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auf Zeugnisse ihrer oben bestimmten selbstständigen Existenz erhalten werden. Auch sollen ihnen gleich bei der Wiedereins sehung die seit der Sequestrirung oder Einziehung vorents haltenen Ereignisse und Zinsen ausgefolgt werden.

III. Die Ausführung dieser Verfügungen soll den Pros vinzialstellen beider Staaten dergestalt aufgetragen werden, daß solche dreißig Tage nach Unterzeichnung dieser Erklärung ohne weiters vor sich zu gehen hat.

So geschehen München den 5. Nov. 1807.
(L. S.)

Friedrich Graf von Stadion.

(L. S.)

Freiherr von Montgeläs.

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30.

Verbesserung eines in der Großherzoglich - Würzburs gischen Accessions Afte Heft 5. S. 294. eingeschlis chenen Schreib und Druckfehlers.

In der Accessions:Akte Sr. K. Hoheit des Herrn Großhers

zogs von Würzburg zum Rheinischen Bunde, welche wir im fünften Hefte S. 291. u. f. mittheilten, hat sich ein wesents licher Schreib; und Druckfehler ohne des Herausgebers Ver: schulden eingeschlichen, den wir zu verbessern bitten. Es heißt nämlich daselbst S. 294. Zeile 2.: sur les possessions du Comté d'Ortembourg; es muß aber heißen: sur les possessions du Comte d'Ortembourg, und in der Ueber: sehung 3. 12. von unten: Se. K. Hoheit werden alle Sous verainitätsrechte ausiiben über die Besißungen des Grafent von Ortenburg.

Rheinische Bund.

3 wölftes Heft.

31.

Großherzoglich Badische Verordnung die Standesherrlichkeits Verfassung im Großherzogthum Baden betreffend.

Wir

Dir haben im siebenten Hefte S. 106. bereits die eins: weilige provisorische Bestimmung der staatsrechtlichen Ver: hältnisse der mediatisirten Fürsten und Grafen im Großher: zogthum Baden vom 20. März 1807. mitgetheilt. Unterm 22. Julius wurde nun die definitive Anordnung deshalb ers lassen *). Nun sind zwar mehrere Vorschriften der provis sorischen Verordnung hier wiederholt; allein nach dem Plane unserer Zeitschrift müssen wir dieses Konstitutionsedikt wört lich, wie es im Regierungsblatte steht, abdrucken lassen. Es lautet wie folgt.

Wir Carl Friedrich von Gottes Gnaden, Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen u. f. w. Ober: und Erbherr zu Fürstenberg, Baar und

*) Sie_steht_im_Regierungsblatte No. 29. vom 25. August 1807. unter der obigen Aufschrift. Sie ist aber auch besonders abgedruckt in Macklots Sofbuchhandlung zu Carlsruhe unter dem Titel: Drittes Konstitutionsedikt die Standesherrlichkeits. Verfassung in dem Großherzogthum Baden betreffend.

W.

Stühlingen, sammt Heiligenberg, Haußen, Möskirch, Ho: henhöven, Wildenstein und Waldsberg; zu Leiningen, Moss bach sammt Miltenberg, Amorbach, Düren, Bischofsheim; Hartheim und Lauda; zu Klettgau; zu Thengen; zu Krauts heim, zu Werthheim; zu Neidenau und Billigheim, auch Hagnau u. s. B.

Wir finden uns bewogen, die künftigen staatsrechtlichen Verhältnisse der durch die rheinische Bundesakte Uns zuge: wandten ehemaligen deutschen Reichsfürsten und Graven und ihrer mediatisirten Gebiete, nach geschehener ausführlichen Prüfung ihrer Uns vorgetragenen Wünsche und Erinnerun gen, in Folgendem endlich zu bestimmen:

§. 1. Diese Standesherren sind als Staatsbürger zu betrachten. Statt persönlicher Huldigung hat das Familien: haupt, oder, falls dasselbe minderjährig ist, dessen Vormunds schaft durch eine eigenhändig zu unterzeichnende Subjektionss urkunde sich und seine sämmtlichen Familienglieder zu vers pflichten:

»Uns als dem souverainen Landesfürsten und dereinst Unsern Regierungsnachfolgern getreu und gehorsam zu seyn, und alles das zu thun und zu lassen und abzus wenden, wozu fie als getreue Staatsbürger gegen Uns und Unsere Regierungsnachfolger verpflichtet sind.«

§. 2. Sie erhalten alle jene persönlichen Rechte und Vorzüge, welche in Unsern Landen der ersten Klasse des Adels wirklich zustehen oder künftig zustehen werden.

