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dieselben durch Befehl vom 30. Dec. 1806 allergnädigst zu befehlen geruht, solchen bei Veränderungen im Innern des Königreichs ganz aufzuheben.

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Es versteht sich also von selbst, daß der Abzug und die Nachsteuer, was das Ausland betrifft, für Se. königliche Majestät eingezogen, und in vorkommenden Fällen die al lerunterthänigsten Berichte an die königliche Oberlandesregies rung erstattet werden.

§. 14. Der Novalzehende, welcher aus längst kultivirs ten Gütern von den Gutsbesihern bezogen wird, bleibt dem bisherigen Innhaber; was aber von nun an umgebrochen, und zur Kultur gebracht wird, davon ist künftig Sr. tö; niglichen Majestät der Novalzehende abzureichen.

.. 15. Die freie Pürsch hört da, wo sie bisher bes standen hat, nach der bereits allergnädigst erlassenen Verords nung auf; jedoch wird vermöge allerhöchsten Dekrets vom 5. July 1806, die niedere Jagd als Eigenthum den Guts besißern eingeräumt; die hohe Jagd hingegen von denselben gemeinschaftlich mit dem Oberforstamt auf königliche Rech nung genossen.

Uebrigens dürfen die Jagden nur nach den königlichen bestehenden Jagdverordnungen, und unter Beschränkung der Hegzeit, während welcher Schießen, Treiben, Jagen ic. oh; ne Ausnahme verboten ist, behandelt werden.

§. 16. Ueber das Chauffeegeld, welches nach dem §. 27. des Organisations: Manifestes für Se. königliche Majestät einzuziehen und zu verrechnen ist, so wie über die Chaussee: baukosten, sind gleichfalls zwanzigjährige Bilancen zu fertis gen, und die Chausseedistrikte, welche dem Gutsbesizer zu erhalten obliegen, genau anzuzeigen.

§. 17. În Beziehung auf die Feuer - Assekuranz- Anstals ten, find die Berichte von Beamten bereits eingelaufen, und steht hierüber die weitere allerhöchste Verfügung zu erz warten.

§. 18. Das Medizinalwesen ist der diesseitigen Obers aufsicht dergestalten unterworfen, daß die in den adelichen Orten anzustellenden Aerzte, Wundärzte, Apotheker, Hebs ammen den diesseitigen Prüfungen, Beeidigungen und Vis fitationen sich zu unterwerfen, und der Würtembergischen Medizinalordnung nachzukommen', auch bei Epidemien, Vich: seuchen c. die Berichte an die königliche Medizinaldirektion zu erstatten haben. Wo aber keine auf diese Art qualifizirten Aerzte sich befinden, sind bei Legal: und andern Fällen aus den betreffenden Amtsstädten die Physici beizuziehen,

§. 19. Bei allen vor der Organisation erfolgenden Vas katuren bei geistlichen oder weltlichen Aemtern, wer auch diese Stellen zu besehen hätte, ist sogleich die Anzeige bei unterzeichneter Organisationskommission zu machen, damit die weitere erfoderliche Verfügung hienach getroffen werden tann.

§. 20. Die Kirchen: und Schulanstalten stehen unter der Visitation der königlichen Dekane.

Die Dekanate *) werden noch bestimmt werden, mit welchen jeder einzelne Ort in Verbindung zu sehen ist, und werden daher die Beamten in Bälde anzeigen, welche De kanate den Pfarrorten im Amtsbezirk nach ihrer geographis schen Lage am nächsten sind.

Die Beamtungen haben der Kommission zu berichten, wer bisher die Pfarrer und Schullehrer zu erseßen und zu befolden gehabt habe.

Die Pfarrer werden die allerhöchste Landesherrschaft in das Kirchengebet einschließen, und die allerhöchsten Befehle, wo es erfordert wird, von den Kanzeln gehörig publiziren. §. 21. So wie in den allerunterthänigsten Berichten an die königlichen Departements und die Kollegien verschie dene Materien nicht mit einander vermischt werden dürfen;

*) Sie sind nun wirklich bestimmt.*

eben so erwartet auch die Organisationskommission, daß künf tig in keinem an sie gerichteten Berichte zweierlei oder mehrere Materien vorgebracht werden, sondern es ist immer nur ein Gegenstand in einem Bericht anzuzeigen.

Ueberdieß wünschte man von Seiten der Kommission, daß künftig alle an sie gerichteten Berichte und Anfragen auf halbgebrochen Papier geschrieben, und auf der linken Seite der Wohnort des Beamten, das Datum und der Hauptin: halt so kurz als möglich angezeigt werden möchte.

§. 2. Für die genaue Befolgung der gegenwärtig pro visorischen Instruktion werden die Beamten persönlich ver: antwortlich gemacht, weswegen sie auch wegen der geschehe nen Infinuation derselben ein Dokumentum ad acta hieher einzusenden haben. den 10ten März 1807.

