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»reipublicae omni modo adjuvanda sunt, haud tamen »ita, ut istius causa cuiquam fiat injuria. Illa enim »constituitur et amatur, ut quisque sub ea jure frua

»tur. «

Doch ich muß wieder in meinen Weg einlenken, um nicht die Gränzen eines bloßen Sendschreibens allzu sehr zu überschreiten.

Also -durch den bürgerlichen Unterwerfungsvertrag wird erst die Oberherrschaft eingeführt und anerkannt. Ge schiehet dieses, wie es denn bei den Mediatisirten offenbar der Fall ist, unter besondern von einem Dritten Mächtigeren garantirten - und von dem neuen Oberherrn selbst feierlichst zugesicherten Bedingungen, so muß nun der neue Oberherr alle diese Bedingungen pünktlich halten. Verleht er sie of fenbar, so kann der Unterdrückte die Hülfe des Garants res klamiren, dessen Aeußerung, daß er sich nichts um die inne; Einrichtung der einzelnen verbündeten Staaten bekümmern wolle, hier gar nicht mit Recht angezogen werden kann, weil hier nicht blos von der inneren Einrichtung eines eins zelnen verbündeten Staates, sondern von der inneren Ruhe, Sicherheit und Festigkeit des ganzen Staatensystems in seiz ner Gesammtheit die Rede ist.

Sind die Bestimmungen des Unterwerfungsvertrags in einzelnen Fällen nicht völlig klar und deutlich, so kann der neué Oberherr, wenn èr anders noch gerecht und billig seyn will, nicht frei und einseitig zum Nachtheil der Subjicirten darüber absprechen, sondern er muß sich mit diesen, die sich ja nur unter Bedingungen unterworfen haben, darüber bes nehmen, und in der Güte zu vergleichen suchen..

Im Zweifel aber ist jederzeit die Auslegung für die Subjicirten zu mache ǹ.

In dem Viten Saße Ihrer scharfsinnigen Beiträge z¢. S. 46. sagen Sie zwàr: »Die Auslegung der Souverainis »tätsrechte, welche über Standesherren den Bundesfürsten

zugewiesen wird, kann so wenig durch den einseitigen, »Gewinn der Standesherren als der Bun »desfürsten, sondern allein durch den Bundeszweck und die »Analogie der namentlich gemachten Verordnungen bestimmt »werden.« Hierinnen gebe ich Ihnen nun vollkommen. Recht, ber ich kann aus diesem Sahe, so wie er gefaßt ist, die von Ihnen daraus gezogene Folge, nicht herausfinden, nämlich daß jene wie Sie sie selbst nennen schenfreundliche Doktrin nicht auf sicherem Rechtsboden

ruhe.

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o lieber Herr Geheimerrath! Sie alles selbst weit besser, als ich es

Sobald wir wissen und fühlen dies Ihnen zu sagen vermag · sobald wir hier nur vom Rech: te, und nicht von der Gewalt und der Politik, sprechen wollen, so wüßte ich doch wahrlich! keine Doktrin, die auf festerem Rechtsboden ruhete, als eben diese; und ich getraue mir, Ihnen so viel rechtlichen Grund und Boden zu der selben herbeizuschaffen, daß Sie alle durch den rheini; schen Bund mediatisirte Lande neu darauf gründen, und das Glück, Heil und Wohl der Subjicirten und aller ihrer Un terthanen sest darauf bauen könnten.

Nach den Grundsäßen des Naturrechts, oder hier des allgemeinen Staatsrechts, muß man ja, Sie wissen es selbst, bei jedem Unterwerfungsvertrage schlechterdings und überall annehmen, daß die wenigsten Rechte aufgegeben wor den sejen, und daß immer nur der möglichst geringste Theil der natürlichen Freiheit den Rechten der höchsten Gewalt aufgeopfert verstanden werden müsse.

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dem

Nach dem wie Sie sich selbst ausdrücken Naturrechte so treu nachgebildeten Römischen Rechte hat es vollends gar keinen Zweifel. Ich will nur in der Eile hier: her sehen, was mir ohne weiteres Nachsuchen in dem einzi gen Titel der Pandekten: De regulis juris, fogleich in die Augen fällt.

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>>Semper in obscuris, quod minimum est sequi>>tur. L. 9. 1. c,

>>Quotiens dubia interpretatio libertatis est, se»cundum libertatem respondendum erit. L. 20,

>>In re obscura melius est favere repetitioni, quam vadventitio lacro L. 41.

Libertas omnibus rebus favorabilior est. L, 122. >>In re dubia benigniorem (die menschenfreundlichero) interpretationem sequis non minus justius est, quam »TUTIUS, · L. 192.

