, und von dem Wunsche ausgehend, daß bis zu einer bundesmäßigen allgemeinen Purifikation der beiders seitigen Staaten die Verfassung in den großherzoglich Würz: burgischen und herzoglich Sachsen : Hildburghausischen Gan:

*) Der Vertrag steht im Würzburgischen Regierungsblatte Nr. XVI,

von 1807.

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