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Räthen, einem protestantischen Theologen, welchen Wir zu: gleich zum Pfarrer der protestantischen Gemeinde Unserer Residenzstadt ernennen werden, bestehen, und eine eigene Sektion Unserer Landesdirektion bilden soll. Ihre Be: schlüsse sollen jedoch in das Protokoll der Regierungskammer aufgenommen, und in Unserem Namen von der Lans desdirektion ausgefertigt werden.

§. 1o9. Die Beseßung jener protestantischen, Pfarreien, an welchen den Gutsbesikern oder einem Dritten kein Prizvatpatronatrecht zusteht, kommen Uns vermöge Unserer höchsten Episkopal und Kirchengewalt unmittelbar zu.

§. 110. Dagegen verbleiben den adelichen Gutsbesikern die ihnen zustehenden Patronatrechte mit dem Inbegriffe ders jenigen Befugnisse, welche das gemeine Recht den Privat: patronen beilegt, in deren Besiße und Uebung dieselben bisz her sich befunden haben.

§. 111. Vakaturen protestantischer Pfarreien können durch Resignation der Pfarrer nur mit Unserer höchsten Bewilligung statt haben. Die Annahme unbedingter Resige nationen hängt von Unserem alleinigen Ermessen ab: wenn aber erhebliche Beweggründe vorhanden sind, eine bedingte Resignation zu Gunsten eines Dritten, oder mit dem Vorber halte eines gewissen Antheils an den Pfarreieinkünften, zu bewilligen; so werden Wir dennoch dieselbe nicht eher ges statten, als bis der Bittsteller vorerst die Einwilligung des in Rücksicht seiner Gerechtsamen dabei betheiligten Patrons nachgesucht, und sich darüber ausgewiesen hat.

§. 112. Der Patron einer protestantischen Pfarrei hat in Erledigungsfällen für das gewählte Subjekt eine förmliche mit seiner eigenhändigen Namensunterschrift und beigedrucks tem Familienfiegel versehene Präsentationsurkunde auszufer: tigen, und in der zur Ausübung des Präsentationsrechtes bei Verlust desselben für den gegebenen Fall bestimmten ges sehlichen Frist an Unsere Landesdirektion, als protestantis

sches Konsistorium, mit einer darauf sich beziehenden Vor: stellung einzubefördern.

§. 113. Ohne Unsere vorhergehende Bewilligung dür: fen von den Patronen keine andere als inländische Kandidas ten des Predigtamtes zu den in Unserem Großherzogthume erledigt werdenden protestantischen Pfarreien präsentirt wer:

den.

§. 114. Wenn der Präsentirte nicht schon früher von Unserer Landesdirektion, als protestantischem Konsistorium, nach der ihr hierüber ertheilten Jnstruktion geprüft, und zur Führung des Pfarramtes tauglich befunden worden ist; so hat sich derselbe dieser Prüfung noch zu unterwerfen, und fich dabei durch Zeugnisse über seine Universitätsstudien, ins: besondere über das Studium der Kirchengeschichte, der bibli schen Exegese, der Dogmatik, Moral, Homiletik und Kate: chetik, auszuweisen, endlich über sein sittliches Betragen ein Zeugniß von der Obrigkeit des Orts beizubringen, an welchem er sich zulekt eine geraume Zeit aufgehalten hat.

S. 115. Steht der Anstellung des Präsentirten nichts entgegen; so werden Wir demselben die Bestätigung, die Bevollmächtigung zur Amtsführung, und die Beziehung der damit verbundenen Einkünfte und rechtmäßigen Emolumente durch eine Kollationsurkunde ertheilen, und ihr auf sein Amt verpflichten lassen.

§. 116. Der bestätigte Pfarrer hat sich bei dem Patron und der Gutsherrschaft mit Vorzeigung der erhaltenen Kot lationsurkunde geziemend zu melden. Seine Vorstellung vor der Pfarrgemeinde aber, und die Einweisung in die Temporalien, soll durch einen von Uns oder Unserer Landesdirektion zu benennenden landesfürstlichen Kommissarius, unter Einladung des Patrons und Gutsherrn, oder dessen Ge richtshalters, nach einer noch zu ertheilenden Instruktion vollzogen werden.

§. 117. Die katholischen, und protestantischen Pfarrer

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der adelichen Rittergüter stellen wir den übrigen Pfarrern ihrer Konfessionen in Unserem Großherzogthume in Anse: hung der persönlichen Freiheiten und anderer Vorrechte, bes sonders in Rücksicht ihres Gerichtsstandes, und Befreiung der Söhne der protestantischen Pfarrer von der Militair: pflicht, vollkommen gleich. Auch sind dieselben in den dazu geeigneten Fällen zur Theilnahme an dem Genusse jener Stiftungen fähig, welche für die gesammte Geiftlichkeit ihrer Kirchengesellschaft bestehen.

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§. 118. Da mehrere Pfarreien der 2. Konfession, in Gemäßheit der rheinischen Konföderationsakte und Unseres Beitrittsvertrags vom 25ten September v. J., Unserer Souverainität unterworfen worden sind; so befehlen Wir: daß dieselben sammt den altwürzburgischen protestantischen Pfarreien in mehrere kirchliche Distrikte eingetheilt, und diese in reinkirchlichen Sachen so vielen aus dem Mittel der Pfars rer zu wählenden Insvektoren, als Distrikte bestehen werden, untergeordnet werden sollen. Die einzelnen Pfarrer dieses Distrikts erstatten in reinkirchlichen Sachen ihre Berichte an die Kircheninspektoren, von welchen dieselben mit ihrem eis genen Gutachten an Unsere Landesdirektion als protestantis sches Konsistorium gebracht werden sollen.

