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ich denn auf jene Fälle, wenn einer, oder der andere davon eintreten sollte, oben allein zum Vortheil der hiesigen Ars men gegebene Erklärung hiermit ausdrücklich widerrufe so, wie das Eigenthum, auch alle Ansprüche der hiesigen Ars men auf die Verlassenschaft der Freifrau von Albiņi als gänzlich erloschen - und in diesem Fall zu einer Hälfte die Armen, jener Stadt in Deutschland, welche Ihro des Herrn Fürsten Primas Hochfürstliche Durchlaucht zu Höchstihro gewöhnlichen Residenz gewählt haben, oder wenn diese aufs ser Deutschland Statt haben sollte, die Armen der gegen: wärtig Hochfürstl. Primatischen Stadt Aschaffenburg, zur andern Hälfte aber die Armen der ehemalig Hochfürstl. Augsburgischen Residenz -nun tönigl. Bairischen Municis palstadt Dillingen in Schwaben an der Donau (wo ich vor meinem hiesigen Eintritt in die Reichsdienste mehrere Jah;' re als Hof und Regierungsrath in Diensten gestanden) zu eigentlichen Erben, und wahren Eigenthümer der Verlassen: schaft der Hochseligen Freifrau von Albini Hiermit ausdrück lich erkläre.

Zu mehrerer Bekräftigung habe ich diese Urkunde eis genhändig geschrieben, auch mit meinem Siegel, und eige ner Handunterschrift versehen, so geschehen Wezlar den 2teu November 1807.

(L, S.)

Franz Albert Werner, vormal. Reichs: Generalfiskal bei dem nun aufgelößten Reichskams mergericht,

Als Executor Testamenti der abgelebten Frey frau von Albini,

28.

Königlich Sächsische Besißnahme der durch die Friedensschlüsse von Posen und Tilsit an das Königreich gekommenen vormals K. Preußischen Kottbuser Kreises,

Die

Vie Befißnahme des vormals zur Neumark gehörigen Kottbuser Kreises, welcher dem Könige von Sachsen im Friedensschlusse von Posen zugesichert wurde, geschah durch nachfolgendes Patent am 13. August 1807. Die dafigen Behörden haben auch wirklich alsbald den Eid der Treue abgelegt, und nun wird bald eine königliche Kommission dahin abgehen, um diesen Kreis auf sächsischen Fuß zu or ganisiren,

Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen 2c. 20. 20.

thun denen in den Kottbuser Kreis gehörigen von Adel, Vasallen, Beamten, Stadträthen, auch sämmtlichen Bürs gern, Einwohnern und Unterthanen hiermit kund und zu wissen: Durch den zwischen Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen und Könige von Italien und Seiner Majestät dem Könige von Preussen am 8. July dieses Jahres zu Tils fit abgeschlossenen, und am 12, gedachten Monats ratifizir ten Frieden ist es dahin gediehen, daß der Kottbuser Kreis in der Niederlaufit, so wie solcher zeither von Seiner Mas jestät dem Könige von Preussen besessen worden, an Uns abgetreten und überwiesen werden soll. Wir haben daher in Gemäßheit sothaner und der vorhin zwischen Uns und Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen und Könige von Italien getroffenen Uebereinkunft beschlossen, nunmehro von gedachtem Kreise, allen Orten, Zugehörungen und Zuständige

keiten, durch Unsern diesfalls mit Auftrag nnd Vollmacht versehenen Oberamts Regierungs. Präsidenten zu Lübben, Aus gust Wilhelm von Trosky, Besiß ergreifen zu lassen, und die Regierung darin anzutreten. Wir thun dieses Kraft ges genwärtigen Patents, und erwarten daher von der Geistlich keit, der Ritterschaft, Lehnleuten, Civil: und Militair: Bes dienten, Beamten, Stadträthen, und von sämmtlichen Un terthanen und Einwohnern, weß Standes oder Würden sie feyn mögen, so gnädig als ernstlich, daß sie sich Unserer Res gierung ruhig unterwerfen, und Uns führohin, als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn ansehen und erkennen, auch Uns vollständigen Gehorsam und Treue erweisen, und demnächst, so bald Wir es erfordern werden, die gewöhnli: che Erbhuldigung leisten. Dagegen ertheilen Wir ihnen die Versicherung, daß Wir ihnen mit Königlicher Huld ́und Gnade, und Landesväterlichem Wohlwollen jederzeit zugethan seyn, und die Beförderung ihrer Wohlfahrt und Glückselig: keit stets einen vorzüglichen Gegenstand Unfrer Landesväter: lichen Fürsorge seyn lassen werden. Wir haben provisorisch und bis zu weiterer Anordnung die Leitung und Besorgung der Angelegenheiten des Kreises, in Justiz, Lehens:, Por lizei und Militair: Sachen Unfrer Oberamts: Regierung zu Lübben, in Religions, Kirchen: und Schul: Sachen Unserm dasigen Konsistorio, und in Kammer: und Finanz: Sachen unsrer Landeshauptmannschaft daselbst übertragen, und ger wärtigen von sämmtlichen Unterthanen, daß sie allen von gedachten Behörden zu treffenden Anordnungen und Einrichs tungen gebührende Folge leisten werden, so wie sie ihrer Seits von daher die Abhülfe ihrer gerechten Beschwerden zu erwarten haben. Die von der zeitherigen Landesherrschaft angestellten Diener laffen Wir, bis zu etwa für nöthig be: fundener Abänderung, in den ihnen anvertrauten Aemtern und Funktionen, und versehen Uns zu ihnen, daß sie die ihnen zukommenden Amtsverrichtungen mit unverbrüchlicher

