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30. Braunschweig: Wolfenbüttel Rest vom 299. und auf das 300. Ziel

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23. Schwarzburg-Rudolstadt 306, u. 307.2. 196 24. Fürst Primas wegen Regensburg,

St. Emman, Ober: und Nieders münster noch an baarem das 3:7.3. 293 24. Wittgenstein Berleburg 303-30-.3. 20 Stadt Lübeck 307. Ziel

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Nach der auf den 30. September 1. J. berechneten

Distribution blieb Vorrath 428 Thaler 711⁄2 Kr.

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Merkwürdige Kautelen bei Bestimmung der Erben der verstorbenen Freifrau von Albini.

Um 20. September dieses Jahrs starb zu Wehlar die ver:

wittwete Freifrau von Albini, eine geborne von Re: quile in ihrem 73sten Jahre *), Sie war eine große Wohls thäterin der Armen und des vortreflich eingerichteten Armens instituts zu Weklar, von welchem man im 47sten Stücke der Nationalzeitung der Deutschen eine umständliche und le senswürdige Nachricht findet, Auch nach Ihrem Tode bes thätigtigte sie ihre Liebe zum Wohlthun und vermachte ihr ganzes auf 300,000 Gulden geschäßtes Vermögen nach Abs zug einiger Legaten den Armen, ohne diese jedoch näher zu bestimmen. Sie ernannte aber den seitherigen Reichsfiskal Werner, einen vortreflichen und sehr geschäßten Mann von Kopf und Herz, zum Bollstrecker ihrer lehten Willensmeis nung mit der Befugniß und Gewalt, die Armen zu erwäh; len und zu bestimmen, ohne verpflichtet zu seyn, irgend je mand hierüber Rechenschaft abzulegen.

Diese Bestimmung erfolgte endlich am 2ten November 1807. durch nachfolgende Urkunde, welche wegen der unsern Tagen so angemessenen Kautelen allerdings einen Plaß in unserer Zeitschrift verdient.

Urkunde.

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Auf erfolgtes Ableben der verwittibten Fray Kammers gerichts: Assessorin Freifrau von Albini, gebohrnen von Res

* Sie war die Stiefmutter des ädeln und allgemein geliebten Fürstlich Primatischen Staatsministers Freiherrn von Albini.

quilė, und nachdem Hochdieselbe in Ihver lehten Willens: meinung vom 9ten November 1793. die Armen (ohne jes doch solche näher zu bestimmen), zu Universalerben Ihres hinterlassenen nach Abzuge der Legaten noch übrigen Vers mögens instituirt und eingeseßt, zugleich auf Unterzeichneten ® Executorem testamenti die volle Macht und Gewalt übers tragen hat:

»Jene Arme, welche Er die Nothdürftigste zu seyn »glaube, zu eigenthümlichen Erben Ihrer Verlassenschaft »zu erklären;

mit dem Beisah:

»daß der Executor Niemanden, wer Er auch feye, »über seine Verrichtung Rechenschaft geben sondern »so, wie Er es immer machen und verordnen werde, »seine gute und ausgemachte Richtigkeit, und es dabei sein Verbleiben haben solle 24.<

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Und nachdem ein Hochlöbliches Armenkollegium dahier Unterzeichneten ersucht hat, daß er als Executor testamenti, und in Gemäßheit der ihm von der Frau Erblasserin übertragenen Gewalt das Armeninftitut, und respective den allgemeinen Armenfonds dahier als eigenthümlichen Universal: erben der Freifrau von Albini erklären möge, und dadurch das hiesige Armenkollegium als geseklichen Repräsentanten der Armen ermächtige, die, den Erben zukommende Rechts: zuständigkeiten auf allen Fall bei Gericht wahren zu können — Uebrigens durch eine tägliche Erfahrung überzeugt von der vortrefflichen Verwaltung des hiesigen Armenfonds, so wie von dem wärmsten Eifer, unpartheiischer Bertheilung der milden Beiträgen und höchsten Sorgfalt, womit so viele würdige Männer des dermalen bestehenden Armenkollegii sich die Armenpflege, Unterstüßung und überhaupt das Wohl se vieler Unglücklichen jederzeit ganz vorzüglich, und ohnunters brochen haben angelegen seyn lassen

