Page images
PDF
EPUB

17.

Statistische Uebersicht der Herrschaft Wiesentheid.

Die

ie Reichsherrschaft Wiesentheid liegt in Franken, einge; schlossen von den großherzoglich Würzburgischen Landgerich ten Volkach und Kihingen, der Grafschaft Caftell und den vormals Ansbachischen Aemtern Prichsenstadt und Kleinlank, heim. Sie gehört einer Linie des gräflich Schönbornischen Hauses, welche sich darnach Schönborn: Wiesentheid schreibt. Der Graf hatte wegen derselben Siß und Stimme auf dem Reichstage im fränkischen Grafen:Kollegium, und kam durch die rheinische Konföderationsakte unter königlich Baierische Souverainität.

Das Münchener Regierungsblatt giebt von derselben folgende Tabelle.

[blocks in formation]

Häuser. lien.

Namen

der Orte des Amts] der Fami eigne Katho: Juden. Haupt:

Wiesentheid.

Heerde. liken.

fumine.

[merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small]

Rheinische Bund.

Elftes Hef to

18.

Friederich Carl von Moser's zweites Send: schreiben d. d. Abrahamsschoos im August 1807 an den Herrn Geheimen Rath Brauer zu Carlsruhe.

[ocr errors]

Ein Wort ein Wort; ein Mann ein Mann. Die ses alte deutsche Sprüchwort, nach welchem auch ich mein Versprechen halten, und an Sie, verehrungswürdiger Herr Geheimerrath! noch einmal besonders schreiben muß, ist noch ein Zeugniß von der großen Treue, welche unsere Vorfah; ren in ihren Verträgen und Zusagen beobachtet, und wodurch sie die Bewunderung anderer Völker, ja selbst ihrer größten Feinde, sich erworben haben. Tacitus sagt: Nuk los mortalium armis aut fide ante Germanos esse, Unter Napoleons des Großen Anführung haben die deut schen Völker neuerdings gezeigt, daß noch immer die alte deutsche Tapferkeit in ihnen wohnt; unter Napoleons Schuß und Leitung werden nun auch die deutschen · Souve rains beweisen, daß noch immer die alte deutsche Redlich keit und Treue sie und ihre Regierungen beseelt. Nach uns seren Begriffen hier in Abrahamsschoos ist es ungerecht, Er wartungen, die man vorseßlich erregt hat, nicht zu erfüllen.

Obgleich dieser einfache Sah eben so wohl auf dem Schreibpulte des Rechtsgelehrten, als in den Kabinetten der Großen, seinen Plaß einnehmen kann und darf; so scheinen Sie doch hierüber, wenigstens in Hinsicht auf die deutschen rheinischen Souverains, anderer Meinung zu seyn.

Um dieser Meinung den Weg zu bahnen, sagen Sie gleich in der Vorrede Ihrer sonst so schäßbaren Beiträge zu einem allgemeinen Staatsrecht der rheinischen Bundes: staaten S. VII.

»Der Staat würde gewiß pedantisch regiert werden, wo »man um einer logischen Konsequenz willen entschiedene »Forderungen der Staatswohlfahrt bei Seite sehen wollte.« Aber, wer hat über diese Forderungen entschieden? Wer kann darüber entscheiden? Dies sind Vorfragen, welche erst genau untersucht und unwiderleglich beantwortet seyn müß ten, um Ihrer Behauptung so ganz unbedingt beipflichten zu können, denn das idealische Beste ist nicht immer das Beste für Menschen in gewissen Zeiten und Lagen.

S. 7. stellen Sie nun den Saß (N. 11.) auf:

»Die Rechtsverhältnisse der Standesherren (mit welchem schonenden und anständigen Namen Sie die armen Media, tisirten belegen, wofür Sie der Himmel segnen wolle) »Grundherren und übrigen Staatsunterthanen gegen die »Staatsgewalt, so weit sie nicht durch den Bundesvertrag »neu bestimmt, oder durch das Jdeal eines Vernuftstaats als nothwendig gesezt sind, unterliegen der Bestimmung des »dermaligen Selbstherrschers.«

Wenn nun aber dagegen die Mediatisirten und übrigenStaatsunterthanen behaupten, ihre staatsrechtlichen Verhälts nisse, in so weit solche die Bundesakte nicht aus drücklich abgeändert habe, müßten ganz die nämlichen, wie vorher, bleiben; oder, wenn sie behaupten, ihre staatss rechtlichen Verhältnisse, seyen schon wirklich in der Bundes: akte und in dem Jdeal eines Vernunftstaats weit günsti,

ger festgeseht, als sie der Selbstherrscher jezt bestimmen wolle; -wer entscheidet nun hierüber?