Unsere Landesdirektion wird sich mit dem Bollzuge dieses Gefeßes ohne Verzug beschäftigen.

S. 119. Die sämmtlichen - Unserer Souverainität uns terworfenen proteftantischen Pfarrer, welche bisher in Bezug auf die Kirchen: und Episkopalgewalt mit auswärtigen Sou verainen, thren Landesstellen und Konsistorien in Verbindung gestanden sind, sollen in der Erwägung, daß die Kirchen: und Episkopalgewalt auswärtiger Souveräine auf einzelne Theile Unseres Gebietes eine staatsrechtliche Dienstbarkeit gewesen, mithin kraft des Art. XXXIV; der Konföderationss akte erloschen fey, diesen auswärtigen Verhältnissen entsa gen, und uns als ihren alleinigen Souverain auch in Ber

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zug auf die Kirchen und Episkopalgewalt anerkennen. Un: sere Landesdirektion wird demnach von sämmtlichen in dies sem Falle befindlichen Pfarrern Entsagungsreverse abfors dern.

§. 120. Was oben (S. 105.) von Einreichung genauer Verzeichnisse der katholischen Gotteshäuser und milden Stif tungen verordnet worden ist, hat auch auf protestantische Gotteshäuser und milde Stiftungen in dem Bezirke der ritz terschaftlichen Güter seine volle Anwendung.

S. 121. Nicht minder gelten Unsere (§. 106.) über das Recht der adelichen Gutsbesißer auf die Verwaltung des Vermögens der katholischen Gotteshäuser und milden Stif: tungen, und wegen Einschickung und Revidirung der Rech; nungen getroffenen Anordnungen auch von den protestantis schen Gotteshäusern und milden Stiftungen.

§. 122. Die adelichen Gutsbesißer, welche zugleich Pa: tronen sind, haben die gewöhnlichen Vorzüge eines Ehrens plaßes in der Kirche und der Erwähnung ihrer Namen in dem Kirchengebete nach dem Landesherrn. Auch gestatten Wir denselben den Vorzug des Trauergeläutes dergestalt, daß von dem Tagé ihres Ablebens an drei Tage hindurch, täglich eine halbe Stunde geläutet werden soll.

J. 123. Adeliche Gutsbesiker, welche nicht zugleich Pa; tronen sind, werden nach den Patronen in dem Kirchengebe: te erwähnt. Ein Trauergeläute hat aber für dieselben nicht statt.

VI. Titel.

Von den Rechten und Verbindlichkeiten der adeli: chen Gutsbesiter in Bezug auf das Schulwesen.

§. 124. Die Einrichtung des Schulwesens auf den ader lichen Besitzungen soll eben so, wie in anderen Otten Un: seres Großherzogthums, getroffen werden. Die Gutsbesiker

find wegen des Vollzuges Unserer landesherrlichen Verords nungen in diesem Betreffe verantwortlich.

125. Da unserer Schulkommission die obere Leis tung des Schulwesens in Unserem Großherzogthume über: tragen worden ist; so werden die adelichen Gutsbesiker alle das Schulwesen betreffenden Eingaben an dieselbe gelangen lassen, so wie diese Stelle ihre Anordnungen und Befehle unmittelbar an die adelichen Gutsbesißer erlassen wird. (Ab: schnitt II. Tit. I. §. §. 42. 43.)

§. 126. Es ist kein Unterschied zwischen den katholischen und protestantischen Schulen, soviel das Verhältniß derselben. zu unserer Schulkommission betrifft, Wir werden dage: gen das geistliche Mitglied Unseres protestantischen Kon fistoriums auch, zum Mitgliede Unserer Schulkommission ernennen, welches der Regel nach die in das protestantische Schulwesen einschlagenden Gegenstände, besonders wenn sie Bezug auf Religion haben, bei derselben in Vortrag zu bringen hat.

§. 127. Wir belassen den adelichen Gutsbefißern das Präsentationsrecht zu den Schulstellen ihrer Güter, wo sie dasselbe bisher ausgeübt haben. Sie sollen aber in der Res gel Landeskinder, und entweder von Unserer Schulkom: mission schon geprüfte und tüchtig befundene Subjekte, oder doch solche präsentiren, welche sich durch ihren rechtschaffenen Wandel ausgezeichnet haben, und sich wegen ihrer erhalte: nen Bildung zum Lehramte auszuweisen vermögen. Lehtere sollen vor Allem noch von Unserer Schulkommission ge prüft, und erst, wenn dieselben tüchtig befunden worden find, mit förmlichen Anstellungsdekreten versehen werden.

§. 128. Wer die Präsentation zu den erledigten Schul stellen verzögert, soll hierzu unter Vorsteckung einer Frist, und mit der Bedrohung angehalten werden, daß nach Ver: streichung derselben ein tüchtiges Subjekt von Landesherr schaftswegen werde aufgestellt werden. Dieser Rechtsnach:

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