Ertläre ich solchemnach auf den Fall, daß die leßte

Willensmeinung der Frau Erblasferin von sämmtlichen Hrn. Interessenten in gehöriger Form Rechtens anerkannt wird, dadurch aber mein Amt als Executor testamenti, und die mir darinnen übertragene Gewalt in ihre volle Kraft übergehet, und förmlich eingetreten ist, hiermit ausdrücklich, bestimmt, und mit wohlbedachtem Willen die Gesammtheit der hiesigen→ sowohl gegenwärtigen als zukünftigen Armen, und respective die hiesige Armenversorgungsanstalt zu eigentlichen Erben, und wahren Eigenthümer der — von der Hochseligen Frau Erblas: sevin Freifrau von Albini, gebohrnen von Requité, den Ars men großmüthigst überlassenen und geschenkten Verlassenschaft, wobei ich mir jedoch in Betreff der Hausgenossen und Diensts boten der Frau Erblasferin, die bis an Ihr Ende in Ihrem Dienste verbleiben in Betreff blödsinniger Menschen, die sich selbst vorzustehen unfähig sind und endlich in Betreff der hiesigen Hausarmen noch einige Anordnungen hiermit ausdrücklich vorbehalte und da zwar

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Ihro des Herrn Fürsten Primas unseres gnädigsten Lan, desherrn Hochfürstliche Durchlaucht der Stadt Weklar zeits hero die großmüthigste Beweise von Höchstihro Hulde und Gnade zu geben mildest geruhet haben, solche Höchste Hulde, und landesväterliche großmüthigste Gesinnungen aber nicht von den zukünftigen Höchsten Regenten der hiesigen Stadt so sicher und gewiß sind, noch dermalen seyn können, diese für die Armen der Stadt Wehlar, und für ihren Wohlstand so wichtige Angelegenheit aber gewiß erfordert, daß der Executor testamenti auf alle nur mögliche Sicherheit für den Armenfonds und daß nach den edlen Absichten, und Gesins nungen unserer verewigten großen Wohlthäterin die Armen in keine Gefahr des Verlustes ihrer Unterstüßung gerathen mögen, den pflichtschuldigen Bedacht nehme, so erkläre ich ferner in Gemäßheit der, mir vi testamenti zustehenden Macht und Gewalt hiermit ausdrücklich und bestimmt, daß, wenn Einer der Höchsten Regenten der Stadt Wehlar von

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der, den hiesigen Armen als Eigenthum zu Theil gewordenen Verlassenschaft der Miildthätigen, nur für das Wohl der Ar: men bedachten Frau Erblasserin Ein oder mehrere Kapitalien, seye es unter dem Tittel eines Anleihens, casus necessitatis, supremae Inspectionis, oder daß das Wohl des Staats solches erfordere oder unter dem Titel von augen: blicklicher etwa zu Kriegszeiten, oder sonsten zu leistenden Kontributionen, Beiträgen, Requisitionen, und andere Zah; lungen ferner propriae indigentiae, oder unter welchem Titel, Beweggrund, oder Veranlassung der Höchste Landes: herre den aus dieser Verlassenschaft errichteten Fonds, oder auch nur einen Theil hievon Sich, oder seiner Hofkammer, Rente, Steuerkasse, oder welch' anderer Kasse es auch seyn möge, zueignen oder zu anderen Endzwecken verwenden ferner die Armenkommission, oder diesfalls bestehende Ar, menadministration, in welcher Absicht es auch seyn möge, gänzlich auflösen oder die etwa per injurias temporum, oder sonsten in Abgang oder Verfall gerathene Administration nicht wieder herstellen oder Statt der etwa verstorbeuen, sder sonst abgekommenen Adminiftratoren keine neue tüchtige und redliche Männer und Administratoren ernennen sollteøder wenn anderer Seits die Administratoren aus Dienstverhälts nissen, oder andern Rücksichten dem höchsten Landesregenten einen Theil, oder gar den ganzen von dieser Verlassenschaft ges bildeten Fonds, unter welchem Titel es auch seyn möge, zus zuwenden sich erlauben sollten oder wenn endlich die von unterzeichnetem Executor sich obenerwähntermaßen vorbehals tene Anordnung so, wie er sich hierüber seiner Zeit nach Auseinandersehung der Verlassenschaft noch näher erklären wird, nicht beobachtet werden und auf eine oder die ans dere Art unerfüllt bleiben follte daß alsdann in allen sol chen Fällen meine obige Erklärung widerrufen - und das Eigenthum so wie die Ansprüche der hiesigeu Armen auf erwähnte Erbschaft dadurch sogleich erloschen seyn solle, wie

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