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dafern das Gericht Engelrod die Sache ad aliud forum ziehen wollte, ihnen alle lehenherrliche Assistenz angedeihen solle.

13.) Demnach auch, die Einwohner zu Lanzenhayn das von ihren Vorältern und ihnen willig präftirte auf gewissen Gütern haftende sogenannte Dienstgeld einige Jahre her ver weigert haben, als blieben die von Riedesel bei dessen Erhe bung ruhig und mögen das rückständige und gegenwärtige durch rechtliche Zwangsmittel beitreiben lassen.

14.) Ist man Hochfürstlicher Seits geneigt, die mu: tuelle Remission und Stellung der Frevler in Forst: und Ci vilsachen mit zu verwilligen und ohne Reversalien, weil es in dergleichen Fällen nicht üblich, geschehen zu lassen, jedoch daß hingegen, wänn Delinquenten auf Hochfürstliche Ver: ordnung von andern Orten durch diese drei Gerichte geführt werden, dem Riedeselschen Schultheiß blos die Anzeige zu dem Ende gethan werde, damit er wisse, daß es keine frem: de Herrschaft sey, welche den Gefangenen durchführen lasse.

Dessen allen zu wahrer Urkund 2c. So geschehen am 4ten Tag Martii 1713.

Von wegen Ihro Hochfürstlichen Durchlaucht zu Hessens Darmstadt

J. Wengkhofen. (L. S.) W. E. Maskowsky (L.S.)

In Vollmacht unsers Geschlechts Adolph Hermann Riedesel Freihr. zu Eisenbach.

(L. S.)

Hermann Riedeset Freihr. zu Eisenbach (L. S.)

Die Ratifikation verdient ganz hieher geseht zu werden, fie lautet wörtlich:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst Ludewig Land graf zu Hessen 2c. 2c. bekennen hiermit und in Kraft die: ses, daß dieser obgesetzte Vergleich nach eingezogenem Bericht und genugsamen Ueberlegung der Sachen; mit unserem Wis:

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sen und Willen getroffen und aufgerichtet worden; verspres chen auch hiemit für uns und unsere Fürstliche Nachkommen, über denselben in allen und jeden Stücken zu ewigen Zeiten ftet und fest halten zu lassen, alles getreulich und ohne Ge: fährde. In Urkund haben wir solchen eigenhändig unters schreiben und unser Fürstlich Sekret Insiegel daran wissents lich hängen lassen. So geschehen Darmstadt am 4ten Tag Martii 1713.

Ernst Ludwig L, z, Hessen,

(L. S,)

Unter dem nämlichen Datum des Hauptvergleichs selbst wurde den von Riedesel auf ihre Vorstellung: Daß ihnen nicht zuzumuthen stehe, die Kontribution und andere der Landesherrschaft zu liefernde Gelder mit einem Aufwand von mehreren hundert Gulden, durch einen eignen dazu aufzus stellenden Bedienten erheben und gehörigen Orts einliefern zu lassen; unter eigner Unterschrift und Siegel des damaligen Herrn Landgrafen gestattet; zu bestreitung dieser und der die drei kontribuablen Gerichte betreffenden *) Physikatskosten jährlich 450 fl, beizuschlagen, aber auch dazu ausschließlich zu verwenden.

Desgleichen und in Gefolg des Art. 7. des Hauptrezes; · ses hatten sie am selbigen Tage 7 Punkte vorgelegt, wors über und was sie sonsten noch besißlich hergebracht hätten darzuthun vermögten, in einer bestimmten Frist der Beweis und weitern Uebereinkunft mittels Nebenrezesses von gleichem Datum vorbehalten wurde. Diese Punkte waren dann :

1) Daß verschiedene ihnen eigenthümlich zustehende, aber den Hintersaffen zu ihrer bessern Nahrung eingeräumte Aecker und Wiesen, welche sie zur Ritterkasse veranlagten, gleich: wohl bei lehter Steuerrenovation zum Bauernstock gezogen

*) Anerkenntnis der Medizinal: Polkei,

worden, darans also wieder heraus zu nehmen oder einzuzie hen wären.

2) Daß sie den Gerichtsaufbot der alt und jungen Mannschaft, außer was zur regulirten Landmiliz gehöre, her: gebracht hätten; so wie

3) herkömmliche peinliche Gerichtsgelder verhältnißmäßig zu erheben, daß

4) sie den Novalzehnten aller Orten unftrittig genossen hätten.

5) Daß die zur Cent Lauterbach gehörige Vorstadt der Werth genannt, von dem sogenannten Eselswerth und ans dern Vorstädten zu separiren sey.

6) Daß ihr Geschlecht außer den Freigerichten noch an dere Orte besiße, die der fränkischen Ritterschaft inkorpori: ret seyen *). Daß

7) fie die Hälfte der Tranksteuer von Wein und den Kessels Zins vom Branntwein im Gericht Obernohmen ge nossen hätten.

