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dene Inspektion über die Kirchen und Schulen, die Besez zung der geistlichen Aemter und was dem anhängig, nicht entziehen werden; um aber allen Mißhelligkeiten zuvorzukom men, erfordert auch dieser Punkt eine authentische Festsess jung,

Das 3te in der Bundesakte benannte Souverainitäts; recht ist:

Le droit de haute police.

Die obere Aufsicht auf alle Theile der Landespolizei. 1. Diese', umfaßt das Forstwesen, die Jagd, die Fischerei, die Bergs werke, die Preise der Lebensmittel, die Unterhaltung der öf fentlichen Gebäude, der Brücken, Landstraßen und Chaus seen, die Aufsicht auf die Zölle und die Accisen, die Armeng anstalten und überhaupt alle die öffentliche Sicherheit und das Wohl des ganzen Landes und seiner Bewohner betref, fende Verfügungen. Ueber alle diese Polizeigegenstände hat der Souverain die obere Aufsicht. Aber die Gränzen ders selben und die Befugnisse der submittirten Landesherren, in Betreff des ihnen zuerkannten Eigenthums und landesherr; lichen Rechte, Polizeiverfügungen zu treffen, bedürften wohl noch einer nähern Bestimmung, so wie auch die noch ung erörterte Frage ob die der Souverainität untergeordneten Landesherren das Recht haben, Unterthanen und Schußvers wandte christlichen oder jüdischen Glaubens, ohne Einwillie gung des Souverains aufzunehmen? durch eine authentische Erklärung der Bundesversammlung, außer Streit gesekt werden müßte. Denn das, was in diesem Punkt, königlich Baierischer Seits, den Grafen Fugger, aus gewiß wichtigen Gründen und Rücksichten, zugestanden worden, möchten wohl die übrigen Souveraine nicht als ein auch für Sie geltendes Gesez anerkennen.

Das 4te Souverainitätsrecht?

Le droit de conscription, et de recroutement, ist ein wesentlicher Ausfluß der Obergewalt im Staate und

auch um deswillen, weil der Souverain das ihm in der Bundesakte bestimmte Kontingent immer in Bereitschaft halten muß, nothwendig. Ob aber der untergeordnete vor: malige deutsche Reichsstand, zu seiner Beschüßung, zu der Vollstreckung der Justiz, und zu der Eintreibung seiner Rez, venien, nicht auch ein kleines Militair halten darf? möchte wohl noch einer nähern Bestimmung bedürfen.

Das 5te Souverainitätsrecht:

Le droit d'impôt.

Das Besteuerungsrecht; das heißt, nicht nur das Recht', außerordentliche Steuern nach den Bedürfnissen des Staats, sondern auch das Recht, die ordentlichen, vorher zu Reichs: und Kreisprästanden gewidmeten Steuern und Abgaben von den sämmtlichen Unterthanen zu erheben, gebührt der souve: rainen Gewalt im Staate, weil von selbiger alle, zum Un terhalt der Truppen, des Oberappellationsgerichts, der Ges sandtschaften, der Staatsdiener und Beamten im Regie: rungs, Kameral: und Polizeifach und überhaupt alle zu den Staatsbedürfnissen erforderliche Ausgaben, bestritten werden müssen. Den der Souverainität untergeordneten vormaligen Reichsständen bleibt indessen das Recht, alle diejenigen Abz gaben und Nuhungen, welche sie schon vorher als Eigen: thum (comme propriété patrimoniale et privée), bezo: gen haben, und welche in ihre Privat und Kammerkasse geflossen sind, auch in Zukunft zu beziehen. Sie behalten die Zehnten, die Abnußungen der Forsten, der Jagd, der Fischerei, der Bergwerke, und alle nukbare Lehen und herr schaftlichen Rechte, welche nicht wesentlich mit der Souver rainität verbunden sind.

Ob sie aber den Betrag der Zölle, Weg und Brücken: gelder, ferner beziehen können, bedarf einer nähern Bestim mung, so wie auch zu erklären seyn möchte, welche Lehns und herrschaftlichen Rechte, als wesentlich zur Souverainität gehörig, betrachtet werden, weil, wenn diese Gränzen, nicht

genau bestimmt sind, über diesen Gegenstand Irrungen ents stehen könnten, welche die Einigkeit zwischen Souverain und Untergeordneten stören würden.

Der 3ote Artikel der Bundesakte, bedarf, sowohl wes gen der verschiedenen Lesarten desselben, als auch, wegen seines scheinbar dunkeln Inhalts, einer authentischen Erläu terung.

Les dettes propres de chaque Principauté, Comté, ou Seigneurie; *) und

Les dettes propres de chaque Prince, Comte ou Seigneur,

find wesentlich unterschiedene Schulden. Die Erstern sind Landes die Zweiten Privatschulden. Erftere wird der Sous serain, welcher die eigentlichen Landesrevenien bezieht, nach Recht und Billigkeit, übernehmen, die lehteren aber fallen dem untergeordneten Landesherrn zu, weil ihm der Genuß seines Privateigenthums, seiner Domainen und anderer nußs baren Hoheitsrechte, verbleibt.

