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pflichtig sind, jedoch ohne Abbruch der Oberstherrlichen Rechte Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden, als des regierenden Landesfürsten, und der Erben und Nachfols ger in Höchstdero Regierung, alles getreulich und sonder Gefährde.

Best abung:

Was uns so eben vorgelesen worden, wir gehört und wohl verstanden haben, auch unsere Treue darauf geben, dem allem sollen und wollen wir stet, fest und unverbrüchlich nachkommen, so wahr uns Gott der Allmächtige helfe und sein heiliges Evangelium.

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Formel, wornach die standesherrlichen Diener dem Landesherrn zu verpflichten sind.

Ihr sollet mit feierlicher Handtreue zusagen und geloben, daß ihr 2c. Seiner Königlichen Hoheit, dem Durchlauchtig: sten Herrn Carl Friedrich (tot. tit.), als dem souverai: nen Landesfürsten, und dereinst Dessen Erben und Nachfol gern in der Regierung, wollet getreu, hold, gehorsam und gewärtig seyn, Höchstdero Nuken fördern, Schaden aber} so viel an euch ist, warnen und abwenden, die von Seiner Königl. Hoheit und Höchstdero euch vorgesetzten Behörden euch etwa geschehene Aufträge pünktlich vollziehen, den zwis schen eurem Souverain und Standesherrn bestimmten Vers hältnissen in allem genau nachleben, auch auf deren pünkt: liche Beobachtung, so viel in euer Amt einschlägt, wachen und dazu das Eurige beitragen, alles getreulich und sonder Gefährde.

Best abung:

Was mir so eben vorgelesen worden, ich gehört uns wohl verstanden habe, auch meine Treue darauf gebe, de

allem foll und will ich stet, fest und unverbrüchlich nachkoms men, so wahr ich ein ehrlicher Mann bin und im Uebertres tungsfall mich den leiblichen Strafen des Meineids unters werfe.

32.

Gedanken über Kabinetsjustiz besonders in den Staaten des Rheinbundes.

Von den

R. K. G. A. 、 v. K . . . ≈ und Freih. v. St

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Es giebt Wahrheiten von so hoher Evidenz, daß die Stims

men Aller, ihr Rechts und politisches Glaubensbekenntniß mag übrigens noch so verschieden seyn, sich in ihrer einmü thigen Anerkennung vereinigen. Zu diesen Wahrheiten ges hört die Gesezwidrigkeit und Gemeinschädlichs keit der Kabinetsjustiz ). Alle erkennen fie für einen dem ersten Grundbegriffe des Staats widerstrebenden Miß: brauch der landesherrlichen. Macht, für ein der Ruhe des Staats höchst nachtheiliges Uebel; alle finden darin den ges seblosesten und schädlichsten Mißbrauch des Regentenamts; keiner wagt es, sie zu vertheidigen, nicht einmal ein Hob; bes oder Zintel, tritt als ihr Vertheidiger auf, sogar sie, penen doch keine Schranken der Macht des Staatsober;

1) Ueber ihre verschiedene Bedeutungen und Gattungen f. Schick über Kabinetsinftanį, §. 37. m

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haupts bekannt sind, rufen über sie das Wehe aus; ja die Geschichte kann kaum einen Fürsten oder Kabinetsjustizmann aufweisen, der seinen Kabinetsjustiz → Unfug - denn jede Kabinetsjustiz ist Ünfug zugestanden und sich nicht viels mehr bemühet hätte, sie unter irgend einem mindestens dem Anschein nach und in den Augen des größeren Publikums rechtlichern Gewande auftreten zu lassen, kurz die gesittete Welt ist, wie einer der ersten deutschen Justizmänner, der Kammergerichtspräsident von Kircheisen in Berlin, in der unten angeführten Rede bemerkt, dahin übereingekommen mit dem Worte Machtspruch Ungerechtigkeit zu vers

binden.

Daß dieses die Stimmung von ganz Europa sen, be: darf wohl keines Beweises, nur der Muselmann ist abge: Stumpft genug, den Machtspruch seines Sultans für den. Ausspruch des Gesetzes zu halten. In allen andern Europäi schen Staaten liegt der Kabinets: Urtheilsspruch des Souves rains sogar außer der Möglichkeit. In Rußland, in Dest: reich, in Preußen, England, Dännemark, kurz in allen or; dentlich organisirten Staaten ist es an sich schon unmöglich, den Monarchen mit Anträgen dieser Art zu behelligen; und in dem kaiserlichen Frankreich kennt man nicht mehr die Mißbräuche, die das Königreich hierin aufstellte.

