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unter der Souverainität des Großherzogs von Hessen.

C. Außer diesen besißt die freiherrlich von Riedeselsche

Familie noch im vormaligen nun zum Königreiche Westphalen gehörigen Kurfürstenthum Hessen und zwar: 1. Das Gericht Ludwigseck mit Beamten, welches auch nach dem Besiße des Beamten Erseroda genannt wird, im Amte Rotenburg.

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II. Amtsvogtei Melsungen im Amte Melsungen.

1) 2 Burgsiße zu Melsungen.

2) Röhrenfurth mit

Also im Königreich Westphalen
Das Haus Burg befißt:

270 Seelen.

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. 1682 Seelen

1) Im Sachsen: Eisenachischen; Neuenhof und Alperstädt Pfarreien, ferner Salmannshausen.

2) Im Sachsen: Gothaischen; Beilstädt nebst Ritter: gut zu Delleben.

Diese Besitzungen, jene im Sächsischen ausgenommen, werden bis auf die Ansiße und dazu geschlagenen Höfe pro indiviso besessen, verwaltet und die Einkünfte unter die Theilhaber nach folgendem Verhältniß vertheilt *):

*) Die von der Familie in den Landen Renten A. B. C. find: 1) Im geistlichen Fache.

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Ein Inspektor, der mit dem Samtamtmann und einem Aktuar das
Konfiftorinm bildet, unter welchem Pfarrer und Schullehrer in
A. B. C. stehen; überhaupt 13 Pfarrer. In der Stadt find 3
Schullehrer.

a) Im weltlichen in A. B. C.

Ein Samtrath, ein Samitamtmann, ein Amtsafeffor, ein Amts; sekretar, ein Samtrentmeister, 7 Landbeamten, nämlich ein Cent graf zu Lauterbach, 5 Amtsschultheißen in den s Gerichten und ein Amtevogt zu Melsuugen.

I. Hans Ludwigseek

9/32

Es besteht aus einem Individuum, und besißt außer der Gemeinschaft einen Ansiß zu Ludwigseck nebst den dazu gehörigen Höfen in Niederhessen und einem Ansik zu Eisen: bach.

II. Haus Eisenbach

'

9/32

Es besteht aus einem Individuum und besißt außer der Gemeinschaft 1 Ansiß zu Eisenbach, 2 Höfe zu Kudloos, 1 zu Reichloos und 1 zu Altenburg,

III. Haus Burg

Es besteht aus drei Theilhabern;

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1) Besiker des Ansißes zu Stockhausen mit dem Hofe Schadges.

2) Besizer des Anfißes Hohhaus zu Lauterbach mit den Höfen zu Ober: und Unterseckendorf.

3) Besiker des Ansizes der Burg zu Lauterbach mit den Höfen Sassen und zu Maar.

Aus dieser statistischen Notiz ergiebt sich nun: daß die Besitzungen der Freiherren von Riedesel, die nunmehro sämmtlich *) unter großherzoglich Hessischer Souverainität stehen, nicht nur bei weitem von keinem reichsritterschafts lichen Lande übertroffen werden, das gleiches Schicksal ge: habt hat, sondern auch von wenigen gräftlichen, und von manchem fürstlichen nicht, denen ein gleiches zu Theil ges

3) Medizinalfach.

Ein Stadt und ein Landrhysiküs, ein Stadt- und Landchirurg, ein Apotheker in der Stadt.

4) Forstfach.

Unter einem Oberförster stehen 11 Förster.

5) Privatbediente.

Auch hat die Familie dag Patronat; und Präsentationsrecht zu deų Vfarreien in Schotten, Meicheß, Niederhausen, Braunschwend und Altens burg im Großherzogthum, wogegen das Stift zu Lich oder der Fürst von Solms- Lich zu den Pfarreiçn zu Oberohmen und Großeichen präfentirt,

*) Nämlich die unter A. und B.