Nun heißt es aber in eben diesem Artikel:

Les dettes propres de chaque Prince, Comte, ou Seigneur passant sous la souveraineté de l'un des états confédérés, seront partagés entre les dits états et les Princes ou Comtes, actuellement regnants, dans la proportion des révénues que le dit état doit acquerir et ceux, que les Princes, ou Comtes doivent conserver d'après la stipulation ci-dessus.

Dieses scheint dunkel und einer Erläuterung zu bes dürfen.

Nach dem 26ten Artikel, hat der Souverain das Recht

*) Dies ist der richtige Text nach dem in München-offiziel publizirten Ab:Druck der Konföderationsakte, und nach einer vor mir liegenden mit der größ, ten diplomatischen Genauigkeit genommenen Abschrift, die ich besonders abs Drucken laffe.

W.

der Erhebung der Landessteuern, sowohl der ordentlichen, als außerordentlichen, an welchen der untergeordnete Landesherr keinen Theil hat. Dahingegen bezieht, nach dem 27ten Ar tikel der Bundesakte, der dem Souverain untergeordnete Landesherr alle aus seinem Patrimonial; und Privateigen: thum, seinen Domainen, den oberherrlichen, Lehen und allen nußbaren Hoheitsrechten fließende Revenüen und ver: wendet solche in seinen Nuken, ohne Theilnahme des Sou verains. Bei dieser genauen Bestimmung ist keine Theilung der Revenien zwischen dem Souverain und dem Landesherrn denkbar.

in

Endlich ist der Punkt, vor welchem Gerichte der unter geordnete Landesherr seine Beschwerden anzubringen hat, der Bundesakte ganz übergangen worden; auch dieser bedarf einer nähern Bestimmung..

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Man behält sich fernere Nachträge bevor.

4.

Staatsvertrag zwischen Baiern und Würzburg, die zwischen beiden Staaten liegenden ritterschaftlichen Besgungen betreffend. *)

Nachdem Se. königliche Majestät von Baiern, und Se.

t. k. Hoheit der Erzherzog Großherzog von Würzburg be: schlossen haben, die zwischen den königlichen Staaten, und dem Großherzogthume Würzburg interponirten ritterschaftli:

*) Dieser Vertrag sicht im Würzburgischen Wegierungsblatte Nr. XVI. von 1807 und im Baierischen Nr. XXXIII.

chen Befihungen in Gemäßheit des Art. XXV. der rheinis schen Konföderationsäkte durch gütliche Uebereinkunft abzus theilen, und hiezu königlicher Seits der Landesdirektionsrath Stupp, großherzoglich Würzburgischer Seits der Landess direktionsrath Heffner als bevollmächtigte Kominissartén ernannt worden, so find dieselben nach Auswechslung der beiderseitigen Vollmachten unter Vorbehalt der Allerhöchsten Genehmigungen über nachstehende Artikel übereingekommen.

Art. I. Bei der vielfachen Vermischung der beiderseiti gen Territorien soll zur Beseitigung aller Zweifel und Dis: kussionen, was als interponirt, was hingegen als inklavirt zu betrachten sey? so wie zur möglichsten Vermeidung neuer Gebietsvermischung die Abtheilung nach einer Linie geschehen, welche der wechselseitigen Konvenienz angemessen ist.

1

Art. 11. Diese Linie fängt nach der hieber zu Gyunde gelegten Hammerischen Karte des Fürstenthums Würzburg vom Jahre 1805 bei Aub an der bisherig Ansbach: Würz burgischen Gränze an, geht von da, Osthausen für Mürzz burg einschließend, fört nach Kihingen, dann zwischen Fröh stockheim und Großenlangheim durch, nách Feuerbach, weiter über Akhausen, Wiesentheid und Gößdorf zwischen Alten: schönbach baierischer, dann Neuses und Neudorf großherzogs licher Seits durch, das Rittergut Bimbach nebst dem freis Herrlich von Fuchsischen Antheil an Düttingsfeld für Würz: burg einschließend, weiter über Waldschwind, Geußfeld und Wüstviel baierischer, dann Ober- und Untersteinbach großher: zoglicher Seits bei den Bambergischen Orten Theinheim, Fallsbrunn und Markertsgrün vorbei nach Hummelmarter und Fatschenbrunn, welche beide lektere dem Großherzog thume zufallen, über die Würzburgischen Orte Unter- und Oberschleichach, unterhalb der königlichen Orte Ebersberg und Neuhaus vorbei, das Nittergut Eschenau auf der großherzoge lichen Seite lassend, zwischen den vormals Eberachischen Dörfern Ober: und Unterschwappach auf der einen, und

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