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foren *) Crome und Zaup, und man wird ob der Uns verschämtheit erstaunen, und finden, wer sich dem Plane Sr. Hoheit widerseßte, oder freche Verdrehung eines Plans heißt nicht Widerseßlichkeit gegen denselben.

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2) Das Richterpersonal habe eine einseitige Ansicht der Sache! Allein, fragt man wohl mit Recht, wer hat eine einseitige Ansicht derjenige, der glaubt, alles auf der Welt, sogar fremde Besoldungen, seyen für ihn geschaf: fen, und darin nichts ausgeschlossen, als allein und einzig seine eigenen Besoldungen, welche er dagegen nicht konferis ren müsse oder derjenige, der nur will, daß jeder in seinen Schranken bleibe, und keiner dem andern in sein Eigenthum falle? Ich meyne, doch ersterer. Wenn lehtern. dieser Vorwurf trifft, so ist die Staatspolizei, welche den Naub fremder Güter verhütet, der Einseitigste aller Einseis tigen; so ́trifft der Vorwurf doch noch wohl eher diejenigen, welche große fire Besoldungen nicht einmal mit ihren Kolle gen theilen wollen?

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3) In specie habe das Richterpersonal diesen Vorwurf dadurch verdient, daß es die Besoldung der Kammerbothen mit dem unbedeutenden Objekt von jährlichen 2000 Rthlrn. nicht auf seine Kaffe habe nehmen wollen, - Die Sumine ist nicht unbedeutend, sondern dem Gehalt eines Assessors beinahe gleich; die Kasse reicht nicht zu, die Gehalte des Richterpersonals zu bestreiten; die Ablehnungsgründe des Richterpersonals waren sehr richtig, und schlug dasselbe nicht überdies ein angemessenes Surrogat vor? Warum ́nehmen denn die Prokuratoren diese Ausgabe nicht auf ihre firen Besoldungen?

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4) Die vom Richterpersonale gemachten Vorschläge seyen unzureichend zur Sustentation der Prokuratoren gewesen.

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*) Dieses hier allegirte erse Heft in bis heute (15. Dezember) dem Herausgeber noch nicht zu Gesicht gekommen.

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Lag denn dies am Richterpersonale oder in der Sache selbst? Kann das Richterpersonal da, wo keine sind, Kapitalien schaffen? Können die Prokuratoren bessere Vorschläge mas chen, ohne in Unrecht und Ungerechtigkeit zu verfallen, das ist, in den Vorschlag, fremden Männern thre Besoldungen zu entziehen? Magnus mihi eris Apollo!

(5) Das Richterpersonal sey den unbesoldeten Justiųdie: nern schädlich geworden. Dann ist jeder Staatsdiener dem Spekulanten auf seine Besoldung schädlich; ja jeder Eigenthümer demjenigen, den die Lust auf sein Vermögen anwandelt. Gerne hätte ich meines Nachbars Haus, er will aber solches sich von mir nicht rauben lassen, ergo er ist t mir schädlich! Eine herrliche Logik! Wer ist dem Ehrenmann schädlich, der rechtliche Vertheidiger seines Haus ses, oder das siebente oder zehnte Gebot? Hat das Richters personal nicht noch kürzlich auch die Prokuratoren dem Kai: ser Napoleon als Entschädigungs Berechtigte genannt ? Hätte der Einsender nicht auch dieses aus Desterreicher's Ars chiv lernen können? Warum verschweigt er es? Ecce iterum mi Crispine! Wer wäre auch hier wohl der geflifsfentliche Auslasser?

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6) Der Fürst Primas sey standhaft im Durchgreifen. — Welch ein Vorwurf für den gerechtesten, edelsten Fürsten! Dieser Vorwurf der Dank für seine Großmuth!

ne stillschweigende Genehmigung.

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7) Das Stillschweigen der deutschen Fürsten enthalte eis Wahrscheinlich gilt dieser Sah wohl nur in Dingen, die in den Kram des Einsenders dienen, und nicht auch in Ansehung der Vorstels lungen, welche das Richterpersonal, wie er selbst anführt, an eben diese Fürsten erließ ?

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8) Es würde deshalb nicht schlecht um das Richterpers sonal stehen, wenn dasselbe der Zinsen der Sustentationss tasse: Kapitalien entbehrt. - Das Richterpersonal entbehrt derselben - der Erfolg hat gelehrt, daß es schlecht um dass

selbe stehe, weil der lehte, Termin der Besoldungszahlung nicht hat bestritten werden können, und für den folgenden keine Aussicht vorhanden ist!

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Ecce iterum iterumque mi Crispine!

Er zeigt sich auch als trefflicher Finanzminister, durch den Vorschlag: Die Fürsten, welche Assessoren anstellen sollten nur die Hälfte ihrer Besoldungen auf die Kammers zieler abrechnen, und die andere ex propriis zulegen. Warum? Etwa um die Kosten der Einsendung nach Wes lar zu vergrößern, oder wohl gar um das Objekt unbefugs ter An und Eingriffe stets fein groß zu erhalten?

