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Gesundheitsanstalten, der Landstraßen und Brücken, allges meiner Armenpolizeianstalten, die Regulirung der Handels: verhältnisse, vorzüglich mit Getreide u. dgl., kann nur von Uns und Unserer Landesadministrativstelle ausfließen.

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§. 77. In Rücksicht solcher allgemeinen Landesanstalten sind die adelichen Gutsbesiker die Organe, durch welche die Regierung auf ihre Guts; und Unsere Mediatunterthanen wirkt; sie zeichnen sich von Unseren Beamten dadurch aus, daß sie die gebohrnen Vollstrecker Unseres Willens in dem Umfange ihrer Besißungen sind (Th. I. Abschn. II. §. §. 42. 43.). Ausgenommen sind alle in den Geschäftskreis Unserer Untermarschkommissariate einschlagenden, und alle sonstigen landesherrlichen Verfügungen, deren Vollzug Wir eigenen Kommissarien anzuvertrauen für gut finden werden.

§. 78. Die adelichen Gutsbesißer, sind nicht berechtigt, Aerzte, Wundärzte, Apotheker, Geburtshelfer und Hebams men auf ihren Besitzungen eigenmächtig anzunehmen.

Die Ernennung und Anweisung von Aerzten, Wùnds, ärzten und Geburtshelfern behalten Wir Uns vor. Ueber die Errichtung von Apotheken in ihren Besißungen werden Wir die adelichen Gutsbesitzer von unserer Landesadmini: strativstelle mit Gutachten vernehmen lassen, und sodann das Weitere beschließen.

Die Hebaminen endlich werden unter der Aufsicht der adelichen Gutsbesiker, oder ihrer Beamten gekührt, und zum verordnungsmäßigen Unterrichte gestellt, worauf denselben zur Ausübung ihres Gewerbes von unserer Landesadministra: tivstelle die landesherrliche Konzession ertheilt wird.

7. §. 79. Dagegen steht den adelichen Gutsbesißern kraft der ihnen bewilligten niedern Polizeigewalt das Recht zu, neue Gutsunterthanen, wenn dieselben die verordnungsmäßis gen Eigenschaften haben, aufzunehmen. Das Dispensationss recht von den bestehenden Gesehen wird aber denselben nicht bewilligt. Um ermessen zu können, ob die aufzunehmenden

Gutsunterthanen die erforderlichen gesetzlichen Eigenschaften haben, sollen die adelichen Gutsbesiker, oder in derselben Abwesenheit ihre Patrimonialbeamten, über die Annahme neuer Gutsunterthanen an Unsere Landesdirektion jedesmal berichten, und erst auf erhaltene Genehmigung die Konzess sionen ausfertigen.

§. 80. Unseren adelichen Gutsbesißern sollen neue Gutsunterthanen von Unserer Landesdirektion nie aufges drungen werden. Alle diejenigen also, welchen das Nach; barrecht von unseren adelichen Gutsbesißern abgeschlagen worden ist, sollen mit ihren etwaigen Beschwerden hiegegen nicht gehört werden; es wäre denn, daß sie Gutseingebohr: ne, und alle geschlichen Erfordernisse zu leisten im Stande wären, in welchem Falle den adelichen Gutsbesihern, nach ihrer vorgängigen gutachtlichen Vernehmung, derselben Ans nahme von Landesherrschafts wegen aufgelegt werden kann.

§. 81. Was von den Gutsunterthanen im Allgemeinen gilt, ist auch von der Annahme sogenannter Beisassen, Söld: ner, Tropfhausbesitzer und Schuhverwandten zu verstehen.

§. 82. Wir behalten uns vor, kraft der uns zustes henden höheren Polizeigewalt, die auf mehreren Rittergütern verhältnißwidrig angewachsene Anzahl der Juden zu vermin dern; sobald aber das angemessene Verhältniß wieder herge: stellt seyn wird, oder wenn dasselbe schon wirklich besteht, gestatten Bir Unseren adelichen Güterbesißern auch das Recht der Judenannahme dergestalt, daß dieselben über eine jede Annahme unter Anführung der Volkszahl des betreffen: den Orts, der darin befindlichen Judenzahl, des Vermögens. und moralischen Betragens des Anzunehmenden, endlich der von dem Anzunehmenden jährlich an die Gutsherrschaft zu bezahlenden Konzessionsabgaben, an Unsere Landesdirektion zu berichten, und hierauf die genehmigende Entschließung ab: zuwarten haben. Wird ein Gesuch dieser Art nach dem Gut: achten des adelichen Gutsbesißers entschieden, soll der Lans

desschußbrief von Unserer Landesdirektion gegen die Ge bühren ausgefertigt, und darin das Landesschußgeld gegen Aufhebung der bisher gelößten Handels: und Schußpatente bestimmt werden.

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§. 83. Die adelichen Gutsbesitzer, welche in ihren Be zirken eigene Zünfte haben, sind berechtigt, die bestehenden Zunftverhältnisse zu leiten, in Zunftsachen die Streitigkeiten der Zunftglieder gegen einander, oder gegen ihre Zünfte; oder der Zünfte unter einander, durch ihre Patrimonialge: richte zu schlichten, die Uebertretung der Zunftordnung, Pfuschereien und Meisterstücksfehler nach den Gesehen und Zunftartikeln zu bestrafen, bei Aufdingung und Freisprechung der Lehrjungen, bei Ausfertigung der Kundschaften für Ge sellen, die Leitung und Aufsicht zu führen, und Unserer Landesdirektion jene Individuen, welche in ihren Bezirken zum Meisterrechte zu belassen seyn möchten, in Vorschlag zu bringen.