§. 3. Sie können diejenigen Titel und Wappen fortfüh ren, welche sie vor ihrer Unterwerfung gehabt haben', nur mit Hinweglasssung aller jener Prädikate und Zeichen, welche auf das ehemalige deutsche Reich Bezug haben, oder welche sie als Regenten des Landes bezeichnen, oder welche auf ab: getretene überrheinische, nicht den Stammnamen bezeichnens de Besitzungen Bezug haben. Sie können sich demnach nicht Reichsfürsten, Reichsgrafen, sondern nur Fürsten,

Graven, nennen; sie können den Beisah: regierende und von Gottes Gnaden: nicht gebrauchen. Der ersten viels fachen Person: Wir, können sie sich nur in Schriften und Handlungen bedienen, die nicht mit uns oder Unsern Bes hörden verrichtet und an Uns oder an diese gerichtet werden.

§. 4. In ihren Schriften an die oberste und die mitt: lere Landesstellen sollen sie sich nach dem für andere Unters thanen vorgeschriebenen Zeremoniel richten. Auch werden. diese Stellen in den Erlassen an sie eben derselben Formen, wie bei andern Unterthanen, jedoch unter Beisehung des Worts: Herr: ohne weiteres Prädikat, sich bedienen.

§. 5. Ihnen wird auf Verlangen eine Ehrenwache von Unserm Militair an allen denjenigen Orten ihrer Standes gebiete, wo Militair in Garnison ist, verwilligt. Gleiche Bergünstigung genießen auch die Wittwen der Häupter der standesherrlichen Familien. Denjenigen Standesherren, wels che die Bewachung durch ihre Jäger oder eigene Bedienstete auf ihre eigene Kosten einer landesherrlichen Ehrenwache vors ziehen, bleibt die Haltung eines solchen eigenen Trabanten: korps von 25 bis 30 Mann freigestellt.

§. 6. In dem Kirchengebet kann, wo es bisher im Standesgebiete üblich war, des Standesherrn und seines Hauses nach Uns und dem Unsrigen erwähnt werden. In der Gebetsformel aber findet eine nähere Spezialisirung der standesherrlichen Familienglieder, als bei Unserm Hause üb lich ist, nicht Statt. In Trauerfällen der standesherrlichen Familie wird das Kirchengeläut und die Saitenspiels: Ein: stellung im Standesgebiete halb so lange als bei gleichen Fällen in Unserer Familie bewilligt.

§. 7. In Betreff ihres ständigen Aufenthalts giebt die bestimmte Verordnung des §. 31. der Bundesakte Maaß und Ziel. Einen temporären Aufenthalt außerhalb der dort be nannten Lande werden Wir ihnen auf Ansuchen nicht ers schweren. Gleiche Wahlfreiheit, mit denselben Beschränkun

gen, haben sie in Ansehung des Eintritts in fremde Dienste. Gegen Staaten, welche etwa andere Grundsäge aufstellen und die Standesherren nöthigen wollten, in ihnen ihren Wohnsiß aufzuschlagen, oder ihnen ausschließlich ihre Dien: fte zu widmen, behalten Wir Uns erforderlichen Falls die Erwiederung dieser Grundsäge vor.

§. 8. Ihre bisher bestandene Familiengesehe bleiben in ihrer Kraft, so weit sie mit der Bundesakte und Unseren Landesgesehen verträglich sind. Doch unterliegen dieselbe als: dann, wann sie im Ganzen oder in einzelnen Stellen vor Gericht gebraucht werden wollten, vorerst, ehe darauf ge sprochen werden kann, zu Prüfung ihrer Staatsunverfängs lichkeit unserer landesherrlicher Einsicht und Bestätigung. Auch in Zukunft bleibt den Standesherren ihre Familien: Autonomie, aber die künftigen dahin gehörigen Statuten müssen, wann sie gültig seyn sollen, jedesmals sogleich Uns zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt werden.

§. 9. In allen, ihre Personen und Familien betreffen: den Gegenständen der Rechtspolizei oder der willkührlichen Gerichtsbarkeit stehen sie unter Unserer und Unsers Justiz: ministeriums oberster Leitung. Obsignationen, Inventuren und Theilungen bei Sterbfällen in der standesherrlichen Fas milie werden von ihrer Justizkanzlei besorgt, müssen aber zur Einsicht und Genehmigung an Unser Justiz Ministerial departement eingesendet werden, welches die hieher gehöris gen Anfragen, so lange kein Rechtsstreit darüber entsteht, zu entscheiden hat. Ihm steht auch die obervormundschaftliche Obsorge über minderjährige und solche Standesherren, die nach den Gesehen zu bevormunden find, in dem Maaße zu, wie sie von unsern Hofrathskollegien über kanzleisäßige Per: sonen und ihre Familien ausgeübt wird.

§. 10. In streitigen Rechtssachen werden die Standes herren, rücksichtlich ihres Personalgerichtsstandes, wie Unse: re privilegirtesten Staatsbürger, nämlich wie die obersten

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