Königliche Organisationskommission.

3.

Bemerkungen über die Auslegung der rheinischen Bundesakte. Vom Herrn Hofrathe Doktor Fürstenau, zu Wezlar.

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haben es rühmlichst unternommen, die noch dunkeln Stellen der rheinischen Bundesakte, mit Forschungsgeist und Scharf: sinn zu erläutern, um die Verhältnisse der höchsten und ho hen Souveraine, gegen die ihnen untergeordneten vormaligen deutschen Reichsstände und Reichsritter zu erforschen. Sie haben in der Analogie des Staats: und Völkerrechts, des

lehten Reichsdeputationsschlusses, älterer und neuerer Verträ ge in ähnlichen Fällen und in der scheinbaren Intention des höchsten Protektors des Bundes und der sämmtlichen hohen Kontrahenten, Gründe aufgesucht, um eine doktrinelle Aus legung der Bundesakte zu bewirken. Aber leider ist dieser Weg dunkel und unsicher. Nur die zu erwartende Versamm: lung aller höchst und hohen verbündeten Souveraine kann durch eine authentische Aufklärung der noch dunklen und zweifelhaften Stellen der Bundesakte künftigen Differenzien zwischen den Souverainen und den ihnen untergeordneten Landesherren zuvorkommen und die Verhältnisse beider Theile gegen einander bestimmen und festsetzen. Es sey also erlaubt,, vorerst einige Artikel der Bundesakte, welche von diesen Verhältnissen sprechen, zu durchgehen und diejenigen Stellen zu bemerken, welche einer authentischen Erklärung der Bun desakte zu bedürfen scheinen.

Der 26te Artikel der Bundesakte giebt den Souve rainen:

1) Le droit de Législation,

ein der Souverainität, oder der Landesoberherrschaft, eigentsTM thiimliches Recht, ohne welches keine Souverainität denkbar ist. Ob aber dieses Recht, blos die oberste allgemeine Ges fehgebung enthält, und ob der Souverain, den ihm unters geordneten Landesherren, die Lokalgesehgebung, wie von Sei ten Sr. Majestät des Königs von Baiern, denen Grafen Fugger zugestanden worden, überlassen muß? Dieses ist in der Bundesakte nicht deutlich bestimmt. Da aber die der Souverainität untergeordneten Landesherren, die Gerichtss barkeit der ersten und zweiten Instanz, in Civil: und Kris minalsachen, die Waldungen, Jagden, Fischweier und Bergs werke behalten, so haben Sie die Präsumtion für sich, daß ihnen auch das Recht bleibt, Gerichts und Kanzleiordnun gen, Forst, Jagd;, Fischerei; und Bergwerksgeseße zú más chen und selbige in Vollzug zu sehen. Hier fehlt indessen

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die deutliche Bestimmung der Bundesakte, welche, um tünf tigen Streitigkeiten zuvorzukommen, nothwendig scheint.

Das zweite den Souverainen in der Bundesakte bestätig te Recht ist:

Le droit de Jurisdiction suprême.

Das Recht der obersten Gerichtsbarkeit, der lekten gerichtlichen Instanz, welches bei der vorigen deutschen Reichsverfaffung das kaiserliche Reichskammergericht und der kaiserliche Reichshofrath, Namens des Kaisers, als obersten Reichs. richters, ausübten. Dieses Recht ist ein unstreitiger Ausfluß der Obergewalt im Staate. Die jeßigen Souveraine treten, ein jeder in seinem Lande, in die vormaligen Rechte des deutschen Kaisers. Sie sind die obersten Richter in den ih. rer Souverainität untergeordneten Provinzen. Ein Recht, wodurch nicht nur die Unterthanen der jeßt subordinirten Landesherren, sondern auch diese Landesherren selbst für ihre Personen und Familien, außer in Kriminalsachen, in wel chen ihnen die Austräge zugestanden worden, in allen Civil, Personal; und Realrechtshändeln, der höchsten Gerichtsbars keit ihrer Souveraine unterworfen worden. Ob ihnen aber. nur eine oder mehrere Instanzen gelassen werden müssen? und welche Einrichtung die Austräge in Kriminalsachen ents halten sollen, dieses erheischt noch eine authentische Bestime mung.

Von der Jurisdiktion in geistlichen und Konsistorials sachen schweigt die Bundesakte ganz, Nach der Analogie, da der Souverain in die Rechte des vormaligen deutschen Kaisers tritt, und dieser, oder vielmehr dessen höchste Reichss gerichte, sich in die geißtliche Gerichtsbarkeit der Reichsstän: de, welche beim katholischen Religionstheil, die Bischöffe, und bei dem protestantischen die Landesherren ausübten, nicht mischen durften, scheint es, daß auch bei der neuen Verz fassung, die Souveraine, den ihnen untergeordneten Landes: Herren, die geistliche Gerichtsbarkeit und die damit verbun:

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