Unseren adelichen Gutsbesikern steht dagegen das Recht nicht zu, Zünfte zu errichten, neue Zunftordnungen zu erlassen, oder von den bestehenden Geseßen, z. B. in Beziehung auf die Wanderspflicht, zu dispensiren.

§. 84. Adeliche Gutsbesitzer, welche in ihren Bezirken keine eigenen Züufte, sondern nur einzelne in andere Zünfte eingezünftete Handwerker haben, oder deren Handwerker sich in den Zünften des Kantons Baunach befanden, als welche mit dem ehemaligen Ritterkantone Baunach für aufgelößt zu halten sind, haben keines der §. 83. bestimmten Rechte. Sie sind zwar befugt, einen Handwerker, der sich um die Anz nahme in ihren Orten bewirbt, aufzunehmen, und zu dem Ende für ihn ein Gutachten an Unsere Landesadministras tivstelle zu erstatten, oder denselben abzuweisen. Sie haben aber auf die Bestimmung der Frage: ob ein solcher Hands werker zum Meisterrechte zu belassen sey, keinen Einfluß. Eben so wenig können sie die Streitigkeiten in Zunftsachen

schlichten, oder Pfuschereien bestrafen; sondern sind schuldig, dergleichen Gegenstände an Unsere betreffenden Landrichter als Zunftrichter zu verweisen, unter deren Gerichtsbarkeit auch alle Zünfte des vormaligen Kantons Baunach zu sehen, und mit unseren Würzburgischen Zünften zu vereinigen find.

6. 85. Die adelichen Gutsbesißer sind nicht berechtigt, Pfuschern und Störern in ihren Bezirken Unterkunft und Schuß zu ertheilen; jedoch gestatten Wir denselben, die zu ihrem Haus und Dekonomiebedürfnisse erforderlichen Arbeis ten, wenn dieselben auch sonst nur durch eingezünftete Hands werksmeister verrichtet zu werden pflegen, durch ihre arbeits: kundigen Domestiken verrichten zu lassen, ohne daß sie als Pfuscher und Störer angesehen und behandelt werden können.

§. 86. Handels: und Krämercikonzessionen, Braurechte, Bier:, Wein:,, Branntweinschenk: und Garküchenrechte, Wirths und Schildgerechtigkeiten können von den adelichen. Gutsbesitzern nicht eigenmächtig ertheilt werden. Unfere Genehmigung ist hiezu wesentlich nöthig. Wer demnach eine Konzession oder ein Recht dieser Art ertheilen will, soll vor allem an Unsere Landesdirektion berichten, und durch dies felbe Unsere höchste Entschließung gewärtigen. In diesel be Kategorie gehören auch die Markt:, Back: und Schmie degerechtigkeiten, und alle Feuerrechte, endlich die Wasens meistereikonzessionen. Endlich sind die adelichen Gutsbesiker sich selbst neue Brau¿, Schenk; und Wirthschaftsrechtę bei: zulegen nicht berechtigt; sondern, wenn sie folche Rechte zu erhalten wünschen, bei uns oder Unserer Landesdirektion Hierin geziemend nachzusuchen, und Unsere Entschließung zu gewärtigen, schuldig.

§. 87. Neue Mühlrechte sind die adelichen Gutsbesiker weder sich selbst noch anderen ohne Unsere Genehmigung zu verleihen berechtigt.

§. 88. Die Verfügungen, welche in Rücksicht der raus hen Aschen und Lumpensammlung in unserem Großherz zogthume bestehen, sollen zum Behufe der vaterländischen Fabriken, und zur Vermeidung aller Unterschleife auch auf die ritterschaftlichen Besitzungen ausgedehnt werden. Auch find die adelichen Gutsbesitzer schuldig, jenen, welchen Un sere Landesdirektion das Gewerbe des Viehschnitts und der Kaminfegung gestatten wird, dasselbe auch in ihren Bezir ken nach Anweisung derselben ausüben zu lassen,

§. 89. Die adelichen Gutsbesizer sind kraft der densels ben zustehenden untern Polizeigewalt in ihren Bezirken Gelds und Arreststrafen gegen Zuwiderhandlungen oder Unterlas sung gebotener Handlungen nach Maaßgabe der bestehenden Gefeße, Dorfs, und Gemeindeordnung zu erkennen berech tigt, jedoch dürfen jene zehn Gulden, diese acht Tage nicht übersteigen. Sind höhere Strafen zu verhängen, sollen die Polizeiuntersuchungsprotokolle an Unsere Landesdirektion zur Einholung der angemessenen Entschließung eingeschickt werden. Ein Gleiches soll geschehen, wenn der Polizeisträfling die richtige Anwendung der bestehenden Gefeße auf die angeblich strafbare Handlung oder Unterlassung in Abrède stellt, und sich ausdrücklich auf die höhere Entscheidung Unserer Lan desdirektion beruft. In Fällen aber, wo das öffentliche Wohl einer Gemeinde die schnelle Bestrafung eines Polizeis frevlers gebietet, und sonst Gefahr auf dem Verzuge haftet, sind die adelichen Gutsbesißer die Vollstreckung ihrer polizeis lichen Erkenntnisse bis zur Einlangung einer höheren Ents schließung zu verschieben nicht schuldig.

§. 90. Die adelichen Gutsbesißer sind berechtigt, in Ans gelegenheiten, welche die Polizei ihrer Dörfer, und das ger meine Wesen derseiben betreffen, Anordnungen und Verfügungen zum Vollzuge bestehender Gesche zu erlassen. Neue Dorfs; und Gemeindeordnungen zu erlassen, bleibt aber Uns, als dem einzigen Gesetzgeber Unseres Staates allein vorbehalten,

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