»Jure naturae aequum est, neminem cum alterius »detrimento et injuria fieri locupletiorem, L, 206.«

Meines Wissens hat noch niemand, wie Sie doch S. 47. anführen, behaupten, daß d'er Umstand allein, weil etwas ein Opfer für die Mediatisirten sey, Erund, werde zu sagen, es liege nicht in der Idee des Bundesstifters, daß solches an sie gefordert werde. Hiernach hätte freilich die ganze Mediatisirung unterbleiben müssen. Aber nicht hier: von, sondern blos davon ist ja die Rede, daß den Mediati: firten kein größeres Opfer zugemuthet werden dürfe, als der Bundesstifter ausdrücklich gewollt hat, oder eigentliches zu reden, als der Zweck des Bundes, die innere und äußere Ruhe des ganzen Staatenvereins', und die Analogie der nas mentlich in der Bundesakte gemachten Bedingungen erfors dert, und daß sobald hierüber nur der allermindeste Zweifel fey, schlechterdings zu Gunsten der Mediatisirten entschieden werden müsse, nachdem diese sich nur unter den in der Buns desakte ausdrücklich enthaltenen Bedingungen unterwerfen, dadurch aber die ganze Mediatifirung erst zu einer rechtlichen Handlung gemacht haben, so daß nun jene Bedingungen, aus obigen Gründen, für die Mediatisirten und gegen diejenigen ausgelegt werden müssen, welche deutlicher hätten reden können und sollen, in welchem Falle (des Könnens) die Mediatisirten bekanntlich gar nicht waren,

Alles, was Sie, leber Herr Geheimerrath! von dem einseitigen Gewinn und von dem bloßen Vors theil der Standesherren, den man zum Polarsteru der Bundeshermenevtik machen wolle, hinschreiben, alles das paßt doch wahrhaftig nicht hierher; und nehmen Sie mir es nicht übel, wenn Ihre jezt lebende und webende Rechtswelt dieses lieset, so muß sie glauben, Sie wollten einen Spaß mit ihr treiben, und wenn es die armen Mediatisir: ten lesen, so müssen sie glauben, Sie wollten sie noch obenz drein verhöhnen. Wo um des Himmels willen ist denn hier vom einseitigen Gewinn und Vortheil der Mediatisirten die Rede? Eben deswegen, weil sie blog de damno vitando, die neuen Souverains aber de lucro captando certiren, foll und muß ja nach rechtlichen Grundsäßen die Bundesakte und der auf dieselbe gebaute, Unterwerfungsvertrag im Zweifel zu ihren Gunsten ausgelegt werden. Dieser alte, in der Natur gegründete Rechtssaß läßt sich doch wahrlich nicht → wie. Sie sagen so umwenden: Weil einer einmal um seines Vortheils willen einen Vertrag zum offenbaren Nach, theil Dritter nicht mit kontrahirender Personen, die aber nachher unter Bedingungen darein gewilligt haben, geschloss sen, und die Vorsehung solches zugelassen hat; so muß nun jener Vertrag immer und überall zu Gunsten dessen, der de lucro captando streitet, ausgelegt werden. - Hier ist freilich zu viel, mithin nichts bewiesen!

Ob, wenn ein lebender Souverain unter gewissen vorgeschriebenen Bedingungen an die Stelle einer todten Konstitution tritt, ser einen, von Kopf zu Kopf und von Athemzug zu Athemzug wandelbaren Willen haben und behalten könne; gebe ich Ihnen zu eigener näherer Prüfung anheim.

Gerade dies ist es ja, wohin die Deutschen, meines Erachtens, arbeiten müssen, daß sie wieder eine todte, das heißt nicht nach Launen, Ideen und Willkühr einzelner le

bender Menschen, sondern nach dem Buchstaben des Geseķes würkende, Konstitution erhalten, und jeder von Kopf zu Kopf und von Athemzug zu Athemzug wandelbarer Wille entfernt werde.

Uebrigens haen Sie als Sie S. 49. behaupteten, der Sah: ves sey billig, den Vertrag« welchen Dritte zum Nachtheil Dritter geschlossen haben - so auszulegen, »daß man mit Recht dabei unterstellen könne, die mediatifir »ten Herren, wenn sie befragt worden wären, würden ein: »gewilligt haben, mithin so, daß sie in der neuen Verfas>sung nicht blos ein gutes, sondern selbst ein besseres Schick: >sal fänden« - gehöre in einen Rechtsroman, aber nicht in die lebende und webende Rechtswelt, offenbar Recht und Politik verwechselt.

Ich kann zwar nicht wissen, was der ungenannte Verz fasser, mit dem Sie es hier zu thun haben, eigentlich im Sinne hatte, als er jenen Saß niederschrieb, aber doch däch te ich, sollten Sie, ais Rechtsgelehrter und als Diener eis nes Touverains, es ihm nicht übel nehmen, wenn er Ges rechtigkeit für die beste Politik und die Souverains im Zweis fel, und so lange es nur immer möglich ist, nicht für bös und ungerecht, sondern für gut und gerecht hält.

Bielleicht ist es ihm sauer genug geworden, bis er je nen Entschuldigungsgrund für die Souveraine aufgefunden hat, der aber doch, als eine bloße 34 Begründung weiterer Schlüsse aufgestellte Präsumtion, der lebenden und webenden Rechtswelt von der politischen mögen Sie glauben, was Sie wollen — nicht wohl fremd seyn sollte.

Sollen wir denn annehmen, die Souveraine hätten den Bundesvertrag nicht um der inneren und äußeren Ruhe Deutschlands willen, sondern blos deswegen mit einander ab: geschlossen, um einige ihrer schwachen Mitbrüder ungeahn: det und ungestraft politisch oder civiliter todtschlagen zu können? Wir müssen ja doch im Zweifel voraussehen, daß

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