Eben diese richtige Grundsäße haben auch in den größ fern deutschen Staaten stets Anwendung gefunden. Nur in den kleineren Ländern Deutschlands gelang es häufig der Kas bale und andern Feinden einer guten Verfassung und Ver: waltung die regierungsluftigen, aber von höhern Regierungss geschäften entblößten Regenten zur Kabinetsjustiz zu verlei: ten. Im Wahne, sich dadurch als Selbstherrscher ihrer Ländchen zu zeigen, nöthigten sie ihre Unterthanen gegen die ausgelassenen Kabinets: Justizverfügungen den oberstrichterli: chen Arm der Reichsgerichte anzurufen, welche jedem Unfu ge dieser Arr nachdrückliche Schranken feßten, und für Land

und Unterthanen gegen die schädlichen Folgen der Kabinets: justiz ein starkes Palladium waren 2).

Es ist daher wohl natürlich, billig und gerecht, daß bei der Auflösung der bisherigen Reichsverfassung, so ver: schieden die Empfindungen über die Trennung von derselben und die Ansichten der neuen Konstitution auch seyn mochten, die bange Besorgniß allgemein ward, daß, bei dem nunmehr Hinweggerissenen reichsgerichtlichen Bollwerke gegon Kabinets: justiz, der so gefürchtete, so verabscheuete Druck derselben Bei uns einheimisch werden möge.

Die neue Bundeskonstitution war derzeit noch nicht be: kannt, noch nicht geprüft genug. Von einem Munde zum andern flog das, für Uns Deutsche immer mit ungünstigen Nebenbegriffen verbundene Wort: Souverainität. Wir wußten derzeit noch nicht, was wir jeht wissen, daß darun ter nicht eine durch keine Verfassung beschränkte Willkühr, sondern die geseßmäßige Ausübung der verfassungsmäßigen höchsten Staatsgewalt verstanden sey.

In der neuen deutschen Konstitutionsakte ist zwar der Sah: dem Negeuten ist keine Kabinetsjufiz erlaubt noch nicht wörtlich und ausdrücklich geheiligt; allein das Fundamentalstatut ist noch nicht erschienen und Dalbergs erhabener, ächt deutscher weiser Sinn ist für Deutschland das sicherste Unterpfand, daß seine Fürsorge für Deutschlands Wohl darin auch diesen so wichtigen Punkt nicht übersehen, sondern dieser Staatspest -wie sie der wahrhaft große und edle Franz Ludwig, Fürst von Bamberg und Würzburg

2) Beispiele f. bei Schick a. a. D. §. 41. und 47. und in der vom thätigen Reichskammergerichts - Protonotar Vahlkampf herausgegebenen Sammlung, reichskammergerichtlicher Dekrete Jahrgang 1303. N. 28. 45. 90. 153. 186. 593 652, 771. 1999. Jahrgang 1801. N 1563. 2315. 2251. 1974. Jahrgang 1802. N. 178. 187. 1012. 758. 1212. Jahrgang 1803. N 54. 7 2. 781. Jahrgang 1804. N. 703. und desselben reichskammergerichtliche Miscellen B. 1. S. 323. B. Note..

einstens nannte jede Rückkehr in Deutschlands einzelnen Staaten mit derjenigen Stärke verschließen werde, womit unter der bisherigen glücklichen Reichs Verfassung die ober: ste Reichstribunale gegen diesen Unfug eiferten.

Ueberdies ist aber schon in der Konstitutionsakte das ewige Verbannungsurtheil für die Kabinetsjustiz deutlich genug ausgesprochen; denn

Erstlich: die Absicht bei der Aufhebung der deutschen Reichs: Verfassung war ohne allen Zweifel Verbesserung des Zustandes von Deutschland und seiner Verfassung. Eine gute ehrwürdige Staatsverfassung aufzulösen, um dagegen eine schlechtere einzuführen, gefeßliche Freiheit der Unterthanen zu zernichten und dafür ihre Unterjochung zu begründen, kann in dem Zeitalter Napoleons, Dalbergs, Maximilian Josephs, Friedrichs, Carl Friedrichs, Ferdinands und unserer übrigen ausgezeichneten Fürsten nichts anders als eine Unmöglichkeit seyn; nur bei einem Cromwell und Robespierre kann man solche Bewegungsgründe annehmen. Kann ein Kaiser, der sich selbst dem Ausspruche der Gerichte unterwirft 3), die Zertretung der Gerechtigkeitspflege beschüßen? Kann ein Monarch, wie der König Max. Joseph, der sich den Urthei len seiner Tribunale untewirft, können Fürsten, wie die von Nassau, welche ihren Gerichtshöfen vorschreiben, in Zweifel gegen Sie zu sprechen 4), wohl Justizunfug wollen? Wenn es nun ausgemacht ist, daß Kabinetsjustiz schon unter der vorigen deutschen Reichs-Verfassung Ungesekmäßigkeit, Staats: übel, strafbare Handlung und Verlegung der bürgerlichen Ordnung war, wie in aller Welt läßt sich annehmen, daß die verbesserte neue Verfassung sie begünstigen, sie von den Ufern des Bosphorus, von Tunis und Tripolis her bei uns einführen, und diesem Staatsfeinde an den Ufern des Rheins

3). Code de procedure civile §. 63. u. 398.

4) S. Heft 3. . 479.

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