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worden ist. Von dieser Seite dürften ihnen selbst, gewiß die Leyischen, und Lichtensteinischen, vielleicht die Hohenzols lerschen, und Salmischen *), die selbst die Souverainität zu behaupten das Glück gehabt haben, sogar nachstehen. Es möchte also wohl keine Anmaßung seyn, wenn sie in dieser Betrachtung den Grund finden, daß sie in der Bun desakte mitten unter den mediatifirten vormaligen Reichsstäns den namentlich genannt sind, daher glauben: daß sie auf gleiche Behandlung mit diesen Anspruch nehmen dörfen und nicht unter der allgemeinen Kathegorie zu begreifen seyen, worüber der Art. 25. der Bundesakte die Bestimmung ent: hält. Sie versprechen sich das von einem gerechten Fürsten, dessen Gesammthauses, mit dem Vorsik und der Direktion der Landtage verbundenes Erbmarschallenamt sie ins vierte Jahrhundert bekleiden, von einem Staate, um den sie sich namhafter Verdienste bewußt sind. Schwankende Begriffe von höherem und niederem Adel sollten hier so wenig ents scheiden, als gleicher Ursprung dem Grafen von der Leyen bei Erlangung der Souverainität nicht entgegen gestanden hat.

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In ihrem schäßbaren Journal sind von mehreren Ver: fassern, besonders dem würdigen Geheimenrath Gärtner zu Neuwied alle rechtliche Ansprüche der Mediatisirten so gründ lich ausgeführt, daß man kaum denselben etwas beizusehen wüßte. Der genannte Verfasser hat seine Gründe mit den, vormaligen Reichsständen und selbst dem großherzoglichen Hause Hessen, wegen ihrer der Krone Frankreich unterwor fenen Lande ertheilten lettres patentes und dem Staatss vertrage der Krone Baiern mit dem Hause Fugger allerdings zweckmäßig und treffend unterstüßt. Jene wurden von der

*) Nur von Hohenzollern - Hechingen und Salm; Kyrburg läßt sich dies fagen, nicht von Sigmaringen und Salm: Salm.

W.

unbeschränktesten Souverainität gegeben, mit der also dir verliehenen oder bestätigten Rechte eben daher für nicht essentiellement inhérens erklärt wurden, worauf also auch nach dem Art. 27. der Bundesakte das Recht gegründet ist. Der Baierisch: Fuggerische Vertrag wurde nach den bis zur neuesten Katastrophe gang und gäben Begriffen von Landes, hoheit getroffen; in dem aber die Krone Baiern erklärte, daß er durch keine im südlichen Deutschland zu erwartende Veränderung leiden sollte, so erklärte dieser höchste Souve: rain durch seine Fortsehung zugleich, daß er aus der Sou verainität nicht mehr anspreche als vorhin aus der Landes; hoheir. Nach dieser Ansicht hätten noch mehrere Staatsver hältnisse angeführt werden können, als das zwischen Preus' fen wegen Halberstadt und mit Stolberg: Wernigerode, zwi: schen Sachsen und Schönburg und Schwarzburg. In An: schung der Freiherren von Riedesel ist es aber selbst fürs Publikum vielleicht interessant, es mit dem Vertrage bekannt zu machen, worauf das Verhältniß ihrer vorhin schon mitte!: baren Besizungen gegen das fürstliche Haus Hessen: Darm: stadt beruhte. Ueber die Unmittelbarkeit derselben war näm lich von der Mitte des siebzehnten Jahrhunderts her zwi schen dem kaiserlichen Fiskal und ihnen einer gegen Hes sen: Darmstadt andrer Seits am kaiserlichen Kammergerichte ein Rechtsstreit anhängig, in welchem dieses ihre Rechte ans erkannt und wenigstens den Besiß durch mehrere Mandata S. C. geschüßt hatte. Indessen kam im Jahr 1713 ein Vergleich zu Stande, von dem ich Ihnen hier das Wesents liche mittheile. Nach

Art. 1. verbleibt dem Hause Hessen die Territorialsupe riorität in den drei Gerichten Obernohme, Engelrod, Cent und zu der leßtern gehörigen Vorstadt Lauterbach, das Wörth genannt also und dergestalt, daß sowohl die darin bereits gelegene Wohnungen, Eisenbach und Seckendorff, als auch etwa weiter zu erbauende Häuser, nebst allen adelichen und

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