Vermöge Protokolls ddo. 27. May 1713. das zu Darms stadt abgehalten wurde, legten sie nun darüber und ferner die rechtsbeständigsten Beweisthümer vor: daß die Delinquen ten aus dem Gericht Obernohmen ohne Widerspruch durch das privative Fürstliche Gebiet nach Lauterbach durchgeführt worden; daß die curatoria der Vormünder Riedeselscher Pupillen bei dem kaiserlichen Kammergericht ausgebracht worden seyen; daß sich die Lauterbacher Zünfte auf die kon tribuablen Gerichte erstreckt hätten; über den, wiewohl, wie es heißt, nicht disputirten Bezug des Herrnweinkaufs aus demselben; daß endlich sie als eine ständische Rente jährlich 60 fl. Beed, 18 fl. Kuhgeld und 16 fl. Weinfuhrgeld bező:

*) Die vom Hochstift Fuld vorhin nur verpfändete, 1686. aber eigen: thümlich erworbene Stadt Lauterbach und das von den von Schleifraß ers kaufte Dorf und Gut Reichloos.

gen. Ohngeachtet nur über diese Verhandlung kein weiterer Rezeß vollzogen worden, so ist doch der darin ausgeführte Besik fortgesetzt, und dieses billig als eine Beruhigung, die dessen Stelle vertrete, angesehen worden. Wäre aber auch ein oder der andere Punkt nachher noch in Zweifel gezogen, der geführte Beweis nicht für genügend gehalten worden, so ist es für die gegenwärtige Absicht genug, daß sie alle für so wenig der Landeshoheit wesentlich und unzertrennlich an: klebend gefunden worden, als vielmehr von der Art, daß sie auch von einer Grund und mittelbaren Herrschaft gar wohl ausgeübt werden könnten, weil es sonst, den Beweis vorzus behalten, unnüß und widersprechend gewesen wäre. Wenn also die Freiherren von Niedesel sich der Aufrechthaltung die: ser Verträge getrösten dürfen, und daran nach verabschenungs: würdigen Zintelischen Grundsäßen zu zweifeln, würden sie für Beleidigung für den biedern Charakter Ludwigs des Xten halten, dem das gewiß heilig ist, was sein Anherr getreulich und ohne Gefährde, für sich und seine Nachfolger, auf ewige Zeiten, nach eingezogenem Bericht und genugsamer Ueberlegung der Sache, stet und fest zu halten, mit Hand und Siegel versprochen hat; wann sie von ihm nicht denken können, daß er Wort brechen für ein wesentliches Vorrecht der Souverainität halte, so sehen sie in jenen Verhandlun gen den geringsten Maaßstab für die Vorzüge und Rechte, auf die sie Anspruch zu machen, nach der Bundesakte be: rechtigt sind; den geringsten, denn die ihnen in derselben angewiesene Stelle, das Verhältniß ihrer Befihungen berech. tigt sie zu allem, was irgend einem ihrer Unglücksgefährden, wes Standes er sey, zugestanden werden dürfte.

Den 17ten September 1807.

23.

Beantwortung einiger durch die Rheinische Bun desakte veranlaßten Fragen:

1) Wer hat zu beweisen: der neue Souverain oder der Standes herr?

Einer

Liner der ersten Grundfäße unserer Rechtsphilosophie · ist der: quod melior sit causa possidentis, quam petentis (L. 9. D. de public. in rem act.). Und aus diesem Axiom hat unsere Praxis mit vollem Beifall der Vernunft den weiteren Lehrsak gezogen: daß derjenige, welcher eine Sache /von dem Besiker derselben vindiziren will, beweisen müsse, daß er an dieselbe ein vorzüglicheres Recht, als jener habe.

Wollen wir nun diesen Saß auf den durch die rheini: sche Bundesakte in einem großen Theil unseres deutschen Vaterlandes geschaffenen neuen Zustand der Dinge anwen den, so werden wir uns kaum darüber zu rechtfertigen brau, chen, wenn wir den neuen Souverain für den petens, und den Standesherrn für den possessor erklären,

Zwar scheint es, als ob man hie und da den, Namens des Souverains, geschehenen Besißergreifungen in den Landen der Mediatisirten wenigstens ex post die Absicht und die Wirkung einer totalen, Besikveränderung beilegen, und dadurch den Souverain zum possessor, den Standes: herrn aber zum petens umschaffen möchte; allein, dieses Beginnen ist sowohl dem klaren Wortlaut der Bundesakte, als auch den Formalien, unter welchen die französischen Kom: missairs die Souverains in ihre künftige Rechte eingewiesen haben, durchaus zuwider.

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