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Treue, Ordnung, und überhaupt dergestalt fortseßen wer: den, daß Wir unsre Gnade und Vertrauen ihnen zu ents ziehen uns nicht gemüßigt sehen. Wie Wir nun übrigens, damit mehrgedachte Besißnahme mit erforderlicher Ruhe und Ordnung von Statten gehe, eine Abtheilung Unsrer Trups pen in mehrbesagten Kreis einrücken lassen; Also haben Wir zu alles dessen mehrerer Urkunde gegenwärtiges Patent Aller: höchsteigenhändig vollzogen, und denselben Unser Königliches Siegel vordrucken lassen.

So geschehen und gegeben zu Dresden, am 13. Aug. 1807. Friedrich August.

(L. S.)

Peter Friedrich Graf von Hohenthal. Heinrich Viktor August Freiherr von Ferber.

29.

Uebereinkunft zwischen der Kaiserlich-Oesterreichischen und Königlich-Baierischen Regierung, die Aufhebung des über die Güter der Privaten und Stiftungen verhängten Sequesters betreffend.

Unterm Sten November 1807 wurde zwischen den Bevolls mächtigten Ihro Majestäten des Kaisers von Oesterreich und des Königs von Baiern nachstehende Uebereinkunft zu Mün: chen abgeschlossen:

» Nachdem der, in den fürgewesenen kriegerischen Vers hältnissen des Jahres 1805 zwischen dem allerhöchsten k. k. und dem k. baierischen Hofe reciproce verhängte unbeschränk te Sequester auch nach geschlossenem Preßburger Frieden,

hier und dort nicht aufgehoben, ja sogar durch mehrfältige Mißverständnisse noch mehr erweitert, und dadurch ein neus er, allgemeiner, sogar das Vermögen und die Rechte der Privaten und noch unverändert fortbestehender Stiftungen umfassender Beschlag_nach dem Retorsions: oder Repressaliens Rechte herbeigeführt worden war, der somit auf keine Weise den Gesinnungen beider Höfe und ihren ungetrübten freunds nachbarlichen Verhältnissen entsprach; so ist zu dessen völli ger, wechselseitiger Aufhebung unterm 5. 1. M. folgende Ues bereinkunft zwischen den beiderseitigen Bevollmächtigten ab geschlossen und unterzeichnet worden:

Nachdem verschiedentlich in den k. k. österreichischen so: wohl, als den k. baierischen Landen der Grundsäß der wechs selseitigen Inkamerirung der in jedem Gebiete befindlichen jenseitigen Staatsgüter durch irrige Auslegung auch auf die Güter der Privaten und bestehenden Stiftungen ausgedehnt worden ist; so ist zu dessen Abstellung von den Unterzeichne ten aus Auftrag und im Namen Sr. t. t. österreichischen und S. f. baierischen Majestät folgende Erklärung verdinds lich verabredet und gemeinsam erlassen worden.

I. Alle zeither in den t. t. österreichischen und wechs selseitig in den k. baierischen Staaten verhängte Sequester oder Einziehungen von Realitäten, Kapitalien oder irgend andere Vermögenstheilen der Privaten und der bestehenden geistlichen und weltlichen Körperschaften oder Stiftungen, litterarischen und milden Institute und ähnlichen selbststäns dig fortdauernden, mit dem Staatsvermögen nicht konsoit: dirten Anstalten des Kaiserthums Oesterreich und des Königs reichs Baiern, sollen von nun an aufgehoben seyn und vers bleiben.

II. Die Eigenthümer sollen sofort auf ihre Anmeldung und gehörige Legitimation in den Besitz und Genuß der eben genannten Vermögenstheile wieder eingeseßt und für die Zur kunft stäts in Beziehung der Erträgnisse und Kapitalzinsen,

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