Mi Pamphile! Du deckst deine Absicht auch ein bis: chen zu gröblich stark auf!

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1. Besser, aber gewiß von besserer und kündigerer Hand ist der Vorschlag: sich um Dienste zu bemühen versteht sich von selbst, als rechtlicher, ehrliebender Mann, mithin nicht als inhiator salariorum alienorum, deren Nichtbe: gehrung zuverläßig in dem zehnten Gebot bei dem Worre »und alles, was sein ist « ausdrücklich würde aufge: nommen seyn, wenn auch nur die Möglichkeit eines solchen Begehrens zu ahnden gewesen wäre. Dienste von einem Manne erwarten,

Was läßt sich im der ihn schon spolia

tive antritt? Kann der über Recht und Unrecht, Mein und Dein, ohne Schamröthe richten?

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Antwortschreiben Sr. Königlichen Majestät von Baiern an des Herrn Fürst Primas Hoheit, dd. München am 18. Julius 1807.

Ich theile die menschenfreundlichen und gerechten Ge sinnungen, welche Ew. Liebden in der an Mich erlassenen

verehrten Zuschrift vom 29. v. M. über das unglückliche Echicksal des nicht besoideten Theiles des ehemaligen Kaiser: lichen Reichskammergerichts äussern, und Ich habe aus den Mir mitgetheilten sehr zweckmäßigen Vorschlägen, durch welche den Souverainen, die zur Suftentation des K. R. Kammergerichts beizutragen haben, keine neue Last zugehet, mit Bergnügen ersehen, daß durch diese jenen Individuen in ihrer, ohne ihr Verschulden nur durch die Zeitereignisse emfiandenen, traurigen Lage, wenigstens einige Hülfe vers schafft werden kann.

Ich ertheile demnach den von Ew. Liebden vorgeschla genen `provisorischen Verfügungen Meine vollkommene Beit stimmung und überlasse Denselben, als Souverain des bis: herigen Sites dieses ehemaligen Reichsjuftiz: Tribunals mit gewöhntem Vertrauen die Ausführung derselben.

Ich erneuere bei diesem Anlasse mit besonderm Vergnü gen Ew. Liebden die Versicherung Meiner 26. 26.

40.

Bekanntmachung der königlich baierischen Landess direktion in Schwaben; die Anwendung der königlichen Deklaration *) auf die gräflich Fuggeris schen Befihungen betreffend.

Im Namen Sr. königlichen Majestät von
Baiern.

Durch ein allerhöchstes Restript vom 28. April d. I. find der untergezeichneten Stelle jene Entschließungen zugekom

*) Man finder diese Deklaration im fechsten Befte, S. 372. 11. f. Die besondere Deklaration der künftigen staatsrechtlichen Verhältnisse der Reichss

men, welche Se. tönigl. Majestät auf die aller unterthänig ste Vorstellung des Herrn Grafen Fugger von Glőtt vom 27ten September 1. J. zu fassen geruhet haben.

Ohngeachtet die von Sr. königl. Majestät §. 3. ihrer allerhöchsten Deklaration vom 7ten Juny 1806. den Grafen von Fugger ertheilten Versicherungen keinen solchen Stand der Dinge voraussehen, der durch die Konföderationsakte ers folgt ist, welche nicht nur in ihren reichs und kreisständi: schen Verhältnissen eine vollkommene Veränderung bewirkte, sondern indem sie ihre künftigen inneren Staatsverhältnisse zu dem Souverain bestimmt, zugleich die ganze Grundlage der ersten mit ihnen errichteten Staatsakte verändert hat, und ungeachtet Allerhöchstdieselben nach der von dem kaiserl. französ. Gouvernement über ähnliche Staatsverhandlungen erhaltenen Erklärung dieselbe als aufgehoben ansehen könn ten; so haben doch Allerhöchstsie aus Achtung für die anges führten Versicherungen in dem allegirten allerhöchsten Res skripte allergnädigst zu bestimmen geruhet:

Daß bei sämmtl. gräft. Fuggerischen Besikungen, wel: che in Allerhöchstdero schwäbischen Provinz liegen, ohne Unterschied ihrer vormaligen reichsständisch, ritters schaftl., oder landsäßiger Verhältnisse Ihre Deklas ration vom igten März 1807. zwar in der Regel an: gewendet, die Unterm 7ten Juni 1806. den Grafen von Fugger ertheilte besondere Deklaration aber gleichs wohlen unter nachfolgenden Modifikationen als ferner bestehend zu betrachten seye.

1) Da alle auf die vormalige deutsche Verfassung sich gründenden Verhältnisse, und Beziehungen aufhören, so

grafen Fugger findet man im ersten Hefte S. 67. verglichen mit 22. i zweiten Hefte S. 226. Diese beiden Deklarationen muß der Leser vor sich baben, um den richtigen Sinn dieser Bekanntmachung zu finden,

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