Der Souverain selbst? da wäre er ja Richter in eigener Sache; und durch das Ideal eines monarchischen Vernunftstaats ist ja doch als nothwendig gesetzt, daß er dieses nicht seyn soll, wenigstens nicht in dem Falle, wenn über die Auslegung der Grundverträge Streit entsteht! 'Ist auch kein Oberer da, so muß doch irgend eine Norm, irgend ein Gesetz im weitläuftigsten Sinne des Worts, so wie es Montesquieu gleich im Anfange seines Esprit des lois nimmt, vorhanden seyn, nach welchem der Streit, die Vers schiedenheit der Meinungen und Ansichten, geschlichtet, und gehoben werden kann. Diese Norm ist hier nichts anders, als der Zweck des Bundes, die innere und äußere Ruhe Deutschlands. Was dieser Zweck nicht fordert, kann auch der Souverain nicht fordern; und wenn hier von entschiede: nen Forderungen der Staatswohlfahrt die Rede seyn soll, so muß man die Wohlfahrt des ganzen Staatensystems, nicht die angebliche oder idealische Wohlfahrt eines Einzelnen un ter den verbündeten Staaten darunter verstehen. Die armen Menschen im rheinischen Bunde, besonders die neuerlich sub jicirten, würden ja sonst nie in das Reine, nie in einen rechtlichen und geseßlichen Zustand kommen, da die Ideen von Staatswohlfahrt sogar verschieden sind." Hätte man hierüber überall ganz gleiche und feste Grundsäße, so könn: ten unmöglich die Erklärungen der Bundesakte so verschie den ausfallen. Ich muß hier das wiederholen, was ich schon ehemals in meinen Beherzigungen S. 175. gesagt habe. Die Gränzen beiderseitiger Rechte und Pflichten sind größ; tentheils so deutlich bezeichnet, daß nur der irre gehen kann, welcher geflissentlich darüber zu schreiten gesinnet ist. Wer ist aber so blind, daß er Gewalt und Künste nicht von dem Recht und der edlen Einfalt der Geseze zu unterscheiden wüßte? Es sey denn aber, daß so zweifelhafte Fälle erschei:

[ocr errors]

nen, worinnen auch eine geübte Beurtheilungskraft über den Sinn oder doch die Anwendung des Gesetzes - hier des Bundesvertrags -ins Dunkle geriethe; es seyen denn Um stände, wovon das Gesch selbst still schwiege; so bleibt doch ein Probierstein übrig, an dem alle Handlungen den Strich halten müssen, wenn sie untadelhaft erfunden werden sollen: Die Ruhe und Wohlfahrt des gesammten Waterlandes.

»>Wider den Bundesvertrag so fahren Sie zur Ers läuterung und Befestigung ihres oben angeführten Sahes weiter fort»wider den Bundesvertrag nicht zu handeln, »bindet ihn, den Souverain, sein Wort, und wider unbe »dingte Vernunftgebote nicht anzustoßen, fordern ihn Pflicht »und Ehre auf.« Richtig und schön! ållein diesen richtigen und schönen Worten nehmen Sie sogleich selbst wieder alle Kraft, wenn Sie unmittelbar darauf behaupten: »Aber >>weiter kann ihm auch nichts im Wege stehen, jene Rechts: »verhältnisse so zu bestimmen, wie er es für seinen neuen »Staatenverein (den ganzen? -Sollte hierüber Ein Ver: bündeter allein entscheiden können? -) »m zweckgemäßesten »findet. Nicht die Anordnung der alten Reichsgeseke;

» aber auch nicht jene, die in früheren Privi: »legien oder Verträge des jebigen Souverains »mit einer oder der andern Klasse der Staats: »bürger gesucht werden möchte. Manchem scheint »dieses hart und ungerecht, aber im Grun: »de fchetnt es nur so. Mit der Härte ist »es eine eigene Sache; sie ist durchaus abhängig »von der gewohnten Empfindungsweise dessen, »der über einen Fall urtheilt, und der aufge: »klärte Europäer, oder der weiche Städter, » findet Manches hart, was der rohe Afriz » an eroder der abgehärtete Krieger natürs »lich oder gar gelind findet; so ist es auch begreif